Konsequenzen aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zur Rechtswidrigkeit der Nennung von Verdachtsfällen im Bundesverfassungsschutzbericht
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nennung der rechtsgerichteten antimuslimischen Splitterpartei „Bürgerbewegung pro Köln e. V.“ in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für die Jahre 2008 bis 2010 in den Kapiteln „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ bzw. „Rechtsextremismus“ für rechtswidrig erklärt (Pressemitteilung zum Urteil vom 26. Juni 2013, Az. 6 C 4.12).
Nach Ansicht des Gerichts ermächtigt das Bundesverfassungsschutzgesetz das Bundesministerium des Innern nicht, „in seinen Verfassungsschutzbericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können“.
Zwar stünden einer solchen Erwähnung im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für den Verdacht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. „Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.“ Das Bundesinnenministerium kündigte an, den Bedenken des Gerichts „Rechnung tragen“ zu wollen (www.tagesspiegel.de/politik/verdacht-reicht-nicht-aus-pro-koelndarf-nicht-im-verfassungsschutzbericht-genannt-werden/8412030.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Nennung der „Bürgerbewegung pro Köln e. V.“ nach dem geltenden Bundesverfassungsschutzgesetz als Verdachtsfall nicht in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für die Jahre 2008 bis 2010 genannt werden darf?
Von welcher gesetzlichen Grundlage ging die Bundesregierung bei der Aufnahme von Verdachtsfällen in die Verfassungsschutzberichte des Bundes bislang aus, und wie kam sie zu dieser nun vom Bundesverwaltungsgericht für gesetzeswidrig erklärten Auffassung?
Welche Verfassungsschutzgesetze der Länder ermöglichen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Nennung von Verdachtsfällen in Verfassungsschutzberichten, „bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können“?
Befürwortet die Bundesregierung eine Ergänzung des Bundesverfassungsschutzgesetzes, so dass künftig auch Verdachtsfälle in den Verfassungsschutzberichten des Bundes genannt werden dürfen, und wenn ja, wann gedenkt sie, einen Antrag für eine solche Gesetzesänderung einzubringen?
Wie viele und welche anderen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes als „Verdachtsfälle“ genannten Gruppierungen sind von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur „Bürgerbewegung pro Köln“ noch betroffen?
Wie viele Klagen von in den Verfassungsschutzgerichten des Bundes genannten Vereinigungen oder Einzelpersonen gegen ihre Erwähnung gab es während der letzten zehn Jahre nach Kenntnis der Bundesregierung und mit welchem Ergebnis (bitte jeweils die Vereinigung bzw. Person und das Berichtsjahr angeben)?
Wie viele und welche Vereinigungen werden derzeit vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfälle beobachtet, ohne in den Verfassungsschutzberichten Erwähnung zu finden?
Inwieweit liegen der Bundesregierung derzeit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Vereinigungen „Bürgerbewegung pro Köln“, „Bürgerbewegung PRO NRW“ und „Bürgerbewegung pro Deutschland“ vor, und welche sind das im Einzelnen?