[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14656
17. Wahlperiode 29. 08. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
28. August 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14557 –
Marktmacht der deutschen Supermarktketten und ihr möglicher Einfluss auf die
Ausbeutung in der globalen Zulieferkette
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fünf führenden Supermarktketten Edeka, Rewe, Aldi, die Schwarzgruppe
(Lidl und Kaufland) und Metro teilen sich rund 90 Prozente des deutschen
Marktes. Ihnen stehen allein in Deutschland zwischen 5 000 und 6 000
Lebensmittelhersteller gegenüber. Global sind es unzählige weitere Zulieferer. Der
Einkauf von Waren aus dem Ausland ist in den vergangenen Jahrzehnten
deutlich gestiegen. Der Konsum von exotischen Früchten wie Mangos, Bananen,
Ananas ist stark gewachsen. Der Anteil von Obst und Gemüse, der nicht mehr
bei uns in Deutschland produziert wird, liegt bei etwa 50 Prozent (http://
de.statista.com/statistik/daten/studie/204933/umfrage/herkunft-der-produkte-
imdeutschen-lebensmitteleinzelhandel/). Im Jahr 2011 leitete das
Bundeskartellamt eine Untersuchung des Lebensmittelmarktes in Deutschland ein. Andreas
Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte damals: „Die großen vier
Handelsunternehmen in Deutschland vereinen inzwischen ca. 85 Prozent des
Absatzmarktes aufeinander. Bei einer solch starken Konzentration müssen wir
uns auch die Machtverhältnisse zwischen Händlern und Herstellern genauer
anschauen.“ (
www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Presse/2011/
2011-09-16_PM_SU_LEH.pdf).
Daraus resultiert ein starkes Kräfteungleichgewicht in den Vertragsbeziehungen
zwischen Handel und Herstellern. Der Preiskampf im hart umkämpften
Lebensmitteleinzelhandel geht immer wieder zu Lasten der Angestellten, vor allem
aber auch zu Lasten der Arbeiterinnen und Arbeiter in Entwicklungs- und
Schwellenländern.
Supermarktketten kooperieren immer enger mit multinationalen Konzernen, die
Lebensmittel in Entwicklungs- und Schwellenländern anbauen lassen und
liefern. Um Marktanteile auszubauen, setzen die Supermarktketten ihre Zulieferer
unter Druck, damit diese die Kosten weiter senken. Dieser Preis- und
Kostendruck wird entlang der Lieferkette weitergegeben und führt in vielen Ländern
der Erde zu unmenschlichen Arbeitsbedingungen, menschenunwürdigen
Löhnen und Ausbeutung.
Einem Papier des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
16. Januar 2013 zufolge, waren bereits 84 Prozent der europäischen Lieferanten
des Einzelhandels im Jahr 2009 Opfer unfairer Handelspraktiken der großen
Supermarktketten. 77 Prozent wurden mit Auslistung bedroht, wenn sie
ungerechtfertigten Vorteilen der Supermarktketten nicht zustimmten, bei 63 Prozent
wurden willkürlich rückwirkend Entgelte reduziert und 60 Prozent wurden zu
Zahlungen gezwungen, ohne dass sie eine Gegenleistung dafür erhielten (http://
edz.bib.uni-mannheim.de/edz/doku/wsa/2012/ces-2012-1887-de.pdf). Wenn
diese dramatischen Zahlen auf europäische Zulieferer zutreffen, dann dürfte der
Druck, der auf internationalen Zulieferern lastet noch deutlich stärker sein.
1. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss der Supermarktketten Edeka,
Rewe, Aldi, Schwarzgruppe (Lidl und Kaufland) und Metro auf die
Arbeitsbedingungen und Umweltstandards in Entwicklungs- und Schwellenländern
ein?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, welchen
Einfluss die genannten Supermarktketten auf die Arbeitsbedingungen und
Umweltstandards in Entwicklungs- und Schwellenländern haben. Die Bundesregierung
weist darauf hin, dass die Unternehmen die Arbeits- und Umweltgesetze in
diesen Ländern beachten müssen. Darüber hinaus gibt es Initiativen einzelner
Unternehmen – wie beispielsweise ProPlanet der Rewe Group – als auch der
Wirtschaft – wie die Business Social Compliance Initiative –, die zu einer
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Herstellerländern beitragen sollen; auf
die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
Um darüber hinaus Verbesserungen in der Zulieferkette zu erreichen, arbeitet die
Bundesregierung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit
auch mit einigen der genannten Unternehmen fallweise zusammen (siehe
Antwort zu Frage 23). Die Erfahrung der Bundesregierung bei der Entwicklung und
Förderung von Sozial- und Umweltstandards der letzten Jahre zeigt, dass
Verbesserungen in der Zuliefererkette am effektivsten in Zusammenarbeit von allen
relevanten Akteuren entlang der Wertschöpfungskette erreicht werden können.
2. Liegen der Bundesregierung Fakten zu unlauteren Handelspraktiken der
genannten Supermarktketten gegenüber ihren Zulieferern vor (sowohl mit
Blick auf die Frage nach bestimmten Fällen in der Vergangenheit als auch
mit Blick auf die aktuelle Praxis)?
Und wenn ja, welche?
a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Supermarktketten Zulieferer durch verspätete Zahlungen
unter Druck setzen?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Supermarktketten Zulieferer unter Druck setzen, indem sie
nachträglich die Konditionen der Lieferverträge ändern?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Supermarktketten Zulieferer durch die Rückgabe
unverkaufter Produkte unter Druck setzen?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
d) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Supermarktketten Zulieferer durch die Androhung von
Auslistung unter Druck setzen, wenn diese die Bedingungen der Ketten nicht
akzeptieren wollen?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
e) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Supermarktketten Zulieferern verbieten, mit anderen
Supermarktketten zusammenzuarbeiten, um diese zu schwächen?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
f) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Lieferanten durch so genannte Listungsgebühren dazu
gezwungen werden, zunächst Geld zu zahlen, um überhaupt Waren liefern
zu können?
Und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die sozialen und ökologischen Standards bei Zulieferern in
Entwicklungs- und Schwellenländern?
Die Fragen 2a bis 2f werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für vertragliche Vereinbarungen zwischen den Supermarktketten und ihren
Zulieferern gilt das allgemeine Vertragsrecht. Danach bestehen vertragliche
Ansprüche nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden. Nach deutschem Recht sind
vertragliche Vereinbarungen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten
verstoßen, unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
von Supermarktketten, die in Verträge mit Zulieferern einbezogen werden, sind
nach § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam,
wenn sie die Zulieferer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet bestimmte
missbräuchliche Verhaltensweisen im Austauschverhältnis Erzeuger/
Einzelhändler, insbesondere in § 20 GWB. Das Bundeskartellamt führt derzeit ein
Verfahren gegen das Einzelhandelsunternehmen EDEKA, in dem bestimmte
Verhaltensweisen gegenüber seinen Lieferanten im Zusammenhang mit der
Übernahme des Wettbewerbers Plus untersucht werden. Das Bundeskartellamt
geht derzeit davon aus, dass EDEKA seine Lieferanten dazu aufgefordert hat,
ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren.
Harte Verhandlungen zwischen Herstellern und Händlern sind im
Lebensmitteleinzelhandel – und auch in anderen Wirtschaftsbereichen – üblich und im
Rahmen einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht regelmäßig nicht zu
beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die mengen- und umsatzbezogenen
Strukturvorteile großer, nachfragestarker Handelsunternehmen in die Verhandlungen
mit den Lieferanten eingebracht werden. Einige Praktiken, die in diesem Fall
vorliegen, sind aus derzeitiger Sicht des Bundeskartellamts in diesem
Branchenkontext missbräuchlich, zum Beispiel:
– das gezielte Herausgreifen einzelner Konditionenvorteile, die in der
Vergangenheit von Lieferanten gewährt wurden ohne Berücksichtigung des
zugrunde liegenden Gesamtkonditionensystems,
– die Umrechnung und Ausweitung auf dieser Basis geschaffener
produktspezifischer Forderungen auf das gesamte gelistete Sortiment des jeweiligen
Lieferanten,
– die Forderung pauschaler Sonderboni für die aus einer Übernahme angeblich
resultierenden Kosten- und Umsatzvorteile für die Lieferanten, ohne dass
diese ausreichend begründet oder konkretisiert wurden,
– die Rückwirkung der Forderungen.
Ein Einschreiten der Kartellbehörden ist in solchen Fällen erforderlich, weil die
Beschaffungskonditionen der wesentliche Wettbewerbsparameter sowohl für
die Beschaffungsmärkte als auch für die Absatzmärkte im Vertrieb von
Lebensmitteln sind. Missbräuchliches Verhalten hat hier unmittelbare Auswirkungen
auf den wirtschaftlichen Erfolg sowohl der Hersteller als auch der
Handelsunternehmen.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, in welchem Umfang die
genannten Handelspraktiken in der globalen Lieferkette eingesetzt werden und wie sie
sich auf die sozialen und ökologischen Standards in den Entwicklungs- und
Schwellenländern auswirken.
3. Wie gedenkt die Bundesregierung, gegen die genannten unlauteren
Handelsmethoden in Deutschland vorzugehen?
Es gibt schon im geltenden Recht zahlreiche Regelungen, die Marktteilnehmer
vor unlauteren Handelspraktiken schützen. Dazu gehören z. B. das AGB-Recht
und das Lauterkeitsrecht. Auch das Kartellrecht verbietet im Einzelfall gewisse
missbräuchliche Verhaltensweisen entlang der Liefer- und
Wertschöpfungskette. Dieser bestehende gesetzliche Rahmen ist derzeit grundsätzlich
ausreichend, um einzelfallgerecht gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen.
4. Liegen der Bundesregierung bereits Ergebnisse der Untersuchung des
Bundeskartellamtes in Bezug auf den Lebensmittelmarkt vor?
Wenn ja, welche?
Nein.
5. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Marktmacht der
Supermarktketten einzuschränken, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen?
Die Bundesregierung beobachtet die nach wie vor zunehmende Konzentration
im Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland weiterhin sehr genau. Die Tendenz
zur Konsolidierung verdeutlicht sich auch in einer Intensivierung von
Einkaufskooperationen zwischen führenden Einzelhandelsunternehmen und kleineren,
regionalen Wettbewerbern. Die Bundesregierung begrüßt deswegen
ausdrücklich, dass das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung im
Lebensmitteleinzelhandel eingeleitet hat, die vor allem die Beschaffungsmärkte untersuchen
soll. Deren Ergebnisse gilt es abzuwarten, bevor belastbare Aussagen zur
Wettbewerbssituation im Lebensmitteleinzelhandel getroffen werden können. Die
Bundesregierung verspricht sich von der Analyse der Wettbewerbsbedingungen
genauere Erkenntnisse über die bestehenden Machtverhältnisse zwischen
Handel und Herstellern und deren Auswirkungen auf die Beschaffungsmärkte.
6. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit für ein
missbrauchsunabhängiges Entflechtungsgesetz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)?
Nein.
7. Kommt für die Bundesregierung die Absenkung des Schwellenwerts für
die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung in Frage?
Wenn nein, welche Alternativen sieht die Bundesregierung, die
marktbeherrschende Stellung der Supermarktketten im Lebensmittelbereich
einzuhegen?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, die in § 20 Absatz 3 GWB
verankerte Missbrauchskontrolle von Unternehmen mit relativer
Marktmacht gegenüber abhängigen Unternehmen auf die globale Lieferkette im
Lebensmittelsektor auszudehnen?
Die bisherige Praxis des Bundeskartellamts hat gezeigt, dass § 20 Absatz 2
GWB (§ 20 Absatz 3 GWB a. F.) für die Erfassung konkreter praktischer Fälle
von missbräuchlichen Verhaltensweisen in der B2B-Lieferkette unterhalb der
Schwelle der Marktbeherrschung gut geeignet ist. Aufgrund ihrer
generalklauselartigen Ausgestaltung erlaubt und verlangt die Vorschrift eine
Einzelfallbetrachtung. Dies ermöglicht es, eine Vielzahl denkbarer Missbräuche zu erfassen.
Sowohl Geltungs- als auch Anwendungsbereich des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind bereits geregelt. Der Geltungsbereich des
GWB beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sein
Anwendungsbereich erstreckt sich jedoch auch auf Wettbewerbsbeschränkungen,
die zwar im Ausland veranlasst worden sind, sich jedoch im Inland auswirken.
9. Welche Möglichkeiten haben offizielle Stellen, Unternehmen bei
unlauteren Handelspraktiken zu sanktionieren, und plant die Bundesregierung,
diese Möglichkeiten auszuweiten?
Für den Bereich des Kartellrechts sind die jeweiligen Kartellbehörden bereits
gesetzlich mit weit reichenden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen
ausgestattet, die für ein wirksames Vorgehen gegen missbräuchliche
Verhaltensweisen unerlässlich sind.
Soweit es um die vertragsrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Aspekte von
unlauteren Handelspraktiken geht, wurden mit dem System des zivilrechtlichen
Individual- und Kollektivrechtsschutzes in Deutschland gute Erfahrungen gemacht.
10. Plant die Bundesregierung die Einführung eines Verbandsklagerechtes in
Bezug auf unlautere Handelspraktiken?
Nein. Entsprechende Instrumente stehen zudem bereits zur Verfügung. Nach § 1
des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) können anspruchsberechtigte
Stellen (beispielsweise Kammern und Verbände) verlangen, dass Unternehmen die
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlassen, die nach
§ 307 BGB unwirksam sind. Gleiches gilt auch für das Lauterkeitsrecht. Dort
sind die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) genannten Verbände, Einrichtungen und Kammern zur
Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt.
11. Plant die Bundesregierung, das Konzept der unlauteren Handelspraktiken,
das bislang im GWB nicht genannt wird, mit globalem Bezug in die
deutsche Gesetzgebung einzuarbeiten, und wenn ja, wie und wann?
Und wenn nein, warum nicht?
12. Plant die Bundesregierung, einen Beispielkatalog unlauterer
Handelspraktiken mit Bezug zur globalen Lieferkette ins Gesetz oder als Anlage
zum Gesetz auszuarbeiten und aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eine verbindliche Liste von verbotenen unlauteren Handelspraktiken mit Bezug
zur globalen Lieferkette würde eine Reihe von Problemen aufwerfen. Handelt es
sich um eine abschließende Liste, so ginge sie ins Leere, wenn sich neue
unlautere Handelspraktiken entwickeln. Eine solche Liste böte zudem einen Anreiz
für die Entwicklung alternativer Vertragsgestaltungen, die zu ähnlichen
Ergebnissen führen, ohne jedoch unter die Liste zu fallen. Würde es sich dagegen um
eine offene Liste handeln, böte sie keine Rechtssicherheit.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung Sorgfaltspflichten für die Lieferketten
gesetzlich zu verankern?
Wenn ja, wie genau?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Im Vertragsrecht bestehen bereits gesetzliche Regelungen, die die
jeweiligen Haupt- und Nebenpflichten der Vertragsparteien im Vertragsverhältnis
konkretisieren.
14. Befürwortet die Bundesregierung die Einrichtung
a) einer Beschwerdestelle, bei der unlautere Handelspraktiken anonym
gemeldet werden können,
Gegen die Einrichtung einer rein privatrechtlich ausgestalteten und finanzierten
Beschwerdestelle zur anonymen Meldung von unlauteren Handelspraktiken
bestehen keine Bedenken. Allerdings kann auch eine Ombudsstelle nicht
abschließend das Grundproblem lösen, dass betroffene Unternehmen bei Behinderungen
durch marktstarke Unternehmen diese aus Angst vor Repressionen nicht
nennen. Denn allein die Angaben eines Ombudsmanns reichen den Kartellbehörden
oder den Gerichten für den Nachweis eines Sachverhalts in der Regel nicht aus.
Das Bundeskartellamt nutzt zudem bereits die zur Verfügung stehenden Mittel,
um die Vertraulichkeit der Beschwerdeführer zu wahren, z. B. indem Verfahren
von Amts wegen eingeleitet und Sachverhalte anhand von Amtsermittlungen
ermittelt werden.
b) eines Schlichtungsmechanismus, an den sich Zulieferer aus
Entwicklungs- und Schwellenländer wenden können?
Wenn nein, warum nicht?
Es gibt bereits einen Schlichtungsmechanismus. Mögliche Verletzungen der
OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen können bei der im
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angesiedelten Nationalen
Kontaktstelle (NKS) im Rahmen einer Beschwerde eingebracht werden. Jeder, der ein
berechtigtes Interesse an der fraglichen Angelegenheit hat, kann sich mit
konkreten Beschwerden an die NKS wenden, insbesondere wegen Missachtung von
Sicherheitsstandards, Arbeitnehmerrechten und von Umweltstandards.
15. Welche Behörden sind derzeit für die Ermittlung, Überwachung,
Dokumentation und Ahndung von unlauteren Handelspraktiken gerade auch in
Bezug auf die globale Lieferkette zuständig?
a) Wie ist diese Behörde mit Bezug auf die genannte Aufgabe finanziell
und personell ausgestattet?
b) Welche Befugnisse stehen der Behörde mit Bezug zu den genannten
Aufgaben zur Verfügung?
Der Bundesregierung sind keine Behörden bekannt, die unlautere
Handelspraktiken in der globalen Lieferkette überwachen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung das Grünbuch der Europäischen
Kommission über „unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette (B2B =
Business-to-business) für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa“
in dem die Kommission Studien zitiert, die unlautere Handelspraktiken
von Supermarktketten in Europa belegen, und welche Rückschlüsse zieht
die Bundesregierung auf die globalen Lieferketten?
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich die Europäische Kommission vertiefter
mit der Funktionsfähigkeit der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-
Lebensmittel beschäftigt und Entwicklungen in diesem Bereich beobachtet. Die
Bundesregierung unterstützt grundsätzlich Ansätze und Maßnahmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Lieferkette
vom Erzeuger bis zum Endverbraucher, denn ein reibungsloses Funktionieren
des Binnenmarktes kann auch erhebliche Bedeutung für die
Wirtschaftsentwicklung in den jeweiligen Sektoren haben. Da sich die Konsultation der
Europäischen Kommission speziell auf die Europäische Union bezieht, wurden seitens
der Bundesregierung keine weitergehenden Rückschlüsse auf die globalen
Lieferketten gezogen.
17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus freiwilligen Verhaltenskodizes, die die Lebensmittelversorgungskette
betreffen, in Portugal, Slowenien, Spanien, Belgien und im Vereinigten
Königreich?
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Gesetzen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im
Lebensmittelsektor in der Tschechischen Republik, in Ungarn und Italien?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Austausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN)
in diesem Sektor zeigt, dass sich sowohl die Marktstrukturen als auch die
Handelspraktiken in den einzelnen europäischen Ländern sehr stark
voneinander unterscheiden. Auch die gesetzlichen Grundlagen und die Befugnisse der
Kartellbehörden etwa bezüglich der Verfolgung missbräuchlicher oder unfairer
Verhaltensweisen sind sehr verschieden. Dementsprechend adressieren
Gesetzesinitiativen oder freiwillige Verhaltenskodizes anderer Mitgliedstaaten
spezifische Wettbewerbsprobleme in diesen Ländern.
In aller Regel lässt sich zudem feststellen, dass das katalogmäßige Verbot
konkreter unfairer Praktiken wenig erfolgsversprechend ist, da die Marktteilnehmer
üblicherweise zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten suchen und finden. Eine
offene Lösung, wie sie in Deutschland im Rahmen des § 20 GWB gefunden
wurde, ist in der Praxis aufgrund ihrer Flexibilität einfacher zu handhaben und
führt dadurch zu besseren Ergebnissen.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen in den genannten Ländern:
Tschechische Republik:
In der Tschechischen Republik ist seit Februar 2010 das „Gesetz über
bedeutende Marktkräfte beim Verkauf von landwirtschaftlichen und
Lebensmittelprodukten und deren Missbrauch“ in Kraft. Das Gesetz regelt den Verkauf von
Lebensmitteln an große Supermarktketten (Jahresumsatz höher als 200 Mio.
Euro) durch Produzenten und Händler. Mit der Regelung war beabsichtigt,
Lebensmittelproduzenten und -händler vor unlauteren Handelspraktiken zu
schützen. Nach Angaben des die Einhaltung des Gesetzes überwachenden
tschechischen Kartellamtes wurden bislang noch keine Geldstrafen gegen
Supermarktketten wegen Verstoßes gegen das Gesetz verhängt. Allerdings sind
Verfahren gegen mehrere Supermarktketten anhängig. Die Bundesregierung
verfolgt die Auswirkungen des Gesetzes aufmerksam.
Ungarn:
Das Gesetz über das unlautere Geschäftsverhalten der Händler gegenüber
Lieferanten von landwirtschaftlichen und Lebensmittelprodukten trat am 1. Januar
2010 in Kraft. Das Gesetz zielt darauf ab, ungarische Lebensmittelproduzenten
und Zulieferer vor dem Preisdruck internationaler Lebensmittelketten zu
schützen. Verboten wurde insbesondere die Praxis, Regalgebühren für die Platzierung
von Produkten zu erheben und Zahlungsziele gegenüber Lieferanten zu
überschreiten. Die Bundesregierung verfolgt die Auswirkungen des Gesetzes
aufmerksam.
Italienische Republik:
In Italien sind Aspekte der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
Gegenstand einer Reihe von Regelungen. Der Rechtsrahmen ist insgesamt
fragmentiert. Ein wesentlicher Teil der gesetzlichen Regelungen stellt die nationale
Umsetzung europäischer Richtlinien dar. Im Bereich von Großunternehmen oder
- ketten finden zudem Kontrollen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
statt. Inwieweit dabei Verstöße bekannt wurden, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
19. Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für einen spezifischen
EU-Regulierungsrahmen für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel ein?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen sollten hier aus Sicht der
Bundesregierung getroffen werden, um die Situation von Zulieferern aus
Entwicklungs- und Schwellenländern zu verbessern?
b) Wenn nein, warum lehnt die Bundesregierung Regulierungen auf
europäischer Ebene ab?
Die Bundesregierung hat Zweifel, dass das Fehlen europaweit einheitlicher
Regelungen zu unlauteren Handelspraktiken spezifische binnenmarktrelevante
Handelshemmnisse hervorruft, die sich gerade auf die unterschiedliche
Rechtslage in den Mitgliedstaaten zurückführen lassen.
Darüber hinaus erscheint eine weitergehende unmittelbare Regelung auf
europäischer Ebene angesichts der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der
denkbaren Praxisfälle nicht zielführend. Ein Regelungsvorschlag müsste so flexibel
sein, dass er stets den wechselnden Bedingungen auf den Märkten gerecht
würde. Er müsste zudem den durchaus unterschiedlichen Marktbedingungen
und Machtverhältnissen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Zu bedenken ist auch, dass jede Art der Regulierung einen Eingriff in die
Vertragsfreiheit der Parteien darstellt, der sorgfältig abgewogen werden sollte.
Daher begrüßt die Bundesregierung Bemühungen der Marktteilnehmer, durch ein
möglichst EU-weites System der Selbstregulierung Verbesserungen in der
Praxis herbeizuführen.
20. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Ausweitung der
Transparenzpflichten, die bereits für den Rohstoffsektor beschlossen wurden, auf
den Lebensmittelbereich, die eine Offenlegungspflicht nach sozialen und
ökologischen Standards für die Lieferketten der großen Supermarktketten
beinhalten würden?
Spezielle gesetzliche Transparenzpflichten für Unternehmen im Rohstoffbereich
zur Offenlegung der Einhaltung von sozialen und ökologischen Standards sind
nicht bekannt. Diese Bereiche werden in verschiedenen freiwilligen Initiativen
behandelt, sowohl im Rohstoffbereich als auch im Agrarbereich. Beispiele für
soziale und ökologische Standards sind das Fair Trade oder das Bio-Siegel. Die
Bundesregierung unterstützt solche Initiativen. Einen Überblick über derartige
Initiativen bietet der Kompass Nachhaltigkeit (
www.kompass-nachhaltigkeit.de)
sowie die Website
www.label-online.de. Die Unternehmen sind aufgefordert,
nachhaltige nachvollziehbare Transparenzregeln aufzustellen und effizient
umzusetzen.
21. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Business Social Compliance Initiative (BSCI) vor dem Hintergrund,
dass sich alle fünf großen, in Deutschland tätigen Supermarktketten dieser
Initiative angeschlossen haben und laut Berichten von
Nichtregierungsorganisationen nach wie vor mit unlauteren Handelsmethoden agieren?
Die Bundesregierung begrüßt die Zielsetzung der Business Social Compliance
Initiative (BSCI), durch den Zusammenschluss von Unternehmen, Importeuren
und Produzenten eigenverantwortlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
in den Herstellerländern beizutragen.
Die Bundesregierung hat einen Rat für Nachhaltige Entwicklung ins Leben
gerufen, der 2011 einen Deutschen Nachhaltigkeitskodex beschlossen hat.
Dieser Kodex sieht zahlreiche Berichtspflichten für Unternehmen vor.
Unternehmen sollen z. B. berichten, wie sie darauf hinwirken, dass Arbeitnehmerrechte
sowohl national auch als international anhand anerkannter Standards geachtet
werden und wie sie eine angemessene Bezahlung fördern.
Überdies enthalten die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen nicht
rechtsverbindliche Empfehlungen für verantwortungsvolles unternehmerisches
Handeln der Regierungen der OECD-Mitgliedstaaten und weiterer elf Länder
an multinationale Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind oder von dort
aus operieren. Verletzungen der Leitsätze können mit Beschwerden bei den
Nationalen Kontaktstellen der Teilnehmerländer (NKS) vorgebracht werden.
Die NKS bietet dann ihre Vermittlungsdienste an, um auf eine einvernehmliche
Lösung zwischen Beschwerdeführern und Unternehmen hinzuwirken. Die
deutsche NKS ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
angesiedelt.
Die in der Frage erwähnten Berichte der Nichtregierungsorganisationen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
22. Wie steht die Bundesregierung zu den Gütesiegeln Utz Certified und
Rainfores Alliance, die derzeit vor allem bei der Schokoladeproduktion
verbreitet genutzt werden?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich Aktivitäten, die auf eine
Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Wertschöpfungskette abzielen. Den
standardsetzenden Organisationen, darunter auch utz certified und rainforest alliance,
kommt hierbei eine wichtige Rolle zu.
Beide Organisationen sind Mitglied in der Multi-Stakeholder-Initiative „Forum
Nachhaltiger Kakao“, die von den Bundesministerien für wirtschaftlichen
Zusammenarbeit und Entwicklung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz mit ins Leben gerufen wurden.
23. Mit welchen der Supermarktketten arbeitet die Bundesregierung bzw.
Durchführungsorganisationen, wie die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH oder die Deutsche Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Bereich International
Services (GIZ IS) zusammen, und welche konkreten Projekte führen GIZ
oder GIZ IS mit den oben genannten Supermarktketten durch (bitte
auflisten, inkl. finanziellem Rahmen und jeweils erläutern)?
Die Bundeswehr-Dienstleistungszentren und das Verpflegungsamt der
Bundeswehr unterhielten im Zeitraum des Jahres 2012 bis Juni 2013 vertragliche
Beziehungen zu den Firmen Edeka, Rewe und Metro mit einem Auftragswert von
rund 670 000 Euro. Dies entspricht rund 1 Prozent des Gesamtauftragsvolumens
für Lebensmittelbeschaffungen in der Bundeswehr.
Im Einzelnen verteilen sich die Auftragswerte wie folgt:
Edeka: 82 013 Euro
Rewe: 333 263 Euro
Metro: 252 302 Euro
Aldi: 0 Euro
Schwarzgruppe (Lidl und Kaufland): 0 Euro
Gesamt: 667 578 Euro
Im Rahmen der Übungsserie LÜKEX (Länderübergreifende
Krisenmanagementübung) besteht eine szenarienbezogene Beteiligung der Firma Kaisers-
Tengelmann. Betreiber von Kritischen Infrastrukturen, beispielsweise hier aus dem
Sektor Ernährung, mithin auch Supermarktketten werden auf Kooperationsbasis
in die Vorbereitung und Durchführung der Übungen durch das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) eingebunden, um für beide
Seiten krisenrelevante Erkenntnisse in Szenarien mit gesamtgesellschaftlichen
Auswirkungen, wie z. B. einer Pandemie, zu erlangen.
Im Rahmen des Projekts „Mehr Frauen in Führungspositionen – Regionale
Bündnisse für Chancengleichheit“ des BMFSFJ ist in einem der zehn regionalen
Bündnisse ein Unternehmen der Schwarzgruppe und in zwei weiteren die Firma
Globus beteiligt. Betreut wird das Programm durch die Europäische Akademie
für Frauen in Politik und Wirtschaft Berlin e. V. Die Unternehmen werden
konzeptionell und organisatorisch vor Ort unterstützt, die Potenziale von Frauen
besser als bisher zu erschließen und damit dem drohenden Fach- und
Führungskräftemangel wirksam zu begegnen. Der finanzielle Rahmen lässt sich
angesichts knapp hundert beteiligter Unternehmen und unterschiedlicher Situationen
nicht auf ein einzelnes beteiligtes Unternehmen herunterbrechen.
BMELV unterstützt über seinen Projektträger Fachagentur Nachwachsende
Rohstoffe e. V. (FNR) die Gründung und Etablierung des Forums Nachhaltiges
Palmöl (FONAP). Gemeinsam mit dem WWF gründen Initiativpartner aus der
Wirtschaft (Henkel, REWE und Unilever) Anfang September FONAP, das allen
gesellschaftlichen Akteuren offen steht. BMELV unterstützt diese Gründung
und Etablierung mit 411 786 Euro. Die beteiligten Initiativpartner aus der
Wirtschaft beteiligen sich mit jeweils 100 000 Euro an FONAP. Projektlaufzeit ist bis
Herbst 2015.
Des Weiteren wird auf die nachfolgende Anlage verwiesen.
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S
N
0722-8333
Anlage zur Kleinen Anfrage 17/14557: Zulieferung BMZ zu Frage 23 (betrifft NICHT Projekte, die ausschließlich von anderen Ressorts durchgeführt werden)
I. Direkte Zusammenarbeit des BMZ (im einzigen vorliegenden Fall BMZ zusammen mit BMELV) mit den genannten Unternehmen
Nr. Unternehmen Projektbezeichnung Durchführungsorganisation Öffentlicher Beitrag Zeitraum Kurzbeschreibung
1 REWE und Lidl Forum Nachhaltiger Kakao GIZ (Sekretariat) 503.327 EUR (BMZ und BMELV) 1.06.2012 -
31.05.2014
Das Forum Nachhaltiger Kakao ist eine von BMZ und BMELV mit ins Leben gerufene Multi-
Stakeholder-Initiative mit dem Ziel, den Anteil nachhaltig erzeugten Kakaos in Deutschland zu
erhöhen. Die GIZ hat die Sekretariatsfunktion übernommen. Der Öffentliche Beitrag wird zu
205.000 EUR vom BMELV und zu 298.327 EUR vom BMZ übernommen.
Nr. Unternehmen Projektbezeichnung Durchführungsorganisation Projektvolumen Zeitraum Kurzbeschreibung
1 REWE Private und öffentliche Akteure tragen
zum Erhalt der Biodiversität sowie zur
Selbstverwaltung lokaler Gemeinden bei
(Strategische Allianz Lateinamerika)
GIZ 589.700 EUR 01.11.2009 -
30.09.2013
In der atlantischen Grenzregion zwischen Costa Rica (Provinz Talamanca) und Panama
(Provinz Bocas del Toro) trägt ein Netzwerk aus privaten und öffentlichen Akteuren zum Erhalt
der Biodiversität in Schutzgebieten und biologischen Korridoren, zur Verbesserung der
Selbstverwaltung von Gemeinschaften und zur Förderung wirtschaftlicher Teilhabe privater
Akteure bei der Umsetzung regionaler Umweltstrategien bei.
2 Metro GSSI – Global Sustainable Seafood
Initiative (Strategische Allianz - Vietnam,
Thailand)
GIZ 565.000 EUR 01.01.2013 -
31.12.2015
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung und Unterstützung eines nachhaltigen und effizienten
Supply Chain Managements im Fischereibereich. Hierfür soll ein Instrument bereitgestellt
werden, das den Vergleich unterschiedlicher Umweltzertifizierungssysteme ermöglicht.
3 Metro Entwicklung und Einführung einer
zertifizierten Wertschöpfungskette für die
Fischproduktion (Zuchtfische und
Wildfische) - Ägypten
GIZ 154.134 EUR 15.10.2011 -
15.10.2013
Ziel der Maßnahme ist die Steigerung der Effektivität in der Fischproduktion durch die
Befähigung von Fischern und anderen Beteiligten in der Fischerei-Wertschöpfungskette.
4 Metro Einführung internationaler Gesundheits-,
Sicherheits- und Qualitätsstandards zur
Verbesserung der Lebensmittelsicherheit
(Vietnam)
DEG 149.500 EUR ab 2012 In vielen Fällen wird durch falschen Transport, falsche Aufbewahrung und Handhabung der
Lebensmittel durch die Kunden und Lieferanten die Gesundheit der Konsumenten gefährdet.
Daher soll eine breit angelegte Verhaltensänderung initiiert und Awareness-Kampagnen
durchgeführt werden. Darüber hinaus sollen Trainings für Kunden, Angestellte und Lieferanten
stattfinden, die die Themen Lebensmittelmanagement, Hygiene sowie Lebensmittelsicherheit
behandeln.
III. GIZ IS Projekte (kein öffentlicher Beitrag)
Nr. Unternehmen Projektbezeichnung Durchführungsorganisation Projektvolumen Zeitraum Kurzbeschreibung
1 Lidl Nachhaltiger Kakaoanbau in der Cote
d'Ivoire
GIZ 1.258.690 EUR 22.12.2011-
30.03.2015
Aufbau und Betrieb eines landwirtschaftlichen Schulungszentrums für nachhaltige
Kakaoproduktion
2 Lidl Supplier Qualification Programme
(Bangladesch)
GIZ 3.050.600 EUR 10.05.2012-
31.05.2014
Ziel des Supplier Qualification Programmes (SQP) ist die nachhaltige Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in den am Programm teilnehmenden Lidl-Zulieferbetrieben. Das Supplier
Qualification Programme besteht aus drei Teilbereichen: 1) Qualifizierung der Betriebe in der
Umsetzung und Einhaltung von Sozialstandards; 2) Gesundheitsdienste; 3) Brandschutz;
3 Lidl Verbesserung der Lebensumstände von
ArbeitnehmerInnen in Textilfabriken
(Bangladesch)
GIZ 1.666.000 EUR 10.05.2012-
31.05.2014
Ziel und Inhalt entspricht dem Supplier Qualification Programme (SQP), siehe Nr. 2.
4 Lidl Verbesserung der Umweltleistung von
Zulieferbetrieben (VR China)
GIZ 398.550 EUR 21.05.2013-
15.04.2014
Das Ziel des Projektes ist es, ausgewählte Lidl-Lieferanten in der Verbesserung und
Umsetzung von Umweltstandards zu unterstützen.
II. Projekte, die aus dem developp-Programm des BMZ finanziert werden]