[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14337
17. Wahlperiode 05. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14046 –
Umsetzung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen (Nachfrage
zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/12780)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung setzt nach Auffassung der Fragesteller das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 (10 C 12.12) zu
den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen nur
unzureichend um (vgl.
www.migazin.de/2013/04/11/sprachanforderungen-
ehegattennachzug-regierung-herumtrickst/). Zudem erweckte sie auf
Bundestagsdrucksache 17/12780 (Antwort zu Frage 2) und in Beantwortung der Mündlichen
Frage 27 (Plenarprotokoll 17/227, S. 28370, Anlage 17) einen falschen
Eindruck über den tatsächlichen Inhalt des Runderlasses des Auswärtigen Amts
vom 6. Dezember 2012 zur Umsetzung dieses Urteils.
Denn während in den genannten Antworten der Eindruck erweckt wurde, der
Runderlass enthalte auch die Passagen des Urteils, wonach in bestimmten Fällen
„Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind“ und „in
diesen Fällen […] die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden“ brauche
(Bundestagsdrucksache 17/12780, zu Frage 2), fehlen genau diese – nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller besonders wichtigen – Aussagen der
Urteilsbegründung in dem genannten Erlass. Durch die zusätzliche Erklärung der
Bundesregierung, der Erlass „bildet die Urteilsgründe nunmehr umfassend ab“
(ebd., zu Frage 4), wird der falsche Eindruck noch verstärkt. Gegen diese
Missachtung des Parlaments protestieren die Fragestellerinnen und Fragesteller
energisch.
Der Vorgang veranschaulicht, wie notwendig es ist, im Rahmen des
parlamentarischen Kontroll- und Fragerechts zumindest in begründeten Fällen auch
Zugang zu Originalunterlagen erhalten zu können. Die Übersendung des Erlasses
war zunächst verweigert worden (vgl. die o. g. Mündliche Frage 27,
Plenarprotokoll 17/227), erst auf mehrfaches Nachfragen hin wurde er der Abgeordneten
Sevim Dağdelen dann doch noch zur Verfügung gestellt. Allerdings wurde das
Dokument zugleich als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juli 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14337 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestuft. Diese Klassifizierung wurde erst auf Nachfrage nach den Gründen hierfür
wieder aufgehoben. Der Wortlaut des Erlasses belegt, dass die Auskünfte der
Bundesregierung zu seinem angeblichen Inhalt unzutreffend waren. Die
klarstellenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (im Urteil Rn. 28f),
wonach es in Anbetracht von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geboten
ist, in Fällen der Unzumutbarkeit vom Spracherfordernis abzusehen, und zwar
unter Umständen auch schon von vornherein und ohne, dass die Betroffenen
zunächst ein Jahr lang vergeblich den geforderten Spracherwerb versucht haben,
fehlen, wie dargestellt, im Runderlass. In der Praxis wird der Erlass entsprechend
restriktiv umgesetzt, wie Einzelfälle dies belegen (vgl. taz.die tageszeitung vom
23. April 2013: „Sprachkurse in Afghanistan sind riskant“).
Hinzu kommt, dass Betroffene im Visumverfahren über die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht bzw. unzureichend informiert werden. So
enthalten etwa die über die Internetseiten der deutschen Generalkonsulate in aller
Welt abrufbaren Merkblätter „zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Ehegattennachzug“ keinerlei Hinweise auf die grundgesetzlich zwingenden
Ausnahmegründe entsprechend des Urteils des BVerwG, obwohl in diesen
Merkblättern z. B. auf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen durchaus
eingegangen wird (beispielhaft für die Türkei abgerufen am 23. Mai 2013: www.
izmir.diplo.de/Vertretung/izmir/de/04__Visa/Merkblaetter__Formulare__lang
__Seite.html, Vergleichbares gilt auch für die Auslandsvertretungen in China,
Russland usw.).
1. Wie erklärt und rechtfertigt die Bundesregierung, dass sie Abgeordnete auf
der Bundestagsdrucksache 17/12780 (Antwort zu Frage 2) bzw. in
Beantwortung der Mündlichen Frage 17 (Plenarprotokoll 17/227, S. 28370, Anlage 17)
nach Auffassung der Fragesteller unzureichend bzw. falsch über den genauen
Inhalt des Runderlasses des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 zur
Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2012 informiert hat, insofern der Eindruck erweckt wurde, der Erlass
beinhalte auch die ausdrücklichen Hinweise des BVerwG dazu, dass in
bestimmten Fällen der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und
dann auch keine Jahresfrist gilt – was laut eindeutigem Wortlaut des Erlasses
nicht der Fall ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Ist die Bundesregierung bereit, sich hierfür zu entschuldigen?
b) Wer ist für diese nach Auffassung der Fragesteller irreführende
Beantwortung, und somit Täuschung des Parlaments verantwortlich?
c) Welche Konsequenzen werden aus diesem Vorgang gezogen?
d) Was entgegnet die Bundesregierung dem Verdacht, dass durch eine
solche Form der Beantwortung eine wirksame Kontrolle der
Bundesregierung durch das Parlament und eine zu erwartende Kritik an einer
unzureichenden Umsetzung des Urteils des BVerwG vermieden werden
sollte?
In dem Runderlass des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 zur
Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 heißt
es (unter Nummer 2.): „(…) dass dem ausländischen Ehepartner eines
Deutschen grundsätzlich nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb abverlangt
werden dürfen, und zudem ein zeitlicher Rahmen von einem Jahr nicht
überschritten werden darf. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat im
Einzelfall in zumutbarer Weise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines
Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu
erteilen.“
Dieser Text ist sprachlich eindeutig. Er enthält die klare Weisung an alle
Auslandsvertretungen, dass in bestimmten Fallkonstellationen vom Nachweis
einfacher deutscher Sprachkenntnisse von vornherein abgesehen werden kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14337Über diesen Inhalt des Runderlasses hat die Bundesregierung die anfragenden
Mitglieder des Deutschen Bundestages ausreichend und richtig informiert.
Im Übrigen hat das Auswärtige Amt bereits in seinem Runderlass vom 10.
September 2012 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und in die
elektronische Endfassung einen Verweis auf die Internetseite des Gerichts
gestellt.
2. Wie ist insbesondere die Behauptung gegenüber den Abgeordneten zu
rechtfertigen, der Runderlass „bildet die Urteilsgründe nunmehr umfassend
ab“ (Bundestagsdrucksache 17/12780, Antwort zu Frage 4), da von
„umfassend“ nach Auffassung der Fragesteller keine Rede sein kann, wenn die
genannten wichtigen Urteilspassagen zum Verzicht auf Bemühungen zum
Spracherwerb von vornherein und ohne Jahresfrist fehlen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wer (welche Stellen, Bundesministerien, Beamte welcher Abteilung usw.)
war in welcher Weise an der Formulierung des Erlasses vom 6. Dezember
2012 beteiligt, wer war dabei federführend, und wer hat diesen Erlass
letztlich politisch zu verantworten?
Der Runderlass vom 6. Dezember 2012 wurde in federführender Verantwortung
des Auswärtigen Amts (Rechtsabteilung) erstellt und auf Staatssekretärsebene
– wie bei Runderlassen üblich – gebilligt. Das Bundesministerium des Innern
(Abteilung Migration, Integration, Flüchtlinge, Europäische Harmonisierung)
war beteiligt.
4. Wurde der ergänzende Runderlass vom 6. Dezember 2012 zur Umsetzung
des Urteils noch einmal ergänzt oder geändert, und wenn ja, wann, warum,
von wem, und in welcher Weise (bitte gegebenenfalls den aktuellen Erlass
in Ablichtung beifügen)?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Bundesregierung sieht hierzu keine Veranlassung. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie hat die Bundesregierung insbesondere auf die Kritik in der
Öffentlichkeit und den Vorwurf einer unzureichenden Umsetzung des Urteils reagiert
(vgl.
www.migazin.de/2013/04/11/sprachanforderungen-
ehegattennachzugregierung-herumtrickst/ und taz.die tageszeitung vom 23. April 2013:
„Sprachkurse in Afghanistan sind riskant“), und was wurde diesbezüglich
unternommen?
Die Bundesregierung hat die Kritik zur Kenntnis genommen. Die geäußerten
Vorwürfe hält sie für ungerechtfertigt.
6. Inwieweit ist es mit der Vorgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung des
Urteils des BVerwG vereinbar, wenn, wie in dem von der „taz.die
tageszeitung“ vom 23. April 2013 geschilderten Fall, einer auf dem Land lebenden
Afghanin (ohne Strom und Internetzugang; künftige Ehefrau eines Deut-
Drucksache 17/14337 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen) von der Botschaft in Kabul angeraten wird, mit einem Verwandten
für die Dauer des Spracherwerbs nach Kabul zu ziehen (bitte begründen)?
Der in dem Artikel der „taz.die tageszeitung“ geschilderte Einzelfall lässt sich
ohne nähere Angaben zum Antragsteller, dessen Name von der Redaktion
geändert wurde, sowie zum Antragsdatum nicht überprüfen. In dem ähnlich
gelagerten Einzelfall, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2012 zugrunde lag, liegt inzwischen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vor (Urteil vom 13. März 2013 – VG 13 K 319.12 V –
Verpflichtung zur Visumerteilung). Gegen dieses Urteil hat das Auswärtige Amt – in
Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – kein
Rechtsmittel eingelegt. Die Zumutbarkeitsprüfung bleibt jedoch auch weiterhin auf den
Einzelfall bezogen: Ist es einem bestimmten Antragsteller nicht zuzumuten, für
die Dauer eines Sprachkurses nach Kabul zu ziehen, so kommt dies in einem
anderen Fall, etwa aufgrund aufnahmebereiter Verwandter oder Freunde in Kabul,
sehr wohl in Betracht.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 9
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
17/12780 vom 15. März 2013 verwiesen.
7. Wie sollen Betroffene in einem Land wie Afghanistan konkret darlegen
oder beweisen, dass ihnen ein Sprachkursbesuch in Kabul und auch ein
sonstiger Spracherwerb nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, und wie soll
in der Entscheidungspraxis die Grenze zwischen „zumutbar“ und
„unzumutbar“ gezogen werden, wenn es keine konkreteren Vorgaben hierzu gibt
(bitte ausführen)?
Der Antragsteller hat der zuständigen Auslandsvertretung im Rahmen der ihm
obliegenden Darlegungslast alle für die Entscheidung über seinen Visumantrag
maßgeblichen Informationen mitzuteilen. Dabei sollte er im Hinblick auf die
Frage der Zumutbarkeit der Bemühungen zum Spracherwerb seine aktuellen
Lebensumstände so detailliert und konkret wie möglich schildern. Nur so ist es
dem zuständigen Konsularbeamten möglich, alle relevanten Umstände bei der
Prüfung der Zumutbarkeit mit in die Entscheidung einzubeziehen. Ob und wann
die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Orientierung für die Einzelfallprüfung bieten insbesondere die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit in Rn. 28 und 31 der Gründe
des Urteils vom 4. September 2012. Weitere Orientierungen durch allgemeine
Richtlinien des Auswärtigen Amts sind nicht angezeigt.
8. Wie soll überprüft werden, ob Betroffene im „Selbststudium“ genügend
Anstrengungen unternommen haben, um die geforderten
Deutschkenntnisse innerhalb eines Jahres zu erwerben, welche Kriterien sollen hier
gelten, und wie sollen Angaben der Betroffenen, im Rahmen des ihnen
Möglichen fleißig Deutsch gelernt zu haben, substantiell in Frage gestellt
werden können, wenn der Deutschtest nicht bestanden wurde (bitte
ausführen, da es hier um einen kaum ausforschbaren privaten Bereich geht)?
9. Welche Nachweise werden verlangt, wenn ein privater Sprachkurs im
Ausland besucht und der Deutschtest dennoch nicht bestanden wurde, um zu
beurteilen, ob im zumutbaren Umfang versucht wurde, die
Sprachanforderungen zu erfüllen (bitte ausführen)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14337Der Antragsteller hat im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast
zumindest glaubhaft zu machen, dass er sich für mindestens ein Jahr in zumutbarer
Weise um den Erwerb der geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse
bemüht hat. Dies kann zum Beispiel geschehen durch die Vorlage von
Teilnahmebescheinigungen, Teilnehmer- und Anwesenheitslisten von privaten
Sprachkursen, Lernfortschrittskontrollen, Kursmaterialien, Skype-Protokollen und
Quittungen über den Erwerb von Lehrbüchern. Gerade in Verbindung mit den
vorgenannten Nachweisen kann auch eine mehrmalige erfolglose Teilnahme an
Sprachprüfungen – insbesondere bei steigender Leistungstendenz – als
entsprechender Nachweis dienen. Auch die Frage, ob das Prüfungsziel lediglich knapp
oder deutlich verfehlt worden ist, kann in dieser Hinsicht relevant sein.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom
15. März 2013 verwiesen.
10. Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 nicht die klaren Aussagen
des Urteils des BVerwG, wonach in bestimmten Fällen „von vornherein“
von Sprachanforderungen abgesehen werden muss und dann auch keine
Jahresfrist gilt, obwohl die Bundesregierung erklärt hat, der Erlass erfasse
die Urteilsgründe „umfassend“ und obwohl die Bundesregierung bei ihrer
angeblich möglichst genauen Wiedergabe des Inhalts des Erlasses auf
Bundestagsdrucksache 17/12780 zu Frage 2 diese Passagen durchaus
genannt hat, was belegt, dass sie diese offenkundig für wichtig hält (bitte
ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keinerlei
Konkretisierungen zu den unbestimmten Vorgaben der Urteilsbegründung, etwa zu den
Fragen der zumutbaren Erreichbarkeit von Sprachkursen, zu zumutbaren
Kosten, zu erfolgversprechenden Alternativen zum Spracherwerb, zur
persönlichen Unabkömmlichkeit usw. (vgl. bereits die Fragen 8a bis 8g
auf Bundestagsdrucksache 17/11661, zu denen die Bundesregierung
jedoch kaum ermessensleitende Anmerkungen macht, sondern im Ergebnis
immer wieder nur auf die notwendige Einzelfallprüfung verweist), und
müssen den Auslandsvertretungen nicht konkretere Hinweise an die Hand
gegeben werden, wie sie die allgemeinen Vorgaben des BVerwG in der
Praxis näher umsetzen sollen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sie die Fragen 8a bis 8g der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11661 vom
28. November 2012 hinreichend detailliert beantwortet hat. Im Übrigen sind
generelle, ermessensleitende Vorgaben aufgrund der unterschiedlichen
Gegebenheiten vor Ort nicht möglich. So ist z. B. die Frage der Erreichbarkeit einer
privaten Sprachschule in Afghanistan anders zu beurteilen als in etwa Thailand,
die Frage der persönlichen Unabkömmlichkeit ist z. B. auch nach der familiären
Situation des Antragstellers zu beurteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
12. Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 insbesondere keinerlei
Regelung für den Personenkreis der (primären, sekundären – bitte bei der
Antwort differenzieren) Analphabeten, und mit welcher Begründung geht
die Bundesregierung gegebenenfalls davon aus, dass (primäre, sekundäre
– bitte bei der Antwort differenzieren) Analphabeten die geforderten
Deutschkenntnisse im Ausland innerhalb eines Jahres erwerben können,
und ist sie insbesondere der Ansicht, dass dies – von Einzelfällen abgese-
Drucksache 17/14337 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehen – auch ohne spezialisierte Kurse für Analphabeten innerhalb eines
Jahres gelingen kann (bitte begründen)?
Der Runderlass des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 setzt lediglich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 um. Aus
diesem ergeben sich speziell für den Personenkreis der Analphabeten grundsätzlich
keine Besonderheiten. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann
allerdings auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die
schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2012, Rn. 28 der
Entscheidungsgründe). Entscheidend ist auch bei Analphabeten, dass sie sich im Falle der
Zumutbarkeit von Spracherwerbs-bemühungen mindestens ein Jahr lang um den
Erwerb derselben bemüht haben (siehe hierzu: Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin, VG 15 K 156.11 V, vom 15. März 2013). Nach Ansicht der
Bundesregierung zählen zu diesen Bemühungen auch solche, die dem Spracherwerb
vorangehen – also ggf. auch Alphabetisierungskurse (vgl. Bundesverwaltungsgericht
a. a. O., Rn. 31).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 ff. der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780
vom 15. März 2013 verwiesen.
13. Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keinerlei Regelung für
den Personenkreis älterer Menschen, für die aufgrund altersbedingter
Erschwernisse des Spracherwerbs abgesenkte Prüfmaßstäbe gelten
müssten?
Der Runderlass des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 setzt lediglich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 um. Aus
diesem ergeben sich speziell für den Personenkreis der älteren Menschen keine
Besonderheiten.
14. Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keine klaren Vorgaben
dazu, dass von Ehegatten von Deutschen nicht verlangt werden kann, ihren
Wohnort und/oder ihre Arbeit und/oder die Betreuung von Kindern
aufzugeben, um in einer entfernten Stadt an einem Sprachkurs teilnehmen zu
können, da dies im Regelfall nach Auffassung der Fragesteller mit
unzumutbaren Belastungen und Kosten verbunden ist, die über die reinen
Sprachkurskosten deutlich hinausgehen (zusätzliche Miete am Ort des
Spracherwerbs, gegebenenfalls Verzicht auf Einkommen oder ausfallende
Arbeitsleistungen im Familienbetrieb, Hof usw.), und wieso wird eine
solche Vorgabe gegebenenfalls nicht einmal für Menschen mit geringem
Einkommen für erforderlich gehalten (bitte ausführlich begründen)?
Ob dem Antragsteller der vorübergehende Aufenthalt in einer anderen Stadt – mit
den von den Fragestellern genannten Auswirkungen auf seine Familie und seine
Arbeit – zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Generelle
ermessensleitende Vorgaben sind neben den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Antwort zu Frage 7) aufgrund der verschiedenen denkbaren
Einzelfallkonstellationen nicht angezeigt. Generalisierende Vorgaben hinsichtlich des
Einkommens werden dem Erfordernis, den Einzelfall zu bewerten, nicht gerecht.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom
15. März 2013 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1433715. Mit welcher Absicht wurde im Erlass vom 6. Dezember 2012 durch Fett-
Schrift („und“) besonders hervorgehoben, dass von einer Unzumutbarkeit
des Spracherwerbs auch bei fehlenden Sprachkursen nur dann
ausgegangen werden könne, wenn „auch sonstige erfolgversprechende Alternativen
zum Spracherwerb nicht bestehen“, und inwieweit stimmt die Vermutung,
dass die Auslandsvertretungen hierdurch dazu angehalten werden sollen,
in Fällen fehlender Sprachkurse die Betroffenen pauschal zum
anderweitigen Spracherwerb aufzufordern, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob dies
zumutbar und Erfolg versprechend ist, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung dazu vor, wie realistisch es ist, dass Betroffene im
Ausland ohne spezielle Sprachkurse im Selbststudium die geforderten
Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erwerben können?
Der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse ist gesetzlich
vorgeschrieben. Nur in Ausnahmefällen können nachzugswillige Ehegatten von dieser
Rechtspflicht befreit werden. Mit der optischen Hervorhebung des Wortes „und“
werden die Auslandsvertretungen (lediglich) auf einen wichtigen Aspekt ihrer
Einzelfallprüfung hingewiesen, den sie nicht außer Acht lassen dürfen: sie
müssen prüfen, ob für den Antragsteller – angesichts persönlicher und
landestypischer Umstände – sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb
bestehen. Die Vermutung der Fragesteller, „dass die Auslandsvertretungen
hierdurch dazu angehalten werden sollen, in Fällen fehlender Sprachkurse die
Betroffenen pauschal zum anderweitigen Spracherwerb aufzufordern, ohne im
Einzelfall zu prüfen, ob dies zumutbar und Erfolg versprechend ist“, ist
unbegründet und unzutreffend.
Inwieweit es realistisch ist, dass Betroffene im Ausland ohne spezielle
Sprachkurse im Selbststudium die geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse
innerhalb eines Jahres erwerben können, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht
pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes
beantwortet werden kann.
16. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass wenn Ehegatten Deutscher
im Visumverfahren vortragen, dass der geforderte Spracherwerb innerhalb
eines Jahres in zumutbarer Weise aufgrund individueller und/oder
allgemeiner Gründe nicht zu schaffen ist, die Visastellen prüfen müssen, ob dies
der Fall ist und gegebenenfalls bei Vorliegen auch der übrigen
Voraussetzungen ein Visum zur Familienzusammenführung sofort und ohne Verweis
auf einen zunächst einjährigen Spracherwerb erteilen müssen, andernfalls
eine ablehnende Entscheidung zumindest schriftlich und rechtsmittelfähig
begründen müssen (bitte differenziert antworten und begründen)?
Das Sprachnachweiserfordernis gemäß § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
unterliegt nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 einigen gesetzlichen Ausnahmen. Hierbei
werden insbesondere individuelle Gründe, die einen Spracherwerb verhindern,
berücksichtigt. Werden solche Gründe, bspw. eine Krankheit, Behinderung
o. Ä., vorgetragen, sind diese unmittelbar zu berücksichtigen. Selbiges gilt dann,
wenn es nachvollziehbar keine Möglichkeit gibt, die erforderlichen
Sprachkenntnisse im Herkunftsland zu erwerben, so etwa momentan in Syrien.
Darüber hinaus gibt es – abgesehen von den Vorgaben in Randnummer 28 und
31 der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
September 2012 (vgl. Antwort auf Frage 7) – keine verallgemeinerungsfähigen Gründe,
die es erforderlich machen, ein Visum zu erteilen, ohne dass im Herkunftsland
zumindest der Versuch eines Spracherwerbs gemacht wurde. Das Urteil hat das
Spracherwerbserfordernis im Grundsatz bestätigt. Soll der Nachzug allerdings
zu einem deutschen Staatsangehörigen stattfinden, so kann von dem
nachzugswilligen Ehegatten erwartet werden, dass er oder sie innerhalb eines Jahres alle
zumutbaren Bemühungen unternimmt, um die erforderlichen Sprachkenntnisse
Drucksache 17/14337 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezu erlangen. Nur wenn solche Bemühungen aufgrund der Umstände des
Einzelfalls unzumutbar sind, ist das Visum unmittelbar zu erteilen. Was im Einzelnen
zumutbar ist und was nicht, ist von der zuständigen Auslandsvertretung zu
bewerten – eben hierin liegt die erforderliche Abwägung im Einzelfall.
17. Gibt es neben der nach Auffassung der Fragesteller sehr knappen
Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf seiner
Internetseite („Im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten ist vom
Sprachnachweis abzusehen, wenn der Deutsche zuvor von seinem
europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder wenn Bemühungen
des ausländischen Ehegatten um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse
im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres
nicht erfolgreich sind“;
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/
ehepartnerfamilie-node.html) irgendwo detailliertere Auskünfte der
Bundesregierung dazu, was der Inhalt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 ist und vor allem, welche konkreten
Ausnahmeregelungen für Betroffene hieraus folgen (wenn ja, bitte auflisten),
und wenn nein, warum nicht, und ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass die potentiell Betroffenen das Urteil des BVerwG, das auf der oben
angegebenen Internetseite verlinkt wird, selbst lesen werden, verstehen und
bewerten können (bitte darlegen)?
Die deutschen Auslandsvertretungen informieren in allgemeiner Form auf ihren
Internetseiten – zum Beispiel durch Merkblätter – über das Erfordernis des
Sprach-nachweises beim Ehegattennachzug. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Ausnahmetatbestände werden von den zuständigen Konsularbeamten
– wie auch die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 30 Absatz 1 Satz 2
und 3 AufenthG – von Amts wegen geprüft und angewandt und mit dem
Antragsteller, sofern erforderlich, erörtert.
18. Wurde der Informations-Folder des BAMF „Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ an
das Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 angepasst und
insbesondere um den Hinweis ergänzt, dass in bestimmten Fällen beim Nachzug
zu Deutschen von vornherein kein Spracherwerb im Ausland erforderlich
ist und zudem zumutbare Spracherwerbsbemühungen maximal ein Jahr
dauern dürfen?
Wenn nein, warum nicht, und für wann ist dies geplant?
Der Flyer „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von
Ehegatten aus dem Ausland“ wurde entsprechend der Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 inhaltlich überarbeitet und angepasst. Ein
Nachdruck des überarbeiteten Flyers war bisher nicht möglich, da der
Rahmenvertrag mit der eingebundenen Kreativagentur abgelaufen war. Mit Wirkung
zum 11. Juni 2013 ist ein neuer Rahmenvertrag in Kraft getreten. Derzeit ist der
Nachdruck des Flyers im Geschäftsgang und wird schnellstmöglich beauftragt.
Die elektronische Version wurde bereits von der Internetredaktion auf der
Homepage des BAMF eingestellt.
19. Warum enthält das „Merkblatt zum Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten nach Deutschland“, das über die
Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen als Information zum
Visumverfahren abrufbar ist, keinerlei Hinweis auf das Urteil des
BVerwG vom 4. September 2012 und die hieraus resultierenden
Ausnahmeregelungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen, in welcher Weise ist
die Bundesregierung an der Erstellung dieser Merkblätter beteiligt, und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14337wird sie gegebenenfalls anweisen, einen entsprechenden Hinweis
(welchen genauen Inhalts) in die Merkblätter aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Es gibt kein einheitliches auf allen Internetseiten der deutschen
Auslandsvertretungen abrufbares „Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Nachzug von Ehegatten nach Deutschland“. Die Erstellung von Merkblättern
zum Visumverfahren liegt – angesichts landesspezifischer Unterschiede und
Notwendigkeiten – grundsätzlich in der Verantwortung der einzelnen
Auslandsvertretungen. Das Auswärtige Amt wird von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelte Vorgaben zur Gesetzesauslegung – die von den
Auslandsvertretungen von Amts wegen beachtet und angewendet werden – auch in für die
Öffentlichkeit bestimmte Merkblätter aufnehmen.
20. Wie wird der Erlass vom 4. Dezember 2012 nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Visastellen in der Praxis umgesetzt, wie häufig werden
Ausnahmefälle entsprechend des Urteils vom 4. September 2012 von
Betroffenen vorgetragen, wie wird hiermit umgegangen, und in wie vielen
Fällen haben die Visastellen solche Ausnahmefälle im Sinne des Urteils
vom 4. September 2012 bestätigt?
Der Bundesregierung ist ein Erlass vom 4. Dezember 2012 nicht bekannt.
Hinsichtlich des Runderlasses des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012
teilt die Bundesregierung mit, dass ihr keine Erkenntnisse über die Anzahl
entsprechender Ausnahmefälle vorliegen, da hierzu keine Statistiken geführt
werden.
21. Welche Beschwerden, Petitionen usw. sind der Bundesregierung
hinsichtlich der Umsetzung des Urteils vom 4. September 2012 bzw. zu
diesbezüglichen Problemen in der Praxis bekannt?
Seit Herbst 2012 sind diesbezügliche Beschwerden beim Bürgerservice der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration nicht
mehr eingegangen.
Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern führen keine
Statistiken über den Eingang derartiger Beschwerden.
22. Wie viele bzw. welche Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der
Bundesregierung diesbezüglich anhängig oder schon entschieden, wie ist der
konkrete Stand des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht (OVG)
Berlin-Brandenburg – OVG 2 B 13.10 –, und mit welcher Begründung hat das
Auswärtige Amt gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt (in diesem
Verfahren strebt ein sri-lankanischer Ehemann – ein traumatisierter, in
Frankreich anerkannter Flüchtling und primärer Analphabet – bereits seit
dem Jahr 2007 vergeblich den Zuzug zu seiner in Deutschland lebenden
Ehefrau an, die seit 2012 deutsche Staatsangehörige ist; das OVG hatte die
Erteilung eines Visums wegen unzumutbarer Sprachanforderungen
angeordnet)?
Das Auswärtige Amt führt eine Klagestatistik, die nach Aufenthaltszwecken
differenziert, also unter anderem die Klagefälle in Zusammenhang mit einem
erstrebten Ehegattennachzug ausweist. Sie differenziert innerhalb dieser Gruppe
nicht nach einzelnen Streitpunkten wie etwa der Zumutbarkeit des
Spracherwerbs.
Drucksache 17/14337 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFolgende Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin sind einschlägig: Urteil vom
3. Juni 2013 – VG 28 K 450.12 V (Verpflichtung zur Visumerteilung); Urteil
vom 29. Mai 2013 – VG 3 K 161.12 V (Klage mangels schriftlicher
Deutschkenntnisse abgewiesen); Urteil vom 24. Mai 2013 – VG 27 K 23.13 V (Klage
mangels ausreichender Bemühungen zum Spracherwerb abgewiesen); Urteil
vom 15. März 2013 – VG 15 K 156.11 V (Klage mangels ausreichender
Bemühungen abgewiesen); Urteil vom 13. März 2013 – VG 13 K 319.12 V
(Verpflichtung zur Visumerteilung in dem Fall der afghanischen Klägerin, der der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zugrunde
lag).
In dem Verfahren BVerwG 10 B 1.13 (vorgehend OVG 2 B 13.10) hat das
Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Nichtzulassungsbeschwerde
entschieden. Das Auswärtige Amt hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg unter anderem deswegen angegriffen, weil es der
Auffassung ist, dass der bei Paris lebende Kläger von den Integrationsmaßnahmen der
französischen Regierung Gebrauch machen kann und ihm Bemühungen zum
Spracherwerb daher zumutbar sind.
23. Wie ist die Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/12780
genau zu verstehen: „Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des
Spracherwerbs ist jedoch nicht davon auszugehen, dass allein eine große
Entfernung zu einem Goethe-Institut oder einer sonstigen Sprachlernschule und
die Aufwendung üblicher Kosten die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs
nach sich zieht“?
Hält die Bundesregierung große Entfernungen zu Sprachkursen für
grundsätzlich irrelevant wegen der „vielfältigen Möglichkeiten des
Spracherwerbs“, und welche sind dies genau?
Oder hält die Bundesregierung eine große Entfernung zu Sprachkursen für
grundsätzlich irrelevant, weil sie die Kosten, diese Entfernungen zu
überwinden, grundsätzlich für zumutbar hält (bitte ausführen)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom 15. März
2013 dargelegt, geht die Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 nicht davon aus, dass
Entfernung oder Kosten, die dem Antragsteller für den Spracherwerb entstehen,
grundsätzlich „irrelevant“ sind. Vielmehr erfolgt eine Entscheidung über die
Zumutbarkeit der Bemühungen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
In diese Abwägung einzustellen sind alle Möglichkeiten des Spracherwerbs vor
Ort und deren Kosten. Neben den Kursen des örtlichen Goethe-Institute und
diverser Sprachschulen und privater Sprachlehrer, die auf den Test des Goethe-
Instituts vorbereiten, gibt es über das Internet, beispielsweise das Onlineangebot
der Deutschen Welle, kostenlose Möglichkeiten, deutsche Sprachkenntnisse zu
erwerben. Daneben gibt es weitere (computerbasierte) private
Selbstlernangebote. Nur die Prüfung muss bei bestimmten dafür zertifizierten Instituten
erfolgen, so dass für einen Ortswechsel nicht zwingend bzw. nur einmal Kosten
anfallen. Diese Kosten sind den Antragstellern in aller Regel zumutbar.
24. Wie ist die Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 17/11661
genau zu verstehen: „Die Kosten für den Spracherwerb inklusive der
eventuell anfallenden genannten Zusatzkosten sind nach Auffassung der
Bundesregierung in der Regel insoweit zumutbar, als sie in etwa dem
Preisniveau für entsprechende Leistungen in dem Herkunftsland
entsprechen“?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14337Hält die Bundesregierung grundsätzlich alle (direkten und indirekten)
Kosten für den Spracherwerb in praktisch unbegrenzter Höhe für zulässig,
solange sie nur dem üblichen Preisniveau eines Landes entsprechen, und
wenn ja, wie ist dies mit der Vorgabe des BVerwG zu vereinbaren, die
Kosten der Lernangebote seien bei der Zumutbarkeitsprüfung zu
berücksichtigen?
Wenn nein, warum werden insbesondere keine generalisierenden Vorgaben
zur Berücksichtigung des Einkommens der Betroffenen gemacht (bitte
ausführen)?
Wie in der Antwort zu Frage 23 dargelegt, geht die Bundesregierung nicht von
einer generellen Zumutbarkeit von Kosten in jeglicher Höhe aus, sondern es
wird der konkrete Einzelfall entschieden. Es stehen nachzugswilligen Ehegatten
auch kostenlose Lernangebote zur Verfügung, was bei einer Abwägung zu
berücksichtigen ist.
Generalisierende Vorgaben hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens
von Nachzugswilligen und ihren Ehepartnern werden aus Gründen der
Einzelfallgerechtigkeit abgelehnt. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die
erforderliche Abwägung im Einzelfall durch eine generalisierende Vorgabe nicht
hinreichend Berücksichtigung finden kann. Zudem würden durch solche Vorgaben
erhebliche Ungleichbehandlungen verschiedener Nachzugswilliger entstehen,
da durch zahlenmäßige Vorgaben Preisunterschiede verschiedener Anbieter etc.
und persönliche Lernstärken oder -schwächen keinen Eingang in die
Beurteilung finden würden.
25. Wie sollen Auslandsvertretungen die vom BVerwG geforderte
Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob von vornherein von Sprachbemühungen und -
nachweisen abgesehen werden muss, vornehmen können, wenn die
Bundesregierung auf die Frage, welche Erkenntnisse oder Einschätzungen sie
dazu hat, unter welchen Bedingungen für bestimmte Personengruppen der
geforderte Spracherwerb innerhalb eines Jahres im „Selbststudium“
(un)möglich ist, nichts Konkretes zu antworten weiß (vgl. Antwort zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/12780), und woran sollen sich die
Visastellen bei dieser Frage orientieren?
Grundsätzlich gilt, dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug zu
erbringen ist. Ein grundsätzliches Absehen von diesem Nachweis ist nur in engen
Ausnahmefällen möglich, etwa dann, wenn eine Krankheit oder Behinderung den
Spracherwerb unmöglich macht. Diese engen Ausnahmefälle sind in § 30
Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG gesetzlich geregelt und werden von den deutschen
Auslandsvertretungen im Einklang mit der Gesetzeslage gehandhabt.
Daneben sind die Auslandvertretungen bei der Beurteilung der Möglichkeit
bzw. Unmöglichkeit eines Spracherwerbs in Übereinstimmung mit den vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2012 gemachten
Vorgaben auf das substantiierte Vorbringen der Antragsteller angewiesen.
26. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die seit 2010 leicht
zurückgehende Zahl erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12780,
Frage 19) nicht darauf hindeutet, dass infolge des Urteils des BVerwG
vom 30. März 2010 in größerer Zahl von der vom BVerwG aufgezeigten
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wurde, weil sich dies hier in einem
Anstieg der Erteilungen hätte niederschlagen müssen (vorausgesetzt, dass
die Inanspruchnahme der Regelung im Übrigen keinen größeren Schwan-
Drucksache 17/14337 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekungen unterliegt, was der Fall zu sein scheint), und wenn nein, bitte
begründen?
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass sich aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 ein Anstieg von zum Spracherwerb in
Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Absatz 5 des AufenthG
ergeben müsste. Die Begründung des Urteils (Rn. 46) macht deutlich, dass es
sich um eine Ausnahme zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung
handeln soll.
Was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 angeht,
ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass daraus ein Anstieg der Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Absatz 5 AufenthG folgen müsste.
Die ausführliche Urteilsbegründung ist erst seit Ende des Jahres 2012 bekannt.
Daher sind die für das Jahr 2012 bekannten Zahlen nicht signifikant und geben
keinen Aufschluss über eine Änderung der Praxis bei der Bewilligung von
Aufenthaltserlaubnissen zum Spracherwerb, bzw. die Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts.
27. Wie hoch war der Anteil „Externer“ an Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 (bitte auch nach
externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweils zehn Länder
mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl
von über 100 angeben)?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die entsprechenden Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen
werden.
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
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d
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–
1
3
–
D
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,
Externe PTN,
nicht
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
externe
in %
Externe
PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Anteil
externer
PTN
gemessen
an
Gesamtzahl in %
13 108 79 521 90
68 207 76 875 57
88 92 67 280 28
22 320 62 842 78
62 80 67 242 69
79 2.634 47 5.013 100
13 148 83 861 88
59 476 49 935 94
85 272 81 1.457 69
64 293 61 757 96
56 509 63 1.365 68
96 419 68 1.315 91
19 2.757 61 7.076 90
40 198 84 1.238 92
28 166 72 594 42
92 8.679 63 23.371 82
und überwacht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile
keine ‚Interne Teilnehmende‘.
Start Deutsch 1-Teilnehmende und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs in den 15 Hauptherkunftsländern 2012
Stand 6.März 2013
Land PTN gesamt
(in
absoluten
Zahlen)
Bestanden
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
gesamt
in %
Interne PTN,
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Interne PTN,
nicht
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
intern
in %
Interne
PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Externe
PTN,
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Bosnien und
Herzegowina
582 474 81 61 0 100 61 4
China 1.544 1.200 78 532 137 80 669 6
Indien 984 748 76 560 144 80 704 1
Iran 1.076 686 64 164 70 70 234 5
Kasachstan 351 245 70 83 26 76 109 1
Kosovo1 5.013 2.379 47 0 0 0 2.3
Marokko 980 822 84 109 10 92 119 7
Mazedonien2 996 503 51 44 17 72 61 4
Russische
Föderation
2.120 1.759 83 574 89 87 663 1.1
Serbien 785 483 62 19 9 68 28 4
Thailand 2.014 1.371 68 515 134 79 649 8
Tunesien 1.449 1.012 70 116 18 87 134 8
Türkei 7.864 4.990 63 671 117 85 788 4.3
Ukraine 1.351 1.135 84 95 18 84 113 1.0
Vietnam 1.408 1.026 73 598 216 73 814 4
GESAMT 28.517 18.833 66 4.141 1.005 80 5.146 14.6
1In Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki organisiert
werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-Institut in Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es
2 Prüfungen werden durch Prüfungskooperationspartner
durchgeführt.
SD1 = Start Deutsch 1
PTN =
Prüfungsteilnehmende
D
ru
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e 17/14337
–
1
4
–
D
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n
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–
1
7
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ah
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d
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, Stand: 6.März 2013
e
icht
den
ten
)
Bestehensquote
externe in %
Externe PTN
gesamt (in
absoluten Zahlen)
Anteil
externer
PTN
gemessen
an
Gesamtzahl in %
1.743 63 31.527 78
2: 10 Länder mit den
den
ten
)
Externe PTN,
nicht
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
externe in %
Externe
PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
66 14 83 80
201 32 86 233
1.040 198 84 1.238
713 148 83 861
1.185 272 81 1.457
7 0 100 7
229 61 79 290
413 108 79 521
263 89 75 352
668 207 76 875 Start Deutsch 1-Prüfungsteilnehmende und -Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs weltweit 2012
Land
PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestanden
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
gesamt in %
Interne
PTN,
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Interne
PTN, nicht
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote intern
in %
Interne
PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Externe
PTN,
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Extern
PTN, n
bestan
(in
absolu
Zahlen
GESAMT* 40.456 26.587 66 6.803 2.118 76 8.923 19.784 1
Start Deutsch 1 - Prüfungsteilnehmende und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 201
höchsten Bestehensquoten, Stand: 06.03.2013
Land PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestanden
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
gesamt in %
Interne PTN,
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Interne PTN,
nicht
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote intern
in %
Interne PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Externe
PTN,
bestan
(in
absolu
Zahlen
Südafrika 121 105 87 39 2 95 41
Kroatien 233 201 86 0 0 0
Ukraine 1.351 1.135 84 95 18 84 113
Marokko 980 822 84 109 10 92 119
Russische Föderation 2.120 1.759 83 574 89 87 663
Tansania 121 100 83 93 21 82 114
Belarus 397 327 82 98 9 92 107
Bosnien und Herzegowina 582 474 81 61 0 100 61
Philippinen 680 533 78 270 58 82 328
China 1.544 1.200 78 532 137 80 669
D
eu
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u
n
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–
1
7
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ah
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d
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–
1
5
–
D
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e 17/14337
s 2012: 10 Länder mit den
xterne
TN,
estanden
in
bsoluten
ahlen)
Externe PTN,
nicht
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
externe in %
Externe
PTN
gesamt
(in
absoluten
Zahlen)
32 35 48 67
2.379 2.634 47 5.013
516 586 47 1.102
120 155 44 275
1 2 33 3
459 476 49 935
68 96 41 164
5 7 42 12
233 154 60 387
155 130 54 285
essaloniki organisiert und überwacht. Die schriftlichen
stitut im Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es Start Deutsch 1 - Prüfungsteilnehmende und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzug
niedrigsten Bestehensquoten, Stand: 06.03.2013
Land PTN
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestanden
gesamt (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
gesamt in %
Interne PTN,
bestanden
(in
absoluten
Zahlen)
Interne PTN,
nicht
bestanden
(in absoluten
Zahlen)
Bestehensquote intern
in %
Interne
PTN
gesamt
(in
absoluten
Zahlen)
E
P
b
(
a
Z
Bangladesch 251 116 46 84 100 46 184
Kosovo1 5.013 2.379 47 0 0 0
Pakistan 1.303 631 48 115 86 57 201
Irak 335 163 49 43 17 72 60
Äthiopien 231 114 49 113 115 50 228
Mazedonien2 996 503 51 44 17 72 61
Dominikanische Republik2 284 151 53 83 37 69 120
Sudan 153 82 54 77 64 55 141
Nigeria 548 311 57 78 83 48 161
Jordanien 356 205 58 50 21 70 71
1Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Th
und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-In
keine ‚Interne Teilnehmende‘.
2 Prüfungen werden durch Prüfungskooperationspartner durchgeführt.
Drucksache 17/14337 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Abschluss
des „EU-Pilot“-Verfahrens mit der Referenznummer 3818/12/HOME
(Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie) ergriffen,
was ist diesbezüglich geplant, und inwieweit bereitet die Kommission
nach Kenntnis der Bundesregierung ein entsprechendes
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor?
Die Europäische Kommission hat im Anschluss an das Pilotverfahren am
31. Mai 2013 ein offizielles Aufforderungsschreiben an die Bundesregierung
übermittelt. Die Bundesregierung wird in Ihrer Stellungnahme an die
Europäische Kommission an ihren bekannten Rechtspositionen festhalten. Ob und ggf.
welche Schritte die Europäische Kommission im Anschluss hieran einleiten
wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
30. Hat es weitere Treffen, Besprechungen, Vereinbarungen der
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und der
Mitgliedstaaten im Rahmen der Grünbuch-Evaluierung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie gegeben, und wenn ja, wann, welchen Inhalts und
mit welchem Ziel bringt sich die Bundesregierung hier ein (Nachfrage zu
Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/
12780)?
Am 14. März 2013 hat es ein weiteres Treffen der Arbeitsgruppe gegeben.
Erörtert wurden vor allem die Themen welcher Personenkreis von dem Recht
auf Familiennachzug profitiert (etwa Ehemindestbestandszeiten, Mindestalter
der Eheleute, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, andere
Angehörige), Integrationsmaßnahmen und -bedingungen vor und nach Einreise der
Nachziehenden, die Verfahren zur Vergabe der Aufenthaltstitel und
Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär
Geschützten.
Dabei stand der Austausch über die unterschiedlichen Rechtslagen in den
verschiedenen Mitgliedstaaten im Vordergrund. Die Bundesregierung hat sich im
Wesentlichen zur deutschen Rechtslage geäußert und Ziele und Hintergründe
der Gesetzgebung verdeutlicht.
31. Wie ist der aktuelle Stand der Erarbeitung von Leitlinien zur Auslegung
der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Europäische
Kommission, und was beinhalten die Leitlinien (gegebenenfalls im
Entwurfsstadium), insbesondere zum Punkt der Zulässigkeit von
Sprachnachweisen eines bestimmten Niveaus als Einreisebedingungen beim
Ehegattennachzug (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung arbeitet die Europäische Kommission
weiterhin an den Leitlinien zur Auslegung der
Familienzusammenführungsrichtlinie. Es handelt sich dabei um ein rein internes Verfahren der Europäischen
Kommission, bei dem eine Beteiligung oder Abstimmung mit den
Mitgliedstaaten nicht vorgesehen ist.
32. Welche konkreten Belege oder Informationen hat die Bundesregierung zu
Fällen einer „beharrlichen Verweigerung erster
Integrationsbemühungen“, auf die die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 17/12780 zur Rechtfertigung der Sprachnachweise im
Ausland Bezug nimmt, d. h. zu Fällen, in denen es trotz der Möglichkeit
zur Verpflichtung zum Integrationskurs, zur Befristung des
Aufenthaltstitels und zur Ausreiseaufforderung, zur Vorab-Gebührenerhebung, zum
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14337Einsatz unmittelbaren Zwangs und zu Kürzungen bzw. Einstellungen
sozialer Unterstützungsleistungen nicht gelingt, dass die Betroffenen in
hiesigen Integrationskursen das Sprachniveau A1 erreichen oder andernfalls
bei entsprechender Verweigerung erhebliche Sanktionen hinnehmen oder
sogar Deutschland wieder verlassen müssen (bitte ausführen)?
Ihre Erkenntnisse stützt die Bundesregierung vor allem auf eine Abfrage bei den
Bundesländern, die – soweit sie entsprechende Statistiken führen – Daten oder
Schätzungen zugeliefert haben, die darüber Auskunft geben, in welchem Maße
Sanktionen verhängt wurden. Aus dieser Abfrage geht auch hervor, dass die
Länder von den Instrumentarien, die das Aufenthaltsgesetz zur Verfügung stellt,
in unterschiedlichem Maße Gebrauch machen.
33. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 17/12780, es gebe „keine effektive
Möglichkeit, einer beharrlichen Verweigerung erster Integrationsbemühungen
entgegenzuwirken“ und „eine Aufenthaltsbeendigung […] nicht möglich“
sei, damit zu vereinbaren, dass
a) nach § 8 Absatz 3 AufenthG sehr wohl die Möglichkeit besteht, eine
Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, wenn der Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen
wurde, insbesondere bei „wiederholter und gröblicher Verletzung“ der
Teilnahmepflicht, was zwangsläufig auch zur Aufenthaltsbeendigung
führen kann (bitte begründen)?
b) es sehr wohl zahlreiche effektive Möglichkeiten im Aufenthaltsgesetz
(und überdies auch in den Sozialgesetzen) gibt, einer „beharrlichen
Verweigerung erster Integrationsbemühungen entgegenzuwirken“, etwa
den Einsatz von Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der
Teilnahmepflicht, aufenthaltsrechtliche Sanktionen bis hin zur
Aufenthaltsbeendigung (§ 8 Absatz 3 AufenthG) und die Möglichkeit einer Vorab-
Festsetzung des voraussichtlichen Kostenbeitrags durch einen
Gebührenbescheid (vgl. insgesamt § 44a Absatz 3 AufenthG, bitte
begründen)?
Die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn ein Ausländer der Verpflichtung
zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachkommt, erweisen sich als
weniger wirkungsvoll als das Erfordernis eines Sprachnachweises vor Einreise.
Die in der Frage 33 angeführten Sanktionsmaßnahmen bestehen zwar, wirken
allerdings in der Praxis in der Regel nicht aufenthaltsbeendigend. Wie bereits in
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom 15. März 2013
dargelegt, kommt eine Ausweisung/Abschiebung der betroffenen Personen in der
Regel nicht vor. Einmal erteilte Aufenthaltstitel werden nur in außergewöhnlichen
Ausnahmefällen tatsächlich nicht verlängert. § 8 Absatz 3 Satz 2 AufenthG ist
als eine Ermessensvorschrift ausgestaltet. Dieses eingeräumte Ermessen lässt
Raum für die Berücksichtigung diverser persönlicher Umstände.
Entscheidend ist allerdings die Vorschrift des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG,
wonach eine Aufenthaltserlaubnis bei Verletzung der Teilnahmepflicht um ein Jahr
verlängert werden soll. Von dieser Ermessenvorschrift wird – so legt es die
Abfrage bei den Bundesländern nahe – in hohem Maße Gebrauch gemacht.
Letztlich gibt es stets die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände einen
Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Daher kommt
es, selbst bei einer bestehenden Ausreiseverpflichtung, in aller Regel nicht zu
einer Abschiebung.
Drucksache 17/14337 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Welche Erfahrungen wurden inzwischen mit der Regelung für syrische
Staatsangehörige gemacht, die beim Ehegattennachzug auch ohne einen
vorherigen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse einreisen dürfen,
wenn sie sich verbindlich für einen Sprachkurs in Deutschland
angemeldet haben, und wenn der Bundesregierung hierzu bislang keine
nennenswerte Probleme bekannt geworden sind, warum wird eine solche
Verfahrensweise nicht generell praktiziert, da sie einen minderschwereren
Eingriff in das grundrechtlich geschützte Ehe- und Familienleben
darstellt, als das derzeitige, für viele Betroffene sehr belastende Verfahren des
Spracherwerbs im Ausland (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine statistisch gesicherten
Erfahrungen vor. Die Auslandsvertretungen nehmen zurzeit
Familienzusammenführungsanträge zum Ehegattennachzug von syrischen Staatsangehörigen gemäß
geltender Erlasslage entgegen, lassen sich verbindliche
Sprachkursanmeldungen vorlegen und nehmen die Weiterleitung an die Ausländerbehörden unter
Hinweis auf die Erlasslage vor. Gelegentlich kommt es zu Nachfragen der
Ausländerbehörden, jedoch wird in der Regel der Visumerteilung zugestimmt.
Dieses Vorgehen ist jedoch alleine der Krisensituation in Syrien geschuldet und
stellt gerade kein generelles Absehen von dem Spracherwerbserfordernis dar. Es
besteht nämlich für nachzugswillige Ehegatten in Syrien faktisch keine
Möglichkeit mehr, die Sprache im Herkunftsland unter zumutbaren Bedingungen zu
erlernen. Deshalb lässt sich das syrische Beispiel nicht verallgemeinern.
35. Wieso fordert die Bundesregierung konsequenterweise nicht ein höheres
Sprachniveau als B1 für die Erteilung einer längerfristigen
Aufenthaltserlaubnis bzw. für eine Einbürgerung, da nach ihrer Logik (vgl. Antwort zu
Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 17/12780) hohe
Sprachanforderungen angeblich ein geeignetes Mittel zur Herstellung gleicher
Teilhabechancen in Deutschland und zur Integration sind, oder ist sie der Meinung,
gleiche Teilhabechancen sind exakt ab dem Niveau B1 erreicht, wie der
Wortlaut ihrer Antwort vermuten lässt (ebd., bitte begründen)?
Das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
ist eine selbständige Sprachverwendung. Die Definition: „Kann die
Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um
vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten
Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich
einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche
Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume,
Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze
Begründungen oder Erklärungen geben“ betont die Selbstständigkeit, die daraus
erwächst.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass von Inhabern einer
Niederlassungserlaubnis als verfestigtem Aufenthaltsrecht und von einem Einbürgerungswilligen
dieses Sprachniveau erwartet werden kann, ein solches aber auch zur Sicherung
von Teilhabe und Integration ausreichend ist. Für eine weitere Differenzierung
besteht kein Anlass.
36. Inwieweit wird die Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG, die den
Nachweis schriftlicher und mündlicher Deutschkenntnisse des Niveaus
B1 GER für die Erteilung einer länger als einjährigen
Aufenthaltserlaubnis fordert, der besonderen Situation von Analphabeten gerecht, wenn in
einer Studie des BAMF („working paper 42: Das Integrationspanel“,
S. 13) davon ausgegangen wird, dass primäre Analphabeten in einem
spezialisierten, 900-stündigen Sprachkurs im Regelfall nur das Niveau A2.1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14337erreichen können und real am Ende solcher Kurse nur 45,2 Prozent über
Schreibkenntnisse des noch einmal niedrigeren Niveaus A1 (oder höher)
verfügen (ebd., S. 49; bitte ausführen)?
Wenn das Sprachniveau B1 GER im Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“
nicht erreicht wird, können Integrationskursteilnehmer und insbesondere auch
Teilnehmer am Alphabetisierungskurs gemäß § 5 Absatz 4 der
Integrationskursverordnung weitere 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses in Anspruch
nehmen. Soweit die Teilnehmer nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 der
Integrationskursverordnung von dem Kostenbeitrag befreit sind, gilt diese Kostenbefreiung
auch für die weiteren 300 Unterrichtsstunden.
37. Wie kann die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 6. Mai 2013 auf die
Schriftliche Frage 18 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 17/13394 behaupten, die Verschärfung der Regelung nach § 8
Absatz 3 Satz 6 AufenthG sei kein Verstoß gegen das
Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September
1980), weil diese Regelung türkische Staatsangehörige nicht davon
abhalte, von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (1 C
12.12) geklärt hat, dass auch eine Erhöhung von Gebühren für
Aufenthaltstitel dem Verschlechterungsverbot unterfallen kann, was
zweifelsohne ebenso wenig türkische Staatsangehörige davon abhält, von ihrer
Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, sodass diese
Argumentation der Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller offenkundig
unzulässig ist (bitte ausführlich begründen und dabei zudem eine korrekte
Antwort auf die genannte Schriftliche Frage 18 geben)?
Die Bundesregierung ist aus den in der seinerzeitigen Antwort zu der Schriftliche
Frage 18 (Bundestagsdrucksache 17/13394, S. 16 und 17) dargelegten Gründen
nicht der Auffassung, dass § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG einen Verstoß gegen
das Verschlechterungsverbot des Artikels 13 ARB 1/80 darstellt.
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ISSN 0722-8333]