Umsetzung des IMK-Beschlusses zur sogenannten Bleiberechtsregelung
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 16./17. November 2006 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) einen Beschluss über die Gewährung eines Bleiberechts für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet beschlossen. Insgesamt hat die IMK eine Regelung getroffen, die viele Restriktionen enthält. Neben dem Nachweis eines Arbeitsplatzes führt ein langer Katalog an Ausschlussgründen dazu, dass voraussichtlich 80 bis 90 Prozent der Geduldeten keine Chance auf ein Bleiberecht haben werden. So müssen die Flüchtlinge mit Familie seit sechs Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik leben. Bei Alleinstehenden sind es acht Jahre. Darüber hinaus müssen sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Können sie bis Ende September 2007 einen dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz und Deutschkenntnisse vorweisen, erhalten sie ein auf zunächst zwei Jahre befristetes Aufenthaltsrecht. Weitere Anforderungen sind eine ausreichend große Wohnung, für die Kinder ein Nachweis des Schul- bzw. Kitabesuchs und die Vorlage eines Passes, Straffreiheit und keine Mitwirkungsverweigerung usw.
Expertinnen/Experten rechnen mit lediglich ca. 20 000 Personen, die einen Arbeitsplatz vorweisen können und die entsprechenden Mindestaufenthaltszeiten erfüllen und damit sofort eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können (AP vom 20. November 2006). Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) glaubt ebenfalls, dass lediglich rund 20 000 Flüchtlinge mit Duldung sofort unter die beschlossene Regelung fallen und teilt damit die Auffassung des Innenministers von Bayern, Günther Beckstein (CSU), der die Zahl im „unteren fünfstelligen Bereich“ sieht („Ab Montag sicheren Aufenthalt“, in: Berliner Zeitung vom 18. November 2006, S. 8). Das wäre eine Quote von gerade einmal 10 Prozent, die im Interesse der Betroffenen nicht hinnehmbar ist. An dieser grundsätzlich negativen Bewertung ändert sich nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass in einem zweiten Schritt weitere 40 000 potenziell ein Bleiberecht erhalten könnten, sofern sie bis zum 30. September 2007 über einen Arbeitplatz ihren Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen bestreiten können („Ab Montag sicheren Aufenthalt“, in: Berliner Zeitung vom 18. November 2006, S. 8). Entscheidenden Einfluss auf die Zahl von Bleiberechtserteilungen hat die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern und damit, wie diese die vereinbarten Regelungen interpretieren.
Die Bundesregierung soll im Aufenthaltsrecht „schnellstmöglich eine grosszügige gesetzliche Bleiberechtsregelung bei geduldeten Menschen verankern“. Dies fordert die Fraktion DIE LINKE. in einem Antrag (Bundestagsdrucksache 16/3912). So soll eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsmarktzugang grundsätzlich nach fünf Jahren geduldetem oder gestattetem Aufenthalt, bei Familien
nach drei Jahren, erteilt werden. In Härtefällen müsse der Aufenthalt auch früher erlaubt werden können, etwa bei minderjährigen, unbegleitet eingereisten Flüchtlingen, bei traumatisierten Kriegs- und Gewaltopfern, bei Opfern rassistischer Gewalt in Deutschland sowie bei Opfern von Zwangsheiraten und Menschenhandel oder davon bedrohten Menschen. Dabei dürfe der Nachweis von Integrationsleistungen wie Sprachkenntnissen oder Schulzeugnissen sowie der Nachweis einer Erwerbstätigkeit keine Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung für die Arbeitsplatzsuche bis zum 30. September 2007 sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der „Bleiberechtsregelung“ der IMK vom 16./17. November 2006 von Ausreisepflichtigen in den Bundesländern gestellt und bearbeitet worden (bitte entsprechend den Bundesländern aufgeteilt nach positiver und negativer Bescheidung sowie offenem Antragsverfahren aufgeschlüsselt auflisten)?
2. Inwieweit ist für die Bundesregierung die ethnische Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit ein sachgerechtes Kriterium, um per se eine Personengruppe unter den Verdacht zu stellen, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und sie entsprechend bei der Umsetzung der Bleiberechtsregelung in einzelnen Bundesländern wegen vermeintlicher Bezüge zu Extremismus und Terrorismus pauschal und generell herauszunehmen?
3. Inwieweit werden in den Bundesländern im Rahmen der Umsetzung des IMK-Beschlusses zur Bleiberechtsregelung bspw. Kurdinnen und Kurden bzw. irakische Staatsangehörige pauschal und generell von der Möglichkeit des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen?
4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Anträge wegen nicht vorliegender Pässe negativ beschieden wurden, obwohl einige Botschaften (z. B. Iran) regelmäßig die Ausstellung von Pässen verweigern?
5. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass den unter Frage 4 angesprochenen Antragstellerinnen und Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der oben genannten Bleiberechtsregelung erfüllen?
6. Wie viele Ausreisepflichtige haben sich bei den Arbeitsagenturen als arbeitsuchend gemeldet, seit dem die Bundesagentur für Arbeit Ende Dezember 2006 die Vermittlerinnen und Vermittler angewiesen hat, die berechtigten Ausländerinnen und Ausländer in die Vermittlungsbemühungen einzubeziehen (epd vom 4. Januar 2007)?
7. Wie viele der unter Frage 7 genannten Ausreisepflichtigen sind seit Ende Dezember 2006 in offene Stellen vermittelt worden?
8. Inwieweit gibt es für die Überprüfung der Arbeitsbedingungen nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (durchschnittlich) einzuhaltende Fristen bzw. sofern es keine gibt, inwieweit wäre dies notwendig, um auszuschließen, dass Arbeitsverträge nur deshalb nicht zustande kommen, weil es entsprechende Verzögerungen bei der Überprüfung gibt?
9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass im Rahmen der Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Bleiberechtsregelung, Ausreisepflichtige (bspw. Familien mit Kindern), die einen Arbeitsplatz finden, der nicht ganz zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht, dem kompletten Prüfprogramm inkl. Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG unterliegen?
10. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, eine bundesweite gesetzliche Regelung im Kabinett zu beschließen bzw. bis wann soll diese in den Deutschen Bundestag eingebracht werden?
11. Inwieweit sollen die Verhandlungen über eine gesetzliche Bleiberechtsregelung für Ausreisepflichtige aus den übrigen Verhandlungen zum Zuwanderungsgesetz ausklammert werden?
12. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung für den Fall, dass eine gesetzliche Regelung erst nach dem 30. September 2007 in Kraft tritt, Vorkehrungen zu treffen, damit Ausreisepflichtige nicht wie vor dem IMK- Beschluss vom 17. November 2006 ohne eine Bleiberechtsperspektive verbleiben müssen oder sogar abgeschoben werden?
13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Familien auch dann ein Bleiberecht nach der Bleiberechtsregelung erhalten sollten, wenn der Asylantrag eines (womöglich minderjährigen) Familienmitglieds nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVerfG) als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde?
14. Inwieweit sieht die Bundesregierung im Zusammenhang des Ausschlusses von Familienangehörigen bei Straftaten Einzelner gemäß II.6.6. des IMK- Beschlusses zur Bleiberechtsregelung, das Problem, Familienmitglieder in Sippenhaftung zu nehmen?
15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Familien auch dann eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Umsetzung des IMK- Beschlusses zur Bleiberechtsregelung in den Bundesländern erhalten, wenn mindestens ein minderjähriges Kind mangels freier Plätze nicht den Kindergarten besucht?
Fragen15
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung für die Arbeitsplatzsuche bis zum 30. September 2007 sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der „Bleiberechtsregelung“ der IMK vom 16./17. November 2006 von Ausreisepflichtigen in den Bundesländern gestellt und bearbeitet worden (bitte entsprechend den Bundesländern aufgeteilt nach positiver und negativer Bescheidung sowie offenem Antragsverfahren aufgeschlüsselt auflisten)?
Inwieweit ist für die Bundesregierung die ethnische Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit ein sachgerechtes Kriterium, um per se eine Personengruppe unter den Verdacht zu stellen, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und sie entsprechend bei der Umsetzung der Bleiberechtsregelung in einzelnen Bundesländern wegen vermeintlicher Bezüge zu Extremismus und Terrorismus pauschal und generell herauszunehmen?
Inwieweit werden in den Bundesländern im Rahmen der Umsetzung des IMK-Beschlusses zur Bleiberechtsregelung bspw. Kurdinnen und Kurden bzw. irakische Staatsangehörige pauschal und generell von der Möglichkeit des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Anträge wegen nicht vorliegender Pässe negativ beschieden wurden, obwohl einige Botschaften (z. B. Iran) regelmäßig die Ausstellung von Pässen verweigern?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass den unter Frage 4 angesprochenen Antragstellerinnen und Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der oben genannten Bleiberechtsregelung erfüllen?
Wie viele Ausreisepflichtige haben sich bei den Arbeitsagenturen als arbeitsuchend gemeldet, seit dem die Bundesagentur für Arbeit Ende Dezember 2006 die Vermittlerinnen und Vermittler angewiesen hat, die berechtigten Ausländerinnen und Ausländer in die Vermittlungsbemühungen einzubeziehen (epd vom 4. Januar 2007)?
Wie viele der unter Frage 7 genannten Ausreisepflichtigen sind seit Ende Dezember 2006 in offene Stellen vermittelt worden?
Inwieweit gibt es für die Überprüfung der Arbeitsbedingungen nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (durchschnittlich) einzuhaltende Fristen bzw. sofern es keine gibt, inwieweit wäre dies notwendig, um auszuschließen, dass Arbeitsverträge nur deshalb nicht zustande kommen, weil es entsprechende Verzögerungen bei der Überprüfung gibt?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass im Rahmen der Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Bleiberechtsregelung, Ausreisepflichtige (bspw. Familien mit Kindern), die einen Arbeitsplatz finden, der nicht ganz zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht, dem kompletten Prüfprogramm inkl. Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG unterliegen?
Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, eine bundesweite gesetzliche Regelung im Kabinett zu beschließen bzw. bis wann soll diese in den Deutschen Bundestag eingebracht werden?
Inwieweit sollen die Verhandlungen über eine gesetzliche Bleiberechtsregelung für Ausreisepflichtige aus den übrigen Verhandlungen zum Zuwanderungsgesetz ausklammert werden?
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung für den Fall, dass eine gesetzliche Regelung erst nach dem 30. September 2007 in Kraft tritt, Vorkehrungen zu treffen, damit Ausreisepflichtige nicht wie vor dem IMK- Beschluss vom 17. November 2006 ohne eine Bleiberechtsperspektive verbleiben müssen oder sogar abgeschoben werden?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Familien auch dann ein Bleiberecht nach der Bleiberechtsregelung erhalten sollten, wenn der Asylantrag eines (womöglich minderjährigen) Familienmitglieds nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVerfG) als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde?
Inwieweit sieht die Bundesregierung im Zusammenhang des Ausschlusses von Familienangehörigen bei Straftaten Einzelner gemäß II.6.6. des IMK- Beschlusses zur Bleiberechtsregelung, das Problem, Familienmitglieder in Sippenhaftung zu nehmen?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Familien auch dann eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Umsetzung des IMK- Beschlusses zur Bleiberechtsregelung in den Bundesländern erhalten, wenn mindestens ein minderjähriges Kind mangels freier Plätze nicht den Kindergarten besucht?