[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14553
17. Wahlperiode 14. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14382 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen
Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So ist wohl weitgehend unbekannt, dass derzeit etwa jeder zweite
Asylsuchende in Deutschland als schutzberechtigt anerkannt wird. Die so genannte
bereinigte Schutzquote betrug im ersten Quartal 2013 46,5 Prozent, hinzu
kommen Anerkennungen durch die Gerichte. Die bereinigte Schutzquote
bezieht sich nur auf die tatsächlich inhaltlich geprüften Asylanträge und
entsprechende Entscheidungen des BAMF – und nicht auf formelle Entscheidungen
wie z. B., dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Asylprüfung oder
Verfahrenseinstellungen zuständig ist. Die bereinigte Schutzquote gibt also Auskunft
darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt
angesehen werden. Eine Quote von fast 50 Prozent widerspricht dem
verbreiteten Vorurteil, wonach nur wenige Asylanträge anerkannt würden und mithin
ein Großteil aller Asylsuchenden angeblich „Wirtschaftsflüchtlinge“ oder
„Scheinasylanten“ seien, zumal auch abgelehnte Flüchtlinge in der Regel gute
Gründe für ihre Flucht vorweisen können.
Es gibt auch fehlerhafte Entscheidungen des BAMF. Gut 13 Prozent der
Klägerinnen und Kläger gegen eine ablehnende Entscheidung erhielten 2012
einen Schutzstatus durch die Gerichte zugesprochen, bei afghanischen und
iranischen Asylsuchenden lag dieser Anteil sogar bei 36 bis 39 Prozent.
Bei knapp 18 Prozent aller Asylsuchenden im Jahr 2012 war das BAMF der
Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) im Rahmen
der Dublin-Verordnung für die Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das
dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland
zu übernehmen, war ausgerechnet Italien (2 483 Ersuchen), das vor allem
wegen unzureichender Aufnahmebedingungen in der Kritik steht.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im
Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entschei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14553 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten
Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und
Mazedonien, sind die Verfahrensdauern bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 lagen sie im
behördlichen Verfahren bei etwa zwei Monaten, infolge besonderer
Beschleunigungsmaßnahmen sank die Bearbeitungszeit bei Asylanträgen aus diesen
Ländern bis Ende 2012 sogar auf nur noch sieben Tage. Im Gegenzug stieg
jedoch die Verfahrensdauer bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen
aus anderen Ländern im ersten Quartal 2013 auf durchschnittlich 9,6 Monate.
174 Asyl-Anhörungen (0,5 Prozent aller Anhörungen) wurden im Jahr 2012
mittels Videokonferenztechnik durchgeführt. Betroffen waren unter anderem
Asylsuchende aus dem Irak, dem Kosovo, Syrien, Serbien, Georgien und
Indien. Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages erfolgen diese Videoanhörungen ohne rechtliche Grundlage und
sind damit rechtswidrig. Verbände und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
kritisieren, dass mangels persönlicher Begegnung und durch die technische
Distanz die Bildung einer vertrauensvollen Atmosphäre behindert wird. Auch
der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich in seiner Sitzung
vom 25. Januar 2012 nahezu einhellig gegen den Einsatz der Videotechnik
ausgesprochen. Im ersten Quartal 2013 gab es allerdings nur noch fünf Asyl-
Videoanhörungen, sodass die umstrittene Technik zur angestrebten Entlastung
des Personals offenkundig nicht (mehr) benötigt wird.
Kapazitäten einsparen könnte das BAMF hingegen, wenn auf massenhafte
Widerrufsverfahren verzichtet würde. Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es fast
so viele Asyl-Widerrufe (38 500) wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012
wurden gut 10 000 Widerrufsentscheidungen getroffen, allerdings führte dies
nur noch in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung des zuvor gewährten
Flüchtlingsstatus. Die Verfahren sind für die Betroffenen – politisch verfolgte und
häufig traumatisierte Flüchtlinge – dennoch sehr verunsichernd und belastend
und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur
Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne
konkreten Anlass vor.
787 Asylsuchende mussten im Jahr 2012 das so genannte Asyl-
Flughafenverfahren durchlaufen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108
iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde
dabei 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich
freiwillig oder zwangsweise ausreisen mussten oder in Deutschland verbleiben
konnten, ist ungeklärt.
37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei
unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich
9,9 Monaten ungewöhnlich lange an.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des
Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)
und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7
AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal
2013, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte
in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern – hier bitte noch einmal nach internationalem
Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus – und der Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer
Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche
Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7
Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1
AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren –, schließlich bitte noch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14553nach subsidiärem Schutz auf nationaler und europäischer
Rechtsgrundlage differenzieren)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen
(bitte wie zuvor differenzieren)?
Die sogenannte Gesamtschutzquote im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im
Sinne von Frage 1b können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2013
Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 4 909 33,0 46,5
darunter
Russische Föderation 83 9,5 24,0
Syrien 2 228 94,4 99,8
Afghanistan 617 44,9 52,8
Serbien 9 0,5 1,0
Iran 444 52,2 59,0
Irak 665 55,1 62,4
Pakistan 93 23,1 28,9
Kosovo 13 2,2 4,2
Georgien 1 0,5 1,3
Somalia 236 72,6 89,4
1. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 199 1,3 1,9
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 133 14,3 20,2
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 988 13,4 18,8
§ 60 III AufenthG 1 0,0 0,0
§ 60 V AufenthG – – –
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 491 3,3 4,7
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 97 0,7 0,9
Gesamtschutz 4 909 33,0 46,5
2. Quartal 2013
Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 5 106 31,1 42,2
darunter
Russische Föderation 77 4,3 14,9
Drucksache 17/14553 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wieso will die Bundesregierung „einem möglichen Vorwurf entgegen[
wirken]“, sie „würde Schutzquoten durch Nichtberücksichtigung
bestimmter Entscheidungen etwa künstlich hochrechnen“ (Antwort auf die
Kleine Anfrage zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 17/13636), nicht
aber dem Vorwurf, sie rechne Schutzquoten künstlich klein, weil der
Begriff „Schutzquote“ nach Auffassung der Fragesteller nahelegt, dass
hierunter der Anteil derjenigen Asylsuchenden verstanden wird, deren
Schutzgesuch inhaltlich als berechtigt angesehen wird?
Die Bundesregierung will beiden Vorwürfen entgegenwirken. Deshalb werden
Begriffe wie „Schutzquote“, „Gesamtschutzquote“ oder „bereinigte
Gesamtschutzquote“ in den Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Innern
(BMI) zur monatlichen Asylstatistik regelmäßig erst gar nicht verwendet. Schon
insoweit geht ein etwaiger Vorwurf ins Leere, die Bundesregierung rechne in
diesen Pressemitteilungen Quoten, deren Bedeutungen offenbar je nach
Interessenlage unterschiedlich interpretiert werden können, künstlich groß oder klein.
Wo Prozentangaben zu Asylentscheidungen genannt werden, also zu
Asylanerkennungen, zum Erhalt von Flüchtlingsschutz (beide zusätzlich
zusammengefasst unter der Bezeichnung: „Zuerkennung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention“; siehe hierzu auch
Antwort zu Frage 1d, zu Abschiebungsverboten als auch zu anderweitig erledigten
Fällen (also den sog. formellen Entscheidungen), werden diese stets immer
auch in direktem Zusammenhang mit allen im Vergleichszeitraum vom Bun-
Syrien 1 988 95,8 99,9
Afghanistan 928 51,4 56,4
Serbien 9 0,5 0,9
Iran, Islamische Republik 496 53,0 59,8
Mazedonien 1 0,1 0,2
Pakistan 181 33,5 36,8
Irak 650 50,7 55,1
Somalia 206 54,9 68,0
Georgien 2 0,9 2,7
2. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 149 0,9 1,2
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 301 14,0 19,0
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 822 11,1 15,1
§ 60 III AufenthG – – 0,0
§ 60 V AufenthG – – 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 757 4,6 6,3
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 77 0,5 0,6
Gesamtschutz 5 106 31,1 42,2
2. Quartal 2013
Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14553desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschiedenen Asylanträgen
genannt, so dass nachvollzogen werden kann, worauf sich die Prozentangaben
jeweils beziehen und was sie bedeuten.
d) Ist die Bundesregierung bereit einzuräumen, dass Ihre Antwort auf die
Kleine Anfrage zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 17/13636, mit
der die Nennung der bereinigten Schutzquote abgelehnt wird
(„interessierte Dritte“ könnten „mit Hilfe der gleichzeitig veröffentlichten
Einzeldaten eigene Berechnungen und Analysen vornehmen“), an die
Antwort der Bundesregierung Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem Jahr
2008 erinnert (es stünde „den Fragestellern frei, die nach ihrem eigenen
Verständnis relevanten Zahlen zusammenzuaddieren“,
Bundestagsdrucksache 16/7687, zu Frage 8), mit der damals die Nennung der
Gesamtschutzquote abgelehnt wurde, die dann aber später doch, wie von
der Fragestellerin angeregt, regelmäßig veröffentlicht wurde – und was
folgt hieraus?
Die Bundesregierung nimmt den wiederholten Hinweis der Fragesteller in
Bezug auf eine ab Juli 2008 erfolgte redaktionelle Änderung in der
Pressemitteilung zur monatlichen Asylstatistik des Bundesministeriums des Innern (BMI)
zur Kenntnis. Insofern wird Bezug genommen auf den ersten Satz der
Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu „Ergänzende Informationen zur monatlichen Asylstatistik für die
Monate September und Oktober 2008“ – Bundestagsdrucksache 16/11141 „Die
Fragesteller haben mit Freude zur Kenntnis genommen, dass das
Bundesministerium des Innern inzwischen ihrer Anregung gefolgt ist, in seinen monatlichen
Pressemitteilungen zur Asylstatistik in verständlicher Form und an erster Stelle
die Gesamtschutzquote aller anerkannten Flüchtlinge auszuweisen…“ (vgl.
auch im Wesentlichen gleichlautend in der Vorbemerkung der Bundesregierung
zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ergänzende
Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2009“, Bundestagsdrucksache 17/693;
vgl. auch im Wesentlichen gleichlautend in den Vorbemerkungen zu der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ergänzende Informationen zur
Asylstatistik für das erste Quartal 2010, Bundestagsdrucksache 17/1717; vgl.
auch im Wesentlichen gleichlautend in der Vorbemerkung der Bundesregierung
zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ergänzende
Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2010“, Bundestagsdrucksache
17/2674; vgl. auch im Wesentlichen gleichlautend in der Vorbemerkung der
Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu
„Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2010“,
Bundestagsdrucksache 17/3744).
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass die genannte Änderung
der Pressemitteilung zur monatlichen Asylstatistik weder eine sog.
Gesamtschutzquote umfasst noch dass seitdem überhaupt der Begriff „Quote“ – in
welcher definitorischen Ausprägung auch immer – verwendet wird (siehe hierzu
auch die obige Antwort zu Frage 1c).
Insofern wurde und wird der Anregung der Fragesteller – anders, als in der
Fragestellung suggeriert – ausdrücklich nicht gefolgt.
Wie von den Fragestellern in Frage 1 selbst formuliert, fasst die sog.
Gesamtschutzquote die drei Elemente
• Asylanerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG),
• Flüchtlingsschutz nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
und
• Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG
zusammen.
Drucksache 17/14553 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie monatliche BMI-Pressemitteilung führt wie vor der Änderung diese drei
Elemente weiterhin einzeln auf, fasst aber seit Juli 2008 zusätzlich klarstellend
die beiden Elemente
• Asylanerkennungen nach Artikel 16a GG,
• Flüchtlingsschutz nach § 60 Absatz 1 AufenthG
zusammen als „Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer
Flüchtlingskonvention)“.
Diese Änderung erfolgte vor allem, weil in der damaligen
Medienberichterstattung nicht selten ausschließlich zu den (relativ kleinen) Zahlen der
Asylanerkennungen nach Artikel 16a GG und nicht auch zu den (deutlich höheren)
Zahlen zum Flüchtlingsschutz berichtet wurde. Die Ergänzung hat seitdem zu
der bezweckten Objektivierung der entsprechenden Berichterstattung in den
deutschen Medien geführt.
2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im
zweiten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen
und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
angeben und bitte auch die nach Auffassung der Fragesteller offenkundig
irrtümlich falschen Gesamtzahlen zum ersten Quartal 2013 bezüglich
geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung korrigieren,
Bundestagsdrucksache 17/13636, Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 2)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Angaben
zum ersten Quartal 2013 bezüglich geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher
Verfolgung wurden berichtigt.
Zeitraum
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV
AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
1. Quartal 2013 2 133 715 740 27 663 89
darunter:
Russische Föderation 34 18 10 2 6 2
Syrien 422 81 293 8 48 8
Afghanistan 240 70 28 3 134 28
Serbien 0 0 0 0 0 0
Iran 366 61 296 6 9 1
Irak 624 319 10 0 291 5
Pakistan 86 11 20 3 55 0
Kosovo 1 0 0 0 0 0
Georgien 0 0 0 0 0 0
Somalia 140 65 0 0 75 19
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/145533. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2013 bzw. im
vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in
Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und bitte auch die
jeweiligen Widerrufsquoten benennen), und inwieweit würde es das BAMF
angesichts der steigenden Antragszahlen begrüßen, wenn die gesetzliche
Verpflichtung zur Einleitung von Widerrufsprüfverfahren drei Jahre nach
der Anerkennung zurückgenommen würde und hierdurch Kapazitäten für
die Asylantragsprüfung frei würden?
Die Frage im Zusammenhang mit einer möglichen Änderung des Asylrechts
stellt sich für das BAMF nicht. Das BAMF kommt seinen gesetzlichen
Verpflichtungen nach. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Zeitraum
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV
AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
2. Quartal 2013 2 301 806 759 27 736 107
darunter:
Russische Föd. 48 27 16 0 5 4
Syrien 356 115 181 3 60 9
Afghanistan 325 88 37 2 200 42
Serbien 0 0 0 0 0 0
Iran 412 55 350 9 7 3
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
Pakistan 173 6 24 1 143 1
Irak 586 325 9 1 252 8
Somalia 115 90 0 0 25 6
Georgien 0 0 0 0 0 0
1. Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer Schutz
kein
Widerruf/
keine Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
3 215 2 177 61 2,8 37 1,7 29 1,3 2 050 94,2
Irak 1 099 853 5 0,6 20 2,3 5 0,6 823 96,5
Drucksache 17/14553 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zweiten Quartal
2013 (bitte auch den Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen) bis
zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h.
inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen
(bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
Iran 429 283 1 0,4 4 1,4 – – 278 98,2
Afghanistan 326 108 – – – – – – 108 100,0
Türkei 292 217 41 18,9 4 1,8 2 0,9 170 78,3
Syrien 145 24 – – 1 4,2 – – 23 95,8
Russische Föd. 114 27 – – 1 3,7 – – 26 96,3
Eritrea 98 125 – – 1 0,8 – – 124 99,2
Somalia 86 43 – – – – 1 2,3 42 97,7
Sri Lanka 70 59 2 3,4 – – 3 5,1 54 91,5
Pakistan 67 22 – – – – – – 22 100,0
2. Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer Schutz
kein
Widerruf/
keine Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
3 036 3 206 94 2,9 54 1,7 25 0,8 3 033 94,6
Irak 1 090 1 225 4 0,3 26 2,1 1 0,1 1 194 97,5
Iran 387 264 2 0,8 2 0,8 1 0,4 259 98,1
Türkei 290 254 55 21,7 2 0,8 3 1,2 194 76,4
Afghanistan 246 289 1 0,3 – – 2 0,7 286 99,0
Somalia 159 133 – – – – – – 133 100,0
Syrien 142 115 2 1,7 7 6,1 – – 106 92,2
Russische Föd. 137 95 1 1,1 – – 1 1,1 93 97,9
Eritrea 86 75 – – 4 5,3 – – 71 94,7
Pakistan 50 91 – – – – – – 91 100,0
Sri Lanka 47 67 4 6,0 3 4,5 5 7,5 55 82,1
1. Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer Schutz
kein
Widerruf/
keine Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14553Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen
für das bisherige Jahr 2013 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Monaten
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 7,9
darunter:
Russische Föderation 10,7
Syrien 4,7
Afghanistan 13,7
Serbien 2,6
Iran 12,4
Irak 8,2
Pakistan 12,5
Kosovo 4,6
Georgien 6,7
Somalia 15,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Monaten
1. Quartal 2013
Gesamt 7,9
davon
Erstanträge 8,5
Folgeanträge 5,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Monaten
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 9,0
darunter:
Russische Föderation 6,2
Syrien 4,6
Afghanistan 15,2
Serbien 2,1
Iran 13,5
Mazedonien 2,5
Pakistan 15,9
Irak 10,3
Somalia 18,8
Georgien 6,7
Drucksache 17/14553 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDurchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Monaten
2. Quartal 2013
Gesamt 9,0
davon
Erstanträge 9,5
Folgeanträge 5,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 11,2
darunter:
Afghanistan 12,6
Somalia 10,2
Syrien 5,6
Pakistan 19,4
Irak 12,0
Guinea 17,7
Eritrea 22,6
Russische Föderation 25,3
Ägypten 10,3
Äthiopien 17,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 11,1
darunter:
Afghanistan 12,2
Somalia 12,9
Syrien 4,4
Irak 15,2
Pakistan 7,3
Russische Föderation 5,6
Ägypten 4,9
Serbien 1,5
Guinea 13,3
Mali 10,5
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/145535. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
zweiten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EU-
RODAC-Treffern – EURODAC = europäische Datenbank zur
Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden angeben und zum Vergleich die
Werte des vorherigen Quartals nennen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten
angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern,
Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit
EURODAC-Treffern
1. Quartal 2013 19 086 3 930 20,6 67,3
2. Quartal 2013 23 704 5 785 24,4 61,2
1. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Russ. Föderation 1 279 32,5 Russ. Föderation 3 480 60,2
Afghanistan 262 6,7 Afghanistan 302 5,2
Georgien 222 5,6 Kosovo 199 3,4
Syrien 192 4,9 Georgien 168 2,9
Kosovo 185 4,7 Pakistan 134 2,3
Serbien 179 4,6 Syrien 122 2,1
Somalia 128 3,3 Somalia 114 2,0
Pakistan 99 2,5 Iran 92 1,6
Bosnien und Herzeg. 97 2,5 Irak 82 1,4
Nigeria 96 2,4 Tunesien 71 1,2
1. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Polen 1 313 33,4 Polen 3 195 55,2
Italien 656 16,7 Italien 547 9,5
Belgien 437 11,1 Ungarn 406 7,0
Frankreich 244 6,2 Belgien 344 5,9
Schweiz 228 5,8 Österreich 236 4,1
Schweden 209 5,3 Frankreich 232 4,0
Österreich 194 4,9 Schweiz 167 2,9
Drucksache 17/14553 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis
(Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik
Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-
Verordnung, humanitäre Fälle nach Artikel 15 der Dublin-II-Verordnung)
gab es in den benannten Zeiträumen?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der
folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst.
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in
den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland,
Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele
dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Spanien 141 3,6 Schweden 163 2,8
Ungarn 89 2,3 Spanien 125 2,2
Norwegen 72 1,8 Niederlande 71 1,2
Bulgarien 31 0,8 Bulgarien 31 0,5
Malta 31 0,8 Malta 15 0,3
Zypern 14 0,4 Zypern 9 0,2
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
1. Quartal 2013 2. Quartal 2013
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 646 666
davon Ablehnungen
nach Artikel 15 Dublin II 5 1
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 2 844 4 596
davon Zustimmungen
nach Artikel 15 Dublin II 6 2
1. Quartal 2013 Überstellungen 2. Quartal 2013 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1 078 gesamt 1 264
darunter: darunter:
Kosovo 170 15,8 Russ. Föderation 550 43,5
Russ. Föderation 129 12,0 Kosovo 92 7,3
Serbien 102 9,5 Afghanistan 64 5,1
Georgien 78 7,2 Georgien 50 4,0
Afghanistan 70 6,5 Pakistan 41 3,2
1. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14553d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten
Zeiträumen?
Im ersten Quartal 2013 hat die Bundespolizei 44 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 41 Überstellungen vollzogen. Im zweiten Quartal 2013 hat die
Bundespolizei 23 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 23 Überstellungen
vollzogen.
Mazedonien 42 3,9 Syrien 31 2,5
Syrien 40 3,7 Tunesien 29 2,3
Tunesien 37 3,4 Algerien 27 2,1
Irak 28 2,6 Irak 26 2,1
Marokko 27 2,5 Mazedonien 25 2,0
1. Quartal 2013 Überstellungen 2. Quartal 2013 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1 078 gesamt 1.264
darunter: darunter:
Belgien 310 28,8 Polen 545 43,1
Polen 181 16,8 Belgien 135 10,7
Italien 159 14,7 Italien 130 10,3
Schweiz 92 8,5 Schweden 72 5,7
Schweden 78 7,2 Ungarn 69 5,5
Frankreich 50 4,6 Frankreich 68 5,4
Österreich 33 3,1 Schweiz 59 4,7
Norwegen 32 3,0 Österreich 55 4,4
Spanien 31 2,9 Spanien 52 4,1
Niederlande 23 2,1 Niederlande 21 1,7
Ungarn 13 1,2 Malta 6 0,5
Malta 4 0,4 Bulgarien 2 0,2
Bulgarien 4 0,4 Zypern 0 0,0
Zypern 1 0,1 Griechenland 0 0,0
Griechenland 0 0,0
Zeitraum
Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
1. Quartal 2013 425
2. Quartal 2013 531
1. Quartal 2013 Überstellungen 2. Quartal 2013 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Drucksache 17/14553 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass
ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen
davon
unzulässig
davon
Einstellungen
davon kein weiteres Verfahren
durchzuführen
1. Quartal 2013 14 879 1 473 1 364 71 38
2. Quartal 2013 16 425 1 890 1 805 26 59
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 1 226
darunter:
Syrien 453
Afghanistan 421
Irak 71
Pakistan 68
Iran 62
sonstige asiatische Staatsangehörige 14
Nigeria 14
Algerien 13
Ägypten 13
Ungeklärt 11
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 1 010
darunter:
Afghanistan 379
Syrien 351
Pakistan 76
Irak 61
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14553g) Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die relativ geringe
Zahl der Asylsuchenden (etwa 3 500 bis 5 000 jährlich), die aufgrund
des seit Anfang 2011 geltenden Überstellungsstopps nicht nach
Griechenland überstellt werden konnten (vgl. Antwort auf die Kleine
Anfrage zu Frage 5f auf Bundestagsdrucksache 17/13636), die ursprünglich
geäußerte Befürchtung widerlegt, eine solche Aussetzung von
Überstellungen in überforderte Mitgliedstaaten wäre „für Deutschland die reine
Katastrophe. Das würde bedeuten, dass wir den ganzen Asylkompromiss
wegschmeißen können“ und es käme hierdurch zu einem „sprunghaften
Anstieg der Asylbewerberzahlen“ (so z. B. der Abgeordnete Reinhard
Grindel in der FAZ vom 8. April 2009: „Die reine Katastrophe für
Deutschland“), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass
dies zeigt, dass sich die Politik nicht von solchen Bedrohungsszenarios
leiten lassen sollte (bitte ausführen)?
Nach dem von der Kommission am 28. Juni 2013 vorgelegten Tätigkeitsbericht
2012 der Eurodac-Zentraleinheit wurden im Dublin-Gebiet im Jahr 2012
insgesamt 39 300 Personen bei der irregulären Einreise an einer Außengrenze
aufgegriffen, davon 21 951 allein in Griechenland. Der Bericht zeigt zudem, dass
viele dieser Personen weiter in Richtung Deutschland (2 168), Schweden
(1 162) oder Österreich (1 216) weiterreisten, um dort einen Asylantrag zu
stellen.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung generell nicht Stellung zu einzelnen
Aussagen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
h) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom
Deutschen Bundestag jüngst beschlossene Wiederherstellung der
Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen Dublin-Überstellungen (§ 34a
des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) es „vollends unmöglich“
mache, „noch Verfahren abzuwehren“, wie der Abgeordnete Reinhard
Grindel in dem oben genannten Artikel gewarnt hatte (bitte begründen),
und wenn dem nicht so ist, stimmt die Bundesregierung darin überein,
dass dies zeigt, dass sich die Politik nicht von solchen
Bedrohungsszenarios leiten lassen sollte?
Gemäß der Neufassung der Dublin-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten
zumindest sicherstellen, dass im Falle eines Antrags auf Aussetzung der
Überstellung diese grundsätzlich nicht vollzogen werden darf, bis das zuständige
Gericht eine Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
getroffen hat. Das deutsche Asylrecht wird daran nun angepasst. Zu den
Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Zahl der Dublin-Überstellungen kann
derzeit noch keine Aussage getroffen werden.
Hinsichtlich der Aussagen des Abgeordneten Reinhard Grindel wird auf die
Antwort zu Frage 5g verwiesen.
Iran 37
Algerien 7
Nigeria 7
Libyen 7
Somalia 7
Bangladesch 7
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2013
Drucksache 17/14553 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodei) Welche Angaben oder Schätzungen liegen der Bundesregierung zu den
Mehrkosten infolge der Übergangsregelung des
Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 zu Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vor, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Nachhinein aus der
Schätzung des „Sozialfachmanns“ des Städte- und Gemeindebundes, Uwe
Lübking (FAZ vom 8. April 2009: „Die reine Katastrophe für
Deutschland“), Leistungen in der Höhe der üblichen Sozialhilfe, wobei
Ausnahmen zu begründen sind, würden zu Mehrkosten von „mindestens einer
halben Milliarde Euro“ führen (ebd.; die Nettogesamtausgaben nach
dem AsylbLG betrugen laut dem Bericht „Das Bundesamt in Zahlen
2012“ im Jahr 2009 lediglich 770 Mio. Euro), und stimmt die
Bundesregierung darin überein, dass dies zeigt, dass sich die Politik nicht von
solchen Bedrohungsszenarios leiten lassen sollte?
Zur Höhe der geschätzten Mehrkosten wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 12. September 2012 zu Frage 48 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zum „Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10664) verwiesen.
Die genannte vier Jahre alte Aussage von Uwe Lübking steht im
Zusammenhang mit der damaligen Ankündigung der EU-Kommission einer umfassenden
Reform der europäischen Asylpolitik und hat keinerlei Bezug zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz.
j) Wie viele Selbsteintritte im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab es in
diesem und in den vorhergehenden Jahren, in wie vielen Fällen wurde
das BAMF auf gerichtlichem Wege (im einstweiligen bzw.
Hauptsacheverfahren, bitte differenzieren) zur Durchführung des Asylverfahrens in
Deutschland verpflichtet, und in wie vielen Fällen entstand eine
Zuständigkeit in Deutschland durch Fristablauf (bitte nach Jahren und
Ländern, die nach der Dublin-II-Verordnung eigentlich zuständig
gewesen wären, differenzieren), und falls das BAMF diese Zahlen (immer
noch) nicht erfassen sollte, wie ist dies zu begründen angesichts der
enorm gestiegenen Bedeutung und politischen und öffentlichen
Aufmerksamkeit für das Thema Dublin-Verordnung bzw. Überstellungen?
Zahlen zum Selbsteintritt hinsichtlich Griechenland sind unter Frage 5f
dargestellt. Des Weiteren hat das BAMF im Hinblick auf Malta im Jahr 2012 bei
18 Personen und vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 bei 28 Personen
das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Die Zahl der im Dublinverfahren getroffenen
Entscheidungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wird mit Ausnahme
von Griechenland und Malta nicht gesondert erfasst, da sie zur Durchführung
der diesbezüglichen Aufgaben nicht erforderlich ist. Zu den weiteren
Fragestellungen liegen keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2013 (bitte zum
Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a Absatz 2
AsylVfG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von
Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten
Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in
Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben),
und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten
für die genannten Gruppen?
Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren
lag im zweiten Quartal 2013 bei 58,2 Prozent (erstes Quartal 2013: 60,7 Pro-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14553zent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei
50,2 Prozent (erstes Quartal 2013: 45,5 Prozent) und bei Personen unter 18
Jahren bei 33,3 Prozent (erstes Quartal 2013: 34,9 Prozent).
Die angefragte Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller
Entscheidungen beträgt bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren im zweiten
Quartal 2013 61,3 Prozent (erstes Quartal 2013: 66,1 Prozent), bei unbegleiteten
Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren 3,1 Prozent (erstes Quartal
2013: 51,2 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren 46,0 Prozent (erstes
Quartal 2013: 48,7 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jeweils beinhaltete Teilmengen sind eingerückt wiedergegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann
statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist
ist.
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. Unter-18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2013 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach
wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleitet Minderjährigen in den genannten
Zeiträumen (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2013 2. Quartal 2013
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 19 086 23 704
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 18 Jahre insgesamt 6 626 34,7 % 8 685 36,6 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 5 821 30,5 % 7 938 33,5 %
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahre 128 0,7 % 105 0,4 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylVfG
612 3,2 % 538 2,3 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 805 4,2 % 747 3,2 %
unbegleitete Minderjährige
(16 bis unter 18 Jahre) 389 2,0 % 337 1,4 %
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 442
darunter
Afghanistan 159
Somalia 55
Syrien 44
Irak 19
Drucksache 17/14553 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePakistan 19
Russische Föderation 14
Ägypten 13
Serbien 12
Guinea 11
Mali 8
Indien 8
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2013
Bundesländer gesamt 442
davon
Baden-Württemberg 29
Bayern 44
Berlin 23
Brandenburg 4
Bremen 11
Hamburg 63
Hessen 111
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 33
Nordrhein-Westfalen 55
Rheinland-Pfalz 19
Saarland 16
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 23
Thüringen 0
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a
u. Famil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem. § 60
II,III,VII Satz 2
AufenthG
festgestellt
Abschiebungsverbot gem. § 60
IV,V,VII Satz 1
AufenthG
festgestellt
2. Quartal 2013 357 0 49 58 90
darunter
Afghanistan 171 – 20 12 73
Somalia 13 – – 5 2
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2013
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/145538. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. Unter-18-Jährige) wurden im
zweiten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und
wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte
nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur
Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw.
§ 12 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erfasst werden.
Syrien 52 – 16 36 –
Irak 27 – 2 1 2
Pakistan 1 – – – –
Russische Föderation 2 – – – –
Ägypten 7 – – – –
Serbien 7 – – – –
Guinea 12 – 1 1 2
Mali 1 – – – –
2. Quartal 2013
nach Grenze
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon
Übergabe an
Jugendämter
Gesamt 84 0 9 74
Frankreich 28 0 0 28
Belgien 22 0 6 16
Niederlande 10 0 2 8
Österreich 8 0 0 8
Flughäfen 7 0 0 6
Schweiz 5 0 1 4
Dänemark 4 0 0 4
2. Quartal 2013
nach Staatsangehörigkeit
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon
Übergabe an
Jugendämter
Afghanistan 33 0 0 33
Marokko 11 0 2 9
Algerien 10 0 3 7
Guinea 3 0 1 2
Libyen 3 0 0 3
Syrien 3 0 0 3
ungeklärt 3 0 2 1
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a
u. Famil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem. § 60
II,III,VII Satz 2
AufenthG
festgestellt
Abschiebungsverbot gem. § 60
IV,V,VII Satz 1
AufenthG
festgestellt
Drucksache 17/14553 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEtwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den
aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden,
etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
9. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2013 bzw. im
vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt
darunter:
als offensichtlich unbegründet abgelehnt
insgesamt 5 646 2 870
darunter
Russische Föderation 263 72
Syrien 4 0
Afghanistan 551 13
Serbien 892 810
Iran 309 13
Irak 400 30
Pakistan 229 48
Kosovo 300 256
Georgien 76 54
Somalia 28 4
2. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt
darunter:
als offensichtlich unbegründet abgelehnt
insgesamt 6 990 3 360
darunter
Russische Föderation 440 98
Syrien 1 1
Afghanistan 717 23
Serbien 1 003 927
Iran 334 9
Mazedonien 499 412
Pakistan 311 67
Irak 529 37
Somalia 97 6
Georgien 73 53
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1455310. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal
2013 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit
welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2013
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt
Düsseldorf 43 42 0 0
Berlin 0 0 0 0
München 5 2 0 0
Frankfurt/M. Flughafen 273 264 9 0
Summe 321 308 9 0
1. Quartal 2013
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt
insgesamt 321 308 9 0
darunter
Syrien 144 143 0 0
Afghanistan 33 32 0 0
Iran 26 27 0 0
Irak 25 22 0 0
Somalia 20 20 0 0
Kongo, Dem. Republik 14 12 2 0
Eritrea 11 11 0 0
Ungeklärt 10 10 0 0
Sri Lanka 8 8 0 0
Kamerun 4 3 1 0
Pakistan 4 4 0 0
2. Quartal 2013
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt
Düsseldorf 35 24 0 0
Berlin 2 1 1 0
München 4 3 0 0
Frankfurt 201 193 7 0
Summe 242 221 8 0
Drucksache 17/14553 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2013 (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des
gerichtlichen Verfahrens können gemacht werden?
Die Angaben können, soweit bereits vorliegend, den folgenden Tabellen
entnommen werden.
2. Quartal 2012
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt
insgesamt 242 221 8 0
darunter
Syrien 78 76 0 0
Afghanistan 27 21 0 0
Somalia 24 24 0 0
Pakistan 16 16 0 0
Iran 14 14 0 0
Sri Lanka 13 13 0 0
Kongo, Dem. Republik 11 9 1 0
Nigeria 9 6 3 0
Irak 7 7 0 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 6 6 0 0
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Frankfurt/
Main
Aktenanlage
Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offens. unbegründet eingestellt
unbegleitete
Antragsteller
unter 18 Jahre
1. Quartal 2013 11 11 0 0
2. Quartal 2013 8 8 0 0
Erst- und Folgeanträge
Januar–Mai
2013
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Art. 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer Schutz
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
10 903 13 077 1 446 11,1 4 292 32,8 7 339 56,1 26 172
darunter
Serbien 1 611 3 568 20 0,6 1 072 30,0 2 476 69,4 4 187
Afghanistan 1 275 1 509 577 38,2 320 21,2 612 40,6 4 096
Syrien 1 082 524 135 25,8 103 19,7 286 54,6 1 619
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14553Mazedonien 825 1 986 9 0,5 624 31,4 1 353 68,1 2 177
Russ. Föd. 804 232 9 3,9 58 25,0 165 71,1 1 425
Irak 643 620 70 11,3 372 60,0 178 28,7 1 548
Iran 580 507 204 40,2 118 23,3 185 36,5 1 378
Kosovo 559 783 28 3,6 361 46,1 394 50,3 1 180
Pakistan 411 345 128 37,1 115 33,3 102 29,6 1 232
Bosnien und
Herzegowina
360 589 2 0,3 129 21,9 458 77,8 850
Widerrufsverfahren
Januar–Mai
2013
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art. 16a /
Flüchtlingseigenschaft / subs.
Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer
gesamt
132 162 50 30,9 45 27,8 67 41,4 602
darunter
Türkei 59 71 17 23,9 27 38,0 27 38,0 196
Irak 24 23 10 43,5 4 17,4 9 39,1 94
Kosovo 12 4 3 75,0 1 25,0 0 0,0 32
Afghanistan 7 24 6 25,0 6 25,0 12 50,0 76
Sri Lanka 7 3 2 66,7 1 33,3 0 0,0 31
Iran 4 8 4 50,0 0 0,0 4 50,0 20
Armenien 2 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 8
Libanon 2 0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2
Russ. Föd. 2 3 0 0,0 0 0,0 3 100,0 14
Serbien 2 1 0 0,0 1 100,0 0 0,0 5
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Januar–Mai 2013 9,3 30,3
Erst- und Folgeanträge
Januar–Mai
2013
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Art. 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer Schutz
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Drucksache 17/14553 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie viele Asyl-Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden im
zweiten Quartal 2013 unter Beteiligung welcher Außenstellen anberaumt
(bitte so differenziert wie möglich angeben und nach Außenstellen und
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele wurden aus welchen
Gründen abgebrochen (bitte nach Staatsangehörigkeiten differenzieren),
und wie viele der Betroffenen lehnten eine Videoanhörung ab, was nach
der Dienstanweisung des BAMF zu einem Abbruch der Videoanhörung
führen muss?
Im zweiten Quartal 2013 wurden keine Asylanhörungen mittels Bild- und
Tonübertragung durchgeführt.
a) Wie viele Anhörungen gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt
(bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und solchen
differenzieren, bei denen Videoanhörungen stattfanden)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Wegen der Verteilung der Videoanhörungen auf diese Herkunftsländer wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
b) Was sind die Gründe dafür, dass es im ersten Quartal 2013 nur noch
fünf Video-Asylanhörungen gab, und ist die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund dazu bereit, auf die nach Auffassung der Fragesteller
fachlich, rechtlich und politisch höchst umstrittenen Video-
Asylanhörungen ganz zu verzichten, da diese in der Praxis offenkundig nicht
benötigt werden, um Anhörungen in großer Zahl zu organisieren und
durchzuführen (wenn nein, bitte begründen)?
Die Gründe, ob eine Video-Asylanhörung im Einzelfall durchgeführt wird oder
nicht, werden vom BAMF nicht erfasst. Die Bunderegierung sieht derzeit keine
Veranlassung, ganz auf die Durchführung von Videoanhörungen im
Asylverfahren zu verzichten. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre
Ausführungen zu dieser Thematik in der Antwort zu Frage 12,
Bundestagsdrucksache 17/13636.
c) Wieso hält die Bundesregierung eine ausdrückliche Gesetzesänderung
zur „Intensivierung“ des Einsatzes der Videokonferenztechnik für
erforderlich, nicht aber für die „Einführung“ dieser Technik (Nachfrage
Anhörungen im 2. Quartal 2013 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 11 082
darunter
Russische Föderation 1 264
Syrien 1 764
Afghanistan 1 040
Serbien 779
Iran 931
Mazedonien 557
Pakistan 543
Irak 420
Somalia 264
Georgien 219
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/14553zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 12c
auf Bundestagsdrucksache 17/13636), und stimmt die
Bundesregierung darin überein, dass es sowohl im gerichtlichen Verfahren als
auch im Asylverfahren bei der Anhörung von Betroffenen insofern
um Vergleichbares geht, als es um die Tatsachen- und Motiverhebung
und um die Glaubwürdigkeitsprüfung geht (wenn nein, bitte
ausführen)?
Der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12c auf Bundestagsdrucksache
17/13636 ist die von den Fragestellern unterstellte Aussage nicht zu
entnehmen. Die Bundesregierung hat lediglich ausgeführt, dass eine Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik für die Durchführung von
Anhörungen im Asylverfahren derzeit nicht beabsichtigt ist. Der dem zweiten Teil der
Frage zugrunde liegenden Aussage der Fragesteller kann die Bundesregierung
nicht zustimmen, da sie pauschal und undifferenziert ist. Dass eine Anhörung
der „Tatsachenerhebung“ dient, ist ebenso selbstverständlich wie die
Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit eines Betroffenen bei der Bewertung einer
Aussage. Eine „Motiverhebung“ dagegen ist nicht Gegenstand des
Asylverfahrens, vielmehr dient dieses der Feststellung des Schutzbedarfs eines
Antragstellers.
d) Wie lauten die Antworten zu den Fragen 12 d, e und f auf
Bundestagsdrucksache 17/13636, wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass
es den Fragestellern nicht um einen Vergleich von Asylverfahren mit
Verfahren zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen bzw.
Strafverfahren bzw. strafgerichtlichen Verfahren an sich ging, sondern darum,
dass sowohl der Gesetzgeber als auch Vertreter der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP den Einsatz der Videokonferenztechnik wie
selbstverständlich für solche Verfahren ausgeschlossen haben, in
denen es um den persönlichen Eindruck von Personen ankommt, was
wiederum sehr wohl mit Asylverfahren vergleichbar ist, in denen es
zentral auf den persönlichen Eindruck der Betroffenen ankommt und
deshalb eine Technik, die die unmittelbare Wahrnehmung der
Gesamtperson beeinträchtigen kann, nicht zum Einsatz kommen sollte (bitte
ausführen)?
Die Richtigkeit der Antworten der Bundesregierung zum Einsatz der
Videokonferenztechnik wird durch ein anderes Verständnis der zitierten Fragen nicht
tangiert. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass der von den
Fragestellern auf Bundestagsdrucksache 17/13287 zitierte Gesetzentwurf das Ziel
verfolgt, den Einsatz der Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren
grundsätzlich auszuweiten; nur in begründeten Ausnahmefällen soll kein
Gebrauch von dieser Technik gemacht werden. Da die Fragesteller der These
anhängen, in Asylverfahren müsse der Einsatz der Videokonferenztechnik
eingeschränkt werden, könnte daher nur ein Vergleich mit den erwähnten
Ausnahmefällen ihre These stützen.
e) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videokonferenztechnik mit
den Vorgaben der neuen EU-Asylverfahrensrichtlinie für persönliche
Anhörungen (Artikel 15 ff.) für vereinbar, obwohl dort eine solche
Technik ausdrücklich nicht vorgesehen ist, sondern ausschließlich die
„audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung“
(Artikel 17 Absatz 2) zum Zweck der Protokollierung der Angaben
der Asylsuchenden bzw. der an sie gerichteten Fragen, und wenn ja,
was wurde hierzu im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene im
Rat und in oder zwischen den anderen Gremien genau besprochen?
Diese Frage muss ggf. im Rahmen der Umsetzung der Neufassung der
Asylverfahrensrichtlinie geprüft werden. Die Frage des Einsatzes der Videokonferenz-
Drucksache 17/14553 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetechnik für die Anhörungen war zu keinem Zeitpunkt gesondertes Thema bei
den Verhandlungen im Rat und in oder zwischen den anderen Gremien.
f) Inwieweit denkt die Bundesregierung daran, im Zuge der
Richtlinienumsetzung zumindest Audioaufzeichnungen (die im Gegensatz zu
Videoaufzeichnungen auf die Asylsuchenden kaum irritierend wirken)
zuzulassen, auch um Vorwürfe unzureichender Anhörungen oder
fehlender Nachfragen und Vorhalte wirksam entkräften zu können (bitte
ausführen)?
Die Frage ist derzeit nicht entscheidungsreif. Im Übrigen weist die
Bundesregierung die in der Frage enthaltenen Mutmaßungen und Unterstellungen
zurück.
13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten
Quartal 2013?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2013 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen
nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit
welchem Ergebnis beschieden (bitte auch die Gesamtzahlen für das
zweite Quartal 2013 nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsland
2. Quartal 2013
Erstanträge Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut in Prozent
Ägypten 155 3 14 17,1
Libyen 72 1 3 7,3
Marokko 300 7 4 2,5
Syrien 2 175 209 1 988 95,8
Tunesien 132 15 – –
Asylanträge April 2013 Entscheidungen über Asylanträge April 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 65 62 3 29 – 1 2 18 8
dar. Roma 6 6 – 6 – – – 6 –
Bosn. Herzeg. 157 95 62 129 – – 1 83 45
dar. Roma 122 72 50 109 – – – 75 34
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/14553Mazedonien 409 247 162 243 – – – 129 114
dar. Roma 308 175 133 193 – – – 93 100
Montenegro 43 29 14 27 – – – 16 11
dar. Roma 31 18 13 15 – – – 7 8
Serbien 765 482 283 644 – – 1 364 279
dar. Roma 684 430 254 592 – – 1 325 266
Asylanträge Mai 2013 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 49 47 2 26 – – – 22 4
dar. Roma 4 4 – 3 – – – 3 –
Bosn. Herzeg. 166 93 73 139 – – 1 65 73
dar. Roma 143 74 69 105 – – – 43 62
Mazedonien 458 280 178 242 – – – 144 98
dar. Roma 303 166 137 187 – – – 101 86
Montenegro 9 4 5 14 – – – 11 3
dar. Roma 8 4 4 11 – – – 9 2
Serbien 622 400 222 474 – – 7 307 160
dar. Roma 569 351 218 414 – – 3 266 145
Asylanträge Juni 2013 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 66 65 1 38 – – 1 34 3
dar. Roma 4 4 – 2 – – – 2 –
Bosn. Herzeg. 192 138 54 110 – – – 53 57
dar. Roma 167 117 50 103 – – – 50 53
Asylanträge April 2013 Entscheidungen über Asylanträge April 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Drucksache 17/14553 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche neuen Informationen gibt es zu den Beschleunigungsmaßnahmen
bei Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern
des Westbalkan, und was ist geplant?
Anträge aus den Staaten des Westbalkans werden, soweit möglich, weiterhin
mit Priorität bearbeitet. Darüber hinaus sind keine weiteren besonderen
Maßnahmen für die Bearbeitung von Asylanträgen aus den Westbalkanstaaten
vorgesehen.
a) Wie ist die Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF,
insbesondere im Bereich Asyl?
Im ersten Halbjahr 2013 waren täglich durchschnittlich 175 Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes und 220 Mitarbeiter des mittleren Dienstes direkt mit der
Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen befasst.
Mazedonien 610 421 189 368 – – 1 226 141
dar. Roma 459 300 159 277 – – – 164 113
Montenegro 6 4 2 13 – – – 13 –
dar. Roma 5 3 2 11 – – – 11 –
Serbien 918 525 393 573 1 – – 334 238
dar. Roma 834 476 358 515 – – – 295 220
Asylanträge 2. Quartal 2013 Entscheidungen über Asylanträge 2. Quartal 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 180 174 6 91 – 1 3 74 13
dar. Roma 14 14 – 11 – – – 11 –
Bosn. Herzeg. 520 331 189 378 – – 2 201 175
dar. Roma 438 269 169 317 – – – 168 149
Mazedonien 1 486 958 528 860 – – 1 499 360
dar. Roma 1 079 650 429 664 – – – 358 306
Montenegro 58 37 21 54 – – – 40 14
dar. Roma 44 25 19 37 – – – 27 10
Serbien 2 322 1.423 899 1.683 1 – 8 1 003 671
dar. Roma 2 100 1.270 830 1.515 – – 4 886 625
Asylanträge Juni 2013 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 II, III,
V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/14553Die Personalgewinnung, insbesondere für den Asylbereich, hat Priorität. In den
ersten sechs Monaten konnten bereits 43 Mitarbeiter für den gehobenen Dienst,
davon 29 für den Bereich des Asylverfahrens, gewonnen werden, deren
Einarbeitung aber noch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die derzeitige
Planung sieht vor, im zweiten Halbjahr 2013 weitere 29 Einstellungen
vorzunehmen.
Von 140 zuerkannten Stellen, die mit Überhangpersonal der
Bundeswehrverwaltung zu besetzen sind, konnten zusätzlich zur o. g. Personalgewinnung
bisher 14 Stellen besetzt werden. Zwölf Angehörige der Bundeswehr wurden
bereits versetzt, zwei Angehörige sind zunächst abgeordnet.
Anfang Juli 2013 waren 119 befristete Hilfskräfte – davon mehr als 100 im
Asylverfahren – im BAMF tätig. Die Planungen sehen vor, diese Zahl auf bis
zu 154 Hilfskräfte, hauptsächlich für den Asylbereich, zu erhöhen.
b) Inwieweit und in welchem Umfang wird in der Entscheidungspraxis
in Bezug auf Asylsuchende aus Ländern des Westbalkans bzw. aus
Russland/Tschetschenien der Grundsatz gewahrt, dass die
Asylentscheidung bzw. -bescheidung von der Person vorgenommen werden
sollte, die auch die Anhörung durchgeführt hat (bitte so differenziert
und konkret wie möglich beantworten), wie ist die generelle
Weisungslage im BAMF zur Einheit von Anhörer und Entscheider, und
welche Erkenntnisse liegen dazu vor, zu welchem Prozentsatz bei
welchen Herkunftsländern diese Einheitlichkeit gewahrt wird?
Das BAMF ist bestrebt, die Einheit von Anhörer und Entscheider im Rahmen
des Asylverfahrens zu wahren. Vor dem Hintergrund der steigenden
Asylantragszahlen ist dies jedoch nicht immer möglich. Die Einheitlichkeit der
Entscheidungspraxis wird insbesondere durch die Leitsätze für die einzelnen
Herkunftsländer und die Qualitätssicherung der Referenten im Einzelfall
gewährleistet.
c) Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus anderen
Ländern als Serbien und Mazedonien (Westbalkan) entwickelt, und wie
bewertet das BAMF dies in Bezug auf das Recht auf ein faires und
schnelles Verfahren und insbesondere in Bezug auf Asylsuchende aus
Ländern mit hoher Anerkennungschance, zumal das
Verwaltungsgericht Braunschweig mit Schreiben vom 14. März 2013 das BAMF in
dem Verfahren 8 A 643/12 darauf hingewiesen hat, dass die
Länderpriorisierung des BAMF kein objektiver Grund ist, der eine längere
behördliche Untätigkeit rechtfertigen kann?
Unter Berücksichtigung aller im ersten Halbjahr 2013 getroffenen
Entscheidungen – einschließlich der Erledigung von älteren Anträgen, die eine
umfangreichere Sachverhaltsermittlung erforderten – ergibt sich die Verfahrensdauer im
BAMF wie folgt:
Verfahrensdauer alle Staaten
Zeitraum Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in
Monaten
1. Quartal 2013 7,9
2. Quartal 2013 9,0
davon:
Verfahrensdauer ohne Westbalkanstaaten
1. Quartal 2013 9,6
2. Quartal 2013 10,6
Drucksache 17/14553 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas BAMF ist, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Personalressourcen und der hohen Asylantragszahlen, bestrebt, für alle Antragsteller –
unabhängig von ihren Anerkennungschancen – ein faires und schnelles
Verfahren zu gewährleisten.
d) Wie will die Bundesregierung angesichts der derzeitigen
Verfahrensdauern der Vorgabe nach Artikel 31 der geänderten EU-
Asylverfahrensrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist gerecht werden,
wonach ein Asylprüfverfahren im Regelfall längstens sechs Monate
dauern soll, und wie genau interpretiert sie in diesem Zusammenhang
die Bestimmung der Richtlinie, wonach eine bis zu neunmonatige
Verlängerung dieser Frist zulässig ist, wenn sich „komplexe Fragen“
ergeben, oder wenn „eine große Anzahl“ von Anträgen „gleichzeitig“
gestellt wird oder wenn gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wurde
(Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – bitte
differenziert beantworten), und welche Positionen hat die
Bundesregierung zu diesen Punkten im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene
vertreten?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich die Regelfrist für die
Verfahrensdauer von sechs Monaten bereits aus § 24 Absatz 4 AsylVfG ergibt. Das
BAMF ist daher auch nach derzeitiger Rechtslage bestrebt, diese Frist
einzuhalten.
„Komplexe Fragen“ können in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht
entstehen, eine „große Anzahl“ von „gleichzeitig“ gestellten Anträgen setzt
voraus, dass es in der Praxis aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge sehr
schwierig ist, das einzelne Verfahren bei einer angemessenen und vollständigen
Prüfung des Antrags innerhalb der Regelfrist von sechs Monaten
abzuschließen. Mitwirkungspflichten werden insbesondere verletzt, wenn Antragsteller
nicht mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer
in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU genannter Angaben
zusammenarbeiten. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten kann auch vorliegen,
wenn Antragsteller Meldepflichten nicht nachkommen, relevante Dokumente
nicht vorlegen, Aufenthaltsorte bzw. Aufenthaltswechsel nicht unverzüglich
anzeigen, sich Durchsuchungen widersetzen oder bei der Fertigung von
Lichtbildern oder sonstigen Aufzeichnungen nicht mitwirken.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung das Bestreben der Europäischen
Kommission, die Asylverfahren zu beschleunigen, begrüßt und mitgetragen. Die
Bundesregierung hat jedoch bei den Verhandlungen die Auffassung vertreten,
dass das Festlegen einer konkreten Frist für die Durchführung der Asylverfahren
nicht erforderlich ist, da es ohnehin im Interesse der Mitgliedstaaten liegt, die
Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Die Bundesregierung hat sich
im Übrigen dafür eingesetzt, dass in bestimmten Fällen die Regelfrist von sechs
Monaten verlängert werden kann, z. B. wenn die Situation im Herkunftsland
unklar ist oder wenn eine plötzliche, nicht unerhebliche Erhöhung der
Asylantragszahlen eintritt.
e) Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus
Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkans, bzw.
wie wird die Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt?
Die Asylanträge der Westbalkan-Staaten insgesamt sind im ersten Halbjahr
2013 (9 259 Erst- und Folgeanträge) im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/14553(5 300 Erst- und Folgeanträge) erneut deutlich angestiegen. Näheres kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anhand der Vergleichszahlen aus den Vorjahren ist zu vermuten, dass im
zweiten Halbjahr 2013 ein weiterer Anstieg der Antragszahlen aus den
Westbalkanstaaten erfolgt. Eine belastbare Prognose lässt sich jedoch nicht treffen.
f) Wie viele Bundespolizisten des gehobenen Dienstes genau wurden als
Asyl-Anhörer eingesetzt, wie viele sind es derzeit, was bedeutet
„intensive Einarbeitung“ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, und
an wie vielen Anhörungen „erfahrener Entscheider“ hatten die
Polizisten zur Einarbeitung teilgenommen (Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/13636, Frage 15d)?
Seit Dezember 2012 werden keine Bundespolizisten des gehobenen Dienstes
im BAMF als Asylanhörer eingesetzt. Die zuvor eingesetzten Bundespolizisten
des gehobenen Dienstes wurden nur in wenigen Einzelfällen zur Anhörung von
Asylsuchenden aus den Westbalkan-Staaten eingesetzt.
Die intensive Einarbeitung erfolgte durch jeweils mehrmalige Teilnahme an
Anhörungen eines erfahrenen Entscheiders, durch Einweisung in die eine
Anhörung begleitenden Vor- und Nacharbeiten, durch eine vertiefte Einarbeitung
sowie durch Vermittlung von Informationen über das Herkunftsland. Nach der
Einarbeitungsphase führten die Bundespolizisten, zunächst noch unter Aufsicht
eines erfahrenen Entscheiders und erst anschließend selbständig, Anhörungen
durch.
g) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Argumentation z. B. des
Fachanwalts Reinhard Marx (vgl. taz.die tageszeitung vom 3. Juli
2013: „Diskriminiert genug?“), wonach angesichts der zu prüfenden
Frage, ob eine Verfolgung im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie
aufgrund kumulativer Maßnahmen vorliegt – was gerade bei Roma
aus Serbien und Mazedonien aufgrund der vielfältigen
Ausgrenzungen und Diskriminierungen der Fall sein kann –, Anhörungen in
diesen Fällen eigentlich umso intensiver und ausführlicher erfolgen
müssten, um die Vielzahl und das Zusammenwirken unterschiedlicher
Maßnahmen erfassen zu können, die für sich genommen noch keine
Verfolgung darstellen, und wie verträgt sich dies mit den derzeit
praktizierten Schnellverfahren bei Asylsuchenden aus den
Westbalkanländern (bitte differenziert begründen; vgl. auch die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11628
zu Frage 35, in der sie im Grundsatz eine umfassende Prüfung
kumulativer Maßnahmen selbst befürwortet)?
Zeitliche Vorgaben für die Dauer einer Anhörung bestehen nicht. Ebenso wenig
gibt es Vorgaben hinsichtlich einer Mindestdauer der Asylverfahren. In jedem
Erst- und Folgeanträge
1. Halbjahr 2012 1. Halbjahr 2013
Serbien 2 769 4 418
Mazedonien 1 193 2 272
Bosnien-Herzegowina 206 1 032
Kosovo 989 1 423
Montenegro 143 114
Summe 5 300 9 259
Drucksache 17/14553 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFall sind die Angaben der Antragsteller einer umfassenden und sorgfältigen
Prüfung zu unterziehen.
h) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei
Anhörungen von Roma aus Serbien und Mazedonien die Anhörer angesichts
der bekannten Ausgrenzung der Roma in diesen Ländern unter
Umständen auch gezielt nachfragen und gegebenenfalls erforschen
müssten, welchen unterschiedlichen Maßnahmen die Betroffenen
unterlagen, um eine mögliche kumulative Verfolgung erkennen zu können,
zumal „für Roma die alltägliche Diskriminierung so normal ist, dass
sie das im Anhörungsverfahren in der Regel gar nicht vorbringen“,
wie Marei Pelzer vom Förderverein PRO ASYL e. V. erklärte (vgl.
taz.die tageszeitung vom 3. Juli 2013: „Diskriminiert genug?“ – bitte
ausführen)?
Das BAMF folgt dem Amtsermittlungsgrundsatz, es klärt den Sachverhalt und
erhebt die erforderlichen Beweise (§ 24 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Zugleich
muss der Antragsteller alle in seinem Fall wesentlichen Tatsachen vortragen
und Angaben machen (vgl. § 25 Absatz 1 und 2 AsylVfG). Diese
„Rollenverteilung“ schließt es ein, dass das BAMF erforderlichenfalls gezielt nachfragt.
i) Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt Anhörungen von
Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien bzw. den Westbalkanländern,
wie lange dauern sie im Allgemeinen, und falls hierzu keine Angaben
gemacht werden können, wie viele Anhörungen von Asylsuchenden
aus Serbien und Mazedonien fanden im letzten Quartal statt, wie viele
Personen waren in diesem Zeitraum mit der Anhörung von
Asylsuchenden aus den genannten Ländern befasst, und wie viele
Anhörungen am Tag ungefähr schafft ein erfahrener Anhörer im
Allgemeinen bzw. wenn es um Asylsuchende aus Serbien oder Mazedonien
geht (bitte differenzieren)?
Die Dauer einer Anhörung wird statistisch nicht erfasst. Im zweiten Quartal
2013 fanden 1 336 Anhörungen von Asylbewerbern aus Serbien (779
Anhörungen) und Mazedonien (557 Anhörungen) statt.
Die Anzahl von Anhörungen, die ein erfahrener Entscheider am Tag
durchführen kann, variiert in der Praxis stark und hängt von unterschiedlichen Faktoren,
wie z. B. der Dauer des Vortrages, der Verfügbarkeit von Dolmetschern und
den zur Verfügung stehenden Anhörungskapazitäten, ab. Grundsätzlich wird
davon ausgegangen, dass ein Entscheider durchschnittlich etwas mehr als zwei
Anhörungen an einem Arbeitstag durchführen kann. Bei Antragstellern aus den
Herkunftsländern Serbien und Mazedonien werden etwa drei Anhörungen an
einem Arbeitstag durchgeführt.
Die Anzahl der an den Anhörungen beteiligten Entscheider wird statistisch
nicht erfasst.
j) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, wonach
Ablehnungsbescheide bei Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien häufig nur
aus vorgefertigten Textbausteinen bestünden und selbst
schwerwiegende Misshandlungen nicht einmal erwähnt würden (so Reinhard
Marx in der taz.die tageszeitung vom 3. Juli 2013: „Diskriminiert
genug?“)?
Textbausteine dienen allgemein einer effizienten Aufgabenerledigung und
werden daher auch in Bescheiden des BAMF verwendet. Selbstverständlich ist
darüber hinaus in den Entscheidungsgründen der Bescheide der Sachvortrag
individuell zu würdigen. Dies gilt für alle Ablehnungsbescheide, auch von
Asylantragstellern aus Serbien und Mazedonien. Auch die von Rechtsanwalt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/14553Dr. Reinhard Marx in Bezug genommenen Bescheide enthielten entsprechende
individuelle Begründungen.
16. Welche besonderen Anweisungen, Maßnahmen oder Verfahren gibt es
inzwischen im Umgang mit Asylsuchenden aus der Russischen Föderation?
Mit Wirkung vom 15. Mai 2013 ist im BAMF die „Projektgruppe operative
Steuerung“ (PG OS) eingesetzt worden. Die PG OS befasst sich ausschließlich
mit der Spitzenbelastung durch die Zugänge aus der Russischen Föderation. Sie
hat den Auftrag, Steuerungs- und Handlungsoptionen zum Umgang mit den
Zugängen aus diesem Herkunftsland zu entwickeln.
Weiterhin werden bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers lediglich die
unmittelbar erforderlichen Fragen gestellt, bevor die Abgabe an den Dublin-Bereich
erfolgt. Dort wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland überhaupt vorliegen.
a) Wie lange dauert es bis zur Anhörung der Betroffenen, und wie lange
dauern die Verfahren insgesamt im Durchschnitt?
Von Januar bis Juni 2013 betrug die Dauer von der Antragstellung bis zur
Anhörung durchschnittlich zwei Monate und von der Antragstellung bis zur
Entscheidung 7,7 Monate.
b) Bei wie vielen Asylanträgen russischer Staatsangehöriger im zweiten
Quartal 2013 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen Quartals
benennen) stellte das BAMF fest, dass Polen oder ein anderes EU-
Land (bitte differenzieren) nach der Dublin-II-Verordnung für die
Asylprüfung zuständig ist, wie viele Ablehnungen/Zustimmungen zur
Übernahme, und wie viele erfolgte Überstellungen gab es?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Übernahmeersuchen zu russischen Asylbewerbern an die Mitgliedstaaten im 1. Quartal 2013
an …
Übernahmeersuchen
an den Mitgliedstaat
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat
Zustimmungen des
Mitgliedstaates
Erfolgte
Überstellungen in den
Mitgliedstaat
Österreich 41 7 16 2
Belgien 59 8 37 5
Bulgarien 15
Schweiz 10 3 1
Tschech. Rep. 1
Dänemark 1
Spanien 2 5 1
Frankreich 19 2 9 2
Litauen 2 1 1 4
Niederlande 5 1 5
Norwegen 3 3 1 1
Polen 1 117 67 792 112
Schweden 6 1 5 1
Slowak. Rep. 1
Gesamt 1 280 94 872 129
Drucksache 17/14553 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie erklärt die Bundesregierung die im Vergleich zur Zahl der
Zustimmungen zur Übernahme nach Auffassung der Fragesteller relativ
geringe Zahl an tatsächlich erfolgten Überstellungen
(Bundestagsdrucksache 17/13636, Frage 15b: 872 Zustimmungen, 129
Überstellungen im ersten Quartal 2013), kehrten viele Betroffene „freiwillig“
zurück, und wurde dies dann nicht als Überstellung gewertet, oder
tauchten sie unter, oder reisten in andere EU-Länder weiter, oder
wurden Überstellungen durch Gerichte gestoppt, oder welche anderen
Erklärungen gibt es (bitte ausführen)?
Die im Vergleich zur Zahl der Zustimmungen zu Übernahmeersuchen relativ
geringe Zahl von tatsächlich erfolgten Überstellungen erklärt sich ganz
überwiegend aus dem Untertauchen der Asylbewerber vor der Überstellung,
vermehrter Geltendmachung von Reiseunfähigkeit, Aussetzung der Dublin-
Überstellungen durch Gerichte und dem Einlegen von Petitionen.
17. Was kann die Bundesregierung Genaueres zu einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe (AG) sagen, die nach Angaben des Abgeordneten Reinhard Grindel
im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 17/250, S. 32278) „durch die
Überstellung von Asylbewerbern nach dem Dublin-Verfahren,
konsequentes Vorgehen gegen Schleuser und die Intensivierung des
Informationsaustausches mit allen in- und ausländischen Behörden versucht, den
Asylbewerberzustrom einzudämmen“, wer hat diese AG wann gegründet,
wer nimmt an ihr teil, welchen Charakter hat die AG und welchen
Auftrag, wie oft trifft sie sich, und welche Vorschläge mit welcher
Zielsetzung wurden bereits entwickelt?
Übernahmeersuchen zu russischen Asylbewerbern an die Mitgliedstaaten im 2. Quartal 2013
an …
Übernahmeersuchen
an den Mitgliedstaat
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat
Zustimmungen des
Mitgliedstaates
Erfolgte
Überstellungen in den
Mitgliedstaat
Österreich 118 7 86 12
Belgien 148 15 125 17
Schweiz 7 7 5 5
Tschech. Rep. 1
Dänemark 9 5 1
Spanien 1
Frankreich 86 52 12
Ungarn 1 1 1
Italien 1
Litauen 5 1 1
Niederlande 7 5 2 5
Norwegen 5 1 4
Polen 3 058 84 2 628 496
Rumänien 1
Schweden 20 9 7 6
Slowak. Rep. 13 11 1
Gesamt 3 480 146 2 913 554
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/14553Die Ausführungen des Abgeordneten Reinhard Grindel beziehen sich
vermutlich auf eine Bund-Länder-Besprechung am 10. Juni 2013, zu der das
Bundesministerium des Innern die für Ausländerfragen zuständigen Landesministerien
auf Fachebene eingeladen hatte. Im Mittelpunkt der Besprechung, an der auch
Vertreter der Bundespolizei und des BAMF teilgenommen haben, standen die
stark ansteigenden Asylbewerberzahlen, die Deutschland im laufenden Jahr zu
verzeichnen hat. Die Besprechung diente dem Ziel, im Hinblick auf die
Zugangszahlen Möglichkeiten zur weiteren Optimierung der Verfahrensabläufe
bei Bund und Ländern auf Fachebene zu erörtern.
18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der auf EU-Ebene
beschlossene neue Mechanismus zur Wiedereinführung von EU-
Binnengrenzkontrollen bei dauerhaften Mängeln der Außengrenzsicherung auf
Griechenland anwendbar gewesen wäre, d. h. hat Griechenland seine
Verpflichtung zur Grenzsicherung ernsthaft verletzt, und hat dies zu einer
ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in
Deutschland geführt, und wäre die Wiedereinführung der
Grenzkontrollen auch das letzte Mittel und verhältnismäßig gewesen (bitte ausführen)?
Der auf europäischer Ebene verhandelte neue Mechanismus, der künftig in der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) verortet werden soll,
soll ermöglichen, etwaigen erheblichen Defiziten beim Schutz der
Außengrenzen entgegen zu wirken. Die vorübergehende Wiedereinführung von
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen käme nur als Ultima Ratio in Betracht. Zuvor
wären zunächst unterstützende Maßnahmen, z. B. ein Einsatz von Europäischen
Grenzschutzteams gemäß der Frontex-Verordnung, in Betracht zu ziehen. Im
Ergebnis wird die zukünftige Anwendung des neuen Mechanismus von der
jeweiligen Lageentwicklung und der Wirksamkeit der vom zuständigen EU-
Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen und etwaigen europäischen
Unterstützungsleistungen abhängen. Zunächst bleiben das Inkrafttreten der Verordnung und
erste Erfahrungen in der Anwendung abzuwarten.
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ISSN 0722-8333]