[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13283
17. Wahlperiode 24. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12999 –
Aufklärungsbedarf zur Arbeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen und
ihrer Medizinischen Kommission
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 16 des Conterganstiftungsgesetzes bewertet eine vom Vorstand der
Conterganstiftung berufene Kommission die Schädigungen von Menschen
infolge der Einnahme des Schlafmittels „Contergan“ bzw. anderer
thalidomidhaltiger Produkte von der Firma Grünenthal GmbH. Auf dieser Grundlage
erfolgt die Bemessung der Leistungen aus der Conterganstiftung.
In der schriftlichen Stellungnahme von Udo Herterich für die öffentliche
Anhörung des Familienausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Bericht
und den Ergebnissen der Studie der Universität Heidelberg am 1. Februar 2013
(Ausschussdrucksache 17/(13)238b) war ein Auszug aus dem Protokoll der
Medizinischen Kommission vom 20./21. Februar 1988 enthalten.
In diesem heißt es:
„1. In diesem Fall hatte Prof. Marquardt auf besondere Probleme bei dem
Berechtigten hingewiesen (wackelbewegliche Ellenbogengelenke) die […]
erheblich behindern. Diese Schädigung ist in der Punktetabelle nicht
vorgesehen. Eine längere Diskussion ergab, daß keine Möglichkeit besteht,
diese Probleme anzuerkennen, da sonst das Punktesystem infragegestellt
würde, insbesondere aber auch eine Vielzahl von ähnlichen Fällen
entschieden werden müßte.
2. Hier hatte Prof. Marquardt mit Schreiben vom 18.1.88 auf eine
Fehlbildung (Carpaltunnel-Syndrom) hingewiesen, das bei Überbeanspruchung
zu Beschwerden führen kann. Eine Anerkennung würde aber das
Punktesystem und die Begutachtungsprinzipien der Stiftung infrage stellen bzw.
zu einer Lawine von Anträgen führen. Aus diesem Grunde soll es, als
Ergebnis der längeren Diskussion bei den bisherigen Grundsätzen bleiben
und diese Schädigung nicht anerkannt werden.“
Dieses Protokoll lässt vermuten, dass vorsätzlich Conterganopfern Schäden
aus Kostengründen nicht anerkannt wurden. Dies ist nicht nur ethisch und
moralisch, sondern auch rechtlich (u. a. nach § 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 des
Conterganstiftungsgesetzes) äußerst fragwürdig. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 22. April 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13283 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wann und von wem wurde das Punktesystem beschlossen?
Erstmals wurden die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen
Contergan-Schadensfällen von dem damaligen Bundesministerium für Jugend,
Familie und Gesundheit am 28. September 1973 erlassen (BAnz. Nr. 189 vom
6. Oktober 1973). Die Anlage 2 der Richtlinien enthält die Medizinische
Punktetabelle.
2. Wie ist der Wortlaut des derzeit gültigen Punktesystems?
Die 14-seitige Medizinische Punktetabelle steht auf der Homepage der
Conterganstiftung für behinderte Menschen
www.conterganstiftung.de als
Download zur Verfügung.
3. Zu welchen Zeitpunkten wurde das Punktesystem geändert, und welchen
Inhalts waren die Änderungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es folgende Änderungen der
Medizinischen Punktetabelle:
Erstmals wurde die Anlage 2 durch die zweite Änderung der Richtlinien für die
Gewährung von Contergan-Schadensfällen vom 1. Juli 1977 (BAnz. Nr. 128
vom 14. Juli 1977) wie folgt geändert:
„Die Anlage 2 (Medizinische Punktetabelle) wird wie folgt ergänzt:
1. In Abschnitt IV Nr. 1 A 1.3 wird folgende Nummer 1.3.1 angefügt: „1.3.1. je
überzähligen dysplastischen Finger 0,5 Punkte.“
2. In Abschnitt IV Nr. 1 B 1.2 Buchstabe a wird die Anmerkung wie folgt ergänzt:
„, bei Bandinstabilität bis zur Belastungsunfähigkeit bis zu 6 Punkten.“
3. In Abschnitt IV Nr. 2 werden folgende Nummern 2.20 bis 2.25 angefügt:
„2.20. Aplasie von Uterus und/oder Scheide 15
2.21. Uterus- oder Vaginalatresie 10
2.22. Uterus bipartitus od. Vagina septata 5
2.23. Hypospadiapenis oder Peniscrotalis
dem Schwergrad entsprechend 5 bis 10
2.24. doppelte Niere oder doppeltes Nierenbecken 2
2.25. a) verminderte Körpergröße (im Vergleich zu den Normalwerten von
van Wistigen) mehr als M – 2 Sigma 2
2.25. b) mehr als M – 3 Sigma 10
2.25. c) mehr als M – 4 Sigma 20
2.25. d) wenn ein Mangel an Wachstumshormonen
nachgewiesen ist, zusätzlich 10“
4. In Abschnitt IV Nr. 3 – 3.9 wird das Wort „einseitig“ durch die Worte
„einoder zweiseitig“ ersetzt.
5. In Abschnitt IV Nr. 4 werden folgende Nummern 4.23 bis 4.25 angefügt:
„4.23 Gehörgangenge einseitig 1
zweiseitig 2
4.24 auffallende Dysplasie oder Nasenspitze (Flachnase)
dem Schweregrad entsprechend 2 bis 4
4.25 Choanalatresie (Verschluss des Nasenraumes nach
hinten)
einseitig 2
zweiseitig 3.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13283Zudem wurde die Anlage 2 mit Datum vom 3. Juli 2009 (BAnz. Nr. 96) wie
folgt geändert:
Unter Nummer III wird folgender Absatz angefügt: „Stellt die Medizinische
Kommission fest, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 Absatz 1 dieser Richtlinie
vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht
aufgeführt ist, so bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des
Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in
entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Absatz 2 dieser
Richtlinien.“
Zuletzt wurde die Anlage 2 mit Datum vom 12. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 154)
wie folgt geändert:
„In Anlage 2 wird unter Nummer IV.4. ,Hals-, Nasen-, Ohrenschäden‘“
folgende Ziffer angefügt:
4. Welche im Zusammenhang mit Contergan entstandenen vorgeburtlichen
Schäden sind im Punktesystem trotz des Wissens von diesen Schadensarten
nicht berücksichtigt?
5. Wie viele Personen sind von der Entscheidung, bestimmte Conterganschäden
nicht zu berücksichtigen, betroffen?
Wie viele davon leben nach Kenntnis der Bundesregierung noch?
6. Wer hat über die Nichtberücksichtigung bestimmter Schäden entschieden,
und mit welchen Begründungen (bitte detailliert nennen)?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Leistungsberechtigt
sind nach § 12 Absatz 1 des Conterganstiftungsgesetzes behinderte Menschen,
deren Fehlbildungen „mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der
Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in
Verbindung gebracht werden können.“ Wenn diese Voraussetzungen nachgewiesen
sind, werden Leistungen gewährt. Sofern eine entsprechende Fehlbildung
vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht
aufgeführt ist, so bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des
Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in
entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Absatz 2 der
Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
(Nummer III der Anlage 2 der Richtlinien).
7. Wie viele der derzeit noch lebenden anerkannten Conterganopfer haben
bei den ihnen zuerkannten Punkten eine „9“ vor dem Komma (z. B. 9,00
bis 9,99 oder 29,97)?
235 Leistungsberechtigte haben bei den ihnen zuerkannten Punkten eine „9“
vor dem Komma.
Punkte
4.26 Fehlende Anlage oder Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans
einseitig 5
Fehlende Anlage oder Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans
zweiseitig 25
Drucksache 17/13283 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei dieser Punktbewertung
unterhalb eines Schwellenwertes andere als rein medizinische Aspekte
(z. B. finanzielle) eine Rolle spielten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei der
Punktebewertung unterhalb eines Schwellenwertes andere als rein medizinische
Aspekte eine Rolle gespielt haben oder spielen.
9. Gibt es Unterschiede in der Beantragung von Neu- bzw.
Höherbewertungen zwischen Personen, die so nahe an einer Punktgrenze liegen, und
solchen, bei denen der Abstand größer ist?
Wenn ja, in welchem Verhältnis?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende
Unterschiede bei der Beantragung vor.
10. Wer waren die Mitglieder der Medizinischen Kommission von der
erstmaligen Berufung der Kommission bis heute (bitte namentlich und
Zeitraum ihrer Tätigkeit nennen)?
In der ersten Sitzung des Stiftungsrates am 6. Dezember 1972 wurden zwei
Medizinische Kommissionen eingerichtet und folgende Mitglieder berufen:
Kommission 1
Rechtsanwalt Schulte-Hillen Vorsitzender bis 31. Dezember 2003
Prof. Dr. Maquardt Orthopädie ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Feldmann HNO ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Pape Augen ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Lenz Internist/ bis 25. Februar 1995
Humangenetik
Kommission 2
Rechtsanwalt Wartensleben Vorsitzender bis 31. Dezember 2003
Prof. Dr. Matthias Orthopädie ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Zülke HNO bis 4. Dezember 1975
Prof. Dr. Jünnemann Augen ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Lenz Internist/ bis 25. Februar 1995
Humangenetik
Dr. Baumeister HNO ab 5. Dezember 1975 (Datum
des Ausscheidens nicht mehr
ermittelbar)
In der 20. Sitzung des Stiftungsrates am 5. Mai 1981 wurde die Verschmelzung
beider Kommissionen zu einer Kommission beschlossen, die in zwei
Arbeitsgruppen organisiert ist:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13283Gruppe 1
(bewertete die Schäden von Antrag stellenden Personen, die in der
orthopädischen Uni-Klinik Münster behandelt wurden)
Rechtsanwalt Wartensleben Vorsitzender bis 31. Dezember 2003
Prof. Dr. Matthias Orthopädie ausgeschieden (Ausscheiden
s. o.)
Dr. Baumeister HNO ab 5. Dezember 1975
(Ausscheiden s. o.)
Prof. Dr. Jünnemann Augen ausgeschieden (Ausscheiden
s. o.)
Prof. Dr. Lenz Internist/ bis 25. Februar 1995
Humangenetik
Gruppe 2
(bewertete die Schäden der übrigen Antrag stellenden Personen)
Rechtsanwalt Schulte-Hillen Vorsitzender bis 31. Dezember 2003
Prof. Dr. Maquardt Orthopädie ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Feldmann HNO ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Pape Augen ausgeschieden (Datum nicht
mehr ermittelbar)
Prof. Dr. Lenz Internist/ bis 25. Februar 1995
Humangenetik
Prof. Dr. Pfeiffer Humangenetik vom 24. November 1988
bis 1999
Prof. Dr. Niethard Orthopädie ab 14. Dezember 1989 (Datum
Ausscheiden nicht mehr
ermittelbar)
Dr. Graf Orthopädie seit 22. November 1993
Frau Dr. Lenz Allgemeinmed. ab 22. Mai 1996 (Datum
Ausscheiden nicht mehr
ermittelbar)
Frau Prof. Dr. Koch Humangenetik seit 30. November 1999
Dr. Schulte-Hillen Internist seit 30. November 1999
Zum 1. Januar 2004 wurde die Medizinische Kommission auf eine neue
Grundlage gestellt. Die Einteilung in zwei Gruppen wurde abgeschafft.
Mitgliederliste (aktuell)
Rechtsanwalt Schucht Vorsitzender vom 1. Januar 2004
bis 21. Januar 2010
Rechtsanwältin Schmitz-Rüger Vorsitzende vom 22. Januar 2010
bis zum 19. August 2012
Rechtsanwalt Toews Vorsitzender seit 20. August 2012
Frau Prof. Dr. Koch Humangenetik seit 30. November 1999
Dr. Graf Orthopädie seit 22. November 1993
Drucksache 17/13283 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDr. Schulte-Hillen Internist seit 30. November 1999
Frau Dr. Waldner HNO seit 8. Juni 2004
Dr. Waldner Urologie seit 3. September 2009
Dr. Jünemann HNO seit 8. Juni 2004
Dr. Mojto Endokrinologie seit 24. Mai 2005
Prof. Dr. Seitz Neurologe seit 8. Juni 2004
Prof. Dr. Forst Orthopädie seit 13. Dezember 2011
Dr. Nüßlein Orthopädie seit 10. August 2011
11. Welche Personen waren in der Zeit von 1972 bis heute im
Stiftungsvorstand (bitte jeweilige Zeiträume der Mitgliedschaft im Vorstand und
Funktionen nennen)?
Folgende Personen waren seit 1972 im Stiftungsvorstand:
1972 bis 1974
Vorsitz Vertretung Vertretung
Herr Hemsrath Herr Schleifenbaum Herr Nötzel
1975 bis 1977
Vorsitz Vertretung Vertretung
Herr Hemsrath Herr Schleifenbaum Herr Nötzel
Herr von Unruh
(ab November 1975)
1978 bis 1991
Vorsitz Vertretung Vertretung
Herr Hemsrath Herr von Unruh Herr Nötzel
Herr Partzsch
(ab September 1978)
1992 bis 1994
Vorsitz Vertretung Vertretung
Herr Partzsch Herr von Unruh Herr Nötzel
Frau Dr. Hansen
(ab März 1992)
1995 bis 1998
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Dr. Hansen Herr von Unruh Herr Schulz
1999 bis 2000
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Dr. Hansen Herr von Unruh Herr Dr. Koban
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/132832001 bis 2002
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Dr. Hansen Herr Ashcroft Herr Dr. Koban
Herr Dr. Homann
(ab Mai 2002)
2003
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Dr. Hansen Herr Ashcroft Herr Dr. Homann
Herr Dr. Breuer
(ab April 2003)
2004
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Dr. Hansen Herr Ashcroft Herr Dr. Breuer
2005 bis 2009
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Schmidt-Zadel Herr Ashcroft Herr Dr. Breuer
ab 2010
Vorsitz Vertretung Vertretung
Frau Blumenthal Herr Schucht Herr Kreuzinger
(bis Oktober 2011)
Herr Strempel-Herzog
(seit Oktober 2011)
12. Welche Stiftungsgremien und Bundesbehörden erhalten die Protokolle
der Medizinischen Kommission?
Protokolle über die Sitzungen der Medizinischen Kommission wurden nur bis
zum 31. Dezember 2003 erstellt. Es handelt sich um insgesamt 24 Protokolle.
Seit 2004 werden die Entscheidungen und Bewertungen nach § 16 Absatz 6 des
Conterganstiftungsgesetzes in jedem Einzelfall in Form einer gutachterlichen
Stellungnahme durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medizinischen
Kommission dem Vorstand vorgelegt. Nach Kenntnis der Bundesregierung
haben die Teilnehmenden der Sitzungen der Medizinischen Kommission und
der Stiftungsvorstand die Protokolle erhalten.
13. Seit wann ist dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsbeirat sowie der
Bundesregierung das Protokoll der Medizinischen Kommission vom
22. Februar 1988 bekannt?
Das Protokoll der Medizinischen Kommission vom 22. Februar 1988 ist nach
Kenntnis der Bundesregierung dem jetzigen Vorstand, den jetzigen
Ministeriumsvertretern im Stiftungsrat und der Bundesregierung durch die öffentliche
Anhörung vom 1. Februar 2013 bekannt geworden.
In seiner Sitzung vom 28. Januar 2013 hat der Vorstand beschlossen, in einem
Rundschreiben alle Leistungsberechtigte über das „Carpaltunnelsyndrom“ zu
informieren und auf die Möglichkeit eines Revisionsantrages hinzuweisen. Das
ist mit dem Rundschreiben Nr. 12 im März 2013 geschehen.
Drucksache 17/13283 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Welche Position bezieht die Bundesregierung heute – auch mit Blick auf
die Studie der Universität Heidelberg – zum o. g. Protokoll und der
Tatsache, dass bestimmte Conterganschäden bei der Leistungsbemessung
vermutlich nicht berücksichtigt wurden?
Durch die Änderung der Anlage 2 der Richtlinien über Contergan-
Schadensfälle am 3. Juli 2009 ist es möglich, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 der
Richtlinien über Contergan-Schadensfälle, die in der Medizinischen Punktetabelle
unter Abschnitt IV nicht aufgeführt ist, in entsprechender Anwendung des § 7
Satz 1 und 2 sowie des § 8 Absatz 2 dieser Richtlinien bewertet wird.
15. Welche vorgeburtlichen Schädigungen sind inzwischen bekannt, waren
aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Punktesystem noch nicht
bekannt?
Welche davon wurden nachträglich in das System aufgenommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
16. Ist die Bundesregierung – auch mit Blick auf die Studie der Universität
Heidelberg und der Handlungsempfehlung 6.14 – bereit, künftig alle
inzwischen bekannten vorgeburtlichen Schäden bei der Bewertung zu
berücksichtigen und die damit verbundenen Leistungen rückwirkend zu
zahlen?
Wenn ja, wie soll das praktisch erfolgen?
Wenn nein, warum nicht?
Leistungsberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 des Conterganstiftungsgesetzes
behinderte Menschen, deren Fehlbildungen „mit der Einnahme
thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der
Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können.“ Wenn diese Voraussetzungen
nachgewiesen sind, werden Leistungen gewährt. Sofern eine entsprechende
Fehlbildung vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV
nicht aufgeführt ist, so bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des
Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen
in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Absatz 2 der
Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-
Schadensfällen (Nummer III der Anlage 2 der Richtlinien).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]