Maßnahmen gegen die Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistans
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Heidrun Dittrich, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Niema Movassat, Ingrid Remmers, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im November 1993 verhängte das Bundesministerium des Innern ein Betätigungsverbot für die Arbeiterpartei Kurdistans PKK (im Folgenden: PKK-Verbot) und Dutzender weiterer als PKK-nah angesehener Vereine, Verlage und Presseagenturen. Eine Vielzahl von Demonstrationen und Festivals wurden seitdem verboten, hunderte Kulturvereine und Privatwohnungen von der Polizei durchsucht und tausende Menschen wegen Verstößen gegen das Vereinsgesetz sowie dutzende mutmaßliche PKK-Kader nach den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Welche politischen und juristischen Initiativen zur Aufhebung des PKK-Verbots seit 1993 sind der Bundesregierung bekannt, und woran scheiterten diese bislang?
In welchen anderen Ländern der Europäischen Union bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem deutschen PKK-Verbot vergleichbare Betätigungsverbote für die PKK?
Unter welchen innen- und außenpolitischen sowie juristischen Voraussetzungen hält die Bundesregierung eine Aufhebung des PKK-Verbots für möglich?
Wie viele und welche Straftaten im Einzelnen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Mitglieder und Unterstützerinnen und Unterstützer der PKK seit Verhängung des PKK-Verbots in Deutschland begangen?
a) Welche und wie viele dieser Straftaten sind ursächlich durch das PKK-Verbot bedingt (z. B. Verstöße gegen das Vereinsgesetz) und würden im Falle einer Legalisierung der PKK entfallen?
b) Wie viele und welche dieser Straftaten werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf Weisung von PKK-Parteigremien begangen (bitte Gremien nennen)?
c) Wie viele und welche dieser Straftaten erfolgten spontan bzw. auf eigene Initiative von PKK-Anhängerinnen und Anhängern?
d) Inwieweit hat die Bundesregierung eigene gesicherte Erkenntnisse über eine Beteiligung der PKK als Organisation am Drogenhandel, und inwieweit fließen diese in das Bundeslagebild organisierte Kriminalität ein?
Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader oder Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger in Deutschland bekannt, sich an die geltenden Gesetze zu halten?
a) Welche Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader oder Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger in Deutschland zum Gewaltverzicht in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt?
b) Welche Aufrufe der PKK oder ihrer Führungskader oder Leitungsgremien an ihre Anhängerinnen und Anhänger zum Verzicht auf Selbstverbrennungen sind der Bundesregierung bekannt?
In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot der PKK und ihrer von der Bundesregierung als Nachfolgeorganisationen angesehenen Organisationen KADEK, Kongra-Gel und KCK zu aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegen Verdächtige, Beschuldigte und Verurteilte?
Inwieweit konnte nach Kenntnis der Bundesregierung juristisch eine unmittelbare Verantwortung oder Urheberschaft der PKK an dem PKK-Verbot vorangegangenen Anschlägen gegen türkische oder andere Einrichtungen in Deutschland bis einschließlich 1993 nachgewiesen werden?
Inwieweit kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Protestwelle gegen die Gefangennahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 zu Gewalttaten von PKK-Anhängerinnen und Anhängern in Deutschland, und inwieweit konnte hier eine unmittelbare Verantwortung oder Urheberschaft der PKK als Organisation nachgewiesen werden?
Wie viele und welche Organisations- und Betätigungsverbote wurden seit November 1993 aufgrund des PKK-Verbots durch den Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer im Einzelnen erlassen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufgliedern)?
a) In welchen und wie vielen Fällen wurde juristisch gegen die Verbote vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden die Verbote aufgrund juristischer oder politischer Entscheidungen wieder aufgehoben, und mit welcher Begründung?
Gegen wie viele Fernsehsender, Nachrichtenagenturen, Verlage, Zeitungen und sonstige Medien und Medienproduktionsfirmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1993 auf Grundlage des PKK-Verbots Organisations- und Betätigungsverbote verhängt?
a) In welchen und wie vielen Fällen wurde juristisch gegen die Verbote vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden die Verbote aufgrund juristischer oder politischer Entscheidungen wieder aufgehoben, und mit welcher Begründung?
c) Wie viele und welche Publikationstitel (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren) sowie Medien (CDs, Videos etc.) wurden aufgrund des PKK-Verbots bundesweit beschlagnahmt?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die kurdischstämmige Bevölkerung in Deutschland, sich unabhängig mit türkisch- oder kurdischsprachigen Informationen über den türkisch-kurdischen Konflikt in ihrer Herkunftsregion zu versorgen?
a) Printmedien (bitte Name der Medien, Auflage, Periodizität und Sprache nennen),
b) Rundfunk- und Fernsehsender (bitte Name der Medien, Ausstrahlungsbereich und technische Empfangsmöglichkeit wie Satellit und Internet sowie Sprache angeben),
c) Onlinemedien sieht sie als geeignet an?
d) Inwieweit sind die in den Fragen 11a, 11b und 11c genannten Medien in der Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung Repressionen ausgesetzt, und wenn ja, welchen?
Wie viele Versammlungen und Veranstaltungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des PKK-Verbots seit 1993 verboten (bitte nach Zeitpunkt, Ort und Art der verbotenen Versammlung sowie nach
a) bundesweiten oder europaweiten Großdemonstrationen- und Kundgebungen,
b) örtlich oder regional mobilisierten Demonstrationen und Kundgebungen,
c) Festivals und Kulturveranstaltungen,
d) Sportveranstaltungen,
e) politischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und
f) sonstigen Versammlungen – Art der Veranstaltung benennen – aufgliedern)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Umsetzung des PKK-Verbots zu Haftstrafen verurteilt, und aufgrund welcher Straftatbestände (bitte nach Jahren aufgliedern)?
Wie viele Strafverfahren gegen wie viele Tatverdächtigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem PKK-Verbot nach den §§ 129, 129a, 129b StGB geführt?
a) Gegen wie viele Personen wurden in wie vielen Verfahren Ermittlungen eingeleitet?
b) Wie viele Personen wurden in Untersuchungshaft genommen?
c) Wie viele Personen wurden angeklagt?
d) Wie viele Personen wurden zu welchen Einzelstrafen verurteilt?
e) Wie viele Personen wurden freigesprochen?
f) In wie vielen Fällen kam es bei Anklagen zu Verfahrenseinstellungen (bitte jeweils nach Jahren und Strafrechtsparagraphen aufgliedern)?
Wie viele und welche Schwerverletzte und Todesfälle im Zusammenhang mit der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen die PKK in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt (bitte Ort, Zeitpunkt und Todes- bzw. Verletzungsumstände angeben), die
a) bei oder durch Polizeimaßnahmen,
b) durch Unfälle,
c) durch Selbsttötungen oder Selbsttötungsversuche,
d) durch Gewalteinwirkungen Dritter (bitte näher definieren) geschehen sind?
Welche und wie viele Finanz- und Vermögenswerte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1993 auf Grundlage des PKK-Verbots sichergestellt, eingezogen und beschlagnahmt, und auf welcher rechtlichen bzw. gesetzlichen Grundlage jeweils (bitte aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen zur Unterbindung von Spendensammlungen und sonstigen Finanzströmen für die PKK hat die Bundesregierung bislang getroffen?
a) Welche und wie viele Finanz- und Vermögenswerte der PKK wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und wo auf Grundlage der Auflistung der PKK auf der Liste terroristischer Organisationen der Europäischen Union (EU) in Deutschland sichergestellt, eingezogen, beschlagnahmt oder eingefroren?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Vermögenswerte ausländischer Firmen, die von deutschen Gerichten oder Behörden als PKK-Gliederungen eingestuft werden, zugunsten des Bundes oder der Länder eingezogen werden können, wenn sie sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden (bitte rechtliche Grundlage angeben)?
Wie viele internationale Haftbefehle der Türkei gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder bestehen zurzeit nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Wie viele der Gesuchten halten sich im Bundesgebiet auf (bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
b) Wie viele der Gesuchten haben eine Asylberechtigung, sind anerkannte Flüchtlinge oder haben Abschiebeschutz?
c) Wie viele der Gesuchten haben die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
d) Wie viele der in Deutschland aufhältigen Gesuchten haben die türkische Staatsbürgerschaft?
e) Wie viele der in Deutschland aufhältigen Gesuchten haben die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates (bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
f) In wie vielen Fällen wurden von der Türkei gesuchte mutmaßliche PKK-Mitglieder in Deutschland in Auslieferungshaft genommen (bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
g) In wie vielen Fällen wurden von der Türkei gesuchte mutmaßliche PKK-Mitglieder von Deutschland an die türkische Justiz ausgeliefert (bitte nach Tatvorwurf aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung türkischen Staatsangehörigen, denen ein Schutzstatus (Asyl, Genfer Flüchtlingskonvention, Abschiebeschutz) zuerkannt worden war, dieser Status aufgrund ihrer früheren Betätigung in der PKK in der Türkei wieder entzogen (Widerruf oder Rücknahme), und welche „statusrechtlichen Begleitmaßnahmen“ wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet, und durch wen?
In wie vielen und welchen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aufhältigen Personen die politische Betätigung im Zusammenhang mit politischen Organisationen untersagt, die mutmaßlich die Interessen der PKK vertreten, mit der PKK sympathisieren oder deren Aktivitäten fördern (bitte Rechtsgrundlage angeben), und in welchen Fällen wurden solche Maßnahmen wieder aufgehoben?
Auf welchen internationalen Besprechungen,
a) im Rahmen von EU-Gremien,
b) bei bilateralen Gesprächen mit der türkischen Regierung,
c) im Rahmen von NATO-Gremien und
d) im Rahmen sonstiger bi- und multilateraler Treffen (bitte ausführen),
an denen die Bundesregierung beteiligt war, war die PKK in den letzten fünf Jahren Thema, und welche Beschlüsse wurden dort jeweils dazu gefasst?
Wie viele Lagebilder des Bundeskriminalamts (BKA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesgrenzschutz bzw. der Bundespolizei und Polizeikräften der Bundesländer sind in der Folge des PKK-Verbots seit 1993 erstellt worden?
Wie viele Unterstützungseinsätze der Bundespolizei (bzw. des Bundesgrenzschutzes) für Polizeien der Länder hat es seit dem PKK-Verbot zu seiner Durchsetzung gegeben (bitte die Unterstützungseinsätze nach Ort, Zeitpunkt und die Zahl der daran beteiligten Beamten seit 1993 einzeln auflisten)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Effektivität des PKK-Verbots seit November 1993 hinsichtlich
a) der Zahl, Häufigkeit und regionalen Verbreitung von Versammlungen mit PKK-Bezug,
b) der Beteiligung von Kurdinnen und Kurden an Veranstaltungen der PKK oder ihr nahestehende Verbände in Deutschland,
c) der Zahl von PKK-Mitgliedern und Anhängerinnen und Anhängern in Deutschland (bitte auch die Mitglieder- und Sympathisantenentwicklung nach Jahren einzeln aufschlüsseln und angeben, nach welchen Kriterien Mitglieder und Unterstützerinnen und Unterstützer definiert werden),
d) der Öffentlichkeitsarbeit der PKK in Deutschland,
e) der Zustimmungswerte zur PKK unter Kurdinnen und Kurden in Deutschland,
f) des Spendenaufkommens für die PKK (bitte auch geschätzte Spendenentwicklung nach Jahren aufschlüsseln),
g) der Zahl von Rekrutierungen für die Guerilla (bitte auch Rekrutierungen nach Jahren aufschlüsseln)?
Inwieweit gab es bezüglich der vom Bundesministerium der Justiz im Jahr 2011 erteilten Verfolgungsermächtigung gegen die PKK als ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b StGB) von Seiten der PKK oder ihr nahestehender oder mit ihr in Kontakt stehender Personen Kontaktaufnahme bzw. den Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Bundesregierung, und wie reagierte die Bundesregierung darauf?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der PKK und ihrer Guerilla eine Konfliktpartei in einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts?
a) Stimmt die Bundesregierung grundsätzlich dem 1. Zusatzprotokoll der Genfer Konvention zu, wonach ein bewaffneter Kampf völkerrechtlich zulässig ist, wenn er sich gegen lang anhaltende rassistische oder koloniale Unterdrückung richtet und für das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes im Rahmen des humanitären Völkerrechts geführt wird?
b) Inwieweit sieht die Bundesregierung eine solche lang anhaltende rassistische oder koloniale Unterdrückung im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei als gegeben an?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung den Kampf der PKK als Eintreten für das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes im Rahmen des humanitären Völkerrechts an?
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung in der HPG-Guerilla (sog. Volksverteidigungskräfte der PKK) eine in militärische Formationen gegen überwiegend militärische Ziele auf türkischer Seite operierende Organisation?
e) Inwieweit hält die Bundesregierung die juristische und politische Einstufung einer im Sinne des Völkerrechts bewaffneten Konfliktpartei als terroristische Organisation für zulässig?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine vom türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan im Oktober 2011 behauptete PKK-Finanzierung deutscher Stiftungen oder sonstiger deutscher Institutionen über Projekte in den kurdischen Kommunen in der Türkei (vgl. www.sueddeutsche.de vom 3. Oktober 2011 „Erdogan wirft deutschen Stiftungen Terror-Unterstützung vor)?
Inwieweit trifft es zu, dass in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre im Zuge von Kontakten zwischen Vertretern deutscher Geheimdienste und der PKK eine Vereinbarung zur Deeskalation getroffen wurde, wonach die PKK in Deutschland auf Gewalt verzichtet und im Gegenzug nicht mehr als terroristische Vereinigung nach § 129a StGB verfolgt wird sowie Großveranstaltungen mit PKK-Nähe in einem begrenzten Umfang geduldet werden?
a) Sieht sich die Bundesregierung weiterhin an eine derartige Abmachung gebunden, und wenn nein, aufgrund welcher veränderten Umstände nicht mehr?
b) Inwieweit bestanden oder bestehen Kontakte zwischen der Bundesregierung bzw. ihren Vertretern oder deutschen Sicherheitsbehörden und der PKK?
c) Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, – analog zu den bekannt gewordenen Gesprächen türkischer Staatsvertreter mit PKK-Funktionären im Jahr 2010 in Oslo sowie mit dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan – in direkte Gespräche mit der PKK oder ihr nahestehenden Personen zu treten?
Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für eine friedliche Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts ein, und sieht sie das PKK-Verbot in Deutschland und die Einstufung der PKK und anderer kurdischer Organisationen als terroristische Organisationen als förderlich oder als Hindernis für die Unterstützung von Friedensverhandlungen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Willen der türkischen Regierung zur friedlichen Beilegung des Kurdenkonflikts angesichts der fortlaufenden Massenverhaftungen von rund 9 000 prokurdischen Politikerinnen und Politikern sowie zivilgesellschaftlichen Aktivistinnen und Aktivisten, darunter Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Stadtratsmitgliedern, Parlamentsabgeordneten, Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und Frauenrechtsaktivistinnen und Mitgliedern von Menschenrechtsvereinigungen sowie Anwältinnen und Anwälten und Journalistinnen und Journalisten seit dem Frühjahr 2009 (vgl. the guardian vom 13. Dezember 2011 Turkey cracks down on the ‘parallel’ Kurdish administration)?
a) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Massenfestnahmen und -verhaftungen prokurdischer Politikerinnen und Politiker im Rahmen der sogenannten KCK-Operationen im Einklang mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien und menschenrechtlichen Standards?
b) Inwieweit sieht die Bundesregierung die trotz jüngster Gesetzesänderungen weiterhin bestehende Verweigerung der generellen Möglichkeit zur muttersprachlichen Aussage und Verteidigung im gesamten Prozessverlauf für die kurdischstämmigen Angeklagten (vgl. Civaka Azad vom 15. November 2012 „Die Verteidigung in Kurdisch im Gewahrsam der großen türkischen Richterinnen“) im Einklang mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien und menschenrechtlichen Standards?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die zum Teil lange Dauer der Untersuchungshaft von rund zwei Jahren oder mehr ohne Anklage (vgl. Reporter ohne Grenzen vom 6. September 2012 „Prozess gegen 44 Journalisten/ROG kritisiert Antiterrorgesetz“) im Einklang mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien und menschenrechtlichen Standards?
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei angesichts der Erklärung von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdoğan vom 30. September 2012 gewahrt, in der dieser laut einem Bericht der türkischen Tageszeitung „Radikale“ vom 6. September 2012 bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Abgeordnete der Partei für Frieden und Demokratie (BDP) sagte: „Wir haben der Justiz das Notwendige gesagt und die Justiz wird tun, was erforderlich ist“?
e) Inwieweit hat die Bundesregierung die Verhaftungen prokurdischer Politikerinnen und Politiker und Menschenrechtsaktivisten gegenüber der türkischen Regierung thematisiert oder beabsichtigt, diese zu thematisierten?