Aufhebung der NS-Militärgerichtsurteile wegen Kriegsverrats
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Einer der zentralen Apparate zur Aufrechterhaltung des NS-Unrechtsregimes und zur Führung der faschistischen Angriffskriege war die Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht. Zehntausende von Todesurteilen wurden verhängt und vollstreckt, weil Soldaten auf verschiedene Weise ihre Mitwirkung im Vernichtungskrieg verweigert haben. Solche Verweigerungshaltungen konnten sich in Kriegsdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen, Selbstverstümmelung, Simulation von Krankheiten und zahlreichen anderen, aus Sicht der Faschisten dysfunktionalen Verhaltensweisen ausdrücken. Dazu gehört auch der so genannte Kriegsverrat nach den §§ 57, 59 und 60 des Militärstrafgesetzbuches. Als Kriegsverrat bezeichnet § 57 den Landesverrat in Kriegszeiten. § 58 des Militärstrafgesetzbuches sah hierfür die Todesstrafe vor.
Das gnadenlose Vorgehen der Wehrmachtsgerichtsbarkeit gegen solch abweichendes Verhalten zeigt mit aller schrecklichen Eindrücklichkeit, dass sich die Wehrmacht voll und ganz in den Dienst der Faschisten gestellt hatte.
Aus heutiger Sicht ist jedes Verhalten zu begrüßen, was dem Vernichtungskrieg entgegengearbeitet oder gar ein schnelleres Ende des Dritten Reichs herbeigeführt hat. In Bezug auf die Militärgerichtsbarkeit hat der Deutsche Bundestag daher mit Beschluss vom 17. Mai 2002 zahlreiche Unrechtsurteile aufgehoben. Mit dem am 26. Juli 2002 verkündeten „Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege“ (BGBl. I S. 2714) war unter anderem die pauschale Rehabilitierung von Deserteuren verbunden.
Nicht aufgehoben wurden dagegen die Urteile wegen Kriegsverrats. In der Begründung des Gesetzesentwurfs hieß es dazu, eine Aufhebung sämtlicher Urteile, die aufgrund von Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch ergangen waren, erscheine „nicht verantwortbar“. Beispielhaft wurden „der Kriegsverrat, die Plünderung, die Fledderei sowie die Misshandlung von Untergebenen“ genannt. Damit wurde der „Straftatbestand“ des Kriegsverrats in eine Reihe mit Gewaltdelikten, Kriegsverräter auf eine Stufe mit Gewalttätern gestellt. Eine historisch-empirisch fundierte Begründung für diese Annahme fehlte zu diesem Zeitpunkt völlig. Die Fraktion der PDS hatte deshalb in einem Änderungsantrag (Bundestagsdrucksache 14/9116) gefordert, auch die Verurteilungen wegen Kriegsverrats aufzuheben und hervorgehoben, dass Kriegsverrat „in dem vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldeten Angriffs- und Vernichtungskrieg weder kriminell noch unehrenhaft war“. Der Änderungsantrag wurde jedoch mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt.
Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz, Ludwig Baumann, wandte sich am 31. März 2006 mit einem Schreiben an die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, und bat erneut darum, die Ministerin möge sich für die Aufhebung der genannten Urteile einsetzen. Die Ministerin antwortete daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2006, das den Fragestellern vorliegt, die Gründe, die 2002 dazu geführt hätten, von einer Einbeziehung der Urteile wegen Kriegsverrats in die pauschale Aufhebung abzusehen, hätten „nach wie vor Gültigkeit“. Außerdem führte die Ministerin aus: „Der in Fällen des Kriegsverrates möglicherweise gegebene Unrechtsgehalt (nicht ausschließbare Lebensgefährdung für eine Vielzahl von Soldaten) erschien äußerst hoch, so dass auch der Umstand, dass sie während eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges begangen worden sind, keinen Anlass zur pauschalen Rehabilitierung begründen konnte.“
Für die Fragesteller sind diese Äußerungen aus mehrfacher Sicht kritikwürdig. Zunächst muss es als äußerst fragwürdig erscheinen, warum hier eine „nicht ausschließbare Lebensgefährdung für eine Vielzahl von Soldaten“ als „Unrecht“ bezeichnet wird. Aus dem Sinnzusammenhang erschließt sich deutlich, dass hier eine mögliche Lebensgefährdung deutscher Soldaten bzw. Soldaten der mit dem Dritten Reich verbündeten Staaten gemeint sind. Es ist nun aber unbestreitbar, dass jeder Soldat, der „treu“ seinen Pflichten nachgekommen ist – aus welchen Motiven auch immer – zur Verlängerung der faschistischen Schreckensherrschaft beigetragen hat. Jeder Soldat, der nicht desertierte, simulierte, überlief, Kriegsverrat beging oder auf andere Weise den Krieg sabotierte, war mittelbar für tatsächliche „Lebensgefährdungen“ anderer Soldaten verantwortlich, ebenso für die Morde, die sich im Rücken der Front in den Konzentrationslagern vollzogen. Andererseits hat jeder Soldat, der Taten mit dem Vorsatz beging, „einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachteil zuzufügen“ (§ 58 MStGB), zur Verkürzung des Kriegs sowie zur früheren Befreiung der Konzentrationslager beigetragen und so Menschenleben gerettet.
Es existiert mithin ein eklatanter Unterschied zwischen der offiziösen Bewertung beispielsweise der Attentäter des 20. Juli und den Kriegsverrätern. Wollten jene die Verteidigungsfähigkeit des Deutschen Reichs nicht schmälern, haben diese zum Teil direkt mit dem „Feind“ zusammengearbeitet. Die Offiziere des 20. Juli gelten als Vorbilder, obwohl sie den Vernichtungskrieg lange Zeit mittrugen. Wer dagegen mit Partisanen, der Résistance oder im Rahmen „feindlicher“ Armeen Widerstand gegen das Dritte Reich geleistet hat, gilt in der Bundesrepublik nach wie vor als Straftäter.
Schließlich hat sich der historische Forschungsstand verändert. Der Freiburger Militärhistoriker Wolfram Wette betreibt derzeit ein Forschungsprojekt zum Thema Kriegsverrat. In einem Zwischenbericht, der den Fragestellern vorliegt, hält er fest, die ihm bislang bekannt gewordenen Fälle von Kriegsverrat „waren fast durchweg moralisch/ethisch oder politisch motiviert“. Für die Gleichsetzung von Kriegsverrätern mit Leichenfledderern oder Plünderern gibt es mithin noch weniger Berechtigung als zuvor.
Die Frage des Vorsitzenden der Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz, die er bei der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 24. April 2002 stellte, bleibt bislang unbeantwortet: „[…] was ist verurteilenswert am Verrat eines Vernichtungskrieges?“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Ist aus Sicht der Bundesregierung der Verrat des nationalsozialistischen Vernichtungskriegs verurteilenswert, und wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, Soldaten der Wehrmacht, die zu Partisanen, der Résistance oder zu Truppen der Alliierten übergelaufen sind, hätten verurteilenswert gehandelt, und wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, Soldaten der Wehrmacht oder andere deutsche Staatsbürger, die militärisch relevante Geheimnisse an Truppen der Alliierten oder an Partisanen verraten haben, hätten verurteilenswert gehandelt, und wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, irgendeine der anderen im Militärstrafgesetzbuch unter Kriegsverrat bezeichneten Handlungen seien angesichts des nationalsozialistischen Vernichtungskriegs verurteilenswert, und wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, die Handlungen der Attentäter des 20. Juli seien positiver zu bewerten als beispielsweise der Kriegsverrat in Form von Geheimnisverrat oder bewaffnetem Kampf gegen das Dritte Reich, und wenn ja, warum?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, im Antwortschreiben der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, an die Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz vom 25. April 2006 komme zum Ausdruck, das Leben deutscher Soldaten sei mehr wert als das Leben von Millionen von KZ-Häftlingen und Soldaten der alliierten Streitkräfte, die durch Kriegsverrat hätten gerettet werden können, und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?
Wie gewichtet die Bundesregierung bei ihrer Bewertung von Kriegsverrätern den Umstand, dass mit „treuer“ Pflichterfüllung von Wehrmachtsangehörigen eine sehr konkrete Lebensgefährdung von Soldaten sowie eine verzögerte Befreiung der Konzentrationslager zwangsläufig einherging, mit Kriegsverrat jedoch eine Abkürzung des Kriegs und damit die Schonung von Menschenleben?
Wie bewertet die Bundesregierung heute die damalige Entscheidung von Bundesregierung und Deutschen Bundestag, die Urteile wegen Kriegsverrats nicht pauschal aufzuheben?
Lag der Entscheidung aus dem Jahr 2002 ein Forschungsstand zu Grunde, und wenn ja, welcher?
Hat die Bundesregierung seither Kenntnis vom erweiterten Forschungsstand zum Thema Kriegsverrat genommen, wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Ist das Militärgeschichtliche Forschungsamt der Bundeswehr damit beauftragt worden, zum Thema Kriegsverrat zu forschen, oder ist beabsichtigt, es damit zu beauftragen, wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist es bislang gekommen, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Einschätzung des in der Vorbemerkung zitierten Militärhistorikers Wolfram Wette, wonach dem Kriegsverrat meist eine moralische oder politische Motivation zu Grunde lag, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Wie bewertet die Bundesregierung aus heutiger Sicht den Kriegsverrat?