Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2013
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So ist wohl weitgehend unbekannt, dass derzeit etwa jeder zweite Asylsuchende in Deutschland als schutzberechtigt anerkannt wird. Die so genannte bereinigte Schutzquote betrug im ersten Quartal 2013 46,5 Prozent, hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte. Die bereinigte Schutzquote bezieht sich nur auf die tatsächlich inhaltlich geprüften Asylanträge und entsprechende Entscheidungen des BAMF – und nicht auf formelle Entscheidungen wie z. B., dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Asylprüfung oder Verfahrenseinstellungen zuständig ist. Die bereinigte Schutzquote gibt also Auskunft darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt angesehen werden. Eine Quote von fast 50 Prozent widerspricht dem verbreiteten Vorurteil, wonach nur wenige Asylanträge anerkannt würden und mithin ein Großteil aller Asylsuchenden angeblich „Wirtschaftsflüchtlinge“ oder „Scheinasylanten“ seien, zumal auch abgelehnte Flüchtlinge in der Regel gute Gründe für ihre Flucht vorweisen können.
Es gibt auch fehlerhafte Entscheidungen des BAMF. Gut 13 Prozent der Klägerinnen und Kläger gegen eine ablehnende Entscheidung erhielten 2012 einen Schutzstatus durch die Gerichte zugesprochen, bei afghanischen und iranischen Asylsuchenden lag dieser Anteil sogar bei 36 bis 39 Prozent.
Bei knapp 18 Prozent aller Asylsuchenden im Jahr 2012 war das BAMF der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) im Rahmen der Dublin-Verordnung für die Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen, war ausgerechnet Italien (2 483 Ersuchen), das vor allem wegen unzureichender Aufnahmebedingungen in der Kritik steht.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, sind die Verfahrensdauern bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 lagen sie im behördlichen Verfahren bei etwa zwei Monaten, infolge besonderer Beschleunigungsmaßnahmen sank die Bearbeitungszeit bei Asylanträgen aus diesen Ländern bis Ende 2012 sogar auf nur noch sieben Tage. Im Gegenzug stieg jedoch die Verfahrensdauer bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen aus anderen Ländern im ersten Quartal 2013 auf durchschnittlich 9,6 Monate.
174 Asyl-Anhörungen (0,5 Prozent aller Anhörungen) wurden im Jahr 2012 mittels Videokonferenztechnik durchgeführt. Betroffen waren unter anderem Asylsuchende aus dem Irak, dem Kosovo, Syrien, Serbien, Georgien und Indien. Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages erfolgen diese Videoanhörungen ohne rechtliche Grundlage und sind damit rechtswidrig. Verbände und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kritisieren, dass mangels persönlicher Begegnung und durch die technische Distanz die Bildung einer vertrauensvollen Atmosphäre behindert wird. Auch der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich in seiner Sitzung vom 25. Januar 2012 nahezu einhellig gegen den Einsatz der Videotechnik ausgesprochen. Im ersten Quartal 2013 gab es allerdings nur noch fünf Asyl-Videoanhörungen, sodass die umstrittene Technik zur angestrebten Entlastung des Personals offenkundig nicht (mehr) benötigt wird.
Kapazitäten einsparen könnte das BAMF hingegen, wenn auf massenhafte Widerrufsverfahren verzichtet würde. Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es fast so viele Asyl-Widerrufe (38 500) wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000 Widerrufsentscheidungen getroffen, allerdings führte dies nur noch in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung des zuvor gewährten Flüchtlingsstatus. Die Verfahren sind für die Betroffenen – politisch Verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – dennoch sehr verunsichernd und belastend und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor.
787 Asylsuchende mussten im Jahr 2012 das so genannte Asyl-Flughafenverfahren durchlaufen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108 iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde dabei 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich freiwillig oder zwangsweise ausreisen mussten oder in Deutschland verbleiben konnten, ist ungeklärt.
37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich 9,9 Monaten ungewöhnlich lange an.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen50
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2013, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern – hier bitte noch einmal nach internationalem Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus – und der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existentielle Gefahren –, schließlich bitte noch nach subsidiärem Schutz auf nationaler und europäischer Rechtsgrundlage differenzieren)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wieso will die Bundesregierung „einem möglichen Vorwurf entgegen[wirken]“, sie „würde Schutzquoten durch Nichtberücksichtigung bestimmter Entscheidungen etwa künstlich hochrechnen“ (Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 17/13636), nicht aber dem Vorwurf, sie rechne Schutzquoten künstlich klein, weil der Begriff „Schutzquote“ nach Auffassung der Fragesteller nahelegt, dass hierunter der Anteil derjenigen Asylsuchenden verstanden wird, deren Schutzgesuch inhaltlich als berechtigt angesehen wird?
d) Ist die Bundesregierung bereit einzuräumen, dass Ihre Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 17/13636, mit der die Nennung der bereinigten Schutzquote abgelehnt wird („interessierte Dritte“ könnten „mit Hilfe der gleichzeitig veröffentlichten Einzeldaten eigene Berechnungen und Analysen vornehmen“), an die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage aus dem Jahr 2008 erinnert (es stünde „den Fragestellern frei, die nach ihrem eigenen Verständnis relevanten Zahlen zusammenzuaddieren“, Bundestagsdrucksache 16/7687, zu Frage 8), mit der damals die Nennung der Gesamtschutzquote abgelehnt wurde, die dann aber später doch, wie von der Fragestellerin angeregt, regelmäßig veröffentlicht wurde – und was folgt hieraus?
Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im zweiten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben und bitte auch die nach Auffassung der Fragesteller offenkundig irrtümlich falschen Gesamtzahlen zum ersten Quartal 2013 bezüglich geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung korrigieren, Bundestagsdrucksache 17/13636, Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 2)?
Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten benennen), und inwieweit würde es das BAMF angesichts der steigenden Antragszahlen begrüßen, wenn die gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung von Widerrufsprüfverfahren drei Jahre nach der Anerkennung zurückgenommen würde und hierdurch Kapazitäten für die Asylantragsprüfung frei würden?
Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zweiten Quartal 2013 (bitte auch den Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen) bis zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Erstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Erstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen Quartals nennen)?
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-Verordnung, humanitäre Fälle nach Artikel 15 der Dublin-II-Verordnung) gab es in den benannten Zeiträumen?
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten Zeiträumen?
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?
g) Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die relativ geringe Zahl der Asylsuchenden (etwa 3 500 bis 5 000 jährlich), die aufgrund des seit Anfang 2011 geltenden Überstellungsstopps nicht nach Griechenland überstellt werden konnten (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 5f auf Bundestagsdrucksache 17/13636), die ursprünglich geäußerte Befürchtung widerlegt, eine solche Aussetzung von Überstellungen in überforderte Mitgliedstaaten wäre „für Deutschland die reine Katastrophe. Das würde bedeuten, dass wir den ganzen Asylkompromiss wegschmeißen können“ und es käme hierdurch zu einem „sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen“ (so z. B. der Abgeordnete Reinhard Grindel in der FAZ vom 8. April 2009: „Die reine Katastrophe für Deutschland“), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass dies zeigt, dass sich die Politik nicht von solchen Bedrohungsszenarios leiten lassen sollte (bitte ausführen)?
h) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom Deutschen Bundestag jüngst beschlossene Wiederherstellung der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen Dublin-Überstellungen (§ 34a des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) es „vollends unmöglich“ mache, „noch Verfahren abzuwehren“, wie der Ageordnete Reinhard Grindel in dem oben genannten Artikel gewarnt hatte (bitte begründen), und wenn dem nicht so ist, stimmt die Bundesregierung darin überein, dass dies zeigt, dass sich die Politik nicht von solchen Bedrohungsszenarios leiten lassen sollte?
i) Welche Angaben oder Schätzungen liegen der Bundesregierung zu den Mehrkosten infolge der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vor, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Nachhinein aus der Schätzung des „Sozialfachmanns“ des Städte- und Gemeindebundes, Uwe Lübking (FAZ vom 8. April 2009: „Die reine Katastrophe für Deutschland“), Leistungen in der Höhe der üblichen Sozialhilfe, wobei Ausnahmen zu begründen sind, würden zu Mehrkosten von „mindestens einer halben Milliarde Euro“ führen (ebd.; die Nettogesamtausgaben nach dem AsylbLG betrugen laut dem Bericht „Das Bundesamt in Zahlen 2012“ im Jahr 2009 lediglich 770 Mio. Euro), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass dies zeigt, dass sich die Politik nicht von solchen Bedrohungsszenarios leiten lassen sollte?
j) Wie viele Selbsteintritte im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab es in diesem und in den vorhergehenden Jahren, in wie vielen Fällen wurde das BAMF auf gerichtlichem Wege (im einstweiligen bzw. Hauptsacheverfahren, bitte differenzieren) zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland verpflichtet, und in wie vielen Fällen entstand eine Zuständigkeit in Deutschland durch Fristablauf (bitte nach Jahren und Ländern, die nach der Dublin-II-Verordnung eigentlich zuständig gewesen wären, differenzieren), und falls das BAMF diese Zahlen (immer noch) nicht erfassen sollte, wie ist dies zu begründen angesichts der enorm gestiegenen Bedeutung und politischen und öffentlichen Aufmerksamkeit für das Thema Dublin-Verordnung bzw. Überstellungen?
Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2013 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a Absatz 2 AsylVfG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. Unter-18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2013 einen Erstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleitet Minderjährigen in den genannten Zeiträumen (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. Unter-18-Jährige) wurden im zweiten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2013 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens können gemacht werden?
Wie viele Asyl-Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden im zweiten Quartal 2013 unter Beteiligung welcher Außenstellen anberaumt (bitte so differenziert wie möglich angeben und nach Außenstellen und Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele wurden aus welchen Gründen abgebrochen (bitte nach Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie viele der Betroffenen lehnten eine Videoanhörung ab, was nach der Dienstanweisung des BAMF zu einem Abbruch der Videoanhörung führen muss?
a) Wie viele Anhörungen gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und solchen differenzieren, bei denen Videoanhörungen stattfanden)?
b) Was sind die Gründe dafür, dass es im ersten Quartal 2013 nur noch fünf Video-Asylanhörungen gab, und ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund dazu bereit, auf die nach Auffassung der Fragesteller fachlich, rechtlich und politisch höchst umstrittenen Video-Asylanhörungen ganz zu verzichten, da diese in der Praxis offenkundig nicht benötigt werden, um Anhörungen in großer Zahl zu organisieren und durchzuführen (wenn nein, bitte begründen)?
c) Wieso hält die Bundesregierung eine ausdrückliche Gesetzesänderung zur „Intensivierung“ des Einsatzes der Videokonferenztechnik für erforderlich, nicht aber für die „Einführung“ dieser Technik (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 12c auf Bundestagsdrucksache 17/13636), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass es sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch im Asylverfahren bei der Anhörung von Betroffenen insofern um Vergleichbares geht, als es um die Tatsachen- und Motiverhebung und um die Glaubwürdigkeitsprüfung geht (wenn nein, bitte ausführen)?
d) Wie lauten die Antworten zu den Fragen 12 d, e und f auf Bundestagsdrucksache 17/13636, wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass es den Fragestellern nicht um einen Vergleich von Asylverfahren mit Verfahren zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen bzw. Strafverfahren bzw. strafgerichtlichen Verfahren an sich ging, sondern darum, dass sowohl der Gesetzgeber als auch Vertreter der Fraktionen der CDU/CSU und FDP den Einsatz der Videokonferenztechnik wie selbstverständlich für solche Verfahren ausgeschlossen haben, in denen es um den persönlichen Eindruck von Personen ankommt, was wiederum sehr wohl mit Asylverfahren vergleichbar ist, in denen es zentral auf den persönlichen Eindruck der Betroffenen ankommt und deshalb eine Technik, die die unmittelbare Wahrnehmung der Gesamtperson beeinträchtigen kann, nicht zum Einsatz kommen sollte (bitte ausführen)?
e) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videokonferenztechnik mit den Vorgaben der neuen EU-Asylverfahrensrichtlinie für persönliche Anhörungen (Artikel 15 ff.) für vereinbar, obwohl dort eine solche Technik ausdrücklich nicht vorgesehen ist, sondern ausschließlich die „audio- oder audiovisuellen Aufzeichnung der persönlichen Anhörung“ (Artikel 17 Absatz 2) zum Zweck der Protokollierung der Angaben der Asylsuchenden bzw. der an sie gerichteten Fragen, und wenn ja, was wurde hierzu im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene im Rat und in oder zwischen den anderen Gremien genau besprochen?
f) Inwieweit denkt die Bundesregierung daran, im Zuge der Richtlinienumsetzung zumindest Audioaufzeichnungen (die im Gegensatz zu Videoaufzeichnungen auf die Asylsuchenden kaum irritierend wirken) zuzulassen, auch um Vorwürfe unzureichender Anhörungen oder fehlender Nachfragen und Vorhalte wirksam entkräften zu können (bitte ausführen)?
Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten Quartal 2013?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2013 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden (bitte auch die Gesamtzahlen für das zweite Quartal 2013 nennen)?
Welche neuen Informationen gibt es zu den Beschleunigungsmaßnahmen bei Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkan, und was ist geplant?
a) Wie ist die Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF, insbesondere im Bereich Asyl?
b) Inwieweit und in welchem Umfang wird in der Entscheidungspraxis in Bezug auf Asylsuchende aus Ländern des Westbalkans bzw. aus Russland/Tschetschenien der Grundsatz gewahrt, dass die Asylentscheidung bzw. -bescheidung von der Person vorgenommen werden sollte, die auch die Anhörung durchgeführt hat (bitte so differenziert und konkret wie möglich beantworten), wie ist die generelle Weisungslage im BAMF zur Einheit von Anhörer und Entscheider, und welche Erkenntnisse liegen dazu vor, zu welchem Prozentsatz bei welchen Herkunftsländern diese Einheitlichkeit gewahrt wird?
c) Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus anderen Ländern als Serbien und Mazedonien (Westbalkan) entwickelt, und wie bewertet das BAMF dies in Bezug auf das Recht auf ein faires und schnelles Verfahren und insbesondere in Bezug auf Asylsuchende aus Ländern mit hoher Anerkennungschance, zumal das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Schreiben vom 14. März 2013 das BAMF in dem Verfahren 8 A 643/12 darauf hingewiesen hat, dass die Länderpriorisierung des BAMF kein objektiver Grund ist, der eine längere behördliche Untätigkeit rechtfertigen kann?
d) Wie will die Bundesregierung angesichts der derzeitigen Verfahrensdauern der Vorgabe nach Artikel 31 der geänderten EU-Asylverfahrensrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist gerecht werden, wonach ein Asylprüfverfahren im Regelfall längstens sechs Monate dauern soll, und wie genau interpretiert sie in diesem Zusammenhang die Bestimmung der Richtlinie, wonach eine bis zu neunmonatige Verlängerung dieser Frist zulässig ist, wenn sich „komplexe Fragen“ ergeben, oder wenn „eine große Anzahl“ von Anträgen „gleichzeitig“ gestellt wird oder wenn gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wurde (Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – bitte differenziert beantworten), und welche Positionen hat die Bundesregierung zu diesen Punkten im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene vertreten?
e) Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkans, bzw. wie wird die Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt?
f) Wie viele Bundespolizisten des gehobenen Dienstes genau wurden als Asyl-Anhörer eingesetzt, wie viele sind es derzeit, was bedeutet „intensive Einarbeitung“ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, und an wie vielen Anhörungen „erfahrener Entscheider“ hatten die Polizisten zur Einarbeitung teilgenommen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13636, Frage 15d)?
g) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Argumentation z. B. des Fachanwalts Reinhard Marx (vgl. taz.die tageszeitung vom 3. Juli 2013: „Diskriminiert genug?“), wonach angesichts der zu prüfenden Frage, ob eine Verfolgung im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie aufgrund kumulativer Maßnahmen vorliegt – was gerade bei Roma aus Serbien und Mazedonien aufgrund der vielfältigen Ausgrenzungen und Diskriminierungen der Fall sein kann –, Anhörungen in diesen Fällen eigentlich umso intensiver und ausführlicher erfolgen müssten, um die Vielzahl und das Zusammenwirken unterschiedlicher Maßnahmen erfassen zu können, die für sich genommen noch keine Verfolgung darstellen, und wie verträgt sich dies mit den derzeit praktizierten Schnellverfahren bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern (bitte differenziert begründen; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11628 zu Frage 35, in der sie im Grundsatz eine umfassende Prüfung kumulativer Maßnahmen selbst befürwortet)?
h) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei Anhörungen von Roma aus Serbien und Mazedonien die Anhörer angesichts der bekannten Ausgrenzung der Roma in diesen Ländern unter Umständen auch gezielt nachfragen und gegebenenfalls erforschen müssten, welchen unterschiedlichen Maßnahmen die Betroffenen unterlagen, um eine mögliche kumulative Verfolgung erkennen zu können, zumal „für Roma die alltägliche Diskriminierung so normal ist, dass sie das im Anhörungsverfahren in der Regel gar nicht vorbringen“, wie Marei Pelzer vom Förderverein PRO ASYL e. V. erklärte (vgl. taz.die tageszeitung vom 3. Juli 2013: „Diskriminiert genug?“ – bitte ausführen)?
i) Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt Anhörungen von Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien bzw. den Westbalkanländern, wie lange dauern sie im Allgemeinen, und falls hierzu keine Angaben gemacht werden können, wie viele Anhörungen von Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien fanden im letzten Quartal statt, wie viele Personen waren in diesem Zeitraum mit der Anhörung von Asylsuchenden aus den genannten Ländern befasst, und wie viele Anhörungen am Tag ungefähr schafft ein erfahrener Anhörer im Allgemeinen bzw. wenn es um Asylsuchende aus Serbien oder Mazedonien geht (bitte differenzieren)?
j) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, wonach Ablehnungsbescheide bei Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien häufig nur aus vorgefertigten Textbausteinen bestünden und selbst schwerwiegende Misshandlungen nicht einmal erwähnt würden (so Reinhard Marx in der taz.die tageszeitung vom 3. Juli 2013: „Diskriminiert genug?“)?
Welche besonderen Anweisungen, Maßnahmen oder Verfahren gibt es inzwischen im Umgang mit Asylsuchenden aus der Russischen Föderation?
a) Wie lange dauert es bis zur Anhörung der Betroffenen, und wie lange dauern die Verfahren insgesamt im Durchschnitt?
b) Bei wie vielen Asylanträgen russischer Staatsangehöriger im zweiten Quartal 2013 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen Quartals benennen) stellte das BAMF fest, dass Polen oder ein anderes EU-Land (bitte differenzieren) nach der Dublin-II-Verordnung für die Asylprüfung zuständig ist, wie viele Ablehnungen/Zustimmungen zur Übernahme, und wie viele erfolgte Überstellungen gab es?
c) Wie erklärt die Bundesregierung die im Vergleich zur Zahl der Zustimmungen zur Übernahme nach Auffassung der Fragesteller relativ geringe Zahl an tatsächlich erfolgten Überstellungen (Bundestagsdrucksache 17/13636, Frage 15b: 872 Zustimmungen, 129 Überstellungen im ersten Quartal 2013), kehrten viele Betroffene „freiwillig“ zurück, und wurde dies dann nicht als Überstellung gewertet, oder tauchten sie unter, oder reisten in andere EU-Länder weiter, oder wurden Überstellungen durch Gerichte gestoppt, oder welche anderen Erklärungen gibt es (bitte ausführen)?
Was kann die Bundesregierung Genaueres zu einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (AG) sagen, die nach Angaben des Abgeordneten Reinhard Grindel im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 17/250, S. 32278) „durch die Überstellung von Asylbewerbern nach dem Dublin-Verfahren, konsequentes Vorgehen gegen Schleuser und die Intensivierung des Informationsaustausches mit allen in- und ausländischen Behörden versucht, den Asylbewerberzustrom einzudämmen“, wer hat diese AG wann gegründet, wer nimmt an ihr teil, welchen Charakter hat die AG und welchen Auftrag, wie oft trifft sie sich, und welche Vorschläge mit welcher Zielsetzung wurden bereits entwickelt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der auf EU-Ebene beschlossene neue Mechanismus zur Wiedereinführung von EU-Binnengrenzkontrollen bei dauerhaften Mängeln der Außengrenzsicherung auf Griechenland anwendbar gewesen wäre, d. h. hat Griechenland seine Verpflichtung zur Grenzsicherung ernsthaft verletzt, und hat dies zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Deutschland geführt, und wäre die Wiedereinführung der Grenzkontrollen auch das letzte Mittel und verhältnismäßig gewesen (bitte ausführen)?