Verbraucherschutz im neuen Telekommunikationsgesetz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Dr. Barbara Höll, Karin Binder und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Überhöhte Handyrechnungen aufgrund mangelnder Preistransparenz und Fehlinformationen von Telefondienstanbietern sind keine Einzelfälle. Das zeigen die Berichte der Verbraucherzentrale und der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Sie sind auch eine Ursache für die hohe Verschuldung vieler Jugendlicher. Verbraucherschutz muss deshalb bei dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften eine zentrale Rolle spielen. Bei der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages durchgeführten öffentlichen Anhörung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zahlreiche Regelungen im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften als unzureichend kritisiert.
Fragen und Antworten5
Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen und Erwartungen, die der vzbv in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften äußert und die lauten: – eine Verpflichtung zum Angebot einer netzseitigen, unentgeltlichen und selektiven Sperre auch für den Mobilfunk; – die Einführung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis auf Prepaid-Verträge im Mobilfunk; – eine Festlegung von Mindestanforderungen an die Teilnehmeranschlusssperre im Mobilfunk; – effektive Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Angebote über Kurzwahlnummern im Mobilfunk; – die Erweiterung der Begriffsdefinition für „Premium-Dienste“ um solche Dienste, die über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus erbracht werden, jedoch durch den Inhalteanbieter gesondert abgerechnet werden; – die Erweiterung der Verpflichtung zur Übermittlung eines Warnhinweises beim Überschreiten eines Schwellenwerts von 20 Euro auf sämtliche Kurzwahldiensteangebote, also nicht nur auf Abonnementverträge; – die Einführung einer gesetzlich normierten Tarif- bzw. Preisansagepflicht für Call-by-Call Anbieter im Festnetz und für den Mobilfunk; – ein Absenken der Auslöseschwelle für die Preisansage bei sprachgestützten Auskunfts- und Kurzwahlsprachdiensten sowie bei sprachgestützten Neuartigen Diensten auf 1 Euro/Minute beziehungsweise pro Inanspruchnahme; – ein Absenken der Auslöseschwelle für die Preisanzeige bei Kurzwahl-Datendiensten und nichtsprachgestützten Neuartigen Diensten auf 1 Euro pro Inanspruchnahme; – Einführung einer einheitlichen netzunabhängigen Preisobergrenze für zeitabhängig abgerechnete Premium-Dienste von 2 Euro/Minute; – ein Verbot des Angebots entgeltlicher telekommunikationsgestützter Dienste über kostenfreie (0)800er-Rufnummern; – eine eindeutige und faire Beweislastregelung im Fall von Kundeneinwendungen gegen Entgeltforderungen für Leistungen, die über die Verbindungsdienstleistung hinausgehen; – eine wirksame Sanktionierung unlauterer Telefonwerbung?
Mit der Einführung einer Verpflichtung durch § 45d Abs. 2 Satz 1 TKG-E, Festnetzanschlüsse für bestimmte Rufnummernbereiche zu sperren, wird europarechtlichen Vorgaben (Artikel 10 Universaldienstrichtlinie i. V. m. Anhang I Teil A) entsprochen. Die europäische Vorgabe bezieht sich lediglich auf Festnetzanschlüsse. Die Einführung einer Sperrpflicht ist mit hohem Kostenaufwand verbunden. Die Beschränkung der Sperrverpflichtung auf das Festnetz belässt den Mobilfunkunternehmen die Möglichkeit, eine Sperre auf freiwilliger Basis anzubieten und damit Verbraucherschutzaspekte als Wettbewerbsfaktor zu erkennen und aufzugreifen.
Der Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises in § 45e TKG-E wurde entsprechend der europäischen Intention in der Universaldienstrichtlinie (Artikel 10 i. V. m. Anhang I Teil A) mit der Zielrichtung aufgenommen, den Teilnehmern eine Ausgabenkontrolle zu ermöglichen. Bei einem Prepaid- Vertrag hat der Verbraucher die Ausgabe aber bereits beim Aufladen der Karte getätigt und die folgenden Gespräche sind bereits bezahlt. Es bleibt den Mobilfunkunternehmen unbenommen, einen Einzelverbindungsnachweis für Prepaid- Verträge auf freiwilliger Basis anzubieten.
Unabhängig davon hat der Kunde gemäß § 45i TKG-E die Möglichkeit, bei Beanstandungen die Aufschlüsselung der Rechnung nach einzelnen Verbindungsdaten zu verlangen. Dies gilt auch für Prepaid-Verträge.
Die Bundesregierung plant keine Regelung von Mindestanforderungen an die Teilnehmersperre im Mobilfunk. Die im Regierungsentwurf enthaltenen Vorgaben zu Teilnehmeranschlusssperren im Falle von Zahlungsrückständen beziehen sich entsprechend der europarechtlichen Vorgaben insbesondere auf das Festnetz. Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Bereitstellung besonderer Schutzmaßnahmen für den Universaldienst „Festnetzanschluss“. Damit wird der Universaldienstkonzeption, den Verbrauchern bestimmte Grunddienstleistungen zu garantieren, ausreichend Rechnung getragen. Der Mobilfunk unterfällt im Gegensatz zum Festnetz nicht der Universaldienstverpflichtung.
Die §§ 45l und 66c TKG-E sehen umfassende Preisanzeigepflichten für Kurzwahldienste vor. Ferner wird durch Einführung des so genannten Handshake- Verfahrens sichergestellt, dass der Verbraucher diese Information erhält, denn er muss den Erhalt der Preisinformation bestätigen. Die Bundesregierung hält die Gefahr von Missbräuchen über Kurzwahlnummern im Mobilfunk damit für weitgehend gebannt. Ergänzend wird in § 66j TKG-E ein Verbot statuiert, eine Nummer für Kurzwahlsprachdienste an den Angerufenen zu übermitteln. Damit werden missbräuchliche Verhaltensweisen, die über das Provozieren eines Rückrufs hohe Kosten auslösen, wirksam unterbunden.
Die derzeit im TKG-E vorgesehene Definition der „Premium-Dienste“ macht deutlich, dass es sich bei diesen Diensten eigentlich um eine Mischung aus reinen TK-Diensten und Inhaltediensten handelt. Die Behandlung dieser Dienste im TKG rechtfertigt sich damit, dass die Leistungen vom TK-Diensteanbieter abgerechnet werden und sich daher die für das Verhältnis TK-Diensteanbieter/ Teilnehmer typische Interessenkonfliktsituation stellen kann, die eben gerade durch das TKG geregelt wird. Werden hingegen Verträge nur über das „Hilfsmittel Telefon“ abgeschlossen, aber gesondert abgerechnet, richtet sich die Behandlung dieser Verträge nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Der Verbraucher wird in diesem Bereich insbesondere durch die Vorschriften über den Fernabsatz (§§ 312b bis 312f BGB) geschützt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des TKG auf alle per Telefon abgeschlossenen Verträge ist wegen des bereits bestehenden Schutzes weder sachgerecht noch realisierbar.
§ 45l TKG-E stellt eine Konkretisierung der für Dauerschuldverhältnisse typischen Treuepflichten dar und wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil bei Abonnentenverträgen die Gefahr einer hohen Gebührenbelastung durch ein und denselben Anbieter immanent ist. Bei einmaliger Nutzung hingegen wird ein Schwellenwert von 20 Euro selten erreicht werden, so dass die für Abonnentenverträge durch eine langfristige Bindung hervorgerufene typische Gefahrenlage hier nicht besteht. Die Einführung eines Warnhinweises, wenn bei verschiedenen Diensteanbietern insgesamt ein Betrag von 20 Euro erreicht ist, ist nicht realisierbar, denn dies würde ein nicht existierendes gemeinsames Inkasso- oder Meldesystem voraussetzen.
Der Entwurf zum Telekommunikations-Änderungsgesetz ist das Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Belange des Verbraucherschutzes und der wirtschaftlichen Interessen der Anbieter. Der Entscheidung gegen die Einführung einer Preisansagepflicht bei Call-by-Call liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher in diesem Bereich nicht so hoch ist, dass sie Verpflichtungen zu kostenintensiven Preisansagemaßnahmen der Anbieter rechtfertigen würde.
Die Bundesregierung hält eine Absenkung der Auslöseschwelle für die Preisansage bei den genannten Diensten auf 1 Euro/Minute nicht für sachgerecht. Bei Abwägung der Interessen von Unternehmen und Verbrauchern hält die Bundesregierung eine Schwelle von 2 Euro/Minute für Auskunftsdienste und Kurzwahl-Sprachdienste und von 3 Euro/Minute für sprachgestützte Neuartige Dienste für angemessen und sachgerecht.
Die Bundesregierung hält eine Absenkung der Auslöseschwelle für die Preisanzeige bei den genannten Diensten auf 1 Euro/Minute nicht für sachgerecht. Bei Abwägung der Interessen von Unternehmen und Verbrauchern hält die Bundesregierung eine Schwelle von 3 Euro/Minute für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste und von 2 Euro/Minute für Kurzwahl-Datendienste für angemessen und sachgerecht.
Die Bundesregierung hält eine höhere Preisobergrenze für den Mobilfunk mit Blick auf die höheren Gesprächsgebühren und der damit einhergehenden geringeren Margen für den Mehrwertdienst grundsätzlich für sachgerecht.
Der Regierungsentwurf stellt mit § 66k sicher, dass über einen entgeltfreien Telefondienst keine Dienstleistungen erbracht werden dürfen, die dem Kunden über seine Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. § 66l TKG-E statuiert für die Regelung in § 66k ein Umgehungsverbot. Die Bundesregierung ist der Ansicht, damit hinreichend deutlich geregelt zu haben, dass ein Anruf bei einer (00)800er-Rufnummer kostenfrei sein muss.
Bestellt der Kunde anlässlich eines solchen kostenfreien Anrufs eine spätere entgeltliche Dienstleistung, die über eine separate Kundenrechnung abgerechnet wird, unterläuft dies nicht den Grundsatz der Entgeltfreiheit eines Anrufs über eine (00)800er-Rufnummer. Der Anruf selbst ist entgeltfrei, es muss dem Unternehmer aber möglich sein, in diesem Rahmen eine entgeltpflichtige Dienstleistung anzubieten, die über ein separates Kundenkonto abgerechnet wird.
Die in § 45i TKG-E enthaltene Regelung enthält eine eindeutige und faire Beweislastregelung. Die Gesetzesbegründung weist nochmals darauf hin, dass der Endnutzer seine Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit der über die technische Verbindungsleistung hinausgehenden inhaltlichen Leistung nicht verliert. Die gesetzliche Regelung ist hinreichend deutlich.
Das TKG sanktioniert in seiner jetzigen Fassung unlautere Telefonwerbung durch Diensteanbieter über § 95 Abs. 2 TKG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Nr. 16 TKG. Das so genannte Cold-Calling wird über § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 8 bis 10 UWG sanktioniert. Ob und gegebenenfalls welche Änderungen der geltenden Rechtslage dem Ziel dienen können, derartige Werbeanrufe zu bekämpfen, wird derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft. Die Bundesregierung nimmt die Beschwerden der Verbraucher im Hinblick auf belästigende Telefonwerbung ernst und ist bereit, Verbesserungsvorschläge unvoreingenommen zu prüfen, die geeignet erscheinen, den Schutz der Verbraucher effektiv zu verbessern.
In welchen Punkten beabsichtigt die Bundesregierung den Forderungen und Erwartungen des vzbv zu folgen, und in welche konkreten Änderungen will sie gegebenenfalls am vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vornehmen (bitte zu allen Forderungen und Erwartungen des vzbv einzeln Stellung nehmen)?
Die Gesetzentwurf der Bundesregierung berücksichtigt angemessen die Interessen der Verbraucher.
Der Regierungsentwurf sieht effektive Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Angebote über Kurzwahlnummern im Mobilfunk sowie faire und eindeutige Beweislastregelungen im Fall von Kundeneinwendungen gegen Entgeltforderungen für Leistungen, die über die Verbindungsdienstleistung hinausgehen, vor.
Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass das TKG nur einige besondere Aspekte des Vertragsverhältnisses regelt. Daneben sind die Vorschriften des BGB und hier insbesondere die verbraucherschützenden Normen auf Telekommunikationsverträge anzuwenden.
Ist es richtig, dass sich die Bundesregierung inzwischen auf eine Auslöseschwelle in Höhe von 3 Euro/Minute für die Preisansage sprachgestützter „Neuartiger Dienste“ geeinigt hat, und wenn ja, wie begründet sie dies, und wenn nein, wie hoch soll die Auslöseschwelle dann sein?
Der Regierungsentwurf, der zurzeit im Parlament beraten wird, sieht eine Auslöseschwelle in Höhe von 3 Euro/Minute für die Preisansage bei sprachgestützten Neuartigen Diensten vor. Die Bundesregierung hält diese Schwelle nach Abwägung der Interessen von Unternehmen und Verbrauchern für sachgerecht.
Was ist genau unter den im Gesetzesentwurf genannten „technischen Hindernissen“ zu verstehen, aufgrund derer die Pflicht zum Einzelverbindungsnachweis eingeschränkt werden kann (§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis)?
In Fällen, in denen noch ein Anschluss an analoge Vermittlungsstellen besteht, kann die gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt werden. Die Einschränkung der Verpflichtung für diese Fälle entspringt der Tatsache, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung nicht verlangt werden kann, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, die in der Infrastruktur begründet sind, nicht erfüllt werden kann.
Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die Beträge, die Handybesitzer durch zu überhöhte Rechnungen beispielsweise infolge intransparenter oder veralteter Tarife an die Telefondienstanbieter zahlen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.