Aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende mögliche Ansprüche Griechenlands auf Reparationen und Rückzahlung einer Zwangsanleihe
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der griechischen Politik werden wieder Forderungen laut, die Bundesrepublik Deutschland solle Reparationen für Kriegs- und Besatzungsschäden aus dem Zweiten Weltkrieg bezahlen. Außerdem wird die Rückzahlung einer Zwangsanleihe, die die Nazis im Jahr 1942 dem besetzten Griechenland abgepresst hatten, gefordert. Die Bundesregierung lehnt diese Forderungen als unbegründet ab.
Einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zufolge ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung aber aus völkerrechtlicher Sicht nicht zwingend (WD 2, 041/13). Von der rechtlichen Situation abgesehen, müssen aus Sicht der Fragesteller auch moralische und politische Pflichten berücksichtigt werden. Was die Nazis gestohlen haben, darf die Bundesrepublik Deutschland nicht einfach behalten.
Ihre Position, die Reparationsfrage habe mittlerweile ihre Berechtigung verloren, hat die Bundesregierung unter anderem auf Bundestagsdrucksache 16/1634 erläutert. Dabei weist sie darauf hin, das im Londoner Schuldenabkommen von 1952 bis zum Abschluss einer endgültigen Regelung erklärte Moratorium von Reparationsfragen sei mit dem Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages „gegenstandslos“ geworden. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag habe das Ziel gehabt, eine abschließende Regelung herbeizuführen, „und es wurde deutlich, dass es weitere (friedensvertragliche) Regelungen über rechtliche Fragen […] nicht geben werde. Hieraus ergab sich auch, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner nicht mehr geregelt werden sollte. Diesem Vertrag haben die der KSZE angehörenden Staaten in der Charta von Paris am 21. November 1990 zugestimmt; zu diesen Staaten gehört auch Griechenland.“
Dieser Sichtweise steht entgegen, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag die Frage von Reparationsansprüchen mit keinem Wort explizit erwähnt. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Jahr 2003 die Auffassung vertreten, der Vertrag regele auch die Reparationsfrage abschließend (Az. III ZR 245/98), diese Entscheidung ist aber nicht per se völkerrechtlich verbindlich. Und in der Charta von Paris heißt es nur, der Zwei-plus-Vier-Vertrag werde „zur Kenntnis“ genommen. Dass diese Kenntnisnahme extensiv dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie einen expliziten Reparationsverzicht auch Griechenlands bedeute, ist nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes eine offene Frage.
Einen formellen Verzicht Griechenlands hat es zumindest nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht gegeben. Zudem ist dem Völkerrecht ein „Verfallsdatum“ für Reparationsansprüche fremd. Die Interpretation, durch eine Art „Fristablauf“ hätten sich etwaige griechische Ansprüche erledigt und weitere Forderungen gefährdeten die Rechtssicherheit, ist nicht zwingend. Sowohl vor als auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages erklärten griechische Politiker wie der damalige Ministerpräsident Konstantinos Mitsotakis und der damalige Außenminister Antonis Samaras, Griechenland fordere Reparationen (taz.die tageszeitung, 6. November 1990, WirtschaftsWoche, 7. Juni 1991). Im April 2013 hat der griechische Außenminister Dimitris Avramopoulos ausgeführt, die Reparationsfrage sei nie in einer gegenseitig annehmbaren Weise gelöst worden, dabei bezeichnete er die Kriegsschulden als „offen“ (DIE WELT, 25. April 2013), und dazu gab es Berichte über ein Gutachten, das von der griechischen Regierung in Auftrag gegeben worden war, aber bisher geheim gehalten wird. Diese Berichte waren nach Auffassung der Fragesteller geeignet, der Bundesregierung zu verdeutlichen, dass Griechenland die Frage keineswegs für erledigt hält.
Die Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe muss nach Auffassung der Fragesteller getrennt von dem übrigen Reparationskomplex behandelt werden. Auch nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages lassen sich die griechischen Forderungen nicht zwingend als Reparationsanspruch klassifizieren, sondern können auch als Geltendmachung eines vertragsrechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruches betrachtet werden (WD 2, 093/13).
Die Höhe der Zwangsanleihe betrug ursprünglich 476 Mio. Reichsmark. Bei Veranschlagung von 3 Prozent Zinsen ergibt sich daraus nach Berechnungen des Wissenschaftlichen Dienstes bis Ende 2011 die Summe von 3,3 Mrd. Reichsmark bzw. 8,25 Mrd. Dollar (WD 4, 093/12). Griechische Quellen gehen von einer noch höheren Summe aus.
Die Konsequenz aus den zumindest strittigen völkerrechtlichen Bewertungen muss aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. lauten: Im Zweifel für das NS-Opfer. Die Bundesrepublik Deutschland sollte von sich aus einen Schritt unternehmen und anbieten, sowohl die damalige Zwangsanleihe zurückzuzahlen, als auch Einzelpersonen, die Opfer von NS-Unrecht wurden, zu entschädigen, wie dies auch die griechische Justiz unter anderem im Distomo-Verfahren gefordert hatte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Hat die griechische Regierung jemals formell gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen endgültigen Verzicht auf Reparationen, die Rückzahlung der Zwangsanleihe oder Entschädigungsleistungen für griechische Staatsangehörige, die Opfer von NS-Unrecht wurden, erklärt (bitte ggf. ausführen, in welcher Form, wann, durch wen usw.)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass a) der Zwei-plus-Vier-Vertrag die Themen Reparationen, Entschädigungen für NS-Opfer sowie Rückzahlung der Zwangsanleihe nicht explizit anspricht; b) die Charta von Paris keine formelle Zustimmung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag darstellt, sondern eine Kenntnisnahme; c) in der Charta von Paris die Themen Reparationen, Entschädigungen und Darlehensrückzahlungen nicht explizit angesprochen werden?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung im Völkerrecht eine Art allgemeine Verfallsfrist von Reparationsansprüchen, und wenn ja, nach welcher Frist ist ihrer Auffassung nach das historisch beispiellose Unrecht der NS-Verbrechen gegenstandslos (bitte mit Quellenangaben und Belegen versehen)?
In welcher Form ist die griechische Regierung im Vorfeld und während der Verhandlungen zum Zwei-plus-Vier-Vertrag von der deutschen Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser Vertrag zugleich den endgültigen Verzicht der alliierten Siegermächte auf Reparationen und Darlehensrückzahlungen festschreiben solle?
a) Inwiefern ist zudem der griechischen Regierung verdeutlicht worden, dass dieser Verzicht auch Griechenland selbst, das den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht unterzeichnet hat, betreffen solle?
b) Wie hat die griechische Regierung hierauf reagiert?
Wie begründet die Bundesregierung die von ihr vorgenommene rechtliche Einordnung der Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe als Reparationsforderung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/709), und wieso sieht sie in dieser Frage nicht eher eine darlehensvertragsrechtliche (zivilrechtliche) Problematik?
Bei welchen Gelegenheiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige der verschiedenen griechischen Regierungen seit dem Abzug der deutschen Besatzungstruppen im Jahr 1944 öffentlich darauf hingewiesen, dass sie Entschädigungsleistungen, Wiedergutmachungen, die Rückzahlung der Zwangsanleihe oder andere aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende Leistungen von Deutschland erwarten (bitte exemplarisch auflisten und wenigstens allgemein angeben, in welchen Jahren bzw. Zeiträumen solche Äußerungen erfolgten)?
Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Äußerungen griechischer Regierungsvertreter aus den Jahren 1990, 1991 und 2013 bekannt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Darlegungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bzw. aus den Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller dieser Kleinen Anfrage?
Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Meinung, die angesprochenen Fragen seien geklärt, und wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung rechtlich?
Hat die Bundesregierung (ggf. auch nur partielle) Kenntnis von dem erwähnten Gutachten der griechischen Regierung, und wenn ja, welche Angaben kann sie dazu machen?
Hat die Bundesregierung bei der griechischen Regierung um Übermittlung oder Zusammenfassung des Gutachtens gebeten?
Hat die griechische Regierung seit April 2013 gegenüber der Bundesregierung die Forderung nach Reparationen oder Darlehensrückzahlungen bzw. die Aufnahme entsprechender Verhandlungen gefordert, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert?
Welche (unterschiedlichen) Berechnungen zur Höhe der Zwangsanleihe nach heutigem Stand sind der Bundesregierung bekannt?
Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, ob sie sich im Falle einer Klage Griechenlands auf Zahlung von Reparationen oder Rückzahlung der Zwangsanleihe vor dem Internationalen Gerichtshof freiwillig dessen Rechtsprechung unterwerfen würde, und wenn ja, zu welchem Schluss ist sie dabei gekommen?