Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz zum Bleiberecht in Bundesrecht
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Sibylle Laurischk, Dr. Max Stadler, Ernst Burgbacher, Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat am 17. November 2006 einen Beschluss über eine Bleiberechtsregelung gefasst. Demnach soll ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht gewährt werden.
Danach kann der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen zugelassen werden, wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sie sich am – Tag des IMK- Beschlusses – seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, in anderen Fällen, wenn sie sich am – Tag des IMK-Beschlusses – seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Zudem muss der Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert und zu erwarten sein, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird. Als weitere Voraussetzungen wurden ausreichender Wohnraum, tatsächlicher Schulbesuch aller Kinder und ausreichende Deutschkenntnisse festgelegt. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind unter anderem Personen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben und bei denen Ausweisungsgründe vorliegen. Ausnahmen können zugelassen werden bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind und bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind und denen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist.
Verschiedene Organisationen – darunter Pro Asyl und der Flüchtlingsrat Berlin – haben darauf hingewiesen, dass die von den Innenministern vereinbarte Bleiberechtsregelung nur ca. 20 000 bis 30 000 Geduldeten einen gesicherten Aufenthaltsstatus ermöglicht und voraussichtlich 80 bis 90 Prozent der Geduldeten keine Chance auf ein Bleiberecht haben werden.
Im Vorfeld der Innenministerkonferenz einigten sich der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, und der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, auf ein sog. Eckpunktepapier zum Bleiberecht. Dieses Papier sollte als Grundlage für den IMK-Beschluss dienen. Dieses nicht veröffentlichte Papier, das nach Pressemeldungen den bleibeberechtigten Personenkreis ähnlich wie die Innenministerkonferenz abgrenzt, sah eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre auch ohne Arbeit vor, weitere 2 Jahre nur mit Arbeit und im Anschluss daran sollte eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Der bei der IMK anwesende Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konnte sich mit seinen Vorstellungen bei den Innenministern und -senatoren der Länder nicht durchsetzen. Er kündigte eine weitergehende Regelung zum Bleiberecht des Bundesgesetzgebers an.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie beurteilt die Bundesregierung den Beschluss der Innenministerkonferenz zum Bleiberecht?
Wann wird das Bundesministerium des Innern (BMI) einen Gesetzentwurf zur Bleiberechtsregelung vorlegen?
Plant das BMI in seinem Gesetzentwurf § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes dahingehend zu ändern, dass bei sog. Härtefällen ein Ermessensspielraum bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumt wird?
Wenn ja, warum; wenn nein, warum nicht?
Inwieweit wird durch eine bundesgesetzliche Regelung des Bleiberechts die Arbeit der Härtefallkommission verändert?
Plant das BMI das Bleiberecht mit einem grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verknüpfen?
Plant das BMI das Bleiberecht mit der Voraussetzung einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung zu verknüpfen, oder wird auch ein vorübergehender Sozialleistungsbezug akzeptiert?
Welche Kriterien plant das BMI für den Fall einer Akzeptanz eines vorübergehenden Sozialhilfebezuges?
In welchen Stufen bzw. in welchem zeitlichen Rahmen soll dem Geduldeten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden; bedarf es hierbei eines bestehenden dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses oder reicht die Aussicht auf bzw. das Bemühen um ein solches aus?
Soll an der Wohnsitzauflage festgehalten werden?
Welche Rolle wird das im IMK-Beschluss festgelegte Wohnraumerfordernis in einer bundesgesetzlichen Regelung spielen, und wie wird das Erfordernis des ausreichenden Wohnraums definiert?
Soll in dem Gesetzentwurf, abweichend vom IMK-Beschluss, der grundsätzliche Ausschluss der gesamten Familie von der Bleiberechtsregelung wegen Straftaten eines einzelnen Familienmitgliedes geregelt werden?
Inwieweit wird in diesem Zusammenhang auch das Kindeswohl berücksichtigt?
Inwieweit soll die vorsätzliche Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände und die vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen, die nach dem IMK-Beschluss zu einem Ausschluss von der Bleiberechtsregelung führt, in einem Bundesgesetz auch Auswirkungen auf die gesamte Familie haben?
Inwieweit werden die Kriterien, die laut IMK-Beschluss vorsehen, Personen, die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben, von der Bleiberechtsregelung auszuschließen, in einer bundesgesetzlichen Regelung aufgenommen bzw. präzisiert?
Plant das BMI eine Lösung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufzunehmen?
Ist beabsichtigt, die Ausnahmekriterien auf Kranke, Menschen mit Behinderungen und Menschen ab 65 Jahre großzügiger zu fassen?
Wenn ja, warum; wenn nein, warum nicht?
Inwieweit wird der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse als Erfordernis für die Gewährung eines Bleiberechts aufgenommen, und in welcher Form soll dieser Nachweis gestaltet werden?
Inwieweit plant das BMI, Ausnahmen, die gemäß dem IMK-Beschluss etwa bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen zugelassen werden können, auch auf Fälle anderer Ausbildungen (z. B. schulische Aus- und Weiterbildungen) zu erweitern?