[Deutscher Bundestag Drucksache 18/245
18. Wahlperiode 02.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Andrej Hunko,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/78 –
Rauschmittelkonsum und -prävention bei Soldaten und Soldatinnen der
Bundeswehr in Afghanistan und in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge häuften sich in diesem Jahr Fälle von übermäßigem
Alkoholkonsum von Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten in Afghanistan
(siehe hierzu z. B.
www.focus.de). Der Dienst an der Waffe wird durch den
Konsum von Rauschmitteln noch gefährlicher, da die Zurechnungsfähigkeit
der Soldatinnen und Soldaten eingeschränkt werden kann. Damit können die
Soldatinnen und Soldaten eine Gefahr für sich und für andere werden.
„Betrunkene Soldaten lagen im Graben, Schüsse lösten sich ungewollt, es kam zu
Unfällen“, so SPIEGEL ONLINE im Sommer 2013 zur Lagebeschreibung im
Feldlager Masar-i-Scharif (siehe
www.spiegel.de). Daher ist es wichtig zu
erfahren, wie die Bundeswehr in Afghanistan mit dem Konsum von Alkohol und
anderen Rauschmitteln durch ihre Soldatinnen und Soldaten umgeht und wie
die Bundesregierung diese Regelungen einschätzt. So gibt es etwa je nach
Lager unterschiedliche Regelungen zum Alkoholkonsum, obwohl sich die
Wirkung von Alkohol nicht nach Standort unterscheidet. Es obliegt den Offizieren
vor Ort, angemessene Regelungen zu einem möglichen Alkoholverbot zu
treffen. Dabei sehen einige in einem Verbot von Alkohol keine Lösung, da sie
dadurch einen Anstieg des illegalen Alkoholkonsums unter den Einsatzkräften
befürchten.
Zugleich ist Afghanistan ein wichtiges Anbaugebiet für Cannabis und
Schlafmohn. Zu einer adäquaten Einschätzung des Rauschmittelkonsums von
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan gehört daher auch, das
Ausmaß des Konsums dieser Rauschmittel innerhalb der Bundeswehr zu
ermitteln.
Darüber hinaus ist es wichtig zu erfahren, welche Gründe die Bundesregierung
für den Anstieg des Rauschmittelkonsums unter den deutschen Einsatzkräften
in Afghanistan vermutet, um das Problem des riskanten Konsumverhaltens
unter Soldatinnen und Soldaten nicht an den Symptomen, sondern an den
Ursachen anzugehen. In diesem Zusammenhang geht es um die Evaluierung der bei
der Bundeswehr eingesetzten Konzepte zur Rauschmittelprävention unter
Soldatinnen und Soldaten im Allgemeinen und den Einsatzkräften in Afghanistan Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Dezember
2013, ergänzt durch Schreiben vom 10. Januar 2014, übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/245 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeim Speziellen sowie um die Frage, ob es Hinweise von psychischen
Überforderungen angesichts der Einsatzbedingungen gibt, die zu einem erhöhten
Konsum von legalen und illegalisierten Rauschmitteln führen. Da davon
auszugehen ist, dass der Konsum von legalen und illegalisierten Substanzen sowie
die Herausbildung von Sucht auch bei anderen in Afghanistan stationierten
Armeen bekannt ist, stellt sich zudem die Frage nach der Zusammenarbeit zur
Entwicklung gemeinsamer Suchtpräventionsmaßnahmen.
1. Wie viel alkoholische Getränke wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2012 innerhalb der deutschen Feldlager verkauft (bitte nach
Bier, Wein, Branntwein und weiteren Alkoholika getrennt aufgliedern und
in Litern angeben)?
Über welche Vergleichszahlen verfügt die Bundesregierung für die Jahre
2010 und 2011 sowie 2013?
Wie viele Soldatinnen und Soldaten, Zivilbeschäftigte sowie weitere
Personen haben sich in den jeweiligen Jahren durchschnittlich in diesen
Feldlagern aufgehalten?
Die Nutzung der Einsatzliegenschaften durch die Bundeswehr in Afghanistan
erfolgt gemeinsam mit multinationalen Partnern. Die Anzahl der in den
Einsatzliegenschaften eingesetzten Soldatinnen und Soldaten, Zivilbeschäftigten der
verschiedenen truppenstellenden Nationen sowie weiterer Personen wird seitens
der Bundeswehr nicht erfasst. Es lässt sich somit keine durchschnittliche Zahl
im Sinne der Fragestellung angeben.
Im Rahmen der Regelungen, die in den durch die Bundeswehr genutzten
Einsatzliegenschaften zum Alkoholkonsum gelten (vgl. Antwort zu Frage 11)
werden Bier, Wein und Sekt auch an Nicht-Angehörige des deutschen
Einsatzkontingents verkauft (z. B. bezugsberechtigte Angehörige anderer truppenstellender
Nationen, Dienstreisende, Firmenvertreter, Kontingentbesucher, etc.). Da beim
Verkauf der Waren nur die Bezugsberechtigung geprüft wird, liegen keine
Zahlen über die Warenverteilung auf die verschiedenen berechtigten
Personengruppen vor.
Die nachstehenden jährlichen Verkaufsmengen an Bier, Wein und Sekt können
somit nur zum Teil auf Bundeswehrangehörige bezogen werden. Für diese gilt
im Übrigen eine Höchstabgabemenge (vgl. Antwort zu Frage 7).
Die Versorgung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF in Afghanistan mit
alkoholischen Getränken über die Marketenderwarenorganisation beschränkt sich
auf den Verkauf von Bier, Wein und Sekt.
Im Jahr 2010 wurden 1 296 283 Liter Bier sowie 50 180 Liter Wein und Sekt in
Afghanistan verkauft.
Im Jahr 2011 lagen die Zahlen bei 1 299 794 Liter für Bier sowie 65 017 Liter
für Wein und Sekt.
Im Jahr 2012 wurden 629 586 Liter Bier sowie 48 917 Liter Wein und Sekt
veräußert.
Für das Jahr 2013 liegen derzeit lediglich die Verkaufsmengen im Zeitraum
Januar bis einschließlich Juni vor. Es handelt sich dabei um 344 330 Liter Bier
sowie 8 192 Liter Wein und Sekt.
Andere Alkoholika (z. B. Branntwein, Whisky, Wodka, etc.) dürfen im
Deutschen Einsatzkontingent ISAF durch die deutsche
Marketenderwarenorganisation nicht veräußert werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2452. Wie viele Fälle übermäßigen Alkoholkonsums bei der Bundeswehr in
Afghanistan sind der Bundesregierung seit Beginn des Einsatzes bekannt
(bitte nach Jahren und nach Lager auflisten)?
Fälle übermäßigen Alkoholkonsums werden als solche nicht unmittelbar
statistisch erfasst. Die folgende Übersicht zeigt mittelbar die Anzahl der
Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die befohlenen Regelungen zum Konsum
alkoholischer Getränke bei der Bundeswehr in Afghanistan seit dem Jahr 2008:
Daten zu Disziplinarmaßnahmen vor dem Jahr 2008 liegen nicht vor, da
entsprechende Vorgänge nur fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
3. Wie viele Fälle des Missbrauchs von Alkohol zur medizinischen
Verwendung bei der Bundeswehr in Afghanistan sind der Bundesregierung seit
Beginn des Einsatzes bekannt (bitte nach Jahren und nach Lager auflisten)?
Über den gesamten Zeitraum des Einsatzes in Afghanistan wurde ein Fall des
Missbrauchs bekannt.
4. Wie viele Soldatinnen und Soldaten sind aufgrund von schwerwiegenden
Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol bei der Bundeswehr in
Afghanistan vorzeitig versetzt worden (bitte nach Jahren und nach Lager
auflisten)?
Eine Statistik zur Anzahl von vorzeitigen Beendigungen der besonderen
Auslandsverwendung aufgrund des Verstoßes gegen Regelungen zum
Alkoholkonsum wird grundsätzlich nicht geführt. Das derzeitige Deutsche
Einsatzkontingent ISAF führt allerdings eine Statistik für den Zeitraum seit dem 1. März 2013.
Bis zum 26. November 2013 wurde die besondere Auslandsverwendung bei
vierzehn Kontingentangehörigen in Mazar-e Sharif und bei zwei
Kontingentangehörigen in Kunduz aufgrund von Alkoholmissbrauch vorzeitig beendet.
5. Sind der Bundesregierung Indizien dafür bekannt, dass Soldatinnen und
Soldaten vorsätzlich Alkohol und andere Rauschmittel missbrauchen, um
vorzeitig nach Deutschland zurückgeschickt zu werden?
Nein.
Jahr Mazar-e
Sharif
Kunduz Faizabad Kabul Termez
2008 2 2 3 1 0
2009 7 0 6 0 0
2010 25 5 1 1 1
2011 12 3 0 2 0
2012 15 5 0 7 0
2013 32 6 0 0 1
Drucksache 18/245 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Zu wie vielen Unfällen und welchen Folgeschäden (materielle Schäden,
Verletzte, Tote) ist es seit Beginn des Afghanistaneinsatzes aufgrund von
alkoholisierten oder anderweitig berauschten Soldatinnen und Soldaten
gekommen?
Es liegen keine Erkenntnisse über Unfälle mit Waffen und Munition während
des Afghanistaneinsatzes vor, die zu Folgeschäden materieller oder personeller
Art geführt haben und die ursächlich im Zusammenhang mit dem Genuss von
alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen.
Nach Auswertung der verfügbaren Daten ergibt sich für die Jahre 2007 und 2010
jeweils ein Unfall mit einem Dienstkraftfahrzeug im Einsatzgebiet Afghanistan,
der auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist. Nach den vorliegenden Unterlagen
gab es dabei keinen Personenschaden.
Seit Beginn des Afghanistaneinsatzes ist ein selbstverursachter
Personenschaden ohne Fremdeinwirkung (Platzwunde am Hinterkopf) auf
Rauschmittelkonsum (hier: Alkohol) zurückzuführen.
7. Nach welchen Kriterien erfolgt die Regelung des Alkoholkonsums für
Soldatinnen und Soldaten sowie für Zivilbedienstete in Afghanistan?
Die Kriterien für Alkoholkonsum sind für die Soldatinnen und Soldaten in der
„Regelung des Alkoholkonsums im Deutschen Einsatzkontingent ISAF“ vom
4. April 2013 befohlen.
Gemäß dieser Regelung ist der Konsum von alkoholischen Getränken
ausschließlich in zugelassenen Betreuungseinrichtungen und nur innerhalb
festgelegter Zeiten gestattet. Andere alkoholische Getränke als Bier,
Biermischgetränke, Wein oder Sekt sind verboten.
Es dürfen pro deutschem Kontingentangehörigen und pro Tag zwei Dosen/
Flaschen Bier zu je 0,33 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt oder zwei Dosen
Biermischgetränk zu je 0,5 Liter mit max. 3,5 Vol.-% Alkoholgehalt oder eine
Dose/Flasche Bier zu 0,33 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt und eine Dose
Biermischgetränk zu 0,5 Liter mit max. 3,5 Vol.-% Alkoholgehalt oder eine
Dose/Flasche Bier zu 0,5 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt oder 0,25 Liter
Wein oder Sekt mit max. 15 % Vol.-% Alkoholgehalt getrunken werden.
Zivilbedienstete der Bundeswehr ohne Soldatenstatus – mit Ausnahme der
Militärgeistlichen – gibt es im Deutschen Einsatzkontingent in Afghanistan nicht.
Die Militärgeistlichen sind verpflichtet, die für das Einsatzkontingent geltenden
Regelungen zum Alkoholkonsum zu beachten. Einzige Ausnahme hinsichtlich
der zeitlichen Befristung ist die Verwendung von sehr geringen Mengen
Messwein (zum Beispiel in der Heiligen Messe am Sonntagvormittag).
8. Gibt es je nach Einsatzort in Afghanistan unterschiedliche Regelungen zum
Alkoholkonsum, und wenn ja, warum (bitte Begründung anfügen)?
Nein. Die bestehende Regelung zum Alkoholkonsum gilt für alle Angehörigen
des Deutschen Einsatzkontingentes in Afghanistan. Strengere
Einzelanweisungen zum Alkoholkonsum durch den verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort
werden durch die geltende Regelung zugelassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/245 9. Welche unterschiedlichen Regelungen zum Alkoholkonsum in
Afghanistan gibt es für Soldatinnen und Soldaten sowie für Zivilbedienstete der
Bundeswehr (bitte vollständig für die einzelnen Standorte angeben), und
wie wird ihre Einhaltung überprüft?
Der Alkoholkonsum ist für das gesamte Deutsche Einsatzkontingent in
Afghanistan einheitlich geregelt. Die Einhaltung der Regelung des Alkoholkonsums
im Deutschen Einsatzkontingent in Afghanistan wird durch alle militärischen
Vorgesetzten überprüft, insbesondere durch die jeweiligen
Disziplinarvorgesetzten und die Feldjäger.
10. Welche Regelungen gibt es bezüglich der Mitnahme alkoholischer
Getränke im Gepäck der Soldatinnen und Soldaten nach Afghanistan?
Die Camp- oder Liegenschaftsordnungen legen fest, dass das Einbringen von
alkoholhaltigen Getränken in die Camps oder Liegenschaften grundsätzlich
verboten ist. Für in Privatbesitz befindliche oder gelangte alkoholhaltige Getränke
gelten folgende Regelungen: Angehörige des Deutschen Einsatzkontingents
ISAF melden diese unmittelbar und unaufgefordert bei ihren jeweils
zuständigen Kompaniefeldwebeln oder Innendienstleitern an und lassen diese bis zum
Rückflug einlagern.
11. Gibt es Mechanismen, um den Verkauf von Alkohol in den deutschen
ISAF-Stützpunkten (ISAF = Internationale
Sicherheitsunterstützungsgruppe Afghanistan) zu reglementieren, um sicherzustellen, dass jede
Soldatin und jeder Soldat nur eine bestimmte Menge Alkohol kaufen kann,
und wenn ja, welche Mechanismen sind dies?
Der Verkauf von Alkohol erfolgt im Camp Marmal durch autorisiertes Personal
mittels Nutzung so genannter Ration-Cards. Dadurch wird sichergestellt, dass
die Alkoholregelung (siehe hierzu Nummer 7) eingehalten wird. Gemäß
Campordnung Camp Marmal werden alkoholhaltige Getränke nur gegen Vorlage der
„Ration-Card“ und ausschließlich für den unmittelbaren Konsum verkauft. Die
Gültigkeit und Entwertung der jeweiligen „Ration-Card“ wird vom
Verkaufspersonal sichergestellt. Die „Ration-Card“ wird über die Kompaniefeldwebel
jeden Monat neu ausgegeben. Sie ist von den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten
oder von einer oder einem Beauftragten zu zeichnen. Die letzte erhaltene
„Ration-Card“ ist zum Kontingentende beim Kompaniefeldwebel bzw. der
ausgebenden Stelle abzugeben. Zur Nachvollziehbarkeit und zur Überprüfung werden
Ausgabe- oder Kontrolllisten geführt. Externe Truppenteile, die sich in einem
Camp oder einer Liegenschaft aufhalten, werden von den Kompaniefeldwebeln
der diesen Personenkreis aufnehmenden Truppenteile mit der „Ration-Card“
ausgestattet.
Der Verkauf von Alkohol im Feldlager Termez ist wie im Camp Marmal
geregelt. Im Camp Qasaba (ehemals ACCL) ist dies im „Befehl zur
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung im Camp ACCL“ vom 14. Juni 2013 geregelt.
Der Verkauf alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich über die
Betreuungseinrichtung. Der Verkauf an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Anfrage
durch den entsprechenden Dienststellenleiter und der Genehmigung durch den
Kommandanten Stabsquartier und nur an bestelltes Personal gestattet. Die Art
und Menge des Verkaufs ist durch das Verkaufspersonal schriftlich festzuhalten.
Die deutschen Kräfte am Kabul International Airport unterliegen den
Verkaufsregelungen des Camps Qasaba.
Drucksache 18/245 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Hat die Bundesregierung die Regelung zum Alkoholkonsum mit anderen
Truppenstellern (z. B. mit anderen EU-Staaten, den USA, Australien)
abgesprochen, insbesondere mit jenen, die gemeinsam mit der Bundeswehr
Einsätze durchführen?
Welche gemeinsamen Regelungen gibt es (bitte Begründung anfügen)?
Regelungen für den Alkoholkonsum von Angehörigen der Einsatzkontingente
der verschiedenen truppenstellenden Nationen liegen grundsätzlich in nationaler
Verantwortung. Regelungen für Soldatinnen und Soldaten anderer Nationen
können daher von den deutschen Regelungen abweichen.
In der deutschen Einsatzliegenschaft in Mazar-e Sharif in Afghanistan gibt es
eine gemeinsame Regelung mit anderen Truppenstellern (Campordnung Camp
Marmal). Diese gilt – mit Ausnahme des norwegischen Camp Nidaros und
Unterkunfts- und Arbeitsbereiche der US-Streitkräfte – für das gesamte Camp
Marmal. Sie gilt gleichermaßen für alle Nutzer des Camp Marmal, alle militärischen
und zivilen ISAF-/NATO-Angehörigen, alle Besucher, Angehörige ziviler
nationaler und internationaler Behörden/Organisationen, sowie für Personal der im
Camp Marmal beschäftigten Firmen und zivile Ortskräfte.
Die Regelungen für das Camp Nidaros und die Unterkunfts- und
Arbeitsbereiche der US-Streitkräfte unterliegen deren nationalen Regeln. Gemäß der
Campordnung Camp Marmal werden derzeit an folgende Nationen oder
Personengruppen kein Alkohol ausgeschenkt und keine „Ration-Cards“ ausgegeben:
USA, Albanien, Dänemark, Kanada, Kroatien, Niederlande sowie
Vertragspartner der US-Streitkräfte und Angehörige des NATO-AWACS-Verbandes. Diese
Nationen oder Personengruppen dürfen gemäß der für sie geltenden Regelungen
keinen Alkohol konsumieren.
13. Falls es keine gemeinsamen Regelungen gibt, warum gibt es diese nicht
(bitte Begründung anfügen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Regelungen aus anderen Armeen zur Regulierung des
Alkoholkonsums sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Land und Art der
Maßnahme auflisten)?
Die nachstehende Übersicht listet jene Länder auf, die an ISAF als
Truppensteller beteiligt und deren Regelungen zum Alkoholkonsum in Afghanistan bekannt
sind.
Albanien Die albanischen Streitkräfte richten sich bei der Regelung
des Alkoholkonsums nach den vor Ort bestehenden
Regelungen des jeweiligen Befehlshabers.
Österreich Alkoholverbot.
In der „nichtintensiven“ Zeit (bei normalem Dienst ab ca.
18 Uhr, Ausnahmen durch Kommandeur vor Ort) kann
Alkohol konsumiert werden. Ein vorgegebenes Limit gibt
es nicht, allerdings die Auflage, nach 6 Stunden
uneingeschränkt dienstfähig zu sein (0,0 Promille).
Belgien Das belgische Kontingent passt sich den örtlichen
Bestimmungen an.
Maximal gilt eine „2-Dosen-Regelung“.
Bulgarien Alkoholverbot.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/245Bosnien und
Herzegowina Alkoholverbot.
Kanada Alkoholverbot.
Tschechien Alkoholverbot.
Dänemark Alkoholverbot.
Spanien Alkoholverbot während der Dienstzeit. Insbesondere im
Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen gilt
strengstes Alkoholverbot.
Nicht im Dienst befindliches Personal kann während der
Mahlzeiten (Mittag/Abend) gemäßigt Alkohol
konsumieren.
Anlässlich von Feierstunden kann der militärische Führer
in den o. g. Grenzen einen gemäßigten Alkoholkonsum
genehmigen.
Der zuständige militärische Führer kann den
Alkoholkonsum situationsangepasst auch teilweise (Ort/Zeit/
Personen) oder ganz verbieten.
Finnland Alkoholverbot.
Frankreich Der Kommandeur vor Ort legt das „vertretbare“ Niveau
fest.
Die französische Grundidee mit Alkohol ist: „Besser
unter Kontrolle Alkohol zu erlauben, als zu verbieten, was
man nicht vermeiden kann.“
Mazedonien Alkoholverbot.
Großbritannien British Army, Royal Air Force:
Grundsätzlich gilt für alle Soldatinnen und Soldaten eine
„2-Dosen-Regelung“, also maximal 2×0,33 l Bier pro
Person pro Tag.
Die Entscheidung liegt jedoch beim Kommandeur vor
Ort, eine striktere Regelung wird häufig befohlen. So gilt
z. B. im Einsatzgebiet in der Provinz Helmand ein
generelles Alkoholverbot. Luftfahrzeugbesatzungen dürfen
24 Stunden vor Beginn des Flugbetriebs oder vor Beginn
der Bereitschaft keinerlei Alkohol trinken.
Georgien Alkoholverbot.
Griechenland Der Konsum von Alkohol im Dienst ist verboten.
In den Einsatzkontingenten richten sich die griechischen
Regelungen des Alkoholkonsums nach den vor Ort
bestehenden Vorgaben des jeweiligen Befehlshabers.
Kroatien Alkoholverbot. Einzige Ausnahme besteht für kroatische
Feiertage, an denen in begrenztem Umfang Alkohol
erlaubt werden kann.
Ungarn Die ungarischen Streitkräfte richten sich nach den vor Ort
bestehenden Regelungen des jeweiligen Befehlshabers.
Italien Keine Regelung.
Lettland Alkoholverbot.
Niederlande Alkoholverbot.
Norwegen Alkoholverbot.
Ausnahmen – z. B. in Stäben – können vor Ort durch die
Befehlshaber erlassen werden.
Drucksache 18/245 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Folgt die Bundesregierung der Argumentation eines anonymen Ex-
Offiziers, dass ein Alkoholverbot lediglich heimliche Alkoholexzesse
hervorrufen würde (
www.focus.de, bitte Begründung anfügen)?
Nein, da sich diese Argumentation nicht durch wissenschaftlich fundierte
Erkenntnisse belegen lässt.
16. Wie schätzt die Bundesregierung die Verbreitung des Cannabiskonsums
und den Konsum anderer illegalisierter Rauschmittel unter den
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan ein, und über welches
Zahlenmaterial verfügt sie diesbezüglich?
Eine statistische Erhebung über die Verbreitung des Cannabiskonsums und den
Konsum anderer illegaler Rauschmittel unter den Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr in Afghanistan wird nicht geführt.
17. Wie viele Fälle von Alkoholismus und anderen Formen von
Drogenabhängigkeit sind der Bundesregierung bei Afghanistan-Veteranen bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Eine Anzahl von
Fällen von Alkoholismus und anderen Formen von Drogenabhängigkeit wird
Polen Alkoholverbot.
Portugal Für die portugiesischen Streitkräfte gelten keine
besonderen Regeln hinsichtlich des Alkoholkonsums in
Einsätzen. Genau wie im Dienst im Inland gibt es keine
Höchstmengen, es gilt lediglich, dass der Soldat im Dienst
einsatzfähig sein muss.
Ausnahme: Existieren durch die aufnehmende Stelle
(z. B. Stützpunkt/Feldlager) erlassene, strengere Regeln
bezüglich Alkoholkonsum, so passt sich Portugal diesen
Regeln an.
Rumänien Alkoholverbot.
Bei hohen nationalen Feiertagen oder besonderen
Anlässen kann der Kontingentführer im Einsatz eine Ausnahme
befehlen.
Slowakei Alkoholverbot.
Ausnahmen wie offizielle Besuche, Feierlichkeiten o. Ä.
sind auf dem Dienstwege beim slowakischen Chief of
Defense zu beantragen.
Schweden Kontingentführer regelt vor Ort. Gängige Praxis ist es,
sich im Unterstellungsfall an die bestehenden Regeln
anzupassen.
Im Falle einer eigenen Führungsfunktion wird die Regel
unter den Kontingentteilnehmern einvernehmlich
festgelegt, ggf. passt man sich der national restriktivsten
Position an.
Türkei Alkoholverbot.
Ukraine Alkoholverbot.
Vereinigte Staaten
von Amerika Alkoholverbot.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/245nicht mit der Zentralen Dienstvorschrift 10/13 „Besondere Vorkommnisse“
gemeldet oder erfasst.
18. Welche Maßnahmen betreibt die Bundesregierung, um oben genannte
Fälle in Deutschland zu betreuen?
Der Sozialdienst der Bundeswehr bietet den Angehörigen der Bundeswehr aller
Statusgruppen individuelle Hilfe und Unterstützung auch bei psychosozialen
und gesundheitlichen Störungen wie Alkohol- und Drogenmissbrauch an. Die
Beratung und Betreuung erfolgt durch fachlich geschultes Personal der Sozialen
Arbeit in intensiver Zusammenarbeit mit weiteren bundeswehrinternen
(Sanitätsdienst, Militärseelsorge, Psychologischer Dienst der Bundeswehr) und
externen Spezialisten sowie weiteren Partnern (z. B. Selbsthilfegruppen wie
„Soldaten gegen Sucht e. V.“).
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr in Afghanistan zur
Rauschmittelprävention vor Ort, und wie sind diese konzipiert?
Der Sanitätsdienst der Bundeswehr im Einsatz unterstützt die
Rauschmittelprävention durch Information und Aufklärung der truppendienstlichen
Vorgesetzten und deren unterstellten Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der
Verhaltensprävention. Im Rahmen der Arzneimittelüberwachung sind die
Nachweisführung und die Kontrolle von Ausgabe und Rückgabe sowie der Gebrauch und
Verbrauch von Betäubungsmitteln gewährleistet.
Diebstahl, Verlust, Unterschlagung und Unterbestand von Betäubungsmitteln
stellen ein meldepflichtiges Besonderes Vorkommnis im Sinne der Zentralen
Dienstvorschrift 10/13 dar, ein mögliches Dienstvergehen ist im Rahmen der
disziplinarrechtlichen Ermittlungen festzustellen.
Das Deutsche Einsatzkontingent ISAF führt darüber hinaus keine gesonderten
Maßnahmen zur Rauschmittelprävention vor Ort durch.
20. Welche Programme sind in Afghanistan und Deutschland geplant, um
zukünftig die Rauschmittelprävention in der Bundeswehr zu verbessern?
Im Rahmen der psychosozialen und gesundheitspräventiven
Einsatzvorbereitung sowie anlässlich der allgemeinen Laufbahnlehrgänge werden Soldatinnen
und Soldaten über Gesundheitsrisiken sowie über disziplinare Ahndungen des
Rauschmittelmissbrauchs informiert.
Ferner sollen durch Investitionen in die Schaffung gesundheitsförderlicher
Dienst- und Arbeitsbedingungen die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit sowie die
Arbeits- und Dienstfähigkeit des gesamten Personalkörpers gesteigert werden.
Deshalb werden derzeit die „Maßnahmen des Betrieblichen
Gesundheitsmanagements (BGM)“ überarbeitet. Das BGM umfasst ein Bündel von
Strategien, Maßnahmen und Methoden. Dazu gehören auch präventive Maßnahmen
gegen Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch.
Darüber hinaus befindet sich das vom Generalinspekteur der Bundeswehr im
Oktober 2012 erlassene „Rahmenkonzept Erhalt und Steigerung der
psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen“ in der Erprobung. Es richtet sich
ganzheitlich an alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Die darin
vorgesehenen Maßnahmen erfassen auch die Suchtprävention.
Drucksache 18/245 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Werden mit anderen EU- oder NATO-Armeen gemeinsame
Suchtpräventionsprogramme für Soldatinnen und Soldaten durchgeführt, und wie sind
diese konzipiert?
Falls nein, warum nicht?
Es bestehen Fach- und Forschungsarbeitsgruppen auf NATO-Ebene, um
wissenschaftliche Erkenntnisse und Einsatzerfahrungen auf psychologischem und
medizinischem Gebiet auszutauschen und auf Übertragbarkeit auf die jeweils
eigenen Streitkräfte zu überprüfen. Der Genuss von Suchtmitteln wie Alkohol
unterliegt jedoch den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Nationen. Aufgrund
dieser regionalen, kulturellen und sozialen Unterschiede sind gemeinsame
Präventionsprogramme in diesem Bereich nicht sinnvoll und werden daher nicht
angestrebt.
22. Welche zukünftigen gemeinsamen Suchtpräventionsprogramme mit
anderen EU- oder NATO-Armeen sind für Soldatinnen und Soldaten geplant,
und wie werden diese konzipiert?
Falls keine konzipiert werden, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Rahmen des
Truppenabzugs aus Afghanistan keine illegalisierten Drogen in Militärgerät und
Truppenausrüstung nach Deutschland geschmuggelt werden?
Im gültigen Befehl für die Durchführung des Gepäcktransportes des Deutschen
Einsatzkontingentes in Afghanistan aus dem Einsatzgebiet nach Deutschland
wird ausdrücklich auf das Ein-, Aus- und Durchführverbot für Betäubungsmittel
und Grundstoffe für deren Herstellung hingewiesen. Das Gepäck der
Soldatinnen und Soldaten unterliegt bei der Rückkehr nach Deutschland der Kontrolle
durch den Zoll.
Gemäß dem Befehl für die Personen- und Gepäckkontrolle für Rückflüge aus
dem ISAF-Einsatz nach Deutschland und in andere Länder kontrollieren
Feldjägerkräfte die abfliegenden Personen und deren begleitetes und unbegleitetes
Gepäck, um Gefährdungen der Luftsicherheit und Verstöße gegen die geltenden
Bestimmungen auszuschließen. Dabei werden u. a. technische Hilfsmittel wie
z. B. die Röntgenkontrollanlage verwendet. Das begleitete bzw. unbegleitete
Gepäck sowie Ausrüstungsgegenstände der abfliegenden Personen werden
zusätzlich stichprobenartig durch Rauschgiftspürhunde der Feldjäger abgespürt.
Militärisches Material, dass nach Trabzon und Deutschland geflogen wird, wird
luftfrachtsicher durch die Materialgruppen der jeweiligen Dienststellen
verpackt. Zeitgleich werden dabei nicht zum Lieferumfang gehörende Materialien
entfernt und eine stichprobenartige Qualitätsinspektion durch den Beauftragten
für Luftfrachtsicherheit durchgeführt.
Sämtliches nach Deutschland zurückzuführendes Gerät wird im Rahmen von
tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen gereinigt und desinfiziert. Hierbei
werden auch mögliche Verstecke für Drogen wie Stauräume und Hohlräume,
Radkästen, Unterseiten, Innenräume, Container und Großbehälterinnenräume
überprüft und behandelt. Im Anschluss darf das Material nur in
manipulationsgeschützten Räumen/Freiflächen zwischengelagert werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/24524. Wie viele Disziplinarverfahren, Strafverfahren und vorzeitige
Entlassungen führte die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren insgesamt – nicht nur
auf Afghanistan bezogen – aufgrund von Rauschmittelkonsum (inklusive
Alkohol) gegen Soldatinnen und Soldaten (bitte nach Jahren und Art des
Rauschmittels auflisten)?
Wie viele dieser Fälle bezogen sich auf Afghanistan?
Eine statistische Erhebung hinsichtlich der Entlassungsverfahren wegen
Rauschmittelkonsums bzw. Drogendelikten innerhalb und außerhalb
militärischer Anlagen, die für eine detaillierte Beantwortung der aufgeworfenen Fragen
zwingend erforderlich wäre, wird nicht geführt. Mithin kann eine entsprechende
Quantifizierung der in der Vergangenheit verfügten Entlassungen nach den
jeweils maßgeblichen Gründen (z. B. Rauschmittelkonsum) nicht erfolgen. Nach
Entlassung des Betroffenen endet ferner die Zugriffsmöglichkeit auf die
Datensätze.
Aus der nachstehenden Tabelle des Bundeswehrdisziplinaranwalts ergeben sich
statistische Daten betreffend gerichtlicher Disziplinarverfahren gegen Soldaten
in der Bundeswehr.
Gerichtliche
Disziplinarmaßnahmen
Häufigkeit Jahr Inland
Auslandseinsatz
Afghanistan
Disziplinarverfahren (Alkohol) 57 2008 56 1 1
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
28 25 3 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
51 50 1 1
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
25 22 3 –
Disziplinarverfahren (Alkohol) 67 2009 65 2 2
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
29 26 3 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
60 60 – –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
23 20 3 -
Disziplinarverfahren (Alkohol) 69 2010 68 1 1
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
17 15 2 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
63 62 1 1
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
17 15 2 –
Drucksache 18/245 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNachstehende Tabelle erfasst die einfachen Disziplinarmaßnahmen gegen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
Disziplinarverfahren (Alkohol) 75 2011 73 2 1
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
13 11 2 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
66 64 2 1
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
13 11 2 –
Disziplinarverfahren (Alkohol) 63 2012 62 1 –
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
12 11 1 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
59 58 1 –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
11 10 1 –
Disziplinarverfahren (Alkohol) 12 2013 12 – –
Disziplinarverfahren (andere
Rauschmittel)
2 2 – –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (Alkohol)
12 12 – –
davon mit sachgleichen
Strafverfahren (andere Rauschmittel)
2 2 – –
Einfache
Disziplinarmaßnahmen
Häufigkeit Jahr Inland Ausland Afghanistan
Alkohol 158 2008 121 37 18
– davon Männer 157 121 36 17
– davon Frauen 1 – 1 1
Betäubungsmittel 169 169 – –
– davon Männer 166 166 – –
– davon Frauen 3 3 – –
Alkohol 149 2009 120 29 8
– davon Männer 147 118 29 8
– davon Frauen 2 2 – –
Betäubungsmittel 148 148 – –
– davon Männer 147 147 – –
– davon Frauen 1 1 – –
Gerichtliche
Disziplinarmaßnahmen
Häufigkeit Jahr Inland
Auslandseinsatz
Afghanistan
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/245* Zahlen wurden – wie angekündigt – mit Schreiben vom 10. Januar 2014 nachgereicht.
Nachstehende Tabelle zeigt die Strafverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Statistische Daten, welche Verfahren vor Zivilgerichten von der Bundeswehr gegen
Soldaten geführt wurden, werden nicht erhoben. Im relevanten Zeitraum wurden
ausschließlich Verfahren wegen einer Tat im Inland geführt.
Alkohol 156 2010 136 20 14
– davon Männer 153 133 20 14
– davon Frauen 3 3 – –
Betäubungsmittel 104 104 – –
– davon Männer 103 103 – –
– davon Frauen 1 1 – –
Alkohol 99 2011 79 20 8
– davon Männer 93 73 20 8
– davon Frauen 6 6 – –
Betäubungsmittel 52 50 2 –
– davon Männer 52 50 2 –
– davon Frauen – – – –
Alkohol 85 2012 58 27 16
– davon Männer 78 55 23 13
– davon Frauen 7 3 4 3
Betäubungsmittel 38 37 1 1
– davon Männer 38 37 1 1
– davon Frauen – – – –
Alkohol 119 2013 51 68 36*
– davon Männer 116 51 65 35*
– davon Frauen 3 – 3 1*
Betäubungsmittel 17 17 – –
– davon Männer 17 17 – –
– davon Frauen – – – –
Strafverfahren Inland
Gesamt 2008 111
– davon Männer 111
– davon Frauen –
Einfache
Disziplinarmaßnahmen
Häufigkeit Jahr Inland Ausland Afghanistan
Drucksache 18/245 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass psychische
Überforderungen angesichts der Einsatzbedingungen den übermäßigen Genuss von
Alkohol und anderen Rauschmitteln befördern, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte Begründung anfügen)?
Derzeit laufen verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen, um mögliche
Zusammenhänge zu erforschen und aus diesen Erkenntnissen weitere
Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Nach dem am 26. November 2013 veröffentlichten
zweiten Teil der Studie zur „Prävalenz und Inzidenz von traumatischen
Ereignissen, posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) und anderen
psychischen Störungen bei Soldatinnen und Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz“
der TU Dresden entstehen bei 1,5 Prozent der Einsatzrückkehrer neue
Alkoholstörungen. Die umfangreiche Studie muss noch im Einzelnen ausgewertet
werden, um hieraus Schlussfolgerungen und sachgerechte, nachhaltige
Präventionsmaßnahmen ableiten zu können.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang
zwischen posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) und dem
Konsum von Rauschmitteln bei Soldatinnen und Soldaten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Wie viele Drogendelikte wurden in den letzten fünf Jahren insgesamt
innerhalb und wie viele außerhalb von Militäranlagen in Deutschland bei
Soldatinnen und Soldaten registriert (bitte nach Jahren und Art des
Rauschmittels auflisten)?
In der Bundeswehr sind nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/13
„Besondere Vorkommnisse“ Vorfälle zu melden, bei denen ein Verdacht auf Strafta-
Gesamt 2009 119
– davon Männer 116
– davon Frauen 3
Gesamt 2010 96
– davon Männer 96
– davon Frauen –
Gesamt 2011 80
– davon Männer 80
– davon Frauen –
Gesamt 2012 66
– davon Männer 66
– davon Frauen –
Gesamt 2013 32
– davon Männer 32
– davon Frauen –
Strafverfahren Inland
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/245ten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln (BTMG) besteht. In einer solchen Meldung wird die Art eines
Rauschmittels nicht erfasst. Eine statistische Erhebung über Delikte innerhalb
oder außerhalb von Kasernenanlagen wird nicht geführt. Folgende Übersicht an
gemeldeten Verdachtsfällen gemäß ZDv 10/13 der letzten fünf Jahre wird
vorgelegt:
28. Sind der Bundesregierung in der Bundeswehr Fälle bekannt, bei denen
Drogentests ohne Verdacht (z. B. ohne vorheriges Anamnesegespräch)
durchgeführt wurden?
Nein.
29. Gibt es je nach Waffeneinheit unterschiedliche Regelungen zu
(unangekündigten) Drogentests (bitte Begründung anführen)?
Unangekündigte Drogentests sind nicht zulässig. Die Entnahme einer Blutprobe
zum Nachweis von Drogen (auch nach Alkoholkonsum) bedarf der Anordnung
durch den zuständigen Richter bzw. die zuständige Richterin oder die
Staatsanwaltschaft. Anderweitige Regelungen bestehen nicht.
In den Teilstreitkräften bestehen keine unterschiedlichen Regelungen betreffend
die Durchführung von Drogentests.
Straftaten/ Ordnungsw idrigkeiten nach dem BTMG (Meldungen)
312
261 237
167 130
0
100
200
300
400
2008 2009 2010 2011 2012
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ISSN 0722-8333]