[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14305
17. Wahlperiode 02. 07. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28. Juni 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/13902 –
Offshore-Windenergie und Sicherheit in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein wichtiges Element der Energiewende stellt die Nutzung der Windenergie
auf See mit Offshore-Windenergieanlagen dar. Die Anlagen entstehen derzeit
vornehmlich auf dem Gebiet der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die
Nutzung der AWZ ist eine große technische, logistische und ökologische
Herausforderung für alle Beteiligten aus Energie- und Hafenwirtschaft,
Seeschifffahrt, Fischerei und weiteren Bereichen. Viele Anlagen sind in Planung
bzw. Bau oder liefern Strom.
Die nationale AWZ ist kein Staatsgebiet im engeren Sinne, der Rechtsstatus
wird daher als „gebietshoheitsfreier Meeresraum“ bezeichnet. Hier gilt mit dem
internationalen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) das
Seevölkerrecht. Gleichzeitig kann ein Küstenstaat die Anwendung nationalen
Rechts auf die nationale AWZ ausdehnen.
Bisher wurde bis zur Klärung rechtlicher Fragen in Bezug auf zukünftige
Sicherheitsanforderungen in der AWZ eine Interimslösung geschaffen. Die
staatlichen Aufgaben zur Sicherheit in der AWZ werden demnach bisher
folgendermaßen wahrgenommen:
Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit an der Deutschen Küste gilt das
„Sicherheitskonzept Deutsche Küste“. In der aktuellen Fassung hat es zwar
weiterhin Gültigkeit, wird jedoch den neuen Anforderungen nicht mehr gerecht.
Es stellt sich die Frage, ob bzw. welche Änderungen die Bundesregierung
vornehmen möchte, um den Status der Interimslösung in Bezug auf die Schutz- und
Rettungsmaßnahmen an Offshore-Windparks in der deutschen AWZ langfristig
anzupassen.
Zur Suche und Rettung von Verunglückten auf See steht in Deutschland gemäß
Solas (internationale Vorschrift zu „Safety of Life at Sea“) die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zur Verfügung. In der AWZ ist dies
jedoch nicht der Rettungsdienst zur staatlichen Daseinsvorsorge, wie er sonst in
den Bundesländern auf Grundlage der Rettungsdienstgesetze zur Verfügung
steht. Ob jedoch ein neues staatliches Rettungswesen aufgebaut werden muss,
ist nach aktuellen Erkenntnissen fraglich.
1. a) Welche Sicherheits- und Rettungskonzepte gibt es derzeit für das Gebiet
der deutschen Küste und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)
(bitte getrennt aufführen)?
Für die Deutsche Küste (Hoheitsgebiet und AWZ) haben die zuständigen
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) in
Zusammenarbeit mit dem BMVBS das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“/
„Verkehrssicherungskonzept Deutsche Küste“ (im Folgenden: „Sicherheitskonzept
Deutsche Küste“) entwickelt. Dieses Konzept besteht aus einer Vielzahl von
untereinander verzahnten Komponenten, die jeweils einzeln, insbesondere aber in
der Summe betrachtet, einen erheblichen Beitrag zur maritimen
Verkehrssicherheit leisten. Es differenziert nach Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen und
zielt auf das sichere Schiff, den sicheren Verkehrsweg und ein optimiertes
Unfallmanagement ab. Primär ist das Konzept auf die Vermeidung von
Schiffsunfällen ausgerichtet. Es ist modular aufgebaut und umfasst als
Kernkomponenten z. B. die Verkehrswegeführung, Maritime Verkehrssicherung/
Seeraumüberwachung und das maritime Unfallmanagement.
Für das Hoheitsgebiet und die AWZ hat das Havariekommando (HK) die
folgenden Sicherheits- und Rettungskonzepte entwickelt:
– Fachkonzept Brandbekämpfung und Verletztenversorgung auf See;
– Fachkonzept Psychosoziale Notfallversorgung;
– Fachkonzept Stabsarbeit Havariestab;
– Fachkonzept Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks;
– Notschleppkonzept;
– Gemeinsames Systemkonzept Schadstoffunfallbekämpfung.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 4a verwiesen.
b) Welche allgemeinen Anpassungen sind von Seiten der Bundesregierung
in Bezug auf die neuen Anforderungen im Bereich Offshore-
Windenergie vorgesehen?
Die WSV ist gesetzlich mit der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs, der Abwehr von der Schifffahrt ausgehender Gefahren, der
Beseitigung von Störungen und der Förderung der Leistungsfähigkeit der deutschen
Seehäfen beauftragt. Ob die Gefahren (Hindernisse) für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Windenergieparks, Muschelfarmen,
Ölplattformen oder sonstige Ursachen hervorgerufen werden, ist unerheblich.
Insofern sind auch die Gefahren der Windenergieparks gegenüber der Schifffahrt
vom „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ abgedeckt.
Die bestehenden Konzepte der WSV und des HK werden fortlaufend evaluiert
und entsprechend den Erfordernissen angepasst.
c) Welche Gesetze bzw. Verordnungen regeln das Sicherheitskonzept für
die AWZ bisher, und welche weiteren Gesetze bzw. Verordnungen sind
in diesem Bereich vorgesehen?
Das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“, welches sich auf das Küstenmeer
und die AWZ bezieht, beruht insbesondere auf folgenden nationalen
Rechtsgrundlagen: Grundgesetz (GG), Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt (SeeAufgG), Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), Schifffahrtsordnung
Emsmündung, Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (KVR-V), insbesondere die Anlage zu § 1.
Darüber hinaus macht das Völker- und Europarecht Vorgaben für die AWZ:
Seerechtsübereinkommen (SRÜ), International Convention for the Safety of Life at
Sea (SOLAS) einschließlich International Ship and Port Facility Security Code
(ISPS), International Convention for the Prevention of Pollution from Ships
(MARPOL), Regeln des Völkergewohnheitsrechts sowie Vorgaben der
International Maritime Organization (IMO) (z. B. Res. A 857 (20)) oder der EU
(z. B. Richtlinie 2002/59/EG). Insoweit gelten die zur Ausführung ergangenen
nationalen Vorschriften.
Zudem wurden zum Zwecke der Maritimen Notfallvorsorge auf Nord- und
Ostsee die folgenden Vereinbarungen getroffen, die das HK im Auftrag des Bundes
und der Küstenländer (Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-
Vorpommern, Schleswig-Holstein) umsetzt:
– Havariekommandovereinbarung (HKV);
– Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen;
– Organleihevereinbarung;
– Verwaltungsvereinbarung über die Luftüberwachung von
Meeresverschmutzungen;
– Vereinbarung zwischen dem HK und dem Koordinierungsverbund
Küstenwache;
– Vereinbarung zwischen dem BMVBS und dem BMVg über die
Unterstützung des HK bei Transporten über See sowie Zubringerdiensten an Land
durch die Bundeswehr;
– Vereinbarung über die Kooperation zwischen der Deutschen Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und dem HK;
– Helsinki Convention (alle Ostseeanrainer);
– Bonn Agreement (alle Nordseeanrainer);
– SWEDENGER Agreement (Schweden/Dänemark/Deutschland);
– Recommendation 164 concerning Occupational Safety and Health and the
Working Environment;
– DENGER Agreement (Dänemark/Deutschland);
– NETHGER Agreement (Niederlande/Deutschland);
– POLGER Agreement (Polen/Deutschland) in Bearbeitung.
Ob weitere Gesetze, Verordnungen oder Vereinbarungen erforderlich werden,
unterliegt einem ständigen Evaluierungsprozess.
d) Bis wann plant die Bundesregierung, ein mit den Bundesländern
abgestimmtes Fachkonzept vorzulegen, und mit welchem Inhalt?
Die Bundesregierung ist mit den Abstimmungen der umfangreichen
Fragestellungen mit den Bundesländern intensiv befasst. Dieser Prozess ist noch nicht
abgeschlossen.
2. Wie definiert die Bundesregierung die allgemeine Gefahrenabwehr im
Bereich der deutschen Küste bzw. der AWZ, wie stellt sie diese aktuell sicher,
und sind dazu von Seiten der Bundesregierung Anpassungen vorgesehen?
Im Küstenmeer sind die Länder für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig.
In der AWZ obliegen der Bundespolizei insbesondere der grenzpolizeiliche
Schutz des Bundesgebietes sowie die Wahrnehmung allgemeinpolizeilicher
Aufgaben. Bundespolizei und Zollverwaltung nehmen darüber hinaus die
schifffahrtspolizeilichen Aufgaben seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres als
übertragene Aufgaben wahr.
Die Behörden der WSV sind nach § 1 Nummer 3 Buchstabe b SeeAufgG
(„Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in sonstigen Fällen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt“;
siehe dazu das Urteil des BVerwG, vom 28. Juli 2011 – 7 C 7.10) zur
Gefahrenabwehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres zuständig, wenn der
drohende bzw. verwirklichte Rechtsverstoß oder das konkret gefährdete bzw.
verletzte Rechtsgut einen unmittelbaren Schifffahrtsbezug aufweisen. Im Übrigen
greift nach Auffassung der Bundesregierung für die Gefahrenabwehr in der AWZ
und damit für das Rettungswesen und die Brandbekämpfung auf Offshore-
Windenergie-Anlagen in der AWZ, soweit sie der staatlichen Daseinsvorsorge
unterfällt, die Auffangzuständigkeit der Länder nach Artikel 30, 83 GG, da sich die
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes im Rahmen des SRÜ in der AWZ
fortsetzt.
3. a) Welche verfassungsrechtlichen und seevölkerrechtlichen Fragestellungen
sowie ressortübergreifenden Grundsatzfragen haben sich im
Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-
Windenergieanlagen ergeben, bzw. welche davon sind noch zu klären?
Die verfassungsrechtlichen und seevölkerrechtlichen Fragestellungen sowie
ressortübergreifenden Grundsatzfragen betreffen sowohl den Bund als auch die
Länder. Diese Fragen ergeben sich unter anderem vor dem Hintergrund der
Notwendigkeit eines Interessenausgleichs im Hinblick auf hoheitliche und
wirtschaftliche Tätigkeiten in der AWZ. Es geht insbesondere um folgende Fragen:
„Föderalisierung“ der AWZ, Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten,
„örtliche“ Zuständigkeiten einzelner Länder und Geltung einzelner
Rechtsvorschriften in der AWZ bzw. Erstreckung einzelner Rechtsvorschriften auf die
AWZ.
b) Bis wann werden diese verfassungsrechtlichen und seevölkerrechtlichen
Fragestellungen voraussichtlich geklärt sein?
Die Bundesregierung ist fortlaufend mit der Klärung dieser umfangreichen
Fragestellungen befasst; ein Enddatum der Klärung kann noch nicht angegeben
werden.
c) Welche „Interimslösungen“ wurden in diesem Zusammenhang in der
Vergangenheit von der Bundesregierung vor der Klärung dringender
verfassungsrechtlicher oder seevölkerrechtlicher Fragen geschaffen (bitte
Begründung anführen)?
Durch Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallvorsorge wurde das HK als
gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer in einer
Interimslösung für einen benannten Zeitraum beauftragt, sich eingehenden
Rettungsersuchen aus dem Bereich „Offshore-Wind“ nicht zu verschließen. Wegen der
Gründe wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
d) Welche Personal-, Ausbildungs- und Ausrüstungskosten sind bisher wem
für die Bereitstellung von Offshore-Notfall-Reaktionsteams entstanden
(bitte pro Jahr aufführen)?
Die nachfolgende Tabelle umfasst diese bisher entstanden Kosten für die
konzeptionelle Arbeit sowie die Aufstellung und Ausrüstung der Einsatzteams im
Bereich Offshore-Sicherheit. Angesichts der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen von Bund und Küstenländern zur Zuständigkeitsfrage hat das BMVBS
sämtliche Kosten zunächst verauslagt (allerdings ohne präjudizierende
Wirkung).
4. a) Welche Fach- oder Strategiekonzepte im Zusammenhang mit der
Sicherheit von Offshore-Windenergieanlagen, der Versorgung von Verletzten
bzw. Erkrankten auf Offshore-Windenergieanlagen oder dem maritimen
Notfallmanagement in Offshore-Windparks wurden von der
Bundesregierung bisher selbst erstellt bzw. in Auftrag gegeben?
Das BMVBS hat auf konzeptioneller Ebene für den Verkehrsbereich
Sicherheitsziele formuliert, Konzepte erarbeitet und Richtwerte festgelegt. Im
Wesentlichen haben die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf See
zuständigen Behörden der WSV, das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) als Genehmigungsbehörde für Offshore-Windparks in der AWZ,
sowie das HK als gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer
zum Konzept „Offshore-Windenergie – Sicherheitsrahmenkonzept“ (OWE-
SRK) beigetragen, das den Rahmen für Nebenbestimmungen und Schutz- und
Sicherheitskonzepte der Genehmigungsinhaber bildet. Diese beziehen sich auf
die sichere Errichtung und den sicheren Betrieb der Anlagen mit dem Ziel, die
Sicherheit und Leichtigkeit für die Seeschifffahrt zu erhalten. Das OWE-SRK
wird in Kürze veröffentlicht.
Das HK hat die folgenden, internen Konzepte erstellt:
– Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-
Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ;
– Fachkonzept Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks.
b) Welche Kosten entstanden dem Bund bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung den Küstenländern durch die Erstellung der in Frage 4a
erfragten Fach- oder Strategiekonzepte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3d verwiesen.
5. a) Aus welchen Gründen ist zurzeit die Einrichtung eines öffentlichen
Rettungswesens in der deutschen AWZ für Unfälle oder Erkrankungen
auf Offshore-Windenergieanlagen erforderlich?
b) Welche Kosten erwartet die Bundesregierung für die Einrichtung eines
öffentlichen Rettungswesens in der deutschen AWZ für Unfälle oder
Erkrankungen auf Offshore-Windenergieanlagen?
c) Durch wen müssten die für die Einrichtung eines öffentlichen
Rettungswesens in der deutschen AWZ für Unfälle oder Erkrankungen auf
Offshore-Windenergieanlagen entstehenden Kosten übernommen werden?
d) Welche Schnittstelle(n) ist/sind zwischen der privaten
Rettungsversorgung bzw. des öffentlichen Rettungsdienstes vorgesehen?
Die Fragen 5a bis 5d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einrichtung eines öffentlichen Rettungswesens für Unfälle oder
Erkrankungen auf Offshore-Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ durch das
HK – in einer Interimslösung – wurde erforderlich, weil es ein solches bislang
nicht gab.
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013
Personalkosten
Ausbildungskosten
Ausrüstungskosten
Personalkosten
Ausbildungskosten
Ausrüstungskosten
174 822,78 Euro 20 625,21 Euro 23 238,12 Euro 80 261,00 Euro 3 970,79 Euro 55 556,77 Euro
In rechtlicher Hinsicht:
Klar geregelt sind die Zuständigkeiten bei einem Seenotfall nach § 1 Nummer 7
SeeAufgG oder einer „komplexen Schadenslage“ nach § 1 Absatz 4
HavKomErVbgG. Unterhalb der Schwelle zur „komplexen Schadenslage“ und
außerhalb des Vorliegens eines Seenotfalles werden unterschiedliche
Rechtsauffassungen zur innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung vertreten. Damit einher
geht die Frage der Schnittstellendefinition zwischen dem privaten und dem
staatlichen Rettungsdienst. Diese am öffentlichen Interesse orientierte
Entscheidung liegt letztlich in der Definitionshoheit des Staates. Zu den Fragen der
Kosten kann erst dann eine Aussage getroffen werden, wenn die
Schnittstellendefinition erfolgt ist.
In operativer Hinsicht:
Im Auftrag des Kuratoriums Maritime Notfallvorsorge hat das HK als
gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer Analysen und
Szenarienbetrachtungen für Notfallmaßnahmen in Offshore-Windparks durchgeführt. Im
Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ werden
die dabei ermittelten Herausforderungen differenziert beschrieben:
– Menschenrettung (aus Höhen und Tiefen sowie Rettung/Bergung aus
schwierigen räumlichen Situationen);
– Brandbekämpfung in Verbindung mit Personenrettung;
– Technische Hilfeleistung;
– Helikopterunfälle;
– Originäre Aufgaben des HK (Notschleppen, Schadstoffunfallbekämpfung
etc.).
Für die Rettung verletzter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks
existierte vor dem Aufbau der staatlichen Ressourcen durch das HK kein adäquates
oder ganzheitliches Rettungswesen. Überwiegend sind/waren in den
unternehmerischen Konzepten staatliche Ressourcen, wie Search and Rescue (SAR),
kommunale Feuerwehren, Bundespolizei, einbezogen. Diese staatlichen Ressourcen
sind aber weder quantitativ, organisatorisch, materiell, personell und rechtlich
für diese Aufgabe vorgesehen, noch zuständig und nur zum Teil geeignet.
Das HK hat unternehmerische Bestrebungen, eigene und tragfähige
Rettungssysteme zur Wahrnehmung der unternehmerischen Verantwortlichkeiten
aufzubauen, maßgeblich unterstützt und auf Seiten der Unternehmen oftmals erst
initiiert. Es muss jedoch festgestellt werden, dass diese nun existenten Systeme
nicht alle Einsatzszenarien abdecken. Das gilt in erster Linie für die „Spezielle
Rettung aus Höhen und Tiefen“. Eine „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“
bedarf nach den geltenden Empfehlungen, Leitlinien einer Seilzugangstechnik,
die mit mindestens fünf ausgebildeten, fachkundigen Einsatzkräften
durchgeführt werden muss. Am deutschen Markt existieren derzeit keine
unternehmerischen Konzepte, die dieses Personal vorhalten oder luftgestützt transportieren.
Die durch das HK – als Interimslösung – aufgebaute staatliche
Rettungsressource von zwei sogenannten Offshore-Notfall-Reaktions-Teams (ONRT)
greift ab einer gewissen Komplexität (mehrere Verletzte, notwendige spezielle
Rettung aus Höhen und Tiefen, Redundanz zum unternehmerischen
Rettungshubschrauber, etc.). Diese Komplexität wird in der Arbeitsdefinition „Komplexe
Rettungssituation“ näher beschrieben. Eine solche „komplexe
Rettungssituation“ liegt vor, wenn
1. eine technisch anspruchsvolle und zeitkritische spezielle Rettung aus Höhen
und Tiefen und
2. eine individualmedizinische, ärztliche Notfallversorgung und/oder
3. die einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger (Feuerwehren,
Transportmittel, etc.) zur zielgerichteten und unmittelbaren Gefahrenabwehr
notwendig wird.
6. a) Welche Schutzziele verfolgt die Bundesregierung im Zusammenhang mit
den Herausforderungen für die Sicherheit vor der Deutschen Küste?
Grundlegende Ziele sind die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffs- und Luftverkehrs, die Umweltverträglichkeit und der
Meeresumweltschutz. Ziel der Genehmigungsverfahren sowohl für den Bereich des
Küstenmeers als auch den der AWZ ist es, hier einen angemessenen Ausgleich zu
schaffen und potentielle Risiken zu minimieren.
b) Welche Schutzziele verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesländer im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die
Sicherheit vor der Deutschen Küste?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfolgen die betroffenen Bundesländer die
gleichen Ziele für ihren Zuständigkeitsbereich im Küstenmeer. Bund und
Länder sind Mitglied im Ständigen Ausschuss Offshore Windenergie und stimmen
sich in diesem Ausschuss auch über Fragen der Sicherheit im Zusammenhang
mit Offshore-Windparks ab.
c) Welche Schutzziele verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Errichter bzw. Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen im
Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Sicherheit vor der
Deutschen Küste?
Die Errichter bzw. Betreiber von Offshore-Windenergie-Anlagen müssen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens Risikostudien vorlegen, die nach
festgelegten Grenzwerten bewertet werden. Hieraus leiten sich die erforderlichen
Nebenbestimmungen ab, die die Genehmigungsinhaber erfüllen müssen.
Hierdurch werden die zu Frage 6a und 6b genannten Ziele operationalisiert. Darüber
hinausgehende Intentionen der Errichter bzw. Betreiber sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
d) Welche Verantwortlichkeiten bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung für den Bund, die Länder und die Errichter bzw. Betreiber von
Offshore-Windenergieanlagen im Zusammenhang mit den
Herausforderungen für die Sicherheit vor der Deutschen Küste?
Die Bundesregierung ist mit der Klärung dieser umfangreichen Fragestellungen
intensiv befasst, der Abstimmungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Diese
Frage kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
7. a) Welche Anpassungen oder Fortschreibungen des Sicherheitskonzepts
Deutsche Küste hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit
Veränderungen des aktuellen oder zukünftigen Schiffsverkehrs in der AWZ seit
2009 durchgeführt, geplant oder vorbereitet?
Das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ als Rahmenkonzept besteht aus
verschiedenen Modulen, die wiederum mit etlichen Einzelkonzepten unterlegt sind.
Das Rahmenkonzept, wie auch die Einzelkonzepte, unterliegen einer laufenden
Aktualisierung und werden entsprechend den Gegebenheiten und
Erfordernissen fortwährend angepasst.
Fortschreibungen erfolgten unter anderem in folgenden Bereichen
– Gewährleistung der Verkehrssicherheitsbelange bzw. der sicheren
Verkehrswegeführung durch Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die
Schifffahrt einerseits und die Windenergie andererseits;
– Anpassung von Verkehrsvorschriften;
– Umsetzung des AIS-Betriebskonzeptes inkl. Integration von AIS in den
Verkehrszentralen.
b) Hält die Bundesregierung eine Erweiterung des Sicherheitskonzepts
Deutsche Küste, welches bisher auf die Sicherheit des Seeverkehrs
abzielt, auch auf Aufgaben im Zusammenhang mit Gefahren für Offshore-
Windenergieanlagen für erforderlich?
Wenn ja, welche?
Das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ unterliegt einer laufenden
Aktualisierung und Fortschreibung mit dem Ziel, die Sicherheit und Effizienz des
Schiffsverkehrs auch vor dem Hintergrund zukünftiger Anforderungen zu
gewährleisten und den Schutz der Allgemeinheit vor Schiffsunfällen bzw. deren Folgen
sicherzustellen. Dies erfasst auch die Abwehr von Gefahren, die für die
Schifffahrt durch Offshore-Windparks entstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1b verwiesen.
c) Welche Anpassungen oder Fortschreibungen des Sicherheitskonzepts
Deutsche Küste hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den
Veränderungen durch die Errichtung oder den Betrieb von Offshore-
Windenergieanlagen in der AWZ seit 2009 durchgeführt, geplant oder
vorbereitet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen.
d) Welche Aufgaben hat das Sicherheitskonzept Deutsche Küste zurzeit im
Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf
Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ?
Das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ enthält keine Vorgaben, die im
Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Offshore-
Windenergie-Anlagen stehen. Die WSV hat hier keine originäre Zuständigkeit.
8. a) In welchen Seegebieten der deutschen AWZ wird durch den Bund bzw.
nach Kenntnis der Bundesregierung Küstenländer oder weitere
Organisationen im Rahmen des Sicherheitskonzepts Deutsche Küste eine
Seeraumüberwachung durchgeführt, und wie viel Personal ist dafür an
welchen Arbeitsorten zuständig?
Das „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ ist ein Konzept zur Verhinderung von
Unfällen mit Schiffen. Dadurch wird auch die Küste vor Umweltschäden
geschützt, die durch die Schifffahrt entstehen können. Es erstreckt sich auf die
gesamte deutsche Küste. Es werden gerade die Voraussetzungen geschaffen, die
Seeraumüberwachung als Verkehrsüberwachung durch die Verkehrszentralen
der WSV flächendeckend sowohl im Hoheitsgebiet als auch in der AWZ im
Rahmen der Maritimen Verkehrssicherung nach den internationalen Maßstäben
des SOLAS-Übereinkommens nach dem Schlüssel für 24-stündigen Dienst
durchzuführen. Es ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen der
Seeraumüberwachung/Maritime Verkehrssicherung der WSV (als staatliche Aufgabe
entsprechend der Vorgaben der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften) und der
privaten Seeraumbeobachtung durch die Windparkbetreiber (als
Genehmigungsauflage). Die Seeraumüberwachung begründet sich allein aus der
Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Abwehr von Gefahren, die
von der Schifffahrt ausgehen und der Förderung der Leistungsfähigkeit der
deutschen Seehäfen. Ein direkter Objektschutz für einzelne Unternehmen erfolgt
nicht. Ein indirekter Schutz ist jedoch darin begründet, dass der Verkehr gesichert
wird und somit Kollisionen mit Hindernissen auch Dritter verhindert werden.
Die Seeraumüberwachung in der deutschen Nordsee-AWZ und im
Hoheitsgebiet wird im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Wasserstraßen,
Schifffahrt – Außenstelle Nord (GDWS ASt Nord) durch die Verkehrszentrale
Cuxhaven wahrgenommen. Hierfür stehen 25 Stellen zur Verfügung.
Im Bereich der Generaldirektion Wasserstraßen, Schifffahrt – Außenstelle
Nordwest (GDWS ASt Nordwest) wird in der inneren Deutschen Bucht
(Erfassungsbereich Helgoland), die zum größten Teil innerhalb des Hoheitsgebietes
liegt, auf der Basis der Verkehrsüberwachung von der Verkehrszentrale
Wilhelmshaven aus die Maritime Verkehrssicherung durchgeführt. Einschließlich
des Leiters der Verkehrszentrale werden für die Überwachung des vorgenannten
Bereiches 13 Stellen vorgehalten.
Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass im Bereich
der inneren Deutschen Bucht weder Offshore-Windparks realisiert noch
vorgesehen sind.
b) Wird die Seeraumüberwachung ständig durchgeführt, und welche
Überwachungsmittel werden dafür verwendet?
Diese Maßnahme wird ständig durchgeführt. Die Überwachungsmittel werden
nach dem nautischen Stand der Technik gewählt (derzeit: Automatisches
Identifikationssystem/AIS in Verbindung mit Elektronischer Navigations Karte/ENC
und in optischer Sichtweite auch Radar).
9. a) Aus welchen Gründen ist in welchen betrieblichen Schutz- und
Sicherheitskonzepten eine Beobachtung des Seeraums um die Offshore-
Windenergieanlagen durch die Betreiber vorgesehen?
Durch Errichtung und Betrieb von Offshore-Windparks werden von den
Genehmigungsinhabern (Kollisions-)Risiken geschaffen, die entsprechend der im
Genehmigungsverfahren von den Antragstellern beigebrachten Risikoanalysen zur
Erlangung der Genehmigungsfähigkeit zu minimieren bzw. kompensieren sind.
Ein Offshore-Windpark wird nur als genehmigungsfähig bewertet, wenn die
Kollisionswahrscheinlichkeit von Fahrzeugen mit den Windenergieanlagen
nicht höher ist als ein Ereignis in 100 Jahren. Die
Kollisionseintrittswahrscheinlichkeit hängt von der Lage eines Offshore-Windparks im Verhältnis zu den
Verkehrsströmen in einem Seegebiet ab. Wenn die
Kollisionseintrittswahrscheinlichkeit eine Höhe erreicht, die als nicht akzeptabel bewertet wird, sind
zusätzliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich, um den Offshore-
Windpark genehmigen zu können. Eine Maßnahme kann die Seeraumbeobachtung
oder die Verkehrsüberwachung sein. Diese Maßnahmen wurde mit einem
Gutachten des Germanischen Lloyd (GL) (Bericht-Nr. NER 2008.178 Version 1.8/
2008-11-24) herausgestellt, das die „Stiftung Offshore Windenergie“ in Auftrag
gegeben hat. Das BMVBS hat die Berücksichtigung der im Gutachten
empfohlenen Kriterien und Anrechnungsfaktoren akzeptiert und zugestimmt, dass diese
im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks im Schutz- und
Sicherheitskonzept des Offshore-Windpark-Betreibers zu berücksichtigen sind. Die
Verpflichtung des Genehmigungsinhabers zur Seeraumbeobachtung ist eine
standardisierte Maßgabe aller Genehmigungsbescheide für Offshore-Windparks
nach der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen
Küstenmeeres (SeeAnlV).
b) Ist diese betriebliche Seeraumbeobachtung ständig oder anlassbezogen,
z. B. bei Arbeiten zur Errichtung oder zum Betrieb der Offshore-
Windenergieanlagen, vorgesehen?
Die von den Windparks ausgehenden (Kollisions-)Risiken beruhen auf der
Präsenz der Anlagen als Schifffahrtshindernisse im freien Seeraum. Die oben
genannten Risiken bestehen insofern permanent, d. h. unabhängig vom
Betriebszustand der Anlagen und müssen ebenso durchgängig kompensiert werden. Die
betriebliche Seeraumbeobachtung muss daher jederzeit vorgehalten werden.
Zeitliche Einschränkungen sind in den Genehmigungsbescheiden des BSH nicht
vorgesehen.
c) Wie groß ist das jeweils zu beobachtende Seegebiet, wenn eine
betriebliche Seeraumbeobachtung im Schutz- und Sicherheitskonzept
vorgesehen ist?
Es ist eine vorausschauende Seeraumbeobachtung nach den nautischen
Grundsätzen für das jeweilige Seegebiet durchzuführen. Der Einzugsbereich der
Seeraumbeobachtung erstreckt sich – neben parkinternen Flächen – auf das parknahe
Umfeld des Windparks. Die konkrete Ausgestaltung des Beobachtungsgebiets ist
einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der geographischen und verkehrlichen
Verhältnisse im Schutz- und Sicherheitskonzept festzulegen.
d) Mit welchen Überwachungsmitteln ist von welchem Errichter oder
Betreiber eine Seeraumbeobachtung vorgesehen?
Die Seeraumbeobachtung durch Windparkbetreiber kann auf AIS-Basis oder
mittels Radar durchgeführt werden.
e) Welche Aufgabe hat diese betriebliche Seeraumbeobachtung im
Unterschied zu der in Frage 8 erfragten Seeraumüberwachung?
Die Differenzierung zwischen der Seeraumüberwachung und der
Seeraumbeobachtung liegt zum einen in der Zielsetzung, zum anderen in der durchführenden
Institution. Die Seeraumüberwachung ist eine staatliche Aufgabe und wird
ausschließlich von den Verkehrszentralen der WSV ausgeführt. Primäres Ziel ist die
Sicherung des Schiffsverkehrs. Die Seeraumbeobachtung wird von den privaten
Windkraftbetreibern durchgeführt. Sie ergänzt die staatliche
Seeraumüberwachung und dient auch dem Schutz des Objektes und dem Schutz des eigenen
Personals auf den Anlagen. Darüber hinaus wird der Baustellen- und
Wartungsverkehr koordiniert. Auf den Schiffsverkehr darf durch den privaten Dritten
nicht zugegriffen werden. Mögliche erkannte Gefahren von außen werden den
Verkehrszentralen gemeldet, die erforderlichenfalls in den Schiffsverkehr
eingreifen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen.
f) Welche Maßnahmen muss der Betreiber einleiten, wenn er im Rahmen
seiner Seeraumbeobachtung eine Gefahr für seine Offshore-
Windenergieanlagen bzw. dort beschäftigten Mitarbeiter erkennt?
Im Falle einer drohenden Kollisionsgefahr mit dem Offshore-Windpark hat der
Betreiber die Gefahrenlage fachkompetent zu beurteilen und unverzüglich die
zuständige Verkehrszentrale unter Angabe aller notwendigen Schiffs- und
Ereignisdaten zu informieren, damit die Verkehrszentrale entsprechende
Maßnahmen zur verkehrlichen Gefahrenabwehr einleiten kann. Entsprechende
Meldeinhalte und -wege hat der Betreiber im Schutz- und Sicherheitskonzept
darzustellen.
10. a) Wie grenzt die Bundesregierung den Begriff „komplexe
Rettungssituation“ vom Begriff „komplexe Schadenslage“ ab, und wie will die
Bundesregierung die Rettungs- und Schutzmaßnahmen in der AWZ
organisieren?
Der Begriff „komplexe Schadenslage“ wird in § 1 Absatz 4 HavKomErVbgG
folgendermaßen definiert: „Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser
Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von
bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits
eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte
des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung
mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.“
Für den Begriff „komplexe Rettungssituation“ wird folgende Arbeitsdefinition
verwendet: „Eine komplexe Rettungssituation liegt vor, wenn eine technisch
anspruchsvolle und zeitkritisch spezielle Rettung mit individualmedizinischer
Notfallversorgung eines oder mehrerer Betroffener notwendig ist oder die
Beseitigung dieser Gefahrenlage eine einheitliche Führung mehrerer
Aufgabenträger erfordert und/oder die pflichtige unternehmerische Vorhaltung zur
zielgerichteten Gefahrenabwehr nicht greift.“
Zur Organisation der Rettungsmaßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
b) Wann ist nach aktueller Havariekommandovereinbarung ein
Arbeitsunfall oder eine akute Erkrankung als „komplexe Schadenslage“ zu
werten, und welche Gefährdungssituation muss dafür vorliegen?
Die HKV findet bei „komplexen Schadenslagen“ (bezüglich der Definition wird
auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen) Anwendung. Ob eine „komplexe
Schadenslage“ vorliegt, ist nach den Gesamtumständen im jeweiligen Einzelfall zu
beurteilen.
c) Auf wie viele „komplexe Rettungssituationen“ ist das Konzept pro Jahr
nach bisherigen Schätzungen ausgelegt?
Das Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ des
HK ist zurzeit so ausgelegt, dass mit Schwerpunkt Nordsee (hier finden die
meisten Bauaktivitäten statt) – aber auch Ostsee – rund um die Uhr ein ONRT
für „komplexe Rettungssituationen“ (bezüglich der Definition wird auf die
Antwort zu Frage 10a verwiesen) einsatzbereit ist. Als Redundanz für mögliche
Paralleleinsätze steht ein zweites ONRT zur Verfügung, dass sobald ein ONRT
im Einsatz ist, alarmiert und in Einsatzbereitschaft versetzt wird. Nach dem
jetzigen Entwicklungsstand der Bau-, Errichtungs- und Betreiberphase ist dieses
zunächst ausreichend und muss gegebenenfalls mit zunehmender Aktivität in
den Offshore-Windparks auf Nord- und Ostsee ergänzt werden.
d) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Notfallkonzepte von
privaten Unternehmen, die Rettungsmaßnahmen in den Bereichen
„komplexe Rettungssituation“ bzw. „komplexe Schadenslage“ anbieten, und
welche Auffassung vertritt die Bundesregierung jeweils zu möglichen
Einsätzen von Privaten in den vorgenannten Notfallsituationen?
Derartige Notfallkonzepte privater Unternehmen existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht.
e) Welche Zugriffsrechte sieht die Bundesregierung für das
Havariekommando außerhalb der Gesamteinsatzleitung vor, und wie begründet
sie diese?
Außerhalb der Gesamteinsatzleitung hat das HK nach der HKV keine
Zugriffsrechte und wird diese voraussichtlich auch zukünftig nicht innehaben.
f) Plant die Bundesregierung die Ausweitung der Zuständigkeit des
Havariekommandos von der bisher festgelegten „komplexen
Schadenslage“, auf eine „komplexe Rettungssituation“, und wenn ja, aus
welchen Gründen?
Nach Auffassung der Bundesregierung wäre eine dauerhafte Erweiterung der
Aufgaben des HK eine pragmatische und verhältnismäßige Lösung zum Wohle
der auf den Anlagen tätigen Personen.
11. Wer sind bisher die Partner der maritimen Notfallvorsorge in der AWZ,
und welche privaten Dienstleister bzw. Betreiber sind für den Einsatz in
Zukunft vorgesehen?
Folgende Institutionen sind derzeit Partner der maritimen Notfallvorsorge:
– WSV;
– HK;
– DGzRS;
– Bundespolizei;
– Deutsche Marine;
– Zoll;
– Fischereiaufsicht;
– die fünf Küstenländer mit ihren Einrichtungen.
Derzeit hat der Bund vier Notschlepper von privaten Reedern gechartert.
12. Inwiefern ist die Selbstorganisation der Wirtschaft in Bezug auf Notfälle
gewährleistet?
In der Organisation der Rettung von Verletzten in der Offshore-Industrie sind
grundsätzliche Mängel vorhanden. Einige Vorhabensträger haben die Rettung
von Verletzten aus ihrem Windpark privatwirtschaftlich selbst organisiert und
sind um eine reibungslose Abwicklung bemüht.
13. a) Welche Vorteile hat die Einrichtung einer zentralen Notfallleitstelle zur
Koordinierung und Disponierung von betrieblichem Einsatzpersonal
oder Einsatzmitteln für Rettungseinsätze an Offshore-
Windenergieanlagen – im Vergleich zu regionalen oder überregionalen
Rettungsleitstellen?
Bei der Entstehung und dem Betrieb individueller Notfallleitstellen für einzelne
Windparks oder bestimmte Regionen besteht die Gefahr einer Fragmentierung
und Inkompatibilität unterschiedlicher innerbetrieblicher Notfallkonzepte
untereinander und in Bezug zu den Schnittstellen mit den Systemen der staatlichen
Daseinsvorsorge.
Eine zentrale Notfallleitstelle zur Koordinierung und Disponierung von
betrieblichen Einsatzkräften und -ressourcen gemäß Konzept der DGzRS und der
Maritimen Notfallvorsorge hätte folgende Vorteile:
Die Notfallleitstelle steht allen beteiligten Offshore-Windpark- und
Netzbetreibern in einheitlicher Weise zur Verfügung.
b) Unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des
Havariekommandos zum Aufbau einer Notfallleitstelle in der Trägerschaft der DGzRS
(bitte Begründung anführen)?
Das BMVBS hält die Errichtung einer zentralen Notfall-Leitstelle für sinnvoll,
weil sie große Synergieeffekte verspricht. Das Modell der DGzRS wurde schon
vor zwei Jahren vorgestellt und bietet für Betreiber, Mitarbeiter und Retter ein
Unfallmanagement aus einem Guss.
c) Unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen der DGzRS, eine
zentrale Notfallleitstelle einzurichten, in der Beschäftigte der DGzRS
im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS) Aufgaben des SAR-Dienstes („Search and Rescue“)
und des „Maritime Rescue Coordination Center“ und Beschäftigte eines
von der DGzRS gegründeten Unternehmens die Aufgaben der
betrieblichen Einsatzkoordinierung gemeinsam durchführen (bitte
Begründung anführen)?
Die DGzRS hat die Gesellschaft für maritimes Notfallmanagement mbH
gegründet, um eine Vermischung von gemeinnütziger und gewerblicher
(innerbetrieblicher) Tätigkeit zu vermeiden. Die bei der DGzRS eingerichtete
Notfallleitstelle Offshore-Windparks (NOW) ist nicht im Auftrage des BMVBS,
sondern für die Offshore-Industrie tätig. Durch die räumliche Gemeinsamkeit mit
der Seenotleitung/Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Bremen
entsteht eine kooperative Rettungsleitstelle See mit erweiterten Fähigkeiten sowohl
des maritimen SAR-Dienstes, als auch der Offshore-Industrie, um bei der
Einsatzkoordinierung adäquat auf Notfälle auf See reagieren zu können.
14. Wer hat derzeit die Fachaufsicht für die zentrale Rettungsleitstelle der
Betreiber, bzw. welche Stelle ist hierfür vorgesehen?
Bisher existiert keine zentrale Notfallleitstelle der Betreiber und damit auch
keine Fachaufsicht über eine solche Stelle.
15. Welche weiteren Rettungsleitstellen gibt es für die deutsche Küste, und wie
sollen sie im Notfall zusammenarbeiten bzw. zusammengeführt werden?
Nach DIN 13050:2009-02 ist eine Rettungsleitstelle eine „ständig besetzte
Einrichtung zur Aufnahme von Notrufen und Meldungen sowie zum Alarmieren,
Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes“. In Seenotfällen ist die DGzRS
für die Aufgabe des Such- und Rettungsdienstes zuständig; das MRCC der
DGzRS übernimmt die Koordinierung. Bei Vorliegen einer „komplexen
Schadenslage“ übernimmt das Maritime Lagezentrum (MLZ) des HK die
Koordinierung.
16. Inwiefern wird eine standardisierte Aus- und Fortbildung der Beteiligten
im Rettungswesen (On- und Offshore) aktuell bereits gewährleistet?
Es gibt zwar in einigen unterschiedlichen Ausbildungsstätten ähnliche
Lehrgangsangebote und Lehrgangsaufbauten, eine nationale oder gar internationale
Harmonisierung/Standardisierung existiert indes nicht. Um diese Bestrebungen
zur Harmonisierung zu unterstützen ist das HK in verschiedenen Fachkreisen
(GMT, DIN, Stiftung Offshore-Wind) und den dazugehörigen Ausschüssen und
Arbeitskreisen vertreten.
17. a) Inwieweit ist die Kommunikation zwischen den privaten bzw.
öffentlichen maritimen Rettungsstellen mit dem „European Offshore HSSE
Center“ (Sicherheitszentrum Offshore für den nordeuropäischen
Raum) gewährleistet?
b) Welche Schnittstelle(n) gibt es bzw. soll es hierfür geben?
c) Wie viele Planstellen soll es bei der koordinierenden Stelle geben, und
wie werden sich diese aufteilen (Dokumentationsaufgaben, Betrieb und
Unterhaltung maritimer Notfallversorgung, Presse und weitere)?
Die Fragen 17a bis 17c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das European Offshore HSSE Center ist eine Initiative der
Wirtschaftsförderung Bremen und der Immobiliengruppe Europa-Center zur Vermarktung von
Büroflächen und hat keinerlei notfallspezifische Funktionen.
18. a) Von wem wurden bisher die dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) aufgrund der Genehmigungsbescheide sechs
Monate vor Errichtungsbeginn vorzulegenden Schutz- und
Sicherheitskonzepte der Offshore-Windenergieanlagenbetreiber inhaltlich geprüft?
Das Schutz- und Sicherheitskonzept, welches nach Nummer 10 der
Genehmigung vor Baubeginn vorzulegen ist, enthält Konzepte für den Arbeitsschutz, den
Umgang mit Abfall- und Betriebsstoffen, die Seeraumbeobachtung und die
Kennzeichnung der Anlagen. Die Konzepte werden vom BSH an die jeweiligen
zuständigen Fachbehörden zur Plausibilisierung und Stellungnahme versandt.
Für den Bereich des Arbeitsschutzes werden beteiligt: das Gewerbeaufsichtsamt
Oldenburg (für den Bereich der AWZ vor der niedersächsischen Küste), die
Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW, zuständig im
Auftrag des Landes Schleswig-Holstein für den Bereich der AWZ vor der
schleswig-holsteinischen Küste), das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der AWZ vor der Küste
Mecklenburg-Vorpommerns sowie das HK.
Das Abfall- und Betriebsstoffkonzept wird regelmäßig dem Umweltbundesamt
und die Konzepte für die Seeraumbeobachtung und Kennzeichnung der Anlagen
an die GDWS und die oberste Luftfahrtbehörde im BMVBS versandt.
b) Wurden bisher Schutz- und Sicherheitskonzepte, die in Frage 18a
thematisiert werden, der Betreiber zurückgewiesen, und wenn ja, durch
wen, und aus welchen Gründen?
Die von den Genehmigungsinhabern einzureichenden Schutz- und
Sicherheitskonzepte werden im Rahmen des Vollzugsprozesses regelmäßig gemäß den
Stellungnahmen der Fachbehörden vom Antragsteller überarbeitet und
angepasst und erneut eingereicht.
c) Welche Beratungsdienstleistungen bei der Erstellung der betrieblichen
Schutz- und Sicherheitskonzepte durch das Havariekommando gab es
bisher, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Das HK hat inzwischen Kontakte mit allen offshore tätigen Windparkbetreibern
und unterstützt bei der Aufstellung von gesetzlich geforderten Schutz- und
Sicherheitskonzepten sowie weiteren schutz- und sicherheitskonzeptionellen
Aspekten. Zurzeit prüft das HK von den Genehmigungsinhabern eingereichte
und vom BSH übersandte Schutz- und Sicherheitskonzepte im Auftrag des BSH
und gibt fachliche Hinweise. Diese fachlichen Hinweise werden den
Vorhabensträgern zur Beachtung gegeben.
19. a) Welche Spitzenwerte des Lärmpegels (dB) werden während der
Bauphase von Offshore-Windenergieanlagen im Wasser erreicht, wie oft
werden die in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Spitzenpegel
überschritten, und welche Maßnahmen werden durch wen getroffen,
um die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen?
Der Lärmpegel (Schallereignispegel) erreicht in 750 m Entfernung zur
Rammstelle Werte zwischen 168 und 178 dB, wenn keine
Schallminderungsmaßnahmen zum Einsatz kommen.
Die aktuellen Offshore Bauvorhaben in der AWZ der Nordsee setzen
serienmäßig Blasenschleier als Schallminderungsmaßnahme ein. Nach aktuellem
Kenntnisstand ist der Blasenschleier in der Lage, eine Minderung des Lärmpegels um
bis zu 17 dB zu bewirken.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Lärmschutzwerte aus den
Genehmigungsbescheiden werden fortschreitend Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben bzw. Optimierungsmaßnahmen der Vorhabensträger an den
Schallminderungssystemen durchgeführt. Die Optimierungsmaßnahmen berücksichtigen die
standort- und anlagenspezifischen Eigenschaften der einzelnen Bauvorhaben
und sind Bestandteil der Vorgaben im Rahmen der Baufreigaben für den Vollzug
durch das BSH.
b) Wurde von der Bundesregierung die Anwendung der besten
verfügbaren Technik zur Minderung der Lärmpegelspitzenwerte im
Zusammenhang mit der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen im
Genehmigungsbescheid gefordert (bitte Begründung anführen)?
Das BSH fordert in den Genehmigungsbescheiden gemäß der
Nebenbestimmung 14, dass bei der Gründung und Installation der Anlagen diejenige
Arbeitsmethode nach dem Stand der Technik zu verwenden ist, die nach den
vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist. Aktuell hat allerdings keine
Schallminderungsmethode den Stand der Technik erreicht, um die geforderten
Lärmschutzwerte verlässlich und unabhängig vom Standort einzuhalten.
Die Genehmigungsbehörde fordert daher im Rahmen des Vollzugs die
Erprobung und Anwendung einer Schallminderungsmaßnahme nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik unter Offshore-Bedingungen. Die Einhaltung der
Anordnungen ist durch Messungen zu überwachen. Insbesondere wird die
Effizienz der schallmindernden Maßnahmen durch ein geeignetes Messkonzept
erfasst und dokumentiert. Auf der Grundlage des durchgeführten Monitorings
kann die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung in Bezug auf
Optimierungsmaßnahmen und ggf. erforderliche zusätzliche Schallminderungsmaßnahmen
oder Kohärenzsicherungsmaßnahmen treffen.
20. a) Welche Anforderungen gibt es derzeit an Schutz- und
Sicherheitskonzepte für Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen, und welche
Anpassungen sind hier vorgesehen?
Grundlage jedes Schutz- und Sicherheitskonzeptes ist die
Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes
(ArbSchG) aufstellen muss. Basierend auf dieser Analyse sind für den
jeweiligen Windpark die entsprechenden Gegenmaßnahmen für die einzelnen
Gefährdungen zu entwickeln und vorzusehen.
b) Wie, von wem, und in welchen Zeitabständen, und mit welchen
bisherigen Ergebnissen wird die Einhaltung der Konzepte, die in Frage 18a
thematisiert werden, kontrolliert, und welche Konsequenzen folgen bei
Verstößen?
Während der Errichtungsphase sind die Vorhabensträger verpflichtet, dem BSH
und anderen Fachbehörden, deren Verantwortungsbereich berührt wird, in
einem täglichen Bericht besondere Vorkommnisse zu berichten. Die
ordnungsgemäße Abarbeitung dieser Vorkommnisse entsprechend dem Schutz- und
Sicherheitskonzept des Vorhabens wird von BSH und den Fachbehörden
kontrolliert.
c) Welche Konsequenzen entstehen für Errichter oder Betreiber von
Offshore-Windenergieanlagen, wenn vom BSH genehmigte betriebliche
Schutz- und Sicherheitskonzepte von ihnen nicht, nur teilweise oder
nicht ausreichend umgesetzt werden?
Sofern durch eine nicht ausreichende Umsetzung eines Schutz- und
Sicherheitskonzeptes eine Gefährdung von Schutzgütern zu befürchten wäre, würde eine
Anordnung erlassen, die geeignet und erforderlich ist, die möglicherweise
eintretende Gefahrenlage auszuräumen.
21. a) Welche Hubschrauberkapazitäten, also mögliche Bereitstellung von
entsprechendem Fluggerät für die staatliche Notfallvorsorge, stehen
seit wann und durch wen für Einsätze zur Verfügung, und welche
Ausstattungen können diese vorweisen?
b) Welche technischen Anforderungen mit welcher rechtlichen Grundlage
bestehen derzeit in Bezug auf den Einsatz von Rettungshubschraubern
in der AWZ, und durch wen werden sie festgelegt?
c) Sind die in Frage 21a erfragten Hubschrauber der staatlichen maritimen
Notfallvorsorge für die zukünftig erwarteten Einsätze ausreichend
(bitte Begründung anführen)?
d) Inwiefern sind die in Frage 21a erfragten Hubschrauber für eine
fachgerechte Beförderung von Personen zur weiteren Versorgung in
geeigneten Behandlungseinrichtungen mit medizinischem Personal bzw.
medizinischer Ausrüstung ausgestattet?
Die Fragen 21a bis 21d werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundeswehr stellt keine Mittel und Kräfte für die Offshore-Windenergie
und Sicherheit in der AWZ bereit, da eine Zuständigkeit hier nicht gegeben ist.
Die Hubschrauber des Such- und Rettungsdienstes der Bundeswehr (SAR-
Dienst) stehen für Luftnotfälle in Bereitschaft, unterstützen bei Seenotfällen und
können bei anderen Notfällen auf Anforderung verwendet werden, sofern
dadurch die originären Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Die Bundespolizei verfügt über seeflugtaugliche Hubschrauber zur Erfüllung
der originären Aufgaben. Der aktuelle Bestand umfasst zehn Hubschrauber
(sechs mittlere Transporthubschrauber des Typs AS 332 L1 „Super Puma“ sowie
vier leichte Transporthubschrauber Typ EC 155 B1 „Dauphin“).
Gesetzliche Anforderungen an die Ausstattung und Leistungsfähigkeit von
Rettungshubschraubern für den Einsatz in der AWZ (analog entsprechender
Regelungen für den Einsatz von Rettungshubschraubern über Land) existieren
derzeit nicht. Internationale Bestimmungen (Seevölkerrecht, SRÜ, SOLAS)
enthalten keine entsprechenden Regelungen zum Einsatz von Hubschraubern.
Die Fachkonzepte des HK regeln derzeit die Beistellung von entsprechend
qualifiziertem und ausgerüstetem Personal. Konkret sind dies Verletzten-
Versorgungsteams (VVT), Brandbekämpfungs-Einheiten (BBE) und ONRT.
Die derzeit vorgehaltenen Hubschrauberkapazitäten sind bereits für die
originären Aufgaben des HK nicht ausreichend. Im Rechnungsprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages wurde diese Problematik intensiv diskutiert.
22. a) Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde eine Einbindung privater
Unternehmen im Rahmen der staatlichen maritimen Notfallvorsorge
(etwa in Form von Beleihungsverträgen etc.) durch die
Bundesregierung geprüft?
Folgende Unternehmen/Vereine nehmen derzeit Aufgaben im Bereich der
maritimen Notfallvorsorge wahr:
– Seenotrettung (DGzRS);
– Hubschrauberverlastung (Viking Helikopter);
– Notschleppen (ARGE Küstenschutz).
b) Welche Hubschrauberkapazitäten stehen zurzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung welchen Offshore-Windenergieanlagenerrichtern oder
- betreibern für die Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen
zur Verfügung?
Folgende Unternehmen bieten zurzeit unternehmerische Rettungskonzepte mit
eigenen Hubschraubern in unterschiedlichen Ausgestaltungen und Umfängen/
Zielen an:
– ADAC Luftrettung GmbH in Kooperation mit Wiking Helikopter Service
GmbH;
– Offshore-Rettung&Sicherheit gGmbH in Kooperation mit Northern
Helicopter GmbH;
– DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG;
– HTM Helicopter Travel Munich GmbH.
c) Inwiefern sind die Hubschrauber, die in Frage 22b thematisiert werden,
für eine fachgerechte Beförderung von Personen zur weiteren
Versorgung in geeigneten Behandlungseinrichtungen mit medizinischem
Personal bzw. medizinischer Ausrüstung ausgestattet?
Die Unternehmen setzen unterschiedliche Hubschraubertypen in
unterschiedlichen Ausstattungskonfigurationen ein. Die flugbetrieblichen Anforderungen
an Hubschrauber werden durch das Luftfahrtbundesamt festgelegt.
d) Durch wen und auf welcher rechtlichen Grundlage werden die
Anforderungen an Hubschrauber der betrieblichen Notfallvorsorge (Anzahl,
Verfügbarkeit, Ausstattung, Besetzung) festgelegt?
Die Anforderungen werden durch die Vertragspartner als Auftragnehmer
(bezüglich der Unternehmen wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen) und
von den Unternehmen der Offshore-Windindustrie als Auftraggeber auf
zivilrechtlicher Basis vertraglich festgelegt.
e) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hubschrauber der
betrieblichen Notfallvorsorge zur Zeit ausreichend?
Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn der genaue Umfang der
unternehmerischen Verantwortung bestimmt ist.
23. a) Welche technischen Anforderungen bestehen an die
Sicherungsfahrzeuge (Schlepper) der Betreiber von Offshore-Windparks, und welche
Schiffe kommen dabei zum Einsatz (bitte Schiffsbezeichnungen bzw.
Schiffstypen, maximale Geschwindigkeit sowie Eignung bezüglich
Wellengang angeben)?
Die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) setzt das weltweit für international
verkehrende Seeschiffe geltende Völkerrecht und evtl. ebenfalls geltendes EU
Recht um und ergänzt dieses, soweit erforderlich. Es gibt keine grundsätzlichen
Vorgaben über Seegang oder Geschwindigkeitsbegrenzungen aus der Sicht der
Schiffssicherheit.
Für den Einsatz eines Schiffes ist maßgeblich, zu welchem Zweck der Reeder
die Einsetzung des Fahrzeugs beantragt. Wenn also z. B. ein Antrag auf
Ausstellung eines Fischereifahrzeuges gestellt wird, prüft und bestätigt die Verwaltung,
ob alle für diesen Typ erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Ist dies der Fall,
wird dem Fischereifahrzeug ein Zeugnis als Fischereifahrzeug ausgestellt. Für
Fischereifahrzeuge gelten für die bauliche Beschaffenheit und den Betrieb
andere Vorschriften, als zum Beispiel für Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe.
b) Durch wen wird die Erfüllung die technischen Anforderungen der
Verkehrssicherungsfahrzeuge überprüft?
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr –
Dienststelle Schiffssicherheit) stellt für Schiffe unter deutscher Flagge die
Sicherheitszeugnisse aus und berücksichtigt dabei unter Umständen Gutachten
anerkannter Organisationen.
c) Welche personellen Leistungsmerkmale (Anzahl und Qualifikation
nach STCW/internationale „Standards of Training, Certification and
Watchkeeping“ für Seeleute im Einsatz auf der Brücke, an der
Maschine oder im Ladungsumschlag) fordern die
Genehmigungsbescheide des BSH für die Besatzungen dieser
Verkehrssicherungsfahrzeuge?
Es gelten die Bestimmungen der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV).
Danach hat der Reeder das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der
Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass
1. die Schiffssicherheit,
2. der sichere Wachdienst,
3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen
Umweltschutzes,
4. die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie
5. die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander
gewährleistet sind.
d) Durch wen wird die Erfüllung dieser personellen Leistungsmerkmale
überprüft?
Zuständig für das Überwachen der Einhaltung der Vorschriften der
Schiffsbesetzungsverordnung ist die BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit).
e) Welchen Einfluss auf die Errichtung einer Offshore-Windenergieanlage
hat die Feststellung, dass ein Verkehrssicherungsfahrzeug seine
Aufgabe am Errichtungsort nicht durchführt oder nicht die technischen
oder personellen Leistungsmerkmale erfüllt?
Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Imponderabilien kann diese Frage
nicht abstrakt generell, sondern nur immer für den konkreten Einzelfall
beantwortet werden.
24. a) Welche Stellen vom Bund bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der
Länder sind zur Zeit auf welcher rechtlichen Grundlage für die
Überwachung des fachgerechten betrieblichen Arbeitsschutzes auf
Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ zuständig?
Für den Arbeitsschutz auf Offshore-Windenergie-Anlagen in der AWZ gilt das
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Arbeitsschutzbehörden der Länder
überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen und beraten die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer
Arbeitsschutzpflichten. Es ist Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden der
Küstenländer, Arbeitsschutzmängel im Bereich der Offshore-Windenergie-Anlagen
aufzudecken, Rechtsverstöße falls notwendig zu sanktionieren und alle verfügbaren
Schulungs- und Beratungsinstrumente einzusetzen, um frühzeitig eine hohe
Wirksamkeit der erforderlichen – arbeitgeberseitig einzuleitenden –
Präventionsmaßnahmen zu erreichen.
Gemäß niedersächsischer Zuständigkeitsverordnung (ZustVO- Umwelt –
Arbeitsschutz, 2009) ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für den
Vollzug der Verwaltungsaufgaben des Arbeitsschutzes im südwestlichen Teil
der AWZ zuständig. Vor der schleswig-holsteinischen Küste ist das Landesamt
für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein zuständig,
das für die Erfüllung dieser Aufgabe eine Kooperationsvereinbarung mit der
Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) abgeschlossen
hat. Für den Bereich der AWZ vor der Küste Mecklenburg Vorpommerns ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommerns zuständig.
b) Welche Zuständigkeiten gibt es bisher bei Arbeitsunfällen auf See (an
Offshore-Windenergieanlagen bzw. auf Schiffen), und wie sollen diese
in Zukunft angepasst werden?
Neben dem ArbSchG findet das deutsche Sozialversicherungsrecht auf
Offshore-Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ grundsätzlich Anwendung.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist
es Aufgabe der Unfallversicherungsträger, mit allen geeigneten Mitteln für die
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger richtet sich nach dem branchenmäßigen
Schwerpunkt der Unternehmen. Grundsätzlich ist ein Unternehmen als Ganzes
nur bei einer Berufsgenossenschaft versichert. Zuständiger
Unfallversicherungsträger für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Windenergie-
Anlagen ist deshalb überwiegend die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse (BG ETEM), da sowohl die Hersteller von Windenergie-
Anlagen als auch die Energieversorgungsunternehmen als Betreiber sowie eine
große Zahl von Service- und Wartungsunternehmen nach ihrem
Unternehmensschwerpunkt Mitgliedsbetriebe der BG ETEM sind. Unternehmen, die mit der
Errichtung im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringen, unterliegen
teilweise aber auch der Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften,
beispielsweise der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) sowie für
Unternehmen der Seeschifffahrt der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr). Handlungsbedarf, die
Zuständigkeiten zu verändern, sieht die Bundesregierung nicht. Der Grundsatz, dass sich die
fachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand
des jeweiligen Gesamtunternehmens und den sich daraus ergebenden
besonderen Präventionserfordernissen ergeben, hat sich bewährt.
c) Wie wurden bisher meldepflichtige Arbeitsunfälle durch die
allgemeinen Rettungsstellen erfasst, und inwieweit sollen diese zukünftig
erfasst werden?
Die Vorhabensträger melden die meldepflichtigen Arbeitsunfälle an die
zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Derzeit werden Arbeitsunfälle in Offshore-
Windparks den allgemeinen Rettungsstellen nicht zentral gemeldet, erfasst und
ausgewertet; dies erschwert die zielgerichtete schnelle Hilfe und beeinträchtigt die
Fortschreibung der Vorsorgeplanung.
Das HK arbeitet im Rahmen eines Forschungsprojektes, der Rettungskette
Offshore-Wind, mit dem Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in
Hamburg-Boberg an möglichen Lösungen für eine einheitliche Erfassung sämtlicher
Unfälle. Dabei erfolgt eine enge Abstimmung und Beteiligung mit den
involvierten Arbeitsschutzbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen und Unternehmen.
d) Welche Stellen vom Bund bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der
Länder sind dafür vorgesehen, den betrieblichen Arbeitsschutz in
Zukunft im Gebiet der AWZ zu überwachen?
Eine Änderung der Zuständigkeiten ist nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht beabsichtigt.
25. Welche Empfehlungen aus dem Nationalen Masterplan Maritime
Technologien (NMMT) gibt es in Bezug auf ein ergänztes Sicherheitskonzept, und
welche Empfehlungen aus den im regelmäßigen Rhythmus stattfindenden
Workshops (z. B. Fachtagung „Maritime Verkehrsleit- und
Sicherheitstechnik“ vom 6. März 2013) hat die Bundesregierung bisher aufgegriffen?
Die zivile maritime Sicherheitstechnik kann erheblich dazu beitragen, das
menschliche Leben auf See, die maritime Umwelt und Sachgüter von hohem
Wert zu schützen.
Im Rahmen des Nationalen Masterplans Maritime Technologien hat sich eine
Arbeitsgruppe Zivile Maritime Sicherheitstechnik (AG ZMS) neu gegründet.
Diese Arbeitsgruppe hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, im Bereich der
maritimen Sicherheitstechnik Markttrends und Marktchancen zu beschreiben
bzw. zu entwickeln. Hierzu wird die AG ZMS in den nächsten Monaten ein
Positionspapier zur zivilen maritimen Sicherheit erarbeiten. Grundlage für das
Positionspapier bildeten auch die Ergebnisse aus den durchgeführten
Workshops bzw. Fachtagungen. Hieraus werden sich Handlungsempfehlungen für die
Politik und die Wirtschaft – auch für den Bereich Offshore Wind – ergeben. Ein
Sicherheitskonzept hingegen ist nicht geplant.
26. Welche vom Bund mitfinanzierten Forschungsvorhaben zur Sicherheit auf
See sind bereits abgeschlossen, in Bearbeitung bzw. geplant?
Das Thema Sicherheit auf See ist integraler Bestandteil nahezu aller
Forschungsprojekte im F&E-Programm „Maritime Technologien“. Daher soll nachfolgend
eine Übersicht über Projekte mit besonderem Bezug zur Sicherheit und Offshore
Wind-Relevanz gegeben werden.
Projekte in der Antragsphase:
1. COSINUS – Kooperative Schiffsführung für nautische Sicherheit. Die
Integration maritimer Verkehrssicherheitssysteme inklusive dezentraler
Datenquellen aus Offshore-Infrastrukturen soll zur Erzeugung umfassender
Lagebilder herangezogen werden. Hierdurch sollen neue verbesserte Navigations-
und Informationssysteme geschaffen werden. Fördervolumen 1,7 Mio. Euro.
2. OptiStopp – Verbesserung des Stoppmanövers von Schiffen mit
Verstellpropeller und Hybridantrieben. Fördervolumen 1 Mio. Euro.
3. LiquifAction – Hier soll ein Modell entwickelt werden, mit dem
Simulationen granularer Ladungen bei Massengutfrachtern möglich werden. Das
verbesserte physikalische Verständnis soll dazu genutzt werden, um die
Stabilität der Schiffe zu verbessern. Fördervolumen 0,5 Mio. Euro.
4. INUIT – Innovatives universelles Informations- und Trackingsystem für
arktische und subarktische Regionen – Überwachungssystem für die Nord-
West-Passage. Fördermittel 2 Mio. Euro.
Laufende Vorhaben:
1. DyPos – System zum dynamischen Positionieren von Schiffen. Es sollen
Entwurfsmethoden zur Bewertung und Auslegung der Manövrierorgane
entwickelt werden. Diese Fähigkeit ist von besonderer Bedeutung für die
Errichtung von Offshorestrukturen. Fördermittel 0,5 Mio. Euro.
2. Persee – Leistungsfähigkeit von Schiffen im Seegang. Die
Leistungsmerkmale von Schiffen in ökonomischer, ökologischer und sicherheitstechnischer
Linie sollen verbessert werden. Damit können Einsatzfenster vergrößert
werden. Fördermittel 2,3 Mio. Euro.
3. Förderschwerpunkt TIMM: Dazu gehören Projekte zum berührungsfreien
Sondieren von Gewässeruntergründen zum Auffinden von Altmunition,
Unterwasser Bild- und Videoanalyseverfahren, Schwarmtechnologie zur
ökonomischen und schnellen Erkundung von Unterwassergebieten,
Hochseeoperationen mit Kranen unter realistischen Umweltbedingungen,
Technologien zum dynamischen Positionieren unter aktiver Dämpfung der
Rollbewegung. Fördermittel in Summe 17 Mio. Euro.
Insgesamt werden zurzeit 17 Verbundprojekte mit einem Fördervolumen von
25 Mio. Euro zum Thema Sicherheit auf See im F&E-Programm „Maritime
Technologien“ gefördert.
Im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ wurden/
werden sechs Verbundprojekte mit Bezug zur zivilen Sicherheit („Security“) auf See
vom BMBF gefördert.
Abgeschlossen sind die Forschungsvorhaben:
– Piraterie und maritimer Terrorismus als Herausforderungen für die
Seehandelssicherheit (PiraT);
– Containersicherheit durch vernetzte IT-Systeme (ContainIT);
– Verbesserung der Sicherheit von Personen in der Fährschifffahrt (VESPER).
Folgende Vorhaben laufen derzeit:
– Verbesserung der Sicherheit in der Personenschifffahrt und im Fährverkehr
(VESPER Plus);
– Erhöhung der Containersicherheit durch berührungslose Inspektion im
Hafen-Terminal (ECSIT);
– Entscheidungsfindung in komplexen Einsatzlagen (EIKE).
Im Energieforschungsprogramm der Bundesregierung fördert das BMU im
Bereich F&E im Bereich Klimaschutztechnologien und Erneuerbare Energien
aktuell mit der Laufzeit 1. September 2012 bis 31. März 2014 das
Forschungsvorhaben zur Sicherheit auf See: „SOS – Sea and Offshore Safety“,
Telemedizinisches Notfallversorgungskonzept für das Personal auf Offshore-
Windkraftanlagen. Zuwendungsempfänger ist die Charité – Universitätsmedizin Berlin.
27. a) Welche Aufgaben hat der funkärztliche Dienst MEDICO, wer kann
wann darauf zugreifen, und auf welcher rechtlichen Grundlage besteht
er?
b) Durch wen wird der funkärztliche Dienst MEDICO bereitgestellt, und
welche Kosten entstehen dem Bund bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung den Ländern dadurch?
Die Fragen 27a und 27b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem funk- oder satellitenfunkärztlichen Beratungsdienst steht Seeleuten auf
Kauffahrteischiffen weltweit notfallmedizinische Hilfe durch in der maritimen
Medizin besonders erfahrene Fachärzte rund um die Uhr zur Verfügung.
Deutschland ist international aufgrund der Norm A4.1 d des
Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation und des Artikels 6 der
Richtlinie 92/29 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren
medizinischen Versorgung auf Schiffen verpflichtet, sicherzustellen, dass eine
funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung den Schiffen auf See rund um die
Uhr und kostenfrei zur Verfügung steht. Diese Verpflichtung ist als
Bundesaufgabe in § 1 Nummer 7a SeeAufgG enthalten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung
des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 20. April 2013 sind die internationalen Vorgaben weiter gesetzlich
umgesetzt worden. In Deutschland nahmen traditionell bereits seit dem Jahr 1931
Ärzte des Krankenhauses in Cuxhaven den funkärztlichen Beratungsdienst
wahr. In Erfüllung der europa- und völkerrechtlichen Verpflichtung wurde im
Jahr 1998 diese Zusammenarbeit auf eine vertragliche Basis gestellt, indem die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das damalige BMV, mit der Stadt
Cuxhaven einen entsprechenden Vertrag abschloss, der vorsieht, dass das
Krankenhaus Cuxhaven als zentrale Stelle für den funkärztlichen Beratungsdienst
benannt wird und die Aufgabe übernimmt, den Schiffen im Anwendungsbereich
der gesetzlichen Vorgaben für eine funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung,
einschließlich fachärztliche Beratung, rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen.
Der Dienst kann von Schiffen auf See (ungeachtet der Flagge) und für die
Seeleute kostenfrei in Anspruch genommen werden. Das BMVBS trägt die
hierdurch entstehenden Kosten (u. a. für die Beratung, die Fortbildung des
ärztlichen Personals, die technisch erforderliche Ausstattung).
Ob darüber hinaus der funk- oder satellitenfunkärztliche Beratungsdienst
weitere Aufgaben für die Länder wahrnimmt und welche Kosten in diesem
Zusammenhang die Länder tragen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
28. a) Welche Partner sind an der Schaffung eines Zentrums für Ausbildung,
Schulungs- und Trainingsmaßnahmen (SMAST) beteiligt, und welche
Kosten wird der Bund tragen?
Die Planungen der Firma CAE Elektronik GmbH Deutschland zum Aufbau und
Betrieb eines Zentrums für Ausbildungs-, Schulungs- und Trainingsmaßnahmen
(SMAST) sind eingestellt worden. Das Projekt wird nicht realisiert.
b) Welcher Nutzungsbedarf besteht für das SMAST, und wer soll darin
ausgebildet werden (bitte vorgesehenen Bedarf an Lehrgangsplätzen
für die Jahre 2013 bis 2020 nennen und nach jeweiliger
Kursbezeichnung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28a verwiesen.
c) Welcher Bedarf besteht für die Nutzung eines
Hubschraubereinsatzsimulators, um Schulung, Ausbildung oder Training von Einsatzkräften
in der AWZ zu verbessern?
Der Hubschrauber ist in allen Bereichen der maritimen Notfallvorsorge eines
der wichtigsten Einsatzmittel, insbesondere im küstenfernen Seeeinsatz. Die
Konzepte des HK, insbesondere in den Bereichen Brandbekämpfung auf See,
Verletztenversorgung auf See, Notschleppen sowie der ONRT basieren auf der
schnellen Luftverlastung von Einsatzkräften mittels Hubschrauber. Das
Training im, am und mit dem Hubschrauber ist deshalb ein unerlässlicher
Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte, die das HK für die Maritime
Notfallvorsorge aufgestellt hat.
Das HK trainiert zurzeit zusätzlich im Zentrum für Aus- und Fortbildung der
Bergwacht Bayern am dortigen (weltweit einzigen) Hubschraubereinsatz-
Simulator.
d) Durch welche Träger werden bisher Lehrgangsplätze für die maritime
Notfallvorsorge im Rahmen von Ausbildung und Schulung von
Einsatzkräften, Brandbekämpfungseinheiten oder
Verletztenversorgungsteams oder weiteren zur Verfügung gestellt (bitte pro Jahr 2005
bis 2013 aufschlüsseln)?
Die Ausbildungen und Schulungen von Einsatzkräften,
Brandbekämpfungseinheiten, Verletztenversorgungsteams, ONRT etc. werden insbesondere von
folgenden Trägern ausgeführt:
2005 bis 2013
– der Außenstelle für Schiffssicherung (AfS) des BMVBS,
– der DGzRS,
– der Gesellschaft für Sicherheitstechnik/Schiffssicherheit Ostsee mbH (GSSO),
– der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven,
– der Feuerwehrakademie Hamburg,
– die Deutsche Marine,
– dem HK.
2010 bis 2013
– dem Bergwacht-Zentrum für Sicherheit und Ausbildung (BW-ZSA).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
e) Inwiefern ist eine Beteiligung des Havariekommandos am SMAST
unter Berücksichtigung von Vergaberecht und anderen
wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen rechtlich geklärt worden?
Durch die Beendigung des Projektes SMAST bestand keine weitere
Notwendigkeit einer Prüfung.]