Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3759
16. Wahlperiode 07. 12. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg),
Bärbel Höhn, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3525 –
Geplante Schweinemastgroßanlagen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland sind nach vorliegenden Informationen derzeit zahlreiche neue
industrielle Schweinemastanlagen geplant, die aufgrund ihrer Betriebsgröße
oder ihrer Produktionsweise (Nichterfüllung der Legaldefinition des § 201
Baugesetzbuch) nicht unter die landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebe fallen
(im Weiteren: industrielle Schweinehaltung). Investoren sehen offenbar
Bedarf für Anlagen mit bis zu 80 000 Tierplätzen und mehr, obwohl die
Verbraucherinnen und Verbraucher – durch zahllose Lebensmittelskandale
sensibilisiert – den Produkten aus industrialisierter Tierhaltung zunehmend
misstrauen.
Viele Anwohner stehen dem Bau von großen Mastanlagen äußerst kritisch
gegenüber. Sie befürchten eine verschlechterte Lebensqualität durch Geruchs-,
Lärm- und Verkehrsbelästigungen. Der bäuerliche Mittelstand mit seiner
Schweinehaltung in eingestreuten Systemen (im Weiteren: bäuerliche
Schweinehaltung) sieht sich durch die industrielle Masttierhaltung in seiner
Existenz bedroht. Tierschützer bezeichnen die Haltungsbedingungen in der
industriellen Massentierhaltung als tierquälerisch. Umweltschützer erwarten
erhebliche negative Konsequenzen für Böden, Wasser und Luft.
Bürgerinitiativen und Aktionsbündnisse, die sich gegen die Errichtung der Anlagen zur Wehr
setzen, beklagen geringe Mitwirkungsmöglichkeiten in den
Genehmigungsverfahren.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Land- und Ernährungswirtschaft einschließlich der Produktion von
Schweinefleisch tragen in erheblichem Umfang dazu bei, die Nahrungsmittelversorgung
zu sichern, biogene Rohstoffe und Energieträger bereitzustellen, die
Kulturlandschaft zu pflegen, die biologische Vielfalt zu erhalten und den ländlichen
Wirtschaftsraum zu stabilisieren. Auch die Schweinehaltung mit den ihr vor-
und nachgelagerten Bereichen sichert Arbeitsplätze in vornehmlich ländlich ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 6. Dezember 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3759 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeprägten Regionen. Ihre Wettbewerbsfähigkeit ist eine wichtige Voraussetzung
dafür, dass sie diesen Funktionen auch gerecht werden kann. Die Agrarpolitik
der Bundesregierung ist auf diese Ziele ausgerichtet. Nähere Einzelheiten
hierzu sind dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung 2006 zu
entnehmen.
Der Schutz der Nutztiere ist eine zentrale Aufgabe der Agrarpolitik. Eine
detaillierte Darstellung der Situation des Tierschutzes bei der Nutztierhaltung
einschließlich der Schweinehaltung findet sich im Tierschutzbericht der
Bundesregierung, der zuletzt 2005 erschien.
Die zuständigen Behörden der Länder entscheiden über die Genehmigung von
großen Schweinehaltungsanlagen einschließlich der möglichen Durchführung
eines vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens nach den Vorschriften des
geltenden Rechts, in denen die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
solcher Anlagen niedergelegt sind. Einschlägig sind vor allem das
Raumordnungsrecht des Bundes und der Länder sowie die Vorschriften des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (einschließlich der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft 2002 – TA Luft), des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, des Düngemittelgesetzes und der Düngeverordnung sowie des Bau-,
Wasser-, Tierseuchen-, Tierschutz-, Anlagensicherheits- und Naturschutzrechts,
einschließlich der Anforderungen nach § 33 f. Bundes-Naturschutzgesetz,
welche die Verträglichkeit von Projekten mit dem Schutz von FFH- und
Vogelschutzgebieten regeln, wenn diese Schutzgebiete betroffen sind.
Die genannten Vorschriften enthalten allerdings keine Klausel, wonach einer
Tierhaltungsanlage allein aufgrund ihrer Größe die Genehmigung versagt
werden könnte. Eine solche Vorschrift würde der vielfältigen Agrarstruktur in
Deutschland nicht gerecht und ist auch in der zurückliegenden
Legislaturperiode nicht ernsthaft erwogen worden. Entscheidend ist also, dass die
jeweilige Anlage umweltverträglich, tiergerecht und sicher betrieben werden kann
sowie die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen und
Belästigungen, die von der Anlage ausgehen können, geschützt werden.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die Kleine Anfrage
wie folgt:
Planung und Bedarf
1. Von welchen in Deutschland geplanten neuen Anlagen zur industriellen
Schweinemast hat die Bundesregierung Kenntnis?
Große Schweinemastanlagen unterliegen der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbedürftigkeit. Der Vollzug des Immissionsschutzrechts obliegt
– entsprechend der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung – den Ländern in
eigener Zuständigkeit. Für die Entgegennahme von Anträgen zur Genehmigung
von Schweinemastanlagen sind daher die Länder zuständig. Die
Bundesregierung erhält nur in Einzelfällen (z. B. aufgrund von Anfragen) von geplanten
großen Schweinemastanlagen Kenntnis.
2. Welche Größenordnung hält die Bundesregierung unter Berücksichtigung
seuchenhygienischer, katastrophendienstlicher, tierschützerischer und
verbraucherschützerischer Aspekte bei Anlagen zur industriellen
Schweinehaltung maximal für vertretbar?
Tierseuchenrechtlich gibt es für große Schweinehaltungsanlagen keine
Obergrenzen. In der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 sind in
Abhängigkeit von der Größe der Bestände Anforderungen an Stallhaltung und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3759Freilandhaltung festgelegt, wobei die Anzahl der Schweine nach oben nicht
limitiert ist. Hygienemaßregeln sind u. a. festgelegt für Betriebe mit mehr als
700 Mast- oder Aufzuchtplätzen bzw. mehr als 150 Sauenplätzen.
Die vorliegenden tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen für Schweine,
die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festgelegt sind, müssen
immer eingehalten werden und gelten für alle Tierhaltungen unabhängig von der
Tierzahl. Allein die Größe des Bestandes oder die Art der gehaltenen Tiere ist
kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung, ob die Tiere auch tierschutzgerecht
gehalten werden. Das Tierschutzgesetz enthält im Übrigen keine
Rechtsgrundlage, um die Höhe der Tierbestände zu begrenzen oder gar bestimmte
Betriebsgrößen zu verbieten.
Der Katastrophenschutz ist Ländersache. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie fördert die Bundesregierung menschen-, umwelt- und tierfreundliche
Produktionsweisen als Alternative zur industriellen Schweinehaltung?
Im Rahmen des in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) angebotenen
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) können zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen,
nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen
Landwirtschaft investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert
werden, die insbesondere zur Stabilisierung und Verbesserung der
landwirtschaftlichen Einkommen sowie zur Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und
Produktionsbedingungen beitragen. Dies schließt grundsätzlich auch
Investitionen im Bereich der Schweinehaltung ein.
Im AFP kann landwirtschaftlichen Unternehmen bei Erfüllung der
einschlägigen Fördervoraussetzungen ab dem Förderjahr 2007 ein Zuschuss von bis zu
25 Prozent der Investitionskosten gewährt werden. Bei Investitionen in
besonders tiergerechte Haltungsverfahren kann dieser Zuschuss bis zu 30 Prozent
betragen. Das förderungsfähige Investitionsvolumen darf dabei 1,5 Mio. Euro
nicht übersteigen.
Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des AFP sind Unternehmen, die
mehr als 25 Prozent ihrer Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung oder mit
Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung erzielen. Die genaue
Ausgestaltung dieses Kriteriums obliegt den Ländern, die im Rahmen der GAK für
die Umsetzung der Förderung zuständig sind.
4. Hält die Bundesregierung Anlagen zur industriellen Schweinehaltung zur
Versorgung der Bevölkerung für wirtschaftlich erforderlich?
In welcher Form die Versorgung der Bevölkerung mit Schweinefleisch erfolgt
entscheidet letztlich der Markt. Aufgabe des Staates ist es, die
ordnungspolitischen Rahmenbedingungen hierfür zu setzen. Vergleiche hierzu auch die
Vorbemerkungen der Bundesregierung.
5. In welchem Umfang muss derzeit Schweinefleisch zur Deckung des
Bedarfs nach Deutschland importiert werden, und welcher Trend zeichnet
sich hier ab?
Die Erzeugung von Schweinefleisch in Deutschland ist in den vergangenen
Jahren kontinuierlich angestiegen. Der Selbstversorgungsgrad lag im Jahr 2005
bei 93,6 Prozent, insgesamt wurden in diesem Jahr 1 125 000 t Schweinefleisch
nach Deutschland eingeführt.
Drucksache 16/3759 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode6. Wie schätzt die Bundesregierung das Marktpotenzial für den Export von
Schweinefleisch ein?
Deutschland steht an der Schwelle vom Nettoimporteur zum Nettoexporteur für
Schweinefleisch. Die Schweinefleischexporte der EU haben in den
zurückliegenden Jahren zugenommen und im Jahr 2005 die Höchstmarke von
ca. 1,9 Mio. t Schweinefleisch erreicht. Der Absatzmarkt für deutsche Exporte
von Schweinefleisch ist grundsätzlich vorhanden, sofern die
veterinärrechtlichen Voraussetzungen für den Export von Schweinefleisch gegeben sind.
7. Welche Vorgaben werden für den Import von Schweinen bzw.
Schweinefleisch in die Europäische Union gemacht, und ist dadurch der Import von
Schweinen bzw. Schweinefleisch aus umweltschädlicher und
tierfeindlicher Haltung ausgeschlossen?
Nach den Bestimmungen der Entscheidungen 79/542/EWG und 2004/432/EG
stehen beim Import von Schweinen in die EU jeweils tierseuchen- und
rückstandsrechtliche Anforderungen im Vordergrund. Daneben müssen auch
Garantien hinsichtlich des Schutzes vor Zoonosen und zur Transportfähigkeit der
Tiere gegeben werden. Derartige Anforderungen werden sinngemäß auch für
den Import von Schweinefleisch gestellt. Daneben müssen fleischhygienische
Vorgaben zur Sicherung der Genusstauglichkeit des Fleisches und
Anforderungen zum Schutz der Tiere während Tötung und Schlachtung beachtet werden.
Immissionsrechtliche oder weitere tierschutzrechliche Anforderungen, die die
Lieferbetriebe zu erfüllen haben, z. B. im Bereich der Tierhaltung, werden nicht
gestellt.
Die Einfuhr von Schweinefleisch unterliegt dem harmonisierten
Gemeinschaftsrecht. Danach müssen Drittländer, die Schweinefleisch in die Europäische Union
einführen möchten, in eine entsprechende Drittlandliste eingetragen sein.
Voraussetzung für die Aufnahme eines Landes in diese Liste sind Garantien der
obersten Veterinärbehörde des jeweiligen Landes in gesundheitlicher und
tierseuchenrechtlicher Hinsicht, insbesondere bezüglich der Einhaltung der im
Gemeinschaftsrecht festgelegten Anforderungen. Die Garantien der Behörde
erstrecken sich auch auf die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, die für die Einfuhr
in die Europäische Union zugelassen und in von der Europäischen Kommission
erstellten Drittlandbetriebslisten eingetragen sein müssen. Die Einhaltung der
gemeinschaftlichen Anforderungen wird im Rahmen von Inspektionsreisen des
Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission überprüft.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass bei bilateralen
Äquivalenzabkommen mit Drittländern auch der Tierschutzaspekt Eingang findet. Darüber
hinaus hat die Bundesregierung das Internationale Tierseuchenamt als eine der
normsetzenden Organisationen im Rahmen des SPS-Abkommens der WTO
gebeten, stärker Fragen des Tierschutzes im Bereich der Nutztierhaltung zu
berücksichtigen.
Arbeitsplätze
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Schweinehaltung des
bäuerlichen Mittelstandes mehr Arbeitsplätze schafft und sichert als die
industrielle Schweinehaltung, und wenn nicht, warum nicht?
Arbeitsplätze sind nur durch wettbewerbsfähige Betriebe nachhaltig zu sichern.
In den letzten Jahrzehnten hat es in Deutschland und mehr noch im Ausland
eine Entwicklung hin zu größeren Tierbeständen in den Betrieben gegeben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3759Dieser Trend ist ungebrochen, weil Technik, bessere Hygiene und
ausgeklügelte Managementsysteme eine kostengünstige Schweinehaltung in Betrieben
mit großen Tierzahlen erlauben. Vergleiche auch die Vorbemerkungen der
Bundesregierung.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die industrielle
Schweinehaltung die Lebensqualität von Standorten und deren Wert für
andere arbeitsplatzintensive Entwicklungsmöglichkeiten – wie im
Bereich des Tourismus – verhindert oder erschwert?
Soweit große Schweinemastanlagen auf Grundlage eines Bebauungsplans
zulässig sind, stellt das Planungsrecht einen gerechten Ausgleich widerstreitender
Interessen sicher. Bei Aufstellung aller Bauleitpläne sind die durch die Planung
berührten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu
diesen Belangen gehören u. a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1
Abs. 6 Nr. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB), die Belange der Wirtschaft (§ 1
Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB) und die Belange der Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c BauGB).
Bauleitpläne sind zudem den Zielen der Raumordnung anzupassen; die
Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
Soweit im Einzelfall eine Zulassung als bevorrechtigt zulässiges
Außenbereichsvorhaben, etwa nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, in Betracht kommt, dürfen
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange liegt insbesondere vor, wenn Außenbereichvorhaben Darstellungen des
Flächennutzungsplans widersprechen; nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB können im
Flächennutzungsplan auch Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes dargestellt werden, womit sich grundsätzlich
auch die Ansiedlung von Betrieben der Intensivtierhaltung im Außenbereich
steuern lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13/04). Weiterhin
sind öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn die natürliche Eigenheit der
Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB).
Gesundheitsgefahren
10. In welchem Umfang und zu welchem Zwecke verwenden die Betreiber
von Anlagen zur industriellen Schweinehaltung Antibiotika, und welche
Gefahren entstehen hierbei für die Verbraucher?
Die in Deutschland zur Behandlung von Schweinebeständen zugelassenen
antibiotikahaltigen Tierarzneimittel unterliegen der Verschreibungspflicht. Ihre
Anwendung ist daher nur unter Einbeziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes
möglich. Nach dem Arzneimittelgesetz dürfen sie vom Tierarzt nur
angewendet, abgegeben oder verschrieben werden, wenn dies nach dem Stand der
tierärztlichen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu
erreichen. Dabei darf nur die jeweils erforderliche Menge an die Tierhalterin oder
den Tierhalter abgegeben werden und es dürfen in der EU nur hinsichtlich des
Verbraucherschutzes geprüfte Stoffe verwendet werden, von deren
Unbedenklichkeit für den Lebensmittelkonsumenten ausgegangen werden kann, wenn sie
entsprechend den arzneimittelrechtlichen Vorschriften angewendet werden.
Antibiotische Leistungsförderer sind seit 1. Januar 2006 als Futtermittel-
Zusatzstoffe EG-weit verboten.
Drucksache 16/3759 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welchem
mengenmäßigen Umfang Antibiotika in der „industriellen Schweinemast“
eingesetzt werden.
11. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass auch heute noch
Antibiotika aus der Tierhaltung über die Gülle ihren Weg in Pflanzen und
damit letztlich in die Lebensmittel finden können?
Auswirkungen von Tierarzneimitteln auf die Umwelt werden im Rahmen der
Zulassung geprüft. Die Zulassungsbehörde kann entsprechende Auflagen
erteilen oder die Zulassung verweigern. Maßgeblich ist zudem ein
verantwortungsvoller Umgang mit Antibiotika durch Tierärzte und Tierhalter. Tierärzte sind im
Rahmen der Guten tierärztlichen Praxis dazu angehalten, die „Leitlinien für den
sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln“ bei der
Anwendung von Antibiotika zu beachten.
Nach der Behandlung von erkrankten landwirtschaftlichen Nutztieren mit
Antibiotika werden diese Stoffe oder deren Abbauprodukte ausgeschieden und
können über die Gülle grundsätzlich in die Böden gelangen. In einer Studie der
Universität Paderborn aus dem Jahr 2005 wurde durch Laborversuche gezeigt,
dass Nutzpflanzen in der Lage sind, aus Nährlösungen Antibiotika
aufzunehmen. Die unter Versuchsbedingungen im Freiland gefundenen
Antibiotikagehalte in essbaren Pflanzenteilen waren jedoch weit unterhalb von geltenden
gesundheitlichen Referenzwerten. Ein von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördertes aktuelles Forschungsprojekt der Universität
Dortmund untersucht vor allem den Abbau von Antibiotika in der Gülle und im
Boden. Die bislang vorliegenden Forschungsergebnisse stellen nach
wissenschaftlicher Bewertung auch die Sicherheit von Lebensmitteln pflanzlichen
Ursprungs generell nicht infrage.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefährdung der Gesundheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Anwohner von Anlagen zur
industriellen Schweinehaltung durch Keime, Stäube und Endotoxine, und
sind hierzu ausreichende Untersuchungen durchgeführt worden?
13. Hält die Bundesregierung Anlagen zur industriellen Schweinehaltung für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Anwohner von Anlagen für
unbedenklich, und kann sie eine Gesundheitsgefährdung für diesen
Personenkreis ausschließen?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Die Luft in Nutztierställen einschließlich Schweineställen enthält eine Vielzahl
von Stoffen, wie Gase, Staub und Mikroorganismen, die gesundheitliche
Beeinträchtigungen beim Tierhalter (Atemwegserkrankungen und Allergien)
hervorrufen können, deren Konzentration jedoch vom Haltungs-, Lüftungs- und
Fütterungsverfahren und dem Management abhängig ist. In Haltungsverfahren
mit Einstreu ist eine höhere Konzentrationen von Stäuben und Keimen
festzustellen.
Die Belastung von Beschäftigten (Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen) in
Schweinemastbetrieben wurde in zahlreichen Studien untersucht. Eine
fundierte nationale Studie stellt dabei das interdisziplinäre Verbundprojekt „Fragen
des Arbeits-, Tier- und Umweltschutzes bei der Schweinemast in verschiedenen
Systemen unter besonderer Berücksichtigung mikrobieller Belastungen“ dar.
Mit diesem Projekt wurden Belastungen von Mensch, Tier und Umwelt in
ökologischen und konventionellen Haltungssystemen für die Schweinemast
gleichermaßen erfasst und beurteilt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3759teilweise sehr hohen Belastungen der Beschäftigten sowohl in der
konventionellen als auch in der ökologischen Landwirtschaft, sodass unabhängig von den
Haltungssystemen beim Umgang mit Schweinen von einem Gesundheitsrisiko
durch Luft getragene biologische Arbeitsstoffe ausgegangen werden muss. Die
Studie hebt vor diesem Hintergrund die Bedeutung von Lüftungssystemen und
effizientem Hygiene- und Betriebsmanagement im Stall als erforderliche
Schutzmaßnahmen hervor.
Der beim BMAS angesiedelte Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe
erarbeitet derzeit eine technische Regel zur Konkretisierung der Biostoffverordnung
im Bereich der Landwirtschaft. Der Schweinhaltung wird hier in besonderem
Maße Rechnung getragen. Bei konsequenter Anwendung der erforderlichen
technischen, organisatorischen und hygienischen Maßnahmen sowie – je nach
Betriebsbedingungen – Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung ist es
möglich die Belastung der Beschäftigten zu minimieren.
Um Luftverunreinigungen in der Stallluft zu vermindern, bieten sich
verschiedene Maßnahmen, wie z. B. angemessene Belüftung, Reinigung und
Staubbindung mit verschiedenen Techniken und Stoffen an. Zusätzlich können sich
Landwirte durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
(Atemschutzmasken) vor Luftverunreinigungen schützen. Neue Technologien im
Atemschutz (belüftete Hauben) sind zusätzlich geeignet, den Schutz der
Beschäftigten zu verbessern, ohne für diese zusätzliche Belastungen zu schaffen.
Zu Fragen des Anwohnerschutzes gibt es bisher nur wenige wissenschaftliche
Untersuchungen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei ordnungsgemäßem
Betreiben und der Einhaltung der Mindestabstände zur Wohnbebauung nach
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), die im Jahr
2002 grundlegend novelliert und dem aktuellen Stand der Erkenntnisse
angepasst wurde, bzw. nach den geltenden VDI-Richtlinien gesundheitliche
Gefährdungen der Anwohner durch Keime, Stäube und Mikroorganismen aus
Nutztierställen nicht zu erwarten.
Rahmenbedingungen
14. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es für bäuerliche
Mastbetriebe zunehmend schwieriger wird, für kleine Einheiten von
Schlachttieren Schlachtbetriebe zu finden, und wenn ja, wie bewertet sie das?
Die Bundesregierung kann dies nicht bestätigen.
15. Trifft es zu, dass die Veränderungen in der Gesetzgebung und Förderpolitik
der Europäischen Union die Errichtung und Zulassung großer
Schlachtbetriebe gegenüber kleineren Anlagen erleichtert und fördert?
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für Landwirtschaft (EAGFL) bildet von 2000 bis 2006 den Rahmen für die
kofinanzierte Förderung im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
ist die Förderung von Schlachtanlagen unabhängig von ihrer Größe
grundsätzlich möglich.
Die Bundesregierung hat die vorstehend genannte Förderung im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) umgesetzt. Die Durchführung der GAK obliegt den Ländern.
Für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
bestehen gegenwärtig noch vier Förderungsgrundsätze. In der Praxis überwiegt die
Drucksache 16/3759 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeFörderung nach den „Grundsätzen zur Förderung im Bereich der
Marktstrukturverbesserung“. Bund und Länder haben jedoch wegen der bestehenden
Überkapazitäten in Deutschland die Förderung der Schlachtung von Schweinen
und Rindern mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ausgeschlossen.
In der Förderperiode von 2007 bis 2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2005, die so genannte ELER-Verordnung,
ersetzt. Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse wird grundsätzlich nur noch für kleine und mittlere Unternehmen
geöffnet. Größere Unternehmen, die weniger als 750 Arbeitskräfte beschäftigen
oder einen Gesamtumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen, können
lediglich mit einem verminderten Fördersatz gefördert werden. Im Rahmen der GAK
bleibt die Förderung von Investitionen in der Schlachtung von Schweinen und
Rindern jedoch auch in der neuen Förderperiode für alle Unternehmensgrößen
weiterhin ausgeschlossen.
Das seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbare
neue EG-Lebensmittelhygienerecht sieht hinsichtlich der
Zulassungsanforderungen für Schlachtbetriebe eine hohe Flexibilität vor, durch die den Belangen
von Betrieben unterschiedlicher Größe im Zulassungsverfahren unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann.
16. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Konzentrationsprozess im Bereich der Produktion von Futtermitteln für die
Schweinemast dar, und welche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und
Konkurrenzfähigkeit bäuerlicher Schweinehaltung hat dieser?
In Deutschland gab es im Jahr 2004 nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes 161 Anbieter von Futtermitteln für Nutztiere (Unternehmen mit 20 und mehr
Beschäftigten). Auf diese Güter entfiel ein Produktionswert von 3,04 Mrd. Euro.
Als Maß der Angebotskonzentration kann der Anteil der größten Anbieter am
Gesamtumsatz herangezogen werden. Der Anteil der 10 größten Anbieter betrug
im Jahr 2004 39,6 Prozent, der Anteil der 50 größten Anbieter 83,0 Prozent.
Gegenüber dem Jahr 2000 sind diese Anteile nahezu unverändert geblieben.
In der vierteljährlichen Produktionserhebung meldeten zuletzt 105 Betriebe
(von Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten) die Produktion von
Futtermitteln für Schweine. Angaben über deren Größenverteilung liegen nicht vor.
17. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Konzentrationsprozess im Bereich der Verarbeitung von Schweinefleisch dar, und welche
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit
bäuerlicher Schweinehaltung hat dieser?
Die Fleischverarbeitung ist trotz anhaltenden Strukturwandels eine
ausgesprochen mittelständisch geprägte Branche. Im Jahr 2004 gab es rd. 1 100 Anbieter
von verarbeitetem Fleisch, wobei hier nur Unternehmen mit 20 und mehr
Beschäftigten eingerechnet sind. Eine stärkere Konzentration in der Verarbeitung
von Schweinefleisch senkt die Produktionskosten und erhöht damit die
internationale Wettbewerbsfähigkeit. Diese ist Voraussetzung für eine erfolgreiche
Vermarktung von Schweinefleisch, auch für kleine und mittlere
landwirtschaftliche Betriebe. Bei der Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Schweinehaltung ist die Bundesregierung bestrebt, weiterhin einen
fairen Interessenausgleich zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/375918. Durch welche ordnungspolitischen Vorgaben und förderpolitischen
Ansätze wurde auf europäischer Ebene der Konzentrationsprozess im
Schlacht-, Futtermittel- und Verarbeitungsbereich der Schweinemast
begünstigt und vorangetrieben, und teilt die Bundesregierung die Sorge,
dass hiermit der bäuerlichen Schweinehaltung zunehmend der Boden
entzogen wird?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass durch ordnungspolitische
Vorgaben und förderpolitische Ansätze auf europäischer Ebene der
Konzentrationsprozess im Schlacht- , Futtermittel- und Verarbeitungsbereich der
Schweinemast begünstigt und vorangetrieben wurde.
Die Eigenproduktion von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben ist in
Deutschland nach wie vor weit verbreitet.
Siehe im Übrigen auch die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 15
bis 17.
Verbraucherschutz
19. Welche Möglichkeiten haben Verbraucher, sich darüber zu informieren,
ob ein Produkt aus industrieller oder bäuerlicher Schweinehaltung
stammt, und welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um die
diesbezügliche Information der Verbraucher zu verbessern?
Die Erzeuger und Vermarkter haben die Möglichkeit, im Rahmen der
Lebensmittelkennzeichnung die Verbraucher über die Art der Tierhaltung zu
informieren. Die Angaben müssen aber klar und dürfen nicht irreführend sein.
Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheidet der Markt,
der insbesondere durch die Nachfrage der Verbraucher und Verbraucherinnen
nach solch einer Kennzeichnung beeinflusst wird.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
20. Welche Genehmigungsverfahren durchlaufen Betriebe der industriellen
Schweinehaltung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, und welche
Kriterien werden hier jeweils angelegt?
Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Schweinehaltung regelt § 4
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 7.1
des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen –
4. BImSchV). Ein Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG ist erforderlich, wenn Anlagen zum Halten oder zur
getrennten Aufzucht von Schweinen mit mindestens 2 000
Mastschweineplätzen, 750 Sauenplätzen einschließlich der dazugehörenden
Ferkelaufzuchtplätze oder 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht errichtet und
betrieben werden sollen. Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 BImSchG ist erforderlich, wenn
Anlagen zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Schweinen mit
mindestens 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, 560 bis weniger als
750 Sauenplätzen einschließlich der dazugehörenden Ferkelaufzuchtplätze
oder 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
errichtet und betrieben werden sollen. Für gemischte Bestände gibt es eine
Kumulierungsregelung.
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens, die Pflichten der Betreiber und die
Genehmigungsvoraussetzungen sind insbesondere in den § 5 ff. BImSchG
Drucksache 16/3759 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeund der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
umfassend geregelt.
21. Sind der Bundesregierung Genehmigungsverfahren nach
Bundesimmissionsschutzgesetz bekannt, die zu einer abschlägigen Entscheidung
geführt haben, und wenn ja, welche Gründe waren hier ausschlaggebend?
Der Vollzug des Bundes-Immissionsgesetzes ist eigene Angelegenheit der
Länder. Der Bundesregierung liegen keine Daten zu konkreten
Genehmigungsverfahren zur Schweinehaltung vor. Vergleiche auch Antwort zu Frage 1.
22. Gibt es seit 2005 Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
sind Änderungen geplant, die die im Genehmigungsverfahren für
Anlagen zur industriellen Schweinehaltung auf die neuen Dimensionen der
geplanten Schweinemastanlagen Bezug nehmen, und wenn ja, welche
sind das und welche Auswirkungen haben sie bzw. werden sie haben?
Seit dem Jahr 2005 gibt es keine Änderungen hinsichtlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur
Schweinehaltung; hinsichtlich der Größenordnung der Anlagen sind Änderungen auch nicht
geplant.
23. Wie erfolgt die Information der Bevölkerung über anstehende
Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz?
Erfolgt die Genehmigung von Anlagen unter Beteiligung der Öffentlichkeit,
regelt § 10 Abs. 3 ff. BImSchG i. V. m. den § 8 ff. der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das
Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) das Verfahren. Nach diesen
Vorschriften hat die Genehmigungsbehörde ein Vorhaben in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu
machen, sobald der Genehmigungsantrag und die hierzu erforderlichen
Unterlagen vollständig sind. Antrag und Unterlagen sind – mit Ausnahme von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können von jedermann
Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden.
24. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz haben anerkannte Naturschutzverbände?
25. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz haben nicht rechtsfähige
Bürgerinitiativen?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Anerkannte Naturschutzverbände und nicht rechtsfähige Bürgerinitiativen
können wie jede Bürgerin und jeder Bürger Einwendungen gegen ein Vorhaben
erheben. Nach § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. den § 14 ff. der 9. BImSchV sind
rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem öffentlichen Erörterungstermin
von der Genehmigungsbehörde mit dem Antragsteller und den Einwendern zu
erörtern.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/375926. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts der neuen
Dimensionen geplanter Schweinemastanlagen die Fristen der
Bürgerbeteiligung verlängert werden müssen?
Die Bundesregierung hält eine Fristverlängerung nicht für erforderlich.
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts der geplanten
Schweinemastanlagen mit bis zu 80 000 Tierplätzen und der daraus
resultierenden überregionalen Auswirkungen für Mensch, Umwelt und Region
die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Anlage nicht allein
der Kommune überlassen werden kann, in der die Anlage errichtet werden
soll?
Der Vollzug des Bundes-Immissionsgesetzes ist eigene Angelegenheit der
Länder. Die Länder entscheiden in eigener Verantwortung über die Zuständigkeit
der Behörden.
Umweltverträglichkeitsprüfung
28. Wann und in welchem Umfang ist bei der Genehmigung einer
industriellen Schweinehaltungsanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(allgemeine Vorprüfung, standortbezogene Vorprüfung) durchzuführen?
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil
verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG); im konkreten Zusammenhang ist die UVP Teil des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die
Intensivtierhaltung von Schweinen und Ferkeln.
Nach Anlage 1 zum geltenden UVPG ist für die Einrichtung und den Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen eine UVP
durchzuführen, wenn die Anlage
– 2 000 Mastschweineplätze (Schweine > 30 kg),
– 750 Sauenplätze (einschließlich dazugehörender Ferkel < 30 kg) oder
– 6 000 Ferkelaufzuchtplätze (getrennte Aufzucht mit Ferkeln von 10 bis
weniger als 30 kg)
– oder mehr hat.
Für kleinere Anlagen ab einer bestimmten Größe besteht die Pflicht zur
Durchführung einer UVP, wenn eine allgemeine Vorprüfung bzw. eine
standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass eine UVP erforderlich ist. Anlagen mit 50
Großvieheinheitenplätzen oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der
vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder
ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche bedürfen im Genehmigungsverfahren
einer allgemeinen Vorprüfung. Eine standortbezogene Vorprüfung ist
beispielsweise in der Schweinemast erforderlich, wenn die Anlage 1 500 bis weniger als
2 000 Plätze hat, vorausgesetzt, dass keine allgemeine Vorprüfung für die
Anlage erforderlich ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem UVPG,
insbesondere den Nummern 7.7 bis 7.9 der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
Drucksache 16/3759 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode29. Wie erfolgt die Information der Bevölkerung über anstehende
Genehmigungsverfahren nach Umweltverträglichkeitsprüfung?
Die Information der Bevölkerung erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen des
Fachrechts (§ 4 UVPG) gemäß § 9 UVPG. Danach ist das Vorhaben der
Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts bekannt
zu machen.
30. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nach
Umweltverträglichkeitsprüfung haben anerkannte Naturschutzverbände?
31. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nach
Umweltverträglichkeitsprüfung haben nicht rechtsfähige
Bürgerinitiativen?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
bzw. des einschlägigen Fachrechts sind anerkannte Naturschutzverbände im
Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG Teil der betroffenen Öffentlichkeit und
besitzen alle damit dieselben Mitwirkungsrechte; die Aussage erstreckt sich auch
auf nicht rechtsfähige Bürgerinitiativen. Siehe auch Antwort zu den Fragen 24
und 25.
Tierschutz
32. Wie bewertet die Bundesregierung die industrielle Schweinehaltung unter
dem Gesichtspunkt des Tierschutzes?
33. Welche grundlegenden Normen gelten für die tierschutzrechtlichen
Anforderungen an die Tierhaltung in industriellen Schweinehaltungsanlagen?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, unabhängig von der Größe des
Tierbestandes, gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG).
§ 2 TierSchG ist die zentrale Vorschrift für die Haltung, Pflege und
Unterbringung von Tieren. Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu
betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Möglichkeit des
Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Speziell für die Schweinehaltung sind durch eine Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung entsprechende EU-Regelungen mit einigen darüber
hinausgehenden Verbesserungen in nationales Recht umgesetzt worden und am
4. August 2006 in Kraft getreten.
34. In welchem Verfahren werden diese Normen geprüft und welchen
Stellenwert haben sie im Genehmigungsverfahren?
35. Wie erfolgt die Prüfung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Anforderungen?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Die Prüfung erfolgt für große Schweinehaltungsanlagen im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigung ist
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3759zu erteilen, wenn die Pflichten der Betreiber sowie die Anforderungen an
jeweilige Anlage erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu
denen auch die Tierschutzvorschriften gehören, dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen. Nach Nummer 5.4.7.1 der TA Luft sind die baulichen und
betrieblichen Anforderungen zur Luftreinhaltung mit den Erfordernissen einer
artgerechten Tierhaltung abzuwägen.
Im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens muss die zuständige
Behörde also auch prüfen, ob die geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften
in der zu genehmigenden Haltungseinrichtung gewährleistet werden können.
Hierbei kann sie weitere Behörden beteiligen. Eine besondere
tierschutzrechtliche Genehmigung sieht das Tierschutzrecht nicht vor.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass hinsichtlich der
Tierschutzfragen eine Klage auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben
nicht möglich ist, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus
gegebenenfalls?
Die Bundesregierung hält die Einführung eines Verbandsklagerechts für
anerkannte Tierschutzverbände nicht für erforderlich, um tierschutzgerechte
Bedingungen in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen zu gewährleisten.
37. Sind der Bundesregierung Genehmigungsverfahren bekannt, die aus
Tierschutzgründen bzw. aus Naturschutzgründen mit einem negativen
Bescheid endeten?
Die Durchführung der Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen
liegt im Bereich der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
statistische Erkenntnisse über die Versagungsquote in diesen
Genehmigungsverfahren und über die zur Versagung der Genehmigung führenden Gründe nicht
vor.
38. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Verletzungen von
Schweinen in industrialisierter Schweinehaltung vor und wie sind diese
im Vergleich zu Daten über Verletzungen von Schweinen in eingestreuten
Haltungssystemen zu bewerten?
Im Jahr 2005 wurden durch die zuständigen Behörden in Schweinehaltungen
bei 12 178 Kontrollen in 2 616 Fällen Beanstandungen festgestellt. Am
häufigsten wurden folgende Bereiche genannt: Aufzeichnungen über
veterinärmedizinische Behandlungen, bauliche Mängel und Mängel bei der Tierkontrolle. Zu
den in der Fragestellung gewünschten Daten liegen keine Informationen vor.
39. Kann die Bundesregierung Zahlen bestätigen, die von einer sechsmal
höheren Sterblichkeit von Schweinen in industrieller Haltung gegenüber
Schweinen in tiergerechter bäuerlicher Haltung ausgehen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus gegebenenfalls?
Die Bundesregierung kann diese Zahlen nicht bestätigen.
Drucksache 16/3759 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeFörderungen
40. Aus welchen nationalen und europäischen Förderprogrammen können
Betriebe zur industriellen Schweinehaltung und aus welchen können
Betriebe der bäuerlichen Schweinehaltung gefördert werden?
41. Gibt es darüber hinaus weitere Möglichkeiten der Förderung?
Grundlage der Förderung ab 1. Dezember 2007 ist die Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
Ländlichen Raums (ELER). Nach Artikel 20 der ELER-Verordnung kann die
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, also auch von
Schweinehaltungsbetrieben gefördert werden.
Die ELER-Verordnung enthält keine Definition eines landwirtschaftlichen
Betriebes. In der Regel wird für die Beurteilung, ob es sich um einen
gewerblichen oder landwirtschaftlichem Betrieb handelt, die nationale Abgrenzung
herangezogen.
Die nationale Förderung erfolgt über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm
(AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK). Ungeachtet dessen, steht es den Ländern frei, eigene
Fördermaßnahmen – ggf. mit oder ohne Kofinanzierung der Europäischen Union –
aufzulegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
42. Welche Rahmenbedingungen für die industrielle und für die bäuerliche
Schweinehaltung hat die Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt
geändert, und welches waren die Beweggründe hierfür?
Die Struktur der Schweinehaltung wird von der Nachfrage nach
Schweinefleisch und vom internationalen Wettbewerb bestimmt. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen und Fördermaßnahmen sind für die landwirtschaftliche
Schweinehaltung mit großen und kleinen Tierhaltungen grundsätzlich gleich.
Vergleiche auch die Vorbemerkungen der Bundesregierung.
Seuchenbekämpfung
43. Wer trägt die Kosten, die zur Bekämpfung von Seuchen in der
industriellen Schweinehaltung entstehen?
§ 71 des Tierseuchengesetzes (TierSG) regelt, wer im Falle einer behördlich
angeordneten Tötung die Kosten für die Entschädigung trägt. Danach regeln die
Länder, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei
können sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der
Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten. Soweit von
Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge
erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
Beiträge sind grundsätzlich für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel,
Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und
Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild,
Geflügel und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren
Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der
betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür aufgrund der
Seuchensituation kein Bedarf besteht.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3759Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach der
Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen
Risiken, insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach
Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt, und
zwar ohne Rücksicht auf eine mögliche Wertminderung, die das Tier infolge
der Tierseuche, einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Maßnahme erlitten hat.
Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des
Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres
entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei
der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.
Wertverlust von Immobilien
44. Von welchem Wertverlust müssen Besitzer von Grundstücken und
Gebäuden ausgehen, wenn in ihrer Nähe Anlagen zur industriellen
Schweinehaltung errichtet werden?
Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Maßgeblich sind in
Fragen der Grundstückswertermittlung immer die konkreten Umstände des
jeweiligen Bewertungsfalls. Danach kann die Errichtung einer industriellen
oder gewerblichen Anlage in der Nähe von Grundstücken und Gebäuden (z. B.
Wohnhäusern) zwar im Einzelfall zu Wertverlusten führen, in anderen Fällen
z. B. aufgrund von Vorbelastungen jedoch nicht.
Brandschutz
45. Welche rechtlichen Regelungen gelten für den Brandschutz von Anlagen
industrieller Schweinehaltung, und in welchem Genehmigungsverfahren
werden diese geprüft?
Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz aller
Nutztierhaltungsanlagen beruhen weitgehend auf dem Bauordnungsrecht der Länder und
technischen Regelwerken, wie z. B. DIN-Normen. Anforderungen an den
organisatorischen und betrieblichen Brandschutz sind u. a. in der
Betriebssicherheitsverordnung sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
und Unfallkassen sowie der Arbeitsstätten-Verordnung enthalten.
Anforderungen an den Brandschutz werden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
sowie im Rahmen der in das immissionsschutzrechtliche Verfahren
eingeschlossenen bauordnungsrechtlichen Genehmigung geprüft.
Gülleausbringung
46. Zu welchen Belästigungen führt die Ausbringung der Gülle, und welche
Immissionsgrenzen gibt es hier?
Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 schreibt vor, dass u. a. Gülle auf
unbestelltem Ackerland unverzüglich nach der Aufbringung einzuarbeiten ist.
Damit sollen Stickstoff- bzw. Ammoniakverluste vermieden werden, mit denen
Geruchsemissionen einhergehen. Ferner empfiehlt die landwirtschaftliche
Beratung, nach Möglichkeit Witterungsbedingungen und Ausbringzeitpunkte zu
Drucksache 16/3759 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodewählen (z. B. bedeckter Himmel, Abendstunden), die die Stickstoff- und
Geruchsemissionen gering halten.
Geräte zum Aufbringen von Gülle müssen den allgemeinen Regeln der Technik
entsprechen. Zur Konkretisierung dieser Regeln wurden in Anlage 4 der
Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 die Geräte festgelegt, die ab dem 1. Januar
2010 bzw. dem 31. Dezember 2015 zur Ausbringung von Düngemitteln nicht
mehr zulässig sind. Mit dieser Maßnahme wird auch eine erhebliche
Reduzierung der Geruchsemissionen erreicht.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen enthalten keine Immissionsgrenzen für das Ausbringen von
Gülle. Unterlassungsansprüche wegen Geruchsbelästigungen richten sich nach
dem Nachbarschaftsrecht. Hier spielt der Begriff der Ortüblichkeit eine zentrale
Rolle, denn gerade in ländlichen Regionen sind vorübergehende
Geruchsemissionen beim Ausbringen von Gülle nicht vollständig vermeidbar.
47. Ist es zutreffend, dass Fragen der Gülleausbringung und der
Gülleverwertung im Genehmigungsverfahren industrieller Schweinehaltungsanlagen
zumindest hinsichtlich der Aufnahmefähigkeit der Böden sowie der
Kontrolle der Ausbringung nahezu keine Rolle spielen, sondern dass lediglich
nachgewiesen werden muss, dass dem Betreiber die Gülle abgenommen
wird, ohne dass die Weiterverwendung Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens bzw. von Kontrollen ist?
48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Nachweis einer
ordnungsgemäßen Gülleausbringung Bestandteil des
Genehmigungsverfahrens sein muss, oder hält sie das Vorliegen eines sog.
Gülleabnahmevertrages für ausreichend?
Die Fragen 47 und 48 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:
Für große Schweinemastanlagen ist im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelmäßig eine UVP durchzuführen (siehe
Antworten zu Frage 28). Die vorzulegende Umweltverträglichkeitsstudie
(UVS) beinhaltet den Nachweis der anfallenden Wirtschaftsdünger- und
Nährstoffmengen und deren ordnungsgemäße Verwertung auf Grundlage der
Anforderungen der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 und der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft 2002 (TA Luft) hinsichtlich der
Abnahmeverträge. In der Regel sind die Eigentumsverhältnisse sowie Art und Lage der
vorgesehenen Verwertungsflächen kartografisch zu dokumentieren, um mögliche
Umweltwirkungen beurteilen zu können. Die fachliche Prüfung und die
Kontrolle der Verwertung der Wirtschaftsdünger gemäß Düngeverordnung erfolgt
durch landwirtschaftliche Fachbehörden nach länderinternen Vorgaben.
Nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i der TA Luft gilt, dass für flüssigen
Wirtschaftsdünger, der an Dritte zur weiteren Verwertung abgegeben wird, die
ordnungsgemäße Lagerung und Verwertung vertraglich abzusichern ist. Diese
Anforderung, die von den zuständigen Landesbehörden zu kontrollieren ist, wurde
aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates eingeführt, weil vom
Anlagenbetreiber, der seinen flüssigen Wirtschaftsdünger an Dritte abgibt (z. B.
durch Gülleabnahmeverträge), nicht der Nachweis der ordnungsgemäßen
Verwertung auf der Fläche verlangt werden kann. Nachweispflichtig ist hier
vielmehr der Abnehmende.
Auch nach Baurecht sind gestützt auf § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Nebenbestimmungen in der Genehmigung möglich, die aus Gründen des
Bodenschutzes den Umgang mit anfallender Gülle regeln.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3759Das Düngemittelgesetz schreibt vor, dass Düngemittel (auch Gülle) nur nach
guter fachlicher Praxis angewendet werden dürfen. In der Düngeverordnung
vom 10. Januar 2006 werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim
Düngen konkretisiert. Die Bundesregierung hält dies für ausreichend.
49. Wie wird sichergestellt, dass zur Abwehr der mit der Gülleausbringung
verbundenen Gefahren für das Grundwasser oder geschützte Biotope
oder sonstige empfindliche Natur- und Landschaftsbestandteile eine
parzellenscharfe Festlegung der Düngemittelrichtwerte erfolgt?
Den Gewässerschutz speziell betreffend ist festzustellen, dass die
Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 von der Europäischen Kommission als
Aktionsprogramm im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen anerkannt
wurde.
Entsprechend § 3 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel grundsätzlich nur
so angewendet werden, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen
Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung der Pflanzen gewährleistet ist. Um
dies zu erreichen, ist vor der Ausbringung von Düngemitteln der Düngebedarf
der Kulturen sachgerecht zu ermitteln.
Zur Vermeidung von Belastungen der Oberflächengewässer ist beim
Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder
Phosphat – wozu auch Schweinegülle zählt – der direkte Eintrag von
Nährstoffen durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zu
vermeiden. Soweit Geräte zur Exaktausbringung (z. B. Schleppschläuche,
Gülledrillgeräte) oder mit Grenzstreueinrichtung verwendet werden, beträgt der Abstand
mindestens einen Meter. Außerdem ist durch geeignete pflanzenbauliche
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Düngemittel nicht in oberirdische Gewässer
abgeschwemmt werden.
50. Welche Anforderungen ergeben sich aus der so genannten Nitrat-
Richtlinie der Europäischen Union zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, und wie wird die
Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt?
Die Richtlinie 91/676/EWG (so genannte Nitratrichtlinie) verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete und zum Erlass von
Aktionsprogrammen für diese Gebiete. Von der Ausweisung gefährdeter
Gebiete befreit sind Mitgliedstaaten, die Aktionsprogramme in ihrem gesamten
Gebiet durchführen. Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor
Nitratverunreinigungen zu erreichen, sind außerdem Regeln der guten fachlichen
Praxis zu erlassen, die innerhalb der gefährdeten Gebiete verpflichtend und
außerhalb der gefährdeten Gebiete von den Landwirten auf freiwilliger Basis
anzuwenden sind. Die inhaltlichen Punkte der Regeln der guten fachlichen
Praxis enthält Anhang II der Nitratrichtlinie. Die verpflichtend in die
Aktionsprogramme aufzunehmenden Maßnahmen sind in Anhang III der Nitratrichtlinie
geregelt.
Deutschland hat mit den jüngsten Änderungen der Düngeverordnung und der
Länderverordnungen betreffend die Bauweise und das Fassungsvermögen der
Behälter zur Lagerung von Dung ein neues Aktionsprogramm vorgelegt, das kürzlich
von der Europäischen Kommission anerkannt wurde. Die Einhaltung der
erlassenen Vorschriften wird durch die Vollzugsbehörden der Länder sichergestellt.
Zudem unterliegen die Regelungen dem Cross-Compliance-Regime und werden
dementsprechend kontrolliert. Vergleiche auch Antworten zu den Fragen 47 ff.
Drucksache 16/3759 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeLuftgetragene Schadstoffe
51. Welche luftgetragenen Belastungen durch industrielle Schweinehaltung
entstehen für den Menschen, und welche Grenzwerte gibt es hier?
Anlagen zur Haltung und zur Aufzucht von Schweinen sind insbesondere durch
Emissionen von Ammoniak und geruchsintensiver Stoffe gekennzeichnet.
Gemäß Nummer 5.2 der TA Luft sind die Emissionen von Ammoniak auf 30 mg/m3
begrenzt. Für geruchsintensive Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb
emittiert werden können, sind von den Vollzugsbehörden nach Nummer 5.4.7.1
der TA Luft Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen, z. B. bauliche
und betriebliche Maßnahmen, sowie bei Neuanlagen die Einhaltung bestimmter
Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan
festgesetzten Wohnbebauung festzulegen. Im Übrigen wird auf die gemeinsame
Antwort zu den Frage 12 und 13 verwiesen.
52. Welche luftgetragenen Belastungen durch industrielle Schweinehaltung
entstehen für Grundwasser und Gewässer, und welche Grenzwerte gibt es
hier?
Ammoniakemissionen aus großen Schweinehaltungsanlagen tragen zur
Stickstoffbelastung von Gewässern bei. Zahlen über deren Anteil liegen der
Bundesregierung allerdings nicht vor. Der Anteil der gesamten atmosphärischen
Stickstoff-Deposition an den Gesamtstickstoffeinträgen in die Fließgewässer
Deutschlands liegt bei rund 2 Prozent. Grenzwerte für luftgetragene
Stickstoffbelastungen der Gewässer existieren nicht. Für Grundwasser und
Oberflächengewässer ergibt sich aus der Wasserrahmenrichtlinie eine Zielgröße für Nitrat
von 50 mg/l.
53. Welche luftgetragenen Belastungen durch industrielle Schweinehaltung
entstehen für Bäume und das Waldökosystem, und welche Grenzwerte
gibt es hier?
Der Schutz der Bäume und Waldökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak
erfolgt in der Genehmigungspraxis grundsätzlich über die
Mindestabstandsregelung nach Nummer 4.8 i. V. m. Anhang 1 der TA Luft. Zur Gewährleistung
des Schutzes vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher
Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak und ggf. Stickstoff-
Deposition ist zudem im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft möglich.
54. Wie erfolgt im Genehmigungsverfahren die Prüfung der Immission
luftgetragener Schadstoffe auf Konformität mit dem Naturschutzrecht?
Die Anforderungen richten sich nach § 36 Bundesnaturschutzgesetz und dürfen
als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen.
55. Nach welchen Verfahren erfolgen Verträglichkeitsprüfungen von
Stickstoffeinträgen aus industrieller Schweinehaltung in Naturräume?
Die Errichtung und der Betrieb einer Schweinehaltungsanlage kann in
Abhängigkeit vom jeweiligen Standort ein Projekt im Sinne der §§ 34 und 36 i. V. m.
§ 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Artikels 6 Abs. 3
und 4 der FFH-Richtlinie darstellen. Soweit es geeignet ist, einzeln oder im Zu-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3759sammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, ein Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu
beeinträchtigen, ist es vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu überprüfen. Hierfür gibt es auf
Länderebene Prüfungsvorgaben sowie den Interpretationsleitfaden der
Europäischen Kommission.
56. Welche Verbindlichkeit ergibt sich aus der Geruchs-Immissionsrichtlinie,
und gilt diese in allen Ländern gleichermaßen?
Der Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Geruchsimmissionen ist auf
Bundesebene nicht geregelt. Die Anwendung der Geruchs-Immissionsrichtlinie
ist eigene Angelegenheit der Länder.
Der Musterentwurf der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zur Feststellung
und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 21. September
2004 wird von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur
Anwendung empfohlen. Er ist in Bezug auf die Landwirtschaft nicht in allen
Ländern als Verwaltungsvorschrift bzw. Erlass eingeführt oder teilweise nur in
modifizierter Fassung. Teilweise wird er auch nur als „Erkenntnisquelle“
genutzt.
57. Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung eine
Geruchsbelästigung hinnehmbar?
Die Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geruchsemissionen richten sich nach Nummer 5.2.8 sowie den
ergänzenden Anforderungen nach Nummer 5.4.7.1 der TA Luft.
Zur Vorsorge gegen erhebliche Geruchsbelästigungen durch
Tierhaltungsanlagen wird in der Genehmigungspraxis in erster Linie die in Nummer 5.4.7.1 der
TA Luft enthaltene Mindestabstandsregelung herangezogen. Darüber hinaus
werden für die Feststellung und Bewertung von Gerüchen die VDI-Richtlinien
„Emissionsminderung Tierhaltung“ in der Genehmigungspraxis verwendet.
Das BVerwG sieht in den VDI-Richtlinien brauchbare und im Allgemeinen
unverzichtbare Hilfsmittel und Entscheidungshilfen für die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen.
Wenn im Einzelfall die Mindestabstände nicht eingehalten werden oder die
Mindestabstandsregelungen nicht anwendbar sind, werden
Geruchsimmissionsprognosen und -beurteilungen in der Regel auf Grundlage der
Geruchsimmissionsrichtlinien (GIRL) der Länder durchgeführt. Vergleiche auch Antwort zu
Frage 56.
58. Unter welchen Voraussetzungen werden Abluftreinigungseinrichtungen
als geruchsmindernd anerkannt, und wie erfolgt die Prüfung der
dauerhaften Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen?
Der Einbau einer Abluftreinigungsanlage kann notwendig werden, wenn die
aus Vorsorgegründen erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden
oder eine hohe Vorbelastung der Luft besteht. Nach den Bestimmungen der
TA Luft zählt eine Abluftreinigungsanlage allerdings nicht zum Stand der
Technik; sie wird daher im Genehmigungsverfahren auch nicht gefordert, wenn
die Immissionsgrenzwerte und Abstandsregelungen eingehalten werden.
Drucksache 16/3759 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBeim Betrieb von Abluftreinigungseinrichtungen müssen die von den
Vollzugsbehörden in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen (z. B.
definiert über den Wirkungsgrad) eingehalten werden. Das gilt auch für
Schweinehaltungsanlagen. Um den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in der
Nutztierhaltung im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach Baurecht oder Bundes-
Immissionsschutzrecht zu ermöglichen, muss daher auch die grundsätzliche
Eignung für den beantragten Nutzungszweck nachgewiesen werden. Eine
derartige Prüfung wird z. B. durch den Signum-Test der DLG vorgenommen. Der
Test konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der VDI-Richtlinien
„Biologische Abgasreinigung“ VDI-Richtlinie 3477 (2004) und VDI-Richtlinie 3478
(1996). Hinweise zur Abnahme und Überwachung der Anlagen (z. B.
elektronisches Betriebstagebuch, Abnahme- und Wiederholungsmessungen) sind dem
DLG-Prüfrahmen zu entnehmen. Eine Abluftreinigungsanlage gilt danach als
geruchsmindernd, wenn die Reingaskonzentration 300 GE/m3
(Geruchseinheiten pro Kubikmeter) nicht überschreitet und im Reingas kein Rohgasgeruch
wahrnehmbar ist.
Die Prüfung der dauerhaften Funktionsfähigkeit erfolgt durch den Vollzug auf
Länderebene.
Wasserbelastungen
59. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung hinsichtlich möglicher
und tatsächlicher Belastungen von Grundwasser durch Anlagen
industrieller Schweinemast, und welche Maßnahmen werden ergriffen, um
solche Belastungen zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse über
Grundwasserbelastungen verursacht durch Schweinemastanlagen vor. Der Vollzug
wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, dazu gehören auch die Überwachung der
Grundwasserqualität und die Sanierung möglicher Belastungen bzw.
Belastungsquellen, ist Aufgabe der Länder. Sollten Grundwasserbelastungen durch
große Schweinemastanlagen zu besorgen sein, ist es Aufgabe der Länder
entsprechende Schritte zur Schadenserhebung und -beseitigung zu veranlassen.
60. Inwieweit ist die Bereitstellung der notwendigen Wasser-Mengen für den
Betrieb der Anlagen industrieller Schweinemast Bestandteil der
Genehmigungsverfahren, und welche Kriterien gelten hier?
Sofern das notwendige Wasser nicht gegen Gebühren aus dem öffentlichen
Netz bereitgestellt werden kann und daher ein Gewässer für die
Wasserbereitstellung benutzt wird, unterliegt die Wasserentnahme den Regelungen des
Wasserhaushaltsgesetzes bzw. der Landeswassergesetze. Für die Entnahme von
Wasser ist grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese
wasserrechtliche Erlaubnis wird zusätzlich zur immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung erteilt. Kriterien für Art und Menge der Entnahmen richten sich nach
den Verhältnissen im Einzelfall und werden von den zuständigen
Landesbehörden auf Grundlage des Landeswasserrechts bestimmt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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