[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13072
17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12775 –
Maßnahmen gegen die Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistans
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 1993 verhängte das Bundesministerium des Innern ein
Betätigungsverbot für die Arbeiterpartei Kurdistans PKK (im Folgenden: PKK-
Verbot) und Dutzender weiterer als PKK-nah angesehener Vereine, Verlage und
Presseagenturen. Eine Vielzahl von Demonstrationen und Festivals wurden
seitdem verboten, hunderte Kulturvereine und Privatwohnungen von der
Polizei durchsucht und tausende Menschen wegen Verstößen gegen das
Vereinsgesetz sowie dutzende mutmaßliche PKK-Kader nach den §§ 129 und 129a des
Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 22. November 1993
die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verboten, weil sie sich gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, gegen Strafgesetze verstößt sowie die
innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Anlass für das Verbot waren
wiederholte bundesweite gewaltsame Aktionen der PKK, bei denen es unter anderem
zu einer Geiselnahme in München kam. Anlass des Verbots waren darüber
hinaus innerorganisatorische gewaltsame Auseinandersetzungen, die zum Tode
mehrerer Kurden führten. In Kenntnis dieser Vorgeschichte des PKK-Verbots
vermittelt die Fragestellung den unzutreffenden Eindruck eines anlasslosen
Vorgehens deutscher Behörden gegen die PKK. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13072 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche politischen und juristischen Initiativen zur Aufhebung des PKK-
Verbots seit 1993 sind der Bundesregierung bekannt, und woran scheiterten
diese bislang?
Es werden regelmäßig Initiativen gegen das seit dem 22. November 1993 in
Deutschland gegen die PKK bestehende Verbot bekannt, eine Statistik führt die
Bundesregierung darüber nicht. Beispielhaft und ohne Anspruch auf
Vollständigkeit werden die folgenden Initiativen aufgeführt:
Zum Abschluss der im Jahr 2011 von der „Föderation kurdischer Vereine in
Deutschland e.V.“ (YEK-KOM), die als Relais-Stelle zwischen der verbotenen
PKK-Europaführung und der hiesigen Basis fungiert, initiierten
„Identitätskampagne“ wurden knapp 60 000 Unterschriften an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages übergeben. Der YEK-KOM-Vorsitzende Yüksel Koc
erhielt am 15. Oktober 2012 die Gelegenheit, dem Ausschuss die Petition
vorzustellen, in der hauptsächlich die Anerkennung der Kurden als eigenständiger
Ethnie, die Aufhebung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots, die
Zulassung kurdischer Vornamen, die Förderung der kurdischen Sprache sowie
die Anerkennung des kurdischen Neujahresfestes Newroz als Feiertag gefordert
werden. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe bislang nicht beschieden.
Bereits Anfang Mai 2001 verstärkte die Organisation ihre propagandistischen
Aktivitäten, mit denen sie in Europa – und vor allem in Deutschland – auf ihre
Anliegen aufmerksam machen wollte. Im Mittelpunkt stand dabei auch die
sogenannte Identitätskampagne mit der Aufforderung an alle Kurden, sich
öffentlich zu ihrer nationalen und politischen Identität zu bekennen. Die PKK
bezweckt damit eine verstärkte Wahrnehmung der Kurdenfrage in der
Öffentlichkeit, besonders auch in der Politik, und durch ein massenhaftes Bekenntnis
von Kurden zur PKK letztlich eine Aufhebung der gegen die Organisation
verhängten rechtlichen Beschränkungen.
Zudem wird das PKK-Verbot immer wieder insbesondere am oder um den
Jahrestag des Verbots thematisiert und dessen Aufhebung gefordert.
2. In welchen anderen Ländern der Europäischen Union bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung dem deutschen PKK-Verbot vergleichbare
Betätigungsverbote für die PKK?
Ein dem deutschen Vereinsgesetz vergleichbares rechtliches Instrumentarium
existiert nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht.
3. Unter welchen innen- und außenpolitischen sowie juristischen
Voraussetzungen hält die Bundesregierung eine Aufhebung des PKK-Verbots für
möglich?
Die Frage ist spekulativ. Zu Spekulationen äußert sich die Bundesregierung
generell nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/130724. Wie viele und welche Straftaten im Einzelnen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch Mitglieder und Unterstützerinnen und Unterstützer
der PKK seit Verhängung des PKK-Verbots in Deutschland begangen?
Die Termini „Unterstützer“ oder „Mitglied“ der PKK sind, insbesondere bei
Delikten wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (VereinsG), keine
Erfassungskriterien in der Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK).
Insoweit kann die Frage zur Anzahl der Straftaten, die von diesen Personen im
Zeitraum 1994 bis 2010 begangen wurden, nicht beantwortet werden.
a) Welche und wie viele dieser Straftaten sind ursächlich durch das PKK-
Verbot bedingt (z. B. Verstöße gegen das Vereinsgesetz) und würden im
Falle einer Legalisierung der PKK entfallen?
Mit Einführung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK), im Jahre 2001 liegen Fallzahlen vor, die sich auf
das (Unter-)Themenfeld „PKK/Kurden/Türkei“ beziehen. Darin sind alle
Straftaten enthalten, die in diesem Themenzusammenhang begangen wurden – die
Beschuldigten/Tatverdächtigen müssen jedoch nicht zwangsläufig „Mitglieder“
oder „Unterstützer“ der PKK im Sinne der §§ 129, 129a und 129b des
Strafgesetzbuches (StGB) sein.
Aus der nachstehenden Tabelle ergeben sich Fallzahlen zu „Verstöße gegen das
Vereinsgesetz“:
b) Wie viele und welche dieser Straftaten werden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung auf Weisung von PKK-Parteigremien begangen (bitte
Gremien nennen)?
c) Wie viele und welche dieser Straftaten erfolgten spontan bzw. auf
eigene Initiative von PKK-Anhängerinnen und Anhängern?
d) Inwieweit hat die Bundesregierung eigene gesicherte Erkenntnisse über
eine Beteiligung der PKK als Organisation am Drogenhandel, und
inwieweit fließen diese in das Bundeslagebild organisierte Kriminalität
ein?
Zu den Fragen 4b bis 4d liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Jahr Fallzahlen; Verstoß gegen das VereinsG
2001 344
2002 269
2003 215
2004 175
2005 364
2006 123
2007 288
2008 762
2009 168
2010 313
2011 220
2012 170
Drucksache 17/13072 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe der PKK oder ihrer
Führungskader oder Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger in
Deutschland bekannt, sich an die geltenden Gesetze zu halten?
a) Welche Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader oder
Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger in Deutschland zum
Gewaltverzicht in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt?
b) Welche Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader oder
Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger zum Verzicht auf
Selbstverbrennungen sind der Bundesregierung bekannt?
Im Mai 1996 verkündete der PKK-Führer und -Gründer Abdullah Öcalan
nunmehr gewaltfrei in Deutschland zu agieren und den politischen Dialog zu
suchen. Dafür erhoffte sich die PKK die Aufhebung der seit 1993 erfolgten
Verbote sowie die Beendigung der Strafverfolgungsmaßnahmen der
Bundesanwaltschaft und damit eine möglichst freie Betätigung in Deutschland. Die
Organisation betrachtet sich schon dann als gesetzestreu, wenn sie auf Gewaltakte
verzichtet und durch innerparteiliche Disziplin sicherstellt, dass auch spontane
gewalttätige Auseinandersetzungen vermieden werden.
In einem am 15. September 1996 im deutschen Fernsehen ausgestrahlten
Interview verkündete Abdullah Öcalan, die Partei und ihre Sympathisanten seien
angewiesen, in Deutschland keine Gewalt mehr anzuwenden. Innerhalb der
Organisation sei dafür gesorgt, dass diese Anordnungen befolgt würden. Die PKK
habe in der Vergangenheit Fehler gemacht, die sich nicht wiederholen dürften.
So habe er Aktivitäten verhindern müssen, die nicht im Interesse der PKK
gewesen seien. Gleichwohl – so Abdullah Öcalan – habe die deutsche Regierung
die Fehler der PKK zu hart bestraft. Das Verbot seiner Partei sei übertrieben.
Beide Seiten müssten jetzt Verantwortung und Sensibilität erkennen lassen und
das Nötige unternehmen. Er werde alles tun, um die Sympathie der deutschen
Öffentlichkeit für die Kurden wiederzugewinnen.
Die Führungsebene der PKK beschloss im Rahmen ihres Parteikongresses im
Jahr 2000, ihre Interessen jetzt auf friedlichem Wege und mit legalen Mitteln zu
verfolgen und eine politische Anerkennung in der Türkei, aber auch in den
europäischen Staaten anzustreben. Weitere explizite Aufrufe der PKK oder ihrer
Führungskader bzw. Leitungsgremien an ihre Anhänger in Deutschland zur
Einhaltung der geltenden Gesetze sind nicht bekannt.
In einer undatierten im Internet veröffentlichten Erklärung der Koordination der
„Freiheitspartei der Frauen Kurdistans“ (PAJK) begrüßt diese die letzte
Selbstverbrennung des 15-jährigen Firat Izgin. In der Erklärung heißt es u. a.: „Eine
Person, die den Mut besitzt, sich selbst zu verbrennen und ihren Willen zu
zeigen, hat die Kraft, das System in seinen Grundfesten zu erschüttern.“ Mit seiner
Tat habe sich Firat Izgin an die Spitze der Kampagne zur Befreiung des Führers
Apo und zur Beendigung des Genozids gestellt. Es sei zwar keine Pflicht, sich
selbst zu verbrennen, doch solle man die Unterdrücker und Tyrannen mit dem
„Feuer des Widerstandes in Brand setzen“.
In einer schriftlichen ebenfalls im Internet veröffentlichten Erklärung vom
2. Februar 2013 erinnert der Exekutivrat der „Koma Civaken Kurdistan“
(KCK) an Viyan Caf, die sich vor sieben Jahren durch Selbstverbrennung das
Leben nahm. Darin heißt es, dass Viyan Caf im Rahmen ihres Kampfes einen
wichtigen Beitrag für die Freiheit des kurdischen Volkes geleistet habe.
Im Zusammenhang mit landesweiten Hungerstreiks von Häftlingen in
türkischen Gefängnissen berichtete die PKK-Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“
am 5. März 2012 von einem Fax Öcalans, in dem dieser angeblich schreibt, dass
die seit dem 15. Februar 2012 durchgeführten Hungerstreiks verständlich seien.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13072Es sei jedoch unnötig, sie so zu führen, dass physische Schäden entstünden.
Man müsse sie in vernünftiger Form zu Ende führen. Ferner solle man
umgehend dafür sorgen, dass die Selbstverbrennungen ein Ende fänden. Solche
Aktionen „betrübten ihn sehr“.
Nach einem Bericht des PKK-nahen Fernsehsenders Nûçe TV am 31. August
2012 zum Selbstmord (durch Verbrennung) eines 16-jährigen Kurden, der sich
am 1. August 2012 aus Protest gegen die Isolationshaft Abdullah Öcalans in der
Türkei anzündete und am 29. August 2012 an den Folgen seiner Verbrennungen
starb, hat die PKK eine Erklärung abgegeben. Darin fordert die PKK die
kurdische Bevölkerung dazu auf, Abstand von (politisch motiviertem) Selbstmord zu
nehmen. In der Erklärung wurde die „Jugend Kurdistans“ dazu aufgerufen, von
Selbstmordaktionen abzusehen und vielmehr eine Rolle in der Freiheitserlangung
„Kurdistans“ zu übernehmen.
Darüber hinaus liegen keine Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader bzw.
Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger vor, die einen Verzicht
auf Selbstverbrennungen beinhalten.
6. In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten
im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot der PKK und ihrer von der
Bundesregierung als Nachfolgeorganisationen angesehenen
Organisationen KADEK, Kongra-Gel und KCK zu aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen
gegen Verdächtige, Beschuldigte und Verurteilte?
Zu derartigen Maßnahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gesetze in diesem Bereich durch die Länder
vollzogen werden.
7. Inwieweit konnte nach Kenntnis der Bundesregierung juristisch eine
unmittelbare Verantwortung oder Urheberschaft der PKK an dem PKK-
Verbot vorangegangenen Anschlägen gegen türkische oder andere
Einrichtungen in Deutschland bis einschließlich 1993 nachgewiesen werden?
In zahlreichen rechtskräftigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist
festgestellt, dass sich im Jahr 1993 innerhalb des europäischen Funktionärskörpers
der PKK eine Vereinigung bildete, die auf Weisung der Parteiführung ab Juni
1993 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland türkische Einrichtungen
durch Aktivisten angreifen und zerstören ließ. Diese Vereinigung entwickelte
sich zu einer terroristischen Vereinigung, als Mitglieder und Sympathisanten
der PKK im November 1993 weisungsgemäß dazu übergingen,
Brandanschläge auf türkische Geschäfte, Banken, Vereinslokale, Gebetsräume und
andere Einrichtungen zu verüben. Im Anschluss an diese Gewaltwelle wurden
in Deutschland zahlreiche Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Kader,
Aktivisten und sonstige Anhänger der PKK eingeleitet, die mit Verurteilungen zu
teils hohen Freiheitsstrafen endeten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2009
– 2 StE 8/08-6 – S. 19; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. April
2008 – 2 StE 8/06-6 – S. 16/17; OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2006 –
2 StE 3/06-6 – S. 14).
Drucksache 17/13072 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Inwieweit kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Protestwelle
gegen die Gefangennahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 zu
Gewalttaten von PKK-Anhängerinnen und Anhängern in Deutschland, und
inwieweit konnte hier eine unmittelbare Verantwortung oder Urheberschaft
der PKK als Organisation nachgewiesen werden?
Nach der Festnahme Abdullah Öcalans richtete die PKK schwerpunktmäßig
ihre Aktivitäten auf seine Person aus. Beispielhaft sei hier auf die in der
Folgezeit durchgeführten Kampagnen (Slogans: Nein zur Todesstrafe, Freiheit für
Öcalan, Aufhebung der Isolationshaft von Öcalan, Generalamnestie für alle
PKK’ler) verwiesen.
Trotz der als Reaktion auf die Festnahme und die Verurteilung zum Tode in der
Türkei zunächst europaweit begangenen Straftaten, vorwiegend in Form
gewaltsamer Besetzungsaktionen mit Geiselnahmen, Straßenbesetzungen,
Anzünden von Autoreifen oder Brandbeschleunigern auf Straßen sowie
Brandanschlägen, hat die PKK durch eine gewisse „Zurückhaltung“ (keine Begehung
schwerster Straftaten) versucht, die kritische Lage Abdullah Öcalans nicht
zusätzlich zu erschweren. Andererseits fasste die Partei bei ihren Kongressen
(Parteiversammlungen) Beschlüsse, die im Falle eines „… physischen Angriffs
auf ihren uneingeschränkten Führer eine Ausweitung und Verschärfung des
Guerillakrieges“ vorsahen.
Die Jugendorganisation der PKK, Komalen Ciwan, tritt immer wieder
anlassbezogen durch gewalttätige Aktionen („hit-and-run-Aktionen“) in Erscheinung.
Entsprechende Aufrufe werden mündlich oder über das Internet verbreitet.
Eine systematische Statistik darüber führt die Bundesregierung nicht; seit 2007
sind folgende Aktionen bekannt geworden:
Jahr Gewalttaten durch PKK-Anhänger
2007 Im Jahr 2007 hat es nach öffentlichen Erklärungen bzw. Aufrufen der PKK eine ganze Reihe von
sog. „hit-and-run-Aktionen“ der PKK-Jugendorganisation Komalen Ciwan gegeben.
Nach Festnahmen von PKK-Aktivisten in Frankreich am 5. Februar 2007 verurteilten zahlreiche der
PKK nahestehende Organisationen die Durchsuchungen und Festnahmen auf das Schärfste und
riefen alle in Europa lebenden Kurden zu „demokratischen und legalen Widerstandsaktionen“ auf.
In der Folge kam es in der Zeit vom 7. bis 20. Februar 2007 zu zahlreichen, auch gewalttätigen,
Aktionen u. a. gegen französische Geschäfte.
Eine vergleichbare Aktionswelle gab es in der Zeit vom 2. bis 21. März 2007, nachdem auf der
Internetseite der Komalen Ciwan zu Aktionen anlässlich der angeblichen chronischen Vergiftung
des PKK-Führers Abdullah Öcalan aufgerufen worden war.
Nachdem es Anfang Juni 2007 in Frankreich erneut zu Verhaftungen – diesmal von mutmaßlichen
Mitgliedern der Komalen Ciwan – gekommen war, wurde am 15. Juni 2007 erneut ein
Brandanschlag verübt. Auch diesmal ist ein Aufruf der Organisation am 14. Juni 2007 vorangegangen.
Anders als im Frühjahr blieb es aber bei einem Anschlag.
Wegen eines Anschlages in Göppingen am 21. März 2007 konnten die vier Tatbeteiligten kurzfristig
ermittelt und festgenommen werden. Bereits am 13. September 2007 wurden die vier Beschuldigten
wegen versuchten 7-fachen Mordes und versuchter schwerer Brandstiftung zu Haftstrafen zwischen
4 Jahren und 3 Monaten bis zu 7 Jahren verurteilt.
2008 Am 19. April 2008 kam es in Berlin anlässlich einer Kundgebung der Jugendorganisation Komalen
Ciwan zum Thema „Freiheit für Öcalan“ wiederholt zu Verstößen gegen das Vereins- bzw.
Versammlungsrecht sowie in Einzelfällen zu schwerem Landfriedensbruch. Einige
Demonstrationsteilnehmer suchten massive körperliche Auseinandersetzungen mit Personen türkischer Herkunft
und griffen auch Polizeibeamte an. Zwölf Polizisten wurden dabei verletzt. Am darauffolgenden
Wochenende wurden in Berlin Sachbeschädigungen an Kraftfahrzeugen festgestellt, bei denen die
Täter den Schriftzug „Terrorist Türkei“ hinterließen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13072noch
2008
2008 gab es eine Welle „hit-and-run-Aktionen“.
So kam es nach Bekanntwerden angeblicher Misshandlungen Abdullah Öcalans zu zahlreichen
Fällen von Brandanschlägen, Sachbeschädigungen und gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr
in Berlin, Bochum, Essen, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamburg, Köln, Ludwigsburg, Stuttgart und
Wuppertal.
Bei vielen dieser Aktionen gab es Tatbekenntnisse auf der Internetseite der Komalen Ciwan
(
www.rojaciwan.com).
In jüngeren Erklärungen aus dem PKK-Umfeld war bereits im Vorfeld ein verschärfter Tonfall
festzustellen:
So hatte die Komalen Ciwan bereits im September 2008 eine „Phase der radikalen Aktionen“
ausgerufen und für Oktober und November eine zweimonatige Aktionskampagne angekündigt.
In der Zeitschrift der Jugendorganisation „Ciwanen Azad“ vom März 2008 wurde zudem zur
Bildung von Organisationseinheiten aufgerufen, die „Aktionen“ durchführen können.
2009 Im Februar 2009 kam es zu einer Anschlagswelle durch jugendliche PKK-Anhänger in Deutschland.
In der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2009 wurden mehrere Molotow-Cocktails gegen das
Gebäude des türkischen Generalkonsulats in Düsseldorf geworfen. Offiziellen Angaben zufolge
entstand bei dem Anschlag ein Sachschaden in Höhe von ca. 3 000 Euro. Die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf leitete ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen schwerer Brandstiftung ein. In der darauf
folgenden Nacht fand ein Anschlag auf das Lokal „Lara“ in Hamburg statt.
Auf der Internetseite
www.rojaciwan.com – die als Forum der Jugendorganisation der PKK
(Komalen Ciwan) fungiert – wurden am 3. Februar 2009 zwei Tatbekenntnisse zu den o. g.
Anschlägen veröffentlicht. Das erste Bekenntnis bezieht sich auf den Anschlag gegen das türkische
Generalkonsulat. Der zweiten Bekennung zufolge soll eine kurdische Gruppe, die sich selbst „Cekdar
Botan-Brigade“ nennt, einen Brandanschlag auf ein von „Faschisten betriebenes Geschäft“ in
Hamburg verübt haben.
In beiden Bekennungen hieß es, dies seien Proteste im Zusammenhang mit der verschärften
„Bunkerhaft“ Abdullah Öcalans und dem Jahrestag des internationalen Komplotts.
Weitere Brandanschläge gab es auf türkische Einrichtungen in Dortmund und Wuppertal. Zu dem
Brandanschlag in Dortmund wurde ein Tatbekenntnis auf der o. g. Internetseite veröffentlicht. Als
Begründung wurden erneut die Haftbedingungen Öcalans und der Jahrestag des „Internationalen
Komplotts“ angeführt.
In Wuppertal konnte die Polizei drei Tatverdächtige festnehmen, die im Zusammenhang mit der
PKK bekannt sind.
Bereits in der letzten Januarwoche 2009 hatte es auf
www.rojaciwan.com ein Tatbekenntnis
gegeben, wonach eine Gruppe Jugendlicher, die sich „Apoistische Fedai-Jugend“ nennt, am 28. Januar
um 3.00 Uhr ein Gebäude des türkischen Sportvereins „Afyon Spor“ in Berlin mit Brandsätzen
beworfen habe. Dabei sei ein hoher Sachschaden entstanden.
2010 Im Februar 2010 kam es – im Gegensatz zu den Vorjahren – aus Anlass des „Jahrestages des
internationalen Komplotts“ lediglich zu einer kleineren Welle von „hit-and-run-Aktionen“ durch
Angehörige der Komalen Ciwan. Nachdem jugendliche PKK-Anhänger aus Stuttgart auf der Homepage
der Komalen Ciwan anlässlich des Jahrestages zu Aktionen aufgerufen und auch im Internet ein
entsprechendes Video eingestellt hatten, waren in verschiedenen Städten Deutschlands Gewaltaktionen
zu verzeichnen.
2011 Die Jugendorganisation der PKK bringt ihre Aktionsbereitschaft immer wieder anlassbezogen mit
deutlichen Erklärungen und Verlautbarungen zum Ausdruck.
So veröffentlichte die Komalen Ciwan anlässlich des 15. August 2011 eine Botschaft, in der sie
erklärte – als Antwort auf die Äußerungen des türkischen Ministerpräsidenten Erdogan, wonach die
Geduld des türkischen Volkes am Ende sei –, dass vielmehr die Geduld des kurdischen Volkes am
Ende sei.
„Es ist an der Zeit, 24 Stunden in Aktionsbereitschaft zu sein. Totale Angriffe kann man nur mit
totalem Widerstand abwehren“, hieß es unter anderem in der Erklärung.
Jahr Gewalttaten durch PKK-Anhänger
Drucksache 17/13072 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenoch
2011
Mit der Zuspitzung des Konfliktes in der Türkei und dem daraus resultierenden Anstieg des
Demonstrationsgeschehens in Deutschland und Europa konnte zudem eine starke Emotionalisierung
der jugendlichen Organisationsangehörigen festgestellt werden. Im Zuge von sowohl von PKK-
Anhängern organisierten Demonstrationen als auch von Gegendemonstrationen anlässlich
sogenannter Pro-Türkischer Veranstaltungen kam es immer wieder zu erheblichen gewalttätigen
Auseinandersetzungen.
Darüber hinaus kam es regelmäßig – zumeist mittwochs – zu öffentlichkeitswirksamen Aktionen,
insbesondere Besetzungen in Deutschland und dem benachbarten europäischen Ausland. Im
Vordergrund standen bei allen Aktionen die Lage in der Türkei sowie die Situation des inhaftierten
Abdullah Öcalan.
Folgende Besetzungen können der PKK-Jugend zugerechnet werden:
• 13. September 2011 Besetzung des Europarates in Straßburg
• 21. September 2011 versuchte Besetzung des UN-Geländes in Bonn
• 28. September 2011 versuchte Besetzung des Landtages NW in Düsseldorf
• 28. September 2011 Besetzung des Fernsehsenders RTL in Köln
• 6. Oktober 2011 Besetzung der Nachrichtenagentur Reuters im Messeturm Frankfurt
• 11. Oktober 2011 Besetzung des Rektorats der Rheinisch-Westfälisch Technischen Hochschule
Aachen
• 26. Oktober 2011 Besetzung der CDU-Parteizentralen in Berlin, Köln, Hamburg und Stuttgart
Die Besetzer versuchten in der Regel, Erklärungen zu übergeben oder verlangten, dass Erklärungen
von ihnen veröffentlicht werden.
Darüber hinaus kam es zu vereinzelten Sachbeschädigungen.
2012 Die Jugendorganisation der PKK (Komalen Ciwan) führte ihre im Herbst 2011 begonnene neue
Aktionsform der medienwirksamen (Besetzungs-)Aktionen auch im Jahr 2012 fort.
Folgende Aktionen konnten im Jahr 2012 festgestellt werden:
• 19. Januar – Bonn – Plakataktion an der Autobahnbrücke A3
• 15. Februar – Berlin – Besetzung des Informationsbüro der Europäischen Kommission
• 15. Februar – Hamburg – Sitzblockade im Rathaus
• 15. Februar – Darmstadt/Frankfurt a. M. – Straßenblockade
• 12. April – Wiesbaden – Sitzblockade vor dem Hessischen Landtag
• 13. April – Mannheim – Besetzung Rhein-Neckar-Fernsehen (RNF)
• 15. April – Köln – Besetzung eines Ausflugschiffes
• 16. April – Bonn – Besetzungsversuch Auswärtiges Amt
• 16. April – Berlin – Besetzung Auswärtiges Amt
• 18. April – Berlin – Besetzung einer Straßenkreuzung
• 18. April – Hamburg – Besetzung einer Kirche
• 19. April – Dortmund – Besetzung an der Universität
• 19. April – Hamburg – Besetzung eines Ausflugsschiffes
• 27. Juli – Darmstadt – Besetzung einer SPD-Geschäftsstelle
• 28. Juli – Düsseldorf – Besetzung eines Ausflugsschiffes
• 8. August – Mannheim – Transparentaktion am Wasserturm
• 6. November – Gießen – Transparentaktion an einer Autobahnbrücke
• 11. November – Dortmund – Transparentaktion am Fernsehturm
• 12. November – Bonn – Besetzung des syrischen Konsulats
• 13. November – Mannheim – Besetzung Rhein-Neckar-Fernsehen
Auch im benachbarten europäischen Ausland kam es regelmäßig zu vergleichbaren Aktionen.
Jahr Gewalttaten durch PKK-Anhänger
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13072noch
2012
Im Januar und Februar 2012 kam es aus Anlass eines Luftangriffes in Roboski und des Jahrestages
des „Internationalen Komplotts“ wieder zu „hit-and-run-Aktionen“. So wurde am 3. Januar 2012 ein
Brandanschlag auf ein türkisches Vereinsheim in Berlin verübt. In einer anschließenden Erklärung
einer sogenannten Jugendinitiative Haki Karer, die am 5. Januar 2012 auf der Internetseite
www.ro-
jaciwan.com veröffentlicht wurde, bekannte diese sich zu dem Anschlag. In der Erklärung der
Initiative heißt es u. a., der Anschlag sei ein Racheakt für die Luftangriffe in Roboski. Am 15. Februar
2012 wurde ein Brandanschlag auf die Redaktion der türkischen Zeitung „Zaman“ in Köln verübt.
Am gleichen Tag wurde zudem die Scheibe eines türkischen Cafes in Köln eingeworfen. Die Täter
skandierten PKK-Parolen. In Bonn wurde an diesem Tag ebenfalls ein Brandsatz gegen das
Gebäude eines Deutsch-Türkischen Kulturvereins geworfen.
Am 8. September 2012 fand auf dem Maimarktgelände in Mannheim (Baden-Württemberg) das von
der YEK-KOM organisierte und im Vorfeld europaweit beworbene „20. Internationale Kurdische
Kulturfestival“ unter dem Motto „Freiheit für Öcalan – Ein Status für Kurdistan“ statt, an dem –
Polizeiangaben zufolge – bis zu 40 000 Besucher aus dem gesamten Bundesgebiet und dem
benachbarten europäischen Ausland teilnahmen. Der PKK-Fernsehsender „STERK TV“ berichtete live von
der Veranstaltung.
Im Rahmen der außerhalb des Festivalgeländes durchgeführten polizeilichen Personenkontrollen
wurden u. a. vier Messer, ein Schlagring sowie mehrere Fahnen und T-Shirts mit verbotenen
Symbolen sichergestellt. Gegen 19 Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Im weiteren Verlauf griffen gewaltbereite Gruppen von ca. 100 bis 200 Kurden außerhalb des
Veranstaltungsortes Polizeikräfte tätlich an. Vom Veranstalter eingesetzte Ordnungskräfte hatten
vergeblich versucht, einen minderjährigen Kurden daran zu hindern, mit einer verbotenen Fahne das
Gelände zu betreten. Als sie daraufhin die Polizei um Unterstützung baten, wurden die Einsatzkräfte
aus der Menge heraus mit Gegenständen, darunter vollen Glasflaschen, Ziegelsteinen,
Feuerwerkskörpern und Absperrgittern beworfen. An den Ausschreitungen beteiligten sich im weiteren
Fortgang in der Spitze rund 1 500 gewaltbereite – zumeist jugendliche – Festivalbesucher, die zudem
von Tausenden weiteren Teilnehmern mit lautstarken Parolen und Beifall unterstützt wurden.
Die Gewalttäter konnten in der Menschenmenge unerkannt entkommen.
Zu Festnahmen kam es in diesem Zusammenhang nicht. Im Verlauf der gewalttätigen
Ausschreitungen wurden insgesamt 80 Polizisten verletzt, darunter einer schwer, und dreizehn Dienstfahrzeuge
beschädigt.
Wie in den Vorjahren ging dem Festival ein mehrtägiger „Marsch der Jugend“ von Anhängern der
Komalen Ciwan voraus, der am 1. September 2012 in Straßburg (Frankreich) gestartet worden war
und in Mannheim enden sollte. Im Verlauf des Marsches, an dem sich durchschnittlich etwa 150
vorwiegend kurdischstämmige Personen beteiligten, war es immer wieder zu kleineren
Handgreiflichkeiten von Demonstrationsteilnehmern gegen eingesetzte Polizeikräfte gekommen. Am 5.
September 2012 ereigneten sich in Bruchsal (Baden-Württemberg) während des Jugendmarsches schwere
Ausschreitungen zwischen Marschteilnehmern und nationalistischen Türken, nachdem Letztere die
türkische Nationalflagge gezeigt und Beleidigungen gerufen hatten. Im Rahmen der tumultartigen,
tätlichen Auseinandersetzungen warfen kurdische Teilnehmer Gegenstände (Steine, Flaschen,
Stangen, Gullydeckel) in Richtung der in ihren Fahrzeugen fliehenden Türken. Zwei Teilnehmer und
fünf Polizisten wurden verletzt.
Nach erneuten Provokationen durch türkische Personen auf der letzten Etappe zwischen
Hockenheim und Mannheim (Baden-Württemberg) am 7. September 2012 konnten Ausschreitungen durch
den Einsatz der Polizei verhindert werden. Zwei Polizeibeamte wurden hierbei verletzt. Aufgrund
der unter den Demonstrationsteilnehmern vorherrschenden aggressiven Grundstimmung und wegen
mitgeführter Pflastersteine, Hieb- und Stichwaffen wurde der Marsch von der Polizei beendet.
Die Mitnahme von Waffen und Wurfgeschossen in den Begleitfahrzeugen des Jugendmarsches sind
Beleg für die von Anfang an vorherrschende Absicht, auch gewalttätig gegen die Polizei oder
provozierende Türken vorzugehen.
Jahr Gewalttaten durch PKK-Anhänger
Drucksache 17/13072 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie viele und welche Organisations- und Betätigungsverbote wurden seit
November 1993 aufgrund des PKK-Verbots durch den Bund und nach
Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer im Einzelnen
erlassen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufgliedern)?
a) In welchen und wie vielen Fällen wurde juristisch gegen die Verbote
vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden die Verbote aufgrund
juristischer oder politischer Entscheidungen wieder aufgehoben, und mit
welcher Begründung?
10. Gegen wie viele Fernsehsender, Nachrichtenagenturen, Verlage,
Zeitungen und sonstige Medien und Medienproduktionsfirmen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 1993 auf Grundlage des PKK-Verbots
Organisations- und Betätigungsverbote verhängt?
a) In welchen und wie vielen Fällen wurde juristisch gegen die Verbote
vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden die Verbote aufgrund
juristischer oder politischer Entscheidungen wieder aufgehoben, und mit
welcher Begründung?
c) Wie viele und welche Publikationstitel (Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher, Broschüren) sowie Medien (CDs, Videos etc.) wurden aufgrund
des PKK-Verbots bundesweit beschlagnahmt?
Lfd.
Nr.
Name
des Vereins
Typus
des
Vereins
Typus des
Verbots
Datum
der
Verbotsverfügung
Verbotsbehörde
Rechtsmittel
Verfahrensausgang
1 Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK)
einschließlich folgender
Teil- und
Nebenorganisationen
Verein
Betätigungsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
nein
bestandskräftig
2 Nationale
Befreiungsfront
(ERNK)
Verein
Betätigungsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
nein
bestandskräftig
3 Berxwedan-Verlags-
GmbH einschließlich
deren
Nachrichtenagentur Kurdistan-
Haber Ajansi-News-
Agency (Kurd-Ha),
Düsseldorf
Medienunternehmen
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage
4 Föderation der
patriotischen Arbeiter-
und
Kulturvereinigungen aus
Kurdistan in der
Bundesrepublik
Deutschland e. V. (FEYKA-
Kurdistan), Bonn
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage
5 Kurdische Gemeinde
in Aachen e. V.
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
6 Kurdisches
Kulturzentrum Botan in
Berlin e. V., Berlin
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/130727 Arbeiter- und
Kulturzentrum
der Kurden e. V.,
Bielefeld
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
8 Kurdistan Zentrum
e. V., Bonn
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
9 Mesopotamischer
Kulturverein
Bremen e. V.,
Bremen
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
10 Kurdischer
Kulturverein Bremerhaven
e. V., Bremerhaven
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
11 Kurdisches Kultur-
und
Beratungszentrum Amed,
Celle
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Erledigung
wegen
Selbstauflösung
des Vereins
12 Kultur- und
Solidaritätszentrum
Kurdistans e. V.,
Dortmund
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
13 Kurdistan-Zentrum
e. V., Duisburg
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
14 Kurdischer
Arbeiter- und Kulturbund
e. V., Düren
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
15 Kurdistan-Zentrum
e. V., Frankfurt/Main
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
16 Kultur- und
Informationszentrum
Kurdistan e. V., Freiburg
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
17 Medisches Kultur
Zentrum e. V.,
Hagen
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
18 Kurdisches
Kulturzentrum Hamburg
und Umgebung e. V.,
Hamburg
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
19 Kurdistan
Kulturzentrum
Hannover, Hannover
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Erledigung
wegen
Selbstauflösung des
Vereins
20 Kurdische Kultur-
und
Solidaritätsvereinigung Heilbronn
e. V., Heilbronn
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
Lfd.
Nr.
Name
des Vereins
Typus
des
Vereins
Typus des
Verbots
Datum
der
Verbotsverfügung
Verbotsbehörde
Rechtsmittel
Verfahrensausgang
Drucksache 17/13072 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21 Kurdistan Kultur-
Centrum, Ingolstadt
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
22 Kurdisches Kultur-
und
Beratungszentrum Kassel e. V.,
Kassel
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
23 Kurdischer
Arbeiter- und Kulturverein
in Koblenz e. V.,
Koblenz
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Erledigung
wegen
Selbstauflösung des
Vereins
24 Kurdischer
Arbeiterbund e. V., Köln
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
25 Kurdisches
Frauenzentrum e. V.,
Leverkusen
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
26 Kulturzentrum
Kurdistan e. V.,
Mannheim
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
27 Komala Kurdistan
– Kurdische
Unabhängigkeit –
Internationale Freundschaft
e. V., München
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
28 Kurdistan Kunst-
und Kulturzentrum
Nürnberg und
Umgebung e. V.,
Nürnberg
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
29 Kurdischer
Kulturverein in Rendsburg
und Umgebung e. V.,
Rendsburg
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
30 Kultur- und
Unterstützungsverein des
kurdischen Volkes
e. V., Saarbrücken
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
31 Kurdistan Kultur
Centrum, Siegen
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
32 Kurdisches
Solidaritäts-Centrum e. V.,
Stuttgart
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Erledigung
wegen
Selbstauflösung des
Vereins
33 Kurdistan
Solidaritäts Centrum, Ulm
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
des Verbots
Lfd.
Nr.
Name
des Vereins
Typus
des
Vereins
Typus des
Verbots
Datum
der
Verbotsverfügung
Verbotsbehörde
Rechtsmittel
Verfahrensausgang
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1307234 Kurdistan-Komitee
e. V.
Verein
Organisationsverbot
22.11.1993
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage
35 Mesopotamien
Kulturverein, Hagen
Verein
Organisationsverbot
03.02.1994
Innenministerium
Nordrhein-
Westfalen
Aufhebung
des Verbots
36 Kurdistan Kultur-
Centrum, Ingolstadt
Verein
Organisationsverbot
16.02.1995
Innenministerium
Bayern
ja Abweisung
der Klage
37 Komala Kurdistan
– Kurdische
Unabhängigkeit –
Inernationale Freundschaft
e. V., München
Verein
Organisationsverbot
16.02.1995
Innenministerium
Bayern
ja Abweisung
der Klage
38 Kurdistan Kunst-
und Kulturzentrum
Nürnberg und
Umgebung e. V.,
Nürnberg
Verein
Organisationsverbot
16.02.1995
Innenministerium
Bayern
nein
bestandskräftig
39 Kurdisch-Deutsches
Kulturzentrum
Ingolstadt
Verein
Organisationsverbot
16.02.1995
Innenministerium
Bayern
ja Abweisung
der Klage
40 Kurdisch-Deutscher
Kulturverein
Nürnberg und Umgebung
Verein
Organisationsverbot
16.02.1995
Innenministerium
Bayern
ja Abweisung
der Klage
41 Kurdistan
Informationsbüro (KIB) alias
Kurdistan
Informationsbüro in
Deutschland, Köln
Verein
Organisationsverbot
20.02.1995
Bundesministerium
des Innern
ja
Klagerücknahme, Verbot
ist
bestandskräftig
42 Hevalti Kurdisch-
Deutscher-Verein für
Völkerfreundschaft
Bremen e. V.
Verein
Organisationsverbot
01.11.1995
Senatsverwaltung
für Inneres
Bremen
ja Abweisung
der Klage
43 Kurdischer
Elternverein e. V.,
München
Verein
Organisationsverbot
30.11.1995
Innenministerium
Bayern
ja Abweisung
der Klage
44 Kultur- und
Unterstützungsverein des
kurdischen Volkes
e. V., Frankfurt/Main
Verein
Organisationsverbot
30.11.1995
Innenministerium
Hessen
nein
bestandskräftig
45 Kurdistan
Informationszentrum
Frankfurt a. M. e. V.
Verein
Organisationsverbot
30.11.1995
Innenministerium
Hessen
nein
bestandskräftig
46 Deutsch-Kurdischer
Freundschaftsverein
Stuttgart
Verein
Organisationsverbot
26.04.1996
Innenministerium
Baden-
Württemberg
ja Abweisung
der Klage
Lfd.
Nr.
Name
des Vereins
Typus
des
Vereins
Typus des
Verbots
Datum
der
Verbotsverfügung
Verbotsbehörde
Rechtsmittel
Verfahrensausgang
Drucksache 17/13072 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSoweit die Verbote von Ortsvereinen aufgehoben wurden, sah das
Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Teilorganisationseigenschaft dieser
Vereine im Verhältnis zum Dachverband (Feyka-Kurdistan) nicht als erfüllt an.
Statistiken, aus denen sich die Frage 10c beantworten ließe, führen die
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nicht.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die
kurdischstämmige Bevölkerung in Deutschland, sich unabhängig mit türkisch- oder
kurdischsprachigen Informationen über den türkisch-kurdischen Konflikt
in ihrer Herkunftsregion zu versorgen?
Welche
a) Printmedien (bitte Name der Medien, Auflage, Periodizität und
Sprache nennen),
47 Bremer
Volkskulturverein e. V.
Verein
Organisationsverbot
22.09.1997
Senatsverwaltung
für Inneres
Bremen
ja Abweisung
der Klage
48 Kurdisch-Deutscher
Solidaritätsverein
e. V., Bremen
Verein
Organisationsverbot
09.04.1998
Senatsverwaltung
für Inneres
Bremen
nein
bestandskräftig
49 Internationales
Bürgerhaus
Frankfurt/Main e. V.
Verein
Organisationsverbot
20.08.1998
Innenministerium
Hessen
nein
bestandskräftig
50 E.Xani-Presse- und
Verlags-GmbH,
Neu Isenburg
Verlag
Organisationsverbot
30.08.2005
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
der
Verbotsverfügung
51 Welat Presse-Verlag
GmbH,
Neu Isenburg
Nachrichtenagentur
Organisationsverbot
14.09.2005
Bundesministerium
des Innern
ja Aufhebung
der
Verbotsverfügung
52 Mesopotamia
Broadcast A/S METV,
Kopenhagen
Medienholding-
Gesellschaft
Betätigungsverbot
13.06.2008
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage,
soweit diese
sich gegen das
Verbot
landgestützter
inländischer
Tätigkeit richtet
53 ROJ-TV A/S,
Kopenhagen
TV-
Sender
Betätigungsverbot
13.06.2008
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage,
soweit diese
sich gegen das
Verbot
landgestützter
inländischer
Tätigkeit richtet
54 VIKO
Fernsehproduktion GmbH,
Wuppertal
TV-
Produktion
Organisationsverbot
13.06.2008
Bundesministerium
des Innern
ja Abweisung
der Klage
Lfd.
Nr.
Name
des Vereins
Typus
des
Vereins
Typus des
Verbots
Datum
der
Verbotsverfügung
Verbotsbehörde
Rechtsmittel
Verfahrensausgang
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13072b) Rundfunk- und Fernsehsender (bitte Name der Medien,
Ausstrahlungsbereich und technische Empfangsmöglichkeit wie Satellit und
Internet sowie Sprache angeben),
c) Onlinemedien sieht sie als geeignet an?
d) Inwieweit sind die in den Fragen 11a, 11b und 11c genannten Medien
in der Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung Repressionen
ausgesetzt, und wenn ja, welchen?
Die Bundesregierung selbst führt keine Statistik über empfangbare
Satellitenprogramme, verfügbare Printerzeugnisse oder Onlinemedien. Die frei
zugängliche Datenbank der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, MAVISE
(mavise.obs.coe.int), gibt Auskunft u. a. über die folgenden kurdisch- und
türkischsprachigen Fernsehsender:
Technische Empfangsbedingungen sind regelmäßigen Veränderungen
unterworfen. Die aktuellen Empfangsbedingungen können jederzeit über die
Webseiten der Sender oder der Satellitenbetreiber abgerufen werden.
Name Hauptzielgebiet Sprache
ASO Sat Europa Kurdisch
Jamawar Kurdistan Europa Kurdisch
Kanal 4 (Kurdistan) Europa Kurdisch
KBC TV (Kurdistan) Europa Kurdisch
KDFSL Schweden Kurdisch
Komala TV Europa Kurdisch
Korek TV Europa Kurdisch
KTV (Kurdistan TV) Europa Kurdisch
Kurd 1 Europa Kurdisch
MMC (Mezopotamia Music Channel) Europa Kurdisch
Rojhelat TV Europa Kurdisch
Tishk TV Europa Kurdisch
TRT 6 Türkei Kurdisch
ATV AVRUPA Deutschland Türkisch
Dügün TV Deutschland Türkisch
EURO D Deutschland Türkisch
EURO STAR Deutschland Türkisch
Fly TV Europa Türkisch
International TV Deutschland Türkisch
Kanal 7 Avrupa Deutschland Türkisch
Kanal 7 International Deutschland Türkisch
KanalHayat Europa Türkisch
Mobility Channel Deutschland Türkisch
NTV Avrupa Deutschland Türkisch
Samanyolu TV Avrupa Deutschland Türkisch
TGRT EU Deutschland Türkisch
TR1 TV Deutschland Türkisch
TRT Türk Deutschland Türkisch
TVT (TV Turk) Deutschland Türkisch
Yol TV Deutschland Türkisch
Drucksache 17/13072 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePrintmedien, Hörfunk und Onlinemedien in Deutschland bieten vielfältig die
Gelegenheit, sich unabhängig und objektiv zu informieren. Beispielhaft seien
nur das crossmediale türkischsprachige und deutsche Angebot der Deutschen
Welle und die kurdisch- und türkischsprachigen Programme des Westdeutschen
Rundfunks genannt.
Ob es Fälle wie in Frage 11d nachgefragt gibt, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
12. Wie viele Versammlungen und Veranstaltungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgrund des PKK-Verbots seit 1993 verboten (bitte
nach Zeitpunkt, Ort und Art der verbotenen Versammlung sowie nach
a) bundesweiten oder europaweiten Großdemonstrationen- und
Kundgebungen,
b) örtlich oder regional mobilisierten Demonstrationen und
Kundgebungen,
c) Festivals und Kulturveranstaltungen,
d) Sportveranstaltungen,
e) politischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und
f) sonstigen Versammlungen – Art der Veranstaltung benennen –
aufgliedern)?
Die Länder sind für die Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständig. Die
Bundesregierung hat keinen Überblick über das Verbot von Versammlungen
oder Veranstaltungen.
Es ist jedoch bekannt geworden, dass seitens der zuständigen
Versammlungsbehörden auch regelmäßig PKK-Veranstaltungen verboten werden. Die letzte
größere geplante PKK-Veranstaltung, die aufgrund des bestehenden PKK-
Verbotes verboten wurde, war eine für den 26. November 2011 geplante Kundgebung
in Berlin. Die Veranstaltung „Demokratie stärken, PKK-Verbot aufheben,
Freiheit für Abdullah Öcalan und Frieden in Kurdistan“ wurde mit ca. 10 000
Teilnehmern angemeldet. Zu dieser Veranstaltung wurde aus dem gesamten
Bundesgebiet eine Vielzahl von Anreisen vorbereitet. Die Veranstaltung wurde
durch die zuständige Berliner Ordnungsbehörde verboten. Das Verbot ist
erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, womit das
Versammlungsverbot bestätigt wurde.
Anhänger und Sympathisanten der PKK nutzten offensichtlich einen von
deutschen Linksextremisten am 26. November 2011 in Berlin organisierten Aufzug
als Ersatz für die verbotene Demonstration der YEK-KOM.
Diesen Aufzug führten in der ersten Reihe u. a. der YEK-KOM-Vorsitzende
Koc und dessen Stellvertreter an. Im Verlauf der Kundgebung, an der ca. 2 000
Personen teilnahmen, darunter auch gewaltorientierte deutsche
Linksextremisten und Anhänger der PKK, kam es zu gewalttätigen Angriffen der
Demonstrationsteilnehmer auf Polizeibeamte, u. a. mit Pyrotechnik und Steinen. Dabei
wurden 87 Polizeibeamte verletzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1307213. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Umsetzung des PKK-Verbots zu Haftstrafen
verurteilt, und aufgrund welcher Straftatbestände (bitte nach Jahren
aufgliedern)?
Zu der Frage, wie viele Personen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Umsetzung des PKK-Verbots zu Haftstrafen verurteilt
wurden und aufgrund welcher Straftatbestände (bitte nach Jahren aufgliedern),
führt die Bundesregierung keine Statistik. Die Strafverfolgung von Verstößen
gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot (§ 20 Vereinsgesetz) liegt in der
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften der Länder. In der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3)
sind zwar Verurteilungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das
Vereinsgesetz erfasst. Eine Differenzierung nach den Vereinigungen oder Vereinen
erfolgt bei der Erfassung jedoch nicht. Hinsichtlich des Vereinsgesetzes wird
zudem nicht nach den einzelnen Tatbestandsalternativen unterschieden.
14. Wie viele Strafverfahren gegen wie viele Tatverdächtigte wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem PKK-Verbot
nach den §§ 129, 129a, 129b StGB geführt?
a) Gegen wie viele Personen wurden in wie vielen Verfahren
Ermittlungen eingeleitet?
b) Wie viele Personen wurden in Untersuchungshaft genommen?
c) Wie viele Personen wurden angeklagt?
d) Wie viele Personen wurden zu welchen Einzelstrafen verurteilt?
e) Wie viele Personen wurden freigesprochen?
f) In wie vielen Fällen kam es bei Anklagen zu Verfahrenseinstellungen
(bitte jeweils nach Jahren und Strafrechtsparagraphen aufgliedern)?
„Im Zusammenhang mit dem PKK-Verbot“ wurde und wird vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kein Ermittlungsverfahren nach den
§§ 129, 129a, 129b StGB eingeleitet. Es handelt sich um Straftatbestände, die
unabhängig von dem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot zu prüfen und zu
verfolgen sind.
Die Ermittlungs- und Strafverfahren nach § 129a und § 129 StGB wurden
wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an und
Unterstützung der bestehenden terroristischen und später kriminellen Vereinigung im
führenden Funktionärskörper der PKK in Deutschland geführt. Erst seit dem
Jahr 2011 und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober
2010 – 3 StR 179/10 – richten sich die Verfahren gegen die Mitglieder und
Unterstützer der PKK als ausländische terroristische Vereinigung (§ 129a, b
StGB).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
16/4335) vom 16. Februar 2007 hingewiesen, in der für den Zeitraum von 1993
bis Anfang des Jahres 2007 das Zahlenmaterial zu dieser Frage bereits
umfassend mitgeteilt wurde.
Drucksache 17/13072 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür den Zeitraum von 2007 bis 2012 wird ergänzend mitgeteilt:
1 davon die nach Beschränkung auf vereinsrechtliche Straftatbestände an die Länderstaatsanwaltschaften
abgegebenen Verfahren in Klammern
2 davon in abgegebenen Verfahren in Klammern
Vor dem Jahr 2007 befanden sich nur Beschuldigte in Untersuchungshaft,
gegen die später auch Anklage erhoben wurde, so dass insoweit auf die
betreffenden Zahlen verwiesen wird.
Die Verurteilungen im Jahr 2007 umfassten Freiheitsstrafen von 2 Jahren und
9 Monaten sowie 2 Jahren und 3 Monaten, im Jahr 2008 von 2 Jahren, 3 Jahren
und 6 Monaten sowie 2 Jahren und 9 Monaten sowie im Jahr 2009 von 4 Jahren
(* es handelt sich um einen Fall nach § 129a StGB – Tatzeit 1993) sowie 3
Jahren und 9 Monaten.
15. Wie viele und welche Schwerverletzte und Todesfälle im Zusammenhang
mit der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen die PKK in
Deutschland sind der Bundesregierung bekannt (bitte Ort, Zeitpunkt und
Todesbzw. Verletzungsumstände angeben), die
a) bei oder durch Polizeimaßnahmen,
b) durch Unfälle,
c) durch Selbsttötungen oder Selbsttötungsversuche,
d) durch Gewalteinwirkungen Dritter (bitte näher definieren) geschehen
sind?
Die Bundesregierung führt dazu keine Statistik. Bekannt ist ein Vorfall, wonach
sich wohl aus Protest und als Zeichen des Widerstandes gegen das Verbot
der PKK und das Verbot zahlreicher Veranstaltungen 1994 Nilgün Yildirim
(BERIVAN) und Bedriye Tas (RONAHI) am 21. März 1994 in Mannheim
selbst angezündet haben. Beide starben an ihren Verbrennungen und werden
seitdem von der PKK-Anhängerschaft als „Märtyrer“ verehrt.
16. Welche und wie viele Finanz- und Vermögenswerte wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 1993 auf Grundlage des PKK-Verbots
sichergestellt, eingezogen und beschlagnahmt, und auf welcher
rechtlichen bzw. gesetzlichen Grundlage jeweils (bitte aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. Oktober 2010,
Bundestagsdrucksache 17/388 wird verwiesen.
Jahr Anzahl der Fälle
nach § 129
StGB1
Anzahl der
Beschuldigten2
In
Untersuchungshaft
genommene
Beschuldigte
Anzahl der
Angeklagten
Anzahl der
Verurteilten
Anzahl der
Freisprüche
2007 6 (0) 6 (0) 0 0 2 0
2008 3 (0) 3 (0) 0 0 3 0
2009 0 (0) 0 (0) 0 0 2* 1
2010 2 (0) 2 (0) 0 1 0 0
2011 63 (40) 91 (59) 4 0 0 0
2012 17 (5) 22 (5) 3 5 0 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1307217. Welche Maßnahmen zur Unterbindung von Spendensammlungen und
sonstigen Finanzströmen für die PKK hat die Bundesregierung bislang
getroffen?
a) Welche und wie viele Finanz- und Vermögenswerte der PKK wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung wann und wo auf Grundlage der
Auflistung der PKK auf der Liste terroristischer Organisationen der
Europäischen Union (EU) in Deutschland sichergestellt, eingezogen,
beschlagnahmt oder eingefroren?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. Oktober 2010,
Bundestagsdrucksache 17/388 wird verwiesen.
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Vermögenswerte
ausländischer Firmen, die von deutschen Gerichten oder Behörden als PKK-
Gliederungen eingestuft werden, zugunsten des Bundes oder der
Länder eingezogen werden können, wenn sie sich auf deutschem
Hoheitsgebiet befinden (bitte rechtliche Grundlage angeben)?
Die Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, welches
einer verbotenen Organisation zuzurechnen ist, beruht auf § 3 Absatz 1 VereinsG.
18. Wie viele internationale Haftbefehle der Türkei gegen mutmaßliche
PKK-Mitglieder bestehen zurzeit nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Wie viele der Gesuchten halten sich im Bundesgebiet auf (bitte nach
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
b) Wie viele der Gesuchten haben eine Asylberechtigung, sind
anerkannte Flüchtlinge oder haben Abschiebeschutz?
c) Wie viele der Gesuchten haben die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte
nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
d) Wie viele der in Deutschland aufhältigen Gesuchten haben die
türkische Staatsbürgerschaft?
e) Wie viele der in Deutschland aufhältigen Gesuchten haben die
Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates (bitte nach Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
Zu den Fragen 18 und 18a bis 18e hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
f) In wie vielen Fällen wurden von der Türkei gesuchte mutmaßliche
PKK-Mitglieder in Deutschland in Auslieferungshaft genommen
(bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Fälle, in denen „von der
Türkei gesuchte mutmaßliche PKK-Mitglieder in Deutschland in Auslieferungshaft
genommen“ wurden.
g) In wie vielen Fällen wurden von der Türkei gesuchte mutmaßliche
PKK-Mitglieder von Deutschland an die türkische Justiz ausgeliefert
(bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Auch über die Fälle, in denen „von der Türkei gesuchte mutmaßliche PKK-
Mitglieder von Deutschland an die türkische Justiz ausgeliefert“ wurden, führt die
Bundesregierung keine Statistik. Soweit dies festgestellt werden kann, wurden
in Deutschland seit 2004 zwei Personen wegen des Tatvorwurfs der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit der PKK an
die Türkei ausgeliefert.
Drucksache 17/13072 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
türkischen Staatsangehörigen, denen ein Schutzstatus (Asyl, Genfer
Flüchtlingskonvention, Abschiebeschutz) zuerkannt worden war, dieser Status
aufgrund ihrer früheren Betätigung in der PKK in der Türkei wieder
entzogen (Widerruf oder Rücknahme), und welche „statusrechtlichen
Begleitmaßnahmen“ wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet, und
durch wen?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle mit PKK-Bezug bekannt, in
denen statusrechtliche Begleitmaßnahmen erfolgt sind.
20. In wie vielen und welchen Fällen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland aufhältigen Personen die politische Betätigung im
Zusammenhang mit politischen Organisationen untersagt, die
mutmaßlich die Interessen der PKK vertreten, mit der PKK sympathisieren oder
deren Aktivitäten fördern (bitte Rechtsgrundlange angeben), und in
welchen Fällen wurden solche Maßnahmen wieder aufgehoben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für die
Untersagung der politischen Betätigung werden in den Speichersachverhalten des
Ausländerzentralregisters nicht gesondert erfasst und können somit nicht
automatisiert herausgefiltert werden.
21. Auf welchen internationalen Besprechungen,
a) im Rahmen von EU-Gremien,
b) bei bilateralen Gesprächen mit der türkischen Regierung,
c) im Rahmen von NATO-Gremien und
d) im Rahmen sonstiger bi- und multilateraler Treffen (bitte ausführen),
an denen die Bundesregierung beteiligt war, war die PKK in den letzten
fünf Jahren Thema, und welche Beschlüsse wurden dort jeweils dazu
gefasst?
Die Bundesregierung führt keine Statistik zum Inhalt internationaler
Besprechungen und bi- und multilateraler Treffen. In den einschlägigen
Sicherheitsgremien und bei bilateralen Treffen mit der Türkei war die PKK gelegentlich
Gesprächsgegenstand. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird
regelmäßig der Umgang mit Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit dem
Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der PKK erörtert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
vom 28. Mai 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/1882 verwiesen.
22. Wie viele Lagebilder des Bundeskriminalamts (BKA) in Zusammenarbeit
mit dem Bundesgrenzschutz bzw. der Bundespolizei und Polizeikräften
der Bundesländer sind in der Folge des PKK-Verbots seit 1993 erstellt
worden?
Im BKA sind in der Folge des PKK-Verbots seit 1993 keine Lagebilder in
Zusammenarbeit mit dem Bundesgrenzschutz/der Bundespolizei und
Polizeikräften der Länder erstellt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1307223. Wie viele Unterstützungseinsätze der Bundespolizei (bzw. des
Bundesgrenzschutzes) für Polizeien der Länder hat es seit dem PKK-Verbot zu
seiner Durchsetzung gegeben (bitte die Unterstützungseinsätze nach Ort,
Zeitpunkt und die Zahl der daran beteiligten Beamten seit 1993 einzeln
auflisten)?
Die Bundespolizei hat seit der Neuorganisation am 1. März 2008 keine Einsätze
zur Unterstützung der Polizeien der Länder geleistet, die im Zusammenhang
mit dem Verbot der PKK standen. Angaben zu Unterstützungseinsätzen für die
Länder im Bezug zum Verbot der PKK vor dem Zeitraum der Neuorganisation
der Bundespolizei liegen nicht vor.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Effektivität des PKK-Verbots seit
November 1993 hinsichtlich
a) der Zahl, Häufigkeit und regionalen Verbreitung von Versammlungen
mit PKK-Bezug,
b) der Beteiligung von Kurdinnen und Kurden an Veranstaltungen der
PKK oder ihr nahestehende Verbände in Deutschland,
c) der Zahl von PKK-Mitgliedern und Anhängerinnen und Anhängern in
Deutschland (bitte auch die Mitglieder- und
Sympathisantenentwicklung nach Jahren einzeln aufschlüsseln und angeben, nach welchen
Kriterien Mitglieder und Unterstützerinnen und Unterstützer definiert
werden),
Zu den Fragen 24a und 24b liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Zu
Frage 24c kann folgende Übersicht übermittelt werden (eine weitere
Ausdifferenzierung erfolgt nicht):
Jahr Anzahl der PKK-Mitglieder/Anhänger in Deutschland
2012 13 000
2011 13 000
2010 11 500
2009 11 500
2008 11 500
2007 11 500
2006 11 500
2005 11 500
2004 11 950
2003 11 850
2002 11 850
2001 12 350
2000 12 400
1999 12 400
1998 11 900
1997 11 800
1996 10 800
1995 9 550
1994 8 300
1993 6 900
Drucksache 17/13072 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) der Öffentlichkeitsarbeit der PKK in Deutschland,
In den westeuropäischen Staaten – so auch in Deutschland – bemüht sich die
PKK nach außen um ein weitgehend gewaltfreies Erscheinungsbild und
intensiviert ihre Anstrengungen, auf der politischen Ebene als einziger legitimer
Vertreter und Ansprechpartner in der Kurdenfrage anerkannt zu werden.
So versucht die Organisation immer wieder, Kontakte zu parlamentarischen
Entscheidungsträgern aufzubauen, um so Unterstützung für ihre Anliegen zu
finden und darüber hinaus ihren Alleinvertretungsanspruch innerhalb der
kurdischen Volksgruppe zu manifestieren.
e) der Zustimmungswerte zur PKK unter Kurdinnen und Kurden in
Deutschland,
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
f) des Spendenaufkommens für die PKK (bitte auch geschätzte
Spendenentwicklung nach Jahren aufschlüsseln),
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über das Spendenaufkommen der
PKK oder eine geschätzte Spendenentwicklung vor. Bekannt ist, dass nach dem
Selbstverständnis der PKK die in Deutschland lebenden Kurden entsprechend
ihrem Jahreseinkommen Spenden/Steuern an die PKK zu entrichten haben.
Dem KCK-Abkommen zufolge wird Europa dabei wie ein Landesteil (von
Kurdistan) behandelt und die hier lebenden PKK-Anhänger sind verpflichtet, ihren
finanziellen Beitrag für die „Freiheit Kurdistans“ zu leisten. Nach hiesigen
Schätzungen gingen die Spendeneinnahmen in Deutschland, die in den Jahren
zuvor bei geschätzt über 10 Mio. Euro lagen, seit der Festnahme Abdullah
Öcalans im Jahr 1999 bis auf geschätzt ca. 5 Mio. Euro bis zum Jahr 2006
kontinuierlich zurück.
Seither konnte die PKK vermutlich ihre Einnahmen aus der jährlichen
Spendensammlung wieder stark verbessern und hat in der letzten Kampagne geschätzt
über 8 Mio. Euro eingesammelt. Die PKK konnte dabei die erhöhte
Spendenbereitschaft ihrer Anhänger aufgrund ihrer gewalttätigen und terroristischen
Aktivitäten in der Türkei und der ungeklärten – aus Sicht der PKK aber
vielversprechenden – Lage in Syrien nutzen.
g) der Zahl von Rekrutierungen für die Guerilla (bitte auch
Rekrutierungen nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über Rekrutierungserfolge der
PKK vor. Wie auch in der Vergangenheit wirbt die PKK jedoch weiter offen für
die Teilnahme am bewaffneten Kampf. So werden Aufrufe der Organisation in
allen PKK-nahen Medien (Zeitschriften, Internet, TV) veröffentlicht. Einige
dieser Aufrufe richten sich explizit an europäische Jugendliche. Über die von
der Organisation veröffentlichten Berichte über die gefallenen Märtyrer werden
immer wieder Personen bekannt, die in Deutschland rekrutiert worden sind. So
wurde auf der Internetseite der HPG über die im Jahr 1994 in Bremen/
Deutschland rekrutierte gefallene ranghohe Guerillakämpferin B.Z.B. berichtet. Auch
aus Deutschland wurden wieder Fälle bekannt, in denen sich junge PKK-
Anhänger der Guerilla angeschlossen haben. Die PKK in Europa unterstützt
somit direkt die terroristischen Aktivitäten der PKK in der Türkei. Über die
genaue Anzahl der in Deutschland rekrutierten Guerillakämpfer liegen keine
verlässlichen Informationen vor, da immer nur Einzelfälle bekannt werden und
die PKK diese Zahlen nicht veröffentlicht. Eine Aufschlüsselung nach Jahren
ist daher nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/1307225. Inwieweit gab es bezüglich der vom Bundesministerium der Justiz im
Jahr 2011 erteilten Verfolgungsermächtigung gegen die PKK als
ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b StGB) von Seiten der PKK oder
ihr nahestehender oder mit ihr in Kontakt stehender Personen
Kontaktaufnahme bzw. den Versuch einer Kontaktaufnahme mit der
Bundesregierung, und wie reagierte die Bundesregierung darauf?
Derartige Kontaktaufnahmen oder Versuche von Kontaktaufnahmen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
26. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der PKK und ihrer Guerilla eine
Konfliktpartei in einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts?
a) Stimmt die Bundesregierung grundsätzlich dem 1. Zusatzprotokoll der
Genfer Konvention zu, wonach ein bewaffneter Kampf
völkerrechtlich zulässig ist, wenn er sich gegen lang anhaltende rassistische oder
koloniale Unterdrückung richtet und für das Selbstbestimmungsrecht
eines Volkes im Rahmen des humanitären Völkerrechts geführt wird?
b) Inwieweit sieht die Bundesregierung eine solche lang anhaltende
rassistische oder koloniale Unterdrückung im Falle der Kurdinnen und
Kurden in der Türkei als gegeben an?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung den Kampf der PKK als
Eintreten für das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes im Rahmen
des humanitären Völkerrechts an?
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung in der HPG-Guerilla (sog.
Volksverteidigungskräfte der PKK) eine in militärische Formationen gegen
überwiegend militärische Ziele auf türkischer Seite operierende
Organisation?
e) Inwieweit hält die Bundesregierung die juristische und politische
Einstufung einer im Sinne des Völkerrechts bewaffneten Konfliktpartei
als terroristische Organisation für zulässig?
Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts bemisst sich nach den vom
humanitären Völkerrecht vorgegebenen Anforderungen. Eine Einstufung setzt zudem
die Kenntnis konkreter Fakten des entsprechenden Falles voraus. Die
Bundesregierung nimmt eine solche Einstufung im vorliegenden Fall nicht vor.
Das Zusatzprotokoll I zu den vier Genfer Abkommen bestimmt nicht, wann ein
bewaffneter Konflikt völkerrechtlich zulässig ist. Dies ist eine Frage des
völkerrechtlichen Friedenssicherungsrechts. Das humanitäre Völkerrecht enthält sich
bewusst jeder Aussage über die völkerrechtliche Zulässigkeit eines Konflikts,
sondern enthält Regeln, die in einem bewaffneten Konflikt immer anwendbar
sind, unabhängig von der Frage, ob die Gewaltanwendung an sich
völkerrechtlich verboten ist oder nicht.
Ob eine Partei als Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts
eingestuft werden kann, bemisst sich nach den Anforderungen, die das humanitäre
Völkerrecht für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts aufstellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
Drucksache 17/13072 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine vom türkischen
Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan im Oktober 2011 behauptete
PKK-Finanzierung deutscher Stiftungen oder sonstiger deutscher
Institutionen über Projekte in den kurdischen Kommunen in der Türkei (vgl.
www.sueddeutsche.de vom 3. Oktober 2011 „Erdogan wirft deutschen
Stiftungen Terror-Unterstützung vor)?
Der Bundesregierung sind die Äußerungen von Ministerpräsident Erdogan von
Anfang Oktober 2011 gegenüber türkischen Medien bekannt, wonach dieser
deutschen Stiftungen vorgeworfen habe, indirekt die PKK über
Infrastrukturprojekte in Städten und Gemeinden, darunter auch solche, die von der pro-
kurdischen BDP regiert werden, zu unterstützen. Die Bundesregierung hat diese
Anschuldigungen umgehend öffentlich und in Gesprächen mit der türkischen
Regierung zurückgewiesen.
28. Inwieweit trifft es zu, dass in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre im Zuge
von Kontakten zwischen Vertretern deutscher Geheimdienste und der
PKK eine Vereinbarung zur Deeskalation getroffen wurde, wonach die
PKK in Deutschland auf Gewalt verzichtet und im Gegenzug nicht mehr
als terroristische Vereinigung nach § 129a StGB verfolgt wird sowie
Großveranstaltungen mit PKK-Nähe in einem begrenzten Umfang
geduldet werden?
a) Sieht sich die Bundesregierung weiterhin an eine derartige
Abmachung gebunden, und wenn nein, aufgrund welcher veränderten
Umstände nicht mehr?
Eine Vereinbarung im Sinne der Fragestellung wurde von der Bundesregierung
nicht geschlossen.
b) Inwieweit bestanden oder bestehen Kontakte zwischen der
Bundesregierung bzw. ihren Vertretern oder deutschen Sicherheitsbehörden
und der PKK?
Die Bundesregierung ist hinsichtlich der Beantwortung der Kleinen Anfrage
nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen
Auskünfte zum Teil geheimhaltungsbedürftig sind. Gleichwohl ist die
Bundesregierung selbstverständlich bereit, das Informationsrecht des Parlaments unter
Wahrung berechtigter Geheimhaltung zu befriedigen.
Die Einstufung des Antwortbeitrags als „VS – Vertraulich“ ist zu wählen, da
eine offene Antwort das außenpolitische Verhältnis zu anderen Staaten und
deren Sicherheitsbehörden bei Bekanntwerden belasten würde und dazu führen
könnte, dass diese von einer Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik
Deutschland Abstand nehmen. Die nachrichtendienstliche Aufklärung von Vorgängen
im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind, würde dadurch erheblich erschwert, was für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens schädlich wäre.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlussache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-
Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in
dieser Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/13072Die entsprechenden Informationen sind nicht zur Veröffentlichung vorgesehen
und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen des Bundes gemäß den
Vorgaben der Verschlusssachenanweisung (VSA) zu behandeln.
c) Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, – analog zu den bekannt
gewordenen Gesprächen türkischer Staatsvertreter mit PKK-
Funktionären im Jahr 2010 in Oslo sowie mit dem inhaftierten PKK-Führer
Abdullah Öcalan – in direkte Gespräche mit der PKK oder ihr
nahestehenden Personen zu treten?
Die friedliche Überwindung des Kurdenkonflikts auf politischem Wege ist eine
innertürkische Angelegenheit. Analogien zur Situation in Deutschland ergeben
sich deshalb nicht.
29. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für eine friedliche Lösung des
türkisch-kurdischen Konflikts ein, und sieht sie das PKK-Verbot in
Deutschland und die Einstufung der PKK und anderer kurdischer
Organisationen als terroristische Organisationen als förderlich oder als Hindernis
für die Unterstützung von Friedensverhandlungen?
Die Bundesregierung setzt sich regelmäßig im Rahmen ihrer intensiven
Gesprächskontakte mit der türkischen Regierung für eine friedliche Lösung des
türkisch-kurdischen Konflikts ein.
Ein Zusammenhang zwischen dem PKK-Verbot 1993, welches ausschließlich
dem Schutz der hiesigen inneren Sicherheit dient, und den von der türkischen
Regierung seit Ende 2012 geführten Gesprächen mit der PKK besteht nicht.
30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf
den Willen der türkischen Regierung zur friedlichen Beilegung des
Kurdenkonflikts angesichts der fortlaufenden Massenverhaftungen von rund
9 000 prokurdischen Politikerinnen und Politikern sowie
zivilgesellschaftlichen Aktivistinnen und Aktivisten, darunter Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister, Stadtratsmitgliedern, Parlamentsabgeordneten,
Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und Frauenrechtsaktivistinnen
und Mitgliedern von Menschenrechtsvereinigungen sowie Anwältinnen
und Anwälten und Journalistinnen und Journalisten seit dem Frühjahr
2009 (vgl. the guardian vom 13. Dezember 2011 Turkey cracks down on
the ‘parallel’ Kurdish administration)?
a) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Massenfestnahmen und -
verhaftungen prokurdischer Politikerinnen und Politiker im Rahmen der
sogenannten KCK-Operationen im Einklang mit demokratischen und
rechtsstaatlichen Prinzipien und menschenrechtlichen Standards?
b) Inwieweit sieht die Bundesregierung die trotz jüngster
Gesetzänderungen weiterhin bestehende Verweigerung der generellen Möglichkeit
zur muttersprachlichen Aussage und Verteidigung im gesamten
Prozessverlauf für die kurdischstämmigen Angeklagten (vgl. Civaka
Azad vom 15. November 2012 „Die Verteidigung in Kurdisch im
Gewahrsam der großen türkischen Richterinnen“) im Einklang mit
demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien und
menschenrechtlichen Standards?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die zum Teil lange Dauer der
Untersuchungshaft von rund zwei Jahren oder mehr ohne Anklage (vgl.
Reporter ohne Grenzen vom 6. September 2012 „Prozess gegen
44 Journalisten/ROG kritisiert Antiterrorgesetz“) im Einklang mit de-
Drucksache 17/13072 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien und
menschenrechtlichen Standards?
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Unabhängigkeit der Justiz in
der Türkei angesichts der Erklärung von Ministerpräsident Recep
Tayyip Erdoğan vom 30. September 2012 gewahrt, in der dieser laut
einem Bericht der türkischen Tageszeitung „Radikale“ vom 6.
September 2012 bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
gegen Abgeordnete der Partei für Frieden und Demokratie (BDP) sagte:
„Wir haben der Justiz das Notwendige gesagt und die Justiz wird tun,
was erforderlich ist“?
e) Inwieweit hat die Bundesregierung die Verhaftungen prokurdischer
Politikerinnen und Politiker und Menschenrechtsaktivisten gegenüber
der türkischen Regierung thematisiert oder beabsichtigt, diese zu
thematisierten?
Die Bundesregierung begrüßt alle Bestrebungen, die eine friedliche und
politische Überwindung des Kurdenkonflikts zum Ziel haben, so auch den Aufruf
Abdullah Öcalans vom 21. März 2013 zu einer Waffenruhe und einem Abzug
der Kämpfer. Dies ist ein großer Schritt hin zu mehr gegenseitigem Vertrauen,
auf dessen konkrete Umsetzung es jetzt ankommt. Die Bundesregierung
ermutigt beide Seiten, den Weg politischer Gespräche und Verhandlungen auch
gegen Widerstände weiterzugehen.
Im Zusammenhang mit den fortgesetzten Friedensgesprächen betrachtet die
Bundesregierung die bisher umfangreichen Verhaftungen im Rahmen der
sogenannten KCK-Verfahren und die Länge verhängter Untersuchungshaft mit
Sorge und spricht dies im Dialog mit der Türkei aktiv an. Dementsprechend
schätzt sie die fortgesetzte Reform der türkischen Justiz und knüpft hieran die
Erwartung weiterer Fortschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, nachdem
ein viertes Justizreformpaket mit Regelungen zur Stärkung der Rechte von
Angeklagten, Erweiterung der Meinungs- und Pressefreiheit und Beschleunigung
von Gerichtsverfahren im März 2013 ins türkische Parlaments eingebracht
wurde. Zudem begrüßt die Bundesregierung die vorgesehene Reform des Anti-
Terror-Gesetzes und des Strafgesetzes, die bisher eine breit angelegte Definition
terroristischer Propaganda beinhalten. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, dass den Angeklagten das Recht auf Verteidigung in der
Muttersprache aufgrund eines im Januar 2013 wirksam gewordenen Gesetzes
zur Verteidigung in der Muttersprache verweigert würde.
Die Bundesregierung spricht die menschenrechtlichen Aspekte der
innenpolitischen Entwicklung in der Türkei einschließlich der Lage der Kurden
regelmäßig sowohl in bilateralen Gesprächen mit der türkischen Regierung als auch
im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen an. Sie mahnt dazu, Grundfreiheiten
und Menschenrechte als festen Bestandteil eines modernen demokratischen
Staates ausnahmslos zu wahren. In letzter Zeit wurde dieses Thema z. B.
während der Reise der Bundeskanzlerin am 24. und 25. Februar 2013 in die Türkei
thematisiert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]