[Deutscher Bundestag Drucksache 18/243
18. Wahlperiode 27.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/58 –
Dauerhafte Lagerung radioaktiver Abfälle in den Halden und Absetzbecken
der Wismut GmbH
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Wismut GmbH, die zu 100 Prozent im Besitz der Bundesrepublik
Deutschland ist, wurde im Wismut-Gesetz vom 13. Dezember 1991 zur Sanierung der
Anlagen verpflichtet, die sich am 30. Juni 1990 im Besitz der SDAG Wismut
befanden. Dabei handelt es sich um die Hinterlassenschaften des Uranabbaus
in Schlema, Königstein, Pöhla, Dresden-Gittersee und Ronneburg sowie der
Uranaufbereitung in Crossen und Seelingstadt.
Seit dem Jahr 1990 hat die Wismut GmbH mehr als 8 000 bergrechtliche,
strahlenschutzrechtliche, wasserrechtliche und umweltrechtliche
Genehmigungsverfahren geführt, ca. 4 300 in Sachsen, ca. 3 700 in Thüringen und ca. 60
länderübergreifend (vgl. Ursula Schönberger „Atommüll. Eine Bestandsaufnahme
für die Bundesrepublik Deutschland.“, S. 192). Für die Sanierung der Wismut-
Altlasten gilt explizit die Verordnung über die Gewährleistung von
Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) der
DDR weiter. Mit der Fortgeltung des Strahlenschutzrechts der DDR für die
Wismut-Sanierung entfällt die Verpflichtung zur formellen
Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Erteilung von Genehmigungen.
Laut Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „20 Jahre
Wismut GmbH – Sanieren für die Zukunft“ vom März 2011 wurden und
werden radioaktiv kontaminierter Schrott, radioaktiv kontaminierter Bauschutt,
der nicht freigemessen werden kann, sowie die radioaktiven Rückstände aus
der Wasseraufbereitung in den Absetzbecken und Halden der
Sanierungsstandorte eingelagert.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die bundeseigene Wismut GmbH saniert seit 1991 die Hinterlassenschaften des
Uranerzbergbaus und der Uranerzaufbereitung der ehemaligen Sowjetisch-
Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG Wismut) in Sachsen und
Thüringen. Die Bundesregierung stellt für die Sanierungsarbeiten insgesamt 7,1 Mrd. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
19. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/243 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEuro zur Verfügung, davon werden bis Ende 2013 ca. 6,1 Mrd. Euro ausgegeben
sein.
Zu den Hinterlassenschaften gehören u. a. 48 Halden mit mehr als 300
Millionen m³ schwach radioaktivem Gesteinsmaterial, vier große Industrielle
Absetzanlagen mit über 160 Millionen m³ schwach radioaktiven Schlämmen der
Uranerzaufbereitung1 und ein ehemaliger Uranerztagebau nahe der Stadt Ronneburg,
der mittlerweile verfüllt und bereits zum größten Teil abgedeckt ist.
Die Halden und Absetzanlagen können aus technischen und wirtschaftlichen
Gründen nur übertägig saniert werden. Bei der Wismut-Sanierung werden diese
Objekte entweder am Standort durch Profilierung und Abdeckung oder durch
Zusammenlegung einzelner Halden (z. B. in dem o. g. Tagebaurestloch)
einschließlich Abdeckung verwahrt.
Im Rahmen der Sanierung der Wismut-Hinterlassenschaften fallen radioaktive
Stoffe an, u. a. aus der Behandlung kontaminierter Flutungs- und Sickerwässer,
aus dem Rückbau von Anlagen (z. B. oberflächenkontaminierter Schrott) und
aus der Flächensanierung (kontaminierter Bodenaushub). Die radioaktiven
Stoffe werden auf der Grundlage von Genehmigungen der in Sachsen und
Thüringen zuständigen Behörden in Halden, Absetzanlagen bzw. anderen
bergbaulichen Objekten eingebaut und anschließend abgedeckt. Diese Vorgehensweise
bei der Verbringung von radioaktiven Stoffen aus der Sanierung von
uranbergbaulichen Hinterlassenschaften ist internationaler Standard.
Für die Sanierungstätigkeit der Wismut GmbH sind neben dem sog. Wismut-
Gesetz vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138) und den Vorschriften
des Berg-, Wasser- und Bodenschutzrechtes insbesondere die Vorschriften des
Strahlenschutzrechtes in Form von übergeleitetem DDR-Recht maßgeblich.
Nach Artikel 9 Absatz 2 i. V. m. der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III
Nummer 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885) gelten für den Bergbau und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive
Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind, folgende
Vorschriften der ehemaligen DDR fort: die Verordnung über die Gewährleistung von
Atomsicherheit und Strahlenschutz (VOAS) vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR
1984 I S. 341) nebst der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
(GBl. DDR 1984 I S. 348; Ber. GBl. DDR 1987 I S. 196) und die Anordnung zur
Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (HaldAO) vom
17. November 1980 (GBl. DDR 1980 I S. 347). Die Überleitung dieser
Vorschriften nach der Wiedervereinigung war erforderlich und zweckmäßig, weil
das westdeutsche Recht keine Vorschriften enthielt, die in geeigneter Weise auf
die Stilllegung und Sanierung von Halden und Absetzanlagen Anwendung
finden konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen diese Vorgehensweise nicht geteilt und eine entsprechende
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG,
Kammerbeschluss v. 2. Dezember 1999 – 1 BvR 1580/91).
Die umfassende Fortgeltung der DDR-Vorschriften beschränkt § 118 Absatz 1
der Strahlenschutzverordnung auf die Sanierung von Hinterlassenschaften aus
früheren Tätigkeiten und Arbeiten sowie auf die Stilllegung und Sanierung der
Betriebsanlagen und Betriebsstätten des früheren Uranerzbergbaus auf dem
Gebiet der ehemaligen DDR.
1 Die spezifischen Aktivitäten der Haldenmaterialien liegen zwischen 0,2 und 1 Bq/g für das Leitnuklid
Radium-226. Die Schlämme der Erzaufbereitung (auch Tailings genannt) haben spezifische Aktivitäten
in der Größenordnung von 1 bis 10 Bq/g (Bq/g – Becquerel pro Gramm, Einheit der Radioaktivität). Die
Internationale Atomenergiebehörde IAEA klassifiziert Stoffe mit den spezifischen Aktivitäten dieser
Größenordnung als gering (low level) radioaktiv.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/243Das so etablierte Regelungsregime geht den allgemeineren Vorschriften des
Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vor, die nicht anwendbar sind.
Es handelt sich daher bei den radioaktiven Stoffen nicht um radioaktive Abfälle
im Sinne des Atomgesetzes. Freigrenzen und Freigabewerte der
Strahlenschutzverordnung sind nicht anzuwenden.
1. In welchen Halden und Absetzbecken der sieben Sanierungsstandorte der
Wismut GmbH wurden radioaktive Stoffe und kontaminierte Rückstände,
die nicht bereits am 30. Juni 1990 in den jeweiligen Halden und
Absetzbecken gelagert waren, zusätzlich eingelagert?
2. Von welchen Anlagen bzw. Anlagenteilen stammen diese zusätzlich
eingebrachten radioaktiven Stoffe und Abfälle jeweils konkret (bitte nach der
jeweiligen Halde bzw. Absetzbecken, in dem diese Stoffe jetzt lagern,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Einlagerungen radioaktiver Stoffe im Sinne der VOAS2 aus der
Sanierungstätigkeit der Wismut GmbH erfolgten bzw. erfolgen auf insgesamt elf Halden,
Absetzbecken und anderen bergbaulichen Objekten. In der Vergangenheit wurden
in geringerem Umfang Einlagerungen auf den Halden 366 und 382 in Schlema-
Alberoda vorgenommen (die Einlagerungsbereiche sind bereits abgedeckt).
Derzeit erfolgen Einlagerungen noch an nachstehend aufgeführten Standorten:
– Absetzanlage Culmitzsch (Standort Seelingstädt, Thüringen),
– Aufschüttkörper des Tagebaurestloches Lichtenberg (dieser schließt das
Immobilisatlager 1 ein), Immobilisatlager 2 und Deponie Lichtenberg (Standort
Ronneburg, Thüringen),
– Industrielle Absetzanlage Helmsdorf (Standort Crossen, Sachsen),
– Haldenkomplex 371 (Standort Schlema-Alberoda, Sachsen),
– Halde Schüsselgrund (Standort Königstein, Sachsen) und
– Halde 309 (Standort Schlema-Alberoda, Sachsen).
Nähere Erläuterungen zu den Einlagerungsorten sind in der Antwort zu Frage 5
dargestellt.
Die in die o. g. Objekte eingebrachten schwach radioaktiven Stoffe stammen aus
dem Rückbau von Anlagen (z. B. kontaminierter Schrott und Bauschutt aus dem
Rückbau der beiden Aufbereitungsfabriken Seelingstädt und Crossen), aus der
Flächensanierung (z. B. Bodenaushub, Fundamente) sowie aus z. T. noch
laufenden untertägigen Projekten (z. B. Gesteinsmaterial aus der Auffahrung von
Grubenbauen zur Flutungswasserableitung). Des Weiteren werden die aus der
Behandlung bergbaulicher Wässer anfallenden radioaktiven Stoffe eingelagert.
Die Wismut GmbH hat darüber hinaus vergleichsweise geringe Mengen aus
Bauvorhaben Dritter eingelagert, bei denen zu DDR-Zeiten aus dem Wismut-
Bergbau stammendes Gesteinsmaterial verwendet wurde. Eine detaillierte
Auflistung der großen Anzahl von Sanierungsobjekten, aus denen diese Stoffe
stammen, ist in der für die Beantwortung vorgegebenen Frist nicht möglich, da in den
letzten 20 Jahren über 800 Detailplanungen und Genehmigungen für diese
Einlagerungen ausgereicht worden sind.
2 Gemäß § 1 Absatz 7 VOAS werden radioaktive Stoffe in Abhängigkeit von der Verkehrsart
unterschieden, u. a. in radioaktive Auswürfe (z. B. Rückstände aus der Wasserbehandlung) und radioaktiv
kontaminiertes Material (z. B. Bodenaushub).
Drucksache 18/243 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Ist die Bemerkung in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähntem
Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Große
Teile des kontaminierten Stahlschrotts konnten im Sandstrahlverfahren
dekontaminiert und wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.
Die Rückstände aus der Dekontamination wurden zusammen mit den nicht
verwertbaren kontaminiertem Schrott in Kassetten auf der Absetzanlage
Culmitzsch eingebaut und mit Beton vergossen.“ so zu verstehen, dass der
eingelagerte Schrott die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung für die
Freigabe überschritten hat und als radioaktiver Abfall zu behandeln ist?
Wenn nein, warum wurde er dann eingelagert?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, handelt es sich bei
dem eingelagerten Schrott nicht um radioaktive Abfälle im Sinne des
Atomgesetzes. Die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung finden keine
Anwendung.
4. Überschreiten die Rückstände aus der Abwasserbehandlung die Grenzwerte
der Strahlenschutzverordnung für die Freigabe und sind somit als
radioaktiver Abfall zu behandeln?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, handelt es sich bei
den Rückständen aus der Wasserbehandlung nicht um radioaktive Abfälle im
Sinne des Atomgesetzes. Die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung
finden keine Anwendung.
5. Welche Mengen, welche Radionuklide und welches Aktivitätsinventar
wurden in die Halden bzw. Absetzbecken zusätzlich eingebracht (bitte nach der
jeweiligen Halde bzw. Absetzbecken, in dem diese Stoffe jetzt lagern,
aufschlüsseln)?
Eine detaillierte Aufschlüsselung, welche Mengen, welche Radionuklide und
welches Aktivitätsinventar in die Halden, Absetzbecken und die anderen
genannten Orte eingelagert wurden, ist in der für die Beantwortung vorgegebenen
Frist aufgrund des großen Ermittlungsaufwandes nicht möglich. In der Regel
werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Einlagerung nur die
Leitnuklide (U-238 (Uran) und/oder Ra-226 (Radium)) sowie weitere radiologisch
relevante Nuklide analysiert und bewertet, nicht jedoch die insgesamt 25
Radionuklide der beiden Uranzerfallsreihen. Das eingelagerte Aktivitätsinventar der
Leitnuklide ist genehmigungsrechtlich gesichert.
Zusammengefasst werden folgende Stoffe eingelagert:
– Rückstände aus der Wasserbehandlung (Größenordnung der spezifischen
Aktivitäten an Ra-226 zwischen 0,2 und 20 Bq/g sowie an U-238 zwischen
0,2 und 50 Bq/g).
– Bodenaushub aus der Halden- und Flächensanierung sowie
Rückbaumaterialien wie z. B. Bauschutt (Größenordnung der spezifischen Aktivitäten von
U-238 und von Ra-226 zwischen 0,2 und 1 Bq/g).
– Schrott mit einer Gesamt-Alpha-Oberflächenaktivität > 0,5 Bq/cm²
(Größenordnung der spezifischen Aktivitäten von U-238 und Ra-226 < 0,2 Bq/g).
– Mehrfach kontaminierte Materialien, die im Rahmen der Sanierung anfallen
(radioaktive Stoffe mit spezifischen U-238- und Ra-226-Aktivitäten in der
Größenordnung von 0,2 bis 5 Bq/g, die zugleich durch andere Substanzen,
z. B. organische Schadstoffe, kontaminiert sind).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/243Die Angaben der nachstehenden Tabelle verdeutlichen, dass die im Rahmen der
Sanierung eingelagerten Volumina und Aktivitätsinventare gegenüber den vor
der Sanierung vorgefundenen vergleichsweise gering sind.
Eine Ausnahme ist die Halde Schüsselgrund am Standort Königstein. Das
Volumen hat seit Sanierungsbeginn durch die Einlagerungen ca. um 40 Prozent
zugenommen. Hauptursache hierfür ist, dass im Rahmen der Vorbereitung der
Flutung der Grube Königstein untertägig in den 90er-Jahren noch Strecken
aufzufahren waren und Gesteinsmaterial nach über Tage verbracht werden musste.
Außerdem fallen durch die an diesem Standort angewandte Technologie der
Wasserbehandlung schwach radioaktive Stoffe in volumenmäßig
bedeutenderem Umfang als an anderen Wismut-Standorten an. Darüber hinaus wird zurzeit
noch Gesteinsmaterial aus der Aufwältigung des Wismut-Stollens am Standort
Dresden-Gittersee zur Halde Schüsselgrund verbracht.
Bei der Deponie Lichtenberg, die als einziges Objekt der Wismut GmbH zur
Aufnahme mehrfach kontaminierter Materialien dient, handelt es sich um eine
neu errichtete Sonderdeponie mit mehrfach ausgelegten technischen Barrieren
zur Vermeidung unzulässiger Umweltbeeinflussungen. Die Deponie wird seit
2002 betrieben. Bestandteil des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme
der Deponie war ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren (siehe auch die
Antwort zu Frage 12).
Im Jahr 2012 wurde die Einlagerung in das Immobilisatlager 1 auf dem
Aufschüttkörper des Tagebaurestloches Lichtenberg beendet und das
Immobilisatlager 2 in Betrieb genommen. Es handelt sich hierbei ebenfalls um Anlagen mit
mehrfach ausgelegten technischen Barrieren. Die Deponie Lichtenberg und das
Immobilisatlager 2 befinden sich in der Nähe des Aufschüttkörpers.
* genehmigter Umfang
Die Gesamtmenge der bereits eingelagerten bzw. noch einzulagernden
radioaktiven Stoffe beträgt ca. 5 Millionen m³ und nahezu 100 000 t
oberflächenkontaminierten Schrott. Vergleicht man die eingelagerten mit den insgesamt an den
Wismut-Standorten übertägig verbleibenden Volumina an Haldenmaterialien
Einlagerungsort Ursprüngliches
Volumen [10³ m³]
Einlagerungsmengen [10³ m³]
1991–2013 Weiter erwartet
IAA Culmitzsch 85 000
(Tailings)
294
sowie 20 239 t Schrott
38
sowie 2 720 t Schrott
Deponie Lichtenberg
Immobilisatlager 1
Immobilisatlager 2
126 400
(Aufschüttkörper Tagebau
Lichtenberg)
1 165
122
21
5
–
540*
IAA Helmsdorf/
Dänkritz I
50 000
(Tailings)
195
sowie 34 341 t Schrott
25
sowie 1 265 t Schrott
Haldenkomplex 371 12 600 799
davon 3 100 m³ Schrott
321
davon 1 000 m³ Schrott
Halde 366 7 600 0,75 (Bauschutt)
1 605 t Schrott
–
Halde 382 4 200 1,66 –
Halde Schüsselgrund 3 800 1 324
einschl. ca. 14 000 t
Schrott (geschätzt)
130
sowie ca. 14 000 t Schrott
(geschätzt)
Halde 309 1 924 12 3
Drucksache 18/243 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(ca. 300 Millionen m³) bzw. Schlämmen (ca. 160 Millionen m³), so sind die
durch die Sanierung hinzukommenden Mengen volumenmäßig gering. Das
Radioaktivitätsinventar ist ebenfalls als gering zu bewerten.
6. Ist es geplant, diese eingelagerten radioaktiven Stoffe wieder
zurückzuholen und in ein „Bundesendlager“ zu verbringen, oder sollen sie nach den
derzeitigen Plänen der bundeseigenen Wismut GmbH auf Dauer auf den
Halden und in den Absetzbecken verbleiben?
Entsprechend der geltenden Rechtslage und auf Basis unbefristeter
Genehmigungen sollen die radioaktiven Stoffe auf Dauer in den Halden, Absetzbecken
und den anderen genannten Einlagerungsorten sicher verwahrt bleiben. Da es
sich hierbei nicht um radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes handelt
(siehe die Vorbemerkung der Bundesregierung), stellt sich die Frage nach einer
Verbringung in ein „Bundesendlager“ weder sachlich noch rechtlich.
7. Teilt die Bundesregierung die Feststellung, dass, falls die zusätzlich
eingelagerten radioaktiven Stoffe und Abfälle auf Dauer in den Halden und
Absetzbecken verbleiben sollen, es sich dabei um die oberflächennahe
„Endlagerung“ von radioaktiven Abfällen handelt?
Falls nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Die Verbringung und Verwahrung von radioaktiven Stoffen aus der Sanierung
von Uranbergbauhinterlassenschaften in Halden und Absetzbecken ist keine
„oberflächennahe ,Endlagerung‘ von radioaktiven Abfällen“, weil es sich nicht
um radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes handelt (siehe die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
8. Falls es sich um eine „Endlagerung“ radioaktiver Abfälle handelt, wie
vereinbart die Bundesregierung dies mit der offiziellen Konzeption,
Atommüll in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft in tiefen geologischen
Formationen lagern zu wollen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Falls es sich um eine „Endlagerung“ radioaktiver Abfälle handelt, wurde
ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b des Atomgesetzes durchgeführt,
und wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung dies?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Wurden für die Einlagerung zusätzlicher radioaktiver Stoffe und Abfälle
in die Halden und Absetzbecken der Wismut GmbH
Langzeitsicherheitsnachweise erbracht?
Falls ja, wer hat die Nachweise erstellt, wer hat sie geprüft, und welches
war die jeweilige Genehmigungsbehörde (bitte nach der jeweiligen Halde
bzw. dem Absetzbecken, in dem diese Stoffe jetzt lagern, aufschlüsseln)?
Die Einlagerungen in Halden und Absetzanlagen erfolgen auf der Grundlage
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und stehen im Zusammenhang mit der
Gesamtverwahrung dieser Objekte. Im Rahmen der komplexen
Genehmigungsverfahren (bergrechtliche Zulassungsverfahren, strahlenschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren, wasserrechtliche Erlaubnisverfahren) hat die Wismut GmbH
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/243als Antragstellerin u. a. Nachweise zur Rechtfertigung und Optimierung im
Sinne des Strahlenschutzes zu erbringen sowie Nachweise, dass im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen
nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerverunreinigungen zu
erwarten sind. Die Optimierung hat neben rechtlichen und wirtschaftlichen
Aspekten sowie den geplanten künftigen Nachnutzungen der ehemals
bergbaulich beanspruchten Flächen auch potenzielle Umweltbeeinflussungen zu
berücksichtigen. Dabei werden auch Langzeitsicherheitsaspekte untersucht.
Die Behörden haben in teilweise mehrjährigen Genehmigungsverfahren
zahlreiche Fachbehörden einbezogen und Fachgutachter beauftragt, um die
Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfergebnisse werden in den Entscheidungen
durch Bedingungen und Auflagen berücksichtigt. Die Wismut GmbH hat
ihrerseits in die Erarbeitung der Antragsunterlagen qualifizierte, z. T. internationale
Ingenieurbüros und Sachverständige einbezogen. Eine Auflistung aller
beteiligten Fachfirmen, Sachverständigen und Gutachter ist aufgrund der großen
Anzahl von Genehmigungsverfahren und Verfahrensbeteiligten in der für die
Beantwortung vorgegebenen Frist nicht möglich.
In Thüringen ist die Bergverwaltung (Thüringer Landesbergamt) für die
Erteilung der bergrechtlichen Zulassung, der strahlenschutzrechtlichen
Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis für alle Halden und Absetzanlagen
der Wismut GmbH zuständig. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im
Einvernehmen mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt (obere Wasserbehörde)
erteilt.
In Sachsen ist ebenfalls die Bergverwaltung (Sächsisches Oberbergamt) für die
Erteilung der bergrechtlichen Zulassung und aufgrund ihrer nach Bergrecht
festgelegten verwaltungsrechtlichen Konzentrationswirkung auch für die Erteilung
der wasserrechtlichen Erlaubnis für unter Bergaufsicht stehende Objekte der
Wismut GmbH zuständig. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird dabei im
Einvernehmen mit der Landesdirektion Sachsen (obere Wasserbehörde) erteilt.
Strahlenschutzrechtliche Genehmigungsbehörde in Sachsen ist das Sächsische
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Ein Ausnahmefall in Sachsen
ist die nicht mehr unter Bergaufsicht stehende Industrielle Absetzanlage
Helmsdorf/Dänkritz I. Dort sind die Landesdirektion Sachsen, das Sächsische
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Bauordnungsamt die
zuständigen Genehmigungsbehörden für die Verwahrarbeiten.
11. Welche Halbwertszeit haben die zusätzlich eingelagerten radioaktiven
Stoffe und Abfälle in den Halden und Absetzbecken der Wismut GmbH,
und was war das Ergebnis der Langzeitsicherheitsnachweise bezüglich des
Zeitraumes der Abschirmung der eingelagerten Radionuklide vor dem
Eintritt in die Biosphäre und der potentiellen Kontamination des
Grundwassers?
Die Halbwertzeiten der bei der Wismut-Sanierung relevanten Radionuklide in
den eingelagerten Stoffen liegen zwischen < 1 Mikrosekunde (µs) bis hin zu
4,5 × 109 Jahren. Langlebige Nuklide sind in erster Linie die Mutternuklide der
beiden Uranzerfallsreihen (U-238, t1/2 = 4,5 × 109 Jahre, U-235, t1/2 = 7,1 × 108
Jahre), aber auch einige Tochternuklide (z. B. das radiologisch bedeutsame
Nuklid Ra-226 mit 1 590 Jahren, Th-230 (Thorium) mit 8,3 × 104 Jahren und
Pb-210 (Blei) mit 22 Jahren).
Ein vereinheitlichter Langzeitsicherheitsnachweis, wie er für die Endlagerung
radioaktiver Abfälle definiert wird, ist im Zusammenhang mit der Sanierung von
Bergbauhinterlassenschaften weder angemessen noch sinnvoll. Bei der
Erarbeitung der optimalen Sanierungsvarianten werden dennoch z. T. aufwendige
Langzeitbetrachtungen unter Nutzung von prognostischen Modellierungen durch-
Drucksache 18/243 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegeführt (siehe die Antwort zu Frage 10). Um eine langzeitstabile Verwahrung
der Halden und Absetzbecken insgesamt zu gewährleisten, werden diese
aufwendig abgedeckt, z. T. mit Mehrschichtabdeckungen. Diese Abdeckungen
enthalten eine Dämmschicht, die der Perkolation von Niederschlagswasser und
damit dem Austrag von Schadstoffen ins Grundwasser entgegenwirkt. Bei der
Optimierung der Abdecksysteme erfolgen entsprechend internationalen
Vorgehensweisen für die Halden Langzeitbetrachtungen für einen Zeitraum von
200 Jahren und für die Absetzbecken von 1 000 Jahren. Dabei wird davon
ausgegangen, dass diese bergbaulichen Hinterlassenschaften einer unbefristeten
institutionellen Kontrolle unterliegen.
Die Einlagerungsorte für radioaktive Stoffe aus der Wasserbehandlung auf den
Halden und Absetzbecken, die Sonderdeponie und die Immobilisatlager
besitzen darüber hinaus eine Basisabdichtung bzw. technische Barrieren, die dem
Austrag von Schadstoffen zusätzlich entgegenwirken. Die technischen
Barrieren (z. B. Kunststoffbahnen, Asphaltschichten, Drainagesysteme) und die
Vorkehrungen für eine langzeitliche Überwachung der Funktionalität dieser
Barrieren entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Deponiebaus für gefährliche
Abfälle. Damit wird auch die Langzeitsicherheit der Verwahrung der radioaktiven
Stoffe gewährleistet. Nach Abschluss der Einlagerung erfolgt die finale
Abdeckung. Die final abgedeckten Halden und Absetzbecken einschließlich der darin
verwahrten Abfälle unterliegen einem Langzeitmonitoring und der ständigen
institutionellen Kontrolle.
12. Wurde für die mehr als 8 000 bergrechtlichen, strahlenschutzrechtlichen,
wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren in
einem oder mehreren Fällen eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung für
die Erteilung der Genehmigung durchgeführt?
Grundsätzlich erfolgt eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei den
Genehmigungsverfahren der Wismut GmbH, bei denen eine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP-Pflicht für betriebsplanpflichtige
Vorhaben ergibt sich aus der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und für alle anderen Vorhaben
(z. B. für Rodungen, wasserwirtschaftliche und immissionsschutzrechtliche
Vorhaben) aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Von den seit 1991 insgesamt für die Wismut-Sanierung erteilten 8 728
Genehmigungen haben die Behörden zahlreiche Genehmigungsverfahren mit
formeller Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt; einige laufen derzeit noch.
Beispiele dafür sind
– das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur abschließenden Gestaltung
des Aufschüttkörpers des Tagebaurestloches Lichtenberg,
– das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Deponie Lichtenberg,
– das laufende Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der
Abfallentsorgungseinrichtung Haldenkomplex 371,
– das laufende Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der
Abfallentsorgungseinrichtung Halde Schüsselgrund.
Unabhängig von der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der
Genehmigungsbehörden führt die Wismut GmbH eine intensive Öffentlichkeitsarbeit
durch. In Bürgerversammlungen, Umweltausschüssen, so genannten Tagen der
Umwelt, Zusammenkünften mit regionalen Entscheidungsträgern und
Politikern werden Sanierungsvorhaben vorgestellt. Regelmäßige Publikationen wie
Presseinformationen, Umweltberichte und Internetauftritte dokumentieren
ebenfalls die Sanierungsergebnisse und informieren über das weitere Vorgehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/243Vor-Ort-Führungen ergänzen die Öffentlichkeitsarbeit. Bei den Planungen zur
Nachnutzung von ehemals bergbaulich beanspruchten Flächen werden die
Interessen der betroffenen Kommunen und der Bevölkerung unter Beachtung der
Sanierungsziele und im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt.
13. Wie viel würde die Wismut GmbH für die Einlagerung der radioaktiven
Abfälle, die zusätzlich in die Halden und Absetzbecken eingebracht
wurden, in einem „Bundesendlager“ bezahlen müssen, und wie viel hat die
bisherige Einlagerung der Abfälle in die Halden und Absetzbecken
gekostet?
Eine Einlagerung der radioaktiven Stoffe aus der Wismut-Sanierung in ein
„Bundesendlager“ ist nicht vorgesehen (siehe die Antwort zu Frage 6). Eine
hypothetische Kostenermittlung dafür liegt nicht vor.
Die Einlagerung der radioaktiven Stoffe der Wismut GmbH in Halden,
Absetzbecken und den anderen genannten Einlagerungsorten ist weit vorangeschritten
(siehe die Antwort zu Frage 5). Eine erneute Aufnahme und Verbringung an
andere Einlagerungsorte würde nicht vertretbare zusätzliche Kosten zu den bereits
entstandenen verursachen. Die Kosten für die bisherige Einlagerung sind in den
Gesamtkosten der Sanierung nicht separat ausgewiesen. Eine Ermittlung ist in
der für die Beantwortung vorgegebenen Frist nicht möglich und wäre nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand zu leisten.
14. Ist es geplant, noch weitere radioaktiv kontaminierte Abfälle in die Halden
und Absetzbecken der Wismut GmbH einzulagern?
Falls ja, aus welchen Anlagen bzw. Anlagenteilen in welche Halden und
Absetzbecken?
Um welche radioaktiven Abfälle handelt es sich, in welchen Mengen, mit
welchen Radionukliden, und mit welchem Aktivitätsinventar?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
15. In welchem Umfang ist eine Wasserentnahme im Rahmen der Behandlung
des Flutungswassers vor Einleitung in den Vorfluter genehmigt, über
welchen Zeitraum erstreckt sich diese Genehmigung, und wie hoch war die
Wasserentnahme tatsächlich?
16. Für welche im Flutungswasser enthaltenen Substanzen wurden über
welche Zeiträume erhöhte Grenzwerte bei der Einleitung in die Vorfluter
genehmigt (bitte alle aktuell geltenden Grenzwerte auflisten)?
17. In welche Gewässer werden die behandelten Wismut-Abwässer
eingeleitet, und für welche Gewässer bestehen Genehmigungen für die Einleitung
der Abwässer?
Die Fragen 15 bis 17 werden wegen des sachlichen Zusammenhanges
gemeinsam beantwortet. Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die
Fragen auf die Behandlung von Wässern beziehen, die im Rahmen der Wismut-
Sanierung anfallen und vor Einleitung in die Vorfluter gereinigt werden müssen.
Die Wismut GmbH betreibt gegenwärtig sieben Wasserbehandlungsanlagen, die
in der Übersicht aufgeführt sind (siehe Anhang auf Seite 11). Für alle
Wasserbehandlungsanlagen der Wismut GmbH bestehen Einleitgenehmigungen.
Behandelt werden Grubenwässer, Sickerwässer aus Halden und Absetzanlagen
sowie Frei- und Porenwässer, die im Rahmen der Verwahrung der Aufberei-
Drucksache 18/243 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungsrückstände in den Absetzanlagen anfallen. Aus der Behandlung dieser
Wässer fallen radioaktive Stoffe an, die an geeigneten Orten sicher verwahrt
werden müssen (siehe auch die Antwort zu Frage 11).
Die Wismut GmbH geht davon aus, dass nach heutiger Kenntnis die
Wasserbehandlung standortbezogen auf lange Sicht fortzuführen ist. Derzeitige
Planungen reichen bis zum Jahr 2040.
Die Übersicht (siehe Anhang auf Seite 11) enthält für jede
Wasserbehandlungsanlage die standortspezifischen Umfänge (Jahresbilanz 2012), die jeweiligen
Genehmigungswerte und die tatsächlich in die Vorfluter eingeleiteten Mengen,
Konzentrationen und Frachten.
Bei der Festlegung der Genehmigungswerte wird entsprechend dem Stand der
Technik sowohl die Menge der zu behandelnden Wässer als auch deren
gebietsspezifische Qualität berücksichtigt, was zu nicht einheitlichen Ablaufwerten
führt. Weiterhin werden die lokalen hydraulischen Bedingungen und die
Umweltauswirkungen berücksichtigt.
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ISSN 0722-8333]