[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432
17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14281 –
Flüchtlinge aus Lampedusa in Hamburg
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Wochen berichten Medien über die Lage von etwa 300
Migrantinnen und Migranten in Hamburg, die dort ohne Versorgung durch die Stadt zum
Teil unter freiem Himmel leben müssen. Sie gehören einem größeren Kreis
von afrikanischen Migranten an, die 2011 vor dem Bürgerkrieg und dem Krieg
der NATO in Libyen nach Italien geflohen sind. Dort wurden sie unter
unmenschlichen Bedingungen in Aufnahmelager auf der italienischen
Mittelmeerinsel Lampedusa und in anderen Lagern in Italien untergebracht. Nach
zweijährigem Aufenthalt und dem Ende der Kofinanzierung durch die
Europäische Union hat die italienische Regierung diese Lager geschlossen. Den
Insassen, die niemals ein ordentliches und faires Asylverfahren durchlaufen
haben, wurden humanitäre Aufenthaltstitel erteilt, die sie auch zu Reisen
innerhalb der EU berechtigen. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Schriftlichen Fragen 14 und 15 auf Bundestagsdrucksache 17/12949
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE.) vom 25. März 2013 gab das
italienische Innenministerium an, dass zu diesem Zeitpunkt 5 700 Migranten
Italien verlassen hätten. Die Bundesregierung berief sich zudem auf Angaben der
Migranten, 500 Euro von den italienischen Behörden erhalten zu haben. Diese
Angabe wurde auch von vielen Medien kolportiert. Nach Angaben der
Betroffenen selbst gegenüber den Fragestellern war die diesbezügliche Praxis der
italienischen Behörden jedoch uneinheitlich und variierte nach den Standorten
der geschlossenen Lager. Während ein Teil der Migranten tatsächlich Bargeld
ausgehändigt bekam, gingen andere leer aus oder erhielten Fahrscheine für
Ziele innerhalb der EU. Es sei jedoch keine explizite Aufforderung ergangen,
von Italien aus in andere EU-Staaten einzureisen.
Die afrikanischen Migranten fordern ein Bleiberecht. Sie verweisen darauf,
dass erst der Krieg der NATO-Staaten gegen Libyen zu ihrer Flucht aus Libyen
geführt habe. Während sie dort Arbeit hatten und für sich und ihre Familien
sorgen konnten, hatten sie in Italien keine Möglichkeit zu arbeiten. Sie hätten
sich dort von der erlittenen Gewalt und den traumatischen Erlebnissen in
Libyen und auf ihrer Flucht über das Mittelmeer eigentlich erst einmal erholen
müssen, stattdessen habe die Situation in den Lagern ihr Leiden jedoch nur
vergrößert. Europa sei für ihr Schicksal verantwortlich, deshalb fordern sie für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14432 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesich das Recht zu bleiben und sich eine neue Existenz aufzubauen. „Wir haben
nicht den Krieg überlebt, um auf Hamburgs Straßen zu sterben“, lautete ein
Slogan auf einer Demonstration für ein Bleiberecht der 300 afrikanischen
Migranten in Hamburg am 8. Juni 2013, an der insgesamt 2 000 Menschen
teilnahmen (junge welt vom 13. Juni 2013, „Gegen Abschiebung in Elend und
Tod“).
Die Migranten und ihre Unterstützer verweisen auch darauf, dass der Umgang
mit Schutzsuchenden und Flüchtlingen in Italien menschenrechtlichen und
EU-Standards widerspricht. Sie können sich dabei auf einschlägige Berichte
von Menschenrechtsorganisationen über die Lage in Italien ebenso stützen wie
auf Entscheidungen von deutschen Verwaltungsgerichten, die in zahlreichen
Fällen Überstellungen von Asylsuchenden in Dublin-Verfahren nach Italien
untersagt haben, weil dort „systemische Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen gesehen werden“ (vgl. Rechtsprechungsübersicht auf
www.asyl.net unter Länder – Rechtsprechung). Der Bundesminister des Innern
Dr. Hans-Peter Friedrich äußerte hingegen gegenüber dem NDR-
Politikmagazin „Panorama 3“ am 11. Juni 2013: „Italien ist ja jetzt nicht so fürchterlich.“.
Die Fragesteller sehen das Bundesministerium des Innern in der Pflicht
klarzustellen, dass es einer Bleiberechtsregelung im Rahmen des § 23 des
Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus humanitären Gründen) zustimmen wird, sollte
die Bürgerschaft Hamburg zu einem entsprechenden Entschluss kommen. Der
Fall illustriert zugleich die Inhumanität und Ineffektivität des geltenden
Dublin-Systems.
1. Welche Informationen lagen der Bundesregierung zum Umgang mit den
afrikanischen Flüchtlingen und Migranten, die im Jahr 2011 nach Italien
gelangt sind, im Laufe der vergangenen zwei Jahre vor, und was hat sie
unternommen, um sich gegenüber der italienischen Regierung für einen
angemessenen Umgang (Unterbringung, Verpflegung, medizinische
Versorgung, Arbeitsmarktzugang) mit diesen Menschen einzusetzen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beobachtet die
Situation von Schutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten in der Europäischen Union,
darunter auch in Italien, seit Jahren genau. Dies erfolgt insbesondere anhand der
Berichte der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Italien, die regelmäßig
Informationen zur Situation vor Ort übermittelt. Dies erfolgt zudem auf der
Grundlage der Berichte und Informationen verschiedener staatlicher und
nichtstaatlicher Stellen, wie z. B. des Auswärtigen Amts, des UNHCR, der Kommission
der Europäischen Union oder des Kommissars für Menschenrechte des
Europarates. Zu diesem Zweck wird auch die Rechtsprechung sowohl deutscher und
als auch europäischer Gerichte ausgewertet.
Dem BAMF war nach einem Bericht des Auswärtigen Amts vom 29. November
2011 bekannt, dass sich Ende November 2011 insgesamt rund 50 000
Flüchtlinge in Italien aufhielten. Soweit der Bundesregierung bekannt, wurden
afrikanische Flüchtlinge und Migranten, die im Jahr 2011 nach Italien gelangt sind, in
Italien wie alle anderen Flüchtlinge behandelt. Aufgrund großer Fallzahlen kam
es zeitweise zu logistischen Problemen wie einer zeitweisen Überbelegung der
Aufnahmezentren, insbesondere im Süden des Landes. Das staatliche
Aufnahmesystem Italiens wurde um einen von der Abteilung für Zivilschutz verwalteten
Notfallaufnahmeplan ergänzt. Die Situation hat sich mit nachlassendem Zustrom
und der verbesserten Koordinierung der Unterbringung durch das italienische
Innenministerium wieder entspannt.
Ein Bericht des UNHCR vom Juli 2012 bestätigt die Informationen des
Auswärtigen Amts. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass im Rahmen des
Notaufnahmeplans zwischen der zentralen Regierung und den zuständigen lokalen Behörden
eine Vereinbarung getroffen wurde, in der Kriterien für die landesweite
Verteilung von bis zu 50 000 Personen festgelegt wurden, mit regionalen Quoten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14432basierend auf der Bevölkerungsgröße. Auch stellt der UNHCR in seinem
Bericht fest, dass die staatlichen Aufnahmeeinrichtungen (CARAs, CDAs und
SPRAR-Projekte) insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer
signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen.
Aus den genannten Berichten und zuletzt aus der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. April 2013 (siehe
dazu die Antwort zu Frage 11) ergibt sich, dass in Italien grundsätzlich ein
angemessener Umgang mit Flüchtlingen gewährleistet ist.
Die Bundesregierung steht im intensiven Kontakt mit der italienischen
Regierung. So wurde in Mai 2013 eine Task Force gegründet, die aus Vertretern
deutscher und italienischer Behörden besteht und einem regelmäßigen intensiven
Austausch von Informationen in Bezug auf die Situation von Flüchtlingen in
Deutschland und in Italien dient.
2. Aus welchen Fonds der EU hat die italienische Regierung nach Kenntnis
der Bundesregierung Mittel zur Versorgung dieser Migranten erhalten?
a) Ist es richtig, dass dieser Mittelfluss zu Beginn dieses Jahres endete?
c) Welche Möglichkeiten zur Verlängerung dieser Zuwendungen zur
Versorgung der afrikanischen Migranten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bestanden?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse darüber vor,
inwiefern die italienische Regierung Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 5 und 21
der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Mai 2007 (Basisrechtsakt zum Europäischen Flüchtlingsfonds), die bei
einem außergewöhnlichen Migrationsfluss einschlägig wären, beantragt hat.
Die Möglichkeit der finanziellen Hilfe im Rahmen der Sofortmaßnahmen ist
gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG auf sechs
Monate beschränkt. Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission vom
6. Juli 2010 über die vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 20 Absatz 2
der Entscheidung Nr. 573/2007/EG für das Jahr 2011 (SOLID/2010/19) hat
Italien insgesamt im Jahr 2011 einen Betrag von 7 575 050,16 Euro aus dem
Europäischen Flüchtlingsfonds zugewiesen bekommen.
b) Welche Prüfmechanismen bestehen, mit denen die zweckmäßige
Verwendung solcher EU-Mittel überwacht wird?
Welche Möglichkeiten bestehen bei nicht zweckgemäßer Verwendung,
oder wenn festgestellt wird, dass die Mittel nicht ausreichen, oder wenn
festgestellt wird, dass der Eigenanteil nicht aufgebracht wird?
Die Prüfungsmechanismen der SOLID-Fonds sind in der Entscheidung Nr. 573/
2007/EG geregelt. Die Europäische Kommission hat danach
Kontrollmöglichkeiten sowie Rückforderungsrechte, wenn die Mittel nicht zweckgemäß
verwendet wurden oder andere Unregelmäßigkeiten vorlagen.
3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der italienischen
Regierung selbst auf die anstehende Schließung der Aufnahmelager bei einer
ausstehenden Weiterfinanzierung hingewiesen und um eine Verlängerung
der Finanzierung gebeten, und was war ggf. die Reaktion der zuständigen
EU-Gremien?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die italienische
Regierung auf die anstehende Schließung der Aufnahmelager bei einer
ausstehenden Weiterfinanzierung hingewiesen und um eine Verlängerung der
Finanzierung gebeten hat.
Drucksache 17/14432 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Bei welchen Gelegenheiten war der Umgang mit den afrikanischen
Migranten aus Libyen Gegenstand von Gesprächen oder Verhandlungen
zwischen deutschen und italienischen Regierungsvertretern (auch innerhalb
oder anlässlich von Sitzungen von EU-Gremien), und was genau wurde
hierbei besprochen oder entschieden?
Das Thema des Umgangs mit den afrikanischen Migranten aus Libyen war zu
keinem Zeitpunkt ein selbständiger Punkt bei Gesprächen oder Verhandlungen
zwischen deutschen und italienischen Regierungsvertretern. Im Rahmen eines
Besuches des Staatsekretärs im Bundesministerium des Innern, Klaus-Dieter
Fritsche, in Rom im April 2013 sowie im Rahmen der im Mai 2013 gegründeten
Task Force wurde nur die allgemeine Situation der Flüchtlinge in Italien
besprochen. Eine Differenzierung nach der Herkunft der Flüchtlinge fand nicht statt.
5. Welche Aufenthaltstitel haben die hier in Rede stehenden afrikanischen
Migranten von den italienischen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung erhalten, welche Rechte sind damit in Italien verbunden, und welche
Rechtsstellung vermitteln ihnen diese Aufenthaltstitel in anderen EU-
Staaten als Italien?
Die italienischen Behörden stellten Drittstaatsangehörigen aus afrikanischen
Herkunftsstaaten nationale italienische Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung
„Permesso di Soggiorno“ und der besonderen Kennzeichnung „motivi
umanitari“ (Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) aus. Diese berechtigen zu
einem befristeten Aufenthalt in Italien. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen sich Drittstaatsangehörige, die
Inhaber eines gültigen Reisedokuments und eines nationalen Aufenthaltstitels
eines Schengenstaats sind, im Schengengebiet bis zu drei Monate innerhalb von
sechs Monaten frei bewegen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 5
Absatz 1 Buchstabe a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener
Grenzkodex) erfüllen. Dies umfasst auch, dass Drittstaatsangehörige über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer
des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat
verfügen müssen oder in der Lage sein müssen, diese Mittel rechtmäßig zu
erwerben. Ferner dürfen sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
eines Mitgliedstaats darstellen und dürfen insbesondere nicht in den nationalen
Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben
Gründen ausgeschrieben worden sein. Ein Daueraufenthalt und/oder die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nach den Bestimmungen des
Artikels 21 Absatz 1 SDÜ nicht zulässig.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, inwieweit die
Migranten zu einer Weiterreise in andere EU-Staaten aufgefordert oder gedrängt
wurden und welche Schritte von Seiten der italienischen Behörden hierzu
gegebenenfalls ergriffen wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angebliche
Ausreiseaufforderungen entsprachen jedenfalls nach dortigen Angaben nicht der
offiziellen Haltung der italienischen Regierung.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Aufenthalt der weiteren
5 400 Migranten, die Italien verlassen haben sollen, und welche
Erkenntnisse hat sie darüber hinaus zum Verbleib der 60 000 Flüchtlinge aus
Libyen, die im Frühjahr und Sommer 2011 nach Italien und Malta gelangt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14432sind (
www.blu-news.eu vom 9. März 2013 „Italien stattet Flüchtlinge mit
Pass aus“)?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, ist der Verbleib der Flüchtlinge von der
italienischen Regierung nicht systematisch erfasst worden. Der
Bundesregierung ist aus Dublin-Verfahren mit Italien-Bezug sowie aus Pressemeldungen
bekannt, dass Asylbewerber Italien verlassen haben, um in die Bundesrepublik
Deutschland einzureisen. Einige dieser Personen stellten in der Bundesrepublik
Deutschland einen Asylantrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der
Dublin-Verordnung wurden bzw. werden sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien rücküberstellt. Zum Aufenthalt der weiteren Migranten, die Italien
verlassen haben sollen, sowie zum Verbleib der Flüchtlinge aus Libyen, die 2011
nach Italien und Malta eingereist sind, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
8. Hat sich die Bundesregierung von der italienischen Regierung für den Fall
der Abschiebung von Betroffenen nach Italien Zusicherungen geben
lassen, dass die Flüchtlinge einen sicheren Aufenthaltsstatus, Zugang zu
Wohnraum, sozialer Sicherung und Gesundheitsversorgung sowie Zugang
zum Arbeitsmarkt erhalten, damit sie nicht in Armut und Unsicherheit
gestoßen werden, und wenn nein, warum nicht?
Haben betroffene Bundesländer sich nach Kenntnis der Bundesregierung
entsprechende Zusicherungen geben lassen, und wenn nein, warum nicht?
Im Hinblick auf die aktuellen Berichte zur Situation in Italien, insbesondere den
Bericht des UNHCR, und die Rechtsprechung des EGMR zur Situation der
Flüchtlinge in Italien besteht aus Sicht der Bundesregierung für solche
Zusicherungen kein Bedarf.
Im Übrigen ist der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes nach der föderalen
Kompetenzverteilung Sache der Länder. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis
darüber, ob die betroffenen Länder selbst solche Zusicherungen forciert haben.
9. In welchem Rahmen und mit welcher Intention hat die Bundesregierung
den Umgang mit den afrikanischen Flüchtlingen aus Italien in
Konsultationen mit den Bundesländern und Vertretern der kommunalen
Ausländerbehörden thematisiert, und in welcher Form erging eine Aufforderung an
die Hansestadt Hamburg oder andere Länder, den Aufenthalt dieser
Menschen schnellstmöglich zu beenden (bitte genau auflisten)?
Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat das Bundesministerium des Innern die
Innenministerien der Länder für die Thematik sensibilisiert und die Länder
gebeten, etwaige Feststellungen der Bundespolizei zum Zwecke der
ganzheitlichen Betrachtung zuzuleiten. Zudem wurde die Thematik unter
aufenthaltsrechtlichen Aspekten auf der 47. Sitzung der Arbeitsgruppe Rückführung am
25. und 26. April 2013 in Bamberg erörtert.
Der Bundesminister des Innern antwortete darüber hinaus am 31. Mai 2013 auf
ein Schreiben des Innensenators der Freien und Hansestadt Hamburg und
sprach sich dafür aus, zunächst die aufenthaltsrechtliche Situation der in Rede
stehenden Personengruppe schnellstmöglich zu überprüfen und, sofern die
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ggf. aufenthaltsbeendende
Maßnahmen einzuleiten. Die Letztentscheidung über den Umgang mit den
Flüchtlingen lag und liegt jedoch bei den betroffenen Ländern.
Drucksache 17/14432 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den
Betroffenen in Deutschland einen humanitären Aufenthalt und Zugang zum
Arbeitsmarkt zu gestatten, wenn Kommunen diese Menschen aus
humanitären Erwägungen heraus nicht abschieben wollen, und wie ist ihre
politische Haltung hierzu?
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich im Rahmen des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf gemeinsame Regelungen und
Standards im Umgang mit Flüchtlingen aus Drittstaaten verständigt. Der EGMR
und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bestätigt, dass grundsätzlich
darauf vertraut werden kann, dass diese Regelungen von jedem Mitgliedstaat
eingehalten werden. Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine
Veranlassung, den Betroffenen, die bereits in Italien Schutz gefunden haben, einen
humanitären Aufenthalt in Deutschland zu gewähren.
Sollten im Einzelfall gleichwohl humanitäre Gründe gegeben sein, die einer
Rückkehr der Betroffenen nach Italien entgegenstehen, sieht das
Aufenthaltsgesetz in Kapitel 2 Abschnitt 5 verschiedene Möglichkeiten für eine
Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen in Deutschland vor. Seit dem Inkrafttreten
der Neufassung der Beschäftigungsverordnung am 1. Juli 2013 haben Inhaber
humanitärer Aufenthaltstitel grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
11. Welche (Ober-)Verwaltungsgerichtsentscheidungen sind der
Bundesregierung bekannt, mit denen in den Jahren 2012 und 2013 eine
Überstellung/Abschiebung von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen
(vorläufig) untersagt wurde, mit der Begründung möglicher systemischer
Mängel im italienischen Asyl- bzw. Aufnahme- und
Unterbringungssystem bzw. möglicher Gefährdungen im Einzelfall aufgrund von Mängeln
im italienischen Asyl- bzw. Aufnahme- und Unterbringungssystem (bitte
im Einzelnen mit Angabe des Tenors auflisten)?
Im Jahr 2012 gab es nach einer im BAMF geführten Liste (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) 274 Entscheidungen in Verfahren auf einstweiligen
Rechtsschutz in Bezug auf Dublin-Überstellungen nach Italien (137 stattgebend und
137 ablehnend) sowie vier rechtskräftige Urteile (drei stattgebend und eins
ablehnend).
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2013 gab es 126 Entscheidungen im
einstweiligen Rechtsschutz (65 stattgebend und 61 ablehnend) sowie vier
ablehnende rechtskräftige Urteile.
Insbesondere sind in diesem Jahr folgende Entscheidungen ergangen:
• VG Braunschweig, Beschluss vom 11. Januar 2013 – Az. 1 B 18/13
(stattgebend)
• VG Meiningen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – Az. 5 E 20010/13 Me
(stattgebend)
• VG Braunschweig, Urteil vom 21. Februar 2013 – Az. 7 A 57/11
(stattgebend)
• VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2013 – Az. 5 A 56/12 (ablehnend)
• VG Lüneburg, Urteil vom 4. Juni 2013 – Az. 6 A 176/11 (ablehnend)
• OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 7 S 33.13
(ablehnend).
Am 2. April 2013 hat zudem der EGMR eine Beschwerde gegen die Dublin-
Überstellung von den Niederlanden nach Italien als offensichtlich unbegründet
abgewiesen (Rechtssache Mohammed Hussein v. the Netherlands and Italy,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14432Nr. 27725/10). Damit hat der Gerichtshof bestätigt, dass in Italien keine
systemischen Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung das Problem, dass es im Gegensatz zu
den Regelungen zu Aufnahmebedingungen im Asylverfahren keine oder
kaum Regelungen auf EU-Ebene zum Umgang mit anerkannten
Flüchtlingen in den jeweiligen Mitgliedstaaten gibt (etwa hinsichtlich ihres
Rechts auf soziale Versorgung und Unterbringung) und es deshalb zu
Fluchtbewegungen innerhalb der EU nach einer Anerkennung kommt,
und welchen Handlungs- oder Regelungsbedarf sieht sie diesbezüglich
auf nationaler bzw. auf EU-Ebene?
Die Bundesregierung teilt die Prämisse der Fragesteller nicht. Entgegen deren
Annahme enthält die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie), die
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 21. Dezember 2013
umzusetzen ist, in den Artikeln 20 bis 34 Regelungen darüber, welche Rechte
anerkannten Flüchtlingen zustehen. Dazu gehören die Wahrung des
Familienverbands, der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, das Recht auf
Reisedokumente, der Zugang zur Beschäftigung, der Zugang zur Bildung, der Zugang zu
Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, der Zugang zu
Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und Wohnraum, das Recht
auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates und der Zugang zu
Integrationsmaßnahmen. Für unbegleitete Minderjährige enthält Artikel 31 der
Richtlinie besondere Schutzvorschriften.
13. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass sich 70 afghanische
Flüchtlinge, die in Ungarn einen subsidiären Schutzstatus oder eine
Anerkennung als Flüchtling erhalten haben, nach langem vergeblichem Protest
gegen die nach ihrer Ansicht unmenschlichen Lebensbedingungen von
Flüchtlingen in Ungarn auf den Weg nach Baden-Württemberg oder in
andere Bundesländer gemacht haben, um dort Asyl zu beantragen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesem Vorgang und aus den Zuständen im ungarischen
Asylsystem, und wie wird sie hiermit umgehen?
Nach den dem BAMF vorliegenden Informationen sind am Mittwoch dem
12. Juni 2013 afghanische Staatsangehörige aus Ungarn in der
Landesaufnahmeeinrichtung Karlsruhe mit Bussen eingetroffen. Am 26. Juni 2013 haben
69 Personen bei der Außenstelle des BMAF in Karlsruhe einen Asylantrag
gestellt. Sie hatten überwiegend gültige ungarische Reisepapiere für Personen mit
subsidiärem Schutz bei sich, so dass davon auszugehen ist, dass sie einen
Schutzstatus in Ungarn erhalten haben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 343/
2003 (Dublin-Verordnung) ist Ungarn der zur Prüfung des Asylantrages
zuständige Staat.
Der Bundesregierung liegen noch keine Begründungen im Einzelfall zum
Verlassen Ungarns und zur Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland
vor.
Für alle 69 Personen wurden zunächst Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt.
Das BAMF wird in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für die Dublin-
Rücküberstellung nach Ungarn unter Berücksichtigung der maßgeblichen nationalen
und internationalen Bestimmungen überprüfen.
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen
Dublin-Überstellungen nach Ungarn. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte erhalten in Ungarn ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Sie
besitzen mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes und der bereits
Drucksache 17/14432 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerwähnten Eingliederungsbeihilfen die gleichen Rechte und Pflichten wie
ungarische Staatsangehörige.
Nach Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes besteht in
Ungarn ein Anspruch auf Unterbringung in einer Vorintegrationseinrichtung für
einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten; in Ausnahmefällen ist auch ein
Daueraufenthalt möglich. Dort besteht die Möglichkeit der Teilnahme an
Sprach- und Integrationskursen. Zudem haben die Personen kostenlosen Zugang
zu allen notwendigen Gesundheitsleistungen und erhalten finanzielle
Unterstützung. Nach dieser Zeit besteht für einen Übergangszeitraum bei Verlassen der
Einrichtung ein Anspruch auf finanzielle Start- und Übergangsleistungen,
kostenlose Gesundheitsversorgung und weitere Integrationsmaßnahmen
(Sprachkurse). Diese Ansprüche sind gesetzlich im ungarischen Asylgesetz (Act LXXX
of 2007 on Asylum) und in entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt.
14. Sind der Bundesregierung die Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen zu Obdachlosigkeit von Asylsuchenden und
anerkannten Flüchtlingen in Polen, Bulgarien und der Slowakei bekannt
(
www.asyl.net), welche Einschätzung hat sie zur dargestellten
Problematik, auch aufgrund eigener Erkenntnisse, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie hieraus?
Die in der Frage genannten Berichte zu Polen, Bulgarien und Slowakei von
Anfang Juni 2013, deren Erstellung lediglich mit Mitteln des UNHCR gefördert
worden ist und – nach eigenen Angaben – nicht notwendigerweise die Meinung
des UNHCR wiedergibt, sind der Bundesregierung bekannt. Sie werden zurzeit
ausgewertet.
15. Hält die Bundesregierung das Dublin-System mit dem Regelprinzip der
obligatorischen Durchführung eines Asylverfahrens im Ersteinreisestaat
angesichts der bekannt gewordenen Missstände in mehreren
Aufnahmesystemen, insbesondere der Staaten an den Außengrenzen der EU, noch
für effektiv im Sinne des Flüchtlingsschutzes (bitte begründen), und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung teilt die Prämisse der Fragesteller nicht. Entgegen deren
Annahme sind bislang nur in Griechenland derartige Missstände zu
Asylverfahren und Aufnahme festgestellt worden, die „systemische Mängel“ im Sinne
der Rechtsprechung des EuGH darstellen und Dublin-Überstellungen nach
Griechenland entgegenstehen. Dementsprechend haben alle Dublin-Staaten
Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt.
Die Zuständigkeitsregelungen des Dublin-Verfahrens als solche haben sich nach
Auffassung der Bundesregierung in ihrer Anwendung bewährt. Die Dublin-
Verordnung hält den Mitgliedstaat, den der Asylbewerber als erstes betritt, dazu an,
seiner staatlichen Verantwortung zu einem funktionierenden Asylsystem
gerecht zu werden und die Verantwortung für die Asylbewerber tatsächlich zu
übernehmen.
Auch bei Einführung eines anderen Verteilungsmechanismus oder einer
Aufnahmequote von Schutzsuchenden geht die Bundesregierung davon aus, dass
bestimmte Mitgliedstaaten von Asylbewerbern weiterhin bevorzugt werden.
Damit müsste es auch künftig zu Überstellungen innerhalb der Europäischen
Union kommen. Eine vermeintlich „gerechtere“ Aufteilung von
Schutzsuchenden würde im Übrigen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Mängeln
der Asylsysteme der Mitgliedstaaten beitragen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14432Nach Angaben von Eurostat entfielen im Jahr 2012 ca. 70 Prozent der rund
330 000 Asylbewerber auf die fünf Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich,
Schweden, Vereinigtes Königreich und Belgien. Die Mitgliedstaaten, deren
Asylsysteme gegenwärtig im Zentrum der Kritik stehen, haben keine
unverhältnismäßig hohen Asylbewerberzahlen. Deutschland hatte im vergangenen Jahr
rund 23 Prozent der in der Europäischen Union registrierten Asylanträge zu
bewältigen, Italien und Griechenland dagegen nur fünf beziehungsweise drei
Prozent (absolute Zahlen). Gemessen am Verhältnis der Zahl der Asylanträge
zu den jeweiligen Bevölkerungszahlen bedeutet das für Deutschland eine Rate
von 945 Asylbewerbern pro Million Einwohner, für Griechenland eine Rate von
850 Asylbewerbern und für Italien eine Rate von 260 Asylbewerbern (relative
Zahlen).
Die höchsten Raten vor Deutschland liegen in der Reihenfolge bei Malta,
Schweden, Luxemburg, Belgien, Österreich, Zypern und Dänemark.
16. Wie viele Rückübernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-Systems
wurden in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt gestellt (bitte einerseits für
Deutschland, andererseits für die gesamte EU beantworten und nach
Jahren bzw. nach Ersuchen von bzw. an bestimmte Länder differenzieren),
wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben (bitte differenzieren wie zuvor),
wie viele Überstellungen fanden tatsächlich statt (wie zuvor), und zu
welchem Ergebnis im Saldo führte dies, d. h. zu wie vielen realen
Verschiebungen (Übernommene abzüglich Überstellte im Dublin-Verfahren)
im Verhältnis zur Gesamtzahl der Ersuchen kam es jeweils (bitte
differenzieren wie zuvor, d. h. nach Ländern und Jahren)?
Eurostat führt die Dublin-Statistiken aller EU-Mitgliedstaaten auf Basis von
Artikel 4 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung
und internationalen Schutz. Die Daten sind im Internet frei zugänglich und
abrufbar unter
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/search_
database.
Für das Jahr 2012 sind die Statistiken bisher lückenhaft.
Die Zahlen für Deutschland sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen
(Quelle: BAMF). Eine Berechnung von Relationen kann nicht erfolgen, da es
sich bei den genannten Zahlen nicht um Kohortenbetrachtungen handelt. Ein
Vergleich scheidet damit aus.
Drucksache 17/14432 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2010 (1. Januar bis 31. Dezember)
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen an DEU
an/von
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Österreich 473 270 179 118 78 63
Belgien 379 281 175 561 439 192
Bulgarien 83 75 17 6 2 –
Schweiz 338 211 141 354 272 179
Zypern 10 5 3 2 – –
Tschech. Rep. 85 59 28 15 9 9
Dänemark 77 47 30 59 48 38
Estland 6 7 0 0 0 0
Spanien 166 125 76 5 5 1
Finnland 64 31 21 73 39 27
Frankreich 613 441 225 579 350 218
Griechenland 2 458 2 122 55 8 4 5
Ungarn 443 354 200 6 5 4
Irland 8 8 6 3 1 0
Island 1 1 1 4 2 1
Italien 1 159 906 395 64 35 6
Litauen 69 64 25 2 0 1
Luxemburg 20 13 9 18 12 8
Lettland 0 0 0 0 0 0
Malta 105 88 18 0 0 0
Niederlande 297 166 101 212 188 118
Norwegen 423 290 185 229 187 143
Polen 1 128 1 088 545 25 15 15
Portugal 10 10 7 5 4 4
Rumänien 69 43 28 4 1 2
Schweden 698 464 311 278 227 132
Slowenien 52 38 22 4 0 1
Slowak. Rep. 90 61 26 7 2 3
Verein.
Königreich
108 40 18 246 206 137
Gesamt 9 432 7 308 2 847 2 888 2 131 1 307
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/144322011 (1. Januar bis 31. Dezember)
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen an DEU
an/von
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Österreich 483 237 165 160 107 77
Belgien 440 311 162 450 313 199
Bulgarien 44 33 7 19 6 5
Schweiz 534 239 174 420 322 174
Zypern 24 16 4 0 0 0
Tschech. Rep. 90 51 25 18 9 8
Dänemark 132 85 61 82 61 47
Estland 4 5 1 2 2 1
Spanien 268 176 76 3 3 1
Finnland 64 27 20 56 38 32
Frankreich 750 543 278 476 307 109
Griechenland 99 300 0 107 69 52
Ungarn 374 220 98 13 4 4
Irland 10 8 6 9 8 6
Island 0 0 0 2 2 1
Italien 2 279 1 811 635 58 26 7
Liechtenstein 0 0 0 0 0 0
Litauen 83 69 34 1 1 0
Luxemburg 24 9 5 37 28 21
Lettland 25 22 18 0 0 0
Malta 146 126 35 0 0 0
Niederlande 336 217 144 232 209 139
Norwegen 447 333 224 177 161 132
Polen 1 012 960 357 33 24 20
Portugal 20 17 2 8 6 3
Rumänien 122 82 47 9 3 2
Schweden 1 083 481 270 403 285 138
Slowenien 25 26 13 8 3 2
Slowak. Rep. 61 28 19 10 2 0
Verein.
Königreich
96 40 22 202 170 123
Gesamt 9 075 6 526 2 902 2 995 2 169 1 303
Drucksache 17/14432 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2012 (1. Januar bis 31. Dezember)
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen an DEU
an/von
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Österreich 567 312 154 136 101 64
Belgien 1 376 974 284 318 253 132
Bulgarien 67 47 8 3 0 3
Schweiz 894 441 193 549 426 227
Zypern 34 18 7 3 1 0
Tschech. Rep. 65 53 12 12 10 9
Dänemark 124 109 41 140 107 66
Estland 4 3 3 0 0 0
Spanien 373 307 102 8 7 2
Finnland 93 30 19 74 65 40
Frankreich 885 618 257 509 281 88
Griechenland 0 0 0 372 290 197
Ungarn 331 194 40 23 19 18
Irland 16 12 5 3 2 0
Island 1 0 0 2 2 1
Italien 2 483 2 199 701 40 24 14
Liechtenstein 0 0 0 5 5 0
Litauen 129 111 30 2 1 0
Luxemburg 115 35 14 42 31 26
Lettland 37 30 13 0 0 0
Malta 114 94 15 0 0 0
Niederlande 366 252 116 237 213 144
Norwegen 354 284 172 144 108 87
Polen 1 385 1 297 410 40 33 26
Portugal 21 14 5 7 6 3
Rumänien 125 119 62 6 5 2
Schweden 1 296 579 303 768 627 242
Slowenien 23 20 4 6 3 2
Slowak. Rep. 88 51 32 7 3 0
Verein.
Königreich
103 55 35 176 144 102
Gesamt 11 469 8 249 3 037 3 622 2 767 1 495
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14432 2013 (1. Januar bis 31. Mai)
17. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Kosten des
derzeitigen Dublin-Systems (Kosten der Inhaftierung von
Schutzsuchenden, Kosten der Überstellung, des bürokratischen Verfahrens usw.)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu den Kosten des derzeitigen
Dublin-Systems vor. Am Dublin-Verfahren sind neben dem BAMF und der
Bundespolizei auch die Ausländerbehörden der Länder beteiligt.
18. Hält die Bundesregierung angesichts der vorherigen Antworten das
Dublin-System noch für effektiv im Sinne einer gerechten Verteilungswirkung
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen an DEU
an/von
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
Erfolgte
Überstellungen
Österreich 331 212 66 59 47 31
Belgien 681 680 410 154 126 50
Bulgarien 53 25 4 14 5 4
Schweiz 349 185 126 211 167 88
Zypern 23 21 1 0 0 0
Tschech. Rep. 24 15 4 9 9 9
Dänemark 49 18 16 105 76 45
Estland 5 5 0 0 0 0
Spanien 229 162 71 1 1 1
Finnland 14 6 4 39 29 21
Frankreich 404 250 100 254 141 36
Griechenland 0 0 0 234 192 108
Ungarn 250 161 38 1 1 1
Irland 5 3 1 0 0 0
Island 0 0 0 0 0 1
Italien 1 039 888 249 7 5 0
Liechtenstein 0 0 0 1 0 0
Litauen 42 33 20 0 1 0
Luxemburg 27 7 3 19 13 10
Lettland 5 6 5 0 0 0
Malta 43 50 6 0 0 0
Niederlande 113 69 38 96 82 44
Norwegen 109 66 39 91 57 27
Polen 3 254 2 342 483 8 10 11
Portugal 16 11 9 0 0 1
Rumänien 42 20 12 1 1 2
Schweden 326 202 121 445 412 213
Slowenien 24 17 1 4 1 0
Slowak. Rep. 32 17 8 2 1 0
Verein. Königr. 43 16 14 81 65 38
Gesamt 7 532 5 487 1 849 1 836 1 442 741
Drucksache 17/14432 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeunter den Mitgliedstaaten, bei der neben den Grundrechten der
Asylsuchenden auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleibt?
Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 17 wird verwiesen.
19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem „Memorandum für ein gerechtes und solidarisches System
der Verantwortlichkeit“, mit dem die AWO Arbeiterwohlfahrt
Bundesverband e. V., die Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband,
der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., der
Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland, der Förderverein PRO ASYL
e. V., der Deutsche Anwaltverein e. V. und die Neue Richtervereinigung –
Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten e. V. gemeinsam eine Neugestaltung des Dublin-Systems
fordern, das auf dem Prinzip der freien Wahl des Mitgliedstaates basiert
(wie bereits die Fraktion DIE LINKE. im Jahr 2007 auf
Bundestagsdrucksache 16/5109), und wird sie sich auf EU-Ebene für eine solche Reform
des Dublin-Systems einsetzen (bitte begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich das Dublin-System bewährt,
eine Reform ist nicht erforderlich. Eine Neufassung der Dublin-Verordnung
wurde vor wenigen Tagen verabschiedet. Die grundlegenden
Zuständigkeitskriterien wurden dabei nicht verändert. Auch die gesetzgeberischen Organe der
Europäischen Union haben sich somit für das Aufrechterhalten des bestehenden
Dublin-Systems entschieden.
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ISSN 0722-8333]