[Deutscher Bundestag Drucksache 18/57
18. Wahlperiode 15.11.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/21 –
EU-Pilotverfahren wegen überlanger Wartezeiten und externer Dienstleister
im Visumverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission teilte der Abgeordneten Sevim Dağdelen in
einem Schreiben vom 9. August 2013 mit, dass sie aufgrund ihrer und weiterer
Beschwerden wegen zu langer Wartezeiten im Visumverfahren im Dezember
2012 ein so genanntes EU-Pilotverfahren eingeleitet hat, das insgesamt 13
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) betrifft (vgl. Süddeutsche Zeitung
vom 5. Oktober 2013: „Warten auf ein Visum“). Die Kommission spricht von
„verbreiteten missbräuchlichen Praktiken“ der Mitgliedstaaten, die überprüft
würden. Die Bundesregierung räumte der Kommission gegenüber Probleme
ein und versprach eine Verbesserung der Situation. Bei fortbestehenden
Mängeln könnte jedoch auch ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.
Der EU-Visakodex schreibt eine im Regelfall maximal zweiwöchige Wartezeit
zur Beantragung eines Schengen-Visums vor. Auf Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. wurde jedoch bekannt, dass diese Wartezeit bei deutschen
Visastellen im Ausland bis zu elf Wochen betrug (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/
10022, 17/10479 und 17/12476). Während die Bundesregierung die
Missstände mit saisonalen Engpässen zu erklären versucht (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/8221, Antwort zu Frage 10), bestätigt die Kommission in ihrem oben
genannten Schreiben die von der Fragestellerin vertretene Auffassung, wonach
systematische Überschreitungen der zweiwöchigen Frist auch „in bestimmten
Perioden des Jahre nicht hinnehmbar“ sind. Im EU-Visa-Handbuch heißt es
entsprechend, dass Kapazitäten der Konsulate den Reisestoßzeiten anzupassen
sind; die Bundesregierung hält dies jedoch für unverbindlich (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/10479, Antwort zu Frage 9).
Die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, sie wolle die Wartezeiten durch den
Einsatz privater Dienstleister bei der Antragsannahme reduzieren (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/8221, Antwort zu Frage 10). Doch auch nachdem dies in
wichtigen Herkunftsländern erfolgt ist, besteht das Problem von überlangen
Wartezeiten bei der Vorsprache in den Visastellen fort. Laut einer Antwort des
Auswärtigen Amts vom 19. September 2013 (Bundestagsdrucksache 17/
14803, Schriftliche Frage 5) ist dies zum Beispiel in Russland der Fall, obwohl Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. November 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/57 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedort derzeit keine Hauptreisezeit ist. In Jekaterinburg, Kaliningrad, Moskau
und Nowosibirsk betrug die Wartezeit demnach 20 bis 32 Tage, d. h. bis zu
viereinhalb Wochen. In Kiew betrug die Wartezeit sechs, in Teheran über vier,
in Peking dreieinhalb und in Kairo über neun Wochen.
Weil der Einsatz externer Dienstleister für Reisende mit Mehrkosten
verbunden ist, soll er nach EU-Recht eigentlich nur als „letztes Mittel“ erfolgen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/8221). Hiervon kann angesichts der systematischen
Auslagerungsstrategie des Auswärtigen Amts keine Rede sein, zumal es im
Zeitraum 2009 bis 2012 im Bereich der Visumbearbeitung trotz gestiegener
Antragszahlen keine Aufstockung, sondern eine Reduzierung des Personals
gab, was gegen Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex verstößt. In Russland
wurden die Mitarbeiterkapazitäten von 2009 bis 2012 um 15 Prozent
zurückgefahren, weltweit um 6,4 Prozent (errechnet aus: Bundestagsdrucksachen 17/8221,
S. 12f und 17/12755, S. 78).
Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung vom 13. November 2012
(KOM(2012)649 endg.) Vorschläge gemacht, wie das Visumverfahren
vereinfacht und Wartezeiten verkürzt werden können – der Einsatz externer
Dienstleister gehört nicht dazu. Stattdessen schlägt die Kommission z. B. den
verstärkten Einsatz vertrauenswürdiger Reisebüros (Reisebüroverfahren), die
verstärkte Erteilung von Mehrjahresvisa mit bis zu fünfjähriger Dauer, eine
verkürzte Liste vorzulegender Unterlagen und eine „stärkere konsularische
Präsenz“ in den jeweiligen Ländern vor. Als Vorbild wird Italien genannt, das
durch den Ausbau der konsularischen Vertretungen im Jahr 2011 die Zahl der
in China erteilten Visa gegenüber dem Vorjahr um 100 Prozent steigern konnte.
Auch die USA stockten ihre personellen Kapazitäten in China um 50 Prozent
und in Brasilien um mehr als 100 Prozent auf, Wartezeiten konnten dadurch auf
unter zehn Tage gesenkt werden.
Die Bundesregierung hingegen bedient sich nach Auffassung der Fragesteller
sogar unlauterer Mittel, um Reisende zur Inanspruchnahme der privaten
Dienstleister zu bewegen. Nach EU-Recht muss eine kostenlose
Visabeantragung in den Visastellen immer gewährleistet sein. Hierüber wird auf den Seiten
der deutschen Generalkonsulate im Internet zum Teil jedoch nur unzureichend
informiert, in Bezug auf die Türkei wird sogar der falsche Eindruck erweckt,
Reisende müssten ihre Schengen-Visa generell beim privaten Dienstleister
beantragen – nur wer im Kleingedruckten nachliest, erhält an versteckter Stelle
einen Hinweis auf die Möglichkeit der weiterhin kostenlosen Antragstellung in
denVisastellen (vgl.
www.migazin.de). Parallel zum Einsatz privater
Dienstleister wurden die Bedingungen der Visabeantragung in den Visastellen zum
Teil erheblich verschlechtert. Wer beispielsweise in Istanbul den
kostenpflichtigen Dienstleister nicht nutzen will, kann einen Termin zur Vorsprache in der
Visastelle nicht einmal mehr telefonisch vereinbaren, sondern muss dort
mittwochs zwischen 13 und 14 Uhr persönlich vorsprechen, um für einen späteren
Tag einen Termin zu erhalten (
www.istanbul.diplo.de).
Mehrere Informationsblätter der deutschen Generalkonsulate in China
(
www.china.diplo.de, Abruf am 25. September 2013) enthalten den Hinweis,
dass eine Antragstellung in den Visastellen „nur noch eingeschränkt möglich“
sei – ein klarer Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 5 des Visakodex. Zugleich
werden saisonale Wartezeiten von „mehreren Wochen“ in Aussicht gestellt,
derzeit betrügen sie „ca. 4 Wochen“; würden keine Termine angezeigt, seien
die „Kapazitäten bereits ausgebucht“ – die abschreckende Wirkung solcher
Angaben ist offenkundig. Eine ähnliche Wirkung hat auch die sachlich nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung, dass bei einer Antragstellung über die
privaten Dienstleister bereits beim ersten Visumantrag kein persönliches
Erscheinen erforderlich ist, bei der Erstvorsprache in den Visastellen hingegen in
jedem Fall. Auf diese Vorzugsbehandlung bei einer Antragstellung über den
privaten Dienstleister wird im Internet durch die deutschen Generalkonsulate
stets besonders hingewiesen – mit EU-Recht vereinbar ist diese
Ungleichbehandlung zur Bevorzugung privater Dienstleister nach Ansicht der Fragesteller
jedoch nicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/57Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Angebote privater Dienstleistungserbringer treten inzwischen in vielen
Bereichen der öffentlichen Verwaltung in Konkurrenz zu staatlichen Leistungen. Sie
sind zu einer Normalität geworden. Der Bürger hat die Wahl, ob er für ein
zusätzliches Entgelt einen größeren Komfort in Anspruch nimmt. Unterschiede im
Umfang und in der Qualität der Dienstleistung sind daher selbstverständlich. Sie
berühren jedoch nicht den Kern der staatlichen Leistung. Dies gilt auch im Bereich
der Visumerteilung für Kurzzeitaufenthalte in den Schengen-Staaten. Der
Europäische Visakodex enthält konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit mit
externen Dienstleistungserbringern, für die er die Bezahlung eines zusätzlichen
Entgelts vorsieht. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein identisches
Leistungsniveau anzubieten. Vielmehr lässt der Visakodex Abstufungen im
Verhältnis zu den privaten Dienstleistungserbringern zu. In Übereinstimmung mit diesen
Vorgaben hat die Bundesregierung in einer Reihe von Drittstaaten mit der
Auslagerung der Antragsannahme an private Dienstleistungserbringer begonnen.
Eine erste Zwischenbilanz der Auslagerung der Antragsannahme an den
wichtigen Standorten in Osteuropa, der Republik Türkei und der Volksrepublik China
fällt positiv aus. Sie zeigt, dass ein Paradigmenwechsel hin zu einer stärker an
der Nachfrage orientierten Ressourcenplanung eingeleitet worden ist. Die
unmittelbaren Erfolge sind daran ablesbar, dass Wartezeiten auf den Termin zur
Abgabe des Visumantrags praktisch beseitigt wurden und die weitaus
überwiegende Mehrheit der Antragsteller die Angebote der externen
Dienstleistungserbringer in Anspruch nimmt. Die vorteilhaften Effekte dieser Umstellung sowohl
für die Antragsteller als auch für die Auslandsvertretungen gehen aber weit
darüber hinaus. So gelang in vielen Staaten (Russische Föderation, Republik
Türkei) durch Eröffnung von Antragsannahmezentren an weiteren Standorten eine
Ausweitung des Angebots. Für die Antragsteller in den Flächenstaaten ist
dadurch eine erhebliche (auch wirtschaftliche) Verbesserung erreicht worden, die
teilweise überhaupt erst den Wunsch entstehen ließ, ein Visum für eine Reise
nach Deutschland zu beantragen.
Wie schon in der Vergangenheit, als es durch die Einführung von
Terminvereinbarungssystemen gelang, die langen, jeder Witterung ausgesetzten
Warteschlangen vor den Visastellen zu beenden, so hat auch die Auslagerung der
Antragsannahme die Zufriedenheit der Antragsteller mit der Dienstleistungsqualität
deutlich gesteigert. Sie sind daher zum allergrößten Teil bereit, dafür ein relativ
geringes zusätzliches Entgelt zu bezahlen. Wer den Service des externen
Dienstleistungserbringers nicht in Anspruch nehmen will, hat weiterhin die
Möglichkeit, seinen Antrag ohne zusätzliche Kosten direkt bei der Visastelle
einzureichen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Visakodex und lässt
die darin vorgesehene Möglichkeit des direkten Zugangs zu den Visastellen
unberührt.
1. In welchen Visastellen wurde im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 die
Regelvorgabe einer maximal zweiwöchigen Wartefrist bis zur Vorsprache zur
Beantragung eines Schengen-Visums über welche Zeiträume hinweg
überschritten (bitte nach Ländern und gegebenenfalls Visastellen differenzieren und
jeweils den genauen Zeitraum der Überschreitung – mit Datumsangaben –
sowie die jeweilige Höchstwartezeit – in Tagen – nennen)?
Zum Jahr 2012 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755
verwiesen. Auch im laufenden Jahr führt das Auswärtige Amt keine nach Tagen
aufgeschlüsselte Statistik über die einzelnen Wartezeiten an seinen 180
Visastellen. Daher lässt sich nicht im Einzelnen errechnen, in welchen Zeiträumen im
Jahr 2013 die Regelvorgabe des Artikels 9 Absatz 2 des Visakodex überschritten
Drucksache 18/57 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewurde. Die Verfügbarkeit von Terminen unterliegt tagesaktuellen
Schwankungen. Selbst innerhalb eines Tages sind Schwankungen möglich. Durch die
Freigabe neuer Terminslots und Stornierungen sind regelmäßig kurzfristige Termine
verfügbar.
Die Visastellen sind gehalten, die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 des
Visakodex einzuhalten. Zeichnen sich Überschreitungen der Regelwartezeiten ab,
werden die in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Maßnahmen ergriffen.
Zur aktuellen Situation wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
2. Wie hat die Bundesregierung jeweils auf die in Frage 1 genannten
Überschreitungen der Regelvorgabe zur zulässigen Wartezeit reagiert,
insbesondere bei Ländern bzw. Visastellen, in denen die Überschreitungen über
einen Zeitraum von über vier Wochen hinweg andauerten (bitte nach
Ländern bzw. Visastellen differenziert beantworten)?
Die Bundesregierung ergreift zur Verminderung der Wartezeiten
personalwirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Maßnahmen. Bei Engpässen
obliegt es der Auslandsvertretung, Mitarbeiter aus anderen Bereichen
vorübergehend in der Visastelle einzusetzen. Darüber hinaus werden nach Bedarf
aushilfsweise und zeitlich befristet Ortskräfte eingesetzt und Beamte für einen
vorübergehenden Zeitraum entsandt. Im laufenden Jahr erfolgten 41 entsprechende
Abordnungen. Der Personalbedarf aller Auslandsvertretungen wird im Übrigen
regelmäßig bewertet und angepasst. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu
Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache
17/13374, zu den Fragen 5, 28 und 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu den Fragen 6 und 10d)
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/
10479, zu den Fragen 6, 12 und 13 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/12476 und zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/12755 verwiesen.
3. Wie sind die derzeitigen Wartezeiten zur Vorsprache in den 20 wichtigsten
Herkunftsländern mit Visumpflicht, und in welchen Visastellen wird derzeit
die 2-Wochen-Regelvorgabe überschritten (bitte jeweils die aktuelle
Wartedauer in Tagen nennen und angeben, seit wann die Vorgabe überschritten
wird; die Angaben bitte nach Ländern bzw. Visastellen und nach privat und
geschäftlich Reisenden und nach Vorsprache in der Visastelle bzw. beim
externen Dienstleister differenzieren)?
Die Wartezeiten für die Antragsabgabe bei einem externen
Dienstleistungserbringer sind in einer Reihe von Ländern entweder ganz weggefallen (sog.
Walk-in-Lösung) oder betragen höchstens zwei Arbeitstage. Lediglich in New
Delhi liegen sie wegen der erst am 15. Oktober 2013 begonnenen Auslagerung
höher, bleiben aber stets unter zwei Wochen. Die Regelwartezeit von zwei
Wochen für die Antragsabgabe in der Visastelle wird in den 20 wichtigsten
Herkunftsländern mit folgenden Ausnahmen eingehalten: Jekaterinburg,
Kaliningrad, Kiew, Moskau, Teheran, Pristina, Kairo und Tiflis. Im Einzelnen wird
auf die Aufstellung in der Anlage zu Frage 3 verwiesen.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erläutert, wird eine nach Tagen
aufgeschlüsselte Statistik über die Wartezeiten nicht geführt. Sie unterliegen täglichen
Schwankungen und können sich auch innerhalb eines Tages wesentlich
verändern. Die in der Anlage angegebenen Wartezeiten stellen daher eine
Momentaufnahme dar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/574. Wie sind die aktuellen Bearbeitungszeiten eines Visumantrags in den
20 wichtigsten Herkunftsländern mit Visumpflicht, in welchen Visastellen
wird derzeit die 15-tägige Zeitvorgabe nach Artikel 23 Absatz 1 des
Visakodex überschritten (bitte die jeweilige aktuelle Dauer in Tagen nennen),
und was wurde in diesen Visastellen jeweils zur Verkürzung der
Bearbeitungsdauer unternommen (die Angaben bitte nach Ländern bzw. Visastellen
und gegebenenfalls auch nach privat und geschäftlich Reisenden
differenzieren)?
An der weit überwiegenden Mehrheit der Visastellen in den 20 wichtigsten
Herkunftsländern wird die Bearbeitungszeit von 15 Tagen nach Artikel 23 Absatz 1
des Visakodex nicht nur eingehalten, sondern größtenteils sogar deutlich
unterschritten. Nur in Dubai und Teheran wird die Bearbeitungszeit von 15 Tagen
zurzeit überschritten. Dabei sind längere Bearbeitungszeiten gerechtfertigt, da
bei zahlreichen Anträgen die Gründe des Artikels 23 Absatz 2 des Visakodex
vorliegen.
An den Visastellen in Moskau und Jekaterinburg musste einer kurzzeitigen
Überschreitung der vorgesehenen Bearbeitungsdauer in der Hochsaison dieses
Jahres dadurch begegnet werden, dass die Bearbeitung der Visumanträge mit
kurzfristigem Reisedatum vorgezogen und solche mit späterem Reisedatum
zurückgestellt wurden. Damit wurden Nachteile für die Antragsteller vermieden.
Im Übrigen wird auf die Aufstellung in der Anlage zu Frage 4 verwiesen.
5. Inwieweit haben sich die Bearbeitungszeiten in Ländern, in denen externe
Dienstleister zur Antragsannahme neu eingesetzt wurden, verlängert, etwa
weil eine in den Hauptreisezeiten gestiegene Antragszahl nicht mehr über
längere Wartezeiten bei der Terminvergabe ausgeglichen werden kann
(bitte ausführen)?
Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten sind seit der Auslagerung gestiegen,
bewegen sich jedoch durchgehend im Rahmen des Artikels 23 Absatz 1 des
Visakodex.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755
verwiesen.
6. Wieso konnte das Auswärtige Amt in einer Sachstandsinformation für den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen
Bundestages vom 14. Februar 2013 zur Auslagerung der
Visaantragsannahme in der Türkei die Auskunft geben, dass nur noch unter 3 Prozent aller
Visaanträge direkt in den Visastellen eingereicht würden, während es am
19. September 2013 in Beantwortung der Schriftlichen Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 17/14803 gegenüber der Abgeordneten Sevim Dağdelen
behauptete: „Eine prozentuale Aufschlüsselung nach Anträgen, die über
externe Dienstleister bzw. direkt bei den Visastellen eingereicht werden,
erfolgt nicht“ (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Eine prozentuale Aufschlüsselung nach Anträgen, die über externe Dienstleister
bzw. direkt bei den Visastellen eingereicht werden, erfolgt in der Statistik des
Auswärtigen Amts nicht. Die Angaben in den Sachstandsinformationen vom
14. Februar 2013 für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union des Deutschen Bundestages beruhen auf Schätzwerten der
Auslandsvertretungen in der Türkei. Der Vorwurf, es handele sich bei der Antwort der
Bundesregierung vom 19. September 2013 auf die Schriftliche Frage 5 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/14803 um eine bloße
Behauptung, wird daher zurückgewiesen.
Drucksache 18/57 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Wie ist jeweils die prozentuale Verteilung der Antragseinreichung über
Visastellen bzw. private Dienstleister in Ländern, in denen externe
Dienstleister eingesetzt werden (die Fragesteller gehen angesichts der oben
genannten Sachinformation davon aus, dass die Bundesregierung zumindest
über ungefähre Zahlenangaben oder Einschätzungen hierzu verfügt oder
sich eine solche Einschätzung zumindest mit zumutbarem Aufwand
verschaffen könnte und bittet um genauere Erläuterung, falls dies nicht der Fall
sein soll)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die längeren Öffnungszeiten, die
Einrichtung von Antragsannahmezentren an Orten ohne Visastelle, ihre gute
Erreichbarkeit, die in vielen Fällen mögliche Antragsabgabe ohne vorherige
Terminvereinbarung (sog. Walk-In-Lösung) sowie die zügige Abwicklung der
Antragsannahme durch den Dienstleistungserbringer haben dazu geführt, dass
sich mittlerweile schätzungsweise deutlich über 90 Prozent der Antragsteller an
diesen Orten für die Inanspruchnahme des Dienstleistungserbringers
entscheiden und das dafür zu zahlende Serviceentgelt bereitwillig in Kauf nehmen.
Beschwerden über lange Wartezeiten und Wünsche nach Sonderterminen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung erheblich zurückgegangen.
8. Inwieweit ist der Umstand, dass parlamentarische Anfragen zu
Visawartezeiten in der Vergangenheit nach Auffassung der Fragesteller mehrfach
unvollständig oder falsch oder erst nach einer entsprechenden Beschwerde der
Ersten Parlamentarischen Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE. (vgl.
Schreiben vom 13. Mai 2013 und 7. September 2012) umfassend und im
Sinne der Fragestellung beantwortet wurden, damit zu erklären, dass die
Bundesregierung womöglich keine genaueren Informationen zu diesem
Thema öffentlich preisgeben wollte, weil sie entsprechende Rügen,
Kontrollmaßnahmen oder gar ein Vertragsverletzungsverfahren der
Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in dieser
Angelegenheit befürchtet (bitte ausführen)?
Der Vorwurf einer mehrfach unvollständigen oder falschen Beantwortung der
Kleinen Anfragen, Schriftlichen Fragen und Schreiben von Mitgliedern der
Fraktion DIE LINKE. wird zurückgewiesen. Lediglich eine Angabe zu den
Wartezeiten an den Visastellen in Peking und Chengdu wurde mit Schreiben
des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 24. Mai
2013 an die damalige Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion
DIE LINKE., die Abgeordnete Dr. Dagmar Enkelmann, mit dem Hinweis auf
ein Versehen nachträglich übermittelt. Im Übrigen hat die Bundesregierung in
ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen, Schriftlichen Fragen und Schreiben
von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE. ausführlich und sachgerecht
Stellung genommen.
Zur Klärung der fortbestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen im
Zusammenhang mit dem Wegfall der persönlichen Vorsprache bei externen
Dienstleistungserbringern wurde ferner mit Schreiben des Staatssekretärs des
Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 25. Juni 2013 an die Abgeordnete
Sevim Dağdelen ein Gespräch angeboten. Die Rechtsauffassung der
Bundesregierung wurde in einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 2013 des
Beauftragten für den Rechts- und Konsularbereich einschließlich Migrationsfragen,
Dr. Goetz Schmidt-Bremme, erneut dargelegt und das Gesprächsangebot
wiederholt. Insbesondere weist die Bundesregierung die Unterstellung zurück, sie
wolle genauere Informationen nicht preisgeben, um Kontrollmaßnahmen der
Europäischen Kommission zu vermeiden. Bezüglich des in Frage 9 angeführten
EU-Pilotverfahrens 4194/12/HOME hat die Bundesregierung mit Schreiben der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/57Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2012 erstmals von der
Einleitung eines Pilotverfahrens gegen Deutschland Kenntnis erhalten. Somit kann
das in Frage 8 genannte Schreiben vom 7. September 2012 nicht mit dem
Pilotverfahren in Verbindung gebracht werden.
9. Wie ist der aktuelle Stand des EU-Pilotverfahrens 4194/12/HOME, welche
weiteren Schritte erwartet die Bundesregierung, und wie will sie den
Bedenken der Kommission in Bezug auf überlange Wartezeiten
entgegentreten bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren verhindern, wenn nach wie vor
erhebliche Überschreitungen der 2-Wochen-Vorgabe in etlichen Visastellen
vorkommen, wie aus der Antwort vom 19. September 2013 auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14803 hervorgeht (bitte
ausführen)?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 ausgeführt, hat die
Europäische Kommission mit Schreiben der Generaldirektion Inneres vom
13. Dezember 2012 der Bundesregierung mitgeteilt, dass sie zurzeit die
Maßnahmen prüfe, die deutsche Behörden ergriffen haben, um der in Artikel 9
Absatz 2 des Visakodex festgelegten Pflicht nachzukommen, Antragstellern in
der Regel binnen zwei Wochen nach der Beantragung einen Termin für die
Einreichung eines Visumantrags zu gewähren. In diesem so genannten
Pilotverfahren hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 21. Februar 2013 geantwortet.
Dabei hat sie unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zur Verminderung von
Wartezeiten personalwirtschaftliche, rechtliche sowie organisatorische
Maßnahmen ergreift.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 erbat die Europäische Kommission
Informationen über die aktuellen Wartezeiten für einen Termin bei einem externen
Dienstleistungserbringer, insbesondere in Russland. Darüber hinaus erbat sie
Auskunft über die weiteren Planungen zur Auslagerung in der Ukraine und die
Situation in Bogotá, Pristina und Teheran. In ihrem Schreiben vom 24. Juli 2013
übermittelte die Bundesregierung die Terminwartezeiten beim externen
Dienstleister und bei Direktzugang zur Visastelle für die wichtigsten 19 Visastellen mit
Stand vom 10. Juli 2013 und wies daraufhin, dass die Wartezeiten an fünf von
19 Dienstorten noch unbefriedigend waren. Sie berichtete außerdem über
personalwirtschaftliche Maßnahmen, zum damaligen Stand der Auslagerung in der
Ukraine sowie über Maßnahmen zur Verbesserung der Terminsituation an den
Vertretungen in Bogotá, Pristina und Teheran.
Weitere Anfragen der Europäischen Kommission liegen der Bundesregierung
nicht vor.
In der Antwort der Bundesregierung vom 19. September 2013 auf die
Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/
14803 wurde auf Überschreitungen der Regelwartezeit an acht von 31
Visastellen hingewiesen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass an zwei der
acht Visastellen regelmäßig frühere Termine freigegeben werden und innerhalb
der Regelwartezeit zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
Drucksache 18/57 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Wie erklärt die Bundesregierung die überlangen Wartezeiten in nahezu
allen Visastellen Russlands (vgl. Antwort vom 19. September 2013 auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14803), obwohl dort
derzeit keine Hauptreisezeit ist, was ansonsten von der Bundesregierung
immer wieder als Erklärung für Verstöße gegen die 2-Wochen-Vorgabe
vorgebracht wird, und warum hat der Einsatz externer Dienstleister in
Russland nicht zu einer Reduzierung der Wartezeiten in den Visastellen
geführt?
Entgegen der Fragestellung kommt es nicht an „nahezu allen Visastellen
Russlands“ zu überlangen Wartezeiten. Der Einsatz eines externen
Dienstleistungserbringers in Russland hat dazu geführt, dass jeder Antragsteller seinen Antrag
ohne Wartezeit und ohne Terminvereinbarung in den Annahmezentren in
Moskau, Jekaterinburg, Nowosibirsk, Kasan, Krasnodar, Nishnij Novgorod, Rostow
am Don und Saratow abgeben kann. Dieses verbesserte Angebot wird von der
weitaus überwiegenden Mehrheit der Antragsteller angenommen. Die
Einrichtung weiterer Antragsannahmezentren in Russland ist in den kommenden
Monaten geplant. Damit wird sich die Kundenfreundlichkeit des
Visumverfahrens weiter erhöhen, weil lange und teure Anreisen zu den Visastellen entfallen
und das vom Antragsteller zu entrichtende Serviceentgelt dagegen
wirtschaftlich günstiger ist.
Für die Einreichung eines Visumantrags in der Visastelle ohne Inanspruchnahme
eines externen Dienstleistungserbringers betragen die aktuellen Wartezeiten am
Generalkonsulat in Nowosibirsk vier Kalendertage, am Generalkonsulat in
St. Petersburg zwei bis drei Arbeitstage. An der Visastelle in Moskau betragen
sie derzeit bei kostenloser telefonischer Buchung über ein hierfür eingerichtetes
Anrufzentrum ca. 21 Tage, allerdings werden durch Stornierungen und
Kapazitätsanpassungen regelmäßig kurzfristig Termine zur Verfügung gestellt. Parallel
dazu ist eine Buchung über das Internet möglich; dabei beträgt die Wartezeit
ca. sechs bis sieben Wochen. Derzeit wird daran gearbeitet, sowohl die
unterschiedlichen Fristen bei den beiden Buchungsmethoden zu eliminieren als auch
die Wartezeiten allgemein erheblich zu verringern. Dazu werden die
erforderlichen Schalterkapazitäten an der Visastelle erweitert. Am Generalkonsulat in
Kaliningrad werden aufgrund des für den 22. bis 25. November 2013
vorgesehenen Umzugs der Visastelle in eine neue Liegenschaft vom 18. bis 29.
November 2013 keine Termine vergeben. Derzeit kann jedoch aufgrund der bei
Terminbuchungen hohen sog. No-Show-Quote (Nichtwahrnehmung des
gebuchten Termins) von bis zu 24 Prozent jede Nachfrage nach einem früheren
Termin positiv beschieden werden. Die Schalterkapazitäten am Generalkonsulat
in Jekaterinburg sind voll ausgelastet und können aufgrund der räumlichen
Gegebenheiten nicht erweitert werden, so dass derzeit keine zusätzlichen Termine
für eine Antragstellung direkt in der Visastelle angeboten werden können. Die
Suche nach einer alternativen Unterbringungsmöglichkeit der Visastelle ist
bereits angelaufen. Zur kurzfristigen Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten läuft
derzeit ein Pilotprojekt an, bei dem ein Teil der im Amtsbezirk des
Generalkonsulats Jekaterinburg beim externen Dienstleistungserbringer eingereichten
Anträge durch das Generalkonsulat in St. Petersburg bearbeitet wird.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5711. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen
Kommission (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass auch systematische
Überschreitungen der 2-Wochen-Frist „in bestimmten Perioden des
Jahres“ eine Verletzung von Artikel 9 Absatz 2 des Visakodex darstellen und
„nicht hinnehmbar“ sind, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen), und
wenn ja, was unternimmt sie, um immer wieder vorkommende Verstöße
gegen den EU-Visakodex einzudämmen und vorsorglich zu verhindern?
Der Bundesregierung liegt das in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte
Schreiben der Europäischen Kommission an die Abgeordnete Sevim Dağdelen
vom 9. August 2013 nicht vor. Sie kann daher dazu keine Stellung nehmen.
Die Behauptung, es gebe „systematische Überschreitungen“ der in Artikel 9
Absatz 2 Satz 2 des Visakodex festgelegten Frist, wird jedoch zurückgewiesen.
An Dienstorten, an denen die Wartezeiten ausnahmsweise über den Vorgaben
lagen, konnten bereits Reduzierungen erreicht werden. Gleichzeitig werden
konsequent weitere Maßnahmen ergriffen, um die Vorgabe im Regelfall
einzuhalten. Die Wartezeiten wurden im Verlauf der letzten beiden Jahre erheblich
reduziert. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 2
und 10 verwiesen.
12. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die
Reduzierung der in der Visabearbeitung eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten
von 2009 bis 2012 um weltweit 6,4 Prozent bei einer Steigerung der
Visazahlen um 11,4 Prozent – in den wichtigsten Ländern Russland, China und
Türkei hat sich die Arbeitsbelastung in diesem Zeitraum sogar verdoppelt
bis verdreifacht (Quellen siehe Vorbemerkung der Fragesteller) –, einen
Verstoß gegen Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex darstellt, und haben die
jüngst vorgenommenen Aufstockungen des Personals (bitte noch einmal
im Detail aufführen) dazu geführt, dass zumindest die
Bearbeitungskapazitäten des Jahres 2009 wieder erreicht wurden?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Die im Netz der Visastellen eingesetzten personellen Ressourcen orientieren
sich an der konkreten Entwicklung des Visa-Antragsvolumens, um eine
angemessene Prüfung der Anträge sicherzustellen. Die Reduzierung der
Mitarbeiterkapazitäten zwischen den Jahren 2009 und 2012 ist zu einem wesentlichen Teil
darauf zurückzuführen, dass 2009 und 2010 für mehrere europäische Länder die
Visumpflicht abgeschafft wurde. Diese Entwicklung ist überdies im Kontext der
Vorjahre zu bewerten. Obwohl im Zeitraum von 2006 bis 2009 weltweit die Zahl
der Visaanträge stetig fiel, hat das Auswärtige Amt in diesem Zeitraum die
Mitarbeiterkapazitäten an den Visastellen nicht im gleichen Umfang abgesenkt.
Nachdem die Reisetätigkeit in die Schengen-Staaten durch die Finanzkrise
2008/2009 deutlich zurückgegangen war, steigen die Visazahlen erst seit 2009
wieder kontinuierlich an. Im Jahr 2012 wurden weltweit 2,19 Millionen Anträge
gestellt (zum Vergleich: 2006 waren es 2,42 Millionen Anträge, 2009 1,97
Millionen Anträge). In der Russischen Föderation, der Republik Türkei und in der
Volksrepublik China betrug der Zuwachs zwischen 2009 und 2012 im
Durchschnitt 28 Prozent, weltweit 11 Prozent. Die Arbeitsbelastung in den Visastellen
hat sich jedoch nicht – wie unterstellt – verdoppelt. Gegenüber dem Vorjahr hat
das Auswärtige Amt 2012 weltweit insgesamt 28 Mitarbeiterkapazitäten
zusätzlich an den Visastellen eingesetzt, im Zeitraum vom Januar bis September 2013
weitere 62 Mitarbeiterkapazitäten, davon 17 in der Volksrepublik China und
11,5 zusätzlich in der Russischen Föderation. Der Personaleinsatz hat sich
insofern auch 2013 weitestgehend parallel zum Auftragsaufkommen entwickelt.
Die in bislang zwölf Ländern implementierte Auslagerung aller nicht-
hoheitlichen Verfahrensschritte bedingt überdies, dass zahlreiche Aufgaben durch ex-
Drucksache 18/57 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeterne Dienstleistungserbringer übernommen werden, die zuvor von den
Mitarbeitern der Visastellen zu erledigen waren und dort erhebliche personelle und
sachliche Ressourcen gebunden haben. Insofern erlaubt der jahrweise Vergleich
von Mitarbeiterkapazitäten keine Aussage über den „Auslastungsgrad“. Ein
Verstoß gegen Artikel 38 des Visakodex ist nicht zu erkennen.
13. Wie kann die Behauptung der Bundesregierung zutreffen, externe
Dienstleister seien z. B. in den wichtigsten Ländern Russland, Türkei und China
als „letztes Mittel“ eingesetzt worden, wenn nicht als „erstes Mittel“ die
Mitarbeiterkapazitäten entsprechend des Anstiegs der Visazahlen erhöht,
sondern im Gegenteil sogar noch gekürzt wurden (Quellen siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Behauptung, dass die Mitarbeiterkapazitäten nicht an der Entwicklung der
Visazahlen ausgerichtet und nicht vorrangig betrachtet würden, wird
zurückgewiesen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Artikel 38 des Visakodex enthält grundsätzliche Regeln zur Ausstattung der
Visastellen der Mitgliedstaaten. Der in Artikel 40 Absatz 3 des Visakodex
vorgesehene Einsatz externer Dienstleistungserbringer steht dazu in einem
Ausnahmeverhältnis. Er kommt dann zum Tragen, wenn einer hohen Zahl von Anträgen
gerade nicht mehr mit den in Artikel 38 des Visakodex vorgesehenen Mitteln
begegnet werden kann und wenn die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des
Visakodex aufgeführten Formen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
sich als ungeeignet erweisen. In großen Flächenstaaten ist es nicht möglich,
allein mit der Erhöhung personeller Kapazitäten an den Visastellen eine gute
geografische Abdeckung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe b des
Visakodex zu gewährleisten.
Zur Ungeeignetheit der in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex
aufgeführten Formen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755, auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/12476, auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10479 sowie auf die
Antwort zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10022 verwiesen.
14. Wie sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Aussagen in
Hinweisblättern der deutschen Generalkonsulate in Russland (eine
Antragstellung in den Visastellen sei „nur noch eingeschränkt möglich“,
saisonal gebe es Wartezeiten von „mehreren Wochen“, wenn keine Termine
angezeigt würden, seien die „Kapazitäten bereits ausgebucht“) vereinbar
mit den Vorgaben des EU-Visakodex (insbesondere mit Artikel 9 Absatz 2
und Artikel 17 Absatz 5; bitte in Auseinandersetzung mit den jeweiligen
Rechtsgrundlagen begründen)?
Das Generalkonsulat in Jekaterinburg weist auf seiner Internetseite
ausdrücklich darauf hin, dass Antragsteller, die dies wünschen, ihren Antrag auch
weiterhin unmittelbar in der Visastelle des Deutschen Generalkonsulats abgeben
können. Einschränkungen der in der Frage beschriebenen Art werden dabei
nicht gemacht (
www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/03-jeka/1-visa/
antragsannahme zentrum.html). Der identische Text wird von dem
Generalkonsulat Nowosibirsk verwendet (
www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/57de/05-nowo/5-visa/antragsannahmezentrum.html). Die Generalkonsulate in
St. Petersburg und in Kaliningrad arbeiten nicht mit einem externen
Dienstleistungserbringer zusammen und führen daher die in der Frage behaupteten
einschränkenden Hinweise nicht auf.
15. Wie ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren,
Visumantragstellern generell und selbst bei der Erstvorsprache eine
Vertretungsmöglichkeit oder postalische Erledigung einzuräumen, wenn sie ihren
Antrag über einen externen Dienstleister einreichen, bei einer
Erstbeantragung in den Visastellen hingegen zwingend auf die persönliche
Vorsprache der Betroffenen zu bestehen (hier soll von notwendigen Vorsprachen
wegen der Erfassung biometrischer Daten abgesehen werden und von der
immer bestehenden Möglichkeit, einzelne Antragsteller in Zweifelsfällen
oder für Nachfragen persönlich vorzuladen)?
Der Visakodex sieht ausdrücklich mehrere Möglichkeiten der Ausgestaltung des
Visumverfahrens vor. Eine Unterstellung dieser Möglichkeiten unter einen
Gleichbehandlungsgrundsatz vermag die Bundesregierung nicht zu erkennen.
Wie in der Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/8823 ausgeführt, sieht nach Auffassung der
Bundesregierung der Visakodex vor, dass Antragsteller grundsätzlich den Antrag
persönlich bei der Visastelle einzureichen haben (Artikel 10 Absatz 1 des
Visakodex). Davon sind Ausnahmen zulässig, wenn der Antrag von einem dazu
beauftragten Honorarkonsul (Artikel 42 des Visakodex), von einem
beauftragten externen Dienstleistungserbringer (Artikel 43 des Visakodex) oder von einer
gewerblichen Mittlerorganisation (Artikel 45 des Visakodex) angenommen
wird. Auch wenn der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit
bekannt ist, kann vom persönlichen Erscheinen abgesehen werden (Artikel 10
Absatz 2 des Visakodex). Bei Folgeanträgen (wenn die biometrischen Daten
beim Erstantrag erfasst wurden) entfällt die Pflicht zum persönlichen
Erscheinen für eine Dauer von 59 Monaten (Artikel 13 Absatz 3 und 4 des Visakodex).
16. Kommt es in der Praxis bei der Erstantragstellung in den Visastellen
regelmäßig zu persönlichen Befragungen der Betroffenen durch Bedienstete
der Visastellen (bitte das übliche Antrags- und Prüfverfahren vor Ort im
Detail darstellen)?
Wenn ja, wieso wird dies gemacht, wenn solche regelmäßigen
persönlichen Befragungen bei einer Erstantragstellung über externe Dienstleister
grundsätzlich für entbehrlich gehalten werden, und wenn nein, wieso
müssen dann die Erstantragsteller in der Visastelle in jedem Fall persönlich
erscheinen, und nicht nur in begründeten Zweifelsfällen, wie bei
Antragseinreichung über private Dienstleister (bitte ausführen)?
Im Rahmen der persönlichen Antragsabgabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 des
Visakodex kann ein Gespräch mit dem Antragsteller über Reisezweck,
Rückkehrbereitschaft und Finanzierung der Reise geführt werden. Damit können
gegebenenfalls Unstimmigkeiten im Antrag aufgeklärt werden.
Bei der Antragsabgabe über den externen Dienstleistungserbringer hingegen
entfällt das persönliche Gespräch. Wie im Schreiben des Staatssekretärs des
Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 24. Mai 2013 an die Erste
Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE., die Abgeordnete
Dr. Dagmar Enkelmann, sowie im Schreiben des Beauftragten für den Rechts-
und Konsularbereich einschließlich Migrationsfragen, Dr. Goetz Schmidt-
Bremme, vom 12. Juli 2013 an die Abgeordnete Sevim Dağdelen dargelegt, ist
das Schaltergespräch mit dem Antragsteller Teil der Entscheidungsgrundlage
Drucksache 18/57 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeüber den Antrag. Der externe Dienstleistungserbringer darf jedoch keine
Entscheidungsgrundlagen schaffen, da dies eine hoheitliche Tätigkeit wäre und er
damit auf die Prüfung des Antrags Einfluss nehmen würde. Er könnte in den
Verdacht geraten, Fragen in eine bestimmte Richtung zu stellen bzw. die
Antworten anders wiederzugeben. Folgerichtig findet sich das persönliche
Gespräch mit dem Antragsteller nicht unter den in Artikel 43 Absatz 6 des
Visakodex aufgeführten Aufgaben eines externen Dienstleistungserbringers.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, das möglicherweise in
einzelnen Fällen entstehende Informationsdefizit, das bei der Antragsabgabe
über einen externen Dienstleistungserbringer durch den Wegfall des
persönlichen Gesprächs entsteht, dadurch auszugleichen, dass die schriftlichen
Antragsunterlagen intensiviert geprüft werden. Damit werden gegebenenfalls
Unstimmigkeiten ermittelt, die bei einem persönlichen Erscheinen des
Antragstellers in der Visastelle im Gespräch aufgeklärt werden konnten. Diese Mehrarbeit
für die Mitarbeiter der Visastellen wird im Interesse der Kundenfreundlichkeit
in Kauf genommen. Details zum Prüfverfahren sind Verschlusssache und
werden aus Gründen der Missbrauchsprävention nicht veröffentlicht.
Wie in der Antwort zu Frage 15 dargelegt, sind Ausnahmen vom Grundsatz des
persönlichen Erscheinens nach Artikel 10 Absatz 1 des Visakodex (abgesehen
von den Fällen der Artikel 13, 42, 43 und 45 des Visakodex) nur in den Fällen
des Absatzes 2 zulässig. Ein weiter gehender Verzicht auf das persönliche
Erscheinen in der Visastelle ist von den europarechtlichen Vorgaben nicht gedeckt.
17. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, die geschilderte
Ungleichbehandlung bei der Vertretungsmöglichkeit folge aus den Regeln des
Visakodex, wird sie sich für eine entsprechende Änderung bzw. Angleichung
der entsprechenden Regeln bei der bevorstehenden Änderung des
Visakodex einsetzen, so dass – bis auf begründete Einzelfälle – generell eine
Vertretungsmöglichkeit oder postalische Erledigung auch bei einem
Erstantrag möglich wird (wenn nein, bitte begründen)?
Die Dienstanweisungen des Auswärtigen Amts an die deutschen
Auslandsvertretungen tragen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Rechnung. Ob eine
Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Vorsprache
vorliegt, entscheidet die Visastelle in eigenem Ermessen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Bundesregierung
sieht daher keinen Anlass für eine Rechtsänderung in diesem Bereich.
18. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass die Bedingungen
der Antragstellung in den Visastellen parallel zum Einsatz externer
Dienstleister verschlechtert wurden (etwa die Terminvergabe in Istanbul,
siehe Vorbemerkung der Fragesteller), um zur Entlastung des eigenen
Personals Betroffene zur Inanspruchnahme der privaten Dienstleister zu
bewegen, und inwieweit sollen auch die werbenden Hinweise im Internet
auf eine generelle Vertretungsmöglichkeit bereits bei Erstantragstellung
über den privaten Dienstleister diesem Zweck dienen (bitte ausführen)?
Maßstab für die Rechtskonformität des Visumverfahrens bei der Antragsabgabe
in der Visastelle ist der Visakodex. Dieser sieht eine Regelwartezeit von zwei
Wochen vor (Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex). Diese Vorgabe wird an
der Visastelle in Istanbul wie auch an den übrigen Visastellen in der Türkei
eingehalten. Der Visakodex enthält keine näheren Angaben zur Ausgestaltung der
Terminvereinbarung. Insbesondere gibt es keine Vorgabe, dass die
Visumbeantragung in der Visastelle ebenso zügig zu erfolgen hat wie die Antragsabgabe
über den externen Dienstleistungserbringer. Das Handbuch für die Organisation
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/57der Visumstellen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort vom 11. Juni 2010
(KOM(2010)3667 endg.) besagt, dass die Wartezeiten nicht so lang sein sollten,
dass sie in der Praxis den direkten Zugang verhindern, es jedoch akzeptabel ist,
dass bei der Terminvergabe im Falle des direkten Zugangs andere Wartezeiten
üblich sind als für den Zugang zum Dienstleistungserbringer. Das an der
Visastelle des Generalkonsulats in Istanbul vorgesehene
Terminvereinbarungssystem ist daher nicht zu beanstanden.
19. Ist es zutreffend, dass auch bei Einschaltung externer Dienstleister die
zweiwöchige Regelwartezeit des Visakodex bei der Antragstellung in den
Visastellen weiterhin uneingeschränkt gilt, und wenn nein, warum nicht?
Wie in der Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/12755 ausgeführt, schreibt Artikel 9 Absatz 2
Satz 2 des Visakodex vor, dass ein Termin in der Regel innerhalb von zwei
Wochen nach seiner Beantragung stattzufinden hat. Auch die Europäische
Kommission weist in ihrem in der Antwort zu Frage 9 genannten Schreiben vom 13.
Dezember 2012 darauf hin, dass diese Frist nicht absolut, sondern als
Regelwartezeit zu verstehen ist. Daraus folgt, dass eine ausnahmsweise Überschreitung
dieser Wartezeit sowohl beim externen Dienstleistungserbringer als auch beim
Direktzugang zur Visastelle auch aus Sicht der Kommission nicht gegen den
Visakodex verstößt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Warum wird auf den Internetseiten der deutschen Generalkonsulate bzw.
ihren Hinweisblättern nicht darauf hingewiesen, dass auch bei einer
kostenlosen Antragstellung in den Visastellen ein Termin im Regelfall
innerhalb von zwei Wochen vergeben werden muss, damit die Betroffenen sich
informieren und entscheiden können, ob sie die zusätzlichen Gebühren
des privaten Dienstleisters im konkreten Fall bezahlen wollen und für
angemessen halten oder nicht?
Die Antragsteller werden auf den Hinweisblättern und den Internetseiten der
deutschen Auslandsvertretungen auf die Wahlmöglichkeit ebenso hingewiesen
wie auf den Umstand, dass bei Inanspruchnahme des externen
Dienstleistungserbringers ein zusätzliches Serviceentgelt zu entrichten ist. In diesem
Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 21 verwiesen.
21. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass insbesondere auf
den Internetseiten der Generalkonsulate in der Türkei der falsche Eindruck
erweckt wird, die Betroffenen müssten ihren Visumantrag über den
privaten Dienstleister iDATA stellen (
www.istanbul.diplo.de: „Neues
Antragsverfahren für Visa“ (…) „Die Anträge werden jetzt bei der Firma iDATA
eingereicht.“, verlinkt wird: „Anträge für Schengen-Visa nimmt die Firma
iDATA entgegen.“), und ist sie der Auffassung, ein versteckter Hinweis
auf die Möglichkeit einer weiterhin kostenlosen Antragstellung in den
Visastellen in einem verlinkten Merkblatt unter der Überschrift
„Visagebühren“ (und nicht im Abschnitt zum „Antragsverfahren“) genügt,
zumal nach den Erfahrungen der Fragesteller kaum jemand in der Türkei
weiß, dass ein Schengen-Visum auch weiterhin kostenfrei in den
Visastellen beantragt werden kann (bitte ausführen; die Antwort auf die
schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/13991 ist nach Auffassung der
Fragesteller unzureichend)?
Der Vorwurf, dass die Antragsteller bewusst in die Irre geleitet werden sollen,
wird zurückgewiesen. Die Hinweise auf den Internetseiten der Generalkonsulate
in der Türkei dienen dem Zweck, die Öffentlichkeit auf das neue Verfahren hin-
Drucksache 18/57 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezuweisen. Die „Allgemeinen Hinweise zur Visabeantragung“ geben über die
nach wie vor bestehende Möglichkeit Auskunft, das Visum in der Visastelle zu
beantragen.
Nachdem die Einführung des neuen Verfahrens mit den aktuellen Hinweisen
bekannt gemacht worden ist und die Umstellungsphase erfolgreich abgeschlossen
werden konnte, ist eine Aktualisierung der Hinweise vorgesehen. Darin werden
die Wahlmöglichkeiten für den Antragsteller ebenso eindeutig dargestellt
werden wie der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des externen
Dienstleistungserbringers ein Serviceentgelt zu entrichten ist.
Auch die in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Generalkonsulate in
Chengdu, Kanton und Shanghai weisen auf ihren Internetseiten darauf hin, dass
die Inanspruchnahme des externen Dienstleistungserbringers freiwillig ist und
nach wie vor die Möglichkeit besteht, den Antrag unmittelbar bei der örtlich
zuständigen Visastelle einzureichen. Diese Möglichkeit ist lediglich insofern
eingeschränkt, als eine Antragstellung in der Visastelle nur nach vorheriger
Terminvereinbarung über das Internet möglich ist, während es diese Einschränkung
beim externen Dienstleistungserbringer nicht gibt.
Die Generalkonsulate in Chengdu, Kanton und Shanghai bieten Antragstellern,
die den externen Dienstleistungserbringer nicht in Anspruch nehmen möchten,
darüber hinaus die Möglichkeit, einen Termin auch persönlich in der Visastelle
zu vereinbaren, sollten die über das elektronische Terminvergabesystem
bereitgestellten Termine kurzfristig erschöpft sein.
22. Welche Weisungen, Rundschreiben, Briefe usw. mit welchem genauen
Inhalt hat das Auswärtige Amt wann zum Thema der Visumbearbeitung,
Vereinfachungen des Verfahrens, Verringerung der Wartezeiten,
Vertretungsmöglichkeiten, Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren
usw. in den letzten beiden Jahren versandt bzw. erlassen?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 erläutert, weisen die
in Form des Visumhandbuchs gefassten Anweisungen des Auswärtigen Amts an
die deutschen Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens auf
die gesetzlich zulässigen Erleichterungen bei der Vergabe von Schengen-Visa
hin. Das Auswärtige Amt hat zusätzlich in einem Erlass vom 26. September
2012 Weisungen erteilt, mit denen Erfahrungen im Rückblick auf die
Hauptreisesaison 2012 ausgewertet und weitere Optimierungsmöglichkeiten
aufgezeigt werden. Diesem übergeordnet war ein Erlass des Bundesministers des
Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, vom 25. Juni 2012, mit dem die
Leiterinnen und Leiter der deutschen Auslandsvertretungen angewiesen wurden, im
Rahmen ihrer Organisationsbefugnis durch flexiblen Personaleinsatz eine
fristgerechte Bearbeitung von Visumanträgen sicherzustellen. Aus der Masse der
täglich in Weisungs- und Erlassform von der Zentrale des Auswärtigen Amts an
die Auslandsvertretungen laufenden Kommunikation seien außerdem
beispielhaft genannt: Erlass vom 7. März 2013 zur personellen Verstärkung von
Visastellen vor der Hochsaison sowie Erlass vom 24. Juli 2013 zum Verzicht auf
Einladungsschreiben der Messegesellschaften bei Visaanträgen von
Messebesuchern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5723. Inwieweit verstößt das in Istanbul praktizierte Verfahren, wonach die
Betroffenen mindestens zweimal in der Visastelle vorsprechen müssen –
zunächst, um einen Termin zur Vorsprache dort zu erhalten und dann zur
Vorsprache selbst – zumindest mittelbar gegen Artikel 40 Absatz 4 des
Visakodex, wonach die Wahl der Organisationsform bei der
Antragstellung (Anträge über das Konsulat, Zusammenarbeit der Schengen-Staaten,
Einsatz externer Dienstleister) nicht dazu führen darf, dass die Betroffenen
an mehr als einer Stelle persönlich vorsprechen müssen, weil diese Norm
offenkundig auch verhindern soll, dass den Betroffenen durch mehrmalige
Vorsprachen ein vermeidbarer erhöhter Aufwand entsteht (bitte
ausführlich begründen), und wie rechtfertigt die Bundesregierung das
zeitaufwändige und für die Betroffenen belastende Terminvergabesystem für die
Antragstellung in der Visastelle in Istanbul?
Artikel 40 Absatz 4 des Visakodex bezieht sich auf die Formen der
Zusammenarbeit, die in Artikel 40 Absatz 2 und 3 aufgeführt sind. Dabei handelt es sich
um Fälle, in denen der Antragsteller seinen Antrag nicht direkt in der Visastelle
einreicht. Andernfalls wäre der in Artikel 40 Absatz 4 enthaltene Verweis auf
Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex nicht nachvollziehbar: Nur wenn der
Antragsteller seinen Antrag an einer anderen Stelle als der Visastelle abgegeben hat,
würde er im Falle der Vorladung in die Visastelle nach Artikel 21 Absatz 8 des
Visakodex an mehr als einer Stelle persönlich erscheinen. Artikel 40 Absatz 4
des Visakodex enthält folglich keine Vorgaben, wie oft das persönliche
Erscheinen des Antragstellers in der Visastelle zulässig ist.
24. Bei welchen weiteren Visastellen weltweit gibt es keine Möglichkeit einer
telefonischen oder elektronischen (Internet-)Terminvereinbarung zur
Beantragung eines Schengen-Visums in der Visastelle?
An den Visastellen in Bangkok, Kairo, Manila und Tiflis erfolgt die telefonische
Terminvereinbarung zur Beantragung eines Schengen-Visums in der Visastelle
kostenpflichtig über einen externen Dienstleistungserbringer. Antragsteller, die
den Service des externen Dienstleistungserbringers nicht in Anspruch nehmen
möchten, haben dort die Möglichkeit, persönlich bei der Visastelle einen Termin
zu vereinbaren.
Die folgenden weiteren Visastellen sehen keine Möglichkeit einer telefonischen
oder elektronischen Terminvereinbarung zur Beantragung eines Schengen-
Visums in der Visastelle vor: Aschgabat, Asunción, Bagdad, Bamako, Belgrad,
Brüssel, Buenos Aires, Bukarest, Cotonou, Daressalam, Gaborone, Guatemala,
Harare, Hongkong, Kampala, Karachi, Kingston, Kopenhagen, Kuala Lumpur,
La Paz, Lomé, Lusaka, Luxemburg, Maputo, Montevideo, Nikosia, Nouakchott,
Osaka-Kobe, Ouagadougou, Panama, Pjöngjang, Podgorica, Porto Alegre,
Pressburg, Rangun, Recife, Reykjavik, Riga, San Salvador, São Paulo, Seoul,
Skopje, Sofia, Tallin, Tegucigalpa, Tirana, Valletta, Vientiane, Wellington und
Windhuk.
Drucksache 18/57 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welche Angaben nach Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex hat die
Bundesregierung der Europäischen Kommission über die Ausgestaltung der
Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen gemacht, und hat
sie die Europäische Kommission insbesondere darauf hingewiesen, dass
mit dem Einsatz externer Dienstleister die Vorsprachebedingungen in
zumindest einzelnen Visastellen verschlechtert wurden (z. B. in Istanbul,
siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und dass bei Erstanträgen über die
privaten Dienstleister eine persönliche Vorsprache grundsätzlich nicht
mehr verlangt wird, während dies bei Erstantragstellung in den Visastellen
immer der Fall ist (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie hat die
Kommission hierauf reagiert)?
Die in Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex festgelegte Informationspflicht
gegenüber der Europäischen Kommission bezieht sich auf die in diesem Artikel
beschriebenen Formen der Zusammenarbeit, die den Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des Visakodex zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus der
Zusammenschau mit Artikel 53 Visakodex, der die Mitteilungspflichten der
Mitgliedstaaten zusammenfasst und in seinem Absatz 1 Buchstabe h) die Mitteilung der
„nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit“ aufführt. Die
Europäische Kommission veröffentlicht die Informationen, die ihr die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 des Visakodex mitteilen, in der „Liste der
konsularischen Vertretung, Vertretungsvereinbarungen und Formen der
Zusammenarbeit“ (Annex 28 zum Visakodex-Handbuch).
Die Bundesregierung setzt die Kommission vorschriftsgemäß über die
Eröffnung und Schließung von deutschen Auslandsvertretungen, den Abschluss von
Vertretungsvereinbarungen und den Einsatz externer Dienstleistungserbringer in
Kenntnis.
Über die Wahl der Form der Antragsannahme (d. h. im Konsulat, bei einem
vertretenden Schengen-Partner oder einem Dienstleistungserbringer)
hinausgehende Einzelheiten sind nach Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex nicht
mitzuteilen und werden von der Europäischen Kommission auch nicht verlangt.
26. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Beschwerde eines Bürgers gegenüber der Fragestellerin,
wonach auf der Webseite der deutschen Botschaft in Katar zwar auf die
Möglichkeit einer Antragstellung direkt in der Botschaft hingewiesen werde,
jedoch sei hierfür eine Terminvereinbarung über ein privates Service-
Center erforderlich (WorldBridge Service), das jedoch keine Termine per
E-Mail vergebe, sondern es müsse ein „handwritten appointment slip“
persönlich im Service-Center abgeholt werden (diese Auskunft liegt der
Fragestellerin vor) – von dem dann aber bei persönlicher Vorsprache im
Service-Center niemand wusste, stattdessen wurde dort die falsche
Information gegeben, eine Visabeantragung sei ohnehin nur über das Service-
Center möglich (zum Aufpreis in Höhe von etwa 30 Euro)?
Der Bundesregierung ist ein Einzelfall aus dem Staat Katar bekannt, bei dem es
zu einer versehentlichen Fehlinformation durch den externen
Dienstleistungserbringer kam. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um den von der
Fragestellerin zitierten Fall handelt. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung ist
einer neu eingestellten Mitarbeiterin des externen Dienstleistungserbringers
bedauerlicherweise ein Fehler unterlaufen. Die Deutsche Auslandsvertretung in
Katar hat diesen Vorfall mit dem externen Dienstleistungserbringer
aufgenommen, um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5727. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Einschätzung in dem Bericht der Europäischen Kommission
vom 13. November 2012 (KOM(2012) 649 endg.), Visaerleichterungen
bis zum Jahr 2015 könnten allein in der Tourismusbranche EU-weit
Mehreinnahmen von bis zu 60 Mrd. Euro und bis zu 500 000 Arbeitsplätze
erbringen?
Die Kommission nimmt in der genannten Mitteilung Bezug auf eine Studie des
Beratungsunternehmens Tourism Economics, die für das vierte T20-
Ministertreffen (Tourismusminister der G20-Staaten) im Mai 2012 in Mexiko erstellt
worden war. Sie zitiert Schätzungen von Tourism Economics, wonach
Mehreinnahmen von 11 bis 60 Mrd. Euro durch Tourismus aus Drittstaaten generiert und
zwischen 100 000 und 500 000 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden
könnten, wenn die Flexibilität der bestehenden Visaregeln ausgeschöpft würde.
Die Bundesregierung kann diese Berechnung nicht im Einzelnen bewerten. Sie
teilt jedoch die Einschätzung, dass das wirtschaftliche Potenzial von
Visaerleichterungen – nicht nur im Tourismusbereich – hoch ist. Aus diesem Grund
wird das Thema derzeit in zahlreichen internationalen Organisationen (z. B.
OECD, UNWTO) behandelt.
In der genannten Mitteilung hat die Kommission außerdem darauf hingewiesen,
dass die Schaffung des Schengen-Raums an und für sich bereits eine wesentliche
Forderung der T20-Erklärung erfüllt (engere Zusammenarbeit auf bilateraler,
regionaler und internationaler Ebene hinsichtlich Visa- und
Reiseerleichterungen). Außerdem stellt sie fest, dass die Annahme des Visakodex eine starke
Verbesserung gegenüber der früheren Situation darstellt, u. a. durch die
Regulierung der Auslagerung von Dienstleistungen (siehe Nummer 2 auf Seite 4 unten).
Die Kommission führt zahlreiche Beispiele auf, die zeigen, wie das
Visumverfahren insbesondere mit Blick auf die Tourismusförderung erleichtert werden
kann. Dazu zählen – wie auch von Deutschland angestrebt und praktiziert – die
Steigerung bei der Vergabe von Mehrfach-Visa, die Verkürzung der Liste
vorzulegender Dokumente sowie die Straffung und Verkürzung der Verfahren. Die
Kommission verweist neben Italien und die USA auch beispielhaft auf Polen
und Australien und zeigt eine Vielzahl möglicher Maßnahmen auf. Das
Dokument ist nicht als Handlungsanweisung zu verstehen, sondern soll die Debatte
über unterschiedliche Verbesserungsmöglichkeiten in ähnlichen Situationen
anregen.
28. Warum setzt die Bundesregierung zur Vereinfachung und Beschleunigung
der Visaverfahren vor allem auf den Einsatz externer Dienstleister, obwohl
dies im in Frage 27 genannten Bericht der Kommission gerade nicht als
empfehlenswerter Weg genannt wird, und warum hält die
Bundesregierung die Vorschläge der Kommission, wie z. B. den verstärkten Einsatz
vertrauenswürdiger Reisebüros (Reisebüroverfahren), die vermehrte
Erteilung von Mehrjahresvisa mit bis zu fünfjähriger Dauer, eine verkürzte
Liste vorzulegender Unterlagen und eine stärkere konsularische Präsenz
für unzureichend oder/und folgt nicht den im Bericht als vorbildlich
genannten Beispielen Italiens und der USA, die ihr Personal zum Teil
erheblich aufgestockt haben, um Verfahren zu beschleunigen (bitte ausführlich
darlegen)?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12476 erläutert, unternimmt die
Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen, um die Effizienz und die
Kundenfreundlichkeit des Visumverfahrens zu gewährleisten und weiter zu erhöhen.
Besonders wirksam ist dabei die Auslagerung der Antragsannahme an externe
Dienstleistungserbringer. Sie erlaubt dem Antragsteller eine Antragsabgabe in-
Drucksache 18/57 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenerhalb von 48 Stunden. Damit konnten die Wartezeiten in vielen Fällen
erheblich verkürzt werden. Externe Dienstleistungserbringer verfügen über die
notwendige Flexibilität, ihre Antragsannahmekapazitäten starken saisonalen
Schwankungen des Antragsvolumens anzupassen. Den Visastellen an den
deutschen Auslandsvertretungen sind demgegenüber oftmals bereits bauliche
Grenzen gesetzt.
Neben der Minimierung der Wartezeit erlaubt die Zusammenarbeit mit externen
Dienstleistungserbringern in vielen Ländern die Errichtung von
Antragsannahmezentren auch an Orten, in denen keine berufs- oder honorarkonsularische
Vertretung mit Visastelle vorhanden ist. Damit verkürzen sich gerade in großen
Flächenstaaten die Wege für die Antragsteller in für sie entscheidender Weise.
Aus diesem Grund ist für sie die Entrichtung eines Serviceentgelts an den
Dienstleistungserbringer deutlich wirtschaftlicher als eine teure Anreise zur
zuständigen Auslandsvertretung.
Die Vergabe von Mehrjahres-Visa konnte seit Inkrafttreten des Visakodex
deutlich ausgeweitet werden. Die Nutzung dieser Flexibilisierung hat wesentlich
dazu beigetragen, dass Vielreisende erheblich seltener Visaanträge stellen
müssen. Antragsbegründende Unterlagen sind weiterhin unverzichtbar, jedoch
prüfen das Auswärtige Amt und seine Visastellen fortlaufend, auf welche
Dokumente unter Umständen verzichtet werden könnte.
Zu den ergriffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen wird auf die Antwort
zu Frage 12 verwiesen.
29. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des
Visainformationssystems und der Visawarndatei, und welche Erfahrungen oder Probleme
gibt es diesbezüglich, auch hinsichtlich des Datenabgleichs zwischen
Visawarn- und Anti-Terror-Datei (welche empirischen Daten liegen
diesbezüglich vor bzw. werden erfasst)?
Das zentrale Visa-Informationssystem (VIS) hat zum 11. Oktober 2011 seinen
Betrieb aufgenommen. Die deutschen Auslandsvertretungen werden
entsprechend dem Rollout-Plan der Europäischen Kommission an das VIS angebunden.
Bis heute sind die deutschen Auslandsvertretungen in Afrika, im Nahen Osten
(ohne palästinensische Gebiete), in der Golfregion sowie in Südamerika an das
VIS angeschlossen. Zum 14. November 2013 werden auch die
Auslandsvertretungen in Zentral- und Südostasien sowie in den palästinensischen Gebieten
einbezogen sein. Der Zeitplan für die weiteren Regionen steht derzeit noch nicht
fest.
Auch an den deutschen luft- und seeseitigen Schengen-Außengrenzen
verwenden die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
beauftragten Behörden seit dem 11. Oktober 2011 das VIS zur Ausstellung von
Ausnahmesichtvermerken gemäß Artikel 35 und 36 des Visakodex i. V. m. § 14
Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. Seit dem 31. Oktober 2011 wird das VIS auch bei
der Grenzkontrolle abgefragt. Seit dem 2. September 2013 haben zudem die
deutschen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste
zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen oder
sonstigen schwerwiegenden Straftaten unter den Voraussetzungen des VIS-
Zugangsgesetzes Zugang zum VIS.
Das Gesetz zur Errichtung der Visa-Warndatei ist am 1. Juni 2013 in Kraft
getreten. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt im Bundesverwaltungsamt ein Abgleich
der von den deutschen Visumbehörden übermittelten Antragsdaten mit der Visa-
Warndatei. Ein Datenabgleich zwischen der Visa-Warndatei und der Anti-
Terror-Datei findet nicht statt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/57Anlage zu Frage 3
Aktuelle Wartezeiten für die Antragsabgabe in den 20 wichtigsten Herkunftsländern mit Visumpflicht
Land /Dienstort Wartezeiten Schengenvisa
in Kalendertagen,
Abgabe beim externen Dienstleister
Wartezeit Schengenvisa
in Kalendertagen,
Direktabgabe in der Visastelle
Privatreisende Geschäftsreisende Privatreisende Geschäftsreisende
Russland
Moskau 0 0 211 211
St. Petersburg – – 2 – 5 2 – 5
Nowosibirsk 0 0 4 4
Jekaterinburg 0 0 302 302
Kaliningrad – – 563 563
China
Peking 1 1 3 3
Shanghai 1 1 max. 124 max. 124
Kanton max. 2 max. 2 0 – 64 0 – 64
Chengdu 0 0 0 4 0 4
Türkei
Ankara 0 0 10 10
Istanbul 0 0 9 9
Izmir 0 0 10 10
Indien
New Delhi unter 14 unter 14 unter 14 unter 14
Kalkutta – – 3 3
Mumbai – – 1 – 2 1 – 2
Bangalore – – 0 0
Chennai – – 6 6
Ukraine
Kiew 0 0 7 275
Vereinigte Arabische Emirate
Abu Dhabi 0 0 0 0
Dubai 3 3 2 2
Weißrussland
Minsk – – 12 12
Saudi-Arabien
Riad 0 0 0 0
Djidda 0 0 kein
Besucherverkehr6
kein
Besucherverkehr 6
Kuwait
Kuwait 1 1 1 – 2 1 – 2
Drucksache 18/57 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStand: 4./5. November 2013
1 Regelmäßig werden frühere Termine freigegeben (Stornierungen, Kapazitätsanpassungen). Am 5. November 2013 standen Termine für den 7.
November 2013 zur Verfügung.
2 Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
3 Wegen des anstehenden Umzugs der Visastelle des Generalkonsulats in Kaliningrad sind derzeit weniger Termine verfügbar. Jedoch ist es – nicht
zuletzt wegen der hohen Quote von Antragstellern, die nicht zu dem von ihnen gebuchten Termin erscheinen,– in der Regel möglich, auf Anfrage
einen früheren Termin zu vergeben. Am 4. November 2013 standen beispielsweise Termine für den 6. November 2013 zur Verfügung.
4 Sollten über das Online-Buchungssystem keine Termine mehr verfügbar sein, kann bei persönlicher Vorsprache ein Termin innerhalb von 14
Tagen beantragt werden.
5 Die Visastelle in Kiew, an der die Regelwartezeit ausschließlich für Geschäftsvisa überschritten wird, hat festgestellt, dass eine Kapazitätserhöhung
nicht zu einer Steigerung der Nachfrage nach früheren Terminen führt.
6 Das Generalkonsulat Djidda verfügt noch nicht über eine für den Publikumsverkehr geeignete Visastelle. Um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen,
werden dort jedoch bereits jetzt Anträge bearbeitet, die über den externen Dienstleistungserbringer eingereicht werden.
7 Regelmäßig werden frühere Termine freigegeben (Stornierungen, Kapazitätsanpassungen). Am 4. und am 5. November 2013 standen
beispielsweise jeweils Termine für den 6. November 2013 zur Verfügung.
8 Die kurzfristige und geringfügige Überschreitung an der Visastelle Tiflis bezüglich der Antragsabgabe für Visa zu touristischen Zwecken ist einer
notwendigen mehrtägigen Schließung der Visastelle geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass die Regelwartezeit in Kürze wieder eingehalten wird.
Thailand
Bangkok – – 2 1
Kasachstan
Astana – – 1 1
Almaty – – 1 1
Iran
Teheran – – 17 – 21 17 – 21
Katar
Doha 0 0 0 0
Südafrika
Pretoria 0 (max. 2) 0 (max. 2) 0 0
Kapstadt 0 0 1 1
Großbritannien
London 1 1 144 144
Edinburgh – – 2 – 5 2 – 5
Kosovo
Pristina – – 25 2
Ägypten
Kairo – – 527 537
Indonesien
Jakarta – – 1 – 3 6 – 10
Vietnam
Hanoi – – 1 – 2 1 – –2
Ho-Chi-Minh-Stadt – – 6 5
Georgien
Tiflis – – 13 (Besuch)
16 (Tourismus)8
11
Land /Dienstort Wartezeiten Schengenvisa
in Kalendertagen,
Abgabe beim externen Dienstleister
Wartezeit Schengenvisa
in Kalendertagen,
Direktabgabe in der Visastelle
Privatreisende Geschäftsreisende Privatreisende Geschäftsreisende
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/57Anlage zu Frage 4
Aktuelle Bearbeitungszeiten für Visumanträge in den Visastellen der 20 wichtigsten Herkunftsländer
mit Visumpflicht
Land/Dienstort Bearbeitungszeiten Schengenvisa in Kalendertagen
Privatreisende Geschäftsreisende
Russland
Moskau max. 10 max. 10
St. Petersburg 3 – 5 3 –5
Nowosibirsk 4 – 6 4 – 6
Jekaterinburg 2 – 111 2 – 111
Kaliningrad max. 7 max. 7
China
Peking 3 – 4 3 – 4
Shanghai 3 – 5 1 – 3
Kanton 3 – 5 3 – 5
Chengdu 3 – 5 3 – 5
Türkei
Ankara 14 14
Istanbul 1–2 1–2
Izmir 2 – 3 2 – 3
Indien
New Delhi unter 15 unter 15
Kalkutta 4 – 6 4 – 6
Mumbai 1 1
Bangalore 2 – 4 2 – 4
Chennai 1 – 2 1 – 2
Ukraine
Kiew 5 – 7 5 – 7
Vereinigte Arabische Emirate
Abu Dhabi 1 – 9 1 – 9
Dubai 7 – 18 7 – 18
Weißrussland
Minsk 8 8
Saudi-Arabien
Riad 3 3
Djidda 4 – 7 4 – 7
1 Geringfügige Überschreitungen der nach dem Visumerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen
Föderation vorgesehenen Regelbearbeitungszeit von zehn Kalendertagen sind für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden. Auf die Antwort
zu Frage 5 wird verwiesen.
Drucksache 18/57 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStand: 4. November 2013
Kuwait
Kuwait 1 – 3 1 – 3
Thailand
Bangkok 2 – 5 2 – 5
Kasachstan
Astana 2 2
Almaty 3 3
Iran
Teheran 15 – 17 15 – 17
Katar
Doha 5 – 15 5 – 15
Südafrika
Pretoria 5 5
Kapstadt 2 – 3 2 – 3
Großbritannien
London 2 – 10 2 – 10
Edinburgh 2 – 7 2 – 7
Kosovo
Pristina 5 – 7 5 – 7
Ägypten
Kairo 9 – 11 9 – 11
Indonesien
Jakarta max. 5 max. 5
Vietnam
Hanoi max. 12 max. 12
Ho-Chi-Minh-Stadt 3 – 4 3 – 4
Georgien
Tiflis 3 – 4 3 – 4
Land/Dienstort Bearbeitungszeiten Schengenvisa in Kalendertagen
Privatreisende Geschäftsreisende
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]