[Deutscher Bundestag Drucksache 18/60
18. Wahlperiode 18.11.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Azize Tank, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/25 –
Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses im Fall Thilo Sarrazin
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 24. April 2013 wollte die
Abgeordnete Sevim Dağdelen wissen, welche konkreten Schlussfolgerungen
die Bundesregierung aus der Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses
(CERD) vom 4. April 2013 (CERD/C/ 82/D/48/2010) zieht, wonach
Deutschland im Falle Thilo Sarrazins seine Bevölkerung nicht ausreichend vor
rassistischen Äußerungen geschützt habe, etwa in Bezug auf die Gesetzeslage, die
Strafverfolgung, die Schulung der Richterschaft und von
Strafverfolgungsbehörden, ein breiteres Verständnis von Rassismus u. a., und inwieweit sich die
Bundesregierung mit den Bundesländern abspreche, um zu wirksamen
Maßnahmen zu kommen, die in der Länderkompetenz liegen. Darauf antwortete die
Bundesregierung, sie nähme die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
sehr ernst (Plenarprotokoll 17/236, Anlage 31) und sie würde daher die
Entscheidung des Ausschusses sorgfältig prüfen, was angesichts der Komplexität
der zugrunde liegenden Fragen noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Dabei würde auch die vom Ausschuss aufgeworfene Frage eine Rolle spielen,
ob Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht im Hinblick auf eine
strafrechtliche Sanktionierung von rassistischen Äußerungen besteht. Zudem würde die
Bundesregierung selbstverständlich die Entscheidung in die deutsche Sprache
übersetzen, veröffentlichen und die Information aller zuständigen Stellen und
Behörden – auch in den Ländern – sicherstellen.
Hintergrund der CERD-Rüge war eine Strafanzeige des Türkischen Bundes in
Berlin-Brandenburg e. V. (TBB) wegen Beleidigung und Volksverhetzung, der
aufgrund des Interviews des Bundesbankers und ehemaligen Finanzsenators
Thilo Sarrazin in der Zeitschrift „Lettre International“ im Herbst 2009 bei der
Berliner Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Im Jahr 2009 wurde das Verfahren
von der Berliner Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Begründung für die
Einstellung war, dass seine Äußerungen nicht einer Aufstachelung zum Rassenhass
gleichkamen und nicht den öffentlichen Frieden stören konnten sowie
außerdem von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.
In seiner Pressemitteilung zur CERD-Rüge erklärt das Deutsche Institut für
Menschenrechte e. V.: „Der Ausschuss hat keinen Zweifel daran gelassen, dass Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 14. November 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/60 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Aussagen Sarrazins in dem Interview rassistisch waren. Überdies hätten sie
nach der Anti-Rassismus-Konvention auch sanktioniert werden müssen. Der
Ausschuss ist insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Aussagen
Sarrazins rassistisches Gedankengut beinhalten, die den Betroffenen ihren
Achtungsanspruch als Menschen absprechen und ihnen in verallgemeinernder
Weise negative Eigenschaften zuschreiben.
Die Entscheidung des Ausschusses hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung:
Gesetzeslage und Praxis im Bereich der Strafverfolgung von rassistischen
Äußerungen sind im Lichte der Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen, um
die von solchen Äußerungen unmittelbar Betroffenen wirksam zu schützen und
die Menschenwürde als Grundlage unseres Gemeinwesens zu verteidigen.“
(
www.institut-fuer-menschenrechte.de).
In einer Verbalnote an den CERD stellt die Bundesregierung Änderungen der
Gesetzgebung gegen Rassismus in Aussicht (
www.migazin.de). „Die
Bundesregierung prüft aktuell die deutsche Gesetzgebung zur Strafbarkeit rassistischer
Äußerungen im Lichte der Äußerungen des Ausschusses“, heißt es darin nach
Presseinformationen vom 13. Juli 2013. Zudem sei die Berliner
Staatsanwaltschaft gebeten worden, „jede Möglichkeit zu prüfen, die Entscheidung zur
Verfahrenseinstellung zu überdenken“ (
www.tagesspiegel.de).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat im Laufe des Jahres 2013 bereits mehrere
parlamentarische Anfragen zur Rüge des CERD beantwortet und betont, dass sie die in der
Äußerung des CERD enthaltenen Ausführungen ernst nimmt. Ebenfalls hat sie
unterstrichen, welch hohen Wert sie der Bekämpfung jeglicher Formen von
Rassismus beimisst.
So belegt etwa der seit dem Jahr 2008 bestehende Nationale Aktionsplan gegen
Rassismus, der in Konsultation mit Nichtregierungsorganisationen entwickelt
wurde, das kontinuierliche Engagement der Bundesregierung. Parallel existiert
seit dem Jahr 2007 der Nationale Integrationsplan, der im Jahr 2012 zum
Nationalen Aktionsplan Integration weiterentwickelt wurde. Er fasst
Integrationsinitiativen des Bundes, der Länder und der Kommunen zusammen und
beinhaltet Maßnahmen des Bundes und der Länder sowie Beiträge der Kommunen und
Selbstverpflichtungen nichtstaatlicher Organisationen und Akteure. Ein
weiteres Beispiel ist das im Jahr 2000 von den Bundesministerien des Innern und der
Justiz gegründete Bündnis für Demokratie und Toleranz, das dazu dienen soll,
zivilgesellschaftliches Engagement zu vernetzen und öffentlich zu machen. Das
Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ unterstützt
Initiativen, Organisationen und Netzwerke auf kommunaler, überregionaler und
landesweiter Ebene, die die Demokratie stärken und ein Zeichen gegen
Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus setzen. Die
Bundesregierung führt darüber hinaus, z. B. im Forum gegen Rassismus, einen
regelmäßigen und intensiven Dialog über die Bekämpfung von Rassismus in seinen
unterschiedlichen Erscheinungsformen.
Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung von Rassismus werden
regelmäßig evaluiert und fortentwickelt.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Bundesregierung die Fragen wie folgt:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rüge Deutschlands durch den Anti-
Rassismus-Ausschuss der Vereinten Nationen (CERD) vom April 2013
wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Thilo Sarrazin wegen
Volksverletzung und Beleidigung und die darin enthaltene Feststellung,
Deutschland habe mit der Einstellung des Verfahrens gegen das UN-Über-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/60einkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
verstoßen?
Die Bundesregierung nimmt sowohl die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen als auch die Mitteilungen des CERD sehr ernst. Die Bundesregierung
verurteilt die von Thilo Sarrazin getätigten Äußerungen.
Gleichwohl darf die fundamentale Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht aus dem Blick geraten. Ausführungen dazu
finden sich in der abweichenden Meinung der CERD-Mitglieds Carlos Manuel
Vazquez. Dort wird darauf hingewiesen, dass das Handeln der Bundesrepublik
Deutschland (deren Strafverfolgungsbehörden gegen Thilo Sarrazin wegen
Volksverhetzung ermittelt hatten) sich weder willkürlich noch als
Rechtsverweigerung darstellt – was grundsätzlich jedoch Voraussetzung für die Feststellung
einer Konventionsverletzung gewesen wäre (a. a. O., Rn. 3).
Die Bundesregierung nimmt die Rüge dennoch zum Anlass kritischer Prüfung
der in Deutschland geltenden Rechtslage, wobei zu berücksichtigen ist, dass
verschiedene Rechtsgüter betroffen sind.
2. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Kritik des CERD, die Bevölkerung
Deutschlands werde nicht ausreichend vor rassistischen Äußerungen
geschützt, da Deutschland seinen menschenrechtlichen Schutzpflichten aus
der Antirassismus-Konvention nicht nachgekommen ist?
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass der in § 130 Absatz 1
des Strafgesetzbuchs (StGB) eröffnete Bezug zur Störung des öffentlichen
Friedens erklärungsbedürftig ist und vom CERD kritisiert wird. Allerdings weist die
Bundesregierung auf Folgendes hin: Die Charakterisierung als „geeignet, den
öffentlichen Frieden zu stören“, dient dazu, missbilligenswerte Äußerungen, die
mit allen gesellschaftlichen Mitteln bekämpft werden sollten, von denjenigen zu
unterscheiden, auf die auch strafrechtlich reagiert werden muss. Dies entspricht
dem der deutschen Strafrechtsordnung zugrunde liegenden Prinzip, dass in
einem Rechtsstaat das Strafrecht immer das „äußerste Mittel“ (Ultima Ratio)
sein muss. Ein zentrales Element bei der Bestimmung der Strafwürdigkeit ist das
Grundrecht der Meinungsfreiheit, auf dessen Bedeutung in einer
demokratischen Gesellschaft bereits in der Antwort zu Frage 1 verwiesen wurde. Das
sich eröffnende Spannungsfeld und die damit einhergehenden komplexen
Abwägungsfragen sind bei der Prüfung der einschlägigen strafrechtlichen
Bestimmungen zu beachten.
3. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Dr. Hendrik
Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. (DIMR), der den
Umgang der Justiz als typisch für den Umgang mit dem Thema Rassismus
bezeichnet und ausführt: „Wenn sich Äußerungen gegen eine große Anzahl
von Personen richten, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass es ihnen
an Intensität fehlt, um beleidigenden Charakter zu haben. Dann spielt es
auch keine Rolle mehr, ob Äußerungen rassistisch sind“, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus (
www.tagesspiegel.de)?
Sollte mit der Einschätzung nahegelegt werden, dass die deutsche Justiz generell
unzureichend auf rassistische Vorkommnisse reagiert, weist die
Bundesregierung diese Wertung mit Nachdruck zurück.
Der Beleidigungstatbestand des § 185 StGB wird definiert als Kundgabe eigener
Missachtung oder Nichtachtung, die dem Betroffenen die Menschenwürde
abspricht und ihn dadurch in seinem Achtungsanspruch verletzt. Die
Menschenwürde aber kommt nicht dem Kollektiv als solchem, sondern allein den indivi-
Drucksache 18/60 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeduellen Gruppenmitgliedern zu. Um Opfer einer Kollektivbeleidigung werden
zu können, müssen die potentiell Betroffenen deswegen hinreichend
individualisierbar sein.
Im Zentrum der Überlegungen zur Strafbarkeit wegen Kollektivbeleidigung
steht damit nicht die Frage nach der Intensität der Äußerung, sondern die nach
der Individualisierung der Mitglieder eines Kollektivs. Nicht immer sind
Gruppenbezeichnungen als hinreichend konkret einzustufen, weswegen abschätzige
Äußerungen gegenüber einem Kollektiv seltener nach § 185 StGB bestraft
werden können als solche gegenüber Einzelpersonen.
4. Hat die Bundesregierung dem CERD die innerhalb von 90 Tagen
angeforderte Stellungnahme zu der Rüge übermittelt?
Wenn ja, wie lautet diese, und wurde sie dem TBB als Beschwerdeführer
übermittelt?
Wenn nein, warum nicht?
Wann gedenkt die Bundesregierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung
nachzukommen?
Die Bundesregierung hat mit Verbalnote vom 1. Juli 2013 dem CERD
fristgerecht eine erste Stellungnahme übersandt. Darin wird mitgeteilt, dass sowohl die
zuständigen Stellen der Länder als auch die Berliner Staatsanwaltschaft eine
deutsche Übersetzung der Mitteilung erhalten haben, wobei die
Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, ihre Verfahrensentscheidung im Lichte der
Mitteilungsgründe zu überprüfen. Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin,
dass sie die einschlägige strafrechtliche Gesetzgebung einer Prüfung unterzieht
und das Komitee über relevante Entwicklungen informieren wird.
Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b der Konvention
und Rule 94 Absatz 2 Satz 1 der Rules of Procedure of the Committee on the
Elimination of Racial Discrimination verpflichtet, ihre Stellungnahme dem
Komitee zukommen zu lassen. Gegenüber dem Beschwerdeführer trifft sie eine
solche Pflicht nicht. Es ist Sache des CERD-Sekretariats, schriftliche
Stellungnahmen an die Parteien zu übermitteln (Rule 94 Absatz 4 der Rules of
Procedure). Dieses Prozedere ist sowohl in nationalen als auch internationalen
prozessförmigen Auseinandersetzungen üblich.
Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, hat im
Übrigen bereits am 14. Mai 2013 in einem Treffen mit dem Bundesvorsitzenden
der Türkischen Gemeinde in Deutschland die Mitteilung des Ausschusses und
mögliche Konsequenzen erörtert. Ihre Stellungnahme gegenüber dem
Ausschuss hat die Bundesregierung der Türkischen Gemeinde in Deutschland am
10. Juli 2013 übermittelt.
5. Inwieweit teilt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass
Rassismus gerade nicht allein ein Problem von Neonazis bzw. der extremen
Rechten ist, die Kritik von Dr. Hendrik Cremer vom DIMR, dass „bisher meist
nur Personen wegen rassistischer Äußerungen verurteilt [wurden], die
eindeutig dem rechtsextremen Umfeld angehörten. Der Rassismus aus der
Mitte der Gesellschaft wird unter Umständen nicht als solcher gesehen“
(www. tagesspiegel. de), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Rassistische Äußerungen und die diesen zugrunde liegenden Denkmuster sind
in allen Segmenten der Gesellschaft anzutreffen. Die Bundesregierung ist sich
der Tatsache bewusst, dass der am rechten Rand anzutreffende unverhohlene
Rassismus leichter zu identifizieren ist als latente Formen. Umso wichtiger ist es
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/60der Bundesregierung, das sämtliche Schichten der Bevölkerung für Ursachen
und Erscheinungsformen von Rassismus zu sensibilisieren und rassistische
Äußerungen und Handlungen bekämpft werden. Es handelt sich hierbei nach
Überzeugung der Bundesregierung um eine gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe.
6. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der CERD-Rüge
Veränderungen in der Tatbestandsbeschreibung der Straftaten Volksverhetzung
nach § 130 bzw. Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB),
damit in Zukunft den Empfehlungen des UN-Antirassismus-Ausschusses
entsprochen und jegliche rassistische Äußerung strafrechtlich verfolgt
werden können, nachdem die Staatsanwaltschaft auch die Strafanzeigen
wegen der weiteren, nach Auffassung der Fragesteller umfassenden
rassistischen Äußerungen Thilo Sarrazins in seinem Buch „Deutschland schafft
sich ab“ nicht verfolgt hat und in dem Fall sogar die Berliner
Generalstaatsanwaltschaft, das Kammergericht und das
Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung bestätigt haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung im Zuge ihrer
sorgfältigen Prüfung, die sie laut Antwort auf die Mündliche Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (Plenarprotokoll 17/236) vornehmen
wollte, beispielsweise bezüglich der auch vom Ausschuss aufgeworfenen
Frage, ob Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht im Hinblick auf die
strafrechtliche Sanktionierung von rassistischen Äußerungen besteht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
8. Inwieweit ist die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Veröffentlichung der
Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses vom 4. April 2013
nachgekommen?
Ist eine Übersetzung erfolgt, und unter welcher Webadresse ist diese
öffentlich nachlesbar?
Die deutschen Übersetzungen der Mitteilung des CERD sowie der
Abweichenden Meinung des Ausschussmitglieds Carlos Manuel Vazquez wurden erstellt
und gemeinsam mit der jeweiligen englischen Originalfassung auf der Website
des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht.
Die Dokumente sind abrufbar unter der Rubrik: bmj.de/Ministerium/
Öffentliches Recht/Menschenrechte/Vereinte Nationen/Beschwerdeverfahren/
Dokumente bzw. unter dem folgenden Link:
www.bmj.de/DE/Recht/
OeffentlichesRecht/Menschenrechte/VereinteNationen/_doc/
Beschwerdeverfahren_doc.html?nn=1695012.
9. Durch welche konkreten Maßnahmen ist die Bundesregierung der
Empfehlung des CERD gefolgt und hat die Entscheidung des Ausschusses
breit bekannt gegeben, auch unter Staatsanwälten und Justizorganen?
10. An welche zuständigen Stellen hat die Bundesregierung, wie sie mitteilte,
„den Ländern die Entscheidung zur Verbreitung übermittelt“?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 18/60 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie deutschen Übersetzungen der Mitteilung und der Abweichenden Meinung
wurden mit Schreiben vom 28. Mai 2013 an alle Justizverwaltungen der Länder,
die für die Weiterleitung an die Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig
sind, sowie an das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt
übersandt.
Die Übersetzung wurde darüber hinaus in der Europäischen Grundrechte
Zeitschrift (Heft 10-12, EuGRZ 2013, S. 266; auf S. 262 findet sich hier auch eine
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Tomuschat) und auf der Website des
Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. (
www.institut-fuer-menschenrechte.de)
veröffentlicht.
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um, nach der
Weiterleitung der Entscheidung des CERD an die Länder, eine aktive
Auseinandersetzung durch Staatsanwaltschaft und Richterschaft zu
gewährleisten und die Justiz für zeitgenössische Formen des Rassismus zu
sensibilisieren?
Sämtlichen Richterinnen/Richtern und Staatsanwältinnen/Staatsanwälten in
Deutschland steht das Schulungsprogramm der Deutschen Richterakademie
(DRA) offen. Die DRA ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene
Einrichtung, die der überregionalen Fortbildung der genannten Berufsgruppen
dient. Für das Jahr 2014 beinhaltet ihr Programm eine große Bandbreite von
Tagungen, die eine Sensibilisierung für zeitgenössische Formen des Rassismus
zum Ziel haben. So wird unter anderem in einer Tagung zur interkulturellen
Kompetenz das Bewusstsein für die Besonderheiten anderer Kulturen geschärft,
in einer interdisziplinären Tagung zum Jugendstraf- und Familienrecht werden
die Themen Fremdenfeindlichkeit und Homophobie behandelt, und in einer
Tagung zum Rechtsextremismus die Teilnehmer zu den modernen und
unterschiedlichen Erscheinungsformen des Phänomens geschult.
12. Wurde das Forum gegen Rassismus in den Prozess der Umsetzung der
Empfehlungen des CERD einbezogen?
Wenn nicht, warum nicht?
13. Wann hat das Forum gegen Rassismus, das im Jahr 1998 im Zuge des
„Europäischen Jahres gegen Rassismus“ (im Jahr 1997) als
Gesprächsforum zwischen staatlichen Stellen, wie der Bundesregierung und
Nichtregierungsorganisationen (NGO), ins Leben gerufen wurde, in den letzten
drei Jahren mit welcher Tagesordnung getagt (bitte nach konkretem
Datum mit entsprechender Tagesordnung auflisten)?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung tauscht sich im Forum gegen Rassismus (FgR) mit
Nichtregierungsorganisationen regelmäßig zu Fragen der Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus. Das FgR wurde im Jahr 1998 im Anschluss
an das Europäische Jahr gegen Rassismus gegründet und dient seither seinen
Teilnehmern als Dialogplattform zu den im Zusammenhang mit Rassismus
stehenden Aspekten und Fragen. Das FgR besitzt aufgrund des von allen
Teilnehmern einvernehmlich anerkannten Charakters und seiner Struktur eines
dialogischen Austauschs keine Exekutiv- oder formale Beratungsfunktion. Daher ist
eine Einbeziehung in Umsetzungen von Empfehlungen nationaler oder
internationaler Gremien nicht vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/60In den letzten drei Jahren tagte das FgR mit folgenden inhaltlichen
Schwerpunkten (ausgenommen organisatorische und die Geschäftsführung des Forums
betreffende Tagesordnungspunkte):
● 3. März 2010
Ausblick auf Regierungshandeln und auf die Umsetzung des
Koalitionsvertrages, Bundesprogramme- Sachstand und Ausblick, Sachstand Nationaler
Aktionsplan gegen Rassismus, Vortrag mit anschließender Diskussion zu dem
Thema: „Antimuslimischer Rassismus – Vorurteilsstrukturen und
Mobilisierungskontexte am Beispiel des Mediums Internet“.
● 7. Oktober 2010
Bundesprogramme: Aktueller Stand der Bundesprogramme gegen Rechts- und
Linksextremismus, Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch
demokratische Teilhabe – Zu aktuellen Förderangeboten des Bundes zur Stärkung
der ostdeutschen Zivilgesellschaft, Diskussion Begriff „Rasse“, (neue)
Schwerpunkte der Arbeit der Antidiskriminierungsstelle (ADS), Aktuelle
Entwicklungen in der Integrationspolitik.
● 22. Februar 2011
FgR-Workshop vom 10. Dezember 2010, Die Situation der Roma und Sinti in
Deutschland und Europa – Diskriminierung und Ausgrenzung – Vortrag und
Diskussion, Informationen zu: Sachstand Expertenkreis Antisemitismus;
Sachstand EU-Rahmenbeschluss.
● 7. September 2011
Durban III – Nichtteilnahme Deutschlands, Schutz vor Diskriminierungen bei
der Fußball-EM in Polen/Ukraine, Optionsmodell Staatsangehörigkeit.
● 6. März 2012
Darstellung der Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufarbeitung „NSU“ und
Stellungnahme der zivilgesellschaftlichen Initiativen, zwei Kurzvorträge:
Konzepte gegen rechtsextreme Erscheinungsformen im Sport – Handlungsfelder der
Deutschen Sportjugend (DSJ) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB),
insbesondere der Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS) im Vorfeld der
Fußball-Europameisterschaft 2012, Information zur Position der Bundesregierung
in internationalen Gremien zur Rassismusbekämpfung.
● 20. September 2012
Sogenanntes Racial profiling/Urteil VG Koblenz vom 28. Februar 2012, Weitere
Informationen zu Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufarbeitung „NSU“,
Antisemitismusbericht des unabhängigen Expertenkreises.
● 7. März 2013
Pressemitteilung des Zentralrats der Sinti und Roma „Appell an den
Bundespräsidenten“, Universal Periodic Review (UPR)-Verfahren 2013 durch den VN-
Menschenrechtsrat, Vorträge und Diskussion „Rechtspopulistische Parteien im
Wahlkampf“.
14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die
Rüge an der Behandlung rassistischer Äußerungen durch die Strafjustiz in
Deutschland aber auch der Bundesregierung Veranlassung dazu bieten
müsste, in öffentlichen Stellungnahmen keine Äußerungen zu machen, die
Drucksache 18/60 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeals rassistische Diskriminierung von Zuwanderern oder Flüchtlingen im
Sinne des CERD verstanden werden können?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass generell in öffentlichen
Stellungnahmen Äußerungen zu vermeiden sind, die als rassistische Diskriminierung
von Zuwanderern oder Flüchtlingen im Sinne des CERD verstanden werden
können. Die zentrale Rolle der Meinungsfreiheit als Garant einer freien und
produktiven öffentlichen Debatte ist auch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die
Äußerungen des Bundesministers des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, zum
angeblichen „Missbrauch des Freizügigkeitsrechts“ und die Vorhersage,
dass die Migration aus Bulgarien und Rumänen „für unsere Sozialsysteme
völlig unbeherrschbar [wird] wenn sich überall in Europa Menschen auf
den Weg nach Deutschland machen, weil es hier höhere Sozialleistungen
gibt“ (
www.rp-online.de), dazu angetan ist, weitere Vorurteile gegen
Einwanderinnen und Einwanderer zu erzeugen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht, dass die
zitierte Äußerung des Bundesministers des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, aus
der „Rheinischen Post“ vom 5. Juni 2013 dazu angetan ist, Vorurteile
insbesondere gegen Zuziehende aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu erzeugen. Es ist essentieller Bestandteil einer Debatte in einer pluralistischen
Gesellschaft, über aktuelle Ereignisse und Entwicklungen auch pointiert zu
diskutieren. Im Übrigen hat Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich immer
deutlich gemacht, dass der überwiegende Teil der Zuwandernden aus den neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Voraussetzungen für die Ausübung
des europäischen Freizügigkeitsrechts erfüllt und nach Deutschland kommt, um
hier beispielsweise eine Beschäftigung oder ein Studium aufzunehmen.
16. Welche Konsequenzen bzw. Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus den in Frage 15 zitierten Äußerungen des Bundesinnenministers
vor dem Hintergrund, dass laut Rheinisch-Westfälischem Institut für
Wirtschaftsforschung e. V. 80 Prozent der Menschen, die seit Beginn der
Mitgliedschaft in der Europäischen Union im Jahr 2007 aus Bulgarien und
Rumänien nach Deutschland gekommen sind, einer Erwerbsarbeit
nachgehen – davon 22 Prozent als Hochqualifizierte und 46 Prozent als
Qualifizierte – (
www.berlin-institut.org) und die Arbeitslosigkeit unter
Bulgaren und Rumänen mit 9,6 Prozent deutlich niedriger ausfällt als unter allen
Ausländern (16,4 Prozent), also lediglich 0,4 Prozent aller Arbeitslosen
ausmacht (Bundestagsdrucksache 17/13322)?
Der Befund, dass ein großer Anteil der aus Bulgarien und Rumänien
Zugezogenen in Deutschland einer Erwerbsarbeit nachgeht, widerspricht – anders als
durch die Fragestellung nahe gelegt – ebenso wenig der in Frage 15 zitierten
Äußerung von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich wie die
Berechnung, dass die Arbeitslosenquote unter Bulgaren und Rumänen in Deutschland
mit Stand vom 31. Dezember 2012 bei 9,6 Prozent lag (vgl. Antwort der
Bundesregierung vom 26. April 2013 – Bundestagsdrucksache 17/13332 – zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/12895).
Wie in der Antwort zu Frage 15 dargestellt, erfüllt der überwiegende Teil der aus
den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland
Zuwandernden die Voraussetzungen des europäischen Freizügigkeitsrechts. Die
Zuzugszahlen haben sich allerdings in den vergangenen Jahren stark erhöht und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/60werden voraussichtlich auch auf absehbare Zeit deutlich steigen. Damit dürfte
auch die Zahl derjenigen Personen weiter zunehmen, die die Voraussetzungen
für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht erfüllen. Die zitierte Aussage
von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich bezog sich insbesondere auf
mögliche künftige Entwicklungen. Dazu hat bereits der öffentliche Appell des
Deutschen Städtetages vom Januar 2013 deutlich gemacht, dass diese Formen
der Zuwanderung zu wachsenden Belastungen für die Systeme der kommunalen
Daseinsvorsorge und für die Sozialsysteme führen werden.
Im Übrigen steht die in der Frage zitierte Angabe, wonach 80 Prozent der seit
2007 aus Rumänien und Bulgarien Zugezogenen einer Erwerbsarbeit
nachgingen, in Zweifel. Denn setzt man die sich zum Jahresende 2012 aus dem
Ausländerzentralregister (AZR) ergebenden Zahlen mit den einschlägigen
Beschäftigungszahlen der Bundesagentur für Arbeit in Beziehung, so ergibt sich eine
erheblich geringere Quote von Erwerbstätigen (vgl. in diesem Zusammenhang
die Antworten der Bundesregierung vom 26. April 2013 –
Bundestagsdrucksache 17/13332 – zu den Fragen 2 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12895).
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bezüglich der in
Frage 15 wiedergegebenen Einschätzung von Bundesinnenminister
Dr. Hans-Peter Friedrich vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13322, in der sie einräumen
musste, dass es sich bei der Migration aus Rumänien und Bulgarien nicht
in erster Linie um sogenannte Armutsmigration handelt?
Der Befund, dass es sich bei der bis zum 31. Dezember 2012 statistisch erfassten
Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in erster Linie um so genannte
Armutsmigration gehandelt hat (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 26.
April 2013 – Bundestagsdrucksache 17/13332 – zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12895), steht – anders
als durch die Fragestellung nahe gelegt – nicht im Widerspruch zu der in Frage
15 zitierten Äußerung von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich.
Eine Reihe von Kommunen und Städten sieht sich jedoch durch wachsende
Probleme mit Zuziehenden aus den neuen Mitgliedstaaten belastet. Verschiedene
deutsche Großstädte berichten über zunehmende Belastungen, insbesondere in
den Bereichen medizinische Versorgung, Beschulung und Durchsetzung der
Schulpflicht, Wohnsituation oder Unterbringung von Obdachlosen. Angesichts
des Umstandes, dass der Zuzug aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union weiter zunehmen wird, ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese
Probleme in Zukunft verringern.
18. Inwieweit ist die Bundesregierung nach wie vor der in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/9531) zu Frage 4
geäußerten Auffassung bezogen auf die Ermittlungen zur Mordserie des
„Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU), „die ermittelnden Landespolizeien
[hätten] damals keine wirklich belastbaren Hinweise, die auf Taten einer
rechtsextremen Gruppierung hindeuteten“, mit der sie die Aussage von
Stefan Hebel, politischer Autor der „Frankfurter Rundschau“, wonach
„Polizisten, die dem türkischen Opfer mehr misstrauen als den Tätern;
Behörden, die von ‚Döner-Morden‘ reden und die Spuren nach rechts
ignorieren; Politiker, die (wie vor ein paar Jahren Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel) von ‚Flüchtlingsbekämpfung‘ reden […] jenseits aller schönen
Worte von Integration und friedlichem Zusammenleben dem rechten Rand
Drucksache 18/60 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedas Material für seine verlogene Legitimation“ liefern, für nicht zutreffend
hielt?
Die Frage, ob Ermittlungsbehörden in Deutschland fehlerhaft mit vorliegenden
Hinweisen auf rechtsextremistische Hintergründe der NSU-Mordserie
umgegangen sind, wurde unter anderem intensiv im Rahmen des 2.
Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode (NSU-Untersuchungsausschuss) behandelt.
Dieser kommt im Abschlussbericht vom 22. August 2013 zu dem Ergebnis, dass
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass irgendeine Behörde in Deutschland
vor dem 4. November 2011 Kenntnis von der Verantwortung des NSU für die
schrecklichen Mordtaten und die sonst ihm zugeschriebenen Straftaten hatte
oder gar in diese verstrickt war. Gleichwohl stellt der NSU-
Untersuchungsausschuss fest, dass schwere Organisationsmängel bei Behörden von Bund und
Ländern sowie Fehlleistungen einzelner Behördenmitarbeiter und -
mitarbeiterinnen zum Misserfolg der Strafverfolgungsbehörden und
Verfassungsschutzämter beigetragen haben.
Die Bundesregierung hat den NSU-Untersuchungsausschuss von Beginn an
vorbehaltlos bei seiner Aufklärungsarbeit unterstützt und arbeitet bereits seit
Bekanntwerden des NSU gemeinsam mit den Landesregierungen daran, unter
anderem durch eine strukturell und organisatorisch veränderte Bekämpfung des
Rechtsextremismus, dass sich Vergleichbares in Deutschland nicht wiederholen
kann.
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ISSN 0722-8333]