Prümer Vertrag und die europäische Integration
der Abgeordneten Christian Ahrendt, Markus Löning, Michael Link (Heilbronn), Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der im Mai 2005 von sieben EU-Mitgliedstaaten unterzeichnete Prümer Vertrag soll nach dem Willen der Vertragsstaaten – wie ehedem das Schengener Vertragswerk – eine Vorreiterrolle in Europa übernehmen, und zwar für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit. Langfristig soll der Prümer Vertrag in den EU-Acquis überführt werden, was allerdings die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten voraussetzt.
Nun haben sich die Rahmenbedingungen der europäischen Justiz- und Innenpolitik seit dem Beginn der Schengen-Kooperation jedoch stark verändert und damit auch die Bedingungen für eine Wiederholung des Schengen-Prozesses. Zum einen besteht mittlerweile ein umfassender Rechtskörper in der europäischen Justiz- und Innenpolitik. Und zum anderen haben sich die Entscheidungsstrukturen auf europäischer Ebene seit Schengen stark verändert.
Durch die mittlerweile hohe Zahl von rund 1 200 wirksamen Rahmenbeschlüssen, Verordnungen oder Richtlinien und sonstigen Maßnahmen im Bereich der europäischen Justiz- und Innenpolitik ergeben sich zwangsläufig Konflikte mit jedweder Form der verstärkten Zusammenarbeit. Alle drei von Prüm erfassten Bereiche – Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Terrorismus und der illegalen Migration – werden mittlerweile durch EU-Recht geregelt.
Die Prümer Regelungen müssen aufgrund dieses mittelbaren Bezugs somit immer auch vor dem Hintergrund des EU-Besitzstandes gesehen und bewertet werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu denken, dass das in Artikel 10 des EG-Vertrags normierte Loyalitätsprinzip – insbesondere bezogen auf das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – verletzt sein kann. Diesem Prinzip entsprechend sind die Mitgliedstaaten der Union dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erfüllung des EG-Vertrags zu ergreifen bzw. zu unterlassen, wenn sie sich schädlich auswirken könnten.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Wie beurteilt die Bundesregierung die erweiterten Zugriffsmöglichkeiten auf Daten anderer Staaten im Hinblick darauf, dass die EG-Datenschutzrichtlinie für den Bereich der 3. Säule nicht gilt und für einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit verarbeitet werden, bislang nur ein Vorschlag des Rates vorliegt?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich bei der inhaltlichen Konzeption des beabsichtigten Rahmenbeschlusses enger an die EG-Datenschutzrichtlinie anzulehnen um sicherzustellen, dass die Datenschutzregeln für die 3. Säule soweit wie möglich mit dem Datenschutzniveau in der 1. Säule übereinstimmen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie begegnet die Bundesregierung den Vorwurf, dass die Prümer Vertragsstaaten die anderen EU-Mitgliedstaaten sowie die europäischen Entscheidungsmechanismen umgangen haben, um anstelle der schwierigen Suche nach Kompromissen im Ministerrat ihre eigenen Interessen effizienter durchzusetzen?
Wie glaubt die Bundesregierung dem im EU-Vertrag festgelegten Ziel der Schaffung eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit dem Prümer Vertrag dienen zu können, wenn er doch eher einer weiteren Fragmentierung der Justiz- und Innenpolitik Vorschub leistet?
Wie will die Bundesregierung die für eine Überführung der Prümer Regelungen in den EU-Rechtsrahmen erforderliche Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten besonders mit Blick darauf erreichen, dass die Möglichkeit der Anbindung des Prümer Vertrags an den EU-Rechtsrahmen durch die in Artikel 40 EUV vorgesehene Verstärkte Zusammenarbeit bereits von der österreichischen Ratspräsidentschaft als Ziel der Kooperation verworfen wurde?
Werden die Prümer Vereinbarungen zum Datenaustausch und zur operativen Polizeikooperation auch dann hinfällig, wenn EU-Regelungen in Kraft treten, die gegenständlich zwar in den Anwendungsbereich des Prümer Vertrags fallen, materiell aber hinter dessen Kooperationsniveau zurückbleiben bzw. – umgekehrt – darüber hinausgehen, und was ergibt sich hierzu aus Artikel 47 des Vertrags?
Kann die Bundesregierung danach ausschließen, dass Prümer- und EU-Regelungen ganz oder teilweise parallel fortbestehen?
Wenn ja, warum, wenn nein, was bedeutet dies nach Ansicht der Bundesregierung für die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, und welche Folgen hätte dies für die Koordination und Kooperation auf dem Gebiet der europäischen Innen- und Justizpolitik?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung in der Frage, ob der Geist des Prümer Vertrags der Verwirklichung des Zieles der Schaffung eines europaweiten Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts illoyal gegenübersteht?