[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13205
17. Wahlperiode 23. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12992 –
Steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 19. Februar 2013
zum Adoptionsrecht fest: „Zwei Personen gleichen Geschlechts als Elternpaar
anzusehen, scheitert heute nicht mehr daran, dass homosexuellen Paaren
rechtliche Berechtigung und Anerkennung ihrer dauerhaften Partnerschaft
schlechthin verweigert würden.“ Zutreffend berücksichtigt das Gericht für
seine Urteilsfindung den gesellschaftspolitischen Wandel in Bezug auf die
sexuelle Orientierung und das Zusammenleben von Individuen in einer
pluralistischen Gesellschaft. Letztendlich fußt die Jurisdiktion in Teilen auch
immer auf den der jeweiligen Zeit innewohnenden Gesellschaftsbildern und
Moralvorstellungen. Dies gilt umso mehr, als aktuelle gesellschaftspolitische
Fragestellungen anhand des historischen Grundgesetzes zu beurteilen sind,
diese gesellschaftspolitischen Vorstellungen gleichwohl zur damaligen Zeit
nicht vorstellbar waren. So führt das Bundesverfassungsgericht zutreffend
aus: „Die Grenzen der damaligen Vorstellungswelt und des dabei unterlegten
historischen Begriffsverständnisses sind indessen mit der Veränderung der
rechtlichen Einordnung von Homosexualität nach und nach entfallen.“ Genau
dieser Aspekt zeigt, dass im Rahmen der Gesetzesauslegung eben auch das
jeweils von der Mehrheit der Gesellschaft akzeptierte Gesellschaftsbild im
Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt werden muss und auch wird.
Dem Bundesverfassungsgericht wurden in den letzten Jahren mehrfach
Fragen zur Behandlung bzw. Diskriminierung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft vorgelegt (vgl. z. B. die rückwirkende Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer; Beschluss vom
18. Juli 2012, 1 BvL 16/11). In allen Fällen hatte das
Bundesverfassungsgericht bisher einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt. Vor diesem
Hintergrund gilt es als sehr wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht
auch eine Diskriminierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber
der Ehe im Einkommensteuerrecht als verfassungswidrig einstufen wird.
Die Bundesregierung hat wiederholt in ihren Antworten auf die Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ihre Haltung bekräftigt, dass sie eine Ände- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13205 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderung bei der Gewährung des Splittingtarifs für eingetragene
Lebenspartnerschaften erst überdenken will, wenn das Bundesverfassungsgericht zu diesem
Themenkomplex sein Urteil vorgelegt hat. Gleichwohl haben sich nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 vermehrt
Koalitionspolitiker/-innen und Mitglieder der Bundesregierung für eine Änderung
der bisherigen Haltung und für eine Gesetzesänderung ausgesprochen.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (bitte
mit Begründung)?
2. In welcher Form wird die Bundesregierung die im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 angesprochenen Beanstandungen
gesetzlich neu regeln (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird dem Gesetzgeber rechtzeitig Vorschläge machen,
um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (1 BvL 1/
11 BvR 3247/09) umzusetzen. Die Prüfung, wie das Urteil im Einzelnen
umgesetzt werden soll, ist noch nicht abgeschlossen (vgl. insoweit auch die Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen,
Steffen Kampeter, auf die Mündliche Frage 16 der Abgeordneten Monika
Lazar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12439
und Plenarprotokoll 17/224, S. 27875 f.)).
3. Sieht die Bundesregierung eine Übertragbarkeit der Aussagen aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 auf die eingangs
erwähnten Fragestellungen zur steuerlichen Behandlung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft (bitte mit Begründung)?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 betrifft
unmittelbar die Zulässigkeit der Sukzessivadoption durch eingetragene
Lebenspartner und ist daher nicht ohne Weiteres auf Fragen zur steuerlichen Behandlung
eingetragener Lebenspartnerschaften übertragbar. Die Meinungsbildung zur
Frage, ob Konsequenzen aus dem Urteil für steuerrechtliche Fragen zu ziehen
sind, ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen (vgl. insoweit
auch die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister
der Finanzen, Steffen Kampeter, auf die Mündliche Frage 16 der Abgeordneten
Monika Lazar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. Bundestagsdrucksache
17/12439 und Plenarprotokoll 17/224, S. 27875 f.)).
4. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die sozial-familiäre
Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen und dem
leiblichen oder angenommenen Kind einer Lebenspartnerin bzw. eines
Lebenspartners eine durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte
Familie abbildet (bitte mit Begründung)?
In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Familiengrundrecht auch die aus
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft schützt,
sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird.
Der Familienbegriff des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht
auf“ zumindest prinzipiell ehefähige Partnerschaften „ausgerichtet“ (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 vom 19. Februar
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/132052013, Absatznummer 61 und 65). Dem ist seitens der Bundesregierung nichts
hinzuzufügen.
5. Inwiefern plant die Bundesregierung den familiären Schutz von
sogenannten Regenbogenfamilien auszubauen, beispielsweise durch die Öffnung
der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (bitte mit Begründung)?
Die Rechtsordnung stellt für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften das
Institut der Lebenspartnerschaft zur Verfügung. Dieses ist der Ehe weitestgehend
gleichgestellt und bietet damit auch „Regenbogenfamilien“ Schutz. Eine
Öffnung der Ehe an sich würde deshalb den Schutz der „Regenbogenfamilien“
nicht verbessern. Bei einer Eheöffnung wäre zu berücksichtigen, dass die
verfassungsrechtlich verbürgte Eheschließungsfreiheit des Artikels 6 Absatz 1 GG
auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften beschränkt ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 29,
166 [176]; 62, 323 [330]; 105, 313 [345]). Unabhängig davon genießen
„Regenbogenfamilien“ den Schutz des Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1
GG (siehe Antwort zu Frage 4).
6. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Auffassung fest, erst nach
einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine
einkommensteuerliche Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe vorzunehmen (bitte mit Begründung)?
7. Stimmt die Bundesregierung der Sichtweise des Bundesministers der
Finanzen zu (vgl. Zeit Online vom 2. März 2013: „Schäuble drängt CDU zur
Gleichstellung Homosexueller“), wonach die bisher nicht erfolgte
Anpassung der steuerlichen Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
die veränderten Realitäten nicht sachgerecht abbildet (bitte mit
Begründung)?
8. Stimmt die Bundesregierung der Aussage des bayerischen
Ministerpräsidenten zu (vgl. Zeit Online vom 2. März 2013: „Schäuble drängt CDU zur
Gleichstellung Homosexueller“), dass „jetzt und auch bis zum Sommer
überhaupt keine Veranlassung [bestehe], die steuerliche Behandlung
gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften gesetzlich neu zu regeln“
(bitte mit Begründung)?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht
abgeschlossen.
9. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Februar 2013 die Notwendigkeit, eine einheitliche
Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft zum vorläufigen Rechtsschutz herauszugeben (bitte mit
Begründung)?
Nein. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10740
verwiesen.
Drucksache 17/13205 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Zahl der
eingetragenen Lebenspartnerschaften auf Grundlage des aktuellen
Mikrozensus (bitte differenziert nach Mann/Mann, Frau/Frau und inwieweit
Kinder vorhanden sind sowie differenziert nach den letzten vier Jahren
angeben)?
Die Ergebnisse des Mikrozensus zur Zahl der eingetragenen
Lebenspartnerschaften sind für die letzten vier Jahre, zu denen Ergebnisse vorliegen, in der
folgenden Tabelle dargestellt.
Entwicklung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen am
Hauptwohnsitz
Für die eingetragenen Lebenspartnerschaften, bei denen Kinder im Haushalt
leben, sind die Fallzahlen in der Stichprobe zu gering, so dass hierzu keine
gesicherten Ergebnisse ausgewiesen werden können.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Validität und eine
mögliche Dunkelziffer der in Frage 10 angefragten Zahlen (bitte mit
Begründung)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine empirischen Erkenntnisse vor. Aus
der statistischen Erhebungspraxis gibt es allerdings keine Hinweise auf eine
erhebliche Untererfassung der eingetragenen Lebenspartnerschaften im
Mikrozensus.
12. Welche Möglichkeiten existieren derzeit, die Anzahl neu gebildeter
eingetragener Lebenspartnerschaften über die jeweiligen
Kommunalbehörden abzufragen, und inwieweit hat die Bundesregierung hiervon
Gebrauch gemacht (bitte mit Begründung)?
Die Anzahl neu begründeter eingetragener Lebenspartnerschaften auf
kommunaler Ebene kann derzeit nur durch Einzelabfragen ermittelt werden. Die
Bundesregierung hat sich bei der Beurteilung lebenspartnerschaftsrechtlicher
Sachverhalte im Wesentlichen auf die im Rahmen des Mikrozensus ermittelten
Zahlen des Statistischen Bundesamtes gestützt. Nach der Neufassung des
Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) sind die Kommunen vom 1. Januar
2014 an verpflichtet, regelmäßig Angaben über eingetragene
Lebenspartnerschaften für Zwecke der Bundesstatistik zu machen.
Jahr Eingetragene Lebenspartnerschaften (zusammenlebend)
Insgesamt Männer Frauen
in 1 000
2008 19 14 5
2009 19 12 7
2010 23 13 10
2011 27 16 11
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1320513. Mit welchen finanziellen Auswirkungen bei einer steuerlichen
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehen infolge der
Gewährung des Splittingtarifs rechnet die Bundesregierung für den
Veranlagungszeitraum 2013 und für den Veranlagungszeitraum 2014 (bitte mit
Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage)?
14. Mit welchen finanziellen Auswirkungen bei einer steuerlichen
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehen infolge der
Gewährung des Splittingtarifs rechnet die Bundesregierung bei einer
rückwirkenden steuerlichen Gleichstellung zum Datum der gesetzlichen
Umsetzung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft (bitte mit
Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Summe der steuerlichen Entlastungen wird auf jährlich rund 30 Mio. Euro
beziffert. Zur Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung
eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen“
vom 13. März 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9006) verwiesen
15. Ist es verfassungsrechtlich möglich, per Gesetz bereits abgeschlossene
Verwaltungsakte zu korrigieren, so dass eine Änderung der steuerlichen
Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich auf alle bisher
hierzu relevanten Fälle erstreckt (bitte mit Begründung und differenziert
nach den möglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts)?
Der Gesetzgeber ist im Falle einer begünstigenden Regelung grundsätzlich frei,
die Rechtsfolgen auch für bereits abgeschlossene Sachverhalte zu ändern. Dies
würde über die gesetzliche Regelung hinaus eine Korrektur aller einschlägigen
Verwaltungsakte erfordern, unabhängig davon, ob sie bestandskräftig wurden
oder nicht.
Der Möglichkeit zu einer die Betroffenen lediglich begünstigenden Korrektur
setzt keine der möglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine
Grenze, auch nicht eine Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden, soweit
das Gericht nicht feststellt, dass Verfassungsrecht einer solchen Begünstigung
(etwa im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft) entgegensteht.
Sollten die Verfassungsbeschwerden Erfolg haben, könnten begünstigende
Korrekturen zwingend sein, wobei zu differenzieren ist:
Erklärt das Gericht die betreffenden Regelungen für nichtig, bleiben die nicht
mehr anfechtbaren Entscheidungen vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen
Regelung oder der Einzelfallentscheidung nach § 95 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) unberührt.
Erklärt das Bundesverfassungsgericht die beanstandete Norm lediglich für
unvereinbar mit dem Grundgesetz (vgl. § 31 Absatz 2 BVerfGG) bleibt die Norm
zunächst formell bestehen, darf aber von Behörden und Gerichten nicht mehr
oder nur während eines Übergangszeitraums oder nur unter den näheren
Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angewendet werden.
Der Entscheidung des Gerichts obliegt es auch, ob und in welcher Form es die
weiteren Rechtsfolgen seiner Entscheidung regelt oder dies dem Gesetzgeber
überlässt.
Drucksache 17/13205 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. In welchen Bereichen bestehen im Einkommensteuerrecht, außer bei der
Anwendung des Tarifs, Abweichungen bei der eingetragenen
Lebenspartnerschaft gegenüber der Zusammenveranlagung von Eheleuten
hinsichtlich der Berücksichtigung von Freibeträgen, Freigrenzen usw. ähnlich des
Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Absatz 9 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (bitte differenziert nach Rechtsnorm angeben)?
Folgende gesetzliche Regelungen des Einkommensteuerrechts, die an
Betragsgrenzen anknüpfen, beziehen sich explizit auf Eheleute:
§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 EStG
§ 10a Absatz 3 Satz 2 bis 4 EStG
§ 10b Absatz 1a Satz 1 EStG
§ 10c Satz 2 EStG
§ 10d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 EStG
§ 10f Absatz 3 EStG
§ 13 Absatz 3 EStG
§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG
§ 32 Absatz 6 EStG
§ 32c Absatz 3 EStG nur für den Veranlagungszeitraum 2007
§ 33 Absatz 3 Nummer 1 EStG
§ 34g Satz 2 EStG
§ 39a Absatz 3 EStG
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 3. Teilsatz EStG
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
§ 43a Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. § 44a Absatz 2 Nummer 1 EStG
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG
§ 86 Absatz 1 Satz 2 EStG.
17. In welchen Steuergesetzen außerhalb des Einkommensteuergesetzes
bestehen Abweichungen bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gegenüber der Zusammenveranlagung von Eheleuten (bitte differenziert nach
Rechtsnorm angeben)?
In folgenden steuerlichen Vorschriften außerhalb des
Einkommensteuergesetzes bestehen Abweichungen bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gegenüber der Zusammenveranlagung von Eheleuten:
Abgabenordnung
§ 15 Absatz 1 Nummer 2
§ 122 Absatz 7
§ 183 Absatz 4
§ 263
§ 271 Nummer 2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13205Umsatzsteuergesetz
§ 4 Nummer 19 Buchstabe a
Wohnungsbauprämiengesetz
§ 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
§ 2a
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
§ 4 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 3
§ 4a Absatz 1 Satz 2
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 4 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 erster Halbsatz
§ 8 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
18. Welche Gespräche hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode
mit Vertreterinnen bzw. Vertretern von Verbänden, Vereinen,
Interessenvertretungen und anderen Organisationen geführt, die sich für die
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe eingesetzt
haben (bitte differenziert nach Bundesministerien, mit Darstellung der
beteiligten Personen und Organisationen, Anlass des Treffens und
Datum)?
Die Bundesregierung führt im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Vielzahl
von Gesprächen mit Organisationen, Verbänden, Vereinen und
Interessenvertretungen. Eine Feststellung, ob sich diese in den Gesprächen jeweils im
Einzelfall für die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingesetzt
haben, wäre – soweit überhaupt – nur mit unvertretbarem Aufwand möglich.
Auf der Grundlage einer Ressortabfrage können daher nur beispielhaft
folgende Gespräche unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz, in
denen die Lebenspartnerschaften ein wichtiger Bestandteil waren, genannt
werden:
• 3. Juli 2010
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mit
Vertretern des Bundesvorstands des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland
(LSVD) sowie dem Abgeordneten Michael Kauch über die Gleichstellung
von Lebenspartnern mit Ehegatten insbesondere im Bereich der
Gleichstellung bei Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung, im Steuerrecht,
insbesondere der Einkommensteuer, sowie zum gemeinsamen Adoptionsrecht;
• 14. Oktober 2010
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mit
Vertretern des Völklinger Kreises e. V. zur Gleichstellung im Steuerrecht;
• 9. Februar 2011
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mit
Vertretern des LSVD und der Magnus-Hirschfeld-Stiftung zu Stiftungsfragen, dem
Adoptionsrecht (auch unter dem Aspekt des Internationalen Privatrechts),
dem Abstammungsrecht, dem Steuerrecht (einstweiliger Rechtsschutz);
Drucksache 17/13205 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• 30. März 2011
Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz Dr. Max
Stadler: Entgegennahme von Unterschriften von Vertretern des LSVD zur
Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal der
„sexuellen Identität“;
• 31. Januar 2012
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mit
Vertretern des LSVD zu den Themen Adoptionsrecht, Einkommensteuer,
Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare und Magnus-Hirschfeld-Stiftung.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die steuerliche Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen einer der nächsten Treffen
auf Bund-Länder-Ebene anzusprechen und mit den Bundesländern zu
erörtern (bitte mit Begründung)?
Eine Erörterung mit den Ländern ist nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
20. Wird sich die Bundesregierung bei den Ländern, insbesondere gegenüber
Bayern, Sachsen und dem Saarland, dafür einsetzen, dass in allen
Bundesländern einheitlicher Rechtschutz hinsichtlich der Aussetzung der
Vollziehung bei Beantragung des Splittings und Änderung der
Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartnerschaften gewährt wird (bitte mit
Begründung)?
Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
21. Wann wird die Bundesregierung über den vom Bundesrat eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit
der Ehe im Einkommensteuerrecht (Bundesratsdrucksache 137/13(B)) im
Bundeskabinett beratschlagen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des Bundesrates mit
Stellungnahme am 20. März 2013 dem Deutschen Bundestag zugeleitet
(Bundestagsdrucksache 17/12858).
22. Welche aktuell anhängigen Verfahren vor den Finanzgerichten und dem
Bundesfinanzhof sind der Bundesregierung zum Themenkomplex der
eingetragenen Lebenspartnerschaft bekannt (bitte mit Angabe des
Aktenzeichens, Verfahrensstands und Datums)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10740. Es ist
nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche weiteren Verfahren bei den
Finanzgerichten oder beim Bundesfinanzhof derzeit anhängig sind.
23. Welche gesetzlichen Änderungen betreffend den eingetragenen
Lebenspartnerschaften hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode auf
den Weg gebracht, die infolge eines Urteils eines obersten
Bundesgerichts zwingend durchzuführen waren (bitte mit Darstellung der
Regelung, des Umsetzungszeitpunktes und die zugrunde liegende
Entscheidung des obersten Gerichts)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1320524. Welche gesetzlichen Änderungen, neben den in Frage 23 angesprochenen
Fällen, betreffend den eingetragenen Lebenspartnerschaften hat die
Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode auf den Weg gebracht, die nicht
infolge eines Urteils eines obersten Bundesgerichts zwingend
durchzuführen waren, sondern auf politischen Vorhaben der Bundesregierung
beruhen (bitte mit Darstellung der Regelung des Umsetzungszeitpunktes)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/9006) verwiesen.
Ergänzend wird auf folgende auf den Weg gebrachten Rechtsänderungen
hingewiesen, die eine Angleichung zur Folge hatten bzw. haben würden:
• Die Bundesregierung hatte mit ihrem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013
die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 4 Nummer 19
Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes und im Fünften
Vermögenbildungsgesetz auf den Weg gebracht (Bundestagsdrucksache 17/10000). Durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wurden
die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für
sie geltenden grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungen für
Erwerbsvorgänge, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden, gleichgestellt.
Zusätzlich enthielt der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum
Jahressteuergesetz 2013 eine Regelung zur rückwirkenden Gleichstellung im
Grunderwerbsteuerrecht für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab
Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001
(Bundesratsdrucksache 632/12). Diese Regelung ist im Gesetzentwurf zur
Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
erneut enthalten (Bundestagsdrucksache 17/12375).
• Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache
17/12455) sieht vor, in Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012, Az. 2 BvR 1397/09, Beamten in
Lebenspartnerschaften unter bestimmten Voraussetzungen den Familienzuschlag der Stufe 1
rückwirkend zum 1. August 2001 zu gewähren.
• Im Zuge der Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) ist
das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das
Erhebungsprogramm der laufenden Bevölkerungsstatistiken aufgenommen worden. Der
Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 21. Februar 2013 beschlossen, es
wird am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
• Der Deutsche Bundestag hat am 28. Februar 2013 in zweiter und dritter Lesung
den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung
und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
beschlossen.
Das Gesetz wurde am 22. März 2013 abschließend vom Bundesrat beraten
und wird demnächst verkündet werden. Mit dem Gesetz werden in § 20 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Lebenspartner ausdrücklich in
den Kreis der Personen einbezogen, die kraft Gesetzes wegen Befangenheit
als Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden dürfen.
Die Regelung dient der Klarstellung, da Lebenspartner bei entsprechender
Anwendung von § 20 Absatz 5 VwVfG schon bislang ausgeschlossen waren,
und der Anpassung an die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die
bereits eine ausdrückliche Regelung enthalten. Zur Begründung im Einzelnen
wird insoweit auf Bundestagsdrucksache 17/6999, S. 16 (vgl. Artikel 1
Nummer 2 PlVereinhG-E) verwiesen.
Drucksache 17/13205 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• Durch das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (Bundestagsdrucksache
17/10489) erfolgt die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe in
Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Angleichung von ausländischen Namen). Der Gesetzentwurf wurde
zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt.
• Gleichstellung von Lebenspartnern von Unionsbürgern mit Ehegatten im
Freizügigkeitsgesetz/EU durch das Gesetz zur Änderung des
Freizügigkeitsgesetz/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar
2013.
• Die Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Übertragung ehebezogener
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) erfolgten teilweise aufgrund
höchstrichterlicher Rechtsprechung.
• Mit dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG) wurden u. a. die eingetragenen Lebenspartnerschaften in
die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im
Ausbildungsförderungsrecht und in der Förderung von Aufstiegsfortbildungen einbezogen
durch Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sowie des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.
• Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2012
folgende Regelungen getroffen:
– in § 103 Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
der die Kriterien für die Auswahl der Bewerber für die Nachbesetzung
einer Vertragsarztpraxis bestimmt, wurde in Nummer 5 der Kreis der zu
berücksichtigenden Familienangehörigen um eingetragene Lebenspartner
ergänzt,
– in § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V wurde redaktionell
klargestellt, dass auch Lebenspartner eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse
begründen können, bei der ihr Lebenspartner versichert ist,
– eine Ergänzung des § 225 SGB V (Beitragsfreiheit bestimmter
Rentenantragsteller).
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