Auswirkungen von Wasserkraftanlagen mit bis zu 1 MW Leistung
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bis zum 22. Dezember 2015 soll gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer erreicht sein (Artikel 4 Absatz 1a WRRL). Nach jetzigem Stand erreichen 62 Prozent der Fließgewässer den in der WRRL geforderten guten Zustand bis zum Jahr 2015 nicht, bei weiteren 26 Prozent „bestehen noch Unsicherheiten“ (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – BMU, Stand: Februar 2008: „Die Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz“). Ändert sich die „Umsetzungspraxis“ der WRRL in Deutschland nicht, „werden die WRRL-Ziele auch 2027 nicht erreicht. Damit droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren der EU“ (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. – BUND 2012: „Neue BUND-Studie prüft Ausbau von Bundeswasserstraßen“).
Neben dem Wasserhaushalt und der Morphologie ist die Durchgängigkeit einer der wesentlichen hydromorphologischen Komponenten zur Gewährleistung eines guten ökologischen Zustands der Fließgewässer (Anhang V 1.1.1 WRRL). Diese wird vor allem durch Querbauwerke, die die gesamte Gewässerbreite umfassen, beeinträchtigt. Nicht nur die Tierwanderung, sondern auch der Geschiebetransport – sprich: die biologische und die morphologische Durchgängigkeit – werden dadurch beeinträchtigt.
Eine Nutzungsform dieser Querbauwerke ist die Stromgewinnung aus Wasserkraft. Kleinwasserkraftanlagen mit bis zu 1 MW Leistung haben einen Anteil von weniger als 10 Prozent an der Stromgewinnung aus Wasserkraft. Das entspricht etwa 0,3 Prozent des Gesamtstrombedarfs in Deutschland (BUND-Positionen: Zukunftsfähige Energiepolitik). Laut Endbericht des Ingenieurbüros Floecksmühle zum Erfahrungsbericht gemäß § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und ersten Ergebnissen des Erfahrungsberichtes werden die „größte installierte Leistung und die höchste Jahresarbeit“ in „der Leistungsklasse 1–5 MW erzielt“. Ebenso kommen die Autorinnen und Autoren zu der Einschätzung, dass das größte Potenzial für Stromgewinnung aus Wasserkraft in der Leistungssteigerung großer Anlagen liegt (Ulrich Dumont, Rita Keuneke, Ingenieurbüro Floecksmühle, Juni 2011: Vorbereitung und Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011 gemäß § 65 EEG, Vorhaben IId Spartenspezifisches Vorhaben Wasserkraft, Endbericht, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Rita Keuneke, 14. November 2013: „Erste Ergebnisse aus der Bearbeitung des Erfahrungsberichtes“, Vortrag auf der Jahrestagung 2013 Wasserkraft NRW).
Drucksache 18/275 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEine weitere Folge der querverbauenden Wasserkraftnutzung ist neben der fehlenden Durchgängigkeit die direkte Gefährdung des Fischbestandes durch laufende Kraftwerksturbinen. Die Saugströmung der Turbine zieht die Fische in der unmittelbaren Umgebung an. Sind die Abstände der Rechenstäbe des Einlaufrechens groß genug, um den Fisch passieren lassen zu können, wird er in die Turbine gesogen und zerstückelt. Zudem verenden viele Fische durch die scharfkantige Oberflächenstruktur der einzelnen Rechen (Dipl.-Biol. Christine Lecour, 2011: „Schädigung von Fischen durch Wasserkraftanlagen“, Vortrag im Rahmen des 26. BWK-Bundeskongresses – BWK = Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e. V. – vom 22. bis 24. September 2011 in Wernigerode, Leitthema: Wasserwirtschaft und Erneuerbare Energien – Umweltverträgliche Planung, sicherer Betrieb von Anlagen). Die „Wasserkraftnutzung in Deutschland kann nur im Einklang mit den Interessen des Gewässer- und Naturschutzes erfolgen“ (BMU, Februar 2008: „Die Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen55
Wie viele Querbauwerke sind in Deutschland noch vorhanden, und wie viele davon werden zur Stromgewinnung aus Wasserkraft genutzt (bitte flussgebietsbezogen gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – nach Gewässern 1. und 2. Ordnung und nach Leistung auflisten)?
Wie viele dieser wasserbaulichen Anlagen werden als durchgängig flussaufwärts und flussabwärts geführt (bitte flussgebietsbezogen nach Gewässern 1. und 2. Ordnung getrennt nach Auf- und Abstieg auflisten und den biologischen und morphologischen Funktionsnachweis durch Monitoring mit ja oder nein vermerken)?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Durchgängigkeit der verbleibenden Bauwerke im Sinne von Anhang V 1.1.1 WRRL herzustellen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung von Querverbauungen und Wasserkraftanlagen in Bezug auf die Erreichung des guten ökologischen Zustandes im Sinne der WRRL und auf die Biodiversität der Fließgewässer ein?
Ist die Bundesregierung bereit, Forschungen zu Auswirkungen der Wasserkraft bzw. deren Auswirkung auf die Biodiversität der Fließgewässer finanziell zu unterstützen?
Wie viele Wasserkraftanlagen sind seit Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 und der damit differenzierten Vergütungssätze neu entstanden, und bei wie vielen davon wurden neue Querverbauungen errichtet (bitte nach Jahreszahlen und Bundesländern sortiert auflisten)?
Wie viele Wasserkraftwerke wurden seit Inkrafttreten des EEG mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit modernisiert (bitte nach Jahreszahlen und flussgebietsbezogen § 7 WHG nach Gewässern 1. und 2. Ordnung sortiert auflisten)?
An welchen Querbauwerken wurde seit dem Jahr 2000 mit der Reaktivierung oder Modernisierung von Wasserkraftanlagen das Stauziel erhöht, und bei wie vielen Flusskilometern wurde dadurch der Rückstau verlängert (bitte nach Jahreszahlen und flussgebietsbezogen gemäß § 7 WHG aufgeteilt in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Wie ist die Beschaffenheit der Einlaufrechen (bezüglich Stababstände, Kantenabrundung etc.), die den Turbinen vorgeschaltet sind, genau geregelt?
Welche Erfahrungen gibt es bundesweit bezüglich der Horizontalstellung der Rechen nach Oppermann (Reinhard Hassinger „Neuartiger Fisch schonender Rechen für Wasserkraftanlagen“, Uni Kassel, Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau) und den „Horizontal-Leitrechen Bypass System“ nach Ebel Gluch und Kehl (2001) (Dr. Guntram Ebel, 2013: „Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen“ im Handbuch Rechen- und Bypasssysteme) in Hinsicht auf Fischletalität und Säuberungsleistung im Vergleich zur üblichen Vertikalstellung der Rechen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, den Fischschutz und damit die Voraussetzung für die Abwärtsdurchgängigkeit an bestehenden Wasserkraftanlagen dem Stand des Wissens, der sich heute durch ingenieurbiologisch optimierte Bypässe an Horizontalrechen festmacht, anzupassen? Ist eine verpflichtende bundesweite Einführung entsprechender Rechen für neue Wasserkraftanlagen geplant?
Wie genau und in welchen zeitlichen Abständen wird die Einhaltung folgender Vorgaben bei querverbauenden Wasserkraftanlagen überprüft: ● Mindestwasserführung, ● Durchgängigkeit, ● Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse, die im WHG (§§ 33 bis 35 und § 6 Absatz 1, aktuelle Fassung, letzte Änderung vom 7. August 2013) und im EEG (§ 23 Absatz 4, aktuelle Fassung, letzte Änderung vom 20. Dezember 2012) geregelt sind?
Wie viele automatisch regelnde Restwassersteuerungen sind vorhanden (bitte flussgebietsbezogen gemäß § 7 WHG aufgeteilt in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Wie viele Ausleitungs-Wasserkraftstandorte verfügen zur Vermeidung von Sackgasseneffekten über Fischaufstiege in der Restwasserstrecke und dem Kraftwerks- oder Mühlgraben (bitte flussgebietsbezogen gemäß § 7 WHG aufgeteilt in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Durch welche Maßnahmen verhindert die Bundesregierung den Schwall- und Sunkbetrieb von Wasserkraftwerken, der mit seinen abrupten Wasserstandsänderungen die Lebensräume im Fluss und am Ufersaum schädigt (BUND, Mai 2011: „BUND-Vision für Flusslandschaften in Deutschland“)?
Mit welchen Sanktionen müssen Wasserkraftanlagenbetreiber rechnen, wenn die vorgeschriebene Restwassermenge unterschritten wird? Sind der Bundesregierung Fälle von Unterschreitungen der Restwassermenge bekannt, und wie wurde bei diesen reagiert?
Werden für die Herstellung der Durchgängigkeit mit einer ökologisch ausreichenden Restwassermenge die Empfehlungen der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) (LAWA, Juli 2001: „Empfehlungen zur Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen und zur Festsetzung im wasserrechtlichen Vollzug“) angewendet? Falls ja, wo? Falls nein, warum nicht?
Gibt es für die Restwassermenge eine Minimalbeschränkung des Volumenstroms (Abflussmenge in m3/s) oder in Prozentanteilen zur durchschnittlichen Abflussmenge des Gewässers? Wie hoch ist diese?
Bei wie viel Prozent der Anlagen werden geringere Restwassermengen oder solche ohne Abflussdynamisierung innerhalb der Laich- und Entwicklungsphasen zugelassen? Mit welcher Begründung?
Wer trägt die Kosten in welcher Höhe für den Umweltgutachter bzw. für die Umweltgutachterin, der oder die neben der zuständigen Wasserbehörde gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 EEG für den Nachweis eines guten ökologischen Gewässerzustands bei der Entstehung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage herangezogen werden kann?
Wie ist bei der Übernahme der Kosten durch den Anlagenbetreiber eine Parteilichkeit des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterin auszuschließen?
Welche fachliche Qualifikation muss der Umweltgutachter bzw. die Umweltgutachterin für die Beurteilung der Beibehaltung oder Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands beim Bau oder Ausbau einer Wasserkraftanlage (WKA) besitzen?
Erfolgt nach Beurteilung der WKA durch den Umweltgutachter bzw. die Umweltgutachterin eine Nachprüfung durch die zuständige Wasser- und Fachbehörde?
Erfolgen die Begutachtungen ausschließlich nach Aktenlage oder sind Vor-Ort-Termine zwingend vorgesehen?
Trifft die Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD („Wasserkraftanlagen und Wasserrahmenrichtlinie“, Landtagsdrucksache 15/606), dass die Wasserbehörden bisher von der Begutachtung durch einen Umweltgutachter und dem Gutachten nur zufällig Kenntnis erhalten“, und dass sie weder „ein eigenes Informationsrecht“ noch die Entscheidung haben, „ob die erhöhte Einspeisevergütung zu Recht bezahlt wird oder können diese aberkennen“, nach Informationen der Bundesregierung zu?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung verschiedener Umwelt- und Anglerverbände, vorhandene und geplante Wasserkraftwerke durch ökologische Gutachten auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der WRRL zu prüfen?
Ist die Bundesregierung bereit, im Falle einer Unverträglichkeit vorhandener Querbauwerke mit und ohne Wasserkraftnutzung mit den Zielen einschlägiger Richtlinien und Gesetze (WRRL, WHG) und dem Fehlen eines übergeordneten örtlichen öffentlichen Interesses, die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Rückbau der Bauwerke zur Erreichung der vorgegebenen Zielstellung (guter ökologischer Zustand bis spätestens 2027) zu ergreifen?
Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die ökologische Gewässerqualität nach WRRL-Vorgaben zu sichern bzw. zu verbessern?
Ist aus Sicht der Bundesregierung für die Erfüllung der Vorgabe der Durchgängigkeit nach § 34 WHG eine einseitige fischbiologische Durchgängigkeit ausreichend, oder muss eine Passierbarkeit des Querbauwerks flussauf- und flussabwärts gegeben sein?
Welche Kenntnisse gibt es über die jährliche Menge geschädigter oder toter Tiere, die in Wasserkraftwerksanlagen jedes Jahr abgefischt werden (bitte in Tonnen nach Flussgebietseinheiten gemäß § 7 WHG in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Wie viel Prozent dieser Tiere kommen durch die Kraftwerksturbinen zu Tode, und wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung dieser Zahl für den Arterhalt ein?
Ist der Bundesregierung eine Erhebung bekannt, welcher Turbinentyp die höchsten Verluste bei wandernden Tierarten verursacht?
Ist der Bundesregierung weiterhin bekannt, welche Tierarten besonders vom Tod in Wasserkraftwerksturbinen betroffen sind?
Wie viel Prozent der Querbauwerke und wie viel Prozent der Wasserkraftanlagen sind mit einem Fischaufstieg, einem Fischabstieg oder beiden ausgerüstet (bitte nach Bundesländern und Leistungsgrad der Anlage – bis 1 MW und über 1 MW – auflisten)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Neutralisierung der Anströmgeschwindigkeit zur Kraftwerksturbine und der Lockströmung bei Umgehungsgerinnen in Bezug auf Orientierung von wandernden Tierarten?
Welche öffentlichen Mittel wurden wann und in welcher Höhe bisher für die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit verwendet (bitte für den Zeitraum ab dem Jahr 2000 nach Bund- und Ländermitteln getrennt auflisten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Menge bewegliche Strommodule (Querverbauung besteht aus einzelnen steuerbaren beweglichen Modulen, die bei geeigneter Einstellung die Durchgängigkeit gewährleisten – Beispiel Salzach) zur Herstellung der biologischen und morphologischen Durchgängigkeit bei Neubau und/oder Modernisierung von Wasserkraftwerksanlagen verwendet werden?
Wie möchte die Bundesregierung eine solche Entwicklung weiter fördern?
Unterstützt die Bundesregierung den Rückbau von Querverbauungen, insbesondere in Natura 2000- und Schutzgebieten und im Anschluss an wertvolle frei fließenden Strecken, um die ökologische Qualität und Biodiversität dieser Fließgewässerstrecken (Maßnahme aus dem Katalog der WRRL-Maßnahmen zur Wiederherstellung eines hydromorphologisch verbesserten Zustandes) zu sichern und zu verbessern?
Wo wurden Anträge zur Wasserkraftnutzung gemäß § 12 Absatz 1 WHG oder § 27 WHG (Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung) abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufführen)?
Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Abschluss der Schlüsselmaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit nach der WRRL (Berichtsportal Wasser-BLIcK, BfG, Stand 31. Oktober 2012 in: „Die Wasserrahmenrichtlinie. Eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme 2012“ in Zusammenarbeit von BMU und Umweltbundesamt, September 2013) geplant?
Wer ist in die Planung und Umsetzung genau mit eingebunden?
Hält die Bundesregierung weiter am erhöhten Vergütungssatz für Anlagen mit bis zu 500 kW nach § 23 Absatz 1 EEG (12,7 Cent pro Kilowattstunde) fest?
Wie ist in den einzelnen Bundesländern die Wasserentnahmeabgabe konkret geregelt (bitte nach Bundesländern und der jeweiligen gesetzlichen Grundlage sortiert auflisten)?
Kann auf Bundesebene eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Wasserentnahmeparteien in Bezug auf die Entrichtung des Wasserentnahmeentgeltes Artikel 9 WRRL (Beispiel Braunkohletagebau in Sachsen) ausgeschlossen werden? Wie ist das zu bewerkstelligen?
Wie viele Beschäftigte sind in Deutschland in der Wasserkraft tätig? Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfallen dabei auf die kleine Wasserkraft in Anlagen mit bis zu 1 MW Leistung?
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung bezüglich der Entlohnungshöhe dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Sieht die Bundesregierung ein „überwiegend öffentliches Interesse“, wie es laut Artikel 4 Absatz 7 WRRL als Ausnahmetatbestand für einen Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot gilt, beim Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage mit bis zu 1 MW Leistung als gegeben an?
Wenn ja, mit welcher Begründung, wenn die Europäische Kommission in ihrem Mahnschreiben 2013/4018 C(2013)2232 final vom 25. April 2013 an den österreichischen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Dr. Michael Spindelegger, erklärt, dass „die Erzeugung erneuerbarer Energien in Österreich und in der EU“ nicht als ein überwiegend öffentliches Interesse gilt, und somit bei der Bewilligung des Wasserkraftwerkes Schwarze Sulm mit einer Leistung von 4920 kW gegen geltendes EU-Recht verstoßen wurde?
Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der Europäischen Kommission in ihrem Mahnschreiben 2013/4018 C(2013)2232 final, dass ein Projekt mit der nationalen Einstufung „überwiegend öffentliches Interesse“ einer Einzelfallprüfung „mit seinen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Ziele“ der WRRL bedarf im Falle von Neu- und Ausbauten von Wasserkraftwerken, die für sie selbst im überwiegend öffentlichen Interesse liegen? Mit welchen Maßnahmen wird dieser Anspruch umgesetzt?
Liegt jedem Neubau einer Wasserkraftanlage eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) hinsichtlich des besten geeigneten Standorts zugrunde? Wenn nein, mit welcher Begründung nicht?
Wann, und wo wurde im Sinne des Verbesserungsgebotes Artikel 4 WRRL und § 27 WHG der § 18 Absatz 2 WHG (Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt, der Umfang erheblich unterschritten oder der Benutzungszweck nicht mehr übereinstimmt) zur Anwendung gebracht?
Wie viele Wasserkraftbenutzungen wurden nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 WHG ohne Entschädigung widerrufen (bitte nach Bundesländern auflisten)?
Ist die Einführung des bisher gescheiterten Umweltgesetzbuches (UGB) geplant, das „bundeseinheitlich die Durchgängigkeit und die Mindestwasserführung als Genehmigungsvoraussetzungen für die Zulassung von Wasserkraftanlagen“ (BMU, Februar 2008: „Die Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz“) formuliert?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Kühlwasserentnahme aus Fließgewässern dem aktuellen Stand des Wissens (Hybridkühltechnik, die nahezu ohne Flusswasser auskommt, analog dem Kohlekraftwerk Vattenfall Elbe/Moorburg – Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil 5e11-08 vom 18. Januar 2013) anzupassen, und damit den mit Kühlwasserentnahme verbundenen Fischverlust (Fischanfall) zu beenden?