[Deutscher Bundestag Drucksache 18/168
18. Wahlperiode 13.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/40 –
Geheimdienstliche Spionage in der Europäischen Union und
Aufklärungsbemühungen zur Urheberschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehrere Einrichtungen der Europäischen Union wurden nach Medienberichten
von Geheimdiensten infiltriert. Als Urheber werden das britische GCHQ
(Government Communications Headquarters) und die US-amerikanische
National Security Agency (NSA) vermutet, in früheren Antworten auf
parlamentarische Initiativen konnte die Bundesregierung dies noch nicht bestätigen. Auch
Hintergründe zum Ausspähen der belgischen Firma Belgacom („Operation
Socialist“) bleiben unklar. Ihre Bemühungen zur Aufklärung waren jedoch
gering. Zur Ausspähung von Repräsentantinnen und Repräsentanten beim G20-
Gipfel in London im Jahr 2009 durch den britischen Geheimdienst GCHQ
wurden nicht einmal Nachfragen bei der Regierung gestellt (Bundestagsdrucksache
17/14739). Gleichwohl wird erklärt, „Sicherheitsbüros“ von Institutionen der
Europäischen Union würden „die Aufgabe der Spionageabwehr wahrnehmen“
(Bundestagsdrucksache 17/14560). Es ist aber unklar, wer damit gemeint ist.
Die Polizeiagentur Europol ist laut ihrem Vorsitzenden zwar zuständig, bislang
habe ihr aber kein Mitgliedѕtaat ein Mandat erteilt (fm4.orf.at vom 24.
September 2013). Entsprechende Anstrengungen zur Aufklärung der Spionage in
Brüssel sind umso wichtiger, als dass der Internetverkehr der Einrichtungen der
Europäischen Union in Brüssel über britische Provider geroutet wird, ein
Abhören durch britische Dienste mithin erleichtert werden könnte. Die Spionage unter
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) würde jedoch den Artikel 7
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen.
Mittlerweile existieren mit der „Ad-hoc EU-US Working Group on Data
Protection“, der „EU/US High level expert group“ und einem „Treffen ranghoher
Beamter der Europäischen Union und der USA“ mehrere Initiativen zur
Aufarbeitung der Vorgänge. Allerdings zeichnet sich ab, dass die Maßnahmen
zahnlos bleiben. Großbritannien hatte entsprechende Anstrengungen sogar torpediert
(
www.netzpolitik.org vom 24. Juli 2013).
Nach Medienberichten (New York Times vom 28. September 2013) nutzen
US-Geheimdienste auch Daten zu Finanztransaktionen und Passagierdaten, die
nach umstrittenen Verträgen von EU-Mitgliedstaaten an US-Behörden
übermittelt werden müssen. Die Abkommen müssen deshalb aufgekündigt werden, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Dezember 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/168 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeeinen entsprechenden Beschluss hat das Europäische Parlament bereits
verabschiedet. Die Spionage hat jedoch auch Einfluss auf die Regelungen zur
„Drittstaatenübermittlung“ im Safe-Harbor-Abkommen, der Datenschutz-
Grundverordnung sowie dem geplanten EU-US-Freihandelsabkommen.
1. Da die Bundesregierung die „Existenz eines globalen Abhörsystems für
private und wirtschaftliche Kommunikation“ ECHELON nur über eine
Mitteilung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis genommen haben will
(Bundestagsdrucksache 17/14739), was ist ihr selbst über das
Spionagenetzwerk „Five Eyes“ bekannt, das nach Kenntnis der Fragesteller für
ECHELON verantwortlich ist?
„Five Eyes“ ist nach Kenntnis der Bundesregierung die informelle Bezeichnung
eines Verbunds von insgesamt fünf mit der Aufklärung im Bereich von
elektronischen Netzwerken sowie deren Auswertung befassten Nachrichtendiensten
der Staaten:
● Vereinigte Staaten von Amerika (NSA, National Security Agency),
● Vereinigtes Königreich (GCHQ, Government Communications
Headquarters),
● Australien (DSD, Defence Signals Directorate),
● Kanada (CSEC, Communications Security Establishment Canada) und
● Neuseeland (GCSB, Government Communications Security Bureau).
2. Welche Schritte unternahm die Bundesregierung, selbst Teil von „Five Eyes“
oder auch „Nine Eyes“ (New York Times vom 2. November 2013) zu
werden, und wie wurde dies von den daran beteiligten Regierungen
(insbesondere Großbritanniens, der USA, Neuseelands, Australiens und Kanadas)
beantwortet?
Die Bundesregierung beabsichtigt, mit der US-amerikanischen Seite eine
Vereinbarung abzuschließen, die die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit auf
eine neue Basis stellt. Die Frage nach einer „Mitgliedschaft“ Deutschlands in
den genannten Verbünden stellt sich nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
3. Wer gehört nach Kenntnis der Bundesregierung zum Spionagenetzwerk
„Nine Eyes“, worin besteht dessen Zielsetzung, wie arbeiten die dort
kooperierenden Dienste operativ zusammen, und inwiefern trifft es zu, dass auch
die Bundesregierung hieran beteiligt ist (Guardian vom 2. November 2013)?
Der Bundesregierung sind Medienveröffentlichungen bekannt, nach denen
neben den Mitgliedern im Verbund „Five Eyes“ (vergleiche Antwort zu Frage 1)
auch Norwegen, Frankreich, Dänemark und die Niederlande Mitglieder im
Verbund „Nine Eyes“ sind. Darüber hinaus liegen ihr keine Informationen vor.
4. Auf welche Art und Weise ist die Bundesregierung auf Ebene der
Europäischen Union damit befasst, ein Abkommen zur Einschränkung der
wechselseitigen oder auch der Regelung von gemeinsamer Spionage zu schließen,
und an wen wäre ein derartiges Regelwerk gerichtet?
Der Bundesnachrichtendienst hat im Auftrag der Bundesregierung Gespräche
mit den EU-Partnerdiensten aufgenommen. Ziel ist die Entwicklung
gemeinsamer Standards in der nachrichtendienstlichen Arbeit. Im weiteren Verlauf der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/168Gespräche und Verhandlungen gilt es zu prüfen, inwieweit diese gemeinsamen
Standards in einen größeren Rahmen einfließen sollen.
5. Inwiefern handelt es sich dabei um ein Abkommen, das sich nach Berichten
der „New York Times“ (24. Oktober 2013) an den „Five Eyes“ orientiert?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. In welchen EU-Ratsarbeitsgruppen wird die Spionage britischer und US-
amerikanischer Geheimdienste in EU-Mitgliedstaaten derzeit beraten, wie
bringt sich die Bundesregierung hierzu ein, und welche (Zwischen-)
Ergebnisse wurden dabei erzielt?
Die Europäische Union besitzt im Bereich der Nachrichtendienste keine
Zuständigkeit. In den Ratsarbeitsgruppen werden deshalb lediglich die Auswirkungen
auf die transatlantischen Beziehungen behandelt, so in Sitzungen der
Ratsarbeitsgruppe COTRA (Transatlantische Beziehungen) am 25. Juni, 10. September
und 14. November 2013. Die Bundesregierung hat bei diesen Gelegenheiten ihre
Kernbotschaften gegenüber der US-Regierung erläutert und im Kreis der
Mitgliedstaaten die Bedeutung einer neuen transatlantischen Debatte über das
Verhältnis von Sicherheit und Bürgerrechten unterstrichen. Andere
Ratsarbeitsgruppen aus den Bereichen Justiz und Inneres sowie der Ausschuss der
Ständigen Vertreter haben sich mit der Einsetzung und der Arbeit der „Ad-hoc
EU-US Working Group on Data Protection“ befasst, deren Abschlussbericht
mittlerweile unter
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/files/report-findings-
of-the-ad-hoc-eu-us-working-group-on-data-protection.pdf veröffentlicht ist.
7. Welche neueren Erkenntnisse konnten welche Einrichtungen der
Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ausspähen der
diplomatischen Vertretung der Europäischen Union in Washington, der
EU-Vertretung bei den Vereinten Nationen sowie der Vereinten Nationen
(UNO) in Genf gewinnen, welche Urheberschaft wird hierzu vermutet, und
inwiefern ging es nicht um Sabotage, sondern um das Sammeln strategischer
Informationen?
Die Europäische Union verfügt nach Kenntnis der Bundesregierung über
Sicherheitsbüros des Rates, der Kommission und des Europäischen Auswärtigen
Dienstes, denen die Gewährleistung des Geheimschutzes obliegt. Über
Erkenntnisse, die dort oder bei anderen EU-Stellen im Sinne der Fragestellung
vorliegen, verfügt die Bundesregierung nicht.
8. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nicht
nur Wanzen installiert wurden, sondern das interne Computernetzwerk
infiltriert war?
9. Von welchen Einrichtungen oder Firmen und mit welchem Ergebnis wurden
die ausgespähten Einrichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung danach
hinsichtlich ihrer Sicherheit überprüft?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Drucksache 18/168 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung keine Nachfragen an die
britische Regierung zu deren vermuteten Ausspähung des G20-Gipfels in
London im Jahr 2009 durch den Geheimdienst GCHQ gestellt?
Die Bundesregierung steht, ebenso wie mit den USA, mit Großbritannien im
Dialog, um die in Medienberichten thematisierten Vorwürfe zu erörtern. Für
eine gesonderte Befassung mit den Berichten den G20-Gipfel im Jahr 2009 in
London betreffend sieht sie keine Veranlassung.
11. Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung zu diesem Vorgang
mittlerweile gewinnen, und welche Schritte unternahm sie hierzu?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Welche neueren, über die auf Bundestagsdrucksache 17/14560
hinausgehenden Erkenntnisse, konnten welche Einrichtungen der Europäischen
Union nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ausspähen der belgischen
Firma Belgacom gewinnen („Operation Socialist“), welche Urheberschaft
wird hierzu vermutet, und inwiefern ging es nicht um Sabotage, sondern
um das Sammeln strategischer Informationen?
13. Welche „Sicherheitsbüros“ welcher EU-Institutionen sind in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/14560 gemeint, die demnach „auch die Aufgabe der Spionageabwehr
wahrnehmen“, und wie waren diese nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Frühjahr 2013 zur Spionage der NSA und des GCHQ aktiv?
14. Inwiefern und mit welchem Inhalt war die Europäischen Kommission nach
Kenntnis der Bundesregierung damit befasst, den Verdacht aufzuklären,
und bei welchen Treffen mit welchen Vertreterinnen bzw. Vertretern der
USA wurde dies thematisiert?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
15. Welche Mitteilungen haben welche Stellen der Bundesregierung wann zu
den Bemühungen der Kommission erhalten bzw. an die Kommission
übermittelt?
Der Bundesregierung sind keine Mitteilungen im Sinne der Fragestellung
bekannt.
16. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund mutmaßlicher
Urheberschaft von Spionageangriffen in Brüssel durch britische
Geheimdienste die Tatsache, dass der Internetverkehr der EU-Einrichtungen in
Brüssel über britische Provider geroutet wird, ein Abhören mithin
erleichtert würde?
Die Bundesregierung hat keine Detailkenntnisse über die Netzwerkinfrastruktur
von EU-Einrichtungen.
17. Welche EU-Agenturen wären nach Ansicht der Bundesregierung technisch
und rechtlich geeignet, Ermittlungen zur Urheberschaft der Spionage zu
betreiben?
Keine EU-Agentur, also keine der dezentralen Einrichtungen der Europäischen
Union mit einem spezifischen Arbeitsgebiet, befasst sich nach Kenntnis der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/168Bundesregierung mit der Abwehr von Spionage gegen EU-Institutionen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Europäische Kommission,
Europäischer Auswärtiger Dienst und das Generalsekretariat des Rates verfügen
über eigene Mitarbeiter, die unter anderem die jeweiligen
Kommunikationsnetze gegen Ausspähung schützen. Sobald in den EU-Behörden in Brüssel der
Verdacht der Spionage entsteht, wird zunächst intern ermittelt und
gegebenenfalls um Amtshilfe des Gastlandes, also der belgischen Behörden, gebeten.
18. Inwieweit trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass Europol
als Polizeiagentur zwar über kein Mandat für eigene Ermittlungen verfügt,
dieses aber jederzeit von einem Mitgliedѕtaat erteilt werden könnte
(fm4.orf.at vom 24. September 2013)?
Eine Unterstützung von Europol bei Ermittlungen eines Mitgliedstaates setzt
grundsätzlich eine Anfrage des ersuchenden Mitgliedstaates bei Europol voraus
und ist auf folgende Bereiche begrenzt:
● Die Ermittlungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch die
Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen, zu
unterstützen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Europol-Ratsbeschlusses),
● Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten,
zu analysieren und auszutauschen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des
Europol-Ratsbeschlusses) und über die (…) nationalen Stellen unverzüglich die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden
Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu
unterrichten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Europol-Ratsbeschlusses),
● die Teilnahme Europols in unterstützender Funktion an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen, die Mitwirkung an allen Tätigkeiten sowie der
Informationsaustausch mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
(Artikel 6 Absatz 1 des Europol-Ratsbeschlusses).
Europol nimmt nicht an der Umsetzung von Zwangsmaßnahmen teil (Artikel 6
Absatz 1 des Europol-Ratsbeschlusses).
Europol hat nach dem Europol-Ratsbeschluss keine eigenständigen
Ermittlungskompetenzen, und solche können ihm auch nicht durch
Einzelmandatierung durch einen EU-Mitgliedstaat übertragen werden.
19. Sofern dies zutrifft, was hält die Bundesregierung von der Erteilung eines
solchen Mandates ab?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Inwiefern trifft es zu, dass Europol im Falle eines Cyber-Angriffs in Estland
nach Kenntnis der Fragesteller sehr wohl mit Ermittlungen gegen
mutmaßlich verantwortliche chinesische Urheber betraut war, und auf wessen
Veranlassung wurde die Agentur nach Kenntnis der Bundesregierung
damals tätig?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Drucksache 18/168 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Wie kam die Einsetzung einer „Ad-hoc EU-US Working Group on Data
Protection“ zustande?
Einzelheiten zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der „Ad-hoc EU-US
Working Group on Data Protection“ sind im Kapitel 1 des Abschlussberichts
der Europäischen Kommission aufgeführt, der unter
http://ec.europa.eu/justice/
data-protection/files/report-findings-of-the-ad-hoc-eu-us-working-group-on-
data-protection.pdf online abrufbar ist.
22. Welche Treffen der „Ad-hoc EU-US Working Group on Data Protection“
haben seit ihrer Gründung stattgefunden?
a) Wer nahm daran jeweils teil?
b) Wo wurden diese abgehalten?
c) Welche Tagesordnungspunkte wurden jeweils behandelt?
e) Worin bestand der Beitrag des EU-Geheimdienstes INTCEN und des
Europäischen Auswärtigen Dienstes bezüglich der Treffen oder dort
eingebrachter Initiativen?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
d) Welche Treffen fielen aus oder wurden verschoben (bitte die Gründe
hierfür nennen)?
Ein ursprünglich im Oktober 2013 geplantes Treffen wurde verschoben, da der
US-Seite unter Verweis auf den „Government Shutdown“ eine termingerechte
Vorbereitung nicht möglich war. Die Sitzung wurde am 6. November 2013
nachgeholt.
23. Inwiefern und mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der
Ansicht, dass ihre Bemühungen zur Befassung der „Ad-hoc EU-US Working
Group on Data Protection“ mit „den gegenüber den USA bekannt
gewordenen Vorwürfen“ erfolgreich verlief (Bundestagsdrucksache 17/14739)?
Im Abschlussbericht der „Ad-hoc EU-US Working Group on Data Protection“
(vergleiche Antwort zu Frage 21) sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
ausführlich dargestellt.
Kapitel 2 erörtert die relevanten Vorschriften im US-Recht, unter Kapitel 3 wird
auf die Erhebung von Daten und deren Verarbeitung eingegangen. Kapitel 4
stellt dar, welche behördlichen, parlamentarischen und gerichtlichen
Aufsichtsmechanismen implementiert sind.
Die Bundesregierung bezieht den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe in ihre
eigenen Bemühungen um Sachverhaltsaufklärung ein.
24. Sofern die Anstrengungen lediglich in „vertrauensvoller Zusammenarbeit“
oder „Gesprächen“ verlaufen, welche weiteren Maßnahmen wird die
Bundesregierung ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/16825. Welche Treffen der „EU/US High level expert group“ haben seit ihrer
Gründung stattgefunden?
a) Wer nahm daran jeweils teil?
b) Wo wurden diese abgehalten?
c) Welche Tagesordnungspunkte wurden jeweils behandelt?
d) Welche Treffen fielen aus oder wurden verschoben (bitte die Gründe
hierfür nennen)?
e) Worin bestand der Beitrag des EU-Geheimdienstes INTCEN und des
Europäischen Auswärtigen Dienstes bezüglich der Treffen oder dort
eingebrachter Initiativen?
Der Bundesregierung ist neben der in den Fragen 21 bis 24 thematisierten
„Adhoc EU-US Working Group on Data Protection“ keine weitere relevante EU-US
Arbeitsgruppe bekannt. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
26. Wie wurde die Zusammensetzung der „EU/US High level expert group“
geregelt, und welche Meinungsverschiedenheiten existierten hierzu im
Vorfeld?
Auf die Ausführungen im Kapitel 1 des Abschlussberichts der „Ad-hoc EU-US-
Working Group on Data Protection“ (vergleiche Antwort zu Frage 21) wird
verwiesen. Meinungsverschiedenheiten über das Mandat konnten bereits im
Vorfeld der ersten Sitzung ausgeräumt werden.
27. An welchen Treffen oder Unterarbeitsgruppen war der EU-Koordinator für
Terrorismusbekämpfung, Gilles de Kerchove, beteiligt, aus welchem Grund
wurde dieser eingeladen, und wie ist die Haltung der Bundesregierung
hierzu?
Der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung war Mitglied der „Ad-hoc
EU-US Working Group on Data Protection“ und nahm dementsprechend an
den Treffen der Arbeitsgruppe teil. Die Teilnahme erfolgte auf Einladung der
Europäischen Kommission. Die Bundesregierung begrüßt die Teilnahme des
Koordinators.
28. Welche jeweiligen Ergebnisse zeitigten die Treffen der „EU/US High level
expert group“?
Auf die Antwort zu den Fragen 21 und 23 wird verwiesen.
29. Inwieweit trifft es zu, dass die USA für Treffen der „EU/US High level
expert group“ einen „two-track approach“ bzw. „symmetrischen Dialog“
gefordert hatten (
www.netzpolitik.org vom 24. Juli 2013), was ist damit
gemeint, und wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Hintergrund des Vorschlags eines „two-track approach“ der USA war, dass
Angelegenheiten der nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (Vertrag von Lissabon) ausschließliche Kompetenz der EU-
Mitgliedstaaten ist. Insofern war der Auftrag der „Ad-hoc EU-US Working Group
on Data Protection“ auf Sachverhaltsermittlung („Fact-finding mission“)
ausgelegt.
Drucksache 18/168 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDavon unberührt bleiben weitergehende bilaterale Kontakte zwischen den
Mitgliedstaaten und den USA, die insofern als „second track“ bezeichnet werden.
Der „two-track approach“ beschreibt also, dass sowohl auf Ebene der
Europäischen Union als auch durch die Mitgliedstaaten selbst Aktivitäten zur
Sachverhaltsaufklärung betrieben werden.
Der „symmetrische Dialog“ bezeichnet einen Vorschlag der US-Seite, auch
Nachrichtendienste in der Europäischen Union zum Gegenstand der
Arbeitsgruppe zu machen. Aufgrund fehlender Kompetenz der Europäischen Union für
diese Angelegenheiten wurde dies jedoch nicht weiter verfolgt.
Die Bundesregierung unterstützte den Auftrag zur Sachverhaltsermittlung an die
„Ad-hoc EU-US Working Group on Data Protection“.
30. Welche Mitgliedstaaten hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
Vorbehalte gegen einen „two-track approach“ bzw. „symmetrischen Dialog“,
und welche Gründe wurden hierfür angeführt?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Der Bundesregierung ist aufgrund
der kompetenzrechtlich eindeutigen Ausgangslage nicht bekannt, dass
Vorbehalte im Sinne der Fragestellung bestanden haben.
31. Inwiefern waren die Europäische Kommission und der Europäische
Auswärtige Dienst (EAD) in Gespräche einbezogen bzw. ausgeschlossen, und
welche Gründe wurden hierzu angeführt?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
32. Inwiefern trifft es zu, dass nach Kenntnis der Fragesteller im Rahmen des
„governmental shutdown“ ein Treffen der „EU/US High level expert
group“ ausfiel, und, noch bevor die NSA-Spionage auf das
Kanzlerinnentelefon bekannt wurde, auf den 6. November 2013 verschoben wurde?
Auf die Antwort zu Frage 22d wird verwiesen.
33. Inwiefern war das Treffen der „EU/US High level expert group“ im
November 2013 mit der gleichzeitigen Reise der deutschen Geheimdienstchefs in
die USA abgestimmt?
Ein Zusammenhang zwischen dem Treffen der „Ad-hoc EU-US Working Group
on Data Protection“ und der Reise der Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bestand nicht. Auf die Antwort
zu Frage 22d wird verwiesen.
34. Inwiefern hat sich auch das Treffen ranghoher Beamter der Europäischen
Union und der USA am 24. Juli 2013 in Vilnius mit Spionagetätigkeiten der
NSA in der Europäischen Union befasst, wer nahm daran teil, und welche
Verabredungen wurden dort getroffen?
Am 24. und 25. Juli 2013 fand in Vilnius ein EU-US Senior Officials Meeting
zu Justiz-/Innenthemen statt. Dazu liegt der Bundesregierung der
Ergebnisbericht vor, wonach im Sinne der Fragestellung ausschließlich der damalige
Sachstand der „Ad-hoc EU-US Working Group on Data Protection“ bei dem
Treffen thematisiert wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/16835. Wer nahm am JI-Ministertreffen in Washington am 18. November 2012 teil,
und wie wurden die Teilnehmenden bestimmt?
Das EU-US-J/I-Ministertreffen in Washington am 18. November 2012 fand in
dem üblichen Format von bilateralen EU-Ministertreffen (Partnerland,
Ratspräsidentschaft und EU-Kommission) statt. Deutschland war nicht vertreten.
a) Welche Tagesordnungspunkte wurden behandelt?
Folgende Punkte wurden behandelt: Das umfassende
Datenschutzrahmenabkommen im Bereich der Polizei und Strafverfolgung, Datenschutz im Bereich
der Aktivitäten von US-Nachrichtendiensten, Zusammenarbeit im Bereich der
Kriminalitätsbekämpfung, wie z. B. sexueller Missbrauch von Kindern im
Internet, Kampf gegen gewaltbereiten Extremismus, Zusammenarbeit im Bereich
Cyberkriminalität und Cybersicherheit und die Koordinierung bei der
Terrorismusbekämpfung und im Kampf gegen Extremismus. Zudem wurden die
Themen Migration und Visa-Reziprozität behandelt.
b) Wie hat sich die Bundesregierung in die Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung des Treffens eingebracht?
Die Bundesregierung bringt sich durch die zuständigen Gremien in die Vor- und
Nachbereitung bilateraler EU-Ministertreffen ein. Die Organisation der
Durchführung obliegt auf EU-Seite der jeweiligen Ratspräsidentschaft und der
Europäischen Kommission.
c) Was ist der Bundesregierung über die Haltung der USA zur juristischen
Unmöglichkeit eines „Rechtsbehelfs für EU-Bürger“ bekannt, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus deren
Aussagen hierzu?
Die Bundesregierung unterstützt die laufenden Bemühungen der Europäischen
Kommission, individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger in den
Vereinigten Staaten von Amerika zu erreichen.
d) Sofern dies ebenfalls vorgetragen wurde, wie haben Teilnehmende der
US-Behörden begründet, dass keine EU-Bürgerrechte verletzt worden
seien?
e) Sofern die Obama-Administration bei dem Treffen die Beschädigung
internationaler Beziehungen mit EU-Mitgliedstaaten bedauerte, was
gedenkt sie zu deren Wiederherstellung konkret zu tun, und welche
Forderungen wurden seitens der Bundesregierung hierzu vorgetragen?
Auf die Antwort zu Frage 35c wird verwiesen.
36. Inwiefern hat die Bundesregierung durch die EU-US-Gespräche oder auch
andere Initiativen neue Kenntnisse zu den Datenbanken oder Programmen
„PRISM“, „XKeyscore“, „Marina“, „Mainway“, „Nucleon“, „Pinwale“
oder „Dishfire“ erlangt?
Einzelheiten zu konkreten Programmen, wie sie in der Fragestellung genannt
werden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung nicht Gegenstand der
Gespräche zwischen der Europäischen Union und den USA.
Drucksache 18/168 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode37. Inwiefern waren der Direktor von Europol, der Generaldirektor für
Außenbeziehungen oder der „Anti-Terrorismus-Koordinator“ im Jahr 2013 mit
weiteren Initiativen hinsichtlich der „Cybersicherheit“ oder dem „Kampf
gegen Terrorismus“ und einem diesbezüglichen Datentausch mit den USA
befasst?
Der EU-Koordinator für die Zusammenarbeit gegen den Terrorismus hat sich im
Rahmen seines Mandats für eine bessere Koordinierung und enge
Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union und mit den Vereinten Nationen sowie
anderen Partnern in den genannten Bereichen ausgesprochen. Konkrete
Initiativen obliegen den Mitgliedstaaten. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu
dieser Frage keine inhaltlichen Informationen vor.
38. Inwieweit kann die Bundesregierung in Erfahrung bringen, ob US-
Geheimdienste über einen „root access“ auf die „Computerized reservation
systems“ verfügen, die von Fluglinien weltweit betrieben werden, bzw.
was hat sie darüber bereits erfahren (
http://papersplease.org)?
Aus dem Bericht der Europäischen Kommission über die Durchführung des
PNR-Abkommens (PNR = Passenger Name Record, vergleiche Antwort zu
Frage 39) vom 27. November 2013 geht hervor, dass Behörden der USA
entsprechend der Regelungen des PNR-Abkommens auf die Buchungssysteme der
Fluggesellschaften zugreifen.
39. Inwieweit kann die Bundesregierung in Erfahrung bringen, ob US-
Geheimdienste Zugriff auf Passagierdaten haben, wie sie beispielsweise im
PNR-Abkommen (PNR = Passenger Name Record) der Europäischen
Union und der USA weitergegeben werden müssen (New York Times vom
28. September 2013) bzw. was hat sie darüber bereits erfahren?
Die Weitergabe der aufgrund des PNR-Abkommens der Europäischen Union
und der USA von 2012 übermittelten Passagierdaten an andere US-Behörden ist
in Artikel 16 des Abkommens abschließend geregelt. Danach darf das US-
amerikanische Heimatschutzministerium (Department of Homeland Security) die
erhaltenen Passagierdaten nur nach sorgfältiger Prüfung der dort genannten
Garantien weitergeben und nur für die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen
Zwecke, wie z. B. zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und
strafrechtlichen Verfolgung terroristischer und damit verbundener Straftaten.
An welche konkreten US-Behörden Passagierdaten gemäß Artikel 16
weitergegeben werden, konnte im Rahmen der in Artikel 23 vorgesehenen Evaluierung
der Durchführung des Abkommens erfragt werden. Die erste Evaluierung hat im
Sommer 2013 stattgefunden. Im Überprüfungsteam haben auf EU-Seite nicht
nur Vertreter der EU-Kommission teilgenommen, sondern unter anderem auch
ein Vertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationssicherheit. In Bezug auf die Weitergabe von PNR-Daten an US-Geheimdienste
führt der Evaluierungsbericht der EU-Kommission vom 27. November 2013
(Rats-Dok. 17066/13 ADD 1) aus (aus dem Englischen übersetzt): „DHS (das
US-Heimatschutzministerium) hat erklärt, dass es PNR-Daten an US-
Geheimdienste unter Beachtung der Bestimmungen des Abkommens weiterleitet, wenn
ein bestimmter Fall unzweifelhaft einen klaren Terrorismusbezug hat. Im
Überprüfungszeitraum hat DHS im Einklang mit dem Abkommen 23 fallbezogene
Weiterleitungen von PNR-Daten an die US National Security Agency (NSA)
vorgenommen, um bei Terrorismusbekämpfungsfällen weiterzukommen.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/16840. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Kernaussagen der Studie „Nationale Programme zur
Massenüberwachung personenbezogener Daten in den EU-Mitgliedstaaten und ihre
Kompatibilität mit EU-Recht“, die vom Ausschuss für bürgerliche
Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments in Auftrag
gegeben wurde, insbesondere im Hinblick auf Untersuchungen deutscher
geheimdienstlicher Tätigkeiten?
Die Bundesregierung hat den in Rede stehenden Bericht zur Kenntnis
genommen. Sofern dort die strategische Fernmeldeaufklärung deutscher
Nachrichtendienste thematisiert wird, sieht die Bundesregierung keine Veranlassung für
Konsequenzen. Die entsprechenden Maßnahmen stehen in Einklang mit
deutschem Recht.
41. Wo wurde die Studie vorgestellt oder weiter beraten, und wie haben sich
andere Mitgliedstaaten, aber auch die Bundesregierung hierzu positioniert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Studie im LIBE-Ausschuss des
Europäischen Parlaments beraten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40
verwiesen.
42. Inwieweit teilt die Bundesregierung die dort vertretene Einschätzung, die
Überwachungskapazitäten von Schweden, Frankreich und Deutschland
seien gegenüber den USA und Großbritannien vergleichsweise gering?
Da der Bundesregierung keine belastbaren Informationen zu Einzelheiten der
„Überwachungskapazitäten“ von Schweden, Frankreich, den USA oder
Großbritannien vorliegen, kann sie hierzu keine Einschätzung treffen.
43. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung, wie in der Studie
behauptet, zu, dass der französische Geheimdienst DGSE (Direction
Générale de la Sécurité Extérieure) in Paris einen Netzwerkknoten von
Geheimdiensten unterhält, die sich demnach unter dem Namen „Alliance base“
zusammengeschlossen haben, und worum handelt es sich dabei?
Die Beantwortung kann nicht in offener Form erfolgen. Die Frage betrifft
nachrichtendienstliche Aktivitäten eines europäischen Nachbarstaates. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort zu dieser Frage würde Informationen zu
ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde dazu
führen, dass die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder
ihren Interessen schweren Schaden zugefügt würde. Zudem können sich in
diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten ergeben. Daher ist die Antwort zu der genannten Frage als
Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und wird in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/168 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode44. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller,
wonach die Spionage in EU-Mitgliedstaaten den Artikel 7 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verletzt, und welche eigenen Schritte
hat sie zur Prüfung mit welchem Ergebnis unternommen?
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt nach ihrem Artikel 51
Absatz 1 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
außerdem für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des
Unionsrechts. Dies wird in den Erläuterungen zur Charta unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend präzisiert, dass die
Charta für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im Anwendungsbereich
des Unionsrechts handeln. Nachrichtendienstliche Tätigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, so dass die Charta
insoweit nicht anwendbar ist.
Dies gilt ebenso für die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten von Drittstaaten.
45. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung weder zur Verhaftung des
Lebenspartners von Glenn Greenwald in London oder der von der
britischen Regierung erzwungenen Vernichtung von Beweismitteln zur EU-
Spionage bei der britischen Zeitung „Guardian“ protestiert?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, zu einzelnen Maßnahmen
britischer Behörden Stellung zu nehmen.
46. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Plan eines
Internetroutings durch vorwiegend europäische Staaten und einer European Privacy
Cloud, und welche Anstrengungen hat sie hierzu bereits unternommen?
Bei der Datenübertragung über öffentliche Netze ist der physikalische Weg der
Daten grundsätzlich nicht vorhersehbar. So kann der Verkehr zwischen zwei
Kommunikationspartnern in Deutschland auch über das Ausland laufen. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat bereits
Gespräche mit einigen Providern vor allem bezüglich der technischen Möglichkeiten
eines nationalen bzw. europäischen Routings geführt. Weitere Gespräche sind in
Planung.
Der Begriff der „European Privacy Cloud“ wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung Anfang November in einer Debatte über die Datenausspähung der
NSA in Europa im Ausschuss „Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres“
(LIBE) des Europäischen Parlaments entwickelt. Der Begriff beschreibt ein im
Kontext dieser Debatte vorgeschlagenes Vorhaben, einen europäischen Cloud-
Dienst aufzubauen, bei dem EU-Bürger Ihre Daten sicher hinterlegen können.
Weitere Informationen liegen der Bundesregierung bisher nicht vor.
Die Bundesregierung beschäftigt sich im Übrigen seit geraumer Zeit mit dem
Thema sicheres „Cloud Computing“. Ziel ist es, ein gemeinsames Verständnis
des Datenschutzes und der dafür (und für die sonstige Sicherheit der Cloud-
Dienste) nötigen Maßnahmen zu erreichen. Hierfür setzt sich im Auftrag der
Bundesregierung das BSI aktiv im EU-Projekt „Cloud for Europe (C4E)“ und
dem Steuerungskomitee der European Cloud Partnership (ECP-Steeringboard)
ein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/16847. Was könnte aus Sicht der Bundesregierung getan werden, um auf EU-Ebene
eine effektivere Untersuchung von ungesetzlicher geheimdienstlicher
Spionage zu ermöglichen und damit Minimalstandards der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu sichern?
Fragen der nationalen Sicherheit liegen kompetenzrechtlich nicht im Bereich
der Europäischen Union. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 44
verwiesen.
48. Inwiefern könnte aus Sicht der Bundesregierung eine effektivere Prüfung
und Überwachung der EU-Innenbehörden einen missbräuchlichen
Informationsaustausch verhindern, wie es in der Studie „Nationale Programme
zur Massenüberwachung personenbezogener Daten in den EU-
Mitgliedstaaten und ihre Kompatibilität mit EU-Recht“ angeraten wird?
Auf die Antwort zu den Fragen 44 und 47 wird verwiesen.
49. Inwieweit hält es die Bundesregierung für geeignet, die Anti-Fisa-Klausel,
die nach intensivem Lobbying der US-Regierung aufgegeben wurde
(
www.heise.de vom 13. Juni 2013), wieder einzufordern?
50. In welchen Treffen oder „Sondersitzungen auf Expertenebene“ hat sich die
Bundesregierung seit August 2013 dafür eingesetzt, Regelungen zur
„Drittstaatenübermittlung“ im Safe-Harbor-Abkommen und der Datenschutz-
Grundverordnung zu behandeln, wie reagierten die übrigen Mitgliedstaaten
darauf, und welche Ergebnisse zeitigten die Bemühungen?
Der von der Kommission am 25. Januar 2012 vorgelegte Entwurf einer EU-
Datenschutz-Grundverordnung enthielt keine Regelung zum Umgang mit
Aufforderungen von Gerichten und Behörden aus Drittstaaten zur Übermittlung
personenbezogener Daten. Eine – vorab bekannt gewordene – Vorfassung des
Vorschlags der Europäischen Kommission enthielt eine entsprechende Regelung
(damaliger Artikel 42), die jedoch – aus der Bundesregierung nicht bekannten
Gründen – keine Aufnahme in den Anfang 2012 von der Kommission
veröffentlichten Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung gefunden hat.
Die Bundesregierung setzt sich für eine Überarbeitung der Regelungen zur
Drittstaatenübermittlung in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung
(Kapitel V) ein. Sie hatte sich wiederholt für die zeitnahe Veröffentlichung des
von der Kommission angekündigten Evaluierungsberichts zum Safe Harbor-
Abkommen ausgesprochen und hat Vorschläge für die Regelung einer Melde- und
Genehmigungspflicht von Unternehmen bei Datenweitergabe an Behörden in
Drittstaaten (neuer Artikel 42a auf Basis des damaligen Artikel 42) sowie zur
Verbesserung des Safe Harbor-Modells in die Verhandlungen in der EU-
Ratsarbeitsgruppe DAPIX eingebracht.
Nach Artikel 42a-E sollen Datenübermittlungen an Behörden in Drittstaaten
entweder den strengen Verfahren der Rechts- und Amtshilfe unterliegen oder
den Datenschutzbehörden gemeldet und von diesen vorab genehmigt werden.
Ziel des Vorschlags zur Verbesserung des Safe Harbor-Modells ist es, in der
Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem
festgelegt wird, dass von Unternehmen, die sich Modellen wie Safe Harbor
anschließen, angemessene Garantien zum Schutz personenbezogener Daten als
Mindeststandards übernommen werden müssen, dass diese Garantien wirksam
kontrolliert und Verstöße gebührend sanktioniert werden.
Auf Vorschlag der Bundesregierung fand am 16. September 2013 eine
zusätzliche Sitzung der DAPIX in Form der „Friends of Presidency“ zum Kapitel V
der Datenschutz-Grundverordnung statt. Die deutsche Initiative zur Überarbei-
Drucksache 18/168 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetung des Kapitels V wurde dabei von den Mitgliedstaaten allgemein begrüßt.
Aufgrund des informellen Formats „Friends of the Presidency“ wurden keine
Entscheidungen darüber getroffen, ob und inwieweit die Regelungen in den
Verordnungstext aufgenommen werden sollen. Eine Befassung der formellen
Ratsarbeitsgruppe DAPIX mit Kapitel V hat es nach dem 16. September 2013
nicht gegeben.
51. Über welche neueren, über die Angaben auf Bundestagsdrucksache 17/
14831 hinausgehenden Kenntnisse, verfügt die Bundesregierung, ob und in
welchem Umfang US-amerikanische Geheimdienste im Rahmen des
Spionageprogramms PRISM oder anderer mittlerweile bekanntgewordener,
ähnlicher Werkzeuge auch Daten aus der Europäischen Union auswerten,
die US-Behörden lediglich für Zwecke des Terrorist Finance Tracking
Program (TFTP) überlassen wurden?
Es war und ist Aufgabe der Europäischen Kommission zu klären, ob die in der
Presse erhobenen Vorwürfe zutreffen, dass die NSA unter Umgehung des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren
Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die
Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(TFTP-Abkommen, auch SWIFT-Abkommen genannt) direkten Zugriff auf den
Server des Anbieters von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten
SWIFT nimmt. Die Kommission ist nach Abschluss ihrer Untersuchungen zu
dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
USA gegen das TFTP-Abkommen verstoßen haben.
52. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde dieses Thema auch beim
Treffen deutscher Geheimdienstchefs mit US-amerikanischen Diensten am
6. November 2013 in den USA erörtert?
Dieses Thema wurde nicht erörtert.
53. Inwieweit ergeben sich aus dem Treffen und den eingestuften US-
Dokumenten, die laut der Bundesregierung deklassifiziert und „sukzessive“
bereitgestellt würden (Bundestagsdrucksache 17/14831), mittlerweile neuere
Hinweise zur geheimdienstlichen Nutzung des TFTP oder anderer
Finanztransaktionen?
a) Über welche eigenen Informationen verfügt die Bundesregierung nun
hinsichtlich der Meldung, wonach der US-Militärgeheimdienst NSA
weite Teile des internationalen Zahlungsverkehrs sowie Banken und
Kreditkartentransaktionen überwacht (SPIEGEL ONLINE vom 15.
September 2013), bzw. welche weiteren Erkenntnisse konnte sie hierzu
mittlerweile gewinnen?
b) Über welche neueren Informationen verfügt die Bundesregierung
mittlerweile über das NSA-Programm „Follow the Money“ zum möglichen
Ausspähen von Finanzdaten sowie der Finanzdatenbank „Tracfin“?
c) Inwieweit sind von den Spähaktionen nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Zahlungsabwicklungen großer Kreditkartenfirmen betroffen,
die nach Berichten des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ dazu
dienen, „die Transaktionsdaten von führenden
Kreditkartenunternehmen zu sammeln, zu speichern und zu analysieren“?
d) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Bericht, wonach in
„Tracfin“ auch Daten der in Brüssel beheimateten Firma SWIFT, über
die millionenfache internationale Überweisungen vorgenommen
werden, eingespeist werden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/168e) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung mittlerweile zur Feststellung
des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ gewinnen können, wonach
die NSA das SWIFT-Netzwerk „gleich auf mehreren Ebenen“ anzapft
und hierfür unter anderem den „Swift-Druckerverkehr zahlreicher
Banken“ ausliest?
f) Wie werden diese möglichen tiefen Eingriffe in die Privatsphäre seitens
der Bundesregierung – zumal auch deutsche Staatsangehörige betroffen
sein könnten – beurteilt?
g) Welche weiteren Schritte hat die Bundesregierung anlässlich der
genannten Meldungen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“
eingeleitet, und welche Ergebnisse wurden hierbei bislang erzielt, bzw.
welche neueren Informationen wurden erlangt?
Vertragsparteien des TFTP-Abkommens sind die Europäische Union und die
USA. Es ist daher Aufgabe der Europäischen Kommission zu klären, ob die in
der Presse erhobenen Vorwürfe zutreffen, dass die NSA unter Umgehung des
TFTP-Abkommens direkten Zugriff auf den Server des Anbieters von
internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten SWIFT nehme. Die Europäische
Kommission ist bei ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die USA gegen das TFTP-
Abkommen verstoßen haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen.
h) Was ist der Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen über ein
US-Programm oder eine Datensammlung namens „Business Records“
und „Muscular“ bekannt?
Der Bundesregierung liegen über die Medienberichterstattung hinaus keine
Erkenntnisse über die in der Fragestellung genannten Programme vor.
54. Inwieweit geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass „im Zuge
des Deklassifizierungsprozesses Fragen zur geheimdienstlichen Nutzung
des TFTP oder anderer Finanztransaktionen abschließend von den USA
beantwortet werden“ (Bundestagsdrucksache 17/14602), und welcher
Zeithorizont wurde hierfür von US-Behörden mitgeteilt?
Auf die Antwort zu Frage 51 wird verwiesen.
55. Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung zur Zulässigkeit der
Nutzung von TFTP-Daten durch den US-Militärgeheimdienst NSA, und
worauf gründet sie diese?
Gemäß Artikel 7 des TFTP-Abkommens werden aus dem Terrorist Finance
Tracking Programm extrahierte Daten an die für Strafverfolgung, öffentliche
Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den
Vereinigten Staaten, in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, an Europol, Eurojust oder
entsprechende andere internationale Einrichtungen im Rahmen ihres jeweiligen
Mandats weitergegeben. Die Informationen werden nur zu wichtigen Zwecken
und nur zur Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von
Terrorismus und Terrorismusfinanzierung weitergegeben.
56. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Forderung des
Europäischen Parlaments, das TFTP-Abkommen mit den USA auszusetzen?
Vor dem Hintergrund, dass die Kommission keine Verstöße gegen das TFTP-
Abkommen festgestellt hat, hält die Bundesregierung dessen Aussetzen nicht für
erforderlich.
Drucksache 18/168 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode57. Auf welche Art und Weise arbeiten welche deutschen Behörden mit dem
Europol-Verbindungsbüro in Washington zusammen?
Der Bundesregierung ist kein direkter Informationsaustausch deutscher
Behörden mit dem Europol-Verbindungsbüro in Washington bekannt.
58. Wer ist an dem auf Bundestagsdrucksache 17/14831 erwähnten
„Informationsaustausch auf Expertenebene“ beteiligt, und welche Treffen fanden
hierzu statt?
Der zitierte Informationsaustausch findet im Rahmen der auf Arbeitsebene
etablierten Kontakte zwischen den Mitarbeitern der zuständigen
Regierungsstellen und Bundesministerien statt.
59. Wie ist es gemeint, wenn der Bundesminister des Innern die Verhandlungen
der Europäischen Union mit den USA über ein Freihandelsabkommen
„durch ein separates bilaterales Abkommen zum Schutz der Daten
deutscher Bürger“ ergänzen möchte, und auf welche Weise ist die
Bundesregierung hierzu bereits initiativ geworden (RP Online vom 30. Oktober 2013)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
60. Wie haben „Präsident Obama und seine Sicherheitsberater“ (RP Online
vom 30. Oktober 2013) nach Kenntnis der Bundesregierung auf diesen
Vorschlag reagiert?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Verhandlungen dauern weiter
an.
61. Welche Behörden der Bundesregierung haben wann einen europäischen
oder internationalen Haftbefehl für Edward Snowden oder Julian Assange
bzw. die Aufforderung zur verdeckten Fahndung oder auch
geheimdienstlichen Informationsbeschaffung erhalten, von wem wurden diese
ausgestellt, und welche Schritte hat die Bundesregierung daraufhin eingeleitet?
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Bundesregierung mit
Verbalnote vom 3. Juli 2013 um vorläufige Inhaftnahme von Edward Snowden – für
den Fall, dass dieser in die Bundesrepublik Deutschland einreist – gebeten.
Bislang hat die Bundesregierung über dieses Ersuchen nicht entschieden.
Julian Assange ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Grundlage eines
Europäischen Haftbefehls der schwedischen Justizbehörden vom 24. November
2010 im „Schengen-Raum“ zur Festnahme zwecks Auslieferung gemäß
Artikel 26 des EU-Ratsbeschlusses zum SIS II ausgeschrieben worden. Darüber
hinaus besteht für Julian Assange seit dem 19. November 2010 ein von Schweden
beantragtes weltweites Fahndungsersuchen über INTERPOL.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]