[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13677
17. Wahlperiode 31. 05. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Anton Hofreiter,
Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/13576 –
Alleen als Kultur- und Naturgut erhalten und entwickeln sowie Alleenschutz
ressortübergreifend organisieren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Alleen sind kulturelles Erbe und Lebensraum. Sie prägen das Landschaftsbild
entscheidend und tragen damit zur Identifikation vieler Menschen mit ihrer
jeweiligen Heimatregion bei. So werden sie auch vielfach als eine touristische
Attraktion wahrgenommen. Zudem ist jeder Alleebaum Lebensraum für eine
Vielzahl von Organismen und fungiert damit als Trittstein für die Verbreitung
zahlreicher Arten in der Landschaft. Die Baumreihen geben räumliche
Orientierung für Menschen und Tiere.
Wegen ihrer vielfältigen Bedeutung sind Alleen sowie einseitige Baumreihen
per Gesetz vor Beeinträchtigung, Zerstörung und Vernichtung geschützt.
Gleichwohl erleben wir Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung. Seit
Jahrzehnten ist in allen Bundesländern eine kontinuierliche
Bestandsminderung zu beobachten. Daran konnten bisher weder der eigentlich
vorgeschriebene gesetzliche Schutz der Alleen noch die Gründung der Deutschen
Alleenstraße durch den ADAC e. V. und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
ebenso wenig etwas Entscheidendes ändern wie auch vereinzelte Initiativen
der Bundesländer zur Schaffung von Alleenkonzeptionen.
Formal fällt der Naturschutz in die Kompetenz der Länder. Dennoch hat sich
die Bundesregierung sowohl in ihrer Biodiversitätsstrategie als auch in ihrer
Nachhaltigkeitsstrategie der Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet.
In diesem Sinne hat die Bundesregierung auch eine Verantwortung für Alleen
in deren Eigenschaft als Lebensräume und Trittsteinbiotope. Darüber hinaus
besteht auch eine verwaltungstechnische Verantwortung des Bundes für die
Alleen an Bundesfernstraßen. Zwar überlässt der Bund die Verwaltung von
Bundesautobahnen und Bundesstraßen den Bundesländern. Diese werden als
Auftragsverwaltung für den Bund tätig. Dennoch bleibt die Bundesregierung
Träger der Straßenbaulast und somit verantwortlich für die Qualität der
Straßenverwaltung.
Obwohl die Mehrzahl der Alleen in Deutschland vor 80, 100 oder mehr Jahren
angelegt wurden und als solche Teil des Straßenraumes sind, kollidieren hier
zunehmend zwei Rechtsbereiche, denn inzwischen nutzen diesen Straßenraum Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28. Mai 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13677 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauch die örtlichen Medienträger wie Wasserverbände,
Telekommunikationsunternehmen oder Energie- und Gasversorger. Insbesondere wenn eine
Nachpflanzung von Alleebäumen erforderlich wird, sieht sich der
Straßenbaulastträger zu Schutzmaßnahmen der Medienleitungen veranlasst, die die
Nachpflanzung verteuern und mitunter scheitern lassen. Klare Regelungen zu
Gunsten von Alleen könnten hier zum Alleenerhalt beitragen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Alleen und einseitige Baumreihen sind Teil des natürlichen und kulturellen
Erbes einer Region, für die der Straßenbau in besonderer Weise Verantwortung
trägt; sie beleben das Landschaftsbild und erfüllen vielfältige Aufgaben im
Landschaftshaushalt. Darüber hinaus hat Straßenbepflanzung positive
Auswirkungen auf die Straßenraumgestaltung, die optische Führung und die
Stabilisierung des Straßenkörpers. Sie sind daher zu erhalten, zu pflegen und zu
entwickeln.
Alleen und einseitige Baumreihen können von den Ländern als Geschützter
Landschaftsbestandteil nach Bundesnaturschutzgesetz erklärt werden. Darüber
hinaus sehen die Länder in ihren Ausführungsgesetzen zum
Bundesnaturschutzgesetz weitere Möglichkeiten des Schutzes von Alleen vor. Bestehende
Alleen und Baumreihen sind auch nach dem Grünpflegemerkblatt zu erhalten
und zu pflegen.
Bundesstraßen dienen dem überregionalen Verkehr und werden den
Kapazitäten entsprechend geplant, gebaut und unterhalten. Dabei steht die
Verkehrssicherheit an oberster Stelle; Aspekte des Umweltschutzes und der
Landeskultur sind dabei zu berücksichtigen.
Soweit Bäume an bestehenden Bundesstraßen ein Sicherheitsrisiko darstellen
können, sind Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall auf
Bäume und der Unfallfolgen zu ergreifen. Dazu zählen zahlreiche mögliche
Maßnahmen wie zum Beispiel Schutzplanken oder
Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nur wenn andere Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen
würden, ist das Entfernen von Bäumen in Erwägung zu ziehen. Sollen Bäume
im Bestand aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden, sind die
Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB)
einzuhalten.
1. Inwieweit hat sich die Bundesregierung im Laufe der letzten fünf Jahre mit
den Bundesländern darauf verständigt, dass die Länder ein Kataster für
Alleen und einseitige Baumreihen entlang von Bundesfernstraßen nach
einheitlichen Kriterien anlegen und pflegen?
Wenn nicht, warum?
2. Beabsichtigt die Bundesregierung den Aufbau eines Katasters für Alleen
und einseitige Baumreihen an Bundesfernstraßen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant keinen Aufbau eines Katasters für Alleen und
einseitige Baumreihen an Bundesstraßen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Nutzen einer Erfassung aller
ursprünglich an heutigen Bundesfernstraßen angelegten Alleen anhand der
Straßenbücher, die für alle Straßen die Angaben zum Aufbau inklusive der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13677Bäume und Meilensteine enthalten, sowohl für die Anlage des
Alleenkatasters als auch für die Regionalplanung?
Die Erhaltung oder Sicherung der Alleen an Bundesfernstraßen erfolgt nach
heutigen und zukünftigen Anforderungen an die Straßen; Aspekte der
Verkehrssicherheit und des Naturschutz und der Landschaftspflege sind dabei zu
berücksichtigen. Die historische Verbreitung der Alleen kann dabei ein Anhaltspunkt
sein, ist aber nicht ausschlaggebend.
4. Wie viele Kilometer Alleen an Fernstraßen des Bundes gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und
Bundesstraßen?
5. Wie viele Kilometer einseitige Baumreihen an Fernstraßen des Bundes gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern und Bundesstraßen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung führt keine systematischen Erhebungen über den Bestand
der Alleen und einseitigen Baumreihen durch (vgl. Antwort zu Fragen 1 und 2).
Auch die meisten Bundesländer führen keine systematischen Erfassungen über
den Bestand von Alleen und einseitigen Baumreihen durch. Nach Aussage der
für den Bund tätigen Länder können aber derzeit folgende Angaben gemacht
werden; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Bundesstraßen ist nicht möglich.
Die Zahlen beziehen sich in der Regel auf Bundesstraßen außerorts.
* Stand 2007: 680 km; Veränderungen 2008 – 2012: 9 721 Bäume gefällt, 14 191 Bäume gepflanzt;
entspricht einer geschätzten Länge 33,6 km
6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Unterhaltungskosten für Alleen
und einseitige Baumreihen aus dem Titel Betriebsdienst Bundesstraßen
Alleen einseitige
Baumreihen
Baden-Württemberg keine Daten verfügbar
Bayern (Erhebung 1997) 115 km 240 km
Berlin 0 km 0 km
Brandenburg (Stand 2009)
(Neupflanzungen 2009–2012)
711 km
+18 km
294 km
+18,3 km
Bremen 0 km 0 km
Hamburg 0 km 0 km
Hessen 75 km
Mecklenburg-Vorpommern* (Stand 2007) ca. 710 km
Niedersachsen (Stand 2011) 91 km 3 486 km
Nordrhein-Westfalen keine Daten verfügbar
(Kataster im Aufbau)
Rheinland-Pfalz keine Daten verfügbar
Saarland 18 km ca. 40 km
Sachsen 67 km 169 km
Sachsen-Anhalt 94 km 31,1 km
Schleswig-Holstein keine Daten verfügbar
Thüringen (Stand 2007) 155 km unbekannt
Drucksache 17/13677 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefinanziert werden, dessen Mittel den Ländern nach einem Längenschlüssel
zugewiesen werden, ohne dass dabei berücksichtigt wird, dass der
dauerhafte Erhalt von Alleen und einseitigen Baumreihen einen deutlich
größeren personellen, materiellen und finanziellen Aufwand erfordert, als der für
Straßen ohne Baumbestand (für Pflege und Verkehrssicherung 17 bis
40 Euro pro Jahr und Baum nach Angabe der Bundesregierung aus dem
Jahr 2007 – vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/6132;
für 1 km Allee mit einem Pflanzabstand von 10 m in der Reihe
durchschnittliche Planungskosten in Höhe von ca. 7 000 Euro sowie
Herstellungskosten einschließlich dreijähriger Entwicklungspflege in Höhe von
ca. 80 000 Euro nach Angaben des Landesbetriebes Straßenwesen
Brandenburg)?
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Bundesländern für
die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen die Mittel nach einem
differenzierten Längenschlüssel für Bundesfernstraßen mit und ohne
Baumbestand unter der Voraussetzung zuzuweisen, dass die Alleen und einseitigen
Baumreihen in einem bundesweit einheitlichen Kataster erfasst sind?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis, den Bundesländern Mittel für die
Unterhaltungskosten für Alleen und einseitigen Baumreihen nach einem
differenzierten Längenschlüssel mit und ohne Baumbestand für den Betriebsdienst
der Bundesfernstraßen zur Verfügung zu stellen.
Es ist nicht zweckdienlich, alle landestypischen Merkmale und insbesondere
regionalen Besonderheiten des Straßenkörpers explizit in die Berechnung der
Mittelausstattung der Betriebsdiensttitel einfließen zu lassen. Darüber hinaus
sind die Ausgaben für die Pflege und Unterhaltung von Alleen und einseitigen
Baumreihen, die aus den Titeln des Betriebsdienstes zu bestreiten sind,
gegenüber dem Gesamtausgaben der Betriebsdiensttitel – z. B. im Jahr 2012 über
1,1 Mrd. Euro – marginal. Die Herstellkosten werden aus den Titeln für den
Neubau bzw. die Erweiterung und den Um- und Ausbau der Bundesfernstraßen
finanziert. Die Planungskosten sind vom Grundsatz her den
Verwaltungsausgaben zuzuordnen, die von den Bundesländern getragen werden. Des Weiteren
können bei Bedarf die betrieblichen Unterhaltungsmittel im Rahmen der
Deckungsfähigkeit innerhalb des Bundesfernstraßenhaushaltes verstärkt
werden.
8. Inwieweit erkennt die Bundesregierung ein Hemmnis für den Erhalt von
Alleen dadurch, dass bei Nachpflanzungen in der Reihe (und häufig auch
bei versetztem Standort) ein Konflikt mit den Medienträgern dadurch
entsteht, dass die Medienträger bestimmte Abstände und Schutzmaßnahmen
ihrer Medienleitungen zu Lasten des Straßenbaulastträgers fordern,
obwohl die Medien in aller Regel viele Jahre nach der Anlage der Allee in
den Straßenraum gelegt worden sind?
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung nach einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf
die Beseitigung dieses Hemmnisses und Lösung des Konfliktes zu
Gunsten des Straßenbaulastträgers und damit der Allee?
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung nach der für Medienträger verpflichtenden
Installation von Schutzrohren für Medienleitungen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1367711. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung nach der Regelung einer für
Alleebaumpflanzungen günstigen, weil konfliktfreien, Mindesttiefe für die Verlegung der
Medienleitungen?
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung, bei Neuverlegung von Leitungen in Alleen,
flexible Leitungen statt mit Muffen verbundene Leitungen zu verwenden,
um die Bildung von Zugschlingen und Druckstempeln durch die
Baumwurzeln und damit das Hineinwachsen in die Leitungen zu verhindern?
13. Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen oder
Gesetzesinitiativen, um die Konflikte von Baumstandorten und unterirdischen
Ver- und Entsorgungsanlagen in Alleen aber auch im Falle von
Einzelbäumen innerstädtisch zu lösen?
Die Fragen 8 bis 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Versorgungsunternehmen haben gemäß § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) ein unentgeltliches Nutzungsrecht (privat-rechtlicher Natur) für die
Straßengrundstücke (Telekom: öffentlich-rechtliche Natur). Nach § 72 des
Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Änderung des Verkehrsweges die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen; der
Nutzungsberechtigte hat die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
Bei Einbau von Medienleitungen in Bereichen mit vorhandenen
Baumbeständen wird nach Möglichkeit ein bestandsschonender Einbau unter Einhaltung
der geltenden Richtlinien und unter Berücksichtigung der spezifischen
Rahmenbedingungen vor Ort vorgenommen. Dies kann auch die Verwendung von
Schutzrohren oder im Einzelfall bei erhaltenswerten Einzelbaumbeständen die
Durchführung von Unterpressungen bedeuten.
Bei Pflanzungen im Bereich von Leitungen ist bei Anwendung von geeigneten
Schutzmaßnahmen (Wurzelschutzfolien oder Platten) auch ein Einbau im
Nahbereich der Leitungstrassen möglich. Durch rechtzeitige Beteiligung der
betroffenen Versorgungsunternehmen im Zuge der Planungen der Pflanzungen
können Probleme vermieden werden.
Bei innerstädtischen Einzelbäumen können Gemeinden in Bebauungsplänen
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch
unterirdische Versorgungsleitungen festsetzen.
Eine Änderung der aktuellen Rechtslage ist nicht geplant.
14. Welche Erfahrungen mit der Richtlinie „Empfehlungen zum Schutz vor
Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB) der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen e. V. in Bezug auf die Verminderung von
Unfällen in Alleen liegen der Bundesregierung vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
16. Welche Erfahrungen mit der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen
durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) in Bezug auf die Verminderung
von Unfällen in Alleen liegen der Bundesregierung vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 14 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/13677 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Anzahl der Baumunfälle mit Personenschaden ist zwischen 2006 und 2011
deutlich von rund 15 200 Unfällen pro Jahr um 18 Prozent auf rund 12 500
Unfälle pro Jahr zurückgegangen. Für den gleichen Zeitraum ist die Anzahl der
Baumunfälle mit Getöteten von rund 1 040 Unfällen pro Jahr um rund
22 Prozent auf rund 820 Unfällen pro Jahr zurückgegangen. Dennoch ist das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) der
Auffassung, dass dem Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Aufprall auf Bäume
nach wie vor konsequent entgegengewirkt werden muss.
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden daher mehrere Technische
Regelwerke erstellt, dabei wurden auch die Interessen des Natur- und
Landschaftsschutzes abgewogen.
Die wesentlichen Regelwerke zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sind die
„Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume – ESAB“ aus
dem Jahr 2006 (enthält u. a. Empfehlungen für Pflanzungen an bestehenden
Straßen) und die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-
Rückhaltesysteme – RPS 2009“ (regelt die Aufstellung von
Schutzeinrichtungen vor Gefahrenstellen im Seitenraum).
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an bestehenden Straßen sind die
zuständigen Behörden gehalten, das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit
Bäumen sorgfältig zu überwachen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Verkehrsteilnehmer zu ergreifen.
Aufgrund unterschiedlicher baulicher und verkehrlicher Rahmenbedingungen
können die für die jeweilige Situation vor Ort am besten geeigneten
Maßnahmen variieren. So sind an neuen Straßen und Straßen, die um- oder ausgebaut
werden, ausreichende hindernisfreie Seitenräume vorzusehen oder bei Bedarf
Schutzeinrichtungen zu errichten. Die gleiche Regelung gilt für die
Neupflanzung von Bäumen an Straßen: Stellt eine Pflanzung eine potenzielle Gefahr für
Verkehrsteilnehmer dar, ist diese durch Schutzeinrichtungen abzusichern.
Diese Regelung ist in dem Einführungsschreibens der „Richtlinien für passiven
Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme – RPS“ enthalten. Diese
sind seit 2011 eingeführt, d. h. die Auswirkungen der Umsetzung greifen im
Wesentlichen erst in Zukunft).
Neben der Aufstellung von Schutzeinrichtungen werden von den Ländern
weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Verringerung und Überwachung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit im betreffenden Streckenabschnitt eingesetzt.
Die Auswahl von für den jeweiligen Einzelfall geeigneten Maßnahmen zum
Schutz vor Baumunfällen treffen die örtlich zuständigen Straßenbau- und
Straßenverkehrsbehörden der Länder.
15. Welche Erfahrungen mit der ESAB der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen e. V. in Bezug auf den Erhaltungs- und
Gesundheitszustand von Alleen an Bundesfernstraßen liegen der
Bundesregierung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
17. Welche Erfahrungen mit der RPS in Bezug auf den Erhaltungs- und
Gesundheitszustand von Alleen an Bundesfernstraßen liegen der
Bundesregierung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 15 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Beantwortung der Fragen 14 und 16 dargestellt, sind die ESAB und
RPS nicht auf den Erhaltungs- und Gesundheitszustand von Alleen
ausgerichtet. Derartige Betrachtungen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Dem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13677BMVBS liegen auch keine Angaben diesbezüglich vor. Nach dem Merkblatt für
den Straßenbetriebsdienst; Teil: Grünpflege ist durch regelmäßige und
effiziente Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Erhaltung und Verjüngung
der Bäume der Bestand der Grünflächen und damit auch der Erhaltungs- und
Gesundheitszustand der Alleen dauerhaft zu sichern.
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung nach einer Richtlinie mit Empfehlungen für den
Winterdienst in Alleen an Bundesfernstraßen unter besonderer
Berücksichtigung von Abstumpfungsmitteln, die im Gegensatz zum Auftausalz
Natriumchlorid eine deutlich geringere oder besser keine schädigende
Wirkung auf Alleebäume entfalten?
Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen wird allgemein auf
Außerortsstraßen aus folgenden Gründen für nicht sinnvoll gehalten und deshalb auch für
Alleen nicht zur Anwendung empfohlen:
– Abstumpfende Streustoffe besitzen generell nur eine sehr geringe Wirkung
zur Griffigkeitserhöhung bei Glätte auf Straßen im Außerortsbereich. Nach
wenigen Überfahrten von Fahrzeugen werden sie von der Fahrbahn
geschleudert. Auf schnell befahrenen Straßen können abstumpfende
Streustoffe durch Hochschleudern eine zusätzliche Gefährdung der
Verkehrsteilnehmer darstellen. Feinkörnige Stoffe wie Sand sind zur
Griffigkeitserhöhung ungeeignet.
– Für eine griffigkeitserhöhende Wirkung müssen sehr hohe Mengen
abstumpfende Streustoffe ausgebracht werden. Die empfohlenen Mindestmengen
betragen von 150 g/m2 je Streueinsatz, besser wären 300 g/m2. Splitt sinkt in
aufstehendem Wasser oder im Eis nach unten und überfriert. Dadurch wird
seine abstumpfende Wirkung aufgehoben. Diese kann erst wieder hergestellt
werden, wenn auf die Eisschicht neuer Splitt ausgebracht wird. Die
Streuungen müssen öfter als bei Tausalz wiederholt werden. Die Mengen setzen sich
im Bankett ab und müssen nach einem Winter oder gegebenenfalls mehrfach
in einem Winter zur Erhaltung der Entwässerungsfunktionen für die Straße
wieder entfernt werden. Dies geschieht durch maschinelles Kehren und
mechanische Bankettschälungen. Besonders die Schälung der Bankette ist
für die Alleebäume mit einem erheblichen Verletzungsrisiko im oberen
Wurzelbereich verbunden.
– Tausalz wird in wesentlich geringeren Mengen ausgebracht (Regelfall 5 bis
20 g/m2, in Ausnahmefällen bis 40 g/m2 pro Streuvorgang). Die Dosierung
liegt oft unter der von Baumschützern geforderten Höchstmenge von 10 g/m2
pro Streuvorgang. Die CO2-Bilanz fällt bezogen auf die Anwendung
(Herstellung, Transport, Lagerung und Ausbringung) für die abstumpfenden
Streustoffe im Vergleich zu Tausalz wesentlich schlechter aus.
– Darüber hinaus führen glatte Straßen zum einen durch Unfälle zu Staus, zum
anderen kommt es bei Straßen mit hoher Verkehrsbelastung zu
glättebedingten Reduzierungen der Straßenkapazitäten, ebenfalls mit der Folge von
Staus. Infolge der Staus entstehen deutlich höhere Abgasemissionen. Diese
bedeuten zwar aufgrund der winterlichen Vegetationsruhe keine
unmittelbare Gefährdung der Alleebäume, aber eine allgemeine höhere
Umweltbelastung mit Folgen für alle Lebewesen.
19. In welchen Mengen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren in den Bundesländern im Rahmen des Winterdienstes
auf Fernstraßen des Bundes Natriumchlorid oder andere Salze als Tausalz
Drucksache 17/13677 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeingesetzt (bitte nach Bundesländern, Jahren/Saison, Autobahn/
Bundesstraße und, soweit verfügbar, Art des Auftausalzes aufschlüsseln)?
20. In welchen Mengen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren in den Bundesländern der Winterdienst auf
Fernstraßen des Bundes mit alternativen Abstumpfungsmitteln vorgenommen
(bitte nach Bundesländern, Jahren/Saison, Autobahn/Bundesstraße und,
soweit verfügbar, Art des Abstumpfungsmittels aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Den nachfolgend aufgeführten Tabellen sind die jährlich von den Ländern
gemeldeten Taumittelverbräuche für die Winterhalbjahre 2007/2008 bis 2011/
2012 zu entnehmen. Die endgültigen Zahlen für den Winter 2012/2013 liegen
dem BMVBS noch nicht vor. Aufgrund organisatorischer Randbedingungen
erfolgte von BW für die Winterhalbjahre 2007/2008 bis 2011/2012 keine
Meldung für Bundesstraßen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1367721. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Vorgehen der Agrarverwaltung einiger Bundesländer in
Bezug auf die unbürokratische Anerkennung von Agrarflächen, die für die
Neuanlage oder Wiederherstellung von Alleen benötigt werden, als
prämienberechtigte Landschaftselemente, und sieht sie darin eine
grundsätzlich unterstützenswerte Vorgehensweise, um die Bereitschaft der
Eigentümer und Nutzer landwirtschaftlicher Flächen, Anteile davon für die
Anpflanzung von Alleebäumen zur Verfügung zu stellen, zu verbessern?
Im Rahmen der EU-Agrarförderung wurde die Gewährung von
Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe und von bestimmten Zahlungen zur
Entwicklung der ländlichen Räume seit dem Jahr 2005 u. a. daran geknüpft, dass
bestimmte Landschaftselemente, die zu den landwirtschaftlichen Parzellen
eines Antragstellers gehören, nicht beseitigt werden dürfen. Zu diesen
geschützten Landschaftselementen gehören gemäß § 5 der Direktzahlungen-
Verpflichtungenverordnung auch Baumreihen, sofern sie aus mindestens fünf linear
angeordneten, nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen entlang einer Strecke
von mindestens 50 Metern Länge bestehen.
Baumreihen, die diesem Beseitigungsverbot unterliegen, werden für o. g.
Zahlungen in die förderfähige Fläche eingerechnet. Dies gilt auch, wenn eine solche
Baumreihe auf einer landwirtschaftlichen Fläche neu angelegt oder
wiederhergestellt wird. Damit wird zum Schutz dieser wichtigen Landschaftselemente
beigetragen.
Drucksache 17/13677 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Neuanlage bzw.
Wiederherstellung von Alleen als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und
Baugesetzbuch bei?
Bei Aufstellung von Bauleitplänen entscheiden die Gemeinden über den
naturschutzrechtlichen Ausgleich eigenverantwortlich im Rahmen der planerischen
Abwägung (§ 1a Absatz 3 BauGB). Das Abwägungsgebot des § 1 Absatz 7
BauGB ist Bestandteil der kommunalen Planungshoheit (Artikel 28 Absatz 2
des Grundgesetzes).
Die Neuanlage einer Allee ist als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme denkbar;
insbesondere zur Kompensation für die Beseitigung einer Allee. Allerdings ist
zu beachten, dass Alleen als nutzungsgeprägte straßennahe
Landschaftselemente nur eine eingeschränkte Kompensationswirkung für einzelne Funktionen
des Naturhaushalts und das Landschaftsbild besitzen. Bei einer Anlage an einer
Straße eines anderen Straßenbaulastträgers ist dies vorher abzustimmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]