[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13116
17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms,
Stephan Kühn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12597 –
Vergabestand, Wettbewerb und Länderprüfungsrechte beim A-Modell
im Bundesfernstraßenbau
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das A-Modell im Bundesfernstraßenbau wird seit 2007 umgesetzt. Die
Standardformulierung in den Fragen „bitte separat für die einzelnen A-Modell-
Projekte aufführen“ bezieht sich auf folgende Projekte:
1. Staffel
• A 1 Buchholz–Bremer Kreuz
• A 8 Augsburg–München
• A 4 Waltershausen–Herleshausen (Umfahrung Hörselberge)
• A 5 Baden-Baden–Offenburg
2. Staffel
• A 8 Ulm–Augsburg-West
• A 9 AK Hermsdorf –Schleiz
• A 7 Bordesholm–Hamburg-Nordwest
• A 6 Wiesloch-Rauenberg–Weinsberg
• A 7 Salzgitter–Drammetal
• A 1 Lotte/Osnabrück–Münster/N und A 30 Rheine Nord–Lotte/Osnabrück
• A 45 Landesgrenze Nordrhein-Westfalen–Gambacher Kreuz
• A 60 Mainz Laubenheim–A 643, Mainz–Schierstein
Sonstige
• A 94. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 15. April 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13116 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Konzessionsvergaben für die vier A-Modell (Autobahnausbaumodell) –
Pilotprojekte der ersten Staffel von ÖPP-Projekten im Bereich der Bundesfernstraßen
erfolgten in den Jahren 2007 bis 2009. Bei den vier A-Modell-Pilotprojekten
erfolgt die Vergütung des Konzessionsnehmers durch die auf der
Konzessionsstrecke anfallende Lkw-Maut, ggf. zuzüglich einer Anschubfinanzierung oder
reduziert um einen Abzugsbetrag.
Die mit den vier A-Modell-Pilotprojekten bislang gewonnenen Erfahrungen
haben dazu geführt, ÖPP im Bereich der Bundesfernstraßen weiter zu
verfolgen. ÖPP-Projekte können bei geeignetem Projektzuschnitt potenziell eine gute
Alternative zur konventionellen Beschaffungsvariante sein. Die
Bundesregierung stellt klar, dass ÖPP-Projekte nicht zu einer Privatisierung der
Bundesautobahnen (BAB) führen. Bei ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbereich
schaltet der Konzessions- bzw. Auftraggeber vielmehr eine Art
Generalunternehmer ein, der die Leistungen Planen, Bauen, Erhalten, Betreiben und
anteilige Finanzierung in seinem Auftrag – koordiniert, aus einer Hand – erbringt.
Der Bund bleibt Eigentümer und Straßenbaulastträger der Konzessions- bzw.
Vertragsstrecke eines ÖPP-Projekts auf BAB. Vergleichbare
Generalunternehmervergaben sind im Wirtschaftsleben generell und z. B. auch im privaten
Baubereich Standard. ÖPP-Projekte führen zu Vertragsbeziehungen, die nach
vorheriger öffentlicher Ausschreibung entstehen.
Auch der Bundesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme für die öffentliche
Anhörung zu ÖPP und Transparenz am 24. Oktober 2012 im Verkehrsausschuss
des Deutschen Bundestages (siehe Ausschussdrucksache 17(15)446-E) ÖPP als
eine wertneutrale Beschaffungsvariante gegenüber der konventionellen
Beschaffung bewertet. In seiner Stellungnahme bestätigt der Bundesrechnungshof
außerdem, dass die langjährigen Zahlungsverpflichtungen aus ÖPP-Projekten
keine Kredite im Sinne des Grundgesetzes darstellen. Sie werden zu dem
Zeitpunkt defizitrelevant, in dem sie als Zahlungen an den ÖPP-Partner geleistet
werden. Die Schuldenbremse wird damit durch diese Projekte nicht umgangen.
Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die langjährigen
Zahlungsverpflichtungen bei ÖPP transparent im Bundeshaushalt ausgewiesen
werden. Die Zahlungsverpflichtungen werden somit „on balance“ gebucht, dass
heißt sie werden nicht außerhalb des Bundeshaushalts als „Schattenhaushalt“
geführt und sind damit defizitrelevant.
Ferner besteht ein Interesse des Bundes, die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
(WUen) für ÖPP-Projekte vertraulich zu behandeln. WUen beinhalten interne
Kalkulationen der öffentlichen Hand zu dem jeweiligen Projekt und ihre
Offenlegung wäre geeignet, den Wettbewerb in Vergabeverfahren für ÖPP-Projekte
zum wirtschaftlichen Nachteil der öffentlichen Hand zu verringern. Es bestünde
die Gefahr, dass Bieter ihre Angebote an den
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ausrichten. Deshalb wurden bisher endgültige, vollständige WUen den
Abgeordneten über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Verfügung gestellt und nicht anderweitig „in den Umlauf“, z. B. auf Basis des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gebracht.
In einem Rechtsstreit eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen
die Bundesrepublik Deutschland auf Herausgabe von vollständigen WUen nach
dem IFG hatte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) Stellung genommen und bezogen auf jede einzelne dort geschwärzte
Passage der WU die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach dem IFG entsprechend
begründet.
Die Projekte der 2. Staffel von ÖPP-Projekten auf Bundesautobahnen
unterscheiden sich von den vier A-Modell-Pilotprojekten der 1. Staffel insbesondere
hinsichtlich der Vergütungsstruktur. Das ÖPP-Projekt auf der A 8 zwischen
dem AK Ulm-Elchingen und der AS Augsburg/West ist ein Einheitsmaut-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13116modell, das auf der A 9 zwischen der AS Lederhose und der Landesgrenze
Thüringen/Bayern das bundesweit erste Verfügbarkeitsmodell.
Ursprünglich auf der A 60 und auf der A 45 vorgesehene Projekte der 2. ÖPP-
Staffel werden nicht weiterverfolgt. Vor diesem Hintergrund wird davon
abgesehen, bei der Standardformulierung in den Fragen „bitte separat für die
einzelnen A-Modell-Projekte aufführen“ auch auf diese Projekte einzugehen. Soweit
in den Fragen auf Vorhaben der 2. Staffel abgestellt wird, werden alle Vorhaben
aufgeführt, die derzeit als ÖPP-Projekte der 2. Staffel vorgesehen sind.
Zum Schutz laufender Verfahren und Entscheidungsvorbereitungen beziehen
sich die Antworten auf die Kleine Anfrage nur auf Ergebnisse bereits
abgeschlossener Vorgänge.
1. Wie ist der aktuelle Projektstand bei Vorhaben der 2. Staffel und etwaigen
danach vorgesehenen Projekten (bitte separat für die einzelnen A-Modell-
Projekte aufführen und zu den einzelnen Projekten zumindest auf die
folgenden Projektstände eingehen: Planung, Planung und vorläufige
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung – WU – beauftragt, vorläufige WU liegt in
vorläufiger Fassung vor, vorläufige WU liegt in endgültiger Fassung vor,
Vergabeverfahren ist gestartet, Präqualifizierungsphase ist abgeschlossen
und Bieter sind ausgewählt, erste Angebote liegen vor – aber noch keine
Reduktion der Anbieterzahl –, Anbieterzahl verringert – aber
Vergabeverfahren läuft noch –, Preferred Bidder ausgewählt – aber noch kein
Vertragsabschluss –, abschließende WU ist erstellt, Vertragsabschluss, Start der
Vertragslaufzeit)?
Der aktuelle Projektstand der geplanten ÖPP-Vorhaben auf BAB ergibt sich aus
folgender Tabelle (es ist jeweils die aktuelle Projektbezeichnung angegeben):
Aktueller Projektstand
(März 2013):
1 [BY] A 8, AK1 Ulm-Elchingen–AS2 Augsburg/West
1 Autobahnkreuz (AK).
2 Anschlussstelle (AS).
Konzessionsbeginn am
01.06.2011, derzeit in Bau.
2 [TH] A 9, AS Lederhose–Landesgrenze TH/BY Vertragsbeginn
am 01.10.2011, derzeit in Bau.
3 [SH/HH] A 7, AD3 Bordesholm–südlich AD Hamburg/Nordwest
3 Autobahndreieck (AD).
Vergabeverfahren läuft seit
Dezember 2011,
Teilnahmewettbewerb abgeschlossen,
derzeit Angebotsphase.
4 [NI] A 7, AD Salzgitter–AS Göttingen Entwurf vorläufige WU.
5 [BW] A 6, AS Wiesloch-Rauenberg–AK Weinsberg Entwurf vorläufige WU.
6 [HE] A 44, AS Diemelstadt bis AD Kassel-Süd4
4 Genauer Projektzuschnitt und Start des Vergabeverfahrens hängen von der Schaffung des Baurechts
durch das Land Hessen und dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab.
Planung.
7 [RP] A 61, AS Worms–Landesgrenze RP/BW mit Abschnitten
der A 650, A 655
5 Genauer Projektzuschnitt und Start des Vergabeverfahrens hängen von der Schaffung des Baurechts
durch das Land Rheinland-Pfalz und dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab.
Planung.
8 [NW] A 1, AK Lotte/Osnabrück–AS Münster/Nord und
A 30, AS Rheine/Nord–AK Lotte/Osnabrück6
6 Genauer Projektzuschnitt und Start des Vergabeverfahrens hängen von der Schaffung des Baurechts
durch das Land Nordrhein-Westfalen und dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab.
Planung.
9 [BY] A 94, AS Forstinning–AS Marktl7
7 Genauer Projektzuschnitt wird derzeit ermittelt; Start des Vergabeverfahrens hängt von dem Ergebnis
der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab.
Erstellung der vorläufigen WU,
siehe Antwort zu den Fragen 6
bis 9.
Drucksache 17/13116 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Bei welchen weiteren Projekten im Bundesfernstraßenbau werden
Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP; Public Private Partnerships – PPP) in
Betracht gezogen bzw. geplant?
Bei folgenden weiteren Projekten wird derzeit überlegt, ob eine Realisierung als
ÖPP-Projekt in Betracht kommt: Ein Erhaltungsprojekt in Thüringen (A 4), ein
Ausbauprojekt in Niedersachsen (B 213), die Elbquerung (im Zuge der A 20),
der Albaufstieg (im Zuge der A 8) und die Weserquerung (im Zuge der A 281).
3. Sind bei den einzelnen Projekten Verzögerungen entstanden?
Wenn ja, welche, und wodurch sind diese jeweils bedingt?
Die Antwort bezieht sich nur auf die ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbereich, für die bereits Konzessions- bzw. Projektverträge unterzeichnet wurden;
siehe Vorbemerkung der Bundesregierung (es ist jeweils die aktuelle
Projektbezeichnung angegeben):
4. Wie ist speziell bei der A 7 Salzgitter–Drammetal der Stand der
Diskussionen zum weiteren Projektverlauf zwischen dem Bund und dem Land
Niedersachsen nach dem Regierungswechsel?
Bezüglich des weiteren Vorgehens finden Abstimmungen zwischen dem
BMVBS und dem Land Niedersachsen statt. Aus Sicht des BMBVS kann und
soll der Vergabestart nach wie vor zeitnah erfolgen.
5. Wie ist bei der A 6 Wiesloch–Weinsberg der Stand der Diskussionen zum
weiteren Projektverlauf zwischen dem Bund und dem Land Baden-
Württemberg?
Das Land Baden-Württemberg trägt eine ÖPP-Realisierung des Projekts auf der
A 6 – im Rahmen der Finanzierungsverantwortung des Bundes (siehe Antwort
Verzögerungen?
1 A 8, AD Augsburg/West
–AD München-Allach
Keine.
2 A 4, Landesgrenze Thüringen/
Hessen
–AS Gotha (Umfahrung
Hörselberge)
Keine.
3 A 1, AK Bremer Kreuz
–AD Buchholz
Keine.
4 A 5, Malsch
–AS Offenburg
Im Vergabeverfahren Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren, in
der Umsetzungsphase bislang keine.
5 A 8, AK Ulm-Elchingen
–AS Augsburg/West
Zu der eingetretenen Verzögerung wird auf die Antwort der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6307) zu den Fragen 22 und 4 der
Kleinen Anfrage „Wirtschaftlichkeit der zweiten Staffel von Projekten
nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ verwiesen.
Infolge des späteren Konzessionsbeginns hat sich auch die Bauzeit für
den 6-streifigen Ausbau verschoben.
In der Umsetzungsphase keine Verzögerungen.
6 A 9, AS Lederhose
–Landesgrenze Thüringen/
Bayern
Im Vergabeverfahren wurde die Angebotsphase um sechs Monate
verlängert, da Alkali-Kieselsäure-Reaktion-Befunde festgestellt wurden.
Die Vergabeunterlagen mussten daraufhin vor Abgabe der 1. Angebote
ausgewertet und ergänzt werden.
In der Umsetzungsphase keine Verzögerungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13116zu den Fragen 95 bis 103) – mit, erstellt derzeit die erforderlichen
Vergabeunterlagen und arbeitet an der Schaffung des notwendigen Baurechts.
6. Warum ist das Projekt A 94 für die erstmalige Realisierung eines PPP-
Neubauprojektes im Bereich der Bundesautobahnen ausgewählt worden?
7. Wann ist der geplante Start des Vergabeverfahrens zum Projekt A 94
(bitte Datum und/oder Einordnung in den Verfahrensablauf nennen)?
8. Wann ist das geplante Ende des Vergabeverfahrens zum Projekt A 94?
9. Welche Besonderheiten existieren beim Neubau einer Strecke wie bei der
A 94 nach dem PPP-Ansatz gegenüber dem Ausbau einer bestehenden
Strecke mit PPP?
Die Fragen 6 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die A 94 als Fernstraßenverbindung zwischen München und Passau ist
insbesondere für die Wirtschaft in der Region Südostbayerns von herausragender
Bedeutung. Derzeit wird untersucht, ob der Neubauabschnitt im Zuge der A 94
zwischen Pastetten–Dorfen–Heldenstein im Rahmen eines ÖPP-Projekts
umgesetzt werden könnte.
ÖPP-Projekte sind eine wertneutrale Beschaffungsvariante gegenüber der
sogenannten konventionellen Realisierung von Bundesfernstraßenmaßnahmen.
Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind für alle
finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen. Das BMVBS hat die Straßenbauverwaltung des Freistaates
Bayern gebeten, die Eingangsdaten zu erheben, die für die Umsetzung der
konventionellen bzw. der ÖPP-Beschaffungsvariante relevant sind und zwar für
den Abschnitt der A 94 zwischen der AS Forstinning und der AS Marktl. Auf
der Grundlage dieser derzeit laufenden Datenerhebung wird im Auftrag des
BMVBS durch die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH
(VIFG) eine vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang werden auch die Besonderheiten zu berücksichtigen
sein, die sich gegebenenfalls wegen des oben genannten Neubauabschnitts
ergeben können. Dabei wird auf die Erfahrungen zurückgegriffen werden, die bei
dem Neubau der Umfahrung Hörselberge im Zuge der A 4 gemacht wurden.
Sollte die Wirtschaftlichkeit der ÖPP-Realisierung gegenüber einer
herkömmlichen Realisierung nachgewiesen werden, könnte im Sommer 2013 ein ÖPP-
Vergabeverfahren eingeleitet werden.
10. Bei welchen A-Modell-Projekten ist die BVWP-Bewertung (BVWP:
Bundesverkehrswegeplanung) als Eignungstest verwendet worden?
11. Sind ggf. alternative oder weitere Methodiken angewandt worden?
Und wenn ja, welche Methodiken bei welchen Projekten?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6307) zu den
Fragen 6, 7, 12 und 13 der Kleinen Anfrage „Wirtschaftlichkeit der zweiten
Staffel von Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ wird
verwiesen.
Drucksache 17/13116 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Welche Ergebnisse wurden bei den bisher abgeschlossenen vorläufigen
WU im Hinblick auf die Kosteneffizienz bei den Realisierungskosten
(Barwert der Kosten/Haushaltsausgaben) bei dem Ansatz nach der
konventionellen Beschaffungsvariante (KBV) und PPP erzielt (bitte
separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
13. Welche monetären Nutzeneffekte wurden bei den bisher abgeschlossenen
vorläufigen WU bei dem KBV-Ansatz und PPP untersucht, und welche
Ergebnisse wurden dabei ermittelt (bitte separat für die einzelnen A-
Modell-Projekte aufführen)?
14. Welche nichtmonetären Nutzeneffekte wurden bei den bisher
abgeschlossenen vorläufigen WU bei dem KBV-Ansatz und PPP untersucht, und
welche Ergebnisse wurden dabei (bitte separat für die einzelnen A-
Modell-Projekte aufführen) erzielt?
a) In welcher Art und Weise wurden diese monetären und
nichtmonetären Nutzeneffekte mit in die Ermittlung über die Art der
Ausschreibung (PPP oder konventionell) einbezogen (bitte separat für die
einzelnen Nutzeneffekte und separat für die einzelnen A-Modell-Projekte
aufführen)?
b) Sind bei dem geplanten A-Modell-Projekt A 7 u. a. die monetären
Nutzenkriterien Reisezeit, Stau und Unfälle während der Bau- und
Betriebsphase berücksichtigt worden (bitte separat für die einzelnen
Nutzeneffekte aufführen)?
c) Sind bei dem geplanten A-Modell-Projekt A 7 u. a. die
nichtmonetären Nutzenkriterien „Standort Deutschland“, Planungsverlässlichkeit,
Beschäftigungseffekte, Innovationen und Umweltaspekte
berücksichtigt worden (bitte separat für die einzelnen Nutzeneffekte aufführen)?
15. Welche Ergebnisse wurden bei den bisher abgeschlossenen
abschließenden WU im Hinblick auf die Kosteneffizienz bei den Realisierungskosten
(Barwert der Kosten/Haushaltsausgaben) nach dem KBV-Ansatz und PPP
erzielt (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
Die Fragen 12 bis 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das geplante ÖPP-Projekt
auf der A 7 zwischen dem AD Bordesholm und südlich dem AD Hamburg/
Nordwest ist abgeschlossen; das Vergabeverfahren läuft, so dass eine
Veröffentlichung von WU-Inhalten negative wirtschaftliche Auswirkungen für die
öffentliche Hand haben kann, siehe im Übrigen auch Vorbemerkung. Im
Rahmen der vorläufigen WU muss vor allem auch bezogen auf die ÖPP-Variante
mit Annahmen gerechnet werden, da es zu diesem Zeitpunkt kein ÖPP-Angebot
gibt. Im Rahmen der abschließenden WU wird dann das bestgereihte ÖPP-
Angebot in die WU eingefügt und erst dann kann beurteilt werden, welche
Beschaffungsvariante auf Basis der aktuellen Markterkenntnisse wirtschaftlich
vorteilhafter für die öffentliche Hand ist.
Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das geplante ÖPP-Projekt
A6 zwischen der AS Wiesloch/Rauenberg und dem AK Weinsberg ist nicht
abgeschlossen.1 Dies gilt auch für das geplante ÖPP-Projekt auf der A 7 zwischen
dem AD Salzgitter und der AS Göttingen. Im Übrigen hat der
Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages das BMVBS mit Beschluss vom
1. März 2013 aufgefordert, angesichts des erheblichen Volumens des ÖPP-Pro-
1 Da es Veränderungen bei dem Projekt A 6 gab, ist die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
gegebenenfalls zu überarbeiten und liegt daher doch noch nicht in ihrer endgültigen Fassung vor. Im Mai
2012 war das BMVBS noch davon ausgegangen, dass es sich bei dem damaligen Dokument bereits um
die endgültige Fassung der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur A 6 handelte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13116jekts BAB A 7 die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter
Berücksichtigung der Bedenken des Bundesrechnungshofes vor Einleitung des
Vergabeverfahrens zu überarbeiten. Das BMVBS ist aufgefordert, dem
Rechnungsprüfungsausschuss bis zum 15. Mai 2013 hierzu zu berichten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
17/6307) zu den Fragen 5, 23 und 24 der Kleinen Anfrage „Wirtschaftlichkeit
der zweiten Staffel von Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“
verwiesen.
Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages wurden die übrigen
abgeschlossenen, vollständigen vorläufigen und abschließenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kontinuierlich zugänglich gemacht,
siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.
16. Wurden in den WU nur die Varianten nach dem KBV-Ansatz und dem
PPP-Ansatz untersucht, oder sind weitere Varianten betrachtet worden
(bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
Ja, in den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind keine weiteren Varianten
betrachtet worden.
17. Wurden Engpässe im Personalbereich bei der Auftragsverwaltung im
Endeffekt zum Teil als Wirtschaftlichkeitsnachteil bei dem KBV-Ansatz
berücksichtigt (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte
aufführen, sofern Unterschiede zwischen diesen bestehen)?
Wenn ja, wie hat sich dies qualitativ und quantitativ niedergeschlagen?
18. Welche Schlüsse zieht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS) daraus hinsichtlich der adäquaten
Wahrnehmung der Aufgaben im Kontext der Bundesauftragsverwaltung durch die
Bundesländer bei den A-Modell-Projekten, wo dies der Fall sein kann?
19. Sind Gespräche mit den Bundesländern zur Behebung von möglichen
Defiziten geführt worden oder geplant?
Die Fragen 17 bis 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird der Personalaufwand für die
jeweilige Straßenbauverwaltung des betroffenen Landes berücksichtigt, z. B. bei den
Kostenabschätzungen zu ÖPP-Planungs-/Managementkosten, Begleitaufwand
und den sogenannten Remanenzkosten. Diese Eingangsdaten sollen regelmäßig
durch die Länder ermittelt werden und werden sodann im Zuge der Erstellung
der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Auftrag des BMVBS plausibilisiert.
Sofern Personalengpässe im Zuge der Umsetzung von Aufgaben im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen bei den Ländern entstehen
sollten, obliegt es den Ländern aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen
Wahrnehmungskompetenz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen diese zu beheben.
Drucksache 17/13116 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Ist die Variante geprüft worden, dass der KBV-Ansatz von der Deutsche
Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) umgesetzt wird?
Wenn nein, warum nicht (bitte separat für die einzelnen A-Modell-
Projekte aufführen, sofern Unterschiede zwischen diesen bestehen)?
Eine diesbezügliche Prüfung und Entscheidung obliegt den
Straßenbauverwaltungen der Länder in eigener Zuständigkeit.
21. Welche Leitfäden und Richtlinien speziell zu WU bei A-Modellen sind
bisher verwendet worden?
22. Inwieweit wurden bzw. sind diese jeweils veröffentlicht?
23. Welche Veröffentlichungen sind geplant?
24. Inwieweit wurden diese jeweils – ggf. unter Einbezug der Unterstützung
durch die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) –
bei Stakeholdern zur Diskussion gestellt?
25. Welche Stakeholder aus der Wirtschaft und Wissenschaft wurden jeweils
eingeladen und sind der Einladung nachgekommen (bitte jeweils
Personenanzahl je Gruppe nennen sowie außerdem bitte auch Namen
angeben)?
26. Wurden diesen Stakeholdern jeweils Unterlagen zur Verfügung gestellt,
und wenn ja, welche?
27. Welches ist der aktuell gültige Leitfaden?
28. Ist dieser öffentlich zugänglich bzw. wie ist dieser erhältlich (bitte separat
beantworten für Abgeordnete und Bürger, dabei bitte auch auf Rechte
nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG – eingehen)?
29. Welche Planungen und Aktivitäten zur Überarbeitung/Aktualisierung des
aktuell gültigen Leitfadens gibt es?
30. Erfolgen Konsultationen mit Stakeholdern bzw. ist es geplant, solche
Konsultationen durchzuführen?
31. Welche Gruppen sollen einbezogen werden, und welche Materialien
sollen diese erhalten?
32. Wie sieht der Zeitplan der Konsultationen mit den Stakeholdern für diese
Überarbeitung aus?
Die Fragen 21 bis 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die bei den sich auf den reinen Kostenvergleich beschränkenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den vier A-Modell-Pilotprojekten zu Grunde
gelegte Methodik ist in dem parallel dazu entwickelten sogenannten „A-Modell-
Leitfaden“ beschrieben und über die Homepage der VIFG, die das BMVBS in
Fragen der Wirtschaftlichkeit von ÖPP berät, öffentlich zugänglich. Bei den
ersten Projekten der 2. Staffel von ÖPP-Projekten wurde der Kostenvergleich
jeweils um Nutzenbetrachtungen ergänzt, weshalb der vorgenannte Leitfaden
entsprechend fortzuschreiben ist. Ein Entwurf der Fortschreibung wurde unter
der Bezeichnung „Erläuterung Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für
Betreibermodelle im Bundesfernstraßenbau“ (Erläuterung WU) erarbeitet. Zweck der
Erläuterung WU ist die Beschreibung von methodischen Standards für die Durch-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13116führung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den ÖPP-Modellen im
Bundesfernstraßenbau.
Zugleich handelt es sich bei der Erläuterung WU um die Beschreibung der
geplanten Vorgehensweise bei der Durchführung von
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in einem spezifischen Anwendungsfeld – ÖPP im
Bundesfernstraßenbau – mit erläuternden Hinweisen. Damit soll einerseits gegenüber
interessierten Dritten Transparenz ermöglicht werden, ohne die vertraulichen Angaben der
Einzel-Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen offen zu legen, und andererseits für
die Mitwirkenden (Straßenbauverwaltungen der Länder) und die Adressaten
der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Entscheidungsverantwortliche, z. B.
Beauftragte für den Haushalt – § 9 BHO) eine Erläuterung des methodischen
Ansatzes gegeben werden. Der administrative Umgang mit den – entsprechend
der Erläuterung WU – erstellten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen soll so von
den methodischen Fragestellungen entlastet und dadurch erleichtert werden.
Daraus ergibt sich, dass der A-Modell-Leitfaden und die daraus entwickelte
Erläuterung WU verwaltungsinterne Angelegenheiten behandeln und sich im
Entwurfsstadium für eine Beratung mit Interessenvertretern außerhalb der
Verwaltung nicht eignen. Die Erläuterung WU wird auf Fachebene ausführlich
zwischen den zuständigen Ressorts BMVBS und BMF unter Beteiligung des BRH
erörtert.
Es ist beabsichtigt, die Erläuterung WU zu gegebener Zeit z. B. Verbänden
vorzustellen.
33. Welche Aufgaben übernehmen folgende genannte Akteure bei der
Erstellung von WU und der Projektvergabe, und mit welchen Ressourcen
werden diese Aufgaben erfüllt: BMVBS, VIFG, DEGES, Bundesministerium
der Finanzen (BMF), Auftragsverwaltung, externe Berater?
Die Aufgabenverteilung zwischen BMF, BMVBS und den
Straßenbauverwaltungen der Länder ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Zwischen dem BMVBS und der jeweiligen Straßenbauverwaltung des
betroffenen Landes wird regelmäßig ein sog. Verfahrensmanagement zur Durchführung
der ÖPP-Projekte vereinbart (siehe Antwort zu den Fragen 104 und 105). Es
obliegt der Entscheidung der Straßenbauverwaltungen der Länder, die DEGES zu
beauftragen. Die VIFG berät das BMVBS in Fragen der Wirtschaftlichkeit und
Finanzierung bei ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau. Im Hinblick auf die
Aufgaben externer Berater wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Die
jeweils eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen der vorgenannten
Behörden, Gesellschaften und Berater sind von der jeweiligen Fragestellung
und damit vom Einzelfall abhängig.
34. Welche Beratungskonsortien (bitte alle Konsortialmitglieder und auch
evtl. Unterauftragnehmer nennen) haben welche Vergabeverfahren
der A-Modell-Projekte begleitet und dabei welche Aufgaben (WU-
Erstellung und/oder Vergabebegleitung und/oder anderer Aufgaben)
wahrgenommen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6375)
zu den Fragen 24 und 26 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten Staffel
von Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ verwiesen. Für
Fragen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind vorrangig die Investitionsbank
Schleswig-Holstein, Schüßler-Plan, die Alfen Consult GmbH und die HHS
Ingenieur GmbH beratend eingebunden, für rechtliche Fragen die Kanzlei Norton
Rose. Es wird darauf hingewiesen, dass das Konsortium das BMVBS auch bei
Drucksache 17/13116 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedem geplanten ÖPP-Projekt auf der A 94 berät, allerdings mit reduzierten
Beratungsleistungen (siehe Antwort zu den Fragen 6 bis 9).
35. Über welche Laufzeit, wie viele Projekte und welche Aufgaben erstreckt
sich der Auftrag des aktuellen Beratungskonsortiums?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6307)
zu Frage 26 der Kleinen Anfrage „Wirtschaftlichkeit der zweiten Staffel von
Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ in Verbindung mit der
Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5166) zu den Fragen 1, 2,
7, 10, 11 und 13 in Verbindung mit der Übersicht 1 der Kleinen Anfrage
„Beraterverträge im Geschäftsbereich des BMVBS“ verwiesen. Die Vertragslaufzeit
richtet sich nach Projektgegebenheiten.
36. Gibt es ggf. Verlängerungsoptionen für dessen Vertrag, und wenn ja,
welche?
Der Vertrag sieht keine Verlängerungsoption vor.
37. Welche Projekte werden bzw. sollen nach derzeitigem Planungsstand
noch von diesem Konsortium betreut werden?
Dabei handelt es sich um die Projekte A7 (NI), A 1/A30 (NW), A44 (HE) und
A 61 (RP).
38. Für wann ist eine Folgeausschreibung vorgesehen?
Dies ist derzeit nicht vorgesehen.
39. Ist ein Mitglied der bisherigen Beratungskonsortien als
Unterauftragnehmer beim aktuellen Beratungskonsortium beschäftigt?
Wenn ja, seit wann und wie bzw. in welchem Umfang ist dies der Fall
(bitte jeweils konkrete Konstellation bei den einzelnen Projekten, d. h.
Unternehmen, Thema und Aufgabenumfang nennen)?
Hierzu liegen dem Auftraggeber keine Erkenntnisse vor.
40. Welches Beratungskonsortium hat welche vorläufigen WU erstellt (bitte
separat für die einzelnen Projekte aufführen)?
Die vorläufige WU für die A7 (NI) wurde im Auftrag des BMVBS und unter
Mitwirkung des Landes Niedersachsen von der AMNRA
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt; wegen der übrigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
siehe bereits Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6375) zu
den Fragen 24 und 26 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten Staffel von
Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“.
41. Gab es einen Wechsel in der Methodik bei der Erstellung der vorläufigen
WU zwischen den einzelnen Beraterkonsortien?
Nein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1311642. Wie viele und welche Bieter (bei Konsortien bitte möglichst auch
Mitglieder nennen) haben bei den A-Modell-Vergaben an der Präqualifikation
teilgenommen (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
43. Wie viele und welche Bieter (bei Konsortien bitte möglichst auch
Mitglieder nennen) haben bei den jeweiligen A-Modell-Vergaben die Angebots-/
Verhandlungsphase erreicht (bitte separat für die einzelnen A-Modell-
Projekte aufführen)?
44. Wie viele und welche Bieter (bei Konsortien bitte möglichst auch
Mitglieder nennen) haben bei den jeweiligen A-Modell-Vergaben an den
jeweiligen sukzessiven Angebots-/Verhandlungsphase teilgenommen (bitte
separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
45. Welcher Zeitraum lag dabei zwischen der Präqualifikations- und der
Angebotsphase und zwischen den jeweiligen sukzessiven Angebots-/
Verhandlungsphasen (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte
aufführen)?
46. Inwieweit sind jeweils andere Bieter informiert worden, wie viele Bieter
in die nächste Angebots-/Verhandlungsphase weitergekommen sind (bitte
separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
47. Inwieweit sind jeweils anderen Bietern/Bewerbern die Identität der Bieter
genannt worden, welche die jeweils nächste Angebots-/
Verhandlungsphase erreicht haben (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte
aufführen)?
Die Fragen 42 bis 47 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
17/3330) zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Transparenz in Public Private
Partnerships (PPP-Projekte)“ ausgeführt, werden die Vergabeverfahren für Projekte
im Bereich der Bundesfernstraßen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung
durch die Länder durchgeführt. Die abgeschlossenen Vergabeverfahren für
ÖPP-Projekte auf BAB waren jeweils strukturierte Verhandlungsverfahren mit
vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb; Präqualifikationsverfahren gemäß den
§§ 97 Absatz 4a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), 6
Absatz 3 Nummer 2 VOB/A 2012 erfolgten bei der Vergabe dieser Projekte
nicht.
Der Umgang mit den Informationen, die sich für die bereits abgeschlossenen
Vergabeverfahren für ÖPP-Projekte auf BAB aus den Vergabevermerken der
jeweils zuständigen Vergabestelle des jeweiligen Landes ergeben, obliegt der
Vergabestelle. Diese Dokumente machen die Vergabestellen nicht öffentlich
zugänglich. Insoweit gibt es keine Besonderheiten bezüglich der Behandlung der
Vergabeverfahren von ÖPP-Projekten auf BAB gegenüber denen von
konventionell realisierten Bundesfernstraßenmaßnahmen. Wie bereits in der Antwort
der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6307) zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage „Wirtschaftlichkeit der zweiten Staffel von Projekten nach dem
A- Modell bei Bundesfernstraßen“ ausgeführt, stellen die Wahrung des
Geheimwettbewerbs sowie der Schutz von Produktions- und Geschäftsgeheimnissen
tragende Grundsätze des Vergabewesens dar. Ferner sind die Grundrechte
Dritter zu beachten. Es darf auch nach Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens
kein Eingriff in das durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Recht auf
die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Bieter erfolgen.
Hier werden auch Geschäftsbeziehungen geschützt. Dieser Schutz entfiele,
wenn die jeweiligen Mitglieder der Bieterkonsortien ohne deren jeweilige
Einwilligung im Zuge der Beantwortung hier bekanntgegeben würden.
Drucksache 17/13116 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVor diesem Hintergrund ist zu den aufgeworfenen Fragen folgende Übersicht zu
den bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung) möglich:
Die Angebots- und Verhandlungsphasen haben sich bei den jeweiligen
Vergabeverfahren für die in der Tabelle dargestellten ÖPP-Projekte zeitlich aneinander
angeschlossen. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs erfolgte bei allen
abgeschlossenen Vergabeverfahren – vorbehaltlich von
Vergabenachprüfungsverfahren in diesem Verfahrensstadium (so bei A 8 AD Augsburg/West–AD
München-Allach und bei A 5 Malsch–AS Offenbach) – in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang die Aufforderung an die Bieter zur Angebotsabgabe.
Das BMVBS geht davon aus, dass die Vergabestellen die jeweils gültigen und
geltenden vergaberechtlichen Vorschriften anwenden.
48. Welche am Vergabeverfahren beteiligten Akteure erhalten in welcher
Phase des Vergabeverfahrens den Vertragsentwurf (bitte für bisherige als
auch aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
49. Dürfen die Bieter den Vertragsentwurf an ihre realwirtschaftlichen
Subunternehmer, ihre finanzierenden Banken und ihre Berater weitergeben
(bitte für bisherige als auch aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte
angeben)?
50. Welche Beschränkungen gibt es bezüglich der Weitergabe des
Vertragsentwurfs an vorgenannte Akteure (bitte für bisherige als auch aktuelle und
zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
Die Fragen 48 bis 50 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/3330)
zu den Fragen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 der Kleinen Anfrage „Transparenz in Public
Private Partnerships (PPP-Projekte)“ verwiesen.
Anzahl der
Bewerber im
Teilnahmewettbewerb
Anzahl der
Bieter bei
Einleitung
der
Angebotsphase
Anzahl der
bevorzugten
Bieter in der
Verhandlungsphase
Mitglieder des erfolgreichen
Bieterkonsortiums zum Zeitpunkt des BAFO
A 8, AD Augsburg/West
– AD München-Allach
5 4 2 BAM PPP B.V., Fluor Infrastructure B.V.,
TRAPP Infra Wesel GmbH, Egis Projects
S.A., Berger Bau GmbH.
A 4, Landesgrenze Thüringen/
Hessen
– AS Gotha (Umfahrung
Hörselberge)
5 4 2 Hochtief PPP Solutions GmbH,
VINCI Concessions S.A.
A 1, AK Bremer Kreuz
– AD Buchholz
8 4 2 Bilfinger Berger BOT GmbH, John Laing
Infrastructure Ltd., Johann Bunte
Bauunternehmung GmbH & Co. KG.
A 5, Malsch
– AS Offenburg
7 4 2 VINCI Concessions S.A.S., VINCI S.A.,
Hochtief PPP Solutions GmbH,
Südprojekt A-Modell GmbH & Co. KG.
A 8, AK Ulm-Elchingen
– AS Augsburg/West
5 4 2 Hochtief PPP Solutions GmbH, Hermann
Kirchner Projektgesellschaft mbH.
A 9, AS Lederhose
– Landesgrenze Thüringen/
Bayern
6 6 2 VINCI Concessions S.A.S., VINCI
Concessions Deutschland, BAM PPP A 9
Thüringen GmbH, Reinhold Meister
GmbH.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1311651. Welche Anlagen werden bzw. wurden später Vertragsbestandteil (bitte für
bisherige als auch aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
Die bereits abgeschlossenen Konzessions- bzw. Projektverträge für ÖPP-
Projekte auf BAB haben regelmäßig folgende Anlagen:
– Vertragserfüllungsbürgschaft,
– vom Konzessions-/Auftragnehmer abzuschließende Versicherungen,
– Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterlisten der Projektgesellschaft und der
Gesellschafter des Konzessions-/Auftragnehmers,
– Direktvertrag zwischen dem Konzessions-/Auftraggeber, den
Fremdkapitalgebern und dem Konzessions-/Auftragnehmer.
Weitere Anlagen können projektspezifisch dazu kommen, z. B. Mautstrecke
(bei den vier A-Modell-Pilotprojekten), Ermittlung der Verfügbarkeit,
Protokolle der Verhandlungen, Punktekatalog und Muster eines Nutzungsvertrages.
52. Welche Umfänge wiesen die Anlagen jeweils auf (bitte für bisherige als
auch aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
Die Antwort kann sich nur auf die bereits abgeschlossenen Konzessions- bzw.
Projektverträge beziehen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung):
53. Welche Erwartungen in Bezug auf die Wettbewerbsintensität (auch im
Hinblick auf die Möglichkeit der Kartellbildung) hatte die
Bundesregierung vor der Vergabe bzw. bei der Vorbereitung der Vergabe der bisher
vergebenen A-Modell-Projekte, und wie sind diese Erwartungen in die
Ausgestaltung des Vergabeverfahrens mit eingeflossen (bitte bei
Unterschieden auf die einzelnen Projekte eingehen)?
54. Welche Erfahrungen in Bezug auf die Wettbewerbsintensität hat die
Bundesregierung dann bei der Vergabe der bisher vergebenen A-Modell-
Projekte erworben (bitte bei Unterschieden auf die einzelnen Projekte
eingehen)?
55. Wie werden bzw. wurden diese Erfahrungen bezüglich der
Wettbewerbsintensität bei den bisher vergebenen A-Modell-Projekten in die
Ausgestaltung aktueller und zukünftiger Vergabeverfahren integriert?
56. Wie schätzt die Bundesregierung die Wettbewerbsintensität (auch im
Hinblick auf die Möglichkeit der Kartellbildung) in den aktuellen und zu-
Umfang der Anlagen zum
Konzessions- bzw.
Projektvertrag
A 8, AD Augsburg/West–AD München-Allach 25 Seiten.
A 4, Landesgrenze Thüringen/Hessen
–AS Gotha (Umfahrung Hörselberge)
283 Seiten.
A 1, AK Bremer Kreuz
–AD Buchholz
149 Seiten.
A 5, Malsch
–AS Offenburg
55 Seiten.
A 8, AK Ulm-Elchingen–AS Augsburg/West 67 Seiten.
A 9, AS Lederhose
–Landesgrenze Thüringen/Bayern
209 Seiten.
Drucksache 17/13116 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekünftigen Ausschreibungen des Bundes für die Realisierung von A-
Modell-Projekten ein?
57. Wie stuft die Bundesregierung die Gefahr ein, dass Konsortien nach dem
Gewinn eines A-Modell-Projektes an den weiteren Ausschreibungen
teilnehmen, aber nach einem erfolgreichen Teilnahmewettbewerb kein
Interesse an einer ernsthaften Angebotsabgabe mehr aufweisen – z. B. weil
ihre Kapazität durch das bereits gewonnene Projekt absorbiert wird oder
weil andere Gründe vorliegen – und damit den Wettbewerbsdruck bei der
aktuellen Vergabe reduzieren und außerdem den Markteintritt neuer
Wettbewerber damit verhindern bzw. erschweren?
58. Plant die Bundesregierung Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um diesem
mit einem Verlust an Wettbewerbsdruck einhergehenden Effekt zu
begegnen?
Die Fragen 53 bis 58 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hatte und hat ein großes Interesse an der
Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs, auch im Bereich der ÖPP-Projekte
im Bundesfernstraßenbereich. Ihr ist daher beispielsweise nicht daran gelegen,
dass die öffentliche Hand Details von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
verbreitet oder Dokumente gar veröffentlicht, aus denen seitens der
Marktteilnehmer Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Daten bzw. Vorgehensweisen der
öffentlichen Hand im Rahmen der Datenerhebung und Beurteilung von
Sachverhalten abgeleitet werden können (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
17/3330) zu den Fragen 41 und 42 der Kleinen Anfrage „Transparenz in Public
Private Partnerships (PPP-Projekte)“ verwiesen. Auch die danach vorliegenden
Ausschreibungsergebnisse führen nicht zu einer anderen Einschätzung der
Bundesregierung.
59. Wäre bzw. ist bei den bereits vergebenen A-Modell-Projekten eine
Vergabe als ÖPP erfolgt, wenn das Angebot des siegreichen privaten Bieters
oberhalb des Reservationspreises der öffentlichen Hand liegt?
Wenn ja, bei welchen Projekten?
60. Wird bei laufenden und zukünftigen A-Modell-Projekten eine Vergabe als
PPP erfolgen, wenn das Angebot des siegreichen privaten Bieters
oberhalb des Reservationspreises der öffentlichen Hand liegt?
61. Inwieweit wurde bzw. wird der PSC (Public Sector Comparator =
Wirtschaftlichkeitsvergleich) als Reservationspreis der öffentlichen Hand bei
der Vergabe von A-Modell-Projekten verwendet (bitte für bisherige als
auch aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
62. Wie wurde bzw. wird der Reservationspreis der öffentlichen Hand bei der
Vergabe von A-Modell-Projekten festgelegt (bitte für bisherige als auch
aktuelle und zukünftige A-Modell-Projekte angeben)?
63. Wie und wann wurden den Bietern etwaige Regelungen in Bezug auf den
Reservationspreis bei den jeweiligen bereits vergebenen A-Modell-
Projekten kommuniziert?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1311664. Wie und wann sollen den Bietern etwaige Regelungen in Bezug auf den
Reservationspreis bei den aktuell und zukünftig zu vergebenden A-
Modell-Projekten kommuniziert werden?
Die Fragen 59 bis 64 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff „Reservationspreis“ wird in ÖPP-Verfahren des Bundes weder
verwendet noch definiert. Dementsprechend werden auch keine Sachverhalte zu
einem „Reservationspreis“ kommuniziert bzw. auf Basis eines
„Reservationspreises“ entschieden.
65. Inwieweit wäre die Bundesregierung Schadenersatzansprüchen der Bieter
ausgesetzt, falls das ÖPP-Vergabeverfahren aufgrund mangelnder
Wirtschaftlichkeit im Vergleich zum KBV-Ansatz aufgehoben werden würde?
66. Würde eine vergaberechtliche Verpflichtung zur Leistung derartiger
Schadenersatzansprüche bestehen, und in welcher Höhe würde diese ggf.
vorliegen?
67. Inwieweit wäre die Bundesregierung Schadenersatzansprüchen der Bieter
ausgesetzt, wenn die Möglichkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens
wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit vorher den potentiellen Bietern
kommuniziert wurde?
68. Wie und wann wurden den Bietern etwaige Regelungen in Bezug auf
derartige Schadenersatzansprüche bei den jeweiligen bereits vergebenen
A-Modell-Projekten kommuniziert?
69. Wie und wann sollen den Bietern etwaige Regelungen in Bezug auf
derartige Schadenersatzansprüche bei den aktuell und zukünftig zu
vergebenden A-Modell-Projekten kommuniziert werden?
Die Fragen 65 bis 69 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Auftraggeber kann grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss gezwungen
werden und daher eine Vergabe immer aufheben. Ohne hinreichenden
Aufhebungsgrund macht er sich hierdurch jedoch schadensersatzpflichtig. Die
Unwirtschaftlichkeit der eingereichten Angebote kann ein Aufhebungsgrund im
Sinne des § 17 Absatz 1 EG VOB/A sein und die Aufhebung der Vergabe
rechtfertigen, siehe bereits Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
16/13502) zu Frage 17 der Kleinen Anfrage „Wirtschaftlichkeit des
Betreibermodells für den mehrstreifigen Autobahnausbau (A-Modell)“. Denkbare
Rechtsfolgen sind jedoch in keinem Fall Schadensersatzansprüche gegen die
Bundesregierung gemäß Artikel 62 des Grundgesetzes.
Eine Kommunikation der Möglichkeit der Aufhebung wegen
Unwirtschaftlichkeit der Angebote gegenüber den Bietern ist ohne Einfluss auf die vorgenannten
Ausführungen, da die VOB/A und die BHO stets gelten; siehe auch schon
Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/9001) zu den Fragen 49
und 50 der Kleinen Anfrage „Zur Wirtschaftlichkeit des Betreibermodells für
den mehrstreifigen Autobahnausbau (A-Modell)“.
Bei den Projekten der 2. Staffel wird zudem deklaratorisch zu Vergabebeginn
darauf hingewiesen, dass die Angebote der Bieter mit der konventionellen
Durchführungsvariante verglichen werden. Dies ist auch künftig vorgesehen.
Drucksache 17/13116 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode70. Inwieweit wird bei der Überlegung der Aufhebung der Vergabe als ÖPP
und dem Start eines neuen Vergabeverfahrens für den KBV-Ansatz
berücksichtigt, dass durch diesen Wechsel der Beschaffungsvariante
zusätzliche Kosten entstehen können?
71. Wird insofern ein Abweichen vom PSC als Kriterium für den Abbruch
des Vergabeverfahrens (Reservationspreis) aufgrund der
Berücksichtigung der Wechselkosten als gerechtfertigt angesehen?
72. Inwieweit ist dies vorher den potentiellen Bietern gegenüber
kommuniziert worden bzw. ist dies geplant?
73. Inwieweit wird bei der Überlegung der Aufhebung der Vergabe als PPP
und dem Start eines neuen Vergabeverfahrens für den KBV-Ansatz
berücksichtigt, dass dadurch die potentiell ermittelten monetären
Nutzenvorteile bei PPP wie z. B. durch die vorzeitige Realisierungsmöglichkeit
im Vergleich zum KBV-Ansatz entgehen können?
74. Wird insofern ein Abweichen vom PSC als Kriterium für den Abbruch
des Vergabeverfahrens (Reservationspreis) aufgrund der
Berücksichtigung der potentiell ermittelten monetären Nutzenvorteile bei PPP als
gerechtfertigt angesehen?
75. Inwieweit ist dies vorher den potentiellen Bietern gegenüber
kommuniziert worden bzw. ist dies geplant?
76. Inwieweit wird bei der Überlegung der Aufhebung der Vergabe als PPP
und dem Start eines neuen Vergabeverfahrens für den KBV-Ansatz
berücksichtigt, dass dadurch die potentiell ermittelten qualitativen
nichtmonetären Nutzenvorteile bei PPP wie z. B. durch die Zuverlässigkeit der
Planung im Vergleich zur KBV entgehen?
77. Wird insofern ein Abweichen vom PSC als Kriterium für den Abbruch
des Vergabeverfahrens (Reservationspreis) aufgrund der
Berücksichtigung der potentiell ermittelten qualitativen nichtmonetären
Nutzenvorteile bei PPP wie z. B. durch die Zuverlässigkeit der Planung im Vergleich
zum KBV-Ansatz als gerechtfertigt angesehen?
78. Inwieweit ist dies vorher den potentiellen Bietern gegenüber
kommuniziert worden bzw. ist dies geplant?
Die Fragen 70 bis 78 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für eine vergaberechtskonforme und insoweit rechtmäßige Aufhebung einer
Vergabe ist ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 17 Absatz 1 EG VOB/A
erforderlich. Ein solcher Grund kann in der Unwirtschaftlichkeit der eingereichten
Angebote begründet sein (§ 17 Absatz 1 Nummer 3 EG VOB/A). In der
abschließenden WU wird das aus der Angebotswertung als wirtschaftlichstes
Angebot hervorgegangene Angebot mit der konventionellen
Durchführungsvariante verglichen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit beruht auf allen in
die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eingeflossenen Komponenten des
ausgeschriebenen Projekts, also den mit dem unterstellten Qualitäts- und
Leistungsstandard verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand und den mit der
Maßnahme je nach Beschaffungsvariante verbundenen Nutzen. Die Ergebnisse
fließen somit gleichzeitig in den Nachweis nach § 7 BHO ein. Begleitend können
auch qualitative Aspekte Berücksichtigung finden, die nicht monetär bewertet
werden (können). Zusätzliche Kosten, die durch einen etwaigen Wechsel der
Beschaffungsvariante entstehen, müssen im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1311679. Wäre eine Vergabe der bisher vergebenen A-Modell-Projekte A 1, A 4,
A 5, A 7, A 8 und A 9 erfolgt, wenn der PSC unterhalb des Angebots des
jeweils siegreichen privaten Bieters gelegen hätte?
81. War es bereits bei einzelnen Projekten der Fall, dass der PSC unterhalb
des Angebots des siegreichen Bieters lag?
82. Wurde bei den A-Modell-Projekten, die als Pilotprojekte eingestuft
waren, eine Vergabe aus Sicht der Bundeshaushaltsordnung als
ausnahmsweise möglich eingestuft, auch wenn der PSC unterhalb des Angebots des
jeweils siegreichen privaten Bieters liegt?
Die Fragen 79, 81 und 82 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 65 bis 69 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/9001) zu den
Fragen 49 und 50 der Kleinen Anfrage „Zur Wirtschaftlichkeit des
Betreibermodells für den mehrstreifigen Autobahnausbau (A-Modell)“ verwiesen. Auch
für bereits vergebene ÖPP-Projekte der 2. Staffel musste in einer abschließenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden.
80. Ist das – und ggf. wie und an welcher Stelle im Vergabeverfahren – den
Bietern gegenüber kommuniziert worden?
Auf die Antwort zu den Fragen 65 bis 69 wird verwiesen.
83. Wird eine Vergabe beim A-Modell-Projekt A 7 Hamburg/Nordwest–
Bordesholm erfolgen, wenn der PSC unterhalb des Angebots des siegreichen
privaten Bieters liegt?
84. Was ist in dieser Hinsicht den Bietern gegenüber kommuniziert worden
bzw. soll kommuniziert werden?
Die Fragen 83 und 84 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das ÖPP-Vergabeverfahren für die A 7 zwischen dem AD Bordesholm und
südlich des AD Hamburg/Nordwest läuft noch, so dass derzeit keine Auskünfte
möglich sind (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
85. Wird eine Vergabe bei den restlichen A-Modell-Projekten der 2. Staffel
erfolgen, wenn der PSC unterhalb des Angebots des jeweils siegreichen
privaten Bieters liegt?
Auch für diese Vergabeverfahren werden u. a. die Bestimmungen des GWB, der
VOB/A und der BHO in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.
86. Bei welchen Projekten der vorgenannten Projekte sind Prüfungen des
Bundesrechnungshofes (BRH) durchgeführt worden?
87. Was hat der BRH jeweils geprüft?
88. Zu welchen Einschätzungen ist der BRH bei der Prüfung der WU
(vorläufige und abschließende WU) in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der
Drucksache 17/13116 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeProjekte gelangt (bitte nach Kosten/Kosteneffizienz und
Gesamtbewertung differenzieren)?
Die Fragen 86 bis 88 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den Projekten A 8 (AD
Augsburg/West bis AD München-Allach), A 4 (Landesgrenze Thüringen/Hessen bis
AS Gotha), und A 1 (AK Bremer Kreuz bis AD Buchholz) liegen
Prüfungsmitteilungen des BRH vor. Auf der Grundlage eigener Prämissen und Prognosen
führte der BRH dabei überschlägige Berechnungen durch und gelangte zu dem
Ergebnis, dass die konventionelle Umsetzung vorteilhaft sei. Das BMVBS blieb
in seinen Stellungnahmen zu den jeweiligen Prüfungsmitteilungen bei seiner
gegenteiligen Einschätzung und gründet diese im Wesentlichen auf die
Auffassung, dass der zur Erstellung der WU verpflichtete Maßnahmenträger seine
eigenen Prognosen zu Grunde zu legen hat.
Darüber hinaus führt der BRH Prüfungen zu den Projekten A 9 (AS Lederhose
bis Landesgrenze Thüringen/Bayern) und A 6 (AS Wiesloch-Rauenberg–AK
Weinsberg) durch. Abschließende Ergebnisse dieser Prüfungen liegen dem
BMVBS nicht vor.
Im Rahmen einer derzeit laufenden Orientierungsprüfung zu ÖPP-Projekten hat
sich der BRH auch mit dem geplanten ÖPP-Projekt auf der A 7 in
Niedersachsen befasst. Eine weitere Orientierungsprüfung des BRH befasst sich mit der
Kostenkontrolle im Bundesfernstraßenbau. Auch hier ist die A 7 in
Niedersachsen betrachtet worden.
89. Wie und in welchem Umfang wurden bei den A-Modell-Projekten die
Vergütungszahlungen bzw. die einzelnen Elemente der
Vergütungszahlungen (Anschubfinanzierung, Verfügbarkeitszahlungen,
Mautweiterleitung usw.) auf die Länderquoten angerechnet (bitte separat für die
einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
90. Inwieweit ist geklärt, ob, wie und in welchem Umfang bei den neu
angekündigten A-Modell-Projekten die Vergütungszahlungen bzw. die
einzelnen Elemente der Vergütungszahlungen (Anschubfinanzierung,
Verfügbarkeitszahlungen, evtl. Mautweiterleitung) auf die Länderquoten
angerechnet werden (bitte separat für die einzelnen A-Modell-Projekte
aufführen)?
91. Gibt es Einzelregelungen, und wie sehen diese aus?
Die Fragen 89 bis 91 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Finanzierung der A-Modelle erfolgt aus Kapitel 12 09 (Erhebung und
Verwendung der LKW-Maut), Titel 823 12 des Bundeshaushaltes und ist dort für
jedes Projekt aufgeführt. Eine etwaige Anschubfinanzierung für einzelne
Maßnahmen erfolgt im Rahmen der 2. Staffel zu 50 Prozent aus den Ländern quotal
zugewiesenen Finanzmitteln für Bedarfsplanmaßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
16/7640) zu Frage 23 der Kleinen Anfrage „Betreibermodell für den
mehrstreifigen Autobahnausbau (so genanntes A-Modell)“ verwiesen.
92. Ist es aufgrund der Berücksichtigung der Vergütungszahlungen bei
A-Modellen im Rahmen der Länderquote möglich, dass die betroffenen
Bundesländer auch dann einen Vorteil aus der Realisierung von A-Mo-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13116dell-Projekten haben, wenn diese mit höheren Ausgaben aus Bundessicht
(und volkswirtschaftlicher Perspektive) einhergehen?
Auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/7640) zu
Frage 24 der Kleinen Anfrage „Betreibermodell für den mehrstreifigen
Autobahnausbau (so genanntes A-Modell)“ wird verwiesen.
93. Würden die Bundesländer in analoger Weise Finanzmittel für die
Umsetzung nach dem KBV-Ansatz erhalten, wenn keine Realisierung nach dem
ÖPP-Ansatz erfolgt wäre bzw. erfolgen würde (bitte separat für die
einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
Die Frage ist – z. B. bezogen auf die bereits realisierten Projekte –
hypothetischer Natur.
94. Würden in den Bundesländern bei anderen Projekten die Finanzmittel
abgezogen werden, wenn keine Realisierung nach dem ÖPP-Ansatz,
sondern nach dem KBV-Ansatz erfolgt wäre bzw. geplant würde (bitte
separat für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
a) Wie und in welchem Umfang würde konkret das Land Baden-
Württemberg Finanzmittel für eine Umsetzung des Projektes A 6
Wiesloch–Weinsberg im Vergleich zu einer PPP-Realisierung vom
Bund erhalten, wenn sich das Land entschließen würde, das Projekt
nach dem KBV-Ansatz zu realisieren, und wie würde sich das auf die
Bereitstellung von Finanzmitteln für andere Projekt in diesem
Bundesland auswirken?
b) Wie und in welchem Umfang würde das Land Niedersachsen
Finanzmittel für eine Umsetzung des Projektes A 7 Salzgitter–Drammetal im
Vergleich zu einer PPP-Realisierung vom Bund erhalten, wenn sich
die neue Landesregierung entschließen würde, dass Projekt nach dem
KBV- Ansatz zu realisieren, und wie würde sich das auf die
Bereitstellung von Finanzmitteln für andere Projekt in diesem Bundesland
auswirken?
Für die genannten ÖPP-Projekte liegen Entwürfe der vorläufige
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor, die eine ÖPP-Vorteilhaftigkeit ausweisen. Vor dem
Hintergrund von § 7 BHO, der der Bundesregierung wirtschaftliches Handeln
abfordert, stellt sich daher die hier aufgeworfene Frage der KBV-Realisierung
derzeit nicht. Diese könnte dann zum Tragen kommen, wenn im Rahmen der
abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis von Bieterangeboten
die KBV-Realisierung wirtschaftlicher als die ÖPP-Umsetzung ist.
95. Haben Bundesländer das Recht, im Rahmen der Auftragsverwaltung
Berater (z. B. Ingenieurbüros, Juristen, Ökonomen, Wirtschaftsprüfer,
Verkehrsprognose-Berater) hinzuziehen?
96. Haben Bundesländer das Recht, die (ungeschwärzte) vorläufige WU
einzusehen und diese zu prüfen?
97. Haben Bundesländer auch in diesem Kontext das Recht, Berater
hinzuzuziehen?
Wenn ja, gilt das Recht auf Hinzuziehung von Beratern auch, wenn
Bundesländer entsprechende Vorkehrungen (vertraglich und/oder
organisatorisch) zur Wahrung der Vertraulichkeit treffen?
98. Dürfen Bundesländer diese Berater eigenverantwortlich auswählen?
Drucksache 17/13116 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode99. Hat das BMVBS dem Land Baden-Württemberg untersagt oder damit
gedroht zu untersagen, Berater zur Prüfung der vorläufigen WU
hinzuzuziehen?
100. Hat das BMVBS dem Land Baden-Württemberg untersagt, bestimmte
Berater zur Prüfung der vorläufigen WU hinzuzuziehen?
101. Welche Beschränkungen ergeben sich dabei ggf. aus
Vertragsvereinbarungen zwischen Bund und Land bezüglich des Vorgehens bei ÖPP-
Vorhaben (bitte separat für die einzelnen Projekte aufführen)?
102. Inwieweit würde das BMVBS dem Land Niedersachsen Vorgaben und
Beschränkungen auferlegen, wenn dieses beabsichtigt, die vorläufige
WU für das dortige A-7-Vorhaben untersuchen zu lassen?
103. Welche Vorgaben und Beschränkungen wären möglich?
Die Fragen 95 bis 103 werden wegen ihres Sachzusammenhangs wie folgt
beantwortet.
Nach dem Grundgesetz obliegt dem Bund die Finanzierungsverantwortung für
die Bundesfernstraßen und damit auch die Verantwortung für den Nachweis der
Wirtschaftlichkeit einer Bundesfernstraßenmaßnahme nach § 7 BHO sowie
ferner die Zuständigkeit für die Erstellung von
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen – im Rahmen der insoweit geltenden Vorgaben – für ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbau. Die Länder sind nicht für die Überprüfung des Handelns der
Bundesregierung zuständig. Darauf hat das BMVBS die Straßenbauverwaltung
Baden-Württemberg zum geplanten ÖPP-Projekt auf der A 6 zwischen dem AK
Weinsberg und der AS Wiesloch-Rauenberg primär hingewiesen.
Zu dem geplanten ÖPP-Projekt auf der A 7 zwischen dem AD Salzgitter und
der AS Göttingen ist die Frage hypothetisch – die Finanzierungsverantwortung
des Bundes besteht auch hier.
Im Übrigen wird auf die Antwort des Parlamentarischem Staatssekretärs Jan
Mücke (Plenarprotokoll 17/224) im Stenografischen Bericht der 224. Sitzung
des Deutschen Bundestages zu Frage 47 (Anlage 26) des Abgeordneten
Dr. Anton Hofreiter verwiesen.
Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung
intensiven Wettbewerbs, siehe Antwort zu den Fragen 53 bis 60. Die
Straßenbauverwaltungen der Länder wirken an der Erstellung der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen mit, indem sie die notwendigen Eingangsdaten liefern. Soweit bislang
für ÖPP-Projekte der 2. Staffel Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erstellt
wurden, haben die betroffenen Straßenbauverwaltungen der Länder diese jeweils
vollständig unter dem Hinweis der Vertraulichkeit vom BMVBS erhalten. Der
Hinweis der Vertraulichkeit ist notwendig, weil die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen interne Kalkulationen der öffentlichen Hand zu dem jeweiligen Projekt
beinhalten und ihre Offenlegung geeignet wäre, den Wettbewerb im
Vergabeverfahren zu verringern (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Ob, und wenn ja, welche externen Berater die Straßenbauverwaltungen der
Länder für die Erfüllung der ihnen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung
der Bundesfernstraßen obliegenden Aufgaben auf eigene Kosten beauftragen,
ist eine Entscheidung, die die Länder in ihrer eigenen Zuständigkeit zu treffen
haben. Dabei müssen sie auch das Verpflichtungsgesetz beachten, im Übrigen
siehe auch Antwort zu den Fragen 106 bis 110.
104. Welche konkreten Inhalte haben die Vereinbarungen zwischen dem
Bund und dem jeweiligen Bundesland zur Durchführung von ÖPP-Vor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/13116haben im Rahmen der Auftragsverwaltung im Hinblick auf die
Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Land, die
Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen, die
Verfahrensdurchführung (inkl. Zeitplan), den Informationsaustausch zwischen den
beteiligten Akteuren, die Allokation der Kosten und die Vertraulichkeit aus
Sicht des Landes?
105. Darf diese Vereinbarung verändert werden, und wenn ja, unter welchen
Bedingungen?
Die Fragen 104 bis 105 werden wegen ihres Sachzusammenhangs wie folgt
beantwortet.
Auf die Antwort des Parlamentarischem Staatssekretärs Jan Mücke
(Plenarprotokoll 17/224) im Stenografischen Bericht der 224. Sitzung des Deutschen
Bundestages zu Frage 48 (Anlage 26) des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter wird
verwiesen. Es handelt sich bei den angesprochenen Dokumenten nicht um
„Vereinbarungen“, sondern um Grundsätze zur Realisierung eines ÖPP-Projekts, die
in einem sog. Verfahrensmanagement als verwaltungsinterne
Verfahrensabsprache zwischen dem Bund und der jeweiligen Straßenbauverwaltung des
betroffenen Landes festgelegt werden sollen.
106. Inwieweit darf das Bundesland den Landtagsparlamentariern in
Geheimschutzstellen Einsicht in die WU gewähren?
107. Gibt es dabei Beschränkungen durch eine etwaige Vereinbarung
zwischen Bund und Land?
108. Wurde solch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land
Niedersachsen für das ÖPP-Vorhaben A 7 Salzgitter–Drammetal getroffen?
109. Wurde diese Vereinbarung geändert?
Wenn ja, wann wurde die erste Version und wann wurde die zweite
Version dieser Vereinbarung unterzeichnet?
110. Welche Rechte hat das Land Niedersachsen zur Prüfung der vorläufigen
WU – auch unter Hinzuziehen von Beratern – gemäß dieser
Vereinbarung, bzw. wurden solche Rechte eingeschränkt?
Die Fragen 106 bis 110 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Frage, ob und inwieweit ein Land den Landtagsparlamentariern eine
Einsichtnahme in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in Geheimschutzstellen
gewähren darf, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu entscheiden, wobei das
Land die schutzwürdigen Interessen des Bundes an dem Dokument wahren
muss. Diese Verpflichtung trifft originär aber auch das Land, da es einen
Geheimwettbewerb sicherstellen muss. In dem sogenannten
Verfahrensmanagement (siehe Antwort zu den Fragen 104 und 105) sind hierzu keine
Festlegungen enthalten. Im Übrigen wird wegen der Frage der Überprüfung einer
vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch ein Land auf die Antwort zu den
Fragen 95 bis 103 verwiesen.
111. Aus welchen Mitteln werden die Vergütungszahlungen bei den
Verfügbarkeitsmodellen finanziert (bitte separat für die einzelnen Projekte
aufführen und auf Unterschiede zwischen diesen eingehen)?
Drucksache 17/13116 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode112. Falls dazu Mauteinnahmen verwendet werden, auf welche Art und
Weise und in welchem Umfang werden die Mautmittel als
Vergütungszahlungen bei den als Verfügbarkeitsmodell ausgestalteten A-Modell-
Projekten verwendet (bitte separat für die einzelnen Projekte aufführen
und auf Unterschiede zwischen diesen eingehen)?
Die Fragen 111 und 112 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vergütung wird aus Mautmitteln geleistet. Auf die Antwort zu den Fragen 89
bis 91 wird verwiesen.
113. Wie wird die VIFG in die Finanzierung der A-Modelle mit einbezogen?
Die A-Modelle sind keine Finanzierungsmodelle, weshalb eine Einbeziehung
der VIFG in die Finanzierung dieser Projekte nicht in Rede stehen kann. Die
VIFG ist aber – wie auch im konventionellen Bereich – in die Auszahlung an
die Auftragnehmer eingebunden, indem sie die vom jeweiligen Land pro Monat
ermittelte Vergütung an die (ÖPP-)Auftragnehmer auskehrt.
114. Welche Überlegungen gibt es bei der Bundesregierung hinsichtlich des
Einbezugs von Projektanleihen der Europäischen Investitionsbank bei
der Finanzierung aktueller und zukünftiger A-Modelle?
Die Entscheidung über die Art und Weise der (anteiligen) Einbringung von
Eigen- und Fremdkapital obliegt den Bietern. Dies gilt auch für die Entscheidung
über den Einsatz von Projektanleihen, die die Bieter im Wettbewerb zu treffen
haben. Die Bundesregierung verfolgt mit Interesse, ob sich durch den Einsatz
von Projektanleihen Wirtschaftlichkeitsvorteile ergeben können.
115. Welche Nachverhandlungen hat es bei den bisherigen A-Modell-
Projekten nach Vertragsabschluss gegeben (bitte jeweils für jedes einzelne
Projekt und jede Nachverhandlung das Thema, die Ursache wie z. B.
Umweltänderung oder Vertragslücken, Verhandlungsteilnehmer,
Nachverhandlungsergebnis und Volumen angeben)?
Die Bundesregierung stellt klar, dass es bei den bisher für ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbereich durchgeführten Verhandlungsverfahren (siehe
Antwort zu den Fragen 42 bis 47) keine unzulässigen „Nachverhandlungen“ im
Sinne von § 15 Absatz 3 EG VOB/A geben kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
17/6375) zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten
Staffel von Projekten nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ verwiesen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die für die Abwicklung der
Konzessions- bzw. Projektverträge im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen (Artikel 90, 85 des Grundgesetzes) zuständigen
Straßenbaubehörden der Länder oder in deren Auftrag die DEGES mit dem jeweiligen
Konzessions- bzw. Auftragnehmer Verhandlungen über die Anwendung der mit der
mit Zuschlagserteilung verbindlich gewordenen Konzessions- bzw.
Projektverträge geführt haben und zwar in diesem Zusammenhang insbesondere über die
Frage, ob und ggf. in welcher Höhe unvorhersehbare Mehrkosten erstattet werden.
116. Welche Schlichtungsverfahren hat es bei den bisherigen A-Modell-
Projekten nach Vertragsabschluss gegeben (bitte jeweils für jedes einzelne
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13116Projekt und jedes Schlichtungsverfahren das Thema, die Ursache wie
z. B. Umweltänderung oder Vertragslücken, Schlichtungsteilnehmer
inkl. Schlichter, Schlichtungsergebnis und Volumen angeben)?
Auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6375) zu
Frage 16 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten Staffel von Projekten
nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ wird verwiesen.
Ergänzend wird zu den abgeschlossenen Schlichtungsverfahren (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) folgende Tabelle zur Verfügung gestellt:
Die Mitglieder des jeweiligen Schlichtungsausschusses sind für den
Konzessions- bzw. Auftraggeber Vertreter der jeweils zuständigen
Straßenbauverwaltungen der Länder bzw. in deren Auftrag Vertreter der DEGES und für den
Konzessions- bzw. Auftragnehmer Vertreter der jeweiligen Projektgesellschaft des
ÖPP-Projekts. Die Mitglieder des jeweiligen Schlichtungsausschusses sollen
jeweils einen unabhängigen Vorsitzenden benennen.
Da das Volumen der jeweiligen Schlichtungsverfahren auch Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Konzessions- bzw. Auftragnehmer betrifft, erfolgt
hierzu keine Bezifferung. Im Übrigen ist eine solche Bezifferung im Hinblick
auf zukünftige Verfahren auch nicht im Interesse des Konzessions- bzw.
Auftraggebers.
Schlichtungsverfahren
A 8, AD Augsburg/West
–AD München-Allach
Bislang 3 abgeschlossene Schlichtungsverfahren.
Themen:
• Zusätzliche Kampfmittelsondierungsmaßnahmen (Einigung erzielt),
• Änderung bzw. Verlegung von bestehenden Leitungen Dritter (Einigung
erzielt),
• Auslegung der konzessionsvertraglichen Regelungen zur Vergütung Maut
(Einigung erzielt).
A 4, Landesgrenze
Thüringen/Hessen
–AS Gotha (Umfahrung
Hörselberge)
Bislang 3 abgeschlossene Schlichtungsverfahren.
Themen:
• Mehraufwand für Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der sogenannten
Bestandsstrecke (vom Konzessionsnehmer nicht zu erneuernde, jedoch zu
erhaltende Teile des Konzessionsgegenstands) (Einigung erzielt),
• Baugrunduntersuchungen und Leitungen im Baufeld (Überwiegend Einigung
erzielt),
• Auslegung der konzessionsvertraglichen Regelungen zu
Verkehrsbeeinträchtigungskosten, das im Ergebnis scheiterte, da seitens des Konzessionsgebers der
Schlichterspruch abgelehnt wurde.
A 1, AK Bremer Kreuz
–AD Buchholz
Bislang 1 abgeschlossenes Schlichtungsverfahren; dazu wird auf die Antwort zu
den Fragen 124 bis 127 verwiesen.
Den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens in einem anderen Fall
nahm der Konzessionsnehmer zurück.
A 5, Malsch
–AS Offenburg
Bislang 1 abgeschlossenes Schlichtungsverfahren zur Auslegung der
konzessionsvertraglichen Regelungen zur Verfügung Maut, das im Ergebnis scheiterte, da
seitens des Konzessionsgebers der Schlichterspruch abgelehnt wurde.
A 8, AK Ulm-Elchingen
–AS Augsburg/West
Keine.
A 9, AS Lederhose
–Landesgrenze
Thüringen/Bayern
Keine.
Drucksache 17/13116 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode117. Welche Regelungen existieren in den Verträgen zum Nachverhandlungs-
und Schlichtungsverfahren, und wie sind diese spezifiziert (bitte separat
für die einzelnen A-Modell-Projekte aufführen)?
In den bestehenden Konzessions- bzw. Projektverträgen für ÖPP-Projekte auf
BAB gibt es keine Regelungen zu „Nachverhandlungen“. Zum Verständnis von
„Nachverhandlungen“ siehe Antwort zu Frage 115.
Die bestehenden Konzessions- bzw. Projektverträge für ÖPP-Projekte auf BAB
beinhalten jeweils Regelungen für Schlichtungsverfahren. Zur Frage der
öffentlichen Verfügbarkeit von konzessionsvertraglichen Regelungen in
Entwurfsfassung und in Endfassung wird auf die Antwort der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/3330) zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage
„Transparenz in Public Private Partnerships (PPP-Projekte)“ verwiesen.
118. Welche Rechtsstreitigkeiten hat es bei den bisherigen A-Modell-
Projekten nach Vertragsabschluss gegeben (bitte jeweils für jedes einzelne
Projekt und jede Rechtsstreitigkeit das Thema, die Ursache wie z. B.
Umweltänderung oder Vertragslücken, Gerichtsverfahrensteilnehmer,
Gerichtsergebnis und Volumen angeben)?
Die Bundesregierung geht aufgrund des Klammerzusatzes in Frage 118 davon
aus, dass mit dem Begriff „Rechtsstreitigkeiten“ etwaige gerichtliche Verfahren
gemeint sind. Solche waren und sind nicht anhängig.
119. Welche Bundesministerien und weiteren Akteure auf Seiten der
öffentlichen Hand (z. B. Beratungskonsortien) sind in die Nachverhandlungen
und Schlichtungsverfahren involviert (bitte separat für die einzelnen
A-Modell-Projekte aufführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6375)
zu Frage 19 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten Staffel von Projekten
nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ verwiesen.
120. Welche Kostenaufteilungen sollen zwischen Bund und Ländern bei
A-Modell-Projekten erfolgen, wenn aufgrund von geänderten
Leistungsanforderungen der öffentlichen Hand Mehrkosten anfallen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/7640)
zu Frage 25 der Kleinen Anfrage „Betreibermodell für den mehrstreifigen
Autobahnausbau (so genanntes A-Modell)“ verwiesen.
121. Gibt es dabei Unterschiede zur konventionellen Beschaffungsvariante,
und wenn ja, welche?
Nein.
122. Wer trägt (Anteil Bund/Länder) die Kosten, die im Rahmen von
Nachverhandlungen, Schlichtungs- und Gerichtsverfahren entstehen?
Für die Frage, wer die Kosten trägt, die im Rahmen von Nachverhandlungen,
Schlichtungs- und Gerichtsverfahren entstehen, kommt es grundsätzlich darauf
an, ob die Kosten im Einzelfall als Verwaltungsausgaben dem Land oder als
Zweckausgaben dem Bund zuzuordnen sind (Artikel 104a des Grundgesetzes).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/13116Für Gerichtsverfahren gilt im Übrigen, dass die Partei die Kosten des
Rechtsstreits trägt, die unterliegt. Für die Kosten von Schlichtungsverfahren können
daneben auch Regelungen aus den jeweiligen Konzessions- oder
Projektverträgen einschlägig sein (siehe auch Antwort zu Frage 117). Für
Nachverhandlungen wird zudem auf die Antwort zu Frage 115 verwiesen.
123. Welche Prüfungen zu Nachverhandlungen, Schlichtungen und
Rechtstreitigkeiten durch den BRH sind nach Kenntnis der Bundesregierung
erfolgt bzw. werden aktuell durchgeführt, und mit welchen Ergebnis
(bitte separat für die einzelnen Projekte aufführen)?
Der BRH führt derzeit eine Orientierungsprüfung zu den ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbau durch. Prüfungsergebnisse liegen dem BMVBS nicht vor.
124. Wie ist konkret der Stand bei der Nachverhandlung/Schlichtung zur
Mautformel beim A-Modell-Projekt auf der A 1 zwischen Hamburg und
Bremen?
125. Wie lautet die Mautformel (bitte kompletten Vertragsparagrafen
darstellen), über welche gestritten wird?
126. Ist diese Mautformel in identischer oder in ähnlicher Form auch in
Vertragsentwürfen enthalten gewesen, welche im Rahmen des
Vergabeverfahrens anderen Bietern zur Verfügung gestellt wurden (bitte – sofern
die letztendlich im Vertrag enthaltene Mautformel nicht veröffentlicht
werden kann – diese Mautformel aus den Vertragsentwürfen
offenlegen)?
127. Welches Volumen (Barwert, bitte Diskontrate angeben) hat der
Gegenstand dieser Nachverhandlung (bitte ggf. Schätzungen von Betreiber
und BMVBS angeben)?
Die Fragen 124 bis 127 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6375)
zu Frage 18 der Kleinen Anfrage „Realisierung der ersten Staffel von Projekten
nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen“ verwiesen. Der nun
abgeschlossene Vergleich wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei einer
Gesamtbetrachtung über die gesamte Konzessionslaufzeit nicht dazu führen, dass die für das
Projekt eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen (für 30 Jahre)
überschritten werden.
Es wird angenommen, dass mit „Mautformel“ die vertraglichen Regelungen zur
Vergütung Maut gemeint sind. Diese sind Gegenstand des Konzessionsvertrages
für das A-Modell A 1 Hamburg–Bremen. Zur Frage der öffentlichen
Verfügbarkeit von konzessionsvertraglichen Regelungen in Entwurfsfassung und in
Endfassung wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
17/3330) zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage „Transparenz in Public
Private Partnerships (PPP-Projekte)“ verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]