[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13638
17. Wahlperiode 27. 05. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13233 –
Steuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Vergangenheit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Anlegerinnen
und Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen konnten,
wenngleich sie keine Kapitalertragsteuer abgeführt hatten. Dies betraf insbesondere
Fälle, in denen um den Dividendenstichtag Aktien über ausländische
Kreditinstitute gehandelt wurden. Die Bundesregierung führte hierzu auf die
Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 17/11787 des Abgeordneten Richard
Pitterle der Fraktion DIE LINKE. aus: „Bei dieser Art von Aktiengeschäften
wurde nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage versucht,
durch Leerverkäufe von Aktien das Auseinanderfallen der Personen, die die
Kapitalertragsteuer erheben (die ausschüttende Aktiengesellschaft) und die
Kapitalertragsteuer bescheinigen (die depotführende Bank des Aktionärs), in
Verbindung mit der börsenüblichen Lieferfrist von zwei Tagen auszunutzen
und ungerechtfertigte Steuererstattungsansprüche geltend zu machen.“ Nach
Ansicht der Bundesregierung seien derartige Gestaltungen durch eine
Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-
UmsG) – mit Wirkung ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Gleichwohl
bleibt die Frage offen, in welcher Höhe dem Staat Einnahmen entgangen sind
und inwieweit Kapitalanlageinstitute rechtsmissbräuchlich die beschriebenen
Gestaltungen befördert haben. Weiterhin gilt es zu klären, welche
Erkenntnisse die Bundesregierung über derartige Gestaltungen in der Vergangenheit
bereits hatte und durch geeignete Maßnahmen diesen entgegengetreten ist. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13638 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Unter Ausnutzung welcher Rechtsnormen und Erhebungsverfahren
wurden die beschriebenen Gestaltungen im Einzelnen umgesetzt, insbesondere
in Bezug auf
a) die Anlageform,
b) die Einschaltung eines Kreditinstituts,
c) die Lieferungsfrist der Wertpapiere,
d) die Möglichkeit von Leerverkäufen,
e) den Ort des Kreditinstituts,
f) die technische Abwicklung des Börsenhandels,
g) die Art der Kapitaleinkünfte,
h) die Erhebung der Kapitalertragsteuer,
i) die Ausstellung der Bescheinigung über erhobene Kapitalertragsteuer
(bitte mit Begründung)?
2. Wie wurden die beschriebenen Gestaltungen im Zusammenspiel mit den
unter der in Frage 1 genannten Rechtsnormen und Erhebungsverfahren
technisch umgesetzt?
3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die beschriebenen
Gestaltungen nicht über Aktiengeschäfte erfolgten (bitte mit Darstellung)?
4. Welche Funktion und Bedeutung hatten bei der Umsetzung der
beschriebenen Gestaltungen in- und ausländische Kreditinstitute (bitte mit
Darstellung und Begründung)?
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammengefasst
beantwortet.
Bei dem Gestaltungsmodell der Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen über
ausländische Banken um den Dividendenstichtag wurde versucht, unter der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage durch planmäßiges und
abgestimmtes Verhalten von mindestens zwei Marktteilnehmern das
Auseinanderfallen der Personen, die Kapitalertragsteuer erheben (vgl. Nummer 1) und
Kapitalertragsteuer bescheinigen (vgl. Nummer 2), auszunutzen, um unberechtigte
Steueransprüche geltend zu machen. Um dies zu erreichen, wurden auch die
geltenden Modalitäten in der Abwicklung börslicher und außerbörslicher
Geschäfte (vgl. Nummer 3) und die Dividendenregulierung von
girosammelverwahrten Aktien (vgl. Nummer 4) gezielt genutzt.
Die Grundlagen und das Grundprinzip dieses Modells sind an Hand der
bisherigen Erkenntnisse ausgehend von der Praxis der Abwicklung von
Börsengeschäften, der Besonderheiten der Girosammelverwahrung und der bis 31.
Dezember 2011 geltenden Regelungen zur Ausstellung von
Steuerbescheinigungen im Folgenden dargestellt.
Im Ergebnis wurde über das Gestaltungsmodell versucht, das auch nach alter
Rechtslage bestehende Grundprinzip des steuerlichen Erstattungsverfahrens zu
unterlaufen, wonach nur Kapitalertragsteuer an Antragsteller erstattet werden
kann, die zuvor auch abgeführt wurde.
1. Verfahren zur Erhebung der Kapitalertragsteuer
Bei der Kapitalertragsteuer auf Dividenden galt nach der bis zum 31. Dezember
2011 geltenden Rechtslage das Schuldnerprinzip (gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F.). Der Schuldner der Kapitalerträge
– bei Dividendenzahlungen somit die ausschüttende Aktiengesellschaft – war
selbst zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13638d. h. es fand zum Zeitpunkt der Ausschüttung einer Dividende durch die
Aktiengesellschaft (als Schuldner der Dividende) der Steuerabzug statt und nicht
erst bei Auszahlung der Dividende durch ein Kreditinstitut an den Aktionär.
Erst mit Wirkung ab 2012 wurde durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom
22. Juni 2011 (BGBl I S. 1126) bei girosammelverwahrten Aktien die
Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die auszahlenden
Kreditinstitute verlagert (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG in der ab dem 1.
Januar 2012 anzuwendenden Fassung).
2. Praxis der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Rechtslage
Die Bescheinigung der auf die Aktionäre entfallenden Kapitalertragsteuer
erfolgte durch die depotführenden Kreditinstitute der Aktionäre (§ 45a Absatz 3
EStG). Diese Vorgehensweise ist der Tatsache geschuldet, dass die
ausschüttende Aktiengesellschaft typischerweise ihre Aktionäre nicht oder zumindest
nicht alle kennt. Diese Kenntnis hatte nur die depotführende Stelle, die die
Aktien für den Aktionär am Dividendenstichtag verwahrt.
Die bis Ende 2011 geltende Rechtslage hatte zur Folge, dass die Person, die die
Kapitalertragsteuer abführte (= ausschüttende Aktiengesellschaft) nicht mit der
Person identisch war, die die Kapitalertragsteuer bescheinigte (depotführendes
Kreditinstitut).
3. Praxis der Abwicklung von Börsengeschäften
Die Abwicklung von Aktiengeschäften über die Börse richtet sich nach den
jeweiligen für den Börsenplatz geltenden Börsenbedingungen. Für Geschäfte an
der Frankfurter Wertpapierbörse gelten beispielsweise die „Bedingungen für
Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse“. Diese Bedingungen werden
gemäß § 12 Absatz 2 des Börsengesetzes durch den Börsenrat erlassen.
In den Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen ist
festgelegt, dass Börsengeschäfte am zweiten Tag nach Geschäftsabschluss zu
erfüllen sind. Am zweiten Tag nach Geschäftsabschluss hat der Verkäufer die
Wertpapiere an den Käufer zu liefern und der Käufer der Wertpapiere den Kaufpreis
zu zahlen (§ 4 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter
Wertpapierbörse, § 15 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen
Wertpapierbörsen). Bei Aktienerwerben über die Börse fallen somit das Verpflichtungs-
(= Kauf an der Börse) und das Erfüllungsgeschäft (= Umbuchung der
Aktienbestände) zeitlich auseinander.
Der Inhalt der Lieferverpflichtung wird am Tag des Geschäftsabschlusses
fixiert. Die Börsenbedingungen treffen deshalb die Regelung, dass Wertpapiere
mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei Geschäftsabschluss
bestanden (§ 20 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter
Wertpapierbörse, § 29 der Bedingungen für die Geschäfte an den deutschen
Wertpapierbörsen). Einen Anspruch auf Dividende haben diejenigen Aktionäre, die
Eigentümer der Aktie zu einem bestimmten von der Hauptversammlung festgelegten
Stichtag sind (sog. Dividendenstichtag). In der Regel wird als
Dividendenstichtag der Tag, an dem die Hauptversammlung stattfindet, festgelegt.
Da Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei
Geschäftsabschluss bestanden, ist der Veräußerer bei Geschäftsabschlüssen bis
zum Dividendenstichtag einschließlich verpflichtet, Aktien mit
Dividendenberechtigung zu übertragen. Der Veräußerer ist zur Lieferung von Aktien
einschließlich Dividende (cum Dividende) verpflichtet, denn am Tage des
Geschäftsabschlusses waren die Aktien des Veräußerers „cum Dividende“
ausgestattet. Das heißt ein Verkäufer, der die Aktien unmittelbar vor oder auch am
Drucksache 17/13638 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTag der Hauptversammlung verkauft, muss aufgrund der Börsenbedingungen
dem Käufer einen Anspruch auf die Dividende verschaffen.
4. Dividendenregulierung girosammelverwahrter Aktien
Börsennotierte Aktien werden grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der
traditionellen Sonderverwahrung, bei der die Bestände für jeden Kunden getrennt
verwahrt werden (§ 2 Absatz 1 des Depotgesetzes), sondern weit überwiegend
in der Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) verwahrt. Bei der
Girosammelverwahrung erfolgt die Verwahrung der Aktien durch eine Wertpapiersammelbank
i. S. d. § 1 Absatz 3 Depotgesetz. In Deutschland erfolgt die
Girosammelverwahrung durch Clearstream Banking AG in der Funktion als zentraler
Verwahrer inländischer Aktien (Zentralverwahrer).
Geschäftspartner der Clearstream Banking AG sind ausschließlich inländische
und ausländische Kreditinstitute. Das heißt die Clearstream Banking AG
verwahrt die Aktien ausschließlich im Auftrag von Kreditinstituten. Dabei ist der
Clearstream Banking AG nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die
Kreditinstitute selbst Eigentümer der Aktien sind oder ob die Kreditinstitute die
Aktien lediglich im Auftrag ihrer Kunden verwahren lassen. Clearstream
Banking AG kennt somit nicht die tatsächlichen Eigentümer der Aktien. Den
Eigentümer kennt jeweils nur das Kreditinstitut, welches die Aktien im Eigenbesitz
oder für ihre Kunden hält.
Als Zentralverwahrer übernimmt Clearstream Banking AG auch zentral die
Regulierung von Dividendenausschüttungen deutscher Aktien. In der
Girosammelverwahrung erfolgt die Dividendenregulierung durch Clearstream Banking
AG gemäß Nummer 15 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Clearstream Banking AG am Ende des Tages der Hauptversammlung.
In einem ersten Schritt werden die Dividenden auf Grundlage der bei
Clearstream Banking Frankfurt gebuchten Bestände am Ende des Tages der
Hauptversammlung über Clearstream und die Depotbanken der Aktionäre an diese
verteilt. Da es – wie oben beschrieben – bei Börsengeschäften nach
Geschäftsabschluss noch zwei Tage dauert, bis Aktien auf den Erwerber umgebucht
werden, enthalten die für die Dividendenverteilung relevanten Bestände bei der
Clearstream Banking AG noch nicht Erwerbsvorgänge, die am Tag der
Hauptversammlung und am vorherigen Tag durchgeführt wurden.
In einem zweiten Schritt reguliert die Clearstream Banking AG diese bei der
Verteilung der Dividende noch unberücksichtigten Erwerbsvorgänge kurz vor
und am Dividendenstichtag. Dieser zweite Schritt, in dem noch offene
Verkaufs- und Kaufpositionen bei der Dividendenregulierung berücksichtigt
werden, wird als Market Claim Prozesses bezeichnet (vgl. Nummer 4.1 Handbuch
Kompensationen der Clearstream Banking AG). Im Rahmen des Market Claim
Prozesses zieht die Clearstream Banking AG bei den Kreditinstituten, die
offene Verkaufspositionen aufweisen, die Dividende bzw. einen Betrag in Höhe
der Dividende ein und weist diese Beträge den Kreditinstitute zu, die offene
Kaufpositionen haben. Dieses Regulierungsverfahren wurde bis Ende 2011
ausschließlich auf Basis der sog. Netto-Dividende durchgeführt, weil die
Clearstream Banking AG davon ausging, dass die Kapitalertragsteuer auf die Brutto-
Dividende bereits von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einbehalten
wurde (vgl. Erläuterungen unter Nummer 1).
Wenn ein Antragsteller in den Jahren vor 2012 Aktien über den
Dividendenstichtag erworben hat, können dem Market Claim Prozess grundsätzlich drei
unterschiedliche Sachverhaltsvarianten zugrunde liegen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13638(1) Der Verkäufer besaß die Aktien im Verkaufszeitpunkt (Inhaberverkauf)
In diesem Fall erhielt die Bank des Verkäufers (V-Bank) vom Zentralverwahrer
der Aktien (Clearstream Banking AG) in einem ersten Schritt zunächst die
„echte“ Netto-Dividende, die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft
gezahlt wurde. In einem zweiten Schritt regulierte der Zentralverwahrer alle
Aktienverkäufe, die über den Dividendenstichtag abgelaufen sind, d. h. er forderte
von den Banken, die offene Verkaufspositionen haben, eine Zahlung in Höhe
der Netto-Dividende an. Die V-Bank zahlte daher die ihr zunächst zugeflossene
„echte“ Netto-Dividende nicht an den Verkäufer aus, sondern zahlte diese
zurück an den Zentralverwahrer. Der Zentralverwahrer wiederum überwies die so
eingezogenen Beträge an die Banken, die offene Kaufpositionen hatten. Das
heißt die K-Bank erhielt in diesem Regulierungsverfahren die „echte“ Netto-
Dividende, zahlte sie an den Käufer und stellte eine Steuerbescheinigung aus.
Der Käufer bezog in diesen Fällen die originär von der ausschüttenden AG
stammende Dividende i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und keine
Kompensationsleistung. In diesem Fall lag eine Erhebung der
Kapitalertragsteuer durch die ausschüttende Aktiengesellschaft vor. Der Käufer besitzt ein
Anspruch auf Anrechnung oder ggf. Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer.
(2) Der Verkäufer besaß die Aktien im Verkaufszeitpunkt nicht (Leerverkauf)
und wickelte den Verkauf über eine inländische Bank ab
Es floss keine „echte“ Dividende an die V-Bank. Die V-Bank wurde jedoch vom
Zentralverwahrer aufgrund der offenen Verkaufsposition aufgefordert, eine
Zahlung in Höhe der Netto-Dividende zu leisten. Die V-Bank wiederum zog
diesen Betrag von dem Verkäufer ein. Diese Kompensationszahlung wurde über
den Zentralverwahrer an die Bank des Käufers weitergeleitet und von dieser
ausgezahlt und eine Steuerbescheinigung erstellt.
Außerdem war die V-Bank als inländische Bank nach § 44 Absatz 1 Satz 3
EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung dazu verpflichtet,
auf die Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer zu erheben, die sie dann an
ihr örtlich zuständiges Finanzamt abzuführen hatte. Um die Kapitalertragsteuer
bezahlen zu können, hat die V-Bank von dem Verkäufer nicht nur eine
Erstattung in Höhe der Netto-Dividende, sondern eine Zahlung in voller Höhe der
Brutto-Dividende gefordert.
Da in diesem Fall Kapitalertragsteuer auf die Kompensationszahlung erhoben
wurde, hat der Käufer einen Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch.
(3) Der Verkäufer besaß die Aktien im Verkaufszeitpunkt nicht (Leerverkauf)
und wickelte den Verkauf über eine ausländische Bank ab
Der Unterschied zu Variante (2) liegt nur darin, dass die ausländische V-Bank
keine Kapitalertragsteuer auf die Kompensationszahlung erhoben hat, da sie
nicht den Verpflichtungen aus dem deutschen Einkommensteuerrecht
unterliegt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Käufer-Bank, die die Umstände auf
der Verkäufer-Seite nicht kannte, eine Steuerbescheinigung erstellt hat, obwohl
keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Ein Erstattungsanspruch des
Käufers besteht jedoch nur dann, wenn tatsächlich Kapitalertragsteuer erhoben
wurde. Die von der inländischen Bank in Unkenntnis der Umstände erstellte
Steuerbescheinigung ist daher unrichtig und nicht geeignet, einen
Erstattungsanspruch zu begründen.
Drucksache 17/13638 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Gestaltungsmodell
5.1 Grundprinzip des Gestaltungsmodells
Die unter Nummer 1 bis 4 dargestellten Rahmenbedingungen, im Wesentlichen
bestehend aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschäft bei Börsengeschäften, dem Abwicklungsprozess der
Dividendenregulierung bei girosammelverwahrten Aktien und dem Auseinanderfallen der
Personen die die Kapitalertragsteuer abführen und bescheinigen, nutzten
manche Marktteilnehmer aus.
5.2 Beschreibung des Gestaltungsmodells
Der Leerverkäufer verkauft am Dividendenstichtag Aktien. Dabei geht er die
börsenübliche Verpflichtung ein, die verkauften Aktien innerhalb von zwei
Tagen nach Geschäftsabschluss an seinen Vertragspartner zu liefern. Zum
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann der Leerverkäufer die Aktien nicht
liefern. Er beschafft sich die Aktien von einem Dritten zu einem späteren
Zeitpunkt allerdings vor Ablauf der Lieferfrist an den (Leer-)Käufer.
Der Erwerb von der dritten Partei durch den Leerverkäufer zeichnet sich durch
zwei Besonderheiten aus.
Der Leerverkäufer beschafft sich die Aktien von dem Dritten im
außerbörslichen Handel (sog. OTC-Geschäfte). Im außerbörslichen Handel gilt nicht die
standardisierte Lieferfrist von zwei Tagen wie bei über die Börse abgewickelten
Geschäften. Bei außerbörslichen Geschäften kann die Lieferfrist frei vereinbart
werden, auch eine taggleiche Erfüllung ist möglich. Der Leerverkäufer kann auf
diesem Weg die Lieferverpflichtung gegenüber dem (Leer-)Käufer mit den
schneller auf außerbörslichem Weg erworbenen Aktien erfüllen.
Außerdem war die dritte Partei zum Zeitpunkt des Dividendentermins noch
dividendenberechtigt, da die Veräußerung an den Leerverkäufer erst nach dem
Dividendentermin außerbörslich erfolgte. Die dritte Partei ist zum Bezug der
Dividende berechtigt, erhält diese im Rahmen der Dividendenabwicklung
ausbezahlt und bekommt für die durch die ausschüttende Aktiengesellschaft auf sie
entfallende Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung ausgestellt.
Der Leerverkäufer erhält somit von der dritten Partei Aktien „ex Dividende“.
Die dritte Partei hat die Dividendenzahlung (berechtigterweise) zudem
vereinnahmt. Mit diesen Aktien „ex Dividende“ kann er seine Lieferverpflichtung
„cum Dividende“ aufgrund des Geschäftsabschlusses am Dividendenstichtag
nicht erfüllen. Aus diesem Grund wird bei Anlieferung der Aktien nach dem
Dividendenstichtag und damit „ex Dividende“ im Depot des (Leer-)Käufers der
Dividendenkompensationsprozess in Gang gesetzt.
Die Clearstream Banking AG belastet das Kreditinstitut des Leerverkäufers mit
dem der Nettodividende entsprechenden Betrag und schreibt dem Kreditinstitut
des (Leer-)Käufers diesen Betrag gut. Außerdem erteilt das Kreditinstitut des
(Leer-)Käufers eine Steuerbescheinigung. Dabei ist es ohne weiteres möglich,
dass das Kreditinstitut des (Leer-)Käufers nichts von der
Leerverkaufsgestaltung wusste und daher die Steuerbescheinigung gutgläubig ausgestellt hat. In
den Verdachtsfällen wird jedoch zu klären sein, ob das Kreditinstitut des
(Leer- )Käufers in die Gestaltung eingebunden war oder ob sich angesichts
anders gewonnener Erkenntnisse der Verdacht einer Leerverkaufsgestaltung
aufdrängen musste. Es hängt also von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
ab, ob eine Haftung des Kreditinstituts des (Leer-)Käufers für eine falsche
Steuerbescheinigung in Frage kommt.
Der (Leer-)Käufer wird im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, wie es aufgrund
des Geschäftsabschlusses vor dem Dividendenstichtag vorgesehen ist. Der
Geschäftsabschluss mit dem Leerverkäufer hatte Aktien „cum Dividende“ zum
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13638Gegenstand, erfüllt wurde mit Aktien „ex Dividende“ und mit einer
Kompensationszahlung als Ausgleich für die entgangene Dividendenzahlung. Außerdem
erhält der (Leer-)Käufer die Steuerbescheinigung.
Auf diese Kompensationszahlung, die in Höhe der Nettodividende geleistet
wird, wurde aber durch die ausschüttende Aktiengesellschaft keine
Kapitalertragsteuer abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wurde nur auf die originäre
Dividende abgeführt, die die dritte Partei erhalten hat, welche die Aktien an den
Leerverkäufer geliefert hat.
Die Depotbank des (Leer-)Käufers stellt (sofern sie von der
Leerverkaufsgestaltung nichts wusste oder nichts wissen konnte) gutgläubig eine
Steuerbescheinigung auf diese Kompensationszahlung aus.
Der (Leer-)Käufer strebt im Anschluss über die Steuerbescheinigung eine
Anrechnung auf die Einkommens- oder Körperschaftsteuer an. Sofern keine
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld besteht, wird die bescheinigte
Kapitalertragsteuer an den (Leer-)Käufer erstattet. Im Ergebnis wird eine Steuer
angerechnet oder erstattet, die tatsächlich nicht gezahlt wurde. Dies war den
Initiatoren des Geschäftes von vorneherein klar; der erstrebte wirtschaftliche
Vorteil besteht gerade in der unberechtigten Erstattung der Kapitalertragsteuer.
Je größer das Volumen der Cum/Ex-Geschäfte ist, desto höher ist der Gewinn
für die beteiligten Akteure. Voraussetzung ist, dass große Aktienpakete um den
Dividendenstichtag zwischen den Parteien gehandelt werden. Nach den
bisherigen Erkenntnissen aus Fällen, bei denen der Verdacht auf
Leerverkaufsgestaltungen besteht, wurden häufig einzelne Transaktionen mit einem Wert im
dreistelligen Millionenbereich abgewickelt. Insgesamt haben die Käufer in den
Verdachtsfällen bei ca. 10 bis 20 Einzeltransaktionen deutsche Aktien in einem
Gesamtwert im einstelligen oder zweistelligen Milliardenbereich erworben. Es
erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein Leerverkäufer derartig große
Ordervolumen an „gutgläubige“ Käufer absetzen kann, die nichts von dem
Leerverkauf wussten oder wissen konnten. Viel plausibler ist es, dass die
Leerverkäufer durch Absprachen die Nachfrage am Kapitalmarkt erst künstlich
geschaffen haben, um derartig große Ordervolumen absetzen zu können.
Für Absprachen spricht auch folgender Umstand: In den Verdachtsfällen
wurden die Aktien kaum im normalen Börsenhandel erworben, sondern weit
überwiegend fanden die Aktienerwerbe mittels sog. physisch belieferter Future-
Kontrakte (sog. Single Stock Futures) an den Terminbörsen statt. Derartige
physisch belieferte Future-Kontrakte werden zumindest an der Deutschen
Terminbörse (Eurex) nicht im standardisierten Handel angeboten. An der Eurex
können derartige Geschäfte nur außerbörslich (OTC) vereinbart und lediglich zu
Abwicklungszwecken in das EDV-System der Eurex eingegeben werden (vgl.
Nummer 9.2 des Eurex @X-ceed Trading User Guides).
Der (Leer-)Käufer hat bei diesem Gestaltungsmodell an den erworbenen Aktien
kein Interesse. Er beschafft sich die Stücke nur, um die Steuerbescheinigung zu
erschleichen. Je länger der (Leer-)Käufer die Aktien hält, desto höher ist auch
das Risiko, dass der Gewinn durch Kursverluste reduziert wird, und desto höher
sind die Absicherungskosten des erworbenen Aktienpaketes. Das
Gestaltungsmodell ist somit umso erfolgreicher, je schneller große Aktienpakete um den
Dividendenstichtag durch den Leerverkäufer und den (Leer-)Käufer
umgeschlagen werden.
Dafür werden die Parteien in der Regel Darlehen von Kreditinstituten
benötigen. Darüber hinaus bewirkt der Einsatz von Fremdkapital über den erzielten
Hebeleffekt eine Renditeerhöhung des eingesetzten Kapitals und macht eine
möglichst hohe Fremdfinanzierung dieses Modells besonders attraktiv. Die
bisher bekannt gewordenen Verdachtsfälle haben gemeinsam, dass die Käufer
häufig nur ein geringes Eigenkapital im ein- oder maximal zweistelligen Millionen-
Drucksache 17/13638 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebereich besitzen aber deutsche Aktien im ein- oder zweistelligen
Milliardenbereich erwerben.
Außerdem werden alle Beteiligten den Gewinn aus der unberechtigten
Steueranrechnung bzw. -erstattung auf Grundlage einer verlässlichen Kalkulation
aufteilen wollen. Um sicherzustellen, dass zwischen den einzelnen Geschäften
auftretende Marktschwankungen die Kalkulationsgrundlage nicht negativ
beeinträchtigen, besteht ein Interesse die Kauf- und Verkaufpreise der Aktien über
Termingeschäfte abzusichern bzw. ergänzende vertragliche Regelungen zu
treffen (z. B. je nach konkreter Abwicklung Wertpapierleihvertrag, Swap-
Rahmenverträge, Darlehensvertrag, Verwahrvertrag). Außerdem liegen Erkenntnisse
vor, dass Termingeschäfte und Swap-Verträge genutzt werden, um die Gewinne
aus der unberechtigten Steueranrechnung zwischen den Beteiligten aufzuteilen.
Schließlich zeichnen sich die Modelle nach den bisherigen Erkenntnissen
dadurch aus, dass durch die Beteiligten erhebliche Anstrengungen unternommen
wurden, die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern durch
Zwischenschaltung zusätzlicher, vor allem im Ausland ansässiger Marktteilnehmer, zu
verschleiern.
In einem Verdachtsfall hat der Käufer zunächst einen sog. Service-Provider mit
der Durchführung des Aktienerwerbs beauftragt. Dieser Service-Provider hat
dann wiederum verschiedene Broker mit dem Aktienerwerb beauftragt. Bei den
Beschäftigten des Service-Providers handelt es sich um ehemalige Beschäftige
einer ausländischen Großbank X, die dort im sog. delta one trading desk, also
einer auf Aktien- und Dividendenarbitragegeschäfte spezialisierten
Arbeitseinheit gearbeitet haben. Gleichzeitig fungierte die X als Depotbank für den
Käufer und stellte dem Käufer auch finanzielle Mittel für die Aktienerwerbe zur
Verfügung. Die X hat wiederum im Namen des Käufers einen Verwahrvertrag
mit einer in Deutschland ansässigen Bank abgeschlossen, so dass die
Verwahrung der Aktien und die Ausstellung der Steuerbescheinigung für den Käufer
letztlich durch eine inländische Bank erfolgt sind.
Die Art, die Komplexität und die Volumina der beschriebenen Geschäfte
erfordern besondere Kenntnisse in der Wirkungsweise und Praxis der Finanzmärkte
und gute Kontakte zu anderen Marktteilnehmern. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass dieses Gestaltungsmodell zumindest unter Beteiligung in- und
ausländischer Kreditinstitute und/oder Brokern realisiert wurde und sich die Rolle der
jeweils involvierten Banken und Broker nicht nur auf die reine Abwicklung des
Transaktions- und Depotgeschäftes beschränkte.
5.3 Vereinfachtes Beispiel:
Leerverkäufer L verkauft am 26. März über seine ausländische Depotbank an
der deutschen Börse eine Aktie der A-AG im Wert von 100 Euro. Der 26. März
ist der Tag der Hauptversammlung der A-AG (= Dividendenstichtag, Cum-
Tag). Aufgrund der Börsenusancen muss L seine Lieferverpflichtung erst am
28. März, also zwei Tage nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts
erfüllen.
Am 27. März bzw. am Tag nach der Hauptversammlung (= Ex-Tag) wird eine
Dividende von 4 Euro ausgezahlt. Typischerweise werden Aktien am Tag nach
der Dividendenausschüttung zu einem um die Dividende gekürzten Kurs
gehandelt. Dies wird in der Börsensprache Dividendenabschlag genannt. Die
Aktie hat nunmehr nur noch einen Börsenkurs von ca. 96 Euro. L erwirbt von
einem Dritten D die Aktien im Rahmen eines OTC-Geschäfts (Over The
Counter = außerbörsliches Geschäft zwischen den Finanzmarktteilnehmern) zu dem
Preis von 96 Euro. Der Dritte hat bereits eine Netto-Dividende von 3 Euro
bezogen und eine Steuerbescheinigung von seiner Bank über 1 Euro erhalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13638Bei einem OTC-Geschäft gelten die Börsenusancen nicht, vielmehr kann der
Lieferzeitpunkt frei vereinbart werden. Absprachegemäß erhält L von D die
Aktie sofort am 27. März geliefert (taggleiche Erfüllung).
L kann damit (am 28. März) wiederum seine Lieferverpflichtung gegenüber
dem Käufer K erfüllen. K erhält von L die Aktie und eine
Kompensationszahlung in Höhe der Netto-Dividende (3 Euro). Die inländische Depotbank des K
stellt ihm eine Steuerbescheinigung über 1 Euro aus.
L hat bei diesem Geschäft aus dem Verkauf der Aktie 100 Euro erzielt sowie
96 Euro für die Anschaffung der Aktie und 3 Euro Kompensationsleistung
aufgewendet. Damit hat er mit diesen Transaktionen einen Gewinn von 1 Euro also
in Höhe der Kapitalertragsteuer erzielt.
6. Rechtsauffassung der Bundesregierung
Rechtlich handelt es sich bei der vom Leerverkäufer erbrachten Leistung nicht
um eine „echte“ Dividende, sondern um eine Art Schadenersatz bzw. um eine
Kompensationszahlung, weil er verpflichtet war, eine Aktie einschließlich
Dividendenberechtigung zu liefern, tatsächlich aber nur eine Aktie ohne
Dividendenberechtigung geliefert hat.
Eine derartige Kompensationsleistung fällt unter den ab 2007 geltenden § 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG und stellt keine „echte“ Dividende i. S. d.
Satzes 1 des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Dies ergibt sich bereits aus dem
Umstand, dass in diesem Fall die Leistung nicht von der ausschüttenden
Aktiengesellschaft, sondern von dem Leerverkäufer – also von einem Dritten –
erbracht wird.
Außerdem lässt sich dem Wortlaut des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG
entnehmen, dass die Kompensationszahlungen nur kraft einer gesetzlichen
Fiktion ähnlich wie Dividenden zu behandeln sind:
„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne
des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen
werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne
Dividendenanspruch geliefert werden“.
Zum einen ergibt sich aus dem Wort „gelten“, dass es sich nur um eine
gesetzliche Fiktion handelt. Zum anderen werden die Kompensationszahlungen nicht
mit Gewinnanteilen also mit Dividenden gleichgestellt, sondern mit „sonstigen
Bezügen“ i. S. d. Satzes 1.
Auch die Gesetzesbegründung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG macht
den wesentlichen Unterschied zwischen einer „echten“ Dividende und einer
Kompensationszahlung deutlich:
„In der Sache handelt es sich nicht um die vom Emittenten gezahlte Dividende,
sondern um eine Zahlung des Verkäufers zum Ausgleich dafür, dass er dem
Erwerber neben der Aktie nicht auch den zwischenzeitlich entstandenen Anspruch
auf Auszahlung der Dividende vermittelt (Dividendenkompensation). Es geht
nicht um einen sonstigen Bezug aus der Aktie selbst, sondern um eigenständige
Einnahmen an Stelle der Dividende.“
Wenn der Käufer aus einem Leerverkauf keine echte Dividende, sondern nur
eine Kompensationszahlung erhält, dann kann es für die Frage, ob
Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, nicht maßgebend sein, ob die ausschüttende
Aktiengesellschaft auf die „echte“ Dividende Kapitalertragsteuer einbehalten hat,
sondern es kann nur darauf ankommen, ob bei der vom Leerverkäufer gezahlten
Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Das heißt nur
wenn der Leerverkauf im Inland abgewickelt wurde und das inländische
Kreditinstitut des Leerverkäufers von diesem eine Zahlung in Höhe der Brutto-Divi-
Drucksache 17/13638 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedende angefordert, erhalten und davon 25 Prozent Kapitalertragsteuer
einbehalten hat, besteht ein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch auf Seiten des
(Leer-)Käufers. Da in den Fällen eines über ein ausländisches Kreditinstitut
abgewickelten Leerverkaufs keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wird,
besteht in diesen Fällen auch kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich kein anderes
rechtliches Ergebnis herleiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 zum
sog. Dividenden-Stripping entschieden, dass nach § 39 Absatz 2 Nummer 1
Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt
des wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die
tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im
Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann. Bei Aktien erlange der Erwerber wirtschaftliches Eigentum
im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der
Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Dies sei in der Regel der Fall,
sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit
Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber
übergegangen seien.
Der BFH hält diese Voraussetzungen für erfüllt, wenn ein entsprechender
Besitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) zu
der girosammelverwahrenden Stelle (Clearstream Banking AG) eingeräumt
wird oder ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden ist. Das Gericht
betrachtet es daneben als ausreichend, dass dem Käufer nach den einschlägigen
Börsenusancen und den üblichen Abläufen, die mit den Anteilen verbundenen
Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können (vgl.
§§ 25, 29 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen,
WM 1984, 76 ff.). Dem Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst
zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden sei, trete
demgegenüber zurück und beeinflusse den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
nicht. Da es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der
Verhältnisse ankäme, könne der Übergang des „wirtschaftlichen Eigentums“
auch dann anzunehmen sein, wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht in
vollem Umfang gegeben seien.
Mit einem Urteil vom 20. November 2007 (I R 85/05) hat der BFH seine
Entscheidung aus 1999 bestätigt.
Die Leerverkäufe unterscheiden sich jedoch grundlegend von den
Sachverhalten der BFH-Entscheidungen, denn der Leerverkäufer besitzt – anders als die
Verkäufer in den BFH-Fällen – zum entscheidenden Zeitpunkt
(Zustandekommen des Kaufvertrags), die verkauften Aktien nicht. Das heißt in den
angeführten BFH-Entscheidungen ging es um gedeckte Verkäufe bzw. um Verkäufe
durch den Aktieninhaber; demgegenüber geht es bei den
Leerverkaufsgestaltungen um Fälle, in denen der Verkäufer etwas verkauft, das er gar nicht besitzt.
Bereits rein denklogisch kann nur derjenige wirtschaftliches Eigentum an
einem Wirtschaftsgut verschaffen, der das (zivil-)rechtliche Eigentum oder
zumindest das wirtschaftliche Eigentum an diesem Wirtschaftsgut besitzt. Auch
der BFH geht in seinem o. a. Urteil vom 15. Dezember 1999 zum Dividenden-
Stripping davon aus, dass nur bei einem konkreten Wirtschaftsgut das
wirtschaftliche Eigentum übertragen werden kann. Wörtlich führt der BFH aus: „Zu
einer Verlagerung von rechtlichem zu wirtschaftlichem Eigentum kann es aber
immer nur im Hinblick auf ein und dasselbe Wirtschaftsgut kommen.“ Da in
den Leerverkaufsfällen der Leerverkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch gar
keine Aktien besitzt, existiert auch kein Wirtschaftsgut, bei dem durch den
Leerverkäufer wirtschaftliches Eigentum vermittelt werden könnte. Es ist daher
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13638abwegig, aus dem Urteil zum Dividenden-Stripping abzuleiten, dass in den
Leerverkaufsfällen wirtschaftliches Eigentum übertragen werden könnte.
Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, dass nur bei Inhaberverkäufen
wirtschaftliches Eigentum vermittelt werden kann.
Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass es bei Leerverkäufen zu einer
Verdopplung oder gar Vervielfältigung des wirtschaftlichen Eigentums
kommen würde, also dass im Extremfall die gleiche Aktie im wirtschaftlichen
Eigentum von bis zu fünf verschiedenen Personen stehen würde, ist abzulehnen.
Die Bundesregierung hält diese Auffassung für nicht vertretbar, da sie dem
Wortlaut des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG widerspricht und den
mit der Einführung dieser Norm verfolgten gesetzgeberischen Zweck ad
absurdum führen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung sind diese und
ähnlichen Literaturmeinungen nicht geeignet, die Leerverkaufsgestaltungen
legal oder zumindest rechtlich vertretbar erscheinen zu lassen.
Die Literaturmeinung führt als Beleg für ihre Rechtsauffassung die
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/2712, S. 46 ff) zur Einführung des § 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG an. Auch wenn einige Passagen der
Gesetzesbegründung missverständlich formuliert sein sollten, hält es die
Bundesregierung für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in den Leerverkaufsfällen den
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten eines (Leer-)Käufers
regeln wollte und damit die ungerechtfertigte Steuererstattung durch
Leerverkaufsgestaltungen legalisieren wollte.
Außerdem ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 4 EStG, dass die an den Aktienerwerber gezahlte Kompensationsleistung
kein Gewinnanteil bzw. keine Dividende, sondern eine Leistung ist, die kraft
einer gesetzlichen Fiktion mit einem sonstigen Bezug i. S. d. Satzes 1
gleichgestellt wird.
Auch das Hessische Finanzgericht hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2012
(4 V 1661/11) entschieden, dass Kapitalertragsteuer nur dann angerechnet
werden kann, wenn diese tatsächlich abgeführt wurde. Dabei reiche es in Cum/Ex-
Fällen nicht aus, dass unzweifelhaft der Emittent der Aktien Kapitalertragsteuer
auf seine Ausschüttung einbehalten hat.
In seiner Begründung hat das Hessische Finanzgericht Folgendes festgestellt:
„Soweit die Antragstellerin ferner ausführt, dass es wegen der gesetzlichen
Fiktion des § 45a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG, nach der der Emittent der
Aktien als Schuldner der Kapitalerträge gilt, für die Durchführung des
Steuerabzugs nur darauf ankommt, dass dieser den Steuerabzug ausgeführt habe,
wovon im Streitfall zweifelsfrei auszugehen sei, ist dies rechtsirrig. Denn nach der
Norm gilt der Emittent nur als Schuldner der Kapitalerträge. Er wird darüber
hinaus nicht als Schuldner der Abzugssteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG
fingiert. Dass die Abführung der Kapitalertragsteuer durch den Emittenten der
Aktien für die Erhebung der Steuer auf Dividendenkompensationszahlungen
nicht ausreicht, ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung
des Jahressteuergesetzes 2007. Danach soll die Depotbank eines Leerverkäufers
nunmehr gerade verpflichtet sein, Kapitalertragsteuer auf die Ausgleichzahlung
einzubehalten und an ihr Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 44 Absatz 1
Satz 3, 5 EStG). Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es dabei, durch
Einführung eines neuen Kapitalertragssteuererhebungstatbestandes in § 20 Absatz 1
Nummer 1 Satz 4 EStG „dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur
Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch des Aktienerwerbers
entspricht“. Die Auslegung der Antragstellerin widerspricht diesem
Gesetzeszweck. Dass der Gesetzgeber mit seiner Regelung auf halben Weg stehen
geblieben sein soll, ändert dabei nichts an dem im Gesetzestext niedergelegten
Zweck der gesetzlichen Regelung.“
Drucksache 17/13638 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDarüber hinaus führt das Hessische Finanzgericht aus:
„Die Ansicht der Antragstellerin, die Kapitalertragsteuer sei wegen der
gesetzlichen Regelung auch ggf. doppelt anzurechnen, obwohl sie nur einmal
abgeführt worden sei, ist abwegig.“
Die Rechtsauffassung der Bundesregierung steht damit im Einklang mit der
einzigen bisher zu Leerverkaufsgestaltungen ergangenen Entscheidung der
Finanzrechtsprechung.
Fazit: Bei Leerverkaufsgestaltungen, die über ein ausländisches Kreditinstitut
abgewickelt wurden, besteht generell kein Anrechnungs- oder
Erstattungsanspruch des (Leer-)Käufers. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der (Leer-)
Käufer gut- oder bösgläubig ist. Es existiert daher keine „Gesetzeslücke“, sondern
die betriebenen Modelle sind illegal.
7. Vergleichbare Gestaltungsmodelle
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die beschriebenen
Gestaltungen nicht über Aktiengeschäfte erfolgten.
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die beschriebenen
Gestaltungen durch Kreditinstitute beworben wurden (bitte mit Darstellung)?
Der Bundesregierung sind konkret keine Fälle bekannt, in denen die
Gestaltungen durch Kreditinstitute beworben wurden und verweist hierbei auf die
bestehenden Pressemeldungen.
6. Welche Urteile von Finanzgerichten und des Bundesfinanzhofes sind der
Bundesregierung bekannt, die die beschriebenen Gestaltungen oder eine
mit diesen im Zusammenhang stehende Rechtsnorm zum Gegenstand
hatten (bitte mit Darstellung der Urteile)?
Allgemein zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei
Aktiengeschäften
Dividendenstripping wirtschaftliches Eigentum – Börsenklausel – kein
Gestaltungsmissbrauch, Bundesfinanzhof, 1. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1999,
I R 29/97
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien –
Bilanzierung und Wesen einer Wertpapierleihe – Wirkung einer Steuerbescheinigung,
Finanzgericht (FG) Hamburg 6. Senat, Urteil vom 24. November 2011, 6 K
22/10
Zur Zulässigkeit von Kapitalertragsteueranrechnungen bei Aktienleerverkäufen
über ausländische Institute
Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der
Steuerbescheinigungen durch die Bank- Beweislast für die Einbehaltung und Abführung
der Kapitalertragsteuer für Dividendenkompensationszahlungen, Hessisches
FG, 4. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2012, 4 V 1661/11.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/136387. Welche Fachpublikationen sind der Bundesregierung bekannt, die die
beschriebenen Gestaltungen zum Gegenstand hatten (bitte mit Nennung des
Veröffentlichungsdatums)?
Der Bundesregierung sind folgende Fachpublikationen bekannt:
Amann, Keine mehrfache Anrechnung von Kap-EST bei Cum-Ex-
Aktiengeschäften, DB STR kompakt 12/2012, 33;
Anzinger, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten
Aktien im System der Kapitalertragsteuer RdF 2012, 394;
Berger/Matuszewski, Dividendenstripping im Fokus der Finanzverwaltung, BB
2011, 3097;
Blumers/Elicker, Widerruf einer Kapitalertragsteuerbescheinigung, BB 2012,
3187;
Bruns, Leerverkäufe und missbräuchliche Gestaltungen, DStR 2010, 2061;
Bruns, Gibt es eine Vervielfachung des wirtschaftlichen Eigentums bei
Leerverkäufen?, DStZ 2011, S. 676;
Bruns, Streitfragen bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag, DStZ
2012, S. 333;
Desens, Kapitaleinkünfte bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag
(„cum/ex“-Geschäfte), DStZ 2012, 142;
Desens, Dividendenkompensationsleistungen nach Leerverkäufen DStZ 2012,
246;
Desens, Beitragstitel Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach Leerverkäufen
über den Dividendenstichtag – Zum Beschluss des Hessischen FG vom 8.
Oktober 2012, 4 V 1661/11, DStR 2012, 2473;
Englisch, Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien,
FR 2010, 1023;
Hahne, Auslegungs- und Anwendungsfragen zur gesetzlichen Neuregelung für
Aktiengeschäfte um den Ausschüttungstermin – kritische Analyse der
Vorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 4 EStG n. F., DStR 2007, 605;
Häuselmann, Kapitalertragsteuerbescheinigungen für 2009 – Muster ohne
Wert? Anrechnungsrisiken für betriebliche Dividendenbezieher nach dem
BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, DStR 2009, 1996;
Kußmaul/Huwer/Kloster, Systematische Einordnung der Cum/Ex-
Transaktionen in den Kontext der jüngeren Reformbestrebungen, RdF 2012, 314;
Mühlhaus, Zum BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 betreffend die mehrfache
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag zu
regulierenden Geschäften, ErbStB 2009, 214;
Podewils, Doppelte Steuerausstattung durch „Dividenden-Stripping“ –
Lukrative Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag, AG 2010, 391;
Podewils/Zink, Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag – rechtliche und
rechtssaatliche Grundsätze versus Abwehr von Steuererstattungen durch
„Totschlagargumente“, DStZ 2013, 177;
Rau, Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei
girosammelverwahrten Aktien; Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen über den
Dividendenstichtag, DStR 2007, 1192;
Rau, Leerverkäufe und doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer, DStR
2010, S. 1267;
Rau, Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien über
den Dividendenstichtag („cum/ex“-Geschäfte), DStR 2011, 510;
Rau, Leerverkäufe und mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag, FR 2011, S. 366;
Rau, Kapitaleinkünfte bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag
(„cumex“-Geschäfte), DStZ 2011, 241;
Rau, Leerverkäufe über den Dividendenstichtag Probleme vor und nach der
Neufassung des Kapialertragsteuererhebungssystems für inländische, von einer
Wertpapiersammelbank verwahrte Aktien, DStR 2013, 383;
Seip/Füllbier, Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen über den
Dividendenstichtag, BB 2007, 477.
Drucksache 17/13638 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von den beschriebenen
Gestaltungen (bitte mit Begründung und unter Einbezug
vorangegangener Legislaturperioden)?
9. Wie hat die Bundesregierung erstmals Kenntnis von den beschriebenen
Gestaltungen erlangt (bitte mit Darstellung und unter Einbezug
vorangegangener Legislaturperioden)?
10. Wie oft und auf welche Art hat die Bundesregierung seit der erstmaligen
Kenntnisnahme weitere Kenntnisse zu den beschriebenen Gestaltungen
erlangt (bitte mit Darstellung des Datums der weiteren
Kenntniserlangungen und unter Einbezug vorangegangener Legislaturperioden)?
11. Wurde die beschriebene Gestaltung auf der Ebene von Bund-Länder-
Gesprächen, z. B. bei Treffen der Referatsleiter Einkommensteuer oder im
Rahmen der Finanzministerkonferenz, erörtert (falls ja, bitte mit
Darstellung der Termine und der Ergebnisse)?
12. Welche Maßnahmen wurden seit Kenntnis der beschriebenen
Gestaltungen durch die Bundesregierung im Einzelnen getroffen, um die
Gestaltungen zu unterbinden (bitte mit Darstellung und unter Einbezug
vorangegangener Legislaturperioden)?
13. Welche Gespräche hat die Bundesregierung mit Vertreterinnen und
Vertretern der Kreditwirtschaft geführt, die die dargestellten Gestaltungen
zum Gegenstand hatten (bitte mit Auflistung der Gespräche und des
jeweiligen Datums)?
Die Fragen 8 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen erlangte im Jahr 2009 von den
Leerverkaufsgestaltungen über ausländische Banken Kenntnis. Die Informationen
wurden insbesondere von Marktteilnehmern übermittelt, deren Unternehmen nach
internen Wohlverhaltensregelungen die Durchführung dieser Art von
Geschäften nicht duldeten. Dieser Personenkreis wollte verhindern, dass andere
Institute, mit laxen internen Verhaltensrichtlinien das Geschäftsmodell der
Leerverkaufsgestaltungen über das Ausland am Markt anbieten und sich über diese
Praktiken einen Wettbewerbsvorteil sichern können.
Um der Praxis entgegenzuwirken, wurden in einem BMF-Schreiben vom
5. Mai 2009 besondere Erfordernisse an Steuerbescheinigungen im
Zusammenhang mit Leerverkäufen über ausländische Kreditinstitute formuliert. Es wurde
geregelt, dass alle Steuerbescheinigungen, bei denen die Aktien über den
Dividendenstichtag erworben wurden, besonders gekennzeichnet werden müssen.
Außerdem wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer davon abhängig
gemacht, dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer derartig gekennzeichnet
Steuerbescheinigungen überprüft und folgende Erklärung abgibt:
„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die
Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über
Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den
Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung
sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“
Dieses Schreiben wurde mit den BMF-Schreiben vom 21. September 2010 und
vom 3. März 2011 ergänzt. Zu diesen Schreiben wurden die Verbände jeweils
vorher angehört.
Um den Gestaltungen darüber hinaus die Grundlage zu entziehen, erarbeitete
eine Arbeitsgruppe aus Angehörigen des Bundesministeriums der Finanzen und
der obersten Finanzbehörden der Länder ein Konzept, das die vollständige Um-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13638stellung der Kapitalertragsteuererhebung auf Dividendenzahlungen deutscher
Aktien zum Gegenstand hatte. Diese Regelungen wurden im Laufe des Jahres
2010 entwickelt und Ende des Jahres 2010 über das OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Da die Verfahrensumstellung mit
erheblichen Auswirkungen für die Kreditwirtschaft verbunden war, erfolgte bereits bei
Erstellung des Konzeptes eine regelmäßige Abstimmung mit den
Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft, um eine reibungslose Systemumstellung zu
gewährleisten.
Durch die Regelungen im OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ist bei
girosammelverwahrten Aktien (= börsengehandelten Aktien) ab 2012 nicht mehr die
Aktiengesellschaft, sondern die auszahlende Bank zum Einbehalt der
Kapitalertragsteuer verpflichtet. Fließt das Geld an eine ausländische Bank, muss die letzte
inländische Stelle (in den meisten Fällen die Wertpapiersammelbank
„Clearstream Banking Frankfurt AG“) den Steuerabzug vornehmen. Eine
Steuerbescheinigung darf nur von demjenigen ausgestellt werden, der auch den
Steuerabzug vorgenommen hat. Da Steuerabzug und Steuerbescheinigung nunmehr in
einer Hand sind und es sich hierbei immer um einen Inländer handelt, kann bei
dieser Stelle die Einhaltung der Besteuerungsregelungen effektiv überprüft und
damit Missbrauch verhindert werden.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, inwieweit Kreditinstitute
Maßnahmen ergriffen haben, um die beschriebenen Gestaltungen zu
unterbinden (bitte mit Begründung und Darstellung der Maßnahmen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Kreditinstitute
Maßnahmen ergriffen haben, um unter der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden
Rechtslage die beschriebenen Gestaltungen über ausländische Leerverkäufe zu
unterbinden.
15. Welche Möglichkeiten bestanden seitens der Finanzverwaltung vor dem
Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes, die beschriebenen
Gestaltungen aufzudecken und/oder zu unterbinden (bitte mit Begründung)?
Die Finanzverwaltung hätte zwar grundsätzlich theoretisch die Möglichkeit
gehabt, die beschriebenen Gestaltungen im Rahmen der
Kapitalertragsteueranrechnung im Veranlagungsverfahren, anlässlich von Betriebsprüfungen oder im
Rahmen von Erstattungsanträgen aufzudecken. Allerdings waren die
komplexen Wirkweisen der Gestaltung noch nicht bekannt. Es ist ein allgemeiner
Grundsatz, dass man ein Gestaltungsmodell erst beseitigen kann, wenn deren
Wirkweise erschlossen ist.
16. Aus welchem Grund wurden bei Nutzung der Gestaltungen
Steuerbescheide nicht vorläufig erlassen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Steuerbescheide in Kenntnis des
Gestaltungsmodells nicht vorläufig erlassen worden sind.
Drucksache 17/13638 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie sind die Gestaltungen im Hinblick auf (steuer-)strafrechtliche
Aspekte zu werten (bitte differenziert nach Käuferin bzw. Käufer,
Verkäuferin bzw. Verkäufer, Kreditinstitut für die Ausstellung der
Kapitalertragsteuerbescheinigung sowie ausschüttender Körperschaft darstellen)?
a) (Leer-)Käufer
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt in den Fällen in
Betracht, in denen ein (Leer-)Käufer eine Anrechnung oder Erstattung von
Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden geltend macht, sofern der
Erwerb aus einem über ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelten
Leerverkauf stammt und der (Leer-)Käufer sich bewusst war, dass er aus einem
Leerverkauf erworben hat, bei dem keine Kapitalertragsteuer auf die
Kompensationsleistung erhoben wurde, wenn er die Finanzbehörden über den Umstand
des Leerverkaufs aktiv getäuscht oder dies verheimlicht hat. Ob die
Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind obliegt der Beurteilung durch die
Gerichte.
b) Leerverkäufer
Eine Strafbarkeit des Leerverkäufers kommt als Anstifter (§ 26 des
Strafgesetzbuchs – StGB) oder als Gehilfe (§ 27 StGB) in Betracht, etwa wenn der Anstoß
zur Tat vom Verkäufer ausgegangen ist oder Absprachen stattgefunden haben,
wie der Verkäufer den Käufer bei der Durchführung unterstützt. Da der
Verkäufer in der Regel nicht in das Verfahren der Steuerrückerstattung an den Käufer
eingebunden ist, werden Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft des
Verkäufers an der Steuerhinterziehung des Käufers nur in besonders gelagerten Fällen
in Betracht kommen.
c) Sonstige Beteiligte
Personen, die die Konzepte für die Leerverkaufsgestaltungen anderen Personen
zur Durchführung empfohlen haben, kommen als Anstifter für eine
Steuerhinterziehung in Betracht.
Bei anderen Personen, die unter Kenntnis der Umstände Beiträge zum Gelingen
der Leerverkaufsgestaltungen leisten, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe
in Betracht.
18. Welche Möglichkeiten unter Geltung der gesetzlichen Lage vor
Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes bestanden für Kreditinstitute,
den korrekten Einbehalt der Kapitalertragsteuer in den beschriebenen
Fällen zu kontrollieren (bitte mit Darstellung und Begründung)?
Vor Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes erfolgte der Einbehalt der
Kapitalertragsteuer durch die ausschüttende Aktiengesellschaft als Schuldner
der Kapitalerträge. Die Kreditinstitute hatten keine Möglichkeit den Einbehalt
der Kapitalertragsteuer durch die ausschüttende Aktiengesellschaft zu
kontrollieren.
Das Gestaltungsmodell der Leerverkäufe über das Ausland knüpft nicht an
zuvor tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer an, sondern ist auf eine
Anrechnung bzw. Erstattung gerichtet, die mittels einer erschlichenen
Steuerbescheinigung begehrt wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1363819. Welche Kontrollmöglichkeiten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bestanden, um die Mitwirkung der Kreditinstitute bei
den beschriebenen Gestaltungen zu unterbinden (bitte mit Begründung)?
Die Identifikation und Verfolgung steuerrechtlicher Verstöße obliegt in erster
Linie den Steuerbehörden. Die Aufsichtsgesetze, die das Handeln der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmen (KWG, VAG,
WpHG) kennen keine spezifischen Befugnisse mit Bezug zu steuerrechtlichen
Sachverhalten. Ein Handlungsspielraum der BaFin mit Fokus auf mögliche
Steuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer
besteht daher nicht.
Steuerrechtliche Verstöße sind allerdings insoweit von aufsichtlichem Interesse,
als sie für die beaufsichtigten Institute Risiken darstellen können, insbesondere
Reputations- und Rechtsrisiken (operationelle Risiken). Entsprechende
Kontrollmöglichkeiten der BaFin bestehen in Auskunftsersuchen,
Aufsichtsbesuchen, Gesprächen mit der Geschäftsleitung, Sonderprüfungen und bei
strafbaren Handlungen auch in Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung. Dies gilt auch
im Bereich der Investmentaufsicht, wo aufsichtliche Maßnahmen ergriffen
werden können, falls eine Finanzverwaltung eine steuerliche Gestaltung
beanstandet hat oder Anhaltspunkte für Steuerstraftaten vorliegen. So kann im Rahmen
der Investmentaufsicht geprüft werden, ob etwa die Untersagung einer
Anlagestrategie oder die Abberufung eines Geschäftsführers wegen Unzuverlässigkeit
in Betracht kommen.
Ausgangspunkt für aufsichtliche Nachfragen sind in der Regel bekannt
werdende Fälle bei einzelnen Instituten oder entsprechende Presseberichte.
Soweit die BaFin Informationen über die in der Kleinen Anfrage beschriebenen
Geschäfte erhalten hat, hat sie Stellungnahmen des Institutes oder der
Abschlussprüfer angefordert, die Geschäfte in Aufsichtsgesprächen thematisiert
oder Prüfungen der Geschäftsorganisation eingeleitet, die zum Teil noch
andauern.
20. Inwieweit dürften Steuerpflichtige auf unzutreffend ausgestellte
Kapitalertragsteuerbescheinigungen vertrauen bzw. diesbezüglich eine
Erstattung beanspruchen (bitte mit Darstellung der Rechtslage)?
Materielle Voraussetzung für eine Anrechnung nach § 36 Absatz 2 Nummer 2
bzw. Erstattung nach § 50d Absatz 1 EStG ist, dass die Kapitalertragsteuer
erhoben wurde. Wurde, wie im Fall der Leerverkaufsgestaltungen
Kapitalertragsteuer überhaupt nicht erhoben, besteht kein Anrechnungs- oder
Erstattungsanspruch. Das Bestehen eines Anrechnungs- oder Erstattungsanspruches wird im
Rahmen der Veranlagung geprüft. Einer Steuerbescheinigung kommt im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine Indizwirkung zu. Die Indizwirkung wird
aber bei Verdacht auf Leerverkaufsgestaltungen beseitigt, da das
Geschäftsmodell gerade auf der Anrechnung bzw. Erstattung zuvor niemals abgeführter
Kapitalertragsteuer beruht. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die eine
Leerverkaufsgestaltung wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen, kann eine Anrechnung bzw. Erstattung nur erfolgen, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass für den Veräußerer der Aktien Kapitalertragsteuer abgeführt
wurde.
Im Ergebnis ist es für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, nicht
relevant ob der Aktienerwerber gutgläubig oder bösgläubig von einem
Leerverkäufer erworben hat. In beiden Fällen besteht kein Anrechnungs- oder
Erstattungsanspruch, wenn bei der Leerverkaufsgestaltung keine Kapitalertragsteuer auf
die Kompensationszahlung erhoben wurde. Festzustellen ist jedoch, dass in den
Fällen einer derartigen Leerverkaufsgestaltung der Leerverkäufer die Lieferver-
Drucksache 17/13638 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepflichtungen gegenüber dem Aktienerwerber nicht vollständig erfüllt hat. Er hat
eine Aktie ohne Dividendenberechtigung und als Ersatz für die Dividende nur
eine Kompensationsleistung in Höhe der Netto-Dividende erbracht. Das heißt
der Anspruch auf die Differenz zwischen Brutto-Dividende und der Netto-
Dividende wurde noch nicht erfüllt und der (Leer-)Käufer kann von dem
Leerverkäufer eine Zahlung in Höhe dieser Differenz verlangen. Solange dem
(Leer- )Käufer diese Differenz noch nicht zugeflossen ist, ist bei ihm nach § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG auch nur die tatsächlich zugeflossene
Leistung in Höhe der Netto-Dividende steuerpflichtig.
21. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit Käuferinnen bzw. Käufer,
Verkäuferinnen bzw. Verkäufer, Kreditinstitute für die Ausstellung der
Kapitalertragsteuerbescheinigung, ausschüttende Körperschaften
Absprachen getroffen haben, um die beschriebenen Gestaltungen umzusetzen
(bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
22. Welche Urteile der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs hat die
Bundesregierung bezüglich der steuerstrafrechtlichen Würdigung der
beschriebenen Gestaltungen zur Kenntnis genommen (bitte mit Darstellung
der Urteile)?
Die Verurteilung wegen steuerstrafrechtlicher Delikte wird nicht von den
Finanzgerichten vorgenommen, sondern sie obliegt den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof (BGH). Urteile des BGH, die
Ausführungen der strafrechtlichen Würdigung der beschriebenen Gestaltungen
enthalten, sind nicht bekannt.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche
Kreditinstitute an der Durchführung der beschriebenen Modelle beteiligt waren
(bitte mir Begründung)?
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
24. Welcher fiskalische Gesamtschaden ist nach Ansicht der
Bundesregierung durch die beschriebenen Gestaltungen eingetreten (bitte mit
Begründung)?
25. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamtanzahl der
durchgeführten beschriebenen Gestaltungen (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs
zusammengefasst beantwortet.
Die Gestaltungen wurden verdeckt praktiziert. Der fiskalische Gesamtschaden
und die Gesamtanzahl der beschriebenen Gestaltungen sind nicht bezifferbar.
26. Welche Möglichkeiten bestanden, die geltend gemachten
Kapitalertragsteuererstattungen im Rahmen der Veranlagung elektronisch zu
überprüfen (bitte mit Begründung)?
Das Gestaltungsmodell ist geprägt durch die absprachegemäße Verknüpfung
ganz unterschiedlicher Prozesse und Geschäfte. Im Rahmen der Veranlagung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13638erscheint nur das Ergebnis in Form einer begehrten Anrechnung oder Erstattung
von Kapitalertragsteuer unter Vorlage einer Steuerbescheinigung.
Eine standardisierte elektronische Überprüfung im Rahmen der Veranlagung ist
nicht möglich. Vielmehr sind im Rahmen der Veranlagung ergänzende
Prüfungen erforderlich, um die Modelle aufzudecken.
27. Welche Möglichkeiten existieren, Käuferin bzw. Käufer, Verkäuferin
bzw. Verkäufer, Kreditinstitute für die Ausstellung der
Kapitalertragsteuerbescheinigung sowie ausschüttende Körperschaften für die
ungerechtfertigte Kapitalertragsteuererstattung durch die geschilderten
Gestaltungen in Haftung zu nehmen (bitte mit Begründung)?
Soweit der (Leer-)Käufer unter Vorlage von Steuerbescheinigungen eine
Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer begehrt, kann dies im
Veranlagungsverfahren abgelehnt werden. Wird erst nach erfolgter Anrechnung im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens entdeckt, dass zuvor nicht erhobene
Kapitalertragsteuer an den (Leer-)Käufer angerechnet bzw. erstattet wurde, kann die
Anrechnung bzw. Erstattung gemäß § 130 Absatz 2 Nummer 3 AO
zurückgenommen und die Kapitalertragsteuer zurückgefordert werden, da der (Leer- )
Käufer die Anrechnung bzw. Erstattung mittels der erschlichenen
Steuerbescheinigung erwirkt hat.
Im Falle der Leerverkaufsgestaltungen über ausländische Kreditinstitute
wurden im BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 besondere Anforderungen an die
Erstellung von Steuerbescheinigungen gestellt. Soweit diese Anforderungen nicht
beachtet wurden, kommt eine Haftung gemäß § 45 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzes des ausstellenden Instituts in Betracht.
Da bei den beschriebenen Gestaltungen nicht nur der (Leer-)Käufer beteiligt ist,
kommt außerdem eine Haftung der Beteiligten gemäß § 71 AO in Betracht,
soweit der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erwiesen ist.
28. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung getroffen, um
entsprechende ungerechtfertigte Kapitalertragsteuererstattungen rückgängig
zu machen bzw. zu korrigieren (bitte mit Darstellung)?
Die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer für Steuerinländer
obliegt den Finanzverwaltungen der Länder. Bei den Ländern laufen derzeit
verschiedene Verfahren, die das beschriebene Gestaltungsmodell zum Gegenstand
haben.
Soweit Erstattungsanträge beschränkt Steuerpflichtiger beim Bundeszentralamt
für Steuern gestellt werden, erfolgt eine Prüfung der Anträge auf das Vorliegen
von Cum/Ex-Geschäften.
29. Wie sind die beschriebenen Gestaltungen gemäß § 42 der
Abgabenordnung (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) zu
bewerten (bitte mit Begründung)?
Im Falle der Gestaltungen der Leerverkäufe über ausländische Banken wurde
nach den bisherigen Erkenntnissen gezielt und absprachegemäß die
standardisiert erfolgende Abwicklung von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag
genutzt, um mittels erschlichener Steuerbescheinigungen Erstattungen bzw.
Anrechnungen von Kapitelertragsteuer zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass die Gestaltungen im Bereich der nicht strafbaren
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des § 42 AO einzuordnen sind. Je nach
Drucksache 17/13638 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden Umständen des Einzelfalls ist vielmehr von einer Steuerhinterziehung
auszugehen.
30. Sind der Bundesregierung ähnlich gelagerte Gestaltungsmöglichkeiten in
ausländischen Steuerregimen bekannt (bitte mit Darstellung)?
Der Bundesregierung sind unmittelbar keine ähnlich gelagerten
Gestaltungsmöglichkeiten in ausländischen Steuerregimen bekannt.
31. Erachtet die Bundesregierung die Änderungen durch das OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer als ausreichend,
um die beschriebenen Gestaltungen zu verhindern (bitte mit
Begründung)?
Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 13 verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
beschriebenen Gestaltungen die bestehende rechtliche Zulässigkeit von
Leerverkäufen (bitte mit Begründung)?
33. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass ein Verbot von
Leerverkäufen die beschriebenen Gestaltungen eingedämmt hätte (bitte
mit Begründung)?
Die Fragen 32 und 33 werden wegen des Sachzusammenhangs
zusammengefasst beantwortet.
Ungedeckte Leerverkäufe waren in Deutschland im Juli 2010 durch das Gesetz
zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatgeschäfte
(BGBl. 2010, 945) verboten worden, um den mit diesen verbundenen Risiken
für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte im Kern
entgegenzuwirken. Vergleichbare Risiken gehen von gedeckten Leerverkäufen nicht aus.
Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Verbotsregelungen.
Seit November 2012 sind an die Stelle der nationalen Regelungen die inhaltlich
entsprechenden Verbotsregelungen der EU-Verordnung Nr. 236/2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-
LeerverkaufsVO) getreten. Die Leerverkaufsregelungen haben nicht den Zweck, die
beschriebenen Gestaltungen zu verhindern; hierzu sind gezielt die
steuerrechtlichen Regelungen angepasst worden. Durch die Verlagerung des Steuerabzugs
von der dividendenausschüttenden Aktiengesellschaft auf die Depotbank des
Aktionärs wurde dem Gestaltungsmodell der Leerverkäufe über den
Dividendenstichtag die Grundlage entzogen. Die rechtliche Zulässigkeit von gedeckten
Leerverkäufen ermöglicht deshalb nicht die Geltendmachung unberechtigter
Forderungen auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]