Deutscher Bundestag Drucksache 21/6505
21. Wahlperiode 15.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Bauer, Ina Latendorf, Katalin
Gennburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6117 –
Veräußerung von Kleinstflächen durch die Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Veräußerung von Kleinst- und Streuflächen durch die Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH (BVVG) betrifft auch ökologisch wertvolle
Restflächen, die etwa als Rückzugsorte für seltene Tier- und Pflanzenarten dienen,
Biotopverbünde stärken oder zur Stabilisierung lokaler Wasser- und
Klimahaushalte beitragen. Gerade diese oft unscheinbaren Flächen spielen eine
wichtige Rolle für die Biodiversität, den Bodenschutz und die Anpassung an
den Klimawandel, etwa durch CO2-Speicherung oder die Förderung
naturnaher Landschaftsstrukturen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie
bei der Veräußerung sichergestellt werden kann, dass diese Funktionen
langfristig erhalten bleiben und ob ökologische Kriterien stärker berücksichtigt
werden sollten, um die öffentlichen Interessen an Natur- und Klimaschutz
angemessen zu wahren.
Der Abgeordnete Marcel Bauer hat am 2. März 2026 folgende Schriftliche
Frage 210 auf Bundestagsdrucksache 21/4657 an die Bundesregierung
gestellt: „Nach welchen Maßgaben (Schwellenwerte, maximale Größe,
Verkaufsziel) erfolgt der Verkauf von Streuflächen durch die Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH, und wie viele Verkäufe wurden seit dem 1. Januar
2025 getätigt (bitte hierbei auch die entsprechende Gesamtfläche angeben)?“
Die Antwort der Bundesregierung vom 6. März 2026 lautet wie folgt: „Bei
den sogenannten Streuflächen handelt es sich um Kleinst-, Rest- und
Splitterflurstücke mit einer Größe von weniger als zwei Hektar. Aufgrund ihrer
Struktur und Lage leisten diese Flurstücke im Sinne der
Flächenmanagementgrundsätze (FMG) 2024 keinen Beitrag für eine nachhaltige beziehungsweise
ökologische Flächenbewirtschaftung und können daher im Rahmen von öffentlichen
Ausschreibungen und Auktionen privatisiert werden. Ein öffentliches
Interesse an einer Bestandhaltung dieser Flurstücke besteht nicht. Die
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) veräußert im Zuge der
Portfoliobereinigung sowohl unverpachtbare Kleinstflächen als auch verpachtbare
Kleinstflächen, bei denen eine ökologische Bewirtschaftung nicht umsetzbar
ist. Seit dem 1. Januar 2025 hat die BVVG insgesamt rund 930 Hektar (ha)
veräußert, was etwa 520 Kaufverträgen entspricht. Die durchschnittliche
Fläche je Kaufvertrag betrug rund 1,8 Hektar.“
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 15. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus dieser Antwort der Bundesregierung ergeben sich für die Fragesteller
Nachfragen.
1. In welchen Bundesländern bzw. Regionen befinden sich die durch die
BVVG im Jahr 2025 verkauften Flächen?
Die Verkäufe durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)
im Jahr 2025 erfolgten in allen fünf ostdeutschen Bundesländern.
a) Wie sind die Struktur, Lage und Verteilung bzw. Streuung der jeweils
verkauften Flächen (bitte jeweils auflisten, ob und wie sie räumlich
zusammenhängend oder verteilt sind)?
d) Welche Flächenkategorien wurden in welchem Umfang veräußert
(z. B. Ackerland, Dauergrünland, Gehölzstrukturen bzw. Hecken oder
sonstige landwirtschaftliche Nutzflächen)?
Die Fragen 1a und 1d werden gemeinsam beantwortet.
Die nachfolgenden Darstellungen umfassen nur Verkäufe, bei denen die BVVG
auf die Größe der verkauften Fläche einen Einfluss hat. Dies ist insbesondere
nicht der Fall bei Kaufverträgen, auf deren Abschluss die Käuferinnen bzw.
Käufer einen gesetzlichen Anspruch haben (z. B. nach dem Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetz).
Verkäufe der BVVG 2025 außerhalb gesetzlicher Ansprüche1
Bundesland Anzahl
Verkäufe
Fläche in
Hektar
dav. Ackerland
in Hektar
dav. Grünland
in Hektar
dav. Holzung
in Hektar
dav. Sonstiges
in Hektar2
Mecklenburg-
Vorpommern
159 189 69 55 22 43
Brandenburg 170 225 83 21 63 58
Sachsen 110 57 22 11 13 11
Sachsen-
Anhalt
46 134 120 5 2 7
Thüringen 43 108 32 22 41 13
Summen 528 713 326 114 141 132
1 weitere 153 ha mit 19 Verträgen wurden nach AusglLeistG verkauft
2 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung
Zur Größe der einzelnen Verkaufslose wird auf die Antwort zu Frage 2a
verwiesen. Eine weitergehende Darstellung zur räumlichen Struktur und
Verteilung bzw. Streuung der einzelnen Verkaufslose wäre nur kartografisch möglich.
b) Um wie viele unterschiedliche Erwerber handelt es sich insgesamt bei
den Verkäufen?
c) Erwarben Käufer mehrere dieser Streuflächen, und wenn ja, wie viele
Verkäufe entfallen jeweils auf ein und denselben Käufer (bitte in
Tabelle aufschlüsseln)?
Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die BVVG führt keine Statistik zur Anzahl der Kauffälle pro Erwerber.
e) Welcher Anteil der veräußerten Flächen wurde vor dem Verkauf
verpachtet, und wie wurden diese Flächen durch die Pächter genutzt
(z. B. Grünland, Ackerbau etc.)?
Sofern es sich bei den verkauften Flächen um landwirtschaftlich nutzbare
Flächen handelte, waren diese im Regelfall auch zur landwirtschaftlichen Nutzung
verpachtet. Eine Statistik über deren Anteil an der Verkaufsfläche des
jeweiligen Jahres führt die BVVG nicht.
f) Welcher Anteil der veräußerten Flächen wurde zuvor als nicht nutzbar
eingestuft?
Die BVVG führt dazu keine Statistik.
g) Welcher Anteil der veräußerten Flächen in Hektar wurde durch die
vormaligen Pächter gekauft?
Die BVVG führt dazu keine Statistik.
2. Grenzen in den Jahren 2025 und 2026 veräußerte Streuflächen
aneinander, wenn ja, wie viele grenzen aneinander, und wie viele liegen
vereinzelt?
Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik.
a) Wie ist die Streuung des Durchschnittswertes von 1,8 ha Fläche pro
Verkauf im Jahr 2025 (bitte als detailliertes Streudiagramm angeben),
und was sind die Minimal- und Maximalflächengrößen, die veräußert
wurden?
Im Jahr 2025 wurden Flächen zwischen 0,0003 Hektar und 62,8026 Hektar
verkauft. 84 Prozent aller Verkäufe lagen unterhalb des Durchschnittswertes von
1,8 Hektar. Nur elf Verkäufe hatten einen Flächenumfang größer zehn Hektar.
Die BVVG hat diese elf Verkäufe durch jeweilige Akteneinsicht geprüft. Acht
dieser Verkäufe erfolgten im Rahmen von Direktvergaben ausschließlich an
öffentliche Verwaltungen bzw. Institutionen (Städte, Landkreise, Länder,
Landgesellschaften). Nur drei der elf Verkäufe erfolgten im Rahmen von öffentlichen
Ausschreibungen. Hierbei handelte es sich um Holzungsflächen oder Flächen
mit Abfallablagerungen im Außenbereich. Der Flächenumfang dieser elf
Verkäufe betrug 246 Hektar (35 Prozent der Gesamtverkaufsfläche aus 2025). Das
nachfolgende Diagramm zeigt die Fläche der einzelnen Verkäufe zum
Verkaufsdatum mit der Trendlinie.
b) Wurden Flächen größer als 2 ha in den Jahren 2025 oder 2026 von der
BVVG veräußert, und wenn ja wie viele Flächen welcher Größen in
welcher Region und welcher Verteilung durch wie viele Verkäufe?
Die entsprechenden Verkäufe der BVVG außerhalb der Erfüllung von
Rechtsansprüchen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Nur 14 Prozent der
Verkäufe im Jahr 2025 bezogen sich auf Flächen über zwei Hektar.
Verkäufe der BVVG 2025 außerhalb gesetzlicher Ansprüche und >2 ha
Bundesland Anzahl
Verkäufe
Fläche in
Hektar
dav. Ackerland
in Hektar
dav.
Grünland in
Hektar
dav. Holzung
in Hektar
dav. Sonstiges
in Hektar1
Mecklenburg-
Vorpommern
20 110 42 28 16 24
Brandenburg 28 166 70 13 43 40
Sachsen 7 25 6 8 9 2
Sachsen-
Anhalt
10 116 110 2 0 4
Thüringen 11 95 30 18 39 8
Summen 76 512 258 69 107 78
1 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung
Verkäufe der BVVG 2026 außerhalb gesetzlicher Ansprüche und >2 ha
Bundesland Anzahl
Verkäufe
Fläche in
Hektar
dav. Ackerland
in Hektar
dav.
Grünland in
Hektar
dav. Holzung
in Hektar
dav. Sonstiges
in Hektar1
Mecklenburg-
Vorpommern
16 73 15 15 32 11
Brandenburg 13 44 14 5 11 14
Sachsen 5 16 6 1 1 8
Sachsen-
Anhalt
6 25 10 3 9 3
Thüringen 4 13 4 2 5 2
Summen 44 171 49 26 58 38
1 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung
3. Befinden sich 2025 oder 2026 veräußerte Flächen der BVVG in
Ortsrandlagen im Sinne der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 8 der Abgeordneten Katalin Gennburg auf Bundestagsdrucksache
21/982?
Die BVVG führt dazu keine Statistik.
a) Welche dieser Flächen wurden an Eigentümer angrenzender
Grundstücke veräußert (bitte nach Bundesländern und den Größenkategorien
kleiner als 1 ha, 1 bis 3 ha, größer als 3 ha auflisten)?
b) Welche dieser Flächen wurden bis und welche nach dem 18. Juni 2025
veräußert (bitte nach Bundesländern und den Größenkategorien
kleiner als 1 ha, 1 bis 3 ha, größer als 3 ha auflisten)?
Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik. Eine Auskunft wäre
zudem unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht möglich.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und welche
dieser Flächen im Zuge der Anwendung des sog. Bau-Turbos (§ 246e
des Baugesetzbuchs [BauGB]) für den Wohnungsbau in Betracht
gezogen oder aktiviert werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) In welchem Gesamtumfang (Anzahl, durchschnittliche Größe,
Bundesland) befinden sich noch Streuflächen in Ortsrandlagen im
Eigentum der BVVG?
Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik.
4. Wie oft werden die in den Flächenmanagementgrundsätzen aus dem Jahr
2024 festgeschriebenen regelmäßigen Bestandsaufnahmen im Hinblick
auf die Flächenkulisse vorgenommen, welchen Umfang haben die
Gesamtflächen der folgenden veräußerbaren Kategorien aus dem BVVG-
Bestand jeweils zum aktuellen Zeitpunkt, und in welchen Bundesländern
bzw. Regionen liegen sie zu welchen Anteilen:
a) Flächen, die für Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen sind, z. B.
Umwidmungsflächen für Wohnungsbau, Gewerbe, Straßenbau,
b) unverpachtbare Kleinstflächen, v. a. mit erhöhten
Verkehrssicherungspflichten,
c) Flächen, die der Rohstoffgewinnung dienten oder dienen,
d) Flächen mit Abfallablagerungen im Außenbereich,
e) Flächen aus Landverzichtserklärungen im Rahmen von
Flurbereinigungsverfahren und vergleichbaren Anlässen und
f) verpachtete Kleinstflächen (kleiner als 2 ha), die aufgrund der
Struktur und Lage keine Umsetzung von Maßnahmen zur ökologischen
Bewirtschaftung ermöglichen?
Die in den Flächenmanagementgrundsätzen 2024 beschriebenen
Bestandsaufnahmen (Ziffer 3) beziehen sich ausschließlich auf die Flächenverfügbarkeit
zur Erfüllung bestehender Rechtsansprüche. Aufgrund des Umfangs der noch
im Bestand der BVVG befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen
war und ist die Erfüllung aller heute bekannten rechtlich verankerten
Erwerbsansprüche gewährleistet. Statistiken zu den genannten Kategorien werden bei
der BVVG nicht geführt.
5. Wie viele weitere Flächen stuft die Bundesregierung, zusätzlich zu den
im Jahr 2025 veräußerten Flächen, als Streuflächen in der Verwaltung
der BVVG ein?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage und
Verteilung der sich aktuell im Eigentum der BVVG befindenden
Streuflächen?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Die per Definition in Antwort zu Frage 5b klassifizierten Streuflächen im
Bestand der BVVG verteilten sich mit Stand vom 30. April 2026 auf die einzelnen
Bundesländer wie folgt:
Streuflächen < 2 ha (Stand: 30.04.2026)
Bundesland Anzahl Flurstücke Fläche in Hektar
Mecklenburg-Vorpommern 1 289 615
Brandenburg 3 164 1 256
Sachsen 2 980 996
Sachsen-Anhalt 3 624 1 586
Thüringen 1 742 621
Summen 12 799 5 074
b) Was sind die Kriterien, nach denen Flächen als Streuflächen
kategorisiert wurden und werden?
Streuflächen (synonym auch Rest- und Splitterflächen) sind in diesem
Zusammenhang definiert als Flurstücke kleiner zwei Hektar, die nicht an weitere
BVVG-Flurstücke angrenzen und deshalb nach der Erfahrung aufgrund ihrer
Größe, isolierten Lage und/oder Beschaffenheit nur sehr eingeschränkt oder
keine eigenständigen Maßnahmen für eine nachhaltige und/oder ökologische
landwirtschaftliche Nutzung und/oder für die Gewinnung erneuerbarer
Energien ermöglichen. Dabei ist die Frage einer effizienten, kostendeckenden
Verwaltung derartiger Flächen durch den Bund der übergeordnete
Entscheidungsmaßstab, was deshalb nicht ausschließt, dass Nutzer im Einzelfall sinnvolle
Beiträge für den Klima- und Artenschutz auf diesen Flächen erbringen können.
c) Wie viele dieser Streuflächen plant die Bundesregierung, bis wann zu
veräußern?
Die BVVG geht gegenwärtig von einem Flächenverkauf von jährlich
1 000 Hektar aus, der sich hauptsächlich aus Streuflächen speist.
6. Wie viel Fläche der BVVG sieht die Bundesregierung für die
Allgemeinheit und eine ökologische Bewirtschaftung als irrrelevant an, und
warum?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5a und 5b verwiesen.
7. Nach welchen Kriterien stuft die Bundesregierung eine Fläche als
ungeeignet für eine ökologische Bewirtschaftung ein?
Grundsätzlich sind Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet
sind, auch für die Bewirtschaftung nach den Kriterien des ökologischen
Landbaus geeignet. Pauschale Kriterien, die eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche
als ungeeignet für den ökologischen Landbau einstufen, liegen dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nicht vor.
8. Nach welchen Kriterien (außer kleiner als 2 ha) werden Lose definiert,
die „aufgrund ihrer Struktur und Lage keine eigenständigen Maßnahmen
zur ökologischen Bewirtschaftung ermöglichen“
(Flächenmanagementgrundsätze 2024)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen.
9. Was sind die Kriterien der Bundesregierung für die Differenzierung in
verpachtbare und unverpachtbare Flächen?
Die Differenzierung wird ausschließlich von den Marktteilnehmerinnen bzw.
Marktteilnehmern danach bestimmt, ob die BVVG für eine Fläche eine
Pächterin bzw. einen Pächter findet.
10. Wie viel Fläche der BVVG beabsichtigt die Bundesregierung, in den
kommenden Jahren jeweils in welchen Bundesländern zu verkaufen?
a) Wurden im Jahr 2026 bereits Streuflächen durch die BVVG
veräußert, wenn ja, wie viel Fläche durch wie viele Verkäufe, und in
welchen Bundesländern?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Verkäufe der BVVG für Flächen außerhalb
gesetzlicher Ansprüche im Jahr 2026 zum Stand 30. April 2026.
Verkäufe der BVVG 2026 außerhalb gesetzlicher Ansprüche (Stand: 30.04.2026)1
Bundesland Anzahl
Verkäufe
Fläche in
Hektar
dav. Ackerland
in Hektar
dav.
Grünland in
Hektar
dav. Holzung
in Hektar
dav. Sonstiges
in Hektar2
Mecklenburg-
Vorpommern
86 113 41 21 33 18
Brandenburg 69 62 19 14 13 16
Sachsen 40 31 13 2 5 11
Sachsen-
Anhalt
13 23 15 4 1 3
Thüringen 17 16 6 1 5 4
Summen 225 245 94 42 57 52
1 weitere 117 Hektar mit drei Verträgen wurden nach AusglLeistG verkauft
2 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung
b) Wie viel BVVG-Fläche plant die Bundesregierung, im Laufe des
Jahres 2026 zu verkaufen, und in welchen Bundesländern (Streuflächen,
Kleinstflächen und sonstige Flächen)?
Für das Geschäftsjahr 2026 ist ein Verkaufsvolumen von 1 680 Hektar
vorgesehen, das sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufteilt:
Mecklenburg-Vorpommern: 600 Hektar
Brandenburg: 590 Hektar
Sachsen: 90 Hektar
Sachsen-Anhalt: 360 Hektar
Thüringen: 40 Hektar.
c) Wie viel BVVG-Fläche plant die Bundesregierung, in den Jahren nach
2026 bis wann zu veräußern, und in welchen Bundesländern
(Streuflächen, Kleinstflächen und sonstige Flächen)?
d) Plant die Bundesregierung, neben Streuflächen weitere Flächen der
BVVG zu veräußern, wenn ja, warum, nach welchen Kriterien, in
welchen Bundesländern, und mit welcher Legitimation?
Die Fragen 10c und 10d werden gemeinsam beantwortet.
Die Flächen werden von der BVVG eigenständig im Rahmen der für ihre
Tätigkeit geltenden Regeln verkauft. Im Rahmen von derzeit laufenden
Abstimmungen zwischen dem Bund und den ostdeutschen Ländern über eine
Anpassung der Flächenmanagementgrundsätze für die BVVG wird auch die
Wiederaufnahme von Verkäufen in moderatem Umfang diskutiert. Ob und in welchem
Umfang wieder eine Veräußerung der Flächen vorgesehen wird, ist zum
jetzigen Zeitpunkt Gegenstand von Verhandlungen und kann nicht vorhergesehen
werden. Eine grundsätzliche Legitimation für den Verkauf der BVVG-Flächen
besteht in dem Privatisierungsauftrag nach dem Treuhandgesetz (§ 1 Absatz 1
Satz 1 TreuhG).
11. Welche grundsätzliche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich
der moorschonenden Stauhaltung auf Flächen der bundeseigenen
BVVG?
Gemäß der Nationalen Moorschutzstrategie soll der Bund im Rahmen seiner
Vorbildfunktion die Klimaschutzpotenziale, die sich aus der Wiedervernässung
entwässerter Moorböden ergeben, auf seinen eigenen Flächen möglichst
vollständig erschließen. „Moorschonende Stauhaltung“ ist nach Kenntnis der
Bundesregierung eine EU-kofinanzierte Fördermaßnahme einzelner Länder für
Landwirte, die im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umgesetzt wird. Die
Teilnahme an den Fördermaßnahmen der Länder auf Flächen der BVVG ist
grundsätzlich zu befürworten. Allerdings kann nur eine auf Dauer angelegte und
weitgehende Wiedervernässung von Moorböden einen nachhaltigen Beitrag
zum natürlichen Klimaschutz leisten. Der Bund hat hierfür die Förderrichtlinie
„Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung land- und
forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur Unterstützung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Moorbodenflächen“
(Förderprogramm Palu) entwickelt, die am 17. April 2026 veröffentlicht wurde (www.
bundesumweltministerium.de/programm/palu-wiedervernaessung-und-bewirtsc
haftung-von-moorboeden).
12. Welche fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien sowie
Voraussetzungen müssen für die Genehmigung einer moorschonenden
Stauhaltung erfüllt sein, und unter welchen Bedingungen wird eine
entsprechende Nutzung seitens der BVVG abgelehnt?
Die Nutzung einer Fläche zur moorschonenden Stauhaltung bedarf zunächst
grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Wasser-, Natur- und Bodenschutzrechts. Sofern sich eine
Pächterin bzw. ein Pächter im Rahmen der Flächenmanagementgrundsätze zur
Umsetzung eines entsprechenden Stauhaltungsprojektes verpflichtet hat, hat sie
bzw. er die entsprechenden Genehmigungen eigenständig einzuholen und – im
Regelfall – auch das Einvernehmen mit den angrenzenden (betroffenen)
Flächeneigentümern herzustellen. Eine Ablehnung der BVVG zur Umsetzung
einer entsprechenden Maßnahme erfolgt nur dann, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
13. Hat das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zwischen 2024 und Mai
2026 seine Zustimmung zu einer baulichen oder vergleichbaren
Maßnahme auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche erteilt, wenn diese
Maßnahme den in den Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG von
2024 genannten dauerhaften Verlust der landwirtschaftlichen Nutzung
zur Folge hat und die betreffende Fläche mindestens 10 Hektar groß ist?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung, wie oft und in Bezug auf wie viel
Fläche?
b) Wenn nein, gibt es entsprechende Anfragen?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Es gab keine diesbezüglichen Vorgänge. Dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat liegen
keine Anfragen vor.
14. Gelten die Flächenmanagementgrundsätze der BVVG von 2024 auch für
die Veräußerung der Objektart „Erneuerbare Energien“, und wenn nein,
welche Vereinbarungen gelten in Bezug auf die Veräußerung der
Objektart „Erneuerbare Energien“?
Flächen, die einen Beitrag zur Erzeugung von erneuerbarer Energie leisten
können, verbleiben grundsätzlich im Portfolio der BVVG.
15. Gelten die Flächenmanagementgrundsätze der BVVG von 2024 auch für
die Veräußerung von Bergwerksflächen, und wenn nein, welche
Vereinbarungen gelten in Bezug auf die Veräußerung von Bergwerksflächen?
Die Flächenmanagementgrundsätze 2024 gelten auch für die Veräußerung von
Flächen, die zur Gewinnung von Rohstoffen benötigt werden. Davon zu
unterscheiden ist der Verkauf von reinen Gewinnungs-/Nutzungsrechten an
Rohstoffen. Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
16. Wie erklärt die Bundesregierung eine zum Verkauf stehende Fläche von
über 6 000 ha der Objektart „Bodenschätze-Interessenbekundung“ durch
die BVVG (
www.bvvg.de/objekte/bergwerkseigentum-rosa-untergrunds
peicherformation/), wenn eine „Gesamtkulisse von 6 000 ha“ für die
Jahre 2022, 2023 und 2024 als Obergrenze in den
Flächenmanagementgrundsätzen festgeschrieben ist?
Bei dem zitierten Fall handelt es sich nicht um eine Ausschreibung zum
Verkauf einer Fläche. Die BVVG bietet in diesem Fall lediglich den Erwerb von
Nutzungsrechten für ein Bergwerkseigentum (hier: Gesteinsformation zur
unterirdischen Gasspeicherung) an, dessen Ausdehnung im Untergrund rund
6 000 Hektar umfasst.
17. Haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft zwischen 2024 und Mai 2026 ihre
Zustimmung zum Verkauf weiterer Flächen im Rahmen der Flächenkulisse
von 2 000 ha/Jahr nach Nummer 3 der Flächenmanagementgrundsätze
der BVVG von 2024 erteilt (
www.bvvg.de/wp-content/uploads/2024/04/
FMG-2024.pdf)?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung, wie oft, und in Bezug auf wie viel
Fläche?
b) Wenn nein, gibt es entsprechende Anfragen?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat haben nach Ziffer 3, letzter Absatz, der
Flächenmanagementgrundsätze 2024 einmalig ihre Zustimmung zur
Überschreitung der Flächenkulisse von 2 000 Hektar/Jahr für das Jahr 2024 um 281
Hektar erteilt. Es handelte sich um Grundstücke mit potentiellen Altlastenrisiken
sowie anderen Umweltbelastungen, an denen aus agrarstruktureller Sicht kein
Bestandhaltungsinteresse bestand und für die kurzfristig ein Verkauf
realisierbar war. Weitere entsprechende Anfragen lagen nicht vor.
18. Plant die Bundesregierung, den Evaluierungsbericht zu den
Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG mit der Öffentlichkeit zu teilen?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Bei dem Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen handelt
es sich um einen internen Bericht, dessen Veröffentlichung nicht vorgesehen
ist. Der Evaluierungsbericht liegt dem Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat vor.
19. Liegt der Bundesregierung der Evaluierungsbericht zu den
Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG vor, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Frage einer Wiederaufnahme oder
Ausweitung systematischer Verkäufe von BVVG-Flächen?
20. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Forderung der CDU,
die systematischen Verkäufe von BVVG-Flächen wieder aufzunehmen
oder auszuweiten, und inwiefern stützt sie sich dabei auf den
Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen (
www.bauernzeitun
g.de/landwirtschaft/politik/bvvg-flaechen-kommt-rueckkehr-verkauf-bod
en-875)?
22. Plant die Bundesregierung eine Abkehr oder Überarbeitung der
Flächenmanagementgrundsätze 2024, wenn ja, warum, und welchen Inhalts?
Die Fragen 19, 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht für die
Legislaturperiode eine Überprüfung der Regeln der BVVG für die Flächenverpachtung
vor. Dieser Auftrag wurde durch den gemeinsamen „Evaluierungsbericht der
Flächenmanagementgrundsätze“ des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat umgesetzt. Der
interne Bericht liegt der Bundesregierung vor.
Die Flächenmanagementgrundsätze 2024 sehen vor, dass rechtlich nicht
notwendige Verkäufe nur bis Ende des Jahres 2024 zulässig waren. Ein Bedarf für
weitere Verkäufe besteht in Auswertung der Stellungnahmen der ostdeutschen
Länder und der Verbände gleichwohl. Der Evaluierungsbericht kommt zu dem
Ergebnis, dass neben dem Verpachtungsgeschäft auch eine mögliche
beschränkte Wiederaufnahme von Verkäufen geprüft werden soll. Die
Feststellungen des Evaluierungsberichts sowie das zukünftige Verpachtungsverfahren sind
derzeit Gegenstand von laufenden Gesprächen mit den ostdeutschen Ländern
zum weiteren Umgang mit den Flächen der BVVG auf Grundlage des
Koalitionsvertrages.
21. Warum findet die Veräußerung von Streuflächen im Evaluierungsbericht
(Ausschussdrucksache 21(10)52) keine Beachtung?
Die Evaluierung hatte das Ziel zu prüfen, ob die Verpachtung der Agrarflächen
der BVVG nach dem System der Flächenmanagementgrundsätze geeignet ist,
die Förderung einer nachhaltigen bzw. ökologischen Bewirtschaftungsweise,
eine ausgewogene Chancenverteilung unterschiedlicher
Bewirtschaftungsformen, die Umsetzung agrarstruktureller Zielsetzungen sowie eine angemessene
Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange zu erreichen. Eine Darstellung der
Veräußerung von Streuflächen als eigenständiger Schwerpunkt war deshalb
nicht vorgesehen.
23. Agroforstsysteme steigern die Biodiversität, schützen Böden vor
Erosion, verbessern den Wasserhaushalt und speichern Kohlenstoff, plant die
BVVG auf Pachtflächen grundsätzlich die Genehmigung von
Agroforstsystemen, wenn ja, wie gestaltet sich das entsprechende Verfahren, und
wenn nein, warum nicht?
Die BVVG ist gegenüber neuen Technologien grundsätzlich aufgeschlossen,
hinsichtlich Agroforstsystemen gab es bislang jedoch keine nennenswerten
Anfragen an die BVVG.
24. Was unternimmt die BVVG, um auf verpachteten Flächen die Resilienz
gegenüber dem Klimawandel durch Schatten- und
Windschutzmaßnahmen zu verbessern?
Mit dem Kriterienkatalog der Flächenmanagementgrundsätze 2024 wird die
Etablierung von Hecken durch Pächterinnen bzw. Pächter gefördert. Insgesamt
wurde im Rahmen der Flächenmanagementgrundsätze 2023 und 2024 in 1 618
Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die BVVG prüft im Rahmen
von Pachtvertragskontrollen die Umsetzung der Heckenetablierung und
sämtlicher weiterer Maßnahmen nach den Flächenmanagementgrundsätzen 2024
regelmäßig. Weiterhin prüft die BVVG bei ihr eingehende Anträge zur Anlage
von Hecken oder weiterer Maßnahmen einzelfallbezogen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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