BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Problematik anlassloser Polizeikontrollen und "racial profiling"

Betroffenenperspektive bei anlasslosen Polizeikontrollen und "racial profiling" (Nachfrage zu BT-Drs 17/11971), Definition von "racial profiling": ethnische Merkmale als ausschließliches oder zentrales Kriterium, Anwendungspraxis der Bundespolizei; Position zur Haltung des Vorsitzenden der DPolG, Rainer Wendt; Durchführung anlassloser Kontrollen durch die Bundespolizei: Umfang, Effektivität hinsichtlich illegaler Migration, Art festgestellter Verstöße; Untersuchungen zu Bestätigung bzw. Entstehen rassistischer Haltungen durch "racial profiling", Umfang der Anwendungspraxis, Erfassen durch einen Berichtsbogen<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.02.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/32317.01.2014

Problematik anlassloser Polizeikontrollen und „racial profiling“

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Öffentlichkeit wird wiederholt die Problematik erörtert, dass sich die Bundespolizei bei anlasslosen Kontrollen der Methode des „racial profiling“ bediene, also Menschen vorzugsweise aufgrund ihres Aussehens und ihrer (angenommenen) ethnischen bzw. nationalen Herkunft kontrolliere. Eine solche Vorgehensweise ist, wie auch die Bundesregierung in Beantwortung von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. eingeräumt hat, mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569).

Dass diese Methode dennoch praktiziert wird, weist die Bundesregierung zurück – und lässt sich auch nicht dadurch irritieren, dass das Oberverwaltungsgericht Koblenz ein solches „racial profiling“ durch einen Bundespolizisten ausdrücklich für rechtswidrig erklärt hat und der betreffende Beamte selbst angegeben hatte, er habe einen Reisenden „aufgrund seiner Hautfarbe“ kontrolliert (Az. 7 A 10532/12.OVG).

Die Fragesteller sehen sich in ihrer Annahme, dass das Problem tatsächlich existiert und größere Dimensionen annimmt, auch durch Äußerungen des Chefs der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, bestätigt. Dieser wies in einem Interview mit der „taz.die tageszeitung“ (29. Oktober 2013) die Vorhaltung, dass man „allein aufgrund seiner Hautfarbe ins Visier der Polizei geraten kann“, nämlich keineswegs zurück, sondern verteidigte den Ansatz der Polizei, „in dieser Form“ gegen illegale Zuwanderung vorzugehen, ausdrücklich. Für den DPolG-Chef ist vielmehr die Politik verantwortlich: Wenn sie „diese Form“ der Polizeiarbeit nicht mehr wolle, „dann muss sie uns diesen Auftrag entziehen.“

Die Politik könne der Polizei aber nicht den Auftrag erteilen „und hinterher sagen: ‚Igittigitt, das ist Rassismus.‘ “

Die Fragesteller teilen zwar nicht die implizite Annahme, Polizeibeamte seien quasi zum „racial profiling“ verpflichtet, wenn „die Politik“ es so wolle. Polizistinnen und Polizisten dürfen bzw. müssen rechtswidrige Befehle verweigern und stehen insofern auch in eigener Verantwortung. Aufschlussreich sind die Äußerungen des DPolG-Chefs gleichwohl, weil sie die von Kritikern bemängelte Kontrollpraxis bestätigen.

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e. V. fordert von der Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2013, die den Fragestellern vorliegt: „Eine Anerkennung, dass Racial Profiling in Deutschland existiert und Praxis der Polizeiarbeit in Deutschland ist, die es abzuschaffen gilt. Wenn selbst Stimmen aus der Polizei diese Praxis öffentlich konstatieren können, kann die Bundesregierung das Problem nicht weiter leugnen.“ Dieser Haltung schließen sich die Fragesteller ausdrücklich an.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Ansicht, es komme bei der Problematik etwaiger anlassloser Polizeikontrollen und „racial profiling“ nicht auf „[p]ersönliche Empfindungen von Betroffenen“, also der möglichen Opfer solcher Kontrollen, an (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11971, Antwort zu Frage 23), und wie begründet sie ihre Haltung?

2

Versteht die Bundesregierung unter „racial profiling“ nur hoheitliche Maßnahmen, die „alleine“ aufgrund von Erscheinungsmerkmalen, die auf eine vermeintliche Rasse oder die (ethnische) Herkunft bezogen sind, durchgeführt werden, oder auch solche, bei denen solche Merkmale zentral bzw. maßgeblich für die hoheitlichen Maßnahmen sind, und wie begründet sie ihre Position?

3

Schließt die Bundesregierung aus, dass die Bundespolizei in Anwendung anlassloser Kontrollen nach einer Profilbildung vorgeht, bei denen ethnische und äußerlich erkennbare Merkmale, wenn schon nicht, wie sie in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/14569 angibt, eine ausschließliche, aber womöglich doch eine zentrale Rolle spielen, und wenn ja, wie begründet sie dies?

4

Inwiefern erlaubt das äußere Erscheinungsbild eines Menschen nach Auffassung der Bundesregierung Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende illegal nach Deutschland eingereist ist?

5

Inwiefern hat sich die Bundesregierung damit auseinandergesetzt, dass der Vorsitzende der DPolG die Zurückweisung von „racial profiling“ durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz als „schöngeistige Rechtspflege“ bezeichnet hat, und inwiefern wurde dabei die Möglichkeit erörtert, dass er damit die Haltung zahlreicher in der DPolG organisierter Polizistinnen und Polizisten vertreten könnte, und zu welchen Schlüssen kam sie dabei?

6

Hält es die Bundesregierung für plausibel, dass die Haltung des Vorsitzenden der DPolG, illegale Zuwanderung werde „in dieser Form“, also wie aus der Fragestellung im Interview ersichtlich, allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Personen, „erfolgreich“ bekämpft, auch der Haltung und Praxis zahlreicher Polizistinnen und Polizisten entspricht, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der Aussage des DPolG-Vorsitzenden?

7

Hält es die Bundesregierung für ein Zeichen für die „erfolgreiche Arbeit der Bundespolizei bei der Bekämpfung der illegalen Migration“, wenn im Rahmen von 466 664 anlasslosen Kontrollen im Jahr 2012 in 3 757 Fällen (0,07 Prozent) ein Verdacht auf illegale Einreise oder illegalen Aufenthalt festgestellt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569), insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den festgestellten Personen auch um Asylsuchende handeln könnte, die entweder noch keinen Antrag gestellt haben oder auf der Durchreise in einen anderen EU-Staat sind?

8

In welchem Umfang hat die Bundespolizei im gesamten Jahr 2013 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebieten, Inland und Flughäfen differenzieren)?

9

In welchem Umfang wurden im genannten Zeitraum bei anlasslosen Befragungen und Kontrollen der Bundespolizei Verstöße welcher Art festgestellt (bitte die Zahl der Befragungen und der Feststellungen von Straftaten oder Fahndungsmeldungen ins Verhältnis setzen und nach Grenzen, Inland und Flughäfen differenzieren), und wie viele Feststellungen betrafen die Tatbestände unerlaubter Aufenthalt/unerlaubte Einreise und weitere Verstöße gegen das Aufenthalts- und das Asylverfahrensgesetz?

10

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen zu der Frage, inwieweit die Durchführung anlassloser Kontrollen, die sich inhaltlich und in der Ausführung in erster Linie an „ausländisch aussehende“ Personen richten, rassistische Haltungen und Wahrnehmungsmuster bei den beteiligten Vollzugsbeamten bestätigt, bestärkt oder diese Durchführung gar ursächlich für das Entstehen rassistischer Haltungen und Wahrnehmungsmuster ist, und wenn nicht, wird sie hierzu geeignete soziologische Untersuchungen initiieren und finanzieren?

11

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen zu der Frage, inwieweit die Durchführung anlassloser Kontrollen, die sich inhaltlich und in der Ausführung in erster Linie an „ausländisch aussehende“ Personen richten, rassistische Haltungen und Wahrnehmungsmuster in der Bevölkerung bestätigt, bestärkt oder ursächlich für deren Entstehen ist, und wenn nicht, wird sie hierzu geeignete soziologische Untersuchungen initiieren?

12

Welche Maßnahmen könnten aus Sicht der Bundesregierung geeignet sein, um festzustellen, wie verbreitet in der täglichen Anwendungspraxis des § 22 Absatz 1a BPolG „racial profiling“ bei der Bundespolizei tatsächlich ist, und inwiefern will sie diese umsetzen?

13

Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere den Einsatz eines Berichtsbogens, auf dem die eingesetzten Bundespolizisten für jeden Anhalte- und Kontrollvorgang festhalten, was genau am äußeren Erscheinungsbild einer Person ausschlaggebend für eine anlasslose Kontrolle war und auf dem zugleich die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden?

Berlin, den 17. Januar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen