Nicht nachhaltige Geldanlagen bei Pflichtversicherungen im öffentlichen Dienst
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Agnes Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse für Betriebsrenten im öffentlichen Dienst. Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen werden bei der VBL Beschäftigte von Bund und Ländern, Kommunen sowie von Sozialversicherungsträgern, die Beteiligte bei der VBL sind, pflichtversichert; insgesamt waren Ende 2012 bei der VBL 1 849 973 Beschäftigte pflichtversichert.
Nach Auskunft der VBL zielt deren Anlagenpolitik vor allem auf die Gewährleistung von Sicherheit und Rentabilität ab. Ethische, soziale und ökologische Belange treten laut VBL in der Anlagenstruktur hinter diese Ziele zurück.
Ausgeschlossen werden daher derzeit lediglich Wertpapiere von Unternehmen, die Streumunition im Sinne der UN-Konvention zum Verbot von Streumunition herstellen. Weitere ethische, soziale und ökologische Belange werden nicht berücksichtigt (vgl. auch Bundestagsdrucksache 17/13394, Antworten der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 20 und 21).
Diversen Studien zufolge interessieren sich rund 40 Prozent der deutschen Anleger grundsätzlich für nachhaltige Investitionen. Gemessen am gesamten Geldanlagevolumen der Deutschen befinden sich nachhaltige Anlagen jedoch mit nicht einmal 1,5 Prozent des Marktanteils (Stand: 2012) nach wie vor in einer Nische. Nach einer Umfrage sind Anlegerinnen und Anlegern, die sich für nachhaltige Geldanlagen interessieren, folgende Ausschlusskriterien besonders wichtig: Kinderarbeit (87 Prozent), Rüstung (77 Prozent), Tierversuche (52 Prozent) und Gentechnik (43 Prozent). Als Positivkriterien wurden hauptsächlich genannt: Umweltschutz (87 Prozent), soziale Leistungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (59 Prozent), umfangreiche Informationspolitik (59 Prozent), Rechte von Minderheiten (54 Prozent), Einsatz für Verbraucherinteressen (55 Prozent) und Frauenförderung (46 Prozent). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts emnid ergab bereits im Jahr 2000, dass 86 Prozent der Befragten die Berücksichtigung von Umwelt- und Menschenrechtsaspekten bei der Veranlagung ihrer Pensionsgelder als wichtig oder sehr wichtig bewerten (vgl.www.boell.de/downloads/Endf_Finanz-nachh-Entwickl. pdf).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die größte deutsche Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts.
Das Bundesministerium der Finanzen führt die Rechtsaufsicht über die VBL als Einrichtung sowie die Fachaufsicht über die Pflichtversicherung der VBL.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht darf das Bundesministerium der Finanzen nur tätig werden, wenn die Tätigkeit der Anstaltsorgane gegen Gesetz oder Satzung oder die Belange der VBL verstößt; die Fachaufsicht betrifft die rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben der VBL.
Fragen und Antworten13
Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass die VBL bei ihrer Geldanlagenpraxis – außer dem Ausschluss von Investitionen in die Streumunitionsherstellung entsprechend der UN-Konvention zum Verbot von Streumunition – keine weiteren sozialen, ethischen und ökologischen Kriterien zugrunde legt?
Die Bundesregierung hat an die Anlagepolitik der VBL die gleichen Erwartungen wie an jedes unternehmerische Handeln, das sich an der Achtung und Einhaltung ethischer, ökologischer, menschenrechtlicher und demokratischer Standards orientiert, so wie sie in den einschlägigen Leitlinien und Prinzipien unter anderem der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder im Rahmen des Global Compact-Netzwerkes definiert sind, (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 28 bis 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 25. April 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/9464).
Wie steht die Bundesregierung insbesondere dazu, dass Investitionen in Produktion und Einsatz von Rüstungsgütern und Kriegswaffen – auch international geächtete wie Antipersonenminen – bei den Geldanlagen der VBL nicht ausgeschlossen werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen ist es in Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach § 18a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten, Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten, einen anderen zu einer vorbezeichneten Handlung zu verleiten oder eine vorbezeichnete Handlung zu fördern. Ein ausdrückliches Verbot von Investitionen in Unternehmen der Rüstungsgüterherstellung oder -entwicklung besteht im Völkerrecht nicht.
a) In welchem Umfang investiert die VBL in Unternehmen, die Rüstungsgüter oder Kriegswaffen herstellen oder entwickeln (bitte aufschlüsseln nach Betrag und Anteil am Gesamtvolumen des Anlageportfolios)? b) In welchem Umfang investiert die VBL auch in Unternehmen, die nach dem Ottawa-Abkommen international geächtete Antipersonenminen einsetzen, herstellen oder weitergeben bzw. in Geldanlagen, die damit im Zusammenhang stehen?
Im Direktbestand der VBL beträgt der Anteil des Anlagevolumens, welches in Emissionen der Rüstungs- und Kriegswaffenhersteller investiert ist, 0 Prozent.
Das gilt ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über die Reichweite des – nicht legal definierten – Begriffs „Rüstungs- und Kriegswaffenhersteller“ und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Einordnung von Unternehmen als ein solches.
Hinsichtlich der von der VBL gehaltenen Investmentanteile gilt, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften Investitionen in „Rüstungs- und Kriegswaffenhersteller“ ausschließen, indem sie entweder auf marktgängige Standards und Indizes verweisen (z. B. Sub-Industry Aerospace & Defense des GICS oder der Subsector Defence (2717) des STOXX Europe 600) oder eigene interne Klassifikationen vornehmen.
Im Direktbestand der VBL beträgt der Anteil des Anlagevolumens, welches in Emissionen der Hersteller von Antipersonenminen investiert ist, 0 Prozent.
Die Hersteller von Antipersonenminen werden ebenfalls durch die Prozesse zur Recherche und Identifizierung von „Rüstungs- und Kriegswaffenherstellern“ auf Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaften erfasst und ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen.
Sollte es nach Auffassung der Bundesregierung weitere ethische und soziale Mindestnormen für die Geldanlagen der VBL geben, beispielsweise die Einhaltung der von der International Labour Organization (ILO) festgelegten internationalen Mindestarbeitsnormen oder die Ablehnung von Kinderarbeit?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Anlagenpraxis der VBL insbesondere unter der Maßgabe, dass über 1,8 Millionen Menschen bei der VBL pflichtversichert sind und demnach nicht die Möglichkeit haben, nachhaltigere Anlageformen zu wählen?
Die Anlagepraxis der VBL ist den Interessen der bei ihr versicherten Beschäftigten, ihrer Rentenempfänger und der bei ihr beteiligten Arbeitgeber an einer soliden und attraktiven betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Sie hat bei der Vermögensanlage die aufsichtsrechtlichen Anlagegrundsätze zu erfüllen. Damit sind hohe Anforderungen an die Sicherheit und auch Anforderungen an die Rentabilität der Anlagen verbunden. Zudem muss eine ausreichende Liquidität sowie eine Mischung und Streuung des angelegten Kapitals gegeben sein.
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die bei der VBL Pflichtversicherten bezüglich deren Wunsch nach nachhaltigen Geldanlagen vor? b) Wird dies von der VBL erhoben? c) Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung dem möglichen Wunsch der Pflichtversicherten nach nachhaltigen Anlage-modellen begegnet werden?
Die Fragen 6a bis 6c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die VBL führt auf regelmäßiger Basis repräsentative Befragungen der Arbeitgeber durch, welche Vertragspartner der VBL sind. In einer Arbeitgeberbefragung aus dem Jahr 2012 hat die VBL die Arbeitgeber nach deren Einschätzung gefragt, wie hoch das Interesse von deren Beschäftigten an nachhaltiger Kapitalanlage im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ist. Bei nur 4 Prozent der Beschäftigten mit Interesse schätzen sie dieses als groß bis sehr groß ein. Dieses Ergebnis wird durch eine von der VBL im gleichen Jahr in Auftrag gegebene Marktforschungsstudie gestützt, die Marktchancen eines Nachhaltigkeitsproduktes in der freiwilligen Versicherung der VBL abgefragt hat. Im Fall geänderter Marktchancen würde die VBL ihre Gremien entsprechend informieren. Anzumerken ist, dass die Interessen der Versicherten in den Organen der VBL durch die – aus dem Kreis der Versicherten – bestellten Organmitglieder vertreten werden.
a) Welche Vor- und welche Nachteile hätte eine Austrittsoption aus der Pflichtversicherung? b) Welche Vor- und welche Nachteile hätte eine Umwandlung in eine Wahlpflichtversicherung?
Die Fragen 7a und 7b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Tarifvertraglich ist festgelegt, dass die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber ihre Tarifbeschäftigten nach Maßgabe des Tarifvertrages Altersversorgung bei der VBL zu versichern haben. Der Tarifvertrag sieht im Interesse einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung für die einbezogenen Beschäftigten gezielt eine Versicherungspflicht und damit weder eine Austrittsoption aus der Pflichtversicherung noch die Möglichkeit der Umwandlung in eine Wahlpflichtversicherung vor.
Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der weit überwiegende Anteil der VBL umlagefinanziert ist. Diese Umlagen dienen maßgeblich zur Finanzierung der laufenden Ausgaben der VBL, insbesondere deren Rentenleistungen. Eine Austrittsoption oder Wahlpflichtversicherung hätte für die VBL und die Versichertengemeinschaft keine Vorteile, sondern würde die Finanzierungsgrundlagen der VBL und damit die Altersversorgung von 1,8 Millionen Versicherten und von über 1,2 Millionen Rentenempfängern gefährden.
Sieht die Bundesregierung sich selbst bzw. die Bundesbehörden, wie die Deutsche Rentenversicherung oder die VBL, in der Verantwortung, ethisch bezogen zu investieren, und wenn nein, wie begründet sie dies?
Die Bundesregierung ist sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst und sorgt insbesondere durch Aufklärung und Information dafür, dass die Möglichkeiten eines umfassend nachhaltigen Handels bekannt werden und zur Anwendung kommen. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 11 wird verwiesen.
In welchen EU- und Nicht-EU-Staaten ist nach Kenntnis der Bundesregierung ethikbezogenes Investment bei den Einrichtungen der staatlich geförderten Altersvorsorge bzw. bei den Anlagestrategien der Bundesbehörden vorgesehen oder vorgeschrieben, und welche Kriterien werden hier zugrunde gelegt?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche dieser Vorgaben hält die Bundesregierung für geeignet, auch in Deutschland eingeführt zu werden, und aus welchem Grund ist dies bislang nicht geschehen?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Kriterien sollten nach Auffassung der Bundesregierung eingehalten werden, um dem Anspruch nachhaltigen Investments gerecht zu werden?
Es gibt unterschiedliche Kriterien, an denen Nachhaltigkeit – auch bei der Geldanlage – ausgerichtet werden kann. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat im Jahr 2013 einen „Leitfaden für verantwortliches und nachhaltiges Investieren“ am Beispiel der „UN Principles for Responsible Investment“ (PRI-Leitfaden) veröffentlicht, den die Bundesregierung als geeigneten Orientierungsrahmen ansieht und zur Anwendung empfiehlt. Zu nennen ist außerdem der „Nachhaltigkeitskodex“ des Rates für nachhaltige Entwicklung (RNE), den die Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.
Wie will die Bundesregierung eine klare und transparente Anlagestrategie der öffentlichen Hand für öffentliche Vermögen in Zukunft sicherstellen?
Die Bundesregierung setzt auf die Verantwortlichkeit der handelnden Akteure und bietet Unterstützung durch Information und Orientierung. Auf die Antwort zu den Fragen 1, 8 und 11 wird verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Definition von Mindestkriterien für nachhaltige Geldanlagen, die den Ausschluss bestimmter Investitionsziele beinhalten, notwendig ist, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.