Verbleib und Verwertung des Immobiliarvermögens des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Bodo Ramelow, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im August 2006 legte die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen ihren Schlussbericht vor (vgl. Bundestagsdrucksache 16/2466). Zu den im Schlussbericht abschließend behandelten Massenorganisationen gehört der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB). Das Immobiliarvermögen des FDGB wird in dem Schlussbericht (S. 21) auf 1 436 Eigentumsobjekte, einschließlich 267 Gebäudeeigentumsobjekten, beziffert, eine ins Einzelne gehende Aufstellung und Bewertung des Immobiliarvermögens erfolgt in dem Schlussbericht nicht.
Fragen und Antworten5
Um welche Eigentumsobjekte handelt es sich beim FDGB-Immobiliarvermögen im Einzelnen, bitte einzeln aufschlüsseln für Grundstücks- und Gebäudeeigentum und andere Eigentumsformen zusammenfassend darstellen?
Es gibt kein FDGB-Immobiliarvermögen mehr. Die 1 436 Eigentumsobjekte des FDGB wurden gemäß § 20b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG-DDR) in Verbindung mit der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages an früher Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben, verkauft oder aus der treuhänderischen Verwaltung entlassen. Objekte des Feriendienstes des FDGB wurden nach dem Gemeinschaftswerk Aufschwung Ost im Rahmen des so genannten Bürgermeistermodells zu einem symbolischen Kaufpreis auf die Belegenheitsgemeinden übertragen.
Wie groß ist der Anteil der Eigentumsobjekte des FDGB, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts der Unabhängigen Kommission bereits verwertet worden sind, bitte bezogen auf die Zahl der Einzelobjekte als auch bezogen auf den geschätzten Gesamtwert des Immobiliarvermögens angeben?
Der Anteil der Eigentumsobjekte, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichtes der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in der DDR bereits „verwertet“ waren, beträgt 99,86 Prozent. Zwei Liegenschaften müssen voraussichtlich an die Alteigentümer zurückgegeben werden, wenn die Bescheide ergangen sind.
Der zu Gunsten des gemeinnützig verwendeten Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (PMO-Vermögen) eingenommene Erlös aus Verkäufen beträgt ca. 208 Mio. Euro. Auf Grund der vielfältigen Verwertungen ist eine konkrete Angabe zum Gesamtwert des früheren FDGB-Vermögens nicht möglich.
a) Gehörten zu den Eigentumsobjekten des FDGB auch Grundstücke und Gebäude und andere Objekte der ehemaligen Bundesschule des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB) bei Bernau, und wenn ja, sind diese Eigentumsobjekte bereits ganz oder teilweise verwertet worden und mit welchem Erlös? b) Wenn die unter 3 a) erwähnten Eigentumsobjekte noch nicht verwertet worden sind, in wessen Eigentum befinden sich diese Eigentumsobjekte gegenwärtig und gibt es bereits seitens des Eigners konkrete Verwertungsabsichten?
Von den fünf Eigentumsobjekten des FDGB in Bernau wurden zwei Liegenschaften an die Alteigentümer zurückgegeben; die übrigen drei Liegenschaften wurden für insgesamt 322 T Euro verkauft.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist die im Abschlussbericht erwähnte Verwendung des Vermögens des FDGB für die Zwecke Denkmalschutz und Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur möglich?
Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 1 § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 wurde der Deutschen Stiftung Denkmalschutz aus dem PMO-Vermögen, in das das FDGB-Vermögen eingegangen ist, in den Jahren 1997 bis 2004 ein Betrag von 50 Mio. DM in jährlichen Raten von 6,25 Mio. DM für Maßnahmen im Beitrittsgebiet zur Verfügung gestellt.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 wurde festgelegt, dass im Rahmen der Verfügbarkeit Mittel aus dem PMO-Vermögen vorrangig zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden sind. In Ausführung dieser Regelung und deren Konkretisierung durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 28./29. Oktober 2004 erhielt die Stiftung in den Jahren 2004/2005 einen Betrag von 75 Mio. Euro als Stiftungskapital.
Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen bzw. müssten geschaffen werden, um bislang nicht verwertetes Immobiliarvermögen des FDGB für andere gemeinnützige Stiftungen, als die in der Stellungnahme der Bundesregierung erwähnten, nutzbar zu machen?
Es gibt kein verwertbares Immobiliarvermögen des FDGB mehr (vgl. die Antworten zu Frage 1 und 2).