Vertriebspraktiken im Versicherungsgewerbe
der Abgeordneten Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Laut Medienberichten haben tausende von Landes- und Bundesbeamten persönliche Daten von meist neuen Kolleginnen und Kollegen ohne deren Mitwissen gegen Entgelt an Versicherungsvermittler weitergeleitet. So schreibt das „Handelsblatt“ am 13. November 2013 über ein geheimes System dieser sogenannten Vertrauensmitarbeiter. Die Debeka-Versicherung zahlt demnach jährlich Millionen Euro an deutsche Beamte und erhält im Gegenzug Namen, Adressen und persönliche Daten ihrer Kolleginnen und Kollegen, ohne dass deren Einverständnis eingeholt wurde. Der Sachverhalt wirft zahlreiche Fragen in beamten-, datenschutz- sowie strafrechtlicher Hinsicht auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Tätigkeit von Bundesoder Landesbeamten als „Vertrauensmitarbeiter“ bzw. Tippgeber für Versicherungsgesellschaften?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Allgemeinen aus einem System, in dem Versicherungsunternehmen und deren Versicherungsvermittler an für die Vertragsanbahnung relevante persönliche Daten künftiger Kunden dadurch gelangen, dass möglicherweise ein Entgelt oder geldwerter Vorteil an „Vertrauensmitarbeiter“ geleistet wird, in beamten-, datenschutz- sowie strafrechtlicher Hinsicht (auf Seiten der „Vertrauensmitarbeiter“) und in datenschutz- sowie strafrechtlicher Hinsicht (auf Seiten der Versicherungsvermittler)?
In welcher Form tauscht sich die Bundesregierung mit den Länderregierungen über mögliche Maßnahmen oder gesetzlichen Initiativen aus, und mit welchen Ergebnissen ist hier zu rechnen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Stellungnahme der Debeka-Versicherung, wonach sie „eine offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung“ sei und deshalb eine Mitgliederwerbung unbedenklich sei, da die nebenberufliche Tätigkeit eines Bundesbeamten in einer Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes als sog. Tippgeber nach § 100 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes keine genehmigungs-, sondern nur eine gegenüber der Dienstbehörde anzeigepflichtige Tätigkeit darstellt?
Wie ändert sich die Einschätzung, wenn es sich um eine widerrechtliche Weitergabe von Personaldaten durch Bundesbeamte gegen Entgelt oder geldwerten Vorteil handelt?
Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen, dass zukünftig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsicht über Versicherungsvermittler übernehmen soll?
Welche Informationen hatte die Versicherungsaufsicht der BaFin über die Vertriebsmethoden bei der Debeka?
Weshalb konnte ein solches System von der Aufsicht unentdeckt bleiben, obwohl die entstehenden Reputationsschäden die Solvabilität der Debeka in erheblichem Maße schädigen können?
Plant die BaFin zukünftig, Vertriebsmethoden, auch im Hinblick auf mögliche Reputationsrisiken, zu untersuchen und dabei möglicherweise ethisch fragwürdige und gesetzwidrige Praktiken anzuzeigen?