[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12961
17. Wahlperiode 02. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Cornelia Behm,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12805 –
Belastung von Futtermais aus Serbien mit Aflatoxin B1
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. März 2013 meldete das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dass in einer Lieferung von 45 000
Tonnen Futtermais aus Serbien Höchstmengenüberschreitung von Aflatoxin
B1 in Höhe von bis zu 0,204 mg/kg Futtermittel (Höchstwert Futtermittel:
0,02 mg/kg) festgestellt wurden.
Aflatoxin B1 ist ein Schimmelpilzgift, das u. a. von dem natürlich
vorkommenden Pilz Aspergillus flavus gebildet werden kann und eine starke
krebserzeugende Wirkung zeigt. Lebensmittel und Futtermittel unterliegen deshalb
strikten Höchstmengenregelungen. Die Verfütterung belasteter Futtermittel an
Tiere kann zu einem Risiko für die Sicherheit der erzeugten Lebensmittel
führen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 1. März 2013 teilte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit, dass in einer Lieferung Futtermais
aus Serbien eine Höchstmengenüberschreitung von Aflatoxin B1 in Höhe von
bis zu 0,204 mg/kg Futtermittel (Höchstwert Futtermittel: 0,02 mg/kg)
festgestellt worden sei.
Aus einem Teil der betroffenen Maislieferung seien Mischfuttermittel
hergestellt worden, die mit dem Hauptanteil an landwirtschaftliche Betriebe in
Niedersachsen, in geringeren Anteilen nach Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt,
Brandenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen
sowie in die Niederlande abgegeben worden seien. Das Niedersächsische
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz habe das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
umgehend über den Sachverhalt informiert. Auch die weiteren betroffenen Länder
seien umgehend in Kenntnis gesetzt worden.
Die betroffene Sendung Mais, die insgesamt 45 000 Tonnen umfasste, sei über
den Hafen in Brake importiert worden. 10 000 Tonnen dieser Lieferung hätten in
Brake gesperrt werden können, 25 000 Tonnen in einer Lagerhalle in Bremen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 28. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12961 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeseien ebenfalls gesperrt worden. Circa 10 000 Tonnen seien jedoch an
Futtermittelhersteller in Niedersachsen ausgeliefert worden, die den Mais zur Herstellung
von Mischfuttermitteln für Rinder, Schweine und Geflügel verarbeitet hätten.
Wie das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz weiter mitteilte, kann die Verfütterung belasteter Futtermittel an
Tiere zu einem Risiko für die Sicherheit der erzeugten Lebensmittel führen.
Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung sei eine Belastung der Muskulatur
(Fleisch) bei allen Tierarten und Nutzungsgruppen oberhalb der geltenden
Höchstgrenze jedoch nicht zu erwarten. Schon geringe
Höchstmengenüberschreitungen in Futtermitteln, die an Milchkühe verfüttert werden, könnten
jedoch zu Höchstmengenüberschreitungen in der erzeugten Rohmilch führen.
Eine Gefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher durch
aflatoxinbelastete Trinkmilch könne aufgrund des Vorgehens der Molkereien als
unwahrscheinlich angenommen werden.
Mit Hilfe des höchsten bekannten Aflatoxingehaltes im Mais (0,204 mg/kg)
werde jede Futtermittellieferung an landwirtschaftliche Betriebe unter
Berücksichtigung der Einmischquote für Mais einer Risikobewertung unterzogen. Sei
rechnerisch eine Höchstmengenüberschreitung im Mischfuttermittel zu
erwarten, werde die zuständige Behörde für den entsprechenden Betrieb konkret
ermitteln, wann das Futtermittel verfüttert worden sei. Sei in der zurückliegenden
Woche ein belastetes Futtermittel an Milchkühe verfüttert worden, werde die
Ablieferung der Hofmilch an Molkereien untersagt und eine Untersuchung der
Milch veranlasst. Bei einem positiven Aflatoxinbefund oberhalb der
Höchstmenge in der Milch bleibe die Abgabesperre bestehen. Der Betrieb müsse die
Fütterung auf aflatoxinfreies Futtermittel umstellen und könne die
Milchlieferung erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses wieder aufnehmen.
Dieses Verfahren rechtfertigte sich aus der Erkenntnis, dass die
Aflatoxinbelastung der Milch innerhalb ca. einer Woche bei Umstellung auf aflatoxinfreies
Futter unterhalb der für Milch festgesetzten Höchstgrenze von 0,05 g/kg liege.
Es sei veranlasst worden, dass die Milch aller mit belasteten Futtermitteln
belieferten landwirtschaftlichen Betriebe in Zusammenarbeit der zuständigen
Behörde mit der Milchwirtschaft untersucht werde.
Aflatoxin B1 ist ein Schimmelpilzgift, das u. a. von dem natürlich
vorkommenden Pilz Aspergillus flavus gebildet werden kann und eine starke
krebserzeugende Wirkung zeigt.
Vor diesem Hintergrund unterliegen Futtermittel und Lebensmittel strikten
Höchstmengenregelungen.
In der Richtlinie 2002/32/EG (Richtlinie über unerwünschte Stoffe in der
Tierernährung) sind Höchstgehalte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln festgelegt
worden.
Danach beträgt der Höchstgehalt für Einzelfuttermittel und damit auch für
Futtermais 0,02 mg/kg. Der Höchstgehalt für Mischfuttermittel für Milchvieh liegt
danach bei 0,005 mg/kg, bei Mischfuttermitteln für andere landwirtschaftliche
Nutztiere liegt er bei 0,02 mg/kg.
Für Milch gibt es einen europäischen Höchstgehalt für Aflatoxin M1 von
0,05 µg/kg.
Nach § 23 Absatz 1 der Futtermittelverordnung ist es verboten, ein Futtermittel
mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den im
Gemeinschaftsrecht festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
– in den Verkehr zu bringen,
– zu verfüttern oder
– zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel
zu mischen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12961Futtermittelimporte
1. Wie viele Futtermittel wurden 2012 in die Europäische Union (EU)
importiert (bitte nach Art der Futtermittel und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zu den Futtermittelimporten im Jahr 2012 keine
vollständigen Angaben vor. Im Jahr 2011 wurden rund 33 Millionen Tonnen
Futtermittel in die Europäische Union eingeführt (Tabelle 1). Der überwiegende
Anteil der Importe sind eiweißreiche Futtermittel (rund 27 Millionen Tonnen),
die vornehmlich aus Brasilien, Argentinien und den USA eingeführt werden.
Der Hauptteil der Futtermittelimporte in die Europäische Union (rund 25
Millionen Tonnen) kommt daher aus diesen Staaten.
Bei den Getreideimporten ist nicht bekannt, zu welchem Anteil dieses Getreide
als Futtermittel verwendet wird. Darüber hinaus werden in der Europäischen
Union auch Futtermittel in den Verkehr gebracht, die aus der Verarbeitung von
eingeführten Rohstoffen stammen.
Tabelle 1:
Importe von Futtermitteln in die Europäische Union (ohne Getreide) im Jahr
2011 (in 1 000 Tonnen)
Quelle: EUROSTAT
Eiweißreiche Futtermittel 27 074
darunter:
– Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen 321
– Proteinhaltiger Ölkuchen und Expeller 25 891
darunter Sojaschrot 20 872
– Cornglutenfeed (Maisstärkerückstände) 979
– Fischmehl, Fleischmehl, Solubles von Fischen 398
Stärkereiche Futtermittel 4 633
darunter:
– Tapioka 1
– Luzernemehl 3
– Melasse 1 829
– Maisstärkerückstände mit > 40 % Stärkeanteil 6
– Treber, Schlempen, Traubentrester 714
– Fruchtabfälle und anderes 1 390
– Rüben und -schnitzel 603
– Süßkartoffeln, Maniok 40
– Kleie 47
Sonstige Futtermittel 1 155
darunter:
– Hunde- und Katzenfutter 174
– Andere Futtermittelzubereitungen 159
– Restliche Futtermittel 823
Futtermittel insgesamt 33 377
darunter aus:
Argentinien 12 470
Brasilien 9 437
USA 2 661
Ukraine 1 784
Indonesien 1 520
Russland 1 039
Indien 738
Malaysia 668
Drucksache 17/12961 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie viele Futtermittel wurden 2012 aus Drittstaaten außerhalb der EU nach
Deutschland importiert (bitte nach Art der Futtermittel und Herkunftsland
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2012 wurden nach Deutschland aus Drittländern rund 3,7 Millionen
Tonnen Futtermittel eingeführt. Eine Übersicht der Futtermittelimporte,
bezogen auf die Art der Futtermittel und das Herkunftsland, ist in der Tabelle 2
dargestellt. Die Einfuhren aus den acht größten Herkunftsländern betragen
allein rund 3,4 Millionen Tonnen Futtermittel.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Futtermittel 2012
Eiweißreiche Futtermittel 3 376
darunter:
– Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen 11
– Proteinhaltiger Ölkuchen und Expeller 3 146
darunter Sojaschrot 2 517
– Cornglutenfeed (Maisstärkerückstände) 0
– Fischmehl, Fleischmehl, Solubles von Fischen 218
Stärkereiche Futtermittel 214
darunter:
– Tapioka 0
– Luzernemehl 0
– Melasse 106
– Maisstärkerückstände mit > 40 % Stärkeanteil 1
– Treber, Schlempen, Traubentrester 6
– Fruchtabfälle und anderes 66
– Rüben und -schnitzel 31
– Süßkartoffeln, Maniok 1
– Kleie 3
Sonstige Futtermittel 129
darunter:
– Hunde- u. Katzenfutter 81
– Andere Futtermittelzubereitungen 6
– Restliche Futtermittel 43
Futtermittel insgesamt 3 720
darunter aus:
Brasilien 1 877
Argentinien 664
Indonesien 309
Malaysia 179
Peru 148
Russland 119
Indien 77
USA 51
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/129613. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die mit Aflatoxin B1
belasteten Chargen Futtermais in Serbien verladen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wann die mit Aflatoxin B1 belasteten
Chargen Futtermais in Serbien verladen wurden. Die betroffene Lieferung
Futtermais aus Serbien wurde nach den der Bundesregierung vorliegenden
Informationen in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 4. November 2012 im Hafen
Constanta in Rumänien auf ein Schiff verladen.
4. Welche Unternehmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung am
Import der mit Aflatoxin belasteten Mais-Chargen aus Serbien beteiligt?
Der Import von Futtermais aus Serbien mit Aflatoxin-B1-Gehalten, die den
zulässigen Höchstgehalt für Einzelfuttermittel von 0,02 mg/kg überschritten,
erfolgte durch ein deutsches Futtermittelunternehmen.
5. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen Chargen
Futtermais in Brake angelandet?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wann die mit Aflatoxin B1 belasteten
Chargen Futtermais in Brake angelandet worden sind. Entladen wurden sie dort
nach den hier vorliegenden Erkenntnissen in der Zeit vom 27. November bis
zum 5. Dezember 2012.
6. An welche Futtermittelunternehmen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung Futtermais der betroffenen Chargen vom Anlandehafen Brake
ausgeliefert?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden 14
Mischfuttermittelunternehmen in Niedersachsen mit dem in Rede stehenden
Futtermais beliefert. Diese Futtermittelunternehmen sind der zuständigen Behörde in
Niedersachsen bekannt.
7. An wie viele landwirtschaftliche Betriebe wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung belastetes Futtermittel ausgeliefert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden rund 4 700 landwirtschaftliche
Betriebe mit Mischfuttermitteln beliefert, bei deren Herstellung Futtermais aus
den betroffenen Chargen verwendet wurde.
8. Welche weiteren Lieferungen von mit Aflatoxin belasteten Futtermitteln
aus Serbien nach Deutschland sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen Informationen vor, wonach weitere Lieferungen
von serbischem Futtermais, bei dem eine Überschreitung des zulässigen
Höchstgehaltes an Aflatoxin B1 festgestellt wurde, nach Deutschland erfolgt sind.
Bei diesen Lieferungen handelt es sich um Teilmengen von drei
Schiffssendungen aus Constanta (Rumänien), die in Belgien und den Niederlanden gelöscht
worden sind. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wurde der Verbleib
dieser Lieferungen aufgeklärt.
Drucksache 17/12961 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSchnellwarnsystem
9. In welcher Weise sind Drittstaaten in das EU-Schnellwarnsystem
eingebunden?
Betrifft eine Meldung im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel
und Futtermittel (EU-Schnellwarnsystem, RASFF) ein Produkt aus einem
Drittland, oder wurde ein gemeldetes Produkt in ein Drittland exportiert, wird das
betroffene Drittland durch die Kontaktstelle der Europäischen Kommission
über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Zu diesem Zweck informiert die
Europäische Kommission eine benannte Kontaktstelle im Drittland per E-Mail
über den Sachverhalt und stellt den dort zuständigen Behörden über das Portal
RASFF-WINDOW alle relevanten Informationen aus der betreffenden
Schnellwarnmeldung zur Verfügung.
10. Wann erfolgte die erste Warnmeldung im EU-Schnellwarnsystem
bezüglich möglicher Aflatoxin-Belastungen der Ernte 2012 in Osteuropa?
Am 10. Oktober 2012 wurde unter der Notifikationsnummer 2012.1427, Titel:
„Aflatoxine in Mais aus Serbien, via Kroatien“, eine Informationsmeldung aus
Italien von der Europäischen Kommission in das EU-Schnellwarnsystem
eingestellt.
11. Gab es danach weitere Meldungen im EU-Schnellwarnsystem bezüglich
möglicher Aflatoxin-Belastungen von Futtermitteln aus Osteuropa?
Neben der in der Antwort zu Frage 10 genannten Informationsmeldung aus
Italien wurden bis zum 22. März 2012 sieben weitere Meldungen
(Notifikationen) bezüglich Aflatoxin-Belastungen von Futtermitteln aus Südosteuropa in
das EU-Schnellwarnsystem eingestellt.
12. Wie lauteten diese Warnmeldungen?
Die Meldungen wurden unter folgenden Notifikationsnummern/Titeln im EU-
Schnellwarnsystem veröffentlicht:
2012.1755: Aflatoxine in Mais aus Bulgarien,
2013.0005: Aflatoxine in Mais aus Bulgarien, via Frankreich,
2013.0266: Aflatoxine in Mais aus Rumänien, via Belgien,
2013.0268: Aflatoxine in Mais aus Serbien, via Rumänien,
2013.0281: Aflatoxine in Mais aus Serbien, Rumänien, Bulgarien und
Polen, via die Niederlande,
2013.0316: Aflatoxine in Mais aus Rumänien und Serbien,
2013.0396: Aflatoxine in Mais aus Ungarn.
13. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesen
Warnmeldungen des EU-Schnellwarnsystems gezogen?
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2012 hat das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Wirtschaftsverbänden und
den landwirtschaftlichen Organisationen im Bereich Futtermittel mitgeteilt,
dass bei Mais aus der Ernte 2012 hohe Aflatoxin-B1-Gehalte auftreten können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12961Die Verbände und landwirtschaftlichen Organisationen wurden gebeten, die
ihnen angeschlossenen Unternehmen darüber zu unterrichteten und diese auf
eine besondere Aufmerksamkeit im Rahmen der Sorgfaltspflicht hinzuweisen.
14. Welche Konsequenzen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
serbischen Behörden aus den Meldungen über möglichen Schimmelbefall
der Ernte 2012 und den Warnmeldungen des EU-Schnellwarnsystems
gezogen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und ggf. welche
Konsequenzen die serbischen Behörden in Bezug auf serbischen Futtermais aus
den Meldungen über möglichen Schimmelbefall der Ernte 2012 und den
Warnmeldungen des EU-Schnellwarnsystems gezogen haben.
15. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Warnungen über
möglichen Schimmelbefall der Ernte 2012 verstärkte Eigenkontrollen der
Futtermittelimporteure?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob und ggf.
inwieweit die deutschen Futtermittelimporteure ab dem 15. Oktober 2012 ihre
Eigenkontrollen auf das Vorhandensein von Aflatoxin in Futtermais verstärkt
haben.
16. Welche Konsequenzen auf die Vorwarnungen zu möglichen Aflatoxin-
B1-Belastungen in Futtermitteln hält die Bundesregierung bei den
Eigenkontrollen für angemessen?
Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sorgen die Lebensmittel-
und Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen in ihren Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder
Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen und überprüfen die
Einhaltung dieser Anforderungen.
Die Bundesregierung hält es dementsprechend für erforderlich, dass die
Wirtschaftsbeteiligten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ein
erhöhtes Risiko besteht, ihre Eigenkontrollsysteme überprüfen und im Rahmen ihrer
betrieblichen Sorgfaltspflicht, soweit erforderlich, die eigenbetrieblichen
Futtermitteluntersuchungen risikoorientiert ausdehnen.
Kontrollen
17. Beinhaltet das Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit der
Republik Serbien Auflagen bezüglich der Kontrolle von Futtermitteln
beim Export in die EU?
Weder das geplante Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) noch
das derzeit gültige Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien
andererseits beinhalten Auflagen bezüglich der Kontrolle von Futtermitteln beim
Export in die Europäische Union.
Drucksache 17/12961 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Welche Kontrollen werden beim Export von Futtermitteln aus Serbien in
die EU vorgenommen, und von wem?
Nach dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002)
müssen in die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel, die in der Gemeinschaft
in den Verkehr gebracht werden sollen, die in der Europäischen Union für
Futtermittel geltenden Anforderungen oder von der Europäischen Union als
zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Besteht zwischen der
Europäischen Union und dem Ausfuhrland ein besonders Abkommen, müssen
die Futtermittel die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen.
Ein besonderes Abkommen zwischen Serbien und der Europäischen Union
besteht nicht; auch von der Europäischen Union gegenüber Serbien als zumindest
gleichwertig anerkannte Bedingungen gibt es nicht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Kontrollen
in Serbien beim Export von Futtermitteln aus Serbien in die Europäische Union
vorgenommen werden.
19. Wer ist für die Kontrolle von Futtermitteln am Anlandehafen zuständig?
Für die Kontrolle von Futtermitteln am Anlandehafen ist die für die
Futtermittelüberwachung zuständige Behörde des jeweiligen Landes zuständig. Dabei
wird sie von den Zollstellen unterstützt.
20. Welche Untersuchungen finden bei der Anlandung von Futtermitteln
statt?
Die amtliche Futtermittelkontrolle einschließlich der amtlichen Probenahme
erfolgt bei der Anlandung von Futtermitteln risikoorientiert und auf der
Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2012 bis 2016. Das
Kontrollprogramm ist ein Bestandteil des integrierten mehrjährigen Kontrollplans
der Bundesrepublik Deutschland und veröffentlicht unter der Internetadresse
www.bmelv.de/futtermittel.
Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Entscheidung 2006/504/EG für bestimmte Futtermittel besondere
Einfuhruntersuchungen vor.
Zusätzlich finden bei der Anlandung regelmäßig wirtschaftsseitige
Untersuchungen im Hinblick auf die kaufvertragliche Abwicklung der Lieferung
statt.
21. Welche weiteren staatlichen oder privaten Kontrollen finden im Verlauf
der Produktions- und Handelskette von Importfuttermitteln statt?
Die amtlichen Futtermittelkontrollen werden gemäß den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz risikoorientiert durchgeführt und umfassen
die gesamte Futtermittelkette und damit auch importierte Futtermittel. Die
amtlichen Kontrollen finden bei Herstellern und Händlern, bei Lagerhaltern und
Transporteuren sowie in landwirtschaftlichen und tierhaltenden Betrieben statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12961Bei den Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen Inspektionen und
Warenuntersuchungen.
Bei einer Inspektion werden alle Aspekte der Futtermittel geprüft, um
festzustellen, ob sie die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittelrechts erfüllen.
Dazu gehört es, objektive Nachweise zu prüfen, die belegen, ob festgelegte
Anforderungen erfüllt wurden. Hierbei können Voll- oder Teilbereiche eines
Futtermittelunternehmens kontrolliert werden. Geprüft wird die Einhaltung von
futtermittelrechtlich definierten Anforderungen entsprechend ihrer Bedeutung
für die Futtermittelsicherheit. Diese Inspektionen umfassen u. a.:
– die Prüfung schriftlicher Unterlagen in Bezug auf die Sicherstellung der
Rückverfolgbarkeit, Plausibilität und Vollständigkeit,
– die Prüfung des Systems zur Entnahme, zur Lagerung und Dokumentation
von Rückstellmustern,
– die Prüfung und Beurteilung des HACCP-gestützten Eigenkontrollsystems
des Futtermittelunternehmens sowie
– die Verifizierung der Durchführung von Eigenuntersuchungen und
Dokumentation der Ergebnisse.
Zu der Warenuntersuchung durch Probenahme und Untersuchung gehört im
Wesentlichen
– die risikoorientierte Auswahl des zu beprobenden Futtermittels,
– die risikoorientierte Festlegung der Untersuchungen und
– die repräsentative Probenahme nach den EU-rechtlichen Vorgaben.
Eigenbetriebliche Kontrollen führen die Futtermittelunternehmen insbesondere
im Rahmen des Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte
(HACCP) durch, das jeder Futtermittelunternehmer zu betreiben hat.
Darüber hinaus werden Untersuchungen im Rahmen von privatrechtlichen
Zertifizierungssystemen durchgeführt.
22. Welche Anforderungen werden an die Qualifikation von
Futtermittelkontrolleuren gestellt?
Die Anforderungen an die Qualifikation von Futtermittelkontrolleuren sind in
der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464)
festgelegt.
Danach dürfen Personen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des
Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der
futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,
1. Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung
durchzuführen,
2. die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe
oder Vormischungen zu ermitteln,
3. die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf
die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu
bewerten,
4. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen
futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten
anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
Drucksache 17/12961 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche
Vorschriften vermieden werden,
6. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der
futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
Diese Anforderungen erfüllt, wer
1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft,
Ernährungswissenschaft, Veterinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch
ein Zeugnis oder
2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der
Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine
erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung, auf
Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine
daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb
der Futtermittelwirtschaft oder
3. als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der
Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine
Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere
durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-,
Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung, und
4. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 der
Futtermittelkontrolleur-Verordnung
nachweist.
23. Welche Anforderungen werden an Untersuchungsmethode und
Untersuchungsinstrumentarium gestellt?
Die Anforderungen an Untersuchungsmethoden und
Untersuchungsinstrumentarien für die amtliche Futtermitteluntersuchung ergeben sich aus Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Für Untersuchungen auf Aflatoxin B1 in Futtermitteln gilt danach § 3 der
Futtermittelverordnung und damit ist für solche Untersuchungen eine
internationale Standardmethode anzuwenden.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die jeweiligen
Kontrollergebnisse der im aktuellen Fall mit Aflatoxin B1 befallenen Mais-
Chargen?
Von den amtlich untersuchten 15 Futtermais-Proben lagen 5 Proben über dem
festgesetzten Höchstgehalt, bei 4 amtlich beprobten Mischfuttermitteln lagen 3
über dem jeweiligen Höchstgehalt. Von den 46 von Wirtschaftsbeteiligten
untersuchten Futtermais-Proben überschritten 22 Proben den festgesetzten
Höchstgehalt.
25. Wie hoch war der höchste Aflatoxin-B1-Wert in der untersuchten Milch?
In dem in Rede stehenden Geschehen wurde in einer Probe ein Aflatoxin-M1-
Wert oberhalb des zulässigen Höchstgehalts festgestellt. Er lag bei 0,057 g/kg;
der Höchstgehalt liegt bei 0,05 g/kg. Dieser Wert wurde im Rahmen des
milchwirtschaftlichen Monitoringprogramms in der Anlieferungsmilch eines
Landwirts festgestellt, der Mischfuttermittel von einem der 14 niedersächsischen
Mischfuttermittelunternehmer bezogen hatte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1296126. Hätte der Importeur der betroffenen Mais-Chargen bei der Feststellung
von Grenzwertüberschreitungen diese an die Kontrollbehörden melden
müssen?
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein
Futtermittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm u. a.
eingeführtes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die
Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das
betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen. Er ist zudem verpflichtet, die
zuständige Behörde darüber zu informieren.
27. Wurden im aktuellen Fall nach Kenntnis der Bundesregierung alle
Kontroll- und Meldeauflagen eingehalten?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen gibt es Hinweise
darauf, dass die Meldeverpflichtung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 nicht eingehalten wurde.
28. Wenn nein, welche Auflagen wurden nicht eingehalten?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
29. Hält die Bundesregierung die Eigenkontrollen der
Futtermittelunternehmen bei Importfuttermitteln für ausreichend?
Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sorgen die Lebensmittel-
und Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen in ihren Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder
Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen und überprüfen die
Einhaltung dieser Anforderungen.
Diese allgemeine Verpflichtung wird für den Futtermittelbereich konkretisiert
durch die Futtermittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 183/2005).
Danach müssen die Futtermittelunternehmer ein System der Gefahrenanalyse
und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) einrichten, durchführen und
aufrechterhalten. Im Rahmen dieses Systems sind die Futtermittelunternehmer
verpflichtet, einen schriftlichen Qualitätskontrollplan zu erstellen und
durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des
Herstellungsprozesses und die Verfahren der Stichprobenahme und deren Häufigkeit
festlegt.
Die Ergebnisse von Eigenkontrolluntersuchungen müssen im Hinblick auf die
Einhaltung futtermittelrechtlicher Bestimmungen bewertet und die
erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Darüber hinaus ist der
Futtermittelunternehmer verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
Das aktuelle Geschehen unterstreicht die Notwendigkeit, Eigenkontrollen in
angemessenem Umfang und risikoorientiert durchzuführen.
30. Hält die Bundesregierung die staatlichen Kontrollen von
Importfuttermitteln für ausreichend?
Importfuttermittel werden auf der Grundlage des Kontrollprogramms
Futtermittel von den zuständigen Ländern risikoorientiert kontrolliert. Die
Warenkontrollen von Importfuttermitteln im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle
Drucksache 17/12961 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerfolgen entlang der gesamten Futtermittelkette. Die Möglichkeit einer
Kontrolle bleibt somit nicht auf die Einfuhrstellen beschränkt.
Darüber hinaus gelten für bestimmte Importfuttermittel besondere EU-
rechtliche Einfuhrvorschriften, die zum einen in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
verankert und zum anderen in besonderen EU-Vorschriften mit Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen festgelegt sind.
Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der zureichenden Kontrolle von
Importfuttermitteln durch die zuständigen Behörden der Länder zu zweifeln.
31. Wenn nein, wie sollten staatliche bzw. private Futtermittelkontrollen
verbessert werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 29 und 30 wird verwiesen.
Risikobewertung
32. Geht nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund der schwerer zu
kontrollierenden Herkunft, langer Transportwege und breiter Streuung
einzelner Chargen auf sehr viele Betriebe von Importfuttermitteln ein
höheres Risiko aus als von regional erzeugten und verarbeiteten
Futtermitteln sowie von betriebseigenen Futtermitteln?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch innerhalb der Europäischen Union
große Partien von Futtermitteln auf langen Wegen transportiert, mehrfach
umgeschlagen und in Chargen breit gestreut werden. Insoweit besteht zwischen
diesen Futtermitteln und Importfuttermitteln kein wesentlicher Unterschied,
soweit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingehalten worden ist.
Danach müssen in die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel, die in der
Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen, die in der Europäischen Union
für Futtermittel geltenden Anforderungen oder von der Europäischen Union als
zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Besteht zwischen der
Europäischen Union und dem Ausfuhrland ein besonders Abkommen, müssen
die Futtermittel die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen.
Im Übrigen sind auch regional erzeugte und verarbeitete Futtermittel oder auch
betriebseigene Futtermittel Risiken aus der Umwelt, der landwirtschaftlichen
Produktion und der Verarbeitung ausgesetzt, die zu einer Belastung dieser
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen führen können. Insoweit besteht kein
grundlegender Unterschied im Hinblick auf die Futtermittelsicherheit zwischen
diesen Futtermitteln und Importfuttermitteln.
33. Wie bewertet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die
Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Gefährdungen der Bevölkerung und
wirtschaftlicher Schäden für die Landwirtschaft aufgrund von
Futtermittelverunreinigungen bei Importfuttermitteln im Vergleich zu regional
erzeugten und verarbeiteten Futtermitteln und betriebseigenen
Futtermitteln?
Die Aufgabe des BfR ist die wissenschaftliche Risikobewertung von
Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Stoffen und Produkten als Grundlage für
den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Es gehört somit nicht zu den
Aufgaben des BfR, die Wahrscheinlichkeit wirtschaftlicher Schäden für die
Landwirtschaft aufgrund von Futtermittelverunreinigungen bei Importfuttermitteln im
Vergleich zu regional erzeugten und verarbeiteten Futtermitteln oder
betriebseigenen Futtermitteln zu bewerten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1296134. Wie bewertet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die
volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund von Futtermittelverunreinigungen bei
Importfuttermitteln im Vergleich zu regional erzeugten Futtermitteln und
betriebseigenen Futtermitteln?
Es gehört nicht zu den Aufgaben des BfR, die volkswirtschaftlichen Kosten
aufgrund von Futtermittelverunreinigungen bei Importfuttermitteln im
Vergleich zu regional erzeugten Futtermitteln oder betriebseigenen Futtermitteln zu
bewerten.
35. Teilt die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, Ilse Aigner, die Bewertung des Präsidenten des BfR,
Professor Dr. Andreas Hensel, in der Presse, wonach es sich beim aktuellen Fall
weder um einen Skandal, noch um eine Krise, sondern lediglich um
Routine handele (Westdeutsche Zeitung vom 1. März 2013)?
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Ilse Aigner, nimmt das aktuelle Geschehen ernst. Die Länder haben in enger
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz unverzüglich auf das Geschehen reagiert und die
notwendigen Maßnahmen getroffen.
Dabei ist es unerheblich, in welchem Kontext solche Maßnahmen ergriffen
werden.
36. Welche akuten und langfristigen Gesundheitsschäden sind bei den mit
belastetem Futtermittel gefütterten Tieren zu erwarten?
Nach dem Gutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 4. März
2013 sind im aktuellen Fall bei den mit belasteten Futtermitteln gefütterten
Tieren weder akute noch langfristige Gesundheitsschäden zu erwarten.
37. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
betroffenen Landwirte, und inwiefern erfolgt eine Entschädigung der
Landwirte?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über den Landwirten aus dem
aktuellen Geschehen entstandene Schäden. Ob und ggf. in welchem Umfang und in
welcher Höhe ein Anspruch der betroffenen Landwirte auf Entschädigung
besteht, wird zivilrechtlich zu klären sein.
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ISSN 0722-8333]