[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12318
17. Wahlperiode 11. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12040 –
Bombenfund am Bonner Hauptbahnhof und Videoüberwachung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 10. Dezember 2012 wurde auf einem Bahnsteig des Bonner
Hauptbahnhofes eine in einer Tasche versteckte, laut Medienberichten funktionstüchtige
Bombe aufgefunden und entschärft. Genauere Hintergründe der Tat sowie die
Täter sind noch nicht bekannt. Von dem betroffenen Bahnsteig Gleis 1 des
Bonner Hauptbahnhofs existieren trotz der dort angebrachten Kameras keine
verwertbaren Bildaufnahmen möglicher tatverdächtiger Personen, u. a. wohl
auch deshalb, weil es dort an aufzeichnungsfähigen Kameraanlagen mangelt.
Bereits Pfingsten 2003 wurde eine Bombe am Dresdner Hauptbahnhof
aufgefunden und entschärft. Auch vom damaligen Vorfall existierten zu der Zeit
keine Bildaufzeichnungen. Am 31. Juli 2006 scheiterten Anschläge auf
Vorortzüge in Koblenz und Dortmund wegen Fehlzündungen. Zumindest ein
Täter wurde auf den Bahnsteigen vor dem Einsteigen in einen der Züge gefilmt.
Trotz der unklaren Faktenlage forderte der Bundesminister des Innern,
Dr. Hans-Peter Friedrich, bereits wenige Stunden nach Bekanntwerden des
Vorfalls eine Ausweitung der Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen. Mit
„verstärkter und verbesserter Videotechnik auf öffentlichen Plätzen“, so
Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich, ließen sich „Gewalttäter
abschrecken und Straftaten und geplante Anschläge aufklären“. Erst am 17. Dezember
2012 ließ der Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich durch eine
Sprecherin erläutern, man habe keine Ausweitung gesetzlicher Regeln im Sinn:
„Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltenden Regelungen alle
Möglichkeiten auszuschöpfen.“
Offenbar appelliert der Bundesinnenminister damit an sich selbst. Nach
Angaben der Sprecherin des Bundesinnenministers vom 17. Dezember 2012 sei es
so, dass die Bundespolizei bereits seit Längerem an einem Konzept arbeite, wo
und mit welchem technischen Aufwand öffentliche Plätze, auch Bahnhöfe,
besser per Video überwacht werden könnten. Schon seit Längerem sei das
Bundesministerium in Gesprächen mit der Deutschen Bahn AG (DB AG):
„Dabei geht es unter anderem um die Bereitstellung der Technik, aber auch um
die Kostenteilung und -übernahme. Wie gesagt, da laufen derzeit noch positive
Gespräche.“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Februar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12318 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLaut Medienberichten vom 19. Dezember 2012 existiert zudem ein bislang
geheim gehaltener interner Bericht der Bundespolizei, wonach die Ausstattung
aller deutschen Bahnhöfe mit Videoaufzeichnung „mehrere Milliarden Euro“
kosten würde. Allein für das Anbringen von Kameras an den 325 am meisten
genutzten deutschen Bahnhöfen müsse mit Kosten in Höhe von 241 Mio. Euro
gerechnet werden, berichtete die „BILD Zeitung“ am 19. Dezember 2012
unter Berufung auf diesen Bericht der Bundespolizei. Hinzu kämen zusätzliche
Personalkosten. Die Instandhaltung wird in dem Bericht mit 1 000 Euro pro
Videokamera beziffert.
Zur allgemeinen Wirksamkeit von Videoüberwachungen erklärte eine
Sprecherin des Bundesinnenministers am 17. Dezember 2012: „Im Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zum 30. April 2012 konnten mittels Videotechnik 3 639
strafrechtliche Delikte festgestellt werden. Aufgeklärt wurden dabei 1 230
durch Videobeweis.“ Dies belege, dass Videoüberwachung wirke.
Auch einen im Nachgang zum Bombenfund formulierten und an das
Bundesministerium des Innern (BMI), die Bundespolizei sowie an die DB AG
versandten Fragenkatalog zu dem Bombenfund des Bonner „General-Anzeigers“
bezeichnet die Tageszeitung als nicht zufriedenstellend beantwortet.
Die Bundesregierung übt vermittels des Eisenbahn-Bundesamtes die Aufsicht
über die DB AG aus und trägt damit umfassende Verantwortung für das
Handeln der zu 100 Prozent in öffentlicher Hand befindlichen DB AG. Die
Bundespolizei unterliegt als Bundesoberbehörde der uneingeschränkten
Fachaufsicht durch das BMI.
Am 13. August 2010 hat die Bundesregierung bereits auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. geantwortet (Bundestagsdrucksache 17/2750), auf
die im Folgenden unter anderem Bezug genommen wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/2750)
vom 13. August 2010 verwiesen.
Der Vorfall am Bonner Hauptbahnhof am 10. Dezember 2012 zeigt, dass der
Einsatz von Videotechnik (Videoüberwachung, Videoaufzeichnung,
Videoauswertung) an besonders anschlags- bzw. kriminalitätsgefährdeten Stellen
Beiträge zur Aufklärung solcher Vorfälle leisten kann.
Die Bundespolizei gewährleistet in Wahrnehmung ihrer bahnpolizeilichen
Aufgabe gemeinsam mit den Polizeien der Länder und den Eisenbahnunternehmen
die Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes
auf einem konstant hohen Niveau.
Gleichwohl ist ein absoluter Schutz insbesondere vor kriminellen
Einzelaktionen im offenen Verkehrssystem Eisenbahn, wie auch in weiten Teilen des
öffentlichen Raums, nicht erreichbar. Die Bundespolizei nutzt die Videotechnik
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung. Art und Umfang des
Einsatzes von Videotechnik orientieren sich dabei am polizeifachlichen Bedarf,
im Bereich der Eisenbahnen am Verkehrsaufkommen sowie an den rechtlichen
Regelungen insbesondere zum Datenschutz. Dabei unterliegt sie naturgemäß
auch technischen und finanziellen Restriktionen.
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Deutschen Bahn AG
(DB AG) hat sich, insbesondere mit Blick auf den effektiven und effizienten
Einsatz von Haushaltsmitteln, grundsätzlich bewährt. Insbesondere polizeiliche
Lageerkenntnisse und veränderte Verkehrsströme erfordern auch beim Einsatz
von Videotechnik eine ständige sowie anlassbezogene Überprüfung und
Fortschreibung der bestehenden konzeptionellen Grundüberlegungen und auch der
bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der DB AG und der
Bundespolizei. Hierzu befinden sich die DB AG und das Bundesministerium des In-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12318nern (BMI) seit dem Jahr 2000 im dauerhaften Austausch. Inhalt der Gespräche
ist unter anderem die qualitative und quantitative Weiterentwicklung der
Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie Fragen der Kostenübernahme.
Die DB AG betreibt rund 5 700 Personenbahnhöfe in Deutschland. Davon sind
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit 495 Bahnhöfe mit rund 3 800
Videokameras ausgestattet, die von der Bundespolizei (mit)genutzt werden. Dabei
werden an 141 Bahnhöfen Videobilder aufgezeichnet. Die Auswahl der
141 Bahnhöfe mit Videoaufzeichnung berücksichtigt unter anderem
Kriminalitätsraten und Anschlagsrelevanz und deckt – gemessen an den Reisendenzahlen
der jeweiligen Bahnhöfe – bereits einen großen Teil des Reiseverkehrs über die
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes ab.
Eine Ausweitung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung auf alle
Bahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes scheint derzeit mit Blick auf
polizeifachliche Überlegungen, aber auch aufgrund haushalterischer und
datenschutzrechtlicher Aspekte nicht angezeigt. Ein angemessener Einsatz von
Videotechnik auf Bahnhöfen kann grundsätzlich geeignet sein, Täter von ihren Vorhaben
abzubringen oder sie der beweiskräftigen Strafverfolgung nach einem
versuchten oder begangenen Anschlag zuzuführen.
1. Wird die Bundesregierung der Öffentlichkeit den bislang intern
gebliebenen Bericht der Bundespolizei zugänglich machen?
Wenn nein, wie rechtfertigt Sie dieses Vorgehen angesichts der bis jetzt
nicht näher geklärten Umstände dieser offenbar nur durch glückliche
Umstände nicht eingetretenen Explosion mit potentiell tödlichen
Auswirkungen?
Ein diesbezüglicher geheim gehaltener Bericht der Bundespolizei ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundespolizei stellt im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben regelmäßig und/oder anlassbezogen konzeptionelle
Grundüberlegungen an. Dies betrifft auch die Videoüberwachung und
Videoaufzeichnung im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich. Derzeit überprüft die
Bundespolizei ihre polizeifachlichen Konzepte im Lichte des versuchten
Bombenanschlages am Bonner Hauptbahnhof. Dies umfasst auch die
Möglichkeiten einer Ausweitung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung auf
weitere Bahnhöfe und eine Verlängerung der Aufzeichnungsdauer sowie eine
Verbesserung der eingesetzten Technik.
Die von den Fragestellern genannte Summe von 241 Mio. Euro bezieht sich
vermutlich auf ein inzwischen überholtes polizeifachliches Konzeptpapier der
Bundespolizei aus dem Jahr 2007. Einzelne Vorschläge hieraus wurden
umgesetzt und konkrete Maßnahmen an ausgewählten Schwerpunktbahnhöfen
veranlasst. Die Bundesregierung sieht davon ab, dieses Konzeptpapier der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da dieses zwar in Teilen überholt ist, aber
dennoch grundsätzliche und wesentliche Informationen zu einsatztaktischen
Maßnahmen enthält.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts,
dass es sich bei Videoüberwachung um einen intensiven
Grundrechtseingriff handelt (so BVerfG, 1 BvR 2368/06 vom 23. Februar 2007, Absatz 52)?
Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Kammerentscheidung die
Videoüberwachung eines Kunstwerks im öffentlichen Raum mit Aufzeichnung
des gewonnenen Bildmaterials als einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes) von erheblichem Gewicht bezeichnet (BVerfG, 1 BvR 2368/06 vom
Drucksache 17/12318 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Februar 2007, Absatz-Nummer 50). Verdachtslose Eingriffe mit großer
Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer
Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten
Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben,
wiesen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (BVerfG, a. a. O. Absatz-
Nummer 51). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne
gleichwohl aufgrund überwiegender Allgemeininteressen eingeschränkt werden, was
jedoch einer dem Gebot der Normenklarheit genügenden und
verhältnismäßigen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerfG, a. a. O. Absatz-Nummer 41).
Dem ist aus Sicht der Bundesregierung nichts hinzuzufügen.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Transparenz der
Datenverarbeitung ein wesentliches Element der rechtsstaatlichen
Rechtfertigung der Datenverarbeitung darstellt, dass sich diese nicht allein auf ein
Auskunftsrecht der Betroffenen beschränken kann, und dass die
Hinweisschilder der DB AG auf die unternehmenseigene Videoüberwachung keine
Transparenz hinsichtlich der Erfassung durch die Bundespolizei
ermöglichen?
Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten in Form von
selbsttätigen Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten, einschließlich der
Auskunftsrechte von Betroffenen, sind ausschließlich entsprechende
bereichsspezifische Regelungen.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller, dass Transparenz bei
der Videoüberwachung und -aufzeichnung auf Bahnhöfen wichtig ist. Nach
Ansicht der Bundesregierung stellen die in den Bahnhöfen vorhandenen
Hinweisschilder die gebotene Transparenz – auch im Hinblick auf die polizeiliche
Beobachtung – her.
4. In wie vielen Bahnhöfen der DB AG wird auf Veranlassung der
Bundespolizei gegenwärtig konkret per Videokamera aufgezeichnet, und aufgrund
welcher konzeptioneller Kriterien und Vorgaben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung angesichts des Grundsatzes der rechtsstaatlichen
Bindung allen staatlichen Handelns sowie der Geltung des Grundgesetzes,
dass die „Planbarkeit und Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/2750) grundsätzlich
keinen Anlass zur Zurückhaltung von Informationen darstellen sollte, sondern
vielmehr ein eigentliches Ziel eines rechtsstaatlich gefassten
Gemeinwesens und insbesondere des Polizeirechts darstellt?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, diesbezüglich von der Antwort zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/2750 abzuweichen.
6. Teilt die Bundesregierung die juristische Einordnung der polizeilichen
Videoüberwachung als eines anlasslosen Eingriffs im Bereich des
rechtsstaatlich wie grundrechtlich wenig gesicherten Gefahrenvorfeldes, und wie
rechtfertigt sie vor diesem Hintergrund etwa die im Gegensatz zu anderen
Instrumenten und Erhebungsmethoden erfolgende zeitliche Permanenz/
Unbegrenztheit dieses Grundrechtseingriffs?
Im Verantwortungsbereich der Bundesregierung handelt es sich bei der
polizeilichen Videoüberwachung um eine polizeiliche Maßnahme der Gefahrenerken-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12318nung, die auf der Grundlage entsprechender bereichsspezifischer Regelungen
(insb. § 27 des Bundespolizeigesetzes – BPolG) stattfindet.
7. Seit wann genau befinden sich die Bundespolizei und die DB AG in
Verhandlungen um die Nutzung der im Einsatz befindlichen
Videoüberwachungssysteme, welche Anzahl von Terminen hat es zwischenzeitlich
gegeben, und wie lautete jeweils der genaue Gegenstand der Gespräche?
Das BMI und die DB AG haben im Jahr 2000 eine Ordnungspartnerschaft zur
weiteren Verbesserung der Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes geschlossen. In diesem Rahmen werden Fragen zur
Zusammenarbeit, darunter auch zur gemeinsamen Nutzung der Videotechnik,
erörtert. Zu diesem Zweck haben zahlreiche Gespräche auf unterschiedlichen
Ebenen stattgefunden, deren genaue Anzahl sich nicht mehr ermitteln lässt. Die
Gespräche sind von einem gemeinsamen, partnerschaftlichen Verständnis
getragen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
8. Welche Konfliktlinien haben die Gespräche zwischen Bundespolizei und
DB AG aufgezeigt, und weshalb gibt es bis heute keine Ergebnisse?
Zu welchem Zeitpunkt hat die Bundesregierung von den Gesprächen
Kenntnis erlangt, und in welchem Umfang und zu welchem Zweck hat sie
sich in die Gespräche eingeschaltet?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Stimmen die aus dem Geheimbericht der Bundespolizei bekannt
gewordenen Zahlen der Kosten einer möglichen Aufrüstung der bestehenden
Infrastruktur zur Videoüberwachung?
Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
10. Lag für den Bonner Hauptbahnhof eine konkrete Anforderung der
Bundespolizei an die DB AG zur Bereitstellung der
Datenaufzeichnungsmöglichkeit vor, und wenn ja, wann erfolgte diese, und aufgrund welcher
konkreten Begründung bzw. welchen konkreten Konzepts?
Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen.
11. Soweit Frage 4 bejaht wird, welche Gründe wurden dafür angegeben,
dass keine Bereitstellung durch die DB AG erfolgte?
Entfällt. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass hier die Frage 10
gemeint ist.
Drucksache 17/12318 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtanzahl aller
gegenwärtig durch die DB AG betriebenen Videoüberwachungssysteme?
Welche Planungen der Erweiterung sind derzeit festgelegt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Wie lautet die Gesamtanzahl aller durch die Bundespolizei selbst
betriebenen, als auch im Fremdbesitz stehenden, aber gleichwohl genutzten
Kamerasysteme (bitte getrennt aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei nutzt zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben und Verwendungen (unter anderem Sicherung eigener Einrichtungen,
bahnpolizeiliche Aufgaben, Schutz von Verfassungsorganen) eine Vielzahl
unterschiedlicher mobiler und stationärer Kamerasysteme. Eine Gesamtübersicht
an zentraler Stelle über alle Kamerasysteme wird nicht geführt. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. In wie vielen 3-S-Zentralen der DB AG sitzen Beamte der Bundespolizei
gemeinsam mit den Beschäftigten der DB AG zur Durchführung ihrer
Aufgaben?
Derzeit sind in 17 3-S-Zentralen gesonderte Arbeitsplätze für Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben eingerichtet, die von diesen, darunter
auch von der Bundespolizei, lageabhängig genutzt werden.
15. Auch soweit der Bundesregierung hierüber keine Datenbank zur
Verfügung steht, auf welchem Modernisierungsstand (Hersteller,
durchschnittliches Alter, Auflösung usw.) befinden sich ihrer Auffassung nach und
vor dem Hintergrund ihrer Kenntnisse aufgrund der Prüfverpflichtung
nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die von der
Bundespolizei und der DB AG gemeinschaftlich verwendeten Kamerasysteme,
bzw. in welchen Abständen finden Nachrüstungen statt?
Die datenschutzrechtlichen Kontrollen dienen nicht der Erhebung von
Herstellerangaben, Wartungsintervallen oder anderen technischen Einzelheiten. Eine
derartige Erhebung ist auch nach dem Nutzungsvertrag mit der DB AG (vgl.
Frage 16) bei der Bundespolizei nicht vorgesehen. Insofern liegen der
Bundesregierung hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. der Bundespolizei
vermittels der ihr nach dem Nutzungsvertrag mit der DB AG
zukommenden Rolle als Auftraggeber nach § 11 BDSG über die verwendete
technische Infrastruktur und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
durch die DB AG vor?
In Bezug auf die verwendete technische Infrastruktur wird auf die Antwort zu
Frage 15 verwiesen.
In den überwiegenden Fällen betreibt die DB AG die
Videobeobachtungstechnik aufgrund eigener Kompetenz (§ 2 i. V. m. § 6b des
Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – und jeweiligem Landesrecht, z. B. zum Zweck der
Betriebssicherheit) und nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11
BDSG. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die DB AG eine
grundsätzlich geeignete technische Infrastruktur verwendet und die entsprechenden
Datenschutzbestimmungen einhält.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12318Eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG erfolgt lediglich in den Fällen
der Aufzeichnung im Rahmen des § 27 BPolG. Diesbezüglich nehmen die
zuständigen Behörden der Bundespolizei Kontrollen im Sinne von § 11 BDSG
wie folgt vor: Kontrollen finden grundsätzlich im Zuge von Installations-,
Wartungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen statt und werden
entsprechend dokumentiert.
Zuständige Datenschutzbehörde für die Bundespolizei ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der z. B. im Jahr 2009
eine Kontrolle der Videobeobachtung auf dem Hauptbahnhof in Köln
durchgeführt hat.
17. In welchem Rhythmus finden die Kontrollen nach § 11 Absatz 2 Satz 4
und 5 BDSG durch welche Stelle innerhalb der Bundespolizei statt, liegen
hierüber die erforderlichen Dokumentationen vor, und hat sich die
zuständige Datenschutzbehörde (welche) in der Vergangenheit bereits von der
ordnungsgemäßen Durchführung dieser Kontrollen überzeugt?
Auf Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Wie viele der Kamerasysteme verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über funktionale Erweiterungen wie z. B. Detektionstechnologien
und/oder Alarmaufschaltungsfunktionen zur Unterstützung des
Monitorpersonals (bitte genau aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden solche funktionalen
Erweiterungen im Bereich der Bundespolizei und der DB AG auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes nicht eingesetzt.
19. Wie viele Personen (bzw. ggf. auch welche Gesamtanzahl von
Betriebsstunden) sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der DB AG, und wie
viele Beschäftigte sind bei der Bundespolizei teilweise oder ständig mit der
Wartung, dem Betrieb und der Durchführung von Videoüberwachungen
beschäftigt (etwa in den gemeinsam besetzten 3-S-Zentralen)?
Die Bundespolizei besetzt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die ihr zur
Verfügung stehenden Arbeitsplätze in 17 3-S-Zentralen grundsätzlich
lageabhängig. Die Wartung und der Betrieb der Anlagen obliegen aufgrund der
bestehenden Eigentumsverhältnisse in den meisten Fällen (siehe auch Antwort
zu Frage 16) der DB AG. Über die Zahl der bei der DB AG eingesetzten
Beschäftigten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. An den
wenigen Standorten, an denen die Bundespolizei eigene Videoaufzeichnungstechnik
betreibt, sind in der Regel die mit technischen Aufgaben betrauten Mitarbeiter
bzw. Dienstleister vor Ort für Wartung und Betrieb auch der eigenen
Videotechnik zuständig. Die Dauer solcher Arbeiten wird nicht separat erhoben.
20. Welche dienstlichen Vorgaben, Festlegungen und Richtlinien bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung für das Monitorpersonal
(Schichtdauer, Festlegung der Nutzung, Zoomverhalten,
Speichervoraussetzungen etc.)?
Für Beamte der Bundespolizei gelten bei der Aufgabenwahrnehmung die
dienstrechtlichen Regelungen. Die Nutzung der Videotechnik erfolgt nach
polizeifachlichen Bewertungen der verantwortlichen Dienststellen. Die Steuerung
der Videotechnik wird maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzel-
Drucksache 17/12318 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefalles zum Zwecke der Abwehr von Gefahren und/oder der Verfolgung von
Straftaten bestimmt. Die Speichervoraussetzungen richten sich nach den
entsprechenden bereichsspezifischen Regelungen, einschließlich einer
polizeifachlichen Bewertung.
21. In welchem Umfang verfügen die von der Bundespolizei genutzten
Kamerasysteme der DB AG über eine sogenannte intelligente
Bildauswertungssoftware, gegebenenfalls auch nur im Pilotversuch?
Die von der Bundespolizei genutzten Kamerasysteme der DB AG verfügen
nicht über eine solche Technik.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts dieser
fortgeschrittenen technischen Auswertungsmöglichkeiten und der damit
veränderten Eingriffstiefen eine entsprechende Aufrüstung schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen einfachgesetzliche Erweiterungen der
bestehenden Befugnisnormen voraussetzt?
Wenn nein, weshalb nicht?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung
stellt sich deshalb die Frage einer ggf. zu prüfenden Anpassung der
Ermächtigungsnorm zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
23. Wonach bemisst sich die Entscheidung der Bundespolizei konkret darüber,
a) ob Bahnhöfe in die Videoüberwachung und/oder Videoaufzeichnung
mit aufgenommen werden und
b) ab welchen Reisendenzahlen und welchen Bedeutungskriterien im
Hinblick auf KRITIS (Kritische Infrastrukturen) die Beurteilung des
„ob überhaupt“ und der Ausgestaltung der Aufzeichnung
vorgenommen werden?
Die Entscheidung der Bundespolizei basiert auf polizeifachlichen Aspekten für
den jeweiligen Einzelfall. Die Anzahl der Reisenden und die Bedeutung des
Bahnhofs im Verkehrssystem Eisenbahn können hierbei mit einfließen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach auch
Bahnhofüberwachungen grundsätzlich nur dann aufgezeichnet werden sollten, soweit
am Einsatzort wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von
Straftaten zu rechnen ist?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die gegenwärtige verdeckte Praxis der
Aufschaltung und Speicherung durch die Bundespolizei lediglich in
einzelnen Bahnhöfen angesichts der Tatsache, dass der Einzelne auf der
Grundlage von § 27 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) nicht
vorhersehen kann, bei welcher Gelegenheit, zu welchem Zweck und auf welche
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12318Weise Informationen über ihn erhoben werden, obwohl diese Norm eine
offene Vorgehensweise erforderlich macht?
Eine verdeckte Praxis der Aufschaltung und Speicherung auf der Grundlage des
§ 27 BPolG durch die Bundespolizei findet nicht statt.
26. Auf welche zum damaligen Zeitpunkt geltende Gesamtanzahl welcher
Kameras, Einsätze durch welche Behörden oder Stellen (nur
Bundespolizei oder nach Kenntnis der Bundesregierung auch DB AG selbst) und
welche konkreten Delikte (bitte im Einzelnen aufschlüsseln) bezieht sich
die durch wen erhobene Statistik mit den durch das BMI vorgelegten
Zahlen vom 17. Dezember 2012 konkret?
Liegen Daten über weitere Zeiträume vor, und werden diese ebenfalls
veröffentlicht?
Es wird auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Umfang
an Videoüberwachungstechnik Bezug genommen. Die Bundespolizei erfasst
strafrechtliche Delikte in ihrer Polizeilichen Eingangsstatistik. Seit 2011
werden Videobezüge statistisch in den Vorgängen vermerkt. Die von den
Fragestellern in Bezug genommenen Daten, die das BMI veröffentlicht hat, umfassen
im Wesentlichen die Deliktsfelder Körperverletzung, Raub, Diebstahl und
Sachbeschädigung. Über weitere Zeiträume liegen keine vergleichbaren Daten
vor.
27. Welche Kriterien für die Aufnahme einer „Feststellung“ eines
strafrechtlichen Delikts wurden in die Statistik festgelegt (Aufnahme von
Ermittlungen nach der Strafprozessordnung – StPO, Personalienaufnahme
o. Ä.), und welche Kriterien wurden für die „Aufklärung durch
Videobeweis“ festgelegt (Geständnis, Verfahrensaufnahme nach StPO,
gerichtliche Verurteilung o. Ä.)?
Als „Feststellung“ werden Sachverhalte statistisch erfasst, bei denen die
Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung einen wesentlichen Beitrag zum
Erkennen einer Straftat bzw. eines hinreichenden Tatverdachts geleistet hat.
Als „Aufklärung durch Videobeweis“ werden solche Sachverhalte erfasst, bei
denen die Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung einen wesentlichen
Beitrag zur Aufklärung einer Straftat geleistet hat. Die Beurteilung, ob und
inwieweit aufgeklärt ist, obliegt den zuständigen Justizbehörden der Länder.
Angaben zur Aufklärung von Straftaten aufgrund von Videobeweisen obliegen
insofern den zuständigen Landesregierungen.
28. Auf welche konkreten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen sich die
Aussagen zur Wirksamkeit der zunächst vom Bundesminister des Innern,
Dr. Hans-Peter Friedrich, geforderten „verstärkten und verbesserten
Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen“ sowie seine Behauptungen, mit
Videoüberwachung ließen sich Gewalttäter abschrecken und Straftaten
und geplante Anschläge aufklären?
29. Auf welchen Kenntnisstand hinsichtlich der tatsächlichen Ausbreitung
der Videoüberwachung an öffentlichen Orten/Plätzen sowie (auch
nichtöffentlich erfassten) öffentlich zugänglichen Räumen stützen sich diese
Aussagen, und ist eine Länderabstimmung hierzu erfolgt?
Der Bundesminister des Innern ist der Ansicht, dass ein angemessener Einsatz
von Videotechnik dazu beiträgt, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 17/12318 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Sind der Bundesregierung die britischen als auch US-amerikanischen
Studien und Metastudien der vergangenen Jahre zur geringen bis völlig
fehlenden Effizienz bei der Straftatprävention als auch zu negativen
Folgen von Innenstadtüberwachungen per Kamera bekannt?
Der Bundesregierung sind diverse Studien bekannt, darunter auch solche aus
dem angelsächsischen Raum.
31. Sind der Bundesregierung die Aussagen eines führenden Beamten von
Scotland Yard aus dem Jahr 2008 bekannt, wonach die mittlerweile 4,5
Millionen britischen Kameras für die Erfassung öffentlicher Räume
angesichts der geringen Aufklärungsrate ein „völliges Fiasko“ darstellen, und
warum möchte der Bundesminister angesichts dieser britischen
Erfahrungen für Deutschland eine ähnliche Fehlentwicklung anstreben (vgl.
z. B. Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2010,
www.sueddeutsche.de/
digital/ueberwachungskameras-in-grossbritannien-die-toten-augen-
vonlondon-1.199517)?
Der Bundesregierung sind die Aussagen bekannt. Aus Sicht der
Bundesregierung kann der zielgerichtete Einsatz von Videotechnik, in Kombination mit
anderen, begleitenden Maßnahmen, dazu beitragen, der staatlichen Verpflichtung
zur Vermeidung und Verfolgung von Straftaten nachzukommen. Im Rahmen
der rechtstaatlich vorgegebenen Prüfungen zum Einsatz der Videotechnik spielt
auch die Effizienz der jeweiligen Maßnahme eine Rolle.
32. Sind der Bundesregierung die bereits in den 90er-Jahren entstandenen
kriminologischen Studien bekannt, wonach gerade Gewalttäter sich am
wenigsten von Videoüberwachungen beeindrucken lassen, und wie
rechtfertigt sie angesichts dieser Faktenlage ihre gegenteiligen öffentlichen
Behauptungen?
Der Bundesregierung sind Studien auch aus dem gefragten Zeitraum bekannt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu den Fragen 28 und 29 verwiesen.
33. Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Hinweises des
Bundesinnenministers auf mögliche mittelbar präventive Wirkungen im
Rahmen der „Straftatenvorsorge“ angesichts der fehlenden
Abschreckungs- bzw. Präventivwirkung von Videoüberwachungen insoweit die
Einschätzung, dass eine derartig verringerte Geeignetheit bzw.
Wirksamkeit des Grundrechtseingriffs insgesamt eine höhere Eingriffsschwelle auf
der Seite des materiellen Rechts nach sich ziehen sollte?
Zur Frage der präventiven Wirkung von Videoüberwachungen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die für den Verantwortungsbereich der Bundesregierung geltenden
bereichsspezifischen Regelungen für die Videoüberwachung und Videoaufzeichnung
orientieren sich an der jeweiligen Eingriffsintensität und sind in materieller
Hinsicht ausgewogen. Darüber hinaus wird auf die Beschlussempfehlung und
den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 16/7148) vom 14. November 2007 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/2750
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1231834. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass im
Hinblick auch auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
„Überwachungsgesamtrechnung“ und die auch vom Bundesinnenminister nicht
angestrebte Totalüberwachung öffentlich zugänglicher Räume eine
flächendeckende Überwachung des öffentlichen Personennahverkehrs
insgesamt verhindert werden kann?
Für den Verantwortungsbereich der Bundesregierung ist eine flächendeckende
Überwachung des Öffentlichen Personenverkehrs nicht vorgesehen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
35. Liegt der bundespolizeilichen Videoüberwachung immer noch die vom
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Peter Schaar, in seinem 22. Tätigkeitsbericht (S. 59) erwähnte
Mustererrichtungsanordnung u. a. für Bahnanlagen zugrunde, wonach dem
Grundsatz nach nur eine zehntägige Speicherfrist erfolgen soll, die nur
bei besonderen Anlässen auf 30 Tage ausgedehnt werden soll, und in wie
vielen Fällen wurden bis heute „besondere Anlässe“ zum Gegenstand
einer vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Speicherrahmens genommen?
Für die Videoüberwachung und Videoaufzeichnung durch die Bundespolizei
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes gilt weiterhin die
von den Fragestellern angesprochene Errichtungsanordnung.
Die Ausschöpfung der im § 27 BPolG genannten Speicherfrist für die
aufgezeichneten Bilddaten einer Kamera richtet sich nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls und nach der aktuellen polizeilichen Lagebeurteilung. Hierzu
liegen keine bundesweiten Erhebungen vor.
36. Erfüllen zwischenzeitlich (vgl. Zusicherung des BMI, 22.
Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit – BfDI, S. 59) alle von der Bundespolizei verwendeten
Kameraanlagen die vom BfDI und vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik gemeinsam entwickelten und empfohlenen Kriterien des
„Common Criteria Protection Profile Software zur Verarbeitung von
personenbezogenen Bilddaten“?
Wenn nein, weshalb nicht?
Gemäß Zusage des BMI gegenüber dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) werden die Schutzprofile bei von
der Bundespolizei neu zu beschaffenden Systemen zur Videoüberwachung und
-aufzeichnung auf Bahnhöfen berücksichtigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]