Steuerrechtliche Bewertung der Reform der steuerfreien Pauschale für Abgeordnete des Landtages Nordrhein-Westfalen
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Ulrich Maurer und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit Beginn der 14. Wahlperiode im Juni 2005 hat der Landtag Nordrhein- Westfalen einen Systemwechsel bei der Abgeordnetenbezahlung und -versorgung vollzogen: Die steuerfreien Pauschalen wurden gestrichen und die staatliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschafft. Die Abgeordneten erhalten nunmehr einen steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrag von 9 500 Euro. Hiervon fließen 1 500 Euro zur Altersvorsorge in ein für die Mandatsträger gegründetes Versorgungswerk. Mit dem übrigen Betrag muss der im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit anfallende Aufwand bestritten werden. Im Rahmen der Jahressteuererklärung wird der individuelle und tatsächlich durch die Mandatstätigkeit bedingte Aufwand geltend gemacht. Die zuständige Arbeitsgruppe des Ältestenrates des Landtages Nordrhein-Westfalen verständigte sich gemeinsam mit dem Finanzministerium darauf, dass Aufwendungen von Abgeordneten steuerlich bis zu der Höhe berücksichtigt werden, in der sie von Nichtselbstständigen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (§ 9 des Einkommensteuergesetzes; vgl. Bericht der Arbeitsgruppe des Ältestenrates des Landtages Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 5. März 2004, S. 20.) Näheres, wie die Abgeordneten des Landtages Nordrhein-Westfalen ihre mandatsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen können, regelt nach den vorliegenden Informationen ein so genanntes Konsensualpapier, das zwischen dem Landtag und dem Landesfinanzministerium vereinbart worden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie bewertet die Bundesregierung die vom Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landesfinanzministerium vereinbarte Behandlung der mandatsbedingten Aufwendungen aus steuerrechtlicher Sicht?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, angesichts der Reformen der steuerfreien Kostenpauschalen für die Abgeordneten der Landtage Nordrhein-Westfalens sowie Schleswig-Holsteins, das bundeseinheitliche Steuerrecht zu ändern, um für diese beschlossenen Reformen eine größere Rechtssicherheit zu schaffen?
Wie bewertet die Bundesregierung die im Zuge der Reformüberlegungen von der Arbeitsgruppe des Ältestenrates des Landtages Nordrhein-Westfalen diskutierte Möglichkeit, die Vorschrift des § 22 des Einkommensteuergesetzes dahingehend zu ändern, dass Bezüge von Abgeordneten unter die Einkunftsart „Sonstige selbstständige Tätigkeit“ fallen (Bericht s. o., S. 21), verglichen auch mit dem geltenden Recht, wonach steuerpflichtige Bezüge aus der Abgeordnetentätigkeit seit 1977 der Einkunftsart „Sonstige Einkünfte“ (vgl. § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes) zugeordnet und entsprechend besteuert werden?
Sind der Bundesregierung Aktivitäten des Landtages oder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen oder anderer Landtage/Landesregierungen bekannt, einen besonderen Steuertatbestand, der dem Status von Abgeordneten gerecht wird, im Steuerrecht zu verankern?