[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13857
17. Wahlperiode 11. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13631 –
Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Organisationsreform des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in der laufenden Legislaturperiode ist auch das Verfahren zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit grundsätzlich verändert worden. Nach § 44a Absatz 1 Satz 1
SGB II stellt nunmehr die Agentur für Arbeit fest, ob der oder die
Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Gleichzeitig heißt es aber, dass bei einem
Widerspruch eines anderen Trägers – durch den kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen anderen Träger, der bei voller
Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit
Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte – eine gutachterliche
Stellungnahme einzuholen ist, die von dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung zu erstellen ist. Dieses Gutachten ist laut Gesetz ebenso verbindlich
für die Agentur für Arbeit wie für weitere Leistungsträger (§ 44a Absatz 2
SGB II).
Dieses Verfahren ist aus verschiedenen Gründen zu hinterfragen. Es erscheint
problematisch, dass die Deutsche Rentenversicherung als potenzieller
Kostenträger für entstehende Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente die
verbindliche Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit trifft. Zudem gibt es
Hinweise, dass infolge der gesetzlichen Bestimmungen andere Institutionen
(insbesondere der Medizinische Dienst der Krankenkassen und der amtsärztliche
Dienst) keine eigenständigen Gutachten mehr erstellen mit dem Hinweis auf
den verbindlichen Charakter der Entscheidung der Träger der
Rentenversicherung.
In Ergänzung dazu stellen sich Fragen zu dem Zugang zu einer
Erwerbsminderungsrente.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde ein einheitliches Regelungssystem für alle
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geschaffen. Aufgabe der Grundsicherung für Ar- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Juni
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13857 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebeitsuchende ist es unter anderem, den Lebensunterhalt erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter und der mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zu decken, soweit der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen bestritten werden kann. Dabei setzt die Leistungsberechtigung
voraus, dass die alleinstehende Person bzw. mindestens eine
leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig ist. Für nicht
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben, bestehen
Leistungsansprüche in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Erwerbsfähig ist – im Einklang mit den rentenrechtlichen Regelungen zum
Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) –, wer
nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Absatz 1 SGB II). Das ist
insbesondere vor der weiteren Zielsetzung des SGB II, die Hilfebedürftigkeit
leistungsberechtigter Personen vor allem durch die Unterstützung bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, aus deren Einnahmen der
Lebensunterhalt bestritten werden soll, sinnvoll. Ist eine Person wegen Krankheit
oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande, ihren Lebensunterhalt durch
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten, liegt keine Erwerbsfähigkeit
und damit auch keine Leistungsberechtigung in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vor.
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung entscheidet
darüber, auf welche Leistungen ein Anspruch bestehen kann. Wer für eine begrenzte
Dauer voll erwerbsgemindert ist, also nur weniger als drei Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein
kann, und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann,
erhält Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Wer
auf Dauer, also für eine unbefristete Zeitspanne, voll erwerbsgemindert ist,
erhält im Falle von Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Ferner
haben Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden
täglich) oder auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen
unter 3 Stunden täglich) nach dem SGB VI. Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich befristet geleistet. Nur ausnahmsweise
werden sie als Dauerrenten geleistet. Dies ist der Fall, wenn es
unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann und der
Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.
Damit besteht ein abgestimmtes System der sozialen Sicherung.
Dementsprechend kommt der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder eine befristete oder
eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, große Bedeutung zu.
Insbesondere ist bei dem Zusammenspiel der verschiedenen Leistungsträger in den
gegliederten Sozialleistungssystemen sicherzustellen, dass nicht
unterschiedliche Leistungsträger die Zahlung von Sozialleistungen ablehnen, weil die
Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit unterschiedlich ausfällt, obwohl einer der
Leistungsträger zahlungspflichtig wäre.
Bis zum Jahr 2010 war das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit
teilweise sehr aufwendig und hat bis zu einer Entscheidung längere Zeit in
Anspruch genommen. Dieses Verfahren war vor allem aber in den einzelnen
Sozialleistungsbereichen unterschiedlich ausgestaltet, was Auswirkungen darauf
haben konnte, ob Erwerbsfähigkeit oder eine volle beziehungsweise dauerhaft
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13857volle Erwerbsminderung vorliegt. Folge waren oftmals unterschiedliche
Auffassungen zwischen Leistungsträgern, die vom Ergebnis der Feststellung eines
anderen Trägers betroffen waren.
Nach dem nunmehr geltenden Verfahren entscheidet bei Leistungsberechtigten
nach dem SGB II beziehungsweise bei Personen, die Anträge auf Leistungen
nach dem SGB II stellen, zunächst die Agentur für Arbeit als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (bzw. der zugelassene kommunale Träger, der die
Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt) über das Vorliegen von
Erwerbsfähigkeit. Dabei wird seitens der Agentur für Arbeit der interne Ärztliche
Dienst beteiligt, wenn Zweifel an der Erwerbsfähigkeit einer oder eines
Betroffenen bestehen.
Bei Vorliegen eines Widerspruches eines Trägers, der durch die Entscheidung
der Agentur für Arbeit Kostenträger wird bzw. der bei voller
Erwerbsminderung zuständig wäre, wird eine gutachterliche Stellungnahme des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Die Beteiligten sind dann an diese
Stellungnahme gebunden.
Entsprechend ist das Verfahren für die Feststellung einer vollen
Erwerbsminderung ausgestaltet. Bereits seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung im Jahr 2003 wird, sofern eine dauerhafte volle
Erwerbsminderung nicht beispielsweise bereits für den Bezug einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung festgestellt worden ist, die Feststellung auf Ersuchen des
das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägers durch einen Träger der
Rentenversicherung gutachterlich getroffen. Durch die Einbeziehung der
Feststellung einer befristeten vollen Erwerbsminderung als
Anspruchsvoraussetzung in der Hilfe zum Lebensunterhalt in die gutachterliche Feststellung durch
die Träger der Rentenversicherung ist nunmehr gewährleistet, dass alle
leistungsrechtlich relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Das Ergebnis des
Gutachtens ist auch hier für alle beteiligten Leistungsträger rechtlich bindend.
Deshalb besteht auch kein Erfordernis, dass ein anderer Träger eine weitere
Begutachtung veranlasst, weil das vorliegende Gutachten seinen Rechtsbereich
nicht mit umfasst.
Dies zeigt, dass die Bindung an die Stellungnahme der gesetzlichen
Rentenversicherung sinnvoll und erforderlich ist. Die Träger der Rentenversicherung
verfügen aufgrund der Anwendung des Leistungsrechts nach dem SGB VI über
langjährige Erfahrung bei der Feststellung der persönlichen Voraussetzungen
für Renten wegen Erwerbsminderung. Dadurch kann auch gewährleistet
werden, dass die Begutachtungen zügig zum Abschluss gebracht werden können.
Die Neuregelung greift im Übrigen auch Erfahrungen der sogenannten
Nahtlosigkeitsregelung im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) auf. Danach trifft
ebenfalls der Rentenversicherungsträger die verbindliche Feststellung, ob eine
verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt.
1. Wie waren die gesetzlichen Regelungen und Verfahren zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit
a) vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
Unmittelbar vor Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatten
nach dem SGB III – in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003,
BGBl. I S. 2848 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (§ 190 SGB III a. F.) nur
Arbeitnehmer, die u. a. arbeitslos waren. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und
der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe galten nach § 198 SGB III a. F. als ein
einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, so dass die Vorschriften über
die Arbeitslosigkeit und des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit
Drucksache 17/13857 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeentsprechend anzuwenden waren. Arbeitslos konnte danach nur ein
Arbeitnehmer sein, der u. a. arbeitsfähig war. Arbeitsfähig war ein Arbeitsloser dann,
wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht
kommenden Arbeitsmarkts aufnehmen und ausüben konnte (§§ 118, 119
SGB III a. F.).
Nach § 125 SGB III a. F. – Minderung der Leistungsfähigkeit – hatte auch
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer allein deshalb nicht arbeitslos war, weil er
wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung nicht unter den Bedingungen ausüben konnte, die auf dem für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der
Minderung der Leistungsfähigkeit üblich waren, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden war.
Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorlag, traf der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit dieser Regelung sollte ausgeschlossen werden, dass in Folge des
gegliederten Sozialleistungssystems ein leistungsgeminderter Arbeitsloser, der in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versichert
war, weder von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld noch von der
gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente beanspruchen konnte, weil er nach
Auffassung der Agentur für Arbeit nicht arbeitsfähig war und der Arbeitsvermittlung
daher nicht zur Verfügung stand, der Rentenversicherungsträger aber keine
verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte.
b) zwischen der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
vor der SGB-II-Organisationsreform?
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 richtete sich das
Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 44a und 45 SGB II in
der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie nach der auf der
Grundlage des § 45 Absatz 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010
geltenden Fassung erlassenen Einigungsstellen-Verfahrensverordnung.
Danach hatte die Agentur für Arbeit die Aufgabe, festzustellen, ob die oder der
Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Bei Widerspruch gegen diese Entscheidung
durch einen der betroffenen Träger war die Entscheidung einer gemeinsamen
Einigungsstelle vorgesehen. Die Besetzung dieser gemeinsamen
Einigungsstelle war in § 45 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
geregelt.
Zum Verfahren der Einigungsstelle wird auf die Einigungsstellen-
Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) verwiesen.
2. Ist es zutreffend, dass nach den früheren Verfahren alle involvierten
Leistungsträger jeweils eigenständige Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der
betreffenden Person erstellt haben?
Betroffene Leistungsträger hatten und haben jeweils die Möglichkeit,
eigenständige Gutachten über die Erwerbsfähigkeit einer betroffenen Person zu
erstellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/138573. Wie wurde bei abweichenden Begutachtungen durch unterschiedliche
Sozialversicherungsträger eine abschließende Entscheidung herbeigeführt?
In der Zeit vor Inkrafttreten des SGB II galt zwischen der Bundesanstalt für
Arbeit (Bundesagentur für Arbeit) und dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger eine Verwaltungsvereinbarung (Erstfassung vom 3. März 1980 –
überarbeitete Fassung vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004). Nach dieser
„Verwaltungsvereinbarung zur Vermeidung von unterschiedlichen
Beurteilungen der Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch den
Rentenversicherungsträger und durch das Arbeitsamt sowie zur Vermeidung von unnötigen
Doppeluntersuchungen“ sollten die ärztlichen Dienste der Träger Gutachten so
gestalten, dass sie für den jeweils anderen Träger verwertbar waren und diese dem
jeweils anderen Leistungsträger übersenden, wenn ersichtlich war, dass sie für
dessen Entscheidung erheblich sein können. Bei divergierenden gutachterlichen
Entscheidungen sollten vor Bekanntgabe an den Antragstellenden
Einvernehmen hergestellt und gegebenenfalls ein einvernehmlich bestimmter
Sachverständiger hinzugezogen werden.
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 galt das
Einigungsstellenverfahren (siehe Antwort zu Frage 1b).
4. Welche Möglichkeiten hatten die Antragsstellenden nach der damaligen
Regelung, und haben sie nach der heutigen Regelung, im Falle aus ihrer
Perspektive nicht befriedigender Gutachten, eine erneute Begutachtung im
Auftrag des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine
Begutachtung durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter zu erwirken?
Sowohl nach der früheren als auch nach der heutigen Rechtslage waren und
sind Rechtsmittel gegen „nicht befriedigende Gutachten“ nicht vorgesehen.
Gutachten der ärztlichen Dienste zur Beurteilung der individuellen
Leistungsvermögen der Antragstellenden hatten und haben allein Bedeutung für die
Vorbereitung einer Entscheidung des jeweiligen Trägers. Gutachten waren und sind
selbst nicht Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X.
Gegen die Entscheidungen der zuständigen Träger sind die im
Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe möglich. Die Entscheidungen der Träger
über die Erwerbsfähigkeit sind insbesondere voll gerichtlich überprüfbar. Das
heißt, dass die Sozialgerichtsbarkeit nicht an die vor der Klageerhebung
erstellten Gutachten gebunden ist.
5. Welche statistischen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Verfahren zur Feststellung von Erwerbsfähigkeit seit 2000 (bitte jeweils nach
a) Anzahl der Verfahren, b) Ausgang der Verfahren, c) Anzahl der
Widersprüche gegen Entscheidungen, d) deren Bescheidung, e) Anzahl der
Klagen und f) deren Ergebnisse ausführen)?
Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines
Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern
der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a
Absatz 2 SGB VI für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde in § 109a Absatz 3 SGB VI die Regelung
aufgenommen, dass die Träger der Rentenversicherung eine gutachterliche
Stellungnahme abgeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. Somit wurden die
Drucksache 17/13857 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber § 109a Absatz 3 SGB VI entstandenen Kosten erstmalig auch zum 1. Mai
2011 übernommen und im Rahmen der Erstattungen für Begutachtungen in
Angelegenheiten der Grundsicherung nach § 224b SGB VI statistisch
nachgewiesen. Dabei wird jedoch lediglich die Anzahl der Begutachtungen im
Rahmen der Erstattung nachgewiesen.
Anzahl der Gutachten nach § 109a Absatz 2 SGB VI (für SGB XII) und nach
§ 109a Absatz 3 SGB VI (für SGB II)
Begutachtungen insgesamt für SGB XII SGB II
2008 19 338 0
2009 17 658 0
2010 17 240 0
2011 17 816 405
2012 18 233 912
Weitere statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Wie wurde dieser Status quo ante nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger und die Kommunen
(als Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
beurteilt und bewertet?
Die Rentenversicherungsträger standen der Rechtslage vor der
Organisationsreform des SGB II aus verschiedenen Gründen kritisch gegenüber. Die
Entscheidung, den Agenturen für Arbeit grundsätzlich eine Entscheidungsbefugnis
bezüglich der Erwerbsfähigkeit einzuräumen, wurde als systemwidrig
betrachtet. Das Einigungsstellenverfahren wurde als verwaltungsaufwändig und
unnötig kostenintensiv beurteilt. Zudem wurde vonseiten der
Rentenversicherungsträger kein Bedarf für das Einigungsstellenverfahren gesehen: Eine
Verfahrensabsprache zwischen dem ehemaligen Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit über die Zusammenarbeit
bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden sorgte in
Zweifelsfällen für eine unbürokratische Lösung und im Ergebnis dafür, dass bis zum
Jahr 2010 nur sehr wenige Einigungsstellenverfahren nötig wurden.
Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit hatte sich die vorgesehene
gesetzliche Regelung, nach der vor der Änderung des § 44a SGB II durch das
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende im Konfliktfall die gemeinsame Einigungsstelle entscheiden musste,
in der Praxis als zu verwaltungsaufwändig erwiesen. Hinzu kam, dass es
zumindest zweifelhaft war, ob auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
an die Entscheidung der Einigungsstelle rechtlich gebunden sind. Diese
Probleme haben dazu geführt, dass vor Ort oftmals primär eine Regelung der
Divergenzfälle außerhalb des Einigungsstellenverfahrens gesucht wurde und es
nur selten zur Durchführung eines solchen Verfahrens kam. Die Neuregelung
stellte daher für den Verwaltungsvollzug eine deutliche Verbesserung
gegenüber der vorherigen Rechtslage dar und hat sich aus Sicht der Bundesagentur
für Arbeit bewährt.
Die Bundesregierung teilt die Kritik der Träger der Rentenversicherung am
früheren Einigungsstellenverfahren und die Einschätzung der Bundesagentur für
Arbeit. Zu der Einschätzung der übrigen Träger liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/138577. Wie wurde der Status quo ante nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die wissenschaftliche Begleitforschung nach dem damaligen § 6c SGB II
bewertet?
8. Welche Vorschläge zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit wurden
gegebenenfalls durch die Begleitforschung mit welcher Begründung vorgelegt
(Änderungen des Regelungsgehalts sowie Verfahrensvorschläge)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung wird auf Bundestagsdrucksache 16/11488 – dort
insbesondere auf Punkt I.7.4 – verwiesen.
9. Mit welcher Begründung wurde das Verfahren zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit nach dem § 44a SGB II durch die SGB-II-
Organisationsreform geändert?
10. Welche Ziele wollte die Bundesregierung durch die Änderung erreichen,
und inwieweit sieht die Bundesregierung diese Ziele als erreicht an?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 wurde § 44a
SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst. Danach hat die Agentur
für Arbeit die Aufgabe festzustellen, ob die oder der Arbeitsuchende
erwerbsfähig ist. Bei Widerspruch gegen diese Entscheidung durch eine der in § 44a
Absatz 1 Satz 2 SGB II genannten Stellen hat der jeweils zuständige Träger der
Rentenversicherung die Aufgabe, eine gutachterliche Stellungnahme
abzugeben. Die Stellungnahme bindet die Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten,
Fünften, Sechsten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Damit weicht die
Neuregelung des § 44a SGB II vom früheren Verfahren ab, wonach bei
Widerspruch einer der in § 44a Absatz 1 Satz 2 SGB II genannten Stellen gegen die
Feststellung der Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einigungsstelle
entscheidungszuständig war. Die Besetzung dieser gemeinsamen Einigungsstelle war in
dem zum 1. Januar 2011 aufgehobenen § 45 SGB II geregelt.
Das Einigungsstellenverfahren erwies sich in der Praxis häufig als zeit- und
verwaltungsaufwändig. Auch begegnete das Verfahren verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Demokratieprinzip gebietet für jedes staatliche Handeln
nachvollziehbare Verantwortlichkeiten. Diese waren durch die Entscheidung der
gemeinsamen Einigungsstelle nicht gewährleistet, da bei einem Mischgremium
die Zuordnung der Verantwortlichkeit für eine getroffene Entscheidung in der
Regel nicht möglich ist.
Die Neuregelung des § 44a SGB II und die Abschaffung der gemeinsamen
Einigungsstelle folgten dem Ziel, im Interesse der Arbeitsuchenden eine
schnelle und verwaltungspragmatische Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
zu erhalten. Durch die nunmehr vorgesehene Bindung der Sozialleistungsträger
an die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der
Rentenversicherung sollen eine doppelte Befassung der Sozialleistungsträger mit
identischen Sachverhalten verhindert und widersprüchliche Entscheidungen oder
zeit- und verwaltungsaufwändige Abstimmungen vermieden werden. Diese
Ziele wurden nach Einschätzung der Bundesregierung erreicht.
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben ist mit der Neuregelung der
Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach Einschätzung der Bundesregierung
gerade nicht verbunden. Im Gegensatz zum vorherigen Einigungsstellenverfahren
werden die Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach
Drucksache 17/13857 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode§ 44a SGB II nunmehr von den gesetzlich benannten Stellen unter Beachtung
des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung bzw. der
verfassungsrechtlichen Vorgabe der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
nach Artikel 91e Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wahrgenommen. Damit ist
der verfassungsrechtliche Grundsatz der eigenverantwortlichen
Aufgabenwahrnehmung jeweils bezogen auf die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit der
Neufassung des § 44a SGB II sichergestellt.
Auch eine rechtlich unzulässige Einschränkung der Rechte der Träger des
SGB II, III, V, VI und XII ist damit nicht verbunden. Es obliegt der
Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers, das Verfahren zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit auszugestalten, einschließlich der Bindungswirkung der
gutachterlichen Stellungnahme gegenüber den betroffenen Leistungsträgern. Die
Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den in
Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ersuchenden
Träger der Sozialhilfe bereits seit dem Jahr 2003 bindend.
11. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einer Leistung beantragenden
Person zur Verfügung, um gegen die Feststellung einer Erwerbs(un)
fähigkeit der Agentur für Arbeit vorzugehen?
Antrag stellenden Personen steht gegen Bescheide der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende der übliche Rechtsweg (Widerspruch, Klage) offen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik,
dass mit dem aktuellen Verfahren bei Widersprüchen ein potenzieller
Kostenträger (die Rentenversicherung) die zentrale Verantwortung für die
Feststellung der Erwerbsfähigkeit innehat (bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der zuständige Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
objektiv nach Lage des Einzelfalles trifft und die aus der Entscheidung folgende
Kostenträgerschaft bei der Beurteilung der Frage keine Rolle spielt. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einer Person zur Verfügung, um
sich gegen ein – andere Sozialversicherungsträger bindendes – Gutachten
der Rentenversicherung zur Wehr zu setzen?
Die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers
nach § 44a Absatz 1 Satz 4 SGB II wird durch die Agentur für Arbeit eingeholt.
Dabei wird mit dem Gutachten noch keine Regelung getroffen. Es handelt sich
um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung gegenüber der
begutachteten Person. Daher können Betroffene ein Gutachten nicht mit
Widerspruch oder gegebenenfalls Klage angreifen. Die begutachtete Person wird erst
durch die Bescheidung des jeweiligen Leistungsantrags – zum Beispiel die
Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender
Erwerbsfähigkeit – in ihren Rechten betroffen. Entsprechend kann sie hiergegen einen
Rechtsbehelf einlegen. Ein isolierter Rechtsschutz gegen die gutachterliche
Stellungnahme ist nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1385714. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit einer
Bindungswirkung der Gutachten der zuständigen Träger der Rentenversicherung
auf alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII,
und wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit dieser
Einschränkung der jeweiligen Rechte der Träger des SGB II, III, V, VI
und XII?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage,
dass die zitierte Bindungswirkung gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 verstößt, nach dem zuständige
Verwaltungsträger verpflichtet seien, Aufgaben „grundsätzlich durch
eigenen Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen
Sachmitteln und eigener Organisation“ (Leitsatz) wahrzunehmen (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
16. In wie vielen Fällen gab es seit der Neuregelung Widersprüche und
Klagen gegen Entscheidungen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, die auf
der Grundlage von Gutachten der Rentenversicherung ergangen sind
(bitte jährliche Angaben)?
17. Wie sind diese Fälle letztlich entschieden worden?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
18. In wie vielen Fällen hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen nach
Ablauf des Krankengeldbezugs ein Gutachten zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit erstellt (bitte jährliche Angaben seit 2000; absolut sowie
in Relation zur Gesamtzahl der Fälle), und mit welchem Ergebnis?
Nach Auskunft des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen (MDS) erstellt der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) nach Ablauf des Krankengeldbezuges keine Gutachten zur
Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Insoweit liegen der Bundesregierung hierzu auch
keine Daten vor.
19. In wie vielen Fällen sind Arbeitslose im Leistungsbezug des SGB II oder
SGB III zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom amtsärztlichen Dienst
untersucht worden (bitte jährliche Angaben seit 2000, getrennt nach
SGB II und SGB III), und mit welchem Ergebnis?
Die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes nach dem SGB III und seit 2005 nach
dem SGB II erfolgt grundsätzlich im Einzelfall zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit betroffener Personen. Soweit dies im Einzelfall für Entscheidungen
im Rechtskreis SGB II erforderlich ist, wird der Ärztliche Dienst seit dem Jahr
2005 auch beauftragt, die Frage nach der Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 8 SGB II zu
beurteilen. Über die Anzahl dieser Fälle gibt es im Ärztlichen Dienst keine
statistischen Auswertungen.
Drucksache 17/13857 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZugang zu Erwerbsminderungsrente
20. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2000 eine
Erwerbsminderungsrente beantragt, und bei wie vielen Personen wurde der Antrag bewilligt
(bitte jährliche Angaben)?
21. Bei wie vielen Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente seit dem Jahr
2000 wurden
a) die Anträge zunächst abgelehnt,
b) Widerspruch eingelegt (mit welchem Ergebnis) und
c) Klage eingereicht (mit welchem Ergebnis) (Zahlen bitte jährlich)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der neuzugegangenen Rentenanträge wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und die Anzahl der Bewilligungen sowie der Ablehnungen seit dem
Jahr 2000 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Dabei ist zu beachten,
dass es sich um jeweilige Arbeitsergebnisse eines Jahres handelt und kein
Bezug von den Bewilligungen und Ablehnungen auf zuvor gestellte Anträge
hergestellt werden kann.
Anzahl der Antragszugänge, Bewilligungen und Ablehnungen der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den Jahren 2000 bis 2012
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenanträge und ihre Erledigungen
Anträge Bewilligungen Ablehnungen
2000 452.339 217.132 175.963
2001 390.415 210.768 181.486
2002 369.552 185.961 147.126
2003 378.086 183.614 158.358
2004 371.787 179.659 161.624
2005 360.123 173.630 160.294
2006 353.079 165.751 159.064
2007 357.214 167.489 155.830
2008 356.503 170.615 154.398
2009 367.288 181.420 161.569
2010 367.650 189.960 155.644
2011 360.246 190.036 154.522
2012 358.839 191.748 148.598
Jahr Anzahl der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13857Die Antrags- und Erledigungsstatistik und die Rechtsbehelfsstatistik der
Deutschen Rentenversicherung können auf der Personenebene nicht
zusammengeführt werden. In der Rechtsbehelfsstatistik wird erst ab dem Jahr 2008 nach den
einzelnen Gegenständen des Widerspruchs differenziert.
Die nachfolgende Tabelle gibt die Anzahl der Widersprüche gegen die
Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Art der
Erledigung wieder.
Widersprüche gegen Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in den Jahren 2008 bis 2012
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rechtsbehelfsstatistik
Auswertungen über die Klagen in verschiedenen Instanzen nach
Streitgegenständen bezüglich des Erfolges beziehungsweise Nichterfolges für den
Versicherten im Hinblick auf die frühere Ablehnung der Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit liegen der Deutschen Rentenversicherung nicht vor.
22. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer für die Bewilligung
eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente
a) insgesamt,
Die durchschnittliche Laufzeit beim Versicherungsträger bei Bewilligungen
von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
2008 2009 2010 2011 2012
Insgesamt 84.703 81.543 86.978 87.136 83.209
durch:
Bescheid 60.243 58.612 61.936 63.245 60.061
davon ergingen
- mit vollem Erfolg 313 357 390 368 244
- mit teilweisem Erfolg 1.162 1.241 1.090 928 683
- ohne Erfolg wegen formeller Gründe 2.015 2.705 2.896 2.891 2.700
- ohne Erfolg wegen materieller Gründe 56.753 54.309 57.560 59.058 56.434
teilweise / vollständige Abhilfe 18.429 17.183 18.523 17.476 17.219
Zurücknahme 4.905 5.356 6.204 6.083 5.680
auf sonstige Weise 1.126 392 315 332 249
Anzahl
im Berichtsjahr
Erledigte Widersprüche
Drucksache 17/13857 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBewilligungslaufzeit von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in den Jahren 2000 bis 2012
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
b) nach einem Widerspruch und
c) nach einer Klage?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
23. Wie hoch ist die durchschnittliche Rentenhöhe für eine
Erwerbsminderungsrente (bitte jährlichen Durchschnitt seit dem Jahr 2000 und nach
voller und teilweiser Erwerbsminderung differenzieren)?
Die durchschnittliche Rentenhöhe für eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit differenziert nach teilweiser und voller Erwerbsminderung seit dem
Jahr 2000 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr
Laufzeit beim
Versicherungsträger
(Tage)
2000 104
2001 108
2002 101
2003 91
2004 85
2005 79
2006 76
2007 76
2008 78
2009 89
2010 97
2011 105
2012 109
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13857Durchschnittliche Zahlbeträge der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in den Jahren 2000 bis 2012
1) Bei Renten mit Rentenbeginn bis zum 31. 12. 2000: Renten wegen Berufsunfähigkeit.
2) Bei Renten mit Rentenbeginn bis zum 31. 12. 2000: Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.
24. Wie viele Neurentner und Neurentnerinnen haben bei dem Eintritt in die
Erwerbsminderungsrente aufgrund der Verfahrensdauer eine
Nachzahlung erhalten, wie hoch waren die Nachzahlungen im Durchschnitt, und
wie hat sich die Höhe der Summe der Nachzahlungen seit 2000
entwickelt (bitte jeweils jährliche Angaben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
teilweiser
Erwerbsminderung1)
voller
Erwerbsminderung2)
2000 706 547 738
2001 676 479 724
2002 658 419 722
2003 652 398 715
2004 636 378 696
2005 627 368 686
2006 623 361 676
2007 611 359 662
2008 599 355 647
2009 600 358 643
2010 600 359 640
2011 596 356 634
2012 607 358 646
Jahr
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
in € / Monat
darunter wegen:
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ISSN 0722-8333]