[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12946
17. Wahlperiode 27. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich, Petra Pau,
Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12669 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2012
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei einem Abgleich der mitgeteilten Daten untereinander ist zu beachten, dass
die Fragestellung nach
– Verfahren
– Fällen
– Personen (Beschuldige/Angeschuldigte/Verurteilte)
– Altersgruppe
jeweils auf unterschiedliche Bezugsgrößen zielt. So kann ein Verfahren mehrere
Personen betreffen, von denen jeder wiederum in mehreren Fällen verschiedene
Tatvorwürfe (Unterstützung/Werbung/Mitgliedschaft) aufweisen kann, aber
nicht muss. Hinsichtlich der Abfrage der jeweiligen Alterszugehörigkeit von
Personen erklärt sich eine gegebenenfalls dort auftretende Minderzahl daraus,
dass Verfahren gegen „Unbekannt“ für die Anzahl der Verfahren und der
erhobenen Vorwürfe zählen, zur unbekannten Person naturgemäß aber keine
Angaben gemacht werden können.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und
für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
festgelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 26. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12946 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeI. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) im Jahr 2012 (bitte nach Jahren aufschlüsseln).
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Länderstaatsanwalten an diesen abgegeben?
Im Jahr 2012 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu
ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw.
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten und
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den unter Frage I.1g Doppelbuchstabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen,
und was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahr 2012 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12946d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw.
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahr 2012 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte nach den bei den Fragen
I.1 und I.2 genannten Arbeitsgruppen aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahr 2012 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs
nach § 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Drucksache 17/12946 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahr 2012 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer
(1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2012 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/129469. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte
Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft
entlassen?
Im Jahr 2012 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2012 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der
beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2012 keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden
beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff.
der Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der
Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend,
ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur
Informationssammlung und -auswertung als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes anzuwenden. Danach ist die
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten unzulässig, wenn der Beschuldigte
rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und
sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt ein Freispruch, eine
Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine Verfahrenseinstellung aus anderen
Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig, sofern sie – etwa zur
Straftatenverhütung – erforderlich ist.
Drucksache 17/12946 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeII. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr
2012 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2012 leitete der Generalbundesanwalt 14 Ermittlungsverfahren gegen
21 Beschuldigte und ein Verfahren gegen Unbekannt neu ein; keine Verfahren
wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwölf der im Jahr 2012 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 20 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129a StGB; in einem der neu eingeleiteten Verfahren gegen einen
Beschuldigte sowie in dem Verfahren gegen Unbekannt betrafen die Ermittlungen
(neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage 1a:
Die im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwölf Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in zehn Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen 1b und 1c:
Die im Jahr 2012 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwölf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in neun Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
Die im Jahr 2012 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in einem Fall eine
Unterstützung zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 14 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 6 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12946Altersgruppen bezogen auf Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2012 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 1 Beschuldigten, der jünger als 20 Jahre ist,
bb) 0 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 13 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 6 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2012 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 0 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 1 Beschuldigten, der zwischen 30 und 40 Jahre alt ist,
dd) 0 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfragen 1b
und 1c:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 6 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Drucksache 17/12946 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2012 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343
f.)) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2012 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden in elf Verfahren die
Kommunikation und in einem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren waren 36
Telekommunikationsanschlüsse mit 15 Betroffenen und 18 elektronische Postadressen mit sechs
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden 28 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 35 Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (Elektronisches) Bild-
und Audiomaterial, Schriftmaterial, Geld, Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur
nach dem waffenrechtlichen Begriff), Haushaltsgegenstände, Gegenstände des
persönlichen Bedarfs, EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör), sonstige
elektronische Geräte und Werkzeuge zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die in
2012 geführten Ermittlungsverfahren.
Im Jahr 2012 wurde gegen einen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
Der Haftbefehl beruhte auf den Haftgründen des § 112 Absatz 2 und 3 StPO.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12946Zu Frage I.2c – Dauer
Die Untersuchungshaft dauerte vier Monate.
Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Der Beschuldigte wurde weder verurteilt noch freigesprochen.
Zu Frage I.2e – Altersgruppe
Der Beschuldigte war zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage I3. – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2012 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahr 2012 wurde eine öffentliche Klage erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die Anklage betraf drei Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Vorwurf nur/auch nach § 129a StGB
Im Jahr 2012 erhob der Generalbundesanwalt eine öffentliche Klage gegen
zwei Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129a StGB; gegen einen Angeschuldigten richtete sich der Vorwurf (neben
anderem) auch auf Straftaten nach § 129a StGB.
Zu Frage I.4d – Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahr 2012 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a
StGB erhobenen Anklagen hatten in zwei Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand. Die im Jahr 2012 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a
StGB erhobenen Anklagen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage 5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle im Jahr 2012 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage 5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage 5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage 6 – Urteile
Im Jahr 2012 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage 7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2011 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Drucksache 17/12946 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu Frage 8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage 9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2012 erfolgte keine vorzeitige Haftentlassung. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I. bis I.12 und II,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Im Jahr 2012 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren
gegen Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes
abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen
Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt
ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2012 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
einen Beschuldigten neu ein; kein Verfahren wurde von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2012 neu eingeleiteten
Verfahren gegen einen Beschuldigten ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129 StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung
Das Verfahren hatte einen Fall der mitgliedschaftlichen Betätigung zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Im Jahr 2012 wurde kein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12946Zu Frage I.1f – Altersgruppe
Der Beschuldigte war zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2012 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2012 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde die
Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren war ein
Telekommunikationsanschluss mit einem Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen
vorgenommen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2012 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3. – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft
Im Jahr 2012 wurde kein Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen/Zahl der Angeschuldigten
Im Jahr 2012 wurde keine öffentliche Klage erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Zu Frage I.6 – Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der
Freisprüche
Im Jahr 2012 ist kein Urteil ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahr 2012 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Drucksache 17/12946 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2012 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen
auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigung im Ausland) jeweils?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2012 leitete der Generalbundesanwalt 45 Ermittlungsverfahren gegen
39 Beschuldigte neu ein; 24 Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129b StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 32 der im Jahr 2012 neu eingeleiteten
oder übernommenen Verfahren gegen 41 Beschuldigte ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB; in 29 der neu eingeleiteten oder
übernommenen Verfahren gegen 20 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben
anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b StGB. Im Übrigen handelt es
sich um Verfahren gegen Unbekannt.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle Mitgliedschaftlicher Betätigung/
Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage 1a:
Die im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren hatten in
37 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 23 Fällen eine Unterstützung
und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen 1b und 1c:
Die im Jahr 2012 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in 21 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 19 Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2012 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 16 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in vier Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12946Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden 11 Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – Zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren sind
(insgesamt)
aa) 5 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 17 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 11 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 28 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2012 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten oder übernommenen
Verfahren gegen
aa) 4 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 12 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 10 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 15 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2012 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten oder
übernommenen Verfahren gegen
aa) 1 Beschuldigten, der jünger als 20 Jahre ist,
bb) 5 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 1 Beschuldigten, der zwischen 30 und 40 Jahre alt ist,
dd) 13 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 11 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 8 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 16 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 12 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, die ein
Werben zum Gegenstand hatten, waren
Drucksache 17/12946 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfragen 1b
und 1c:
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, denen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und
die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 6 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 7 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, denen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und
die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 8 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, denen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und
die ein Werben zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, denen
(neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde
lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 9 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten oder übernommenen Verfahren, denen
(neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde
lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12946Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2012 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2012 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden in vier Verfahren
die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten
oder ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren waren 29
Telekommunikationsanschlüsse mit neun Betroffenen und vier elektronische Postadressen mit
zwei Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurden vier Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen vier Haushalte/Personen. Soweit
Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um
potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände. Diese
lassen sich den Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bild- und Audiomaterial,
Schriftmaterial, EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör) und sonstige
elektronische Geräte zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2012 wurde gegen zwölf Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet:
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. In keinem Fall beruhte der Haftbefehl alleine auf dem Haftgrund des
§ 112 Absatz 3 StPO. In acht Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden
Haftgründen.
Zu Frage I.2c – Dauer
In einem Fall dauerte die Untersuchungshaft drei Monate, in einem weiteren
Fall fünf Monate. In zehn Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an.
Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Von den Betroffenen wurden drei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das
Strafmaß betrug in diesen Fällen:
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren,
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten,
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
Drucksache 17/12946 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu Frage I.2e – Altersgruppe
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Abs. 2 StPO beruhte, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die drei inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2012 wurden 71 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
Zu Frage 3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte
Verfahren
Von den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren hatte in 13 Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 60 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage 3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
Die folgenden Angaben erfolgen nur, soweit sich die Verfahren nicht gegen
„Unbekannt“ richten.
In den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren lag kein Werben zugrunde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12946In den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 10 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2012 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahr 2012 wurden elf öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahr 2012 erhobenen Anklagen betrafen 15 Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
Im Jahr 2012 erhob der Generalbundesanwalt neun öffentliche Klagen gegen
neun Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129b StGB; in drei öffentlichen Klagen gegen sechs Angeschuldigte richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung
Die im Jahr 2012 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in 21 Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2012 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in sechs Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung zum
Gegenstand.
Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle im Jahr 2012 erhobenen öffentlichen Klagen wurden, soweit darüber
entschieden wurde, zur Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage I.5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Drucksache 17/12946 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu Frage I.6a – Anzahl der Urteile
Im Jahr 2012 sind zwölf Urteile gegen 19 Angeklagte ergangen; vier Urteile
gegen neun Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahr 2012 wurde kein Angeklagter freigesprochen.
Zu Frage I.6c – Verurteilungen
Im Jahr 2012 erfolgten 19 Verurteilungen.
aa) Gegen 13 Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach § 129b StGB; gegen sechs Angeklagte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in vier Fällen eine Unterstützung und in 13 Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage 1.6d – Geldstrafen
Im Jahr 2012 wurde in einem Fall eine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage 1.6e – Jugendstrafe
Im Jahre 2012 wurde in einem Fall eine Jugendstrafe verhängt.
Zu Frage 1.6f – Freiheitsstrafe
Im Jahre 2012 wurde in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen
lautete der Strafausspruch auf:
1. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,
2. wegen Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in
Tateinheit mit versuchten unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten,
3. wegen Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in
Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe,
unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition und unerlaubten Überlassens
von Schusswaffe und Munition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,
4. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten
Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde,
5. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und Besitzes von Munition zu
einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde,
6. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/129467. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
8. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun
Monaten,
9. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in
zwei Fällen und wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer
ausländischen terroristischen Vereinigung in 44 Fällen zu fünf Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe,
10. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen
terroristischen Vereinigung in elf Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe,
11. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu
vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe,
12. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu
zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe,
13. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
14. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu
drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe,
15. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren,
16. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun
Monaten,
17. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
In zwei Fällen wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahre 2012 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in
keinem Fall zu einer Strafmilderung.
Zu Frage 1.6h – Verteilung der Deliktsgruppen
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende
Kategorien:
(1) „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
(2) „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen
zum Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung
von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch
Gruppenmitglieder; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die
Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befrei-
Drucksache 17/12946 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeung von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern
damit nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist).
(3) „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im
Untergrund) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt,
Wandschmierereien, Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen
sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die im Jahr 2012 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in 0 Fällen „Anschläge“,
bb) in 16 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in 13 Fällen „Unterstützungshandlungen“
zum Gegenstand.
Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahre 2012 wurde in 14 Fällen ein Rechtsmittel eingelegt.
Zu Frage I.7b – Welche?
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
Zu Frage I.7c – Von wem?
Die für das Jahr 2012 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in einem Fall durch
den Generalbundesanwalt, in 13 Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Jahre 2012 wurde durch die Verteidigung und den Generalbundesanwalt
jeweils ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen. In zwei Fällen wurde
die Revision der Verteidigung verworfen; in zwei Fällen führten die Revisionen
der Verteidigung zu einer Teilaufhebung der Verurteilung und zur
Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Über die übrigen
Rechtsmittel der Verteidigung ist noch nicht entschieden.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2012 erfolgte in vier Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2012 beruhen in drei Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB und in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12946Zu Frage I.9c – Verbüßte Strafzeit
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2012 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. In dem Fall der
vorzeitigen Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO waren 587 Tage von zwei
Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verbüßt worden.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2012 nach §129b StGB
(bitte aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2012
die ausländischen terroristischen Vereinigungen Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK), Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Al Shabaab, Al Qaida,
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Ansar al-Islam, Khalistan Zindabad
Force (KZF), Al Qaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak – IStI),
Forces Démocratique de Libération du Ruanda (FDLR), Türkische
Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) in der Türkei, Devrimci Halk
Kurtulus Partisi – Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front,
DHKP-C) in der Türkei, Islamische Jihad Union, Deutsche Taliban
Mujahideen, Al Qaida im islamischen Maghreb, Boko haram (Sunnitische
Gemeinschaft für Predigt und Jihad/SGPJ) und Afar Revolutionary Democratik Unity
Front (ARUF).
Die im Jahre 2012 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Devrimci Halk
Kurtulus Partisi – Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front,
DHKP-C) in der Türkei, Al Qaida, Islamische Bewegung Usbekistan (IBU),
Islamische Jihad Union, Al Qaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak –
IStI) und Deutsche Taliban Mujahideen.
Die im Jahre 2012 ergangenen Urteile hatten die ausländischen terroristischen
Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Al Qaida, Khalistan
Zindabad Force (KZF), Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi
(Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der Türkei, Al Qaida im
Zweistromland (Islamischer Staat Irak – IStI), Islamische Jihad Union und
Deutsche Taliban Mujahideen zum Gegenstand.
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2012
Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden,
werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer
Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahr 2012 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die
ausländischen terroristischen Vereinigungen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK),
Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Al Shabaab, Al Qaida, Ansar al-Islam, Al
Quaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak – IStI), Forces Démocratique
de Libération du Ruanda (FDLR), Türkische Kommunistische Partei/
Marxisten-Leninisten (TKP/ML) in der Türkei, Devrimci Halk Kurtulus Partisi –
Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der Türkei,
Deutsche Taliban Mujahideen, Boko haram (Sunnitische Gemeinschaft für
Predigt und Jihad/SGPJ) und Al Qaida im islamischen Maghreb.
Drucksache 17/12946 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr
2012 Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt
wurden, besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Nationale Befreiungsfront
Kurdistans (ERNK) hat das Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom
22. November 1993 Betätigungsverbote erlassen. Diese Verbote gelten fort,
soweit die PKK zwischenzeitlich unter den Alias-Bezeichnungen KADEK,
Kongra Gel, KKK und KCK auftritt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der
ERNK für deren Alias-Bezeichnungen YDK und CDK.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer
ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne
des §129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2012
strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Soweit der Generalbundesanwalt im Jahre 2012 um die Erteilung der für die
Strafverfolgung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB erforderlichen
Ermächtigung nachsuchte, wurde diese in sechs Fällen jeweils uneingeschränkt erteilt.
6. In wie vielen und welchen Fällen waren im Jahr 2012 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend
für die Einleitung eines Verfahrens nach §129b StGB (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahre 2012 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder
terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach §129b StGB im Jahr 2012 über
den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse
ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
In dem ausgewiesenen Kriminalitätsbereich der „religiös motivierten“
(„islamistischen“) Straftaten findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den
ausländischen Sicherheitsbehörden statt.
Im Jahr 2012 war das Bundeskriminalamt mit insgesamt 145
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB befasst. In diesen Verfahren findet ein polizeilicher
Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden im Allgemeinen
statt. Eine informationstechnische Analysemöglichkeit hinsichtlich der
Häufigkeit, der weiteren Verwendung, der Wertigkeit oder der fallbezogenen
Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten
Erkenntnisse ist nicht gegeben. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der
Anfrage vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12946VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem
hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen
die Folgen dieser Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und
§ 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Betroffene können nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) etwaige Ansprüche geltend machen.
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
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