[Deutscher Bundestag Drucksache 18/387
18. Wahlperiode 29.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert,
Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/275 –
Auswirkungen von Wasserkraftanlagen mit bis zu 1 MW Leistung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bis zum 22. Dezember 2015 soll gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) ein guter ökologischer und chemischer Zustand der
oberirdischen Gewässer erreicht sein (Artikel 4 Absatz 1a WRRL). Nach jetzigem
Stand erreichen 62 Prozent der Fließgewässer den in der WRRL geforderten
guten Zustand bis zum Jahr 2015 nicht, bei weiteren 26 Prozent „bestehen noch
Unsicherheiten“ (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit – BMU, Stand: Februar 2008: „Die Nutzung der kleinen Wasserkraft
in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz“).
Ändert sich die „Umsetzungspraxis“ der WRRL in Deutschland nicht, „werden
die WRRL-Ziele auch 2027 nicht erreicht. Damit droht Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren der EU“ (Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. – BUND 2012: „Neue BUND-Studie prüft Ausbau von
Bundeswasserstraßen“).
Neben dem Wasserhaushalt und der Morphologie ist die Durchgängigkeit einer
der wesentlichen hydromorphologischen Komponenten zur Gewährleistung
eines guten ökologischen Zustands der Fließgewässer (Anhang V 1.1.1
WRRL). Diese wird vor allem durch Querbauwerke, die die gesamte
Gewässerbreite umfassen, beeinträchtigt. Nicht nur die Tierwanderung, sondern auch
der Geschiebetransport – sprich: die biologische und die morphologische
Durchgängigkeit – werden dadurch beeinträchtigt.
Eine Nutzungsform dieser Querbauwerke ist die Stromgewinnung aus
Wasserkraft. Kleinwasserkraftanlagen mit bis zu 1 MW Leistung haben einen Anteil
von weniger als 10 Prozent an der Stromgewinnung aus Wasserkraft. Das
entspricht etwa 0,3 Prozent des Gesamtstrombedarfs in Deutschland (BUND-
Positionen: Zukunftsfähige Energiepolitik). Laut Endbericht des
Ingenieurbüros Floecksmühle zum Erfahrungsbericht gemäß § 65 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) und ersten Ergebnissen des Erfahrungsberichtes
werden die „größte installierte Leistung und die höchste Jahresarbeit“ in „der
Leistungsklasse 1–5 MW erzielt“. Ebenso kommen die Autorinnen und Auto-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 27. Januar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/387 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderen zu der Einschätzung, dass das größte Potenzial für Stromgewinnung aus
Wasserkraft in der Leistungssteigerung großer Anlagen liegt (Ulrich Dumont,
Rita Keuneke, Ingenieurbüro Floecksmühle, Juni 2011: Vorbereitung und
Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011 gemäß § 65 EEG, Vorhaben IId
Spartenspezifisches Vorhaben Wasserkraft, Endbericht, erstellt im Auftrag des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Rita
Keuneke, 14. November 2013: „Erste Ergebnisse aus der Bearbeitung des
Erfahrungsberichtes“, Vortrag auf der Jahrestagung 2013 Wasserkraft NRW).
Eine weitere Folge der querverbauenden Wasserkraftnutzung ist neben der
fehlenden Durchgängigkeit die direkte Gefährdung des Fischbestandes durch
laufende Kraftwerksturbinen. Die Saugströmung der Turbine zieht die Fische
in der unmittelbaren Umgebung an. Sind die Abstände der Rechenstäbe des
Einlaufrechens groß genug, um den Fisch passieren lassen zu können, wird er
in die Turbine gesogen und zerstückelt. Zudem verenden viele Fische durch die
scharfkantige Oberflächenstruktur der einzelnen Rechen (Dipl.-Biol. Christine
Lecour, 2011: „Schädigung von Fischen durch Wasserkraftanlagen“, Vortrag
im Rahmen des 26. BWK-Bundeskongresses – BWK = Bund der Ingenieure
für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e. V. – vom 22. bis 24.
September 2011 in Wernigerode, Leitthema: Wasserwirtschaft und Erneuerbare
Energien – Umweltverträgliche Planung, sicherer Betrieb von Anlagen). Die
„Wasserkraftnutzung in Deutschland kann nur im Einklang mit den Interessen
des Gewässer- und Naturschutzes erfolgen“ (BMU, Februar 2008: „Die
Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-,
Natur- und Gewässerschutz“).
1. Wie viele Querbauwerke sind in Deutschland noch vorhanden, und wie
viele davon werden zur Stromgewinnung aus Wasserkraft genutzt (bitte
flussgebietsbezogen gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG –
nach Gewässern 1. und 2. Ordnung und nach Leistung auflisten)?
Die von den Bundesländern kartierten Querbauwerke wurden im Jahr 2005 im
Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des
Umweltbundesamtes (UBA) erfasst. Zum damaligen Zeitpunkt betrug die Anzahl ca. 55 000
Querbauwerke. Zwischenzeitlich wurden weitere Gewässerstrecken kartiert. Die
aktuelle Zahl der Querbauwerke ist der Bundesregierung allerdings nicht bekannt.
2. Wie viele dieser wasserbaulichen Anlagen werden als durchgängig
flussaufwärts und flussabwärts geführt (bitte flussgebietsbezogen nach
Gewässern 1. und 2. Ordnung getrennt nach Auf- und Abstieg auflisten und den
biologischen und morphologischen Funktionsnachweis durch Monitoring
mit ja oder nein vermerken)?
Die Erfassung der wasserbaulichen Anlagen und die Bewertung ihrer
Durchgängigkeit obliegen den Ländern. Der Bundesregierung liegt keine Bewertung der
Durchgängigkeit der Bauwerke in den Gewässern 1. und 2. Ordnung vor.
3. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Durchgängigkeit der verbleibenden Bauwerke im Sinne von Anhang V 1.1.1 WRRL
herzustellen?
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist seit März 2010
zuständig für die Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit an den von ihr
errichteten oder betriebenen Stauanlagen der Bundeswasserstraßen, soweit es
die Ziele der WRRL erfordern. Seitdem wurden umfangreiche Planungen und
Abstimmungen seitens des Bundes auf den Weg gebracht, um die erforderlichen
Maßnahmen an den Bundeswasserstraßen WRRL-konform umzusetzen. Für die
Herstellung der Durchgängigkeit aller anderen Bauwerke im Sinne des Anhangs
V 1.1.1. zur WRRL liegt die Zuständigkeit bei den Ländern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3874. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung von Querverbauungen und
Wasserkraftanlagen in Bezug auf die Erreichung des guten ökologischen
Zustandes im Sinne der WRRL und auf die Biodiversität der Fließgewässer
ein?
Die Auswirkungen von Querbauwerken auf die biologische und die
morphodynamische Durchgängigkeit und die Biodiversität können erheblich sein. Die
Wasserkraftnutzung beeinträchtigt zusätzlich den Fischabstieg. In Deutschland
weisen derzeit nur 10 Prozent der Fließgewässerwasserkörper den „sehr guten“
oder den „guten ökologischen Zustand“ auf. Dass dieser Anteil gering ausfällt,
wird zum großen Teil auf die hydromorphologische Degradation
(Gewässerverbau) zurückgeführt.
5. Ist die Bundesregierung bereit, Forschungen zu Auswirkungen der
Wasserkraft bzw. deren Auswirkung auf die Biodiversität der Fließgewässer
finanziell zu unterstützen?
Die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Biodiversität und den
Gewässerzustand sind Inhalt mehrerer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) und seiner nachgeordneten Behörden.
6. Wie viele Wasserkraftanlagen sind seit Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000
und der damit differenzierten Vergütungssätze neu entstanden, und bei wie
vielen davon wurden neue Querverbauungen errichtet (bitte nach
Jahreszahlen und Bundesländern sortiert auflisten)?
Die Angaben in der folgenden Tabelle basieren auf den EEG-Stammdaten.
Darin ist eine Aufschlüsselung nach Neuanlagen und modernisierten Anlagen erst
seit dem Jahr 2012 möglich. Für das Jahr 2013 liegen der Bundesregierung noch
keine Daten vor.
Jahr Neuanlagen Modernisierte Anlagen Gesamt
2000 Keine Angabe Keine Angabe 3 914
2001 Keine Angabe Keine Angabe 1 316
2002 Keine Angabe Keine Angabe 92
2003 Keine Angabe Keine Angabe 149
2004 Keine Angabe Keine Angabe 227
2005 Keine Angabe Keine Angabe 267
2006 Keine Angabe Keine Angabe 248
2007 Keine Angabe Keine Angabe 296
2008 Keine Angabe Keine Angabe 128
2009 Keine Angabe Keine Angabe 620
2010 Keine Angabe Keine Angabe 198
2011 Keine Angabe Keine Angabe 180
2012 73 208 281
Drucksache 18/387 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInformationen über die Errichtung neuer Querbauwerke in Verbindung mit
diesen Anlagen sowie zur Aufteilung dieser Anlagen auf die einzelnen
Bundesländer liegen der Bundesregierung nicht vor.
7. Wie viele Wasserkraftwerke wurden seit Inkrafttreten des EEG mit einer
Steigerung der Leistungsfähigkeit modernisiert (bitte nach Jahreszahlen
und flussgebietsbezogen § 7 WHG nach Gewässern 1. und 2. Ordnung
sortiert auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Informationen über die Aufteilung
der dort gelisteten Anlagen auf Gewässer 1. und 2. Ordnung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
8. An welchen Querbauwerken wurde seit dem Jahr 2000 mit der
Reaktivierung oder Modernisierung von Wasserkraftanlagen das Stauziel erhöht,
und bei wie vielen Flusskilometern wurde dadurch der Rückstau
verlängert (bitte nach Jahreszahlen und flussgebietsbezogen gemäß § 7 WHG
aufgeteilt in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Entscheidungen über Stauzielerhöhungen obliegen den zuständigen Behörden
der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
9. Wie ist die Beschaffenheit der Einlaufrechen (bezüglich Stababstände,
Kantenabrundung etc.), die den Turbinen vorgeschaltet sind, genau
geregelt?
Über die Beschaffenheit der Stababstände entscheiden die zuständigen
Behörden der Länder. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
10. Welche Erfahrungen gibt es bundesweit bezüglich der Horizontalstellung
der Rechen nach Oppermann (Reinhard Hassinger „Neuartiger Fisch
schonender Rechen für Wasserkraftanlagen“, Uni Kassel, Versuchsanstalt
und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau) und den „Horizontal-
Leitrechen Bypass System“ nach Ebel Gluch und Kehl (2001) (Dr. Guntram
Ebel, 2013: „Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen“ im
Handbuch Rechen- und Bypasssysteme) in Hinsicht auf Fischletalität und
Säuberungsleistung im Vergleich zur üblichen Vertikalstellung der Rechen?
Erfahrungen im Betrieb von Horizontalrechen (EBEL 2013) deuten auf geringe
Rechenverluste durch horizontale Stabausrichtung, partielle Selbstreinigung des
Rechens durch tangentialen Strömungsvektor und minimale
Treibgutentsorgungskosten durch effektive Treibgutweiterleitung ins Unterwasser und
vorteilhafte Eigenschaften im Winterbetrieb durch erleichterten Transport von
Eisschollen entlang der schräg exponierten Rechenfläche hin. Dem System werden
vorteilhafte biologische und technische Eigenschaften beschieden. Es ist an
neuen und bestehenden Wasserkraftanlagen gleichermaßen einsetzbar. In
Abhängigkeit von der gewählten Stabweite und der Anströmgeschwindigkeit und
weiterer standörtlichen Bemessungsgrundlagen können sowohl
Horizontalrechen als auch Vertikalrechen einen wirksamen Schutz vor dem Eindringen von
Fischen in die Turbine bieten. Praxisbeispiele für Horizontalrechen werden in
Ebel (2013) „Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen – Handbuch
Rechen- und Bypasssysteme“ genannt. Vielversprechende Ergebnisse werden
durch den Einsatz schräg angeordneter Rechen erreicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/38711. Wie gedenkt die Bundesregierung, den Fischschutz und damit die
Voraussetzung für die Abwärtsdurchgängigkeit an bestehenden
Wasserkraftanlagen dem Stand des Wissens, der sich heute durch ingenieurbiologisch
optimierte Bypässe an Horizontalrechen festmacht, anzupassen?
Ist eine verpflichtende bundesweite Einführung entsprechender Rechen
für neue Wasserkraftanlagen geplant?
Entscheidungen über geeignete Anlagen zum Schutz der Fische treffen die
zuständigen Behörden der Länder. Die Bundesregierung unterstützt die Länder
z. B. durch das Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes „Forum
Fischschutz und Fischabstieg“, in dem auch Informationen über geeignete
Fischabstiege zusammengetragen werden. Eine verpflichtende bundesweite
Einführung bestimmter Rechentypen ist nicht geplant.
12. Wie genau und in welchen zeitlichen Abständen wird die Einhaltung
folgender Vorgaben bei querverbauenden Wasserkraftanlagen überprüft:
● Mindestwasserführung,
● Durchgängigkeit,
● Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse,
die im WHG (§§ 33 bis 35 und § 6 Absatz 1, aktuelle Fassung, letzte
Änderung vom 7. August 2013) und im EEG (§ 23 Absatz 4, aktuelle
Fassung, letzte Änderung vom 20. Dezember 2012) geregelt sind?
Die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben erfolgt durch die zuständigen
Behörden der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
13. Wie viele automatisch regelnde Restwassersteuerungen sind vorhanden
(bitte flussgebietsbezogen gemäß § 7 WHG aufgeteilt in Gewässern 1. und
2. Ordnung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
14. Wie viele Ausleitungs-Wasserkraftstandorte verfügen zur Vermeidung
von Sackgasseneffekten über Fischaufstiege in der Restwasserstrecke und
dem Kraftwerks- oder Mühlgraben (bitte flussgebietsbezogen gemäß § 7
WHG aufgeteilt in Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
15. Durch welche Maßnahmen verhindert die Bundesregierung den Schwall-
und Sunkbetrieb von Wasserkraftwerken, der mit seinen abrupten
Wasserstandsänderungen die Lebensräume im Fluss und am Ufersaum schädigt
(BUND, Mai 2011: „BUND-Vision für Flusslandschaften in
Deutschland“)?
Für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen den Schwall- und Sunkbetrieb
sind die zuständigen Behörden der Länder verantwortlich. Der Bundesregierung
liegen dazu keine Angaben vor.
Drucksache 18/387 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Mit welchen Sanktionen müssen Wasserkraftanlagenbetreiber rechnen,
wenn die vorgeschriebene Restwassermenge unterschritten wird?
Sind der Bundesregierung Fälle von Unterschreitungen der
Restwassermenge bekannt, und wie wurde bei diesen reagiert?
Für die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sind die zuständigen
Behörden der Länder verantwortlich. Diese entscheiden auch über die Folgen der
Nichteinhaltung von Auflagen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
näheren Angaben vor.
17. Werden für die Herstellung der Durchgängigkeit mit einer ökologisch
ausreichenden Restwassermenge die Empfehlungen der LAWA (Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) (LAWA, Juli 2001: „Empfehlungen zur
Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von
Wasserkraftanlagen und zur Festsetzung im wasserrechtlichen Vollzug“)
angewendet?
Falls ja, wo?
Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
18. Gibt es für die Restwassermenge eine Minimalbeschränkung des
Volumenstroms (Abflussmenge in m3/s) oder in Prozentanteilen zur
durchschnittlichen Abflussmenge des Gewässers?
Wie hoch ist diese?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
19. Bei wie viel Prozent der Anlagen werden geringere Restwassermengen
oder solche ohne Abflussdynamisierung innerhalb der Laich- und
Entwicklungsphasen zugelassen?
Mit welcher Begründung?
Die Festlegung einer ausreichenden Mindestwassermenge ist Aufgabe der
Länder. Nach Kenntnis der Bundesregierung orientieren sich viele Länder an den
LAWA-Empfehlungen. Die Entscheidung über die geeignete
Mindestwassermenge ist aber immer auch eine Einzelfallentscheidung, die sich an den
jeweiligen örtlichen Bedingungen orientiert. Über die einzelnen Anlagen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Wer trägt die Kosten in welcher Höhe für den Umweltgutachter bzw. für
die Umweltgutachterin, der oder die neben der zuständigen
Wasserbehörde gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 EEG für den Nachweis eines guten
ökologischen Gewässerzustands bei der Entstehung oder Erweiterung
einer Wasserkraftanlage herangezogen werden kann?
Der Umweltgutachter wird aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem
Anlagenbetreiber tätig. Dieser trägt die Kosten des Umweltgutachters zu 100 Prozent.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/38721. Wie ist bei der Übernahme der Kosten durch den Anlagenbetreiber eine
Parteilichkeit des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterin
auszuschließen?
Die Frage der Bezahlung des Umweltgutachters durch den Anlagenbetreiber ist
keine EEG-spezifische Fragestellung, sondern ist ein Grundsatz der Entlohnung
von Prüftätigkeiten durch nicht öffentliche Stellen. Diese Prüftätigkeiten werden
üblicherweise vom zu prüfenden Vertragspartner bezahlt. Im Übrigen hat der
Umweltgutachter ein Anrecht auf Bezahlung unabhängig davon, ob er
zugunsten oder zulasten des Anlagenbetreibers entscheidet. Er unterliegt insoweit auch
keinem wirtschaftlichen Druck, der sein Urteil beeinflussen könnte.
Die Unparteilichkeit des Umweltgutachters wird auch bereits dadurch gesichert,
dass eine Verbindung von umweltgutachterlichen Prüfleistungen und sonstigen
Beratungsleistungen durch Auflagen im Zulassungsbescheid des
Umweltgutachters ausgeschlossen wird. Dadurch wird gewährleistet, dass ein
Umweltgutachter die Wasserkraftanlage unbefangen begutachtet und sich nicht aufgrund
einer bestehenden geschäftlichen Verbindung zu Gefälligkeitsgutachten
verleiten lässt.
Eine Überwachung der Unparteilichkeit des Umweltgutachters erfolgt im
Rahmen der Aufsicht durch die DAU – Deutsche Akkreditierungs- und
Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH als zuständige Zulassungsstelle. Neben
der alle 24 Monate stattfindenden Regelaufsicht (§ 15 Absatz 1 des
Umweltauditgesetzes – UAG ), wird die Zulassungsstelle auch im Rahmen der
Anlassaufsicht (§ 15 Absatz 4 UAG i. V. m. Nummer 2.3 der UAG-Aufsichtsrichtlinie)
tätig, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Unparteilichkeit des Umweltgutachters nicht gewährleistet war. Bei einem Verstoß gegen die
Unparteilichkeit kann die Zulassungsstelle durch Verwaltungsakt u. a.
gegenüber dem Umweltgutachter anordnen, das Gutachten zurückzuziehen und für
ungültig zu erklären.
22. Welche fachliche Qualifikation muss der Umweltgutachter bzw. die
Umweltgutachterin für die Beurteilung der Beibehaltung oder Verbesserung
des ökologischen Gewässerzustands beim Bau oder Ausbau einer
Wasserkraftanlage (WKA) besitzen?
Ein Umweltgutachter muss gemäß den §§ 4 ff. UAG zuverlässig, unabhängig
und fachkundig sein. Im Bereich der Fachkunde sind die
Qualifikationsanforderungen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG und der dazugehörigen UAG-
Fachkunderichtlinie festgelegt. Die Zulassung als Umweltgutachter erfolgt
branchenbezogen. Letzteres wird konkretisiert in den Zulassungsbereichen im Anhang zur
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, welche auf der Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008 des Statistischen Bundesamtes beruhen. Für eine
Begutachtung nach § 23 EEG ist eine Zulassung für den Bereich 35.11.7 –
Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung –
erforderlich. Die spezifischen Kenntnisse dazu stellt Abschnitt II der UAG-
Fachkunderichtlinie dar (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 23. März 2010, S. 96 f.). Diese
Fachkunde wird im Zulassungsverfahren im Anschluss an eine Überprüfung der
Berufsbildung und -erfahrung in einer mündlichen Prüfung überprüft, welche
von einer Prüfungskommission aus externen Sachverständigen durchgeführt
wird. Nach erfolgter Zulassung muss die Fachkunde durch regelmäßig
durchzuführende Weiterbildungen des Umweltgutachters (§ 15 Absatz 7 UAG)
aufrechterhalten werden. Dies wird durch die genannte Regelaufsicht überprüft.
Drucksache 18/387 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Erfolgt nach Beurteilung der WKA durch den Umweltgutachter bzw. die
Umweltgutachterin eine Nachprüfung durch die zuständige Wasser- und
Fachbehörde?
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2012 ist gemäß § 23 Absatz 4 EEG festgelegt,
dass das Gutachten des Umweltgutachters durch die zuständige Wasserbehörde
bestätigt werden muss. Aufgrund der Übergangsregelung in § 66 Absatz 14 EEG
war bis zum 31. Dezember 2013 eine Überprüfung durch die zuständige
Wasserbehörde nicht zwingend. Ob alle vorgelegten Gutachten im Einzelfall durch die
jeweilige Wasserbehörde nachgeprüft werden, ist nicht im Detail bekannt.
Soweit die in § 23 Absatz 4 EEG genannte Frist zur Versagung der Zustimmung
durch die Behörde unbeabsichtigt nicht eingehalten wird, tritt eine
Genehmigungsfiktion ein.
24. Erfolgen die Begutachtungen ausschließlich nach Aktenlage oder sind
Vor-Ort-Termine zwingend vorgesehen?
Für die Begutachtung durch den Umweltgutachter ist zwingend eine
ausführliche Prüfung am Anlagenstandort vorgesehen.
25. Trifft die Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
(„Wasserkraftanlagen und Wasserrahmenrichtlinie“, Landtagsdrucksache
15/606), dass die Wasserbehörden bisher von der Begutachtung durch
einen Umweltgutachter und dem Gutachten nur zufällig Kenntnis erhalten“,
und dass sie weder „ein eigenes Informationsrecht“ noch die Entscheidung
haben, „ob die erhöhte Einspeisevergütung zu Recht bezahlt wird oder
können diese aberkennen“, nach Informationen der Bundesregierung zu?
Dies traf für die Vergangenheit zu. Mit der EEG-Änderung zum 1. Januar 2012
bedarf das Gutachten einer Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2013 ist diese Vorschrift nun
zwingend anzuwenden (siehe auch Antwort zu Frage 23).
26. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung verschiedener Umwelt-
und Anglerverbände, vorhandene und geplante Wasserkraftwerke durch
ökologische Gutachten auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der WRRL
zu prüfen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach § 35 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Nutzung der Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn
auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
Verfügen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht über einen geeigneten
Fischschutz, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen.
27. Ist die Bundesregierung bereit, im Falle einer Unverträglichkeit
vorhandener Querbauwerke mit und ohne Wasserkraftnutzung mit den Zielen
einschlägiger Richtlinien und Gesetze (WRRL, WHG) und dem Fehlen eines
übergeordneten örtlichen öffentlichen Interesses, die erforderlichen
Maßnahmen einschließlich Rückbau der Bauwerke zur Erreichung der
vorgegebenen Zielstellung (guter ökologischer Zustand bis spätestens 2027) zu
ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/38728. Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
ökologische Gewässerqualität nach WRRL-Vorgaben zu sichern bzw. zu
verbessern?
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes sind die Länder
zuständig.
29. Ist aus Sicht der Bundesregierung für die Erfüllung der Vorgabe der
Durchgängigkeit nach § 34 WHG eine einseitige fischbiologische
Durchgängigkeit ausreichend, oder muss eine Passierbarkeit des Querbauwerks
flussauf- und flussabwärts gegeben sein?
Die Durchgängigkeit im Sinne von § 34 WHG bezieht sich auf eine flussauf-
und -abwärts gerichtete Passierbarkeit.
30. Welche Kenntnisse gibt es über die jährliche Menge geschädigter oder
toter Tiere, die in Wasserkraftwerksanlagen jedes Jahr abgefischt werden
(bitte in Tonnen nach Flussgebietseinheiten gemäß § 7 WHG in
Gewässern 1. und 2. Ordnung auflisten)?
Punktuelle Aussagen bzw. Schätzungen sind beispielsweise für den Aal im
Umsetzungsbericht zu den Aalbewirtschaftungsplänen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1100/2007 dargestellt. Die Aussagen wurden anhand von Annahmen für
mittlere Sterblichkeiten an Wasserkraftanlagen geschätzt und betreffen jeweils
die gesamte Flussgebietseinheit (bzw. die als Aalhabitate eingeschätzten
Gebiete).
Angaben für die Sterblichkeit von Aalen an Wasserkraftanlagen im Jahr 2010
(Quelle: Umsetzungsbericht 2012 zu den Aalbewirtschaftungsplänen der
deutschen Länder 2008):
Eider: 12 t.
Elbe: 43 t.
Ems: 5 t.
Maas: < 1 t.
Oder: < 1 t.
Rhein: 129 t.
Schlei/Trave: 23 t.
Warnow/Peene: < 1 t.
Weser: 70 t.
Insgesamt wurde die Biomasse getöteter Aale auf 283 t geschätzt.
31. Wie viel Prozent dieser Tiere kommen durch die Kraftwerksturbinen zu
Tode, und wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung dieser Zahl für
den Arterhalt ein?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur jährlichen Menge der in
Wasserkraftwerksanlagen letal verletzten Tiere vor. Das Schädigungspotenzial von
Wasserkraftanlagen ist für Fische bis zu einer Körperlänge von ca. 10 cm
ausreichend dokumentiert und kann kumulativ über viele Wasserkraftanlagen
insbesondere auf den Wanderrouten diadromer Arten den Arterhalt gefährden.
Drucksache 18/387 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Ist der Bundesregierung eine Erhebung bekannt, welcher Turbinentyp die
höchsten Verluste bei wanderenden Tierarten verursacht?
Es ist davon auszugehen, dass das Schädigungspotenzial von Pelton-Turbinen
bei 100 Prozent liegt. Auch Durchströmturbinen (Ossberger-Turbinen)
verursachen besonders hohe Sterblichkeiten. Francis-Turbinen gelten häufig als
deutlich gefährlicher als Kaplan-Turbinen, was allerdings vor allem darauf
zurückzuführen ist, dass Francis-Turbinen meist bei größeren Fallhöhen betrieben
werden. Bei allen anderen Turbinentypen ist das Schädigungspotenzial
standortspezifisch zu beurteilen und hängt von biologischen, technischen und
physikalischen Faktoren ab. Darüber hinaus beeinflusst das Betriebsregime bzw. die
Betriebsweise der Wasserkraftanlagen in Kombination mit den Wanderzeiten
der Arten die standortspezifische Schädigungsrate. Je nach Stauhöhe
verursachen große, langsam drehende Turbinen allgemein deutlich geringere Schäden
als kleine, schnell drehende Turbinen. Das Verhältnis des Turbinendurchflusses
zum Abfluss im Gewässer hat eine maßgebliche Bedeutung für die Schädigung
von Fischen am Kraftwerk.
33. Ist der Bundesregierung weiterhin bekannt, welche Tierarten besonders
vom Tod in Wasserkraftwerksturbinen betroffen sind?
Die Abhängigkeit der Schädigungsrate von der Fischlänge wurde sowohl
theoretisch begründet als auch in der Praxis gezeigt. Deshalb sind Arten wie der Aal
besonders negativ beeinflusst, wobei große, abwandernde weibliche Blankaale
stärker betroffen sind als die kleineren männlichen Tiere.
34. Wie viel Prozent der Querbauwerke und wie viel Prozent der
Wasserkraftanlagen sind mit einem Fischaufstieg, einem Fischabstieg oder beiden
ausgerüstet (bitte nach Bundesländern und Leistungsgrad der Anlage – bis
1 MW und über 1 MW – auflisten)?
In Deutschland besteht kein einheitliches Kataster, das Auskunft über die
Ausstattung von Wasserkraftanlagen mit Anlagen oder Auflagen zur Minderung der
Umweltwirkungen auf den Gewässerzustand gibt. Der Bundesregierung liegen
die notwendigen Informationen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Neutralisierung
der Anströmgeschwindigkeit zur Kraftwerksturbine und der
Lockströmung bei Umgehungsgerinnen in Bezug auf Orientierung von
wandernden Tierarten?
Gegenwärtig geht man davon aus, dass die Anströmgeschwindigkeit am Rechen
0,5 m/s nicht übersteigen sollte, damit der abwandernde Fisch nicht gegen den
Rechen gepresst wird und genügend Zeit und Energie für Suchbewegungen am
Rechen zum Auffinden eines Abstiegkorridors (Bypass) aufwenden kann
(Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2005) „Handbuch Querbauwerke“).
Bestimmte mechanische Schutzsysteme (Rechen, Louver) sollen eine
Leitwirkung entfalten. Die Leitströmung (früher Lockströmung) soll einen
unterbrechungsfreien Wanderkorridor zwischen Unterwasser und
Fischaufstiegsanlage (hier Umgehungsgerinne) herstellen. Die Attraktivität der Leitströmung
ist abhängig (siehe Merkblatt DWA-M 509, Gelbdruck)
– vom Austrittswinkel (< 30°),
– vom Strömungsverhältnis im Unterwasser,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/387– von der Strömungsgeschwindigkeit (mittlere Fließgeschwindigkeit ca. 1 m/s),
– vom Strömungsimpuls (kleine Gewässer 5 Prozent des Gesamtabflusses,
größere Gewässer 10 Prozent des Niedrigwasserabflusses oder 1 bis 1,5 Prozent
der Ausbauwassermenge der Wasserkraftanlage).
36. Welche öffentlichen Mittel wurden wann und in welcher Höhe bisher für
die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit verwendet (bitte für den
Zeitraum ab dem Jahr 2000 nach Bund- und Ländermitteln getrennt
auflisten)?
Wegen ihres Sachzusammenhangs wird auch auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen. Eine Zuweisung der erforderlichen Haushalts- und Personalmittel für diese
zusätzliche Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist
nicht erfolgt. Dennoch wurden seitens des Bundes seit Übernahme der
Zuständigkeit im Jahr 2010 Mittel in der Größenordnung von rund 10 Mio. Euro für
konkrete Maßnahmenumsetzungen aufgewendet. Die Aufwendungen der
Länder sind nicht bekannt.
37. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Menge bewegliche
Strommodule (Querverbauung besteht aus einzelnen steuerbaren beweglichen
Modulen, die bei geeigneter Einstellung die Durchgängigkeit
gewährleisten – Beispiel Salzach) zur Herstellung der biologischen und
morphologischen Durchgängigkeit bei Neubau und/oder Modernisierung von
Wasserkraftwerksanlagen verwendet werden?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor.
38. Wie möchte die Bundesregierung eine solche Entwicklung weiter fördern?
Über die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der beschriebenen Anlagen liegen
der Bundesregierung keine Angaben vor. Eine allgemein gültige Aussage zur
Förderfähigkeit kann daher nicht getroffen werden.
39. Unterstützt die Bundesregierung den Rückbau von Querverbauungen,
insbesondere in Natura 2000- und Schutzgebieten und im Anschluss an
wertvolle frei fließenden Strecken, um die ökologische Qualität und
Biodiversität dieser Fließgewässerstrecken (Maßnahme aus dem Katalog der
WRRL-Maßnahmen zur Wiederherstellung eines hydromorphologisch
verbesserten Zustandes) zu sichern und zu verbessern?
Die Durchführung von Maßnahmen zum Rückbau von Querverbauungen in
Natura 2000- und Schutzgebieten mit dem Ziel der Sicherung und zur Verbesserung
der ökologischen Qualität und Biodiversität von Fließgewässerstrecken fällt in
die Zuständigkeit der Länder.
Unabhängig davon, ob es sich um Natura-2000-Gebiete oder Schutzgebiete
handelt, unterstützt die Bundesregierung solche Maßnahmen im Rahmen der ihr
gegebenen Möglichkeiten z. B. mit dem Bundesprogramm „chance.natur –
Bundesförderung Naturschutz“.
Drucksache 18/387 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode40. Wo wurden Anträge zur Wasserkraftnutzung gemäß § 12 Absatz 1 WHG
oder § 27 WHG (Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung) abgelehnt
(bitte nach Bundesländern aufführen)?
Über die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 WHG
entscheiden die Landesbehörden. Die Bundesregierung wird darüber nicht informiert.
41. Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Abschluss der Schlüsselmaßnahmen
zur Verbesserung der Durchgängigkeit nach der WRRL (Berichtsportal
WasserBLIcK, BfG, Stand 31. Oktober 2012 in: „Die
Wasserrahmenrichtlinie. Eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme
2012“ in Zusammenarbeit von BMU und Umweltbundesamt, September
2013) geplant?
Für die Konzeption und Umsetzung der Maßnahmenprogramme sind die
Bundesländer zuständig. Informationen über den Abschluss der
Schlüsselmaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit liegen der Bundesregierung nicht
vor.
42. Wer ist in die Planung und Umsetzung genau mit eingebunden?
Zuständig für Planung und Umsetzung sind die Landesbehörden. Sie stimmen
sich auch untereinander auf Flussgebietsebene ab. In internationalen
Flussgebieten unterstützt die Bundesregierung die Länder bei der Abstimmung.
43. Hält die Bundesregierung weiter am erhöhten Vergütungssatz für Anlagen
mit bis zu 500 kW nach § 23 Absatz 1 EEG (12,7 Cent pro
Kilowattstunde) fest?
Die Bundesregierung wird diese Frage im Rahmen der Novelle des EEG klären.
44. Wie ist in den einzelnen Bundesländern die Wasserentnahmeabgabe
konkret geregelt (bitte nach Bundesländern und der jeweiligen gesetzlichen
Grundlage sortiert auflisten)?
Das Wasserentnahmeentgelt bzw. die Wasserentnahmeabgabe ist in den
einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit Ausnahme von Bayern, Hessen und
Thüringen erheben alle Länder ein Wasserentnahmeentgelt, wobei allerdings die
entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe des Entgelts unterschiedlich
geregelt sind. In Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-
Westfalen und Rheinland-Pfalz wird die Wasserkraft von der Abgabepflicht
ausgenommen.
Das Wasserentnahmeentgelt wird in den einzelnen Ländern auf der Grundlage
der nachstehenden gesetzlichen Grundlagen erhoben:
Bundesland Gesetzesgrundlage
Baden-Württemberg Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 17a bis 17o, Fassung vom 28. 7. 2010
Berlin Berliner Wassergesetz, § 13a, Fassung vom 17. 6. 2005
Brandenburg Brandenburgisches Wassergesetz, §§ 40 bis 42, Fassung vom 20. 12. 2011
Bremen Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr, Fassung vom 23. 4. 2004,
zuletzt geändert am 24. 1. 2012
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/38745. Kann auf Bundesebene eine Ungleichbehandlung der verschiedenen
Wasserentnahmeparteien in Bezug auf die Entrichtung des
Wasserentnahmeentgeltes Artikel 9 WRRL (Beispiel Braunkohletagebau in Sachsen)
ausgeschlossen werden?
Wie ist das zu bewerkstelligen?
Da die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts derzeit landesrechtlich geregelt
ist, kann es im Verhältnis der Länder untereinander zwangsläufig zu
Ungleichbehandlungen der betroffenen Gewässerbenutzer kommen. Hiermit ist jedoch
nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Artikel 9 WRRL verbunden. Die derzeit
bestehenden Regelungsunterschiede könnten allenfalls durch eine
bundesrechtliche Regelung zum Wasserentnahmeentgelt beseitigt werden.
46. Wie viele Beschäftigte sind in Deutschland in der Wasserkraft tätig?
Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfallen dabei auf die
kleine Wasserkraft in Anlagen mit bis zu 1 MW Leistung?
Laut der Studie „Erneuerbar beschäftigt!“, veröffentlicht vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im August 2013 und
abrufbar unter
www.erneuerbare-energien.de, waren im Jahr 2012 in der
Wasserkraftbranche 7 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die Zahl der Beschäftigten in
Anlagen mit bis zu 1 MW Leistung liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
Hamburg Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen, in der
Fassung vom 26. 6. 1989, zuletzt geändert am 21. 12. 2010
Mecklenburg-
Vorpommern
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, §§ 16 bis 18, in der Fassung
vom 30. 11. 1992, zuletzt geändert am 12. 7. 2010
Niedersachsen Niedersächsisches Wassergesetz, §§ 21 bis 28, Fassung vom 19. 2. 2010
Nordrhein-Westfalen Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, §§ 1 bis 12,
Fassung vom 27. 1. 2004, zuletzt geändert am 21. 3. 2013
Rheinland-Pfalz Landeswasserentnahmegesetz, §§ 1 bis 10, Fassung vom 13. 7. 2012
Saarland Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz, §§ 1 bis 11, Fassung
vom 12. 3. 2008, zuletzt geändert am 16. 7. 2012
Sachsen Sächsisches Wassergesetz, § 23, in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. 10. 2004, zuletzt geändert am 1. 1. 2013
Sachsen-Anhalt Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt, §§ 1 bis 10,
Fassung vom 22. 12. 2011
Schleswig-Holstein Grundwasserabgabengesetz, §§ 1 bis 16, Fassung vom 14. 2. 1994, zuletzt
geändert am 13. 12. 2007
Oberflächenwasserabgabengesetz, §§ 1 bis 13, Fassung vom 13. 12. 2000, zuletzt
geändert am 16. 9. 2011
Bundesland Gesetzesgrundlage
Drucksache 18/387 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode47. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung bezüglich der
Entlohnungshöhe dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Die Entlohnungshöhen der Beschäftigten werden in privatrechtlichen Verträgen
festgelegt, über deren Inhalt die Bundesregierung keine Kenntnis hat.
48. Sieht die Bundesregierung ein „überwiegend öffentliches Interesse“, wie
es laut Artikel 4 Absatz 7 WRRL als Ausnahmetatbestand für einen
Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot gilt, beim Betrieb einer
Kleinwasserkraftanlage mit bis zu 1 MW Leistung als gegeben an?
Das „überwiegend[e] öffentliche Interesse“ kann nur bezogen auf den jeweils zu
bewertenden Einzelfall und nicht generalisierend festgestellt werden, da die
konkreten Auswirkungen für das betroffene Gewässer gegen die konkret
darzulegenden öffentlichen Interessen abgewogen werden müssen. Je kleiner der
Nutzen für die öffentlichen Interessen, desto größer wird allerdings der
Begründungsaufwand für die Rechtfertigung der Ausnahme sein.
49. Wenn ja, mit welcher Begründung, wenn die Europäische Kommission in
ihrem Mahnschreiben 2013/4018 C(2013)2232 final vom 25. April 2013
an den österreichischen Bundesminister für europäische und
internationale Angelegenheiten, Dr. Michael Spindelegger, erklärt, dass „die
Erzeugung erneuerbarer Energien in Österreich und in der EU“ nicht als ein
überwiegend öffentliches Interesse gilt, und somit bei der Bewilligung des
Wasserkraftwerkes Schwarze Sulm mit einer Leistung von 4920 kW
gegen geltendes EU-Recht verstoßen wurde?
Zu dem schwebenden Mahnverfahren der Europäischen Kommission gegen
Österreich (Schwarze Sulm) kann die Bundesregierung nicht Stellung nehmen,
da die diesbezüglichen Dokumente nicht öffentlich sind.
50. Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der Europäischen
Kommission in ihrem Mahnschreiben 2013/4018 C(2013)2232 final, dass ein
Projekt mit der nationalen Einstufung „überwiegend öffentliches Interesse“
einer Einzelfallprüfung „mit seinen mittelbaren und unmittelbaren
Auswirkungen auf die Ziele“ der WRRL bedarf im Falle von Neu- und
Ausbauten von Wasserkraftwerken, die für sie selbst im überwiegend
öffentlichen Interesse liegen?
Mit welchen Maßnahmen wird dieser Anspruch umgesetzt?
Zu dem schwebenden Mahnverfahren der Europäischen Kommission gegen
Österreich (Schwarze Sulm) kann die Bundesregierung nicht Stellung nehmen,
da die diesbezüglichen Dokumente nicht öffentlich sind. Inhaltlich wird auf die
Antworten zu den Fragen 48 und 49 verwiesen.
51. Liegt jedem Neubau einer Wasserkraftanlage eine strategische
Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) hinsichtlich des besten geeigneten
Standorts zugrunde?
Wenn nein, mit welcher Begründung nicht?
Nein. Nach Anlage 3 Nummer 1.4 zum UVPG ist eine Strategische
Umweltprüfung (SUP) für Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG durchzuführen. Solche
Maßnahmenprogramme, die jeweils für eine Flussgebietseinheit durchzuführen
sind, können unter Umständen auch Vorgaben im Hinblick auf mögliche Stand-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/387orte für neue Wasserkraftanlagen enthalten (z. B. Unzulässigkeit neuer
Wasserkraftanlagen an bestimmten Gewässerabschnitten). Gegenstand der SUP ist aber
immer das Maßnahmenprogramm insgesamt, nicht eine einzelne neue
Wasserkraftanlage.
52. Wann, und wo wurde im Sinne des Verbesserungsgebotes Artikel 4 WRRL
und § 27 WHG der § 18 Absatz 2 WHG (Widerruf der Erlaubnis und der
Bewilligung, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht
ausgeübt, der Umfang erheblich unterschritten oder der Benutzungszweck nicht
mehr übereinstimmt) zur Anwendung gebracht?
Auf die Antwort zu Frage 53 wird verwiesen.
53. Wie viele Wasserkraftbenutzungen wurden nach § 20 Absatz 2 Nummer 4
WHG ohne Entschädigung widerrufen (bitte nach Bundesländern
auflisten)?
Über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung entscheiden die
Landesbehörden selbstständig. Die Bundesregierung erhält dazu keine Informationen.
54. Ist die Einführung des bisher gescheiterten Umweltgesetzbuches (UGB)
geplant, das „bundeseinheitlich die Durchgängigkeit und die
Mindestwasserführung als Genehmigungsvoraussetzungen für die Zulassung von
Wasserkraftanlagen“ (BMU, Februar 2008: „Die Nutzung der kleinen
Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und
Gewässerschutz“) formuliert?
Nein. Die §§ 33 bis 35 WHG normieren bereits bundeseinheitliche
Anforderungen an die Mindestwasserführung, die Durchgängigkeit sowie den Fischschutz,
die bei der Zulassung von Wasserkraftanlagen zu beachten sind. Diese
Vorschriften wurden weitgehend unverändert aus dem seinerzeitigen Entwurf für
ein Zweites Buch Umweltgesetzbuch (UGB II) in das Wasserhaushaltsgesetz
2010 übernommen.
55. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Kühlwasserentnahme aus Fließgewässern dem aktuellen Stand des Wissens
(Hybridkühltechnik, die nahezu ohne Flusswasser auskommt, analog dem
Kohlekraftwerk Vattenfall Elbe/Moorburg – Oberverwaltungsgericht Hamburg,
Urteil 5e11-08 vom 18. Januar 2013) anzupassen, und damit den mit
Kühlwasserentnahme verbundenen Fischverlust (Fischanfall) zu beenden?
Für die Bewilligung von Kühlwasserentnahmen sind die Länder zuständig. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Landesbehörden über den
aktuellen Stand des Wissens informieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]