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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Sprachliche Bereinigung der §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs und Gesamtreform der Tötungsdelikte

Notwendigkeit einer sprachlichen Bereinigung bzw. einer Gesamtreform der Tötungsdelikte, Unterstützung einer entsprechenden Länderinitiative und eigene Vorhaben, Änderung weiterer Regelungen im StGB wegen Herkunft aus der NS-Zeit, insbes. der Maßregeln der Sicherung und Besserung<br /> (insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.02.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/31417.01.2014

Sprachliche Bereinigung der §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs und Gesamtreform der Tötungsdelikte

der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein, Anke Spoorendonk, hat am 13. November 2013 angekündigt, sich für eine Bundesratsinitiative zur sprachlichen Überarbeitung der §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs (StGB) einzusetzen, weil deren Wortlaut bis heute Formulierungen aus der NS-Zeit enthalte. Wörtlich formulierte Anke Spoorendonk: „Das Ungewöhnliche an diesen Formulierungen ist ihr Hinweis auf einen vermeintlichen Tätertyp des ,Mörders‘: Unsere Straftatbestände beschreiben ansonsten nicht bestimmte Täterpersönlichkeiten, sondern vorwerfbare Handlungen. Nach nationalsozialistischer Lesart hingegen war ein Mörder schon als solcher geboren und er offenbarte sich sozusagen durch die Tat. Insofern spiegeln die Formulierungen der Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuchs bis heute die NS-Ideologie wider.“ (vgl. www.schleswig-holstein.de/MJKE/DE/Service/Presse/PI/2013/Justiz/131113mjke_ Bundesratsinitiative.html). Nach Aussagen der Justizministerin Schleswig-Holsteins soll die sprachliche Bereinigung der §§ 211 und 212 StGB ein erster Schritt für eine „notwendige Gesamtreform der Tötungsdelikte“ darstellen.

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister sowie Justizsenatorinnen und Justizsenatoren hat den Vorschlag auf ihrer Sitzung am 14. November 2013 einstimmig zur Kenntnis genommen (vgl. www.schleswig-holstein.de/ MJKE/DE/Service/Presse/PI/2013/Justiz/131114mjke_Bundesratsinitiative.html).

Der Vorstoß der Justizministerin Schleswig-Holsteins stieß auf Zustimmung. beispielsweise hält den Vorstoß von Anke Spoorendonk für „absolut berechtigt“ – Der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e. V. vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/mord-und-totschlag-spoorendonk-will-ns-paragrafen-reformieren-a-932317.html). In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 21./22. Dezember 2013 hat Heribert Prantl den Vorschlag der Justizministerin Schleswig-Holsteins ebenfalls unterstützt. Er formulierte: „Der Kern des Strafrechts besteht aus problematischen Gummi- und Emotionsformeln, die auf das Jahr 1941, also auf die Nazis zurückgehen.“ (vgl. www. sueddeutsche.de/politik/ reform-des-strafrechts-warum-mord-nicht-gleich-mord- ist-1.1849029).

Der Deutsche Anwaltverein e. V. hat konkrete Vorschläge zur Reformierung der §§ 211 und 212 StGB vorgelegt (Stellungnahme 1/2014 zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag; §§ 211, 212, 213 StGB unter www. anwaltverein.de).

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zudem auf weitere Straftatbestände verwiesen, die ihren Ursprung oder ihre Erweiterung in der NS-Zeit haben. So wird auf die Erweiterung des § 240 StGB auf das Merkmal „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ im Jahr 1943 und den sog. Treubruchstatbestand des § 266 StGB aus dem Jahr 1933 verwiesen (vgl. Prof. Dr. Gerhard Wolf, Befreiung des Strafrechts von nationalsozialistischen Denken?, HFR 1996, Beitrag 9, Seite 1).

Auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung im StGB stammen im Wesentlichen aus der NS-Zeit. Sie wurden durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. I S. 995) vom 24. November 1933 eingeführt und nur teilweise in den Jahren 1945 bis 1969 abgeschafft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine sprachliche Bereinigung der §§ 211 und 212 StGB notwendig ist?

Wenn nein, warum nicht?

2

Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der Justizministerin Schleswig-Holsteins, eine sprachliche Bereinigung der §§ 211 und 212 StGB vorzunehmen?

Wenn nein, warum nicht?

3

Plant die Bundesregierung eigene Aktivitäten zur sprachlichen Bereinigung der §§ 211 und 212 StGB?

Wenn nein, warum nicht?

4

Sieht die Bundesregierung Bedarf für eine „nötige Gesamtreform der Tötungsdelikte“?

Wenn nein, warum nicht?

5

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, weitere Paragrafen des Strafrechts im Hinblick auf ihre Herkunft aus der NS-Zeit zu überarbeiten?

Wenn ja, an welche Paragrafen denkt die Bundesregierung?

Wenn nein, warum nicht?

6

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Maßregeln der Sicherung und Besserung angesichts ihrer Herkunft aus der NS-Zeit zu reformieren oder gar infrage zu stellen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 16. Januar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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