[Deutscher Bundestag Drucksache 18/501
18. Wahlperiode 12.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Katrin Kunert,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/345 –
Korruptionsvorwürfe gegen deutsche Rüstungsunternehmen bei
Rüstungsexporten nach Griechenland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge sind deutsche Rüstungskonzerne in mutmaßliche
Korruptionsfälle in Griechenland involviert. Nachdem gegen den ehemaligen
Spitzenbeamten Antonios Kantas, der von 1992 bis 2002 das griechische
Direktorat für Rüstung geleitet hatte, Ermittlungen aufgrund der
Entgegennahme von Schmiergeldern aufgenommen wurden, belastete dieser in seinen
Aussagen deutsche Rüstungsunternehmen wie ATLAS ELEKTRONIK,
KraussMaffei Technologies GmbH und Rheinmetall AG schwer (vgl.
Süddeutsche Zeitung, 28. Dezember 2013). Antonios Kantas steht im Verdacht,
rund 14 Mio. Euro an Schmiergeld erhalten zu haben. Über Panajotis
Efstathiou sollen die Schmiergelder von den deutschen Rüstungskonzernen an
Beamte des griechischen Staatsapparates geflossen sein. Panajotis Efstathiou
äußerte sich dahingehend, im Auftrag deutscher Rüstungskonzerne gehandelt
zu haben (vgl. frontal 21, 14. Januar 2014). Der ehemalige
Verteidigungsminister Griechenlands, Akis Tsochatzopoulos, wurde aufgrund von Annahme
von Schmiergeldern bereits verurteilt. Demzufolge war auch die höchste
politische Ebene involviert (vgl. Neue Zürcher Zeitung, 8. Januar 2014).
Da deutsche Rüstungsexporte in der Regel über den geheim tagenden
Bundessicherheitsrat beschlossen werden, trägt auch die Bundesrepublik Deutschland
eine politische Mitverantwortung für den Verkauf deutscher Rüstungsgüter an
Griechenland. Daher drängt sich die Frage auf, ob, und falls ja, welche
Schutzvorkehrungen im Rahmen der deutschen Waffenexportrichtlinien vorhanden
sind, um durch Korruption zustande gekommene Verkaufsabschlüsse zu
erkennen und ggf. unterbinden zu können oder ob anderenfalls an einer
entsprechenden Regelung gearbeitet wird, um künftig Korruption entsprechend
entdecken zu können. Die intransparente Entscheidungsfindung über deutsche
Rüstungsexporte erschwert dabei das Nachweisen von Korruptionsfällen und
von unerlaubter Einflussnahme durch deutsche Rüstungsunternehmen (vgl.
LobbyControl, Lobbyreport 2013, S. 11).
Ferner drängt sich insbesondere durch die anhaltende wirtschaftliche
Rezession in Griechenland die Frage auf, wie die Bundesregierung die Anschaffung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
10. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/501 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedeutscher Militärtechnologie und deutscher Militärgüter durch Griechenland
mit Blick auf die technologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Landes rechtfertigt, die es im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union zu beachten gilt (vgl. Gemeinsamer
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates). Es stellt sich die Frage, ob die
Bundesregierung im Rahmen des Europäischen Semesters darauf drängen wird, dass
Griechenland angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Notlage seine
überproportional hohen Kosten für Militärausgaben zur Haushaltskonsolidierung
senken wird.
1. Welche kommerziellen Rüstungsexporte aus Deutschland nach
Griechenland erfolgten seit dem Jahr 1990 (bitte nach finanziellem Umfang,
Waffenart und Jahr auflisten)?
Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da der Umfang tatsächlicher
Ausfuhren von Rüstungsgütern statistisch nicht erfasst wird. Statistisch werden
lediglich die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen erfasst. Diese stellen
jedoch nur eine Teilmenge der gesamten kommerziellen Rüstungsexporte aus
Deutschland nach Griechenland dar.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Korruptionsvorwürfen gegen
ATLAS ELEKTRONIK, KraussMaffei Technologies GmbH und
Rheinmetall AG?
Die Bundesregierung hat entsprechende Pressemeldungen zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird auf den zweiten Absatz der Antwort zu den Fragen 12
bis 15 verwiesen.
3. In welchem Umfang wurden seit dem Jahr 1990 Militärgüter von ATLAS
ELEKTRONIK, KraussMaffei Technologies GmbH und Rheinmetall AG
nach Griechenland exportiert (bitte nach finanziellem Umfang, Waffenart
und Jahr auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die von den Unternehmen
tatsächlich ausgeführten Militärgüter vor.
4. In welchem Umfang hat die Bundesregierung seit dem Jahr 1990
Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter aus Überschussbeständen der
Bundeswehr nach Griechenland abgegeben (bitte nach finanziellem Umfang und
Waffenart und der jeweiligen Stückzahl auflisten)?
Aus Überschussbeständen der Bundeswehr wurden nachfolgende Kriegswaffen
und sonstige Rüstungsgüter nach Griechenland abgegeben:
Jahr Gegenstand Stückzahl finanzieller
Umfang
1999 Panzerhaubitze M 109 50 EA 10 750 000 €
2000 KPz Leopard 1A5 22 EA 3 850 000 €
2003 HAWK-Loader 21 EA 525 000 €
2003 KONI-SHELTER 45 EA 140 700 €
2003 HAWK Guidance Section und Rocket Motor 181 EA 1 029 500 €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5015. Inwiefern wurden deutsche Beamte und Angestellte in Griechenland
eingesetzt, um für deutsche Rüstungsgüter und Militärtechnologie zu werben
und den Abschluss entsprechender Anschaffungsvereinbarungen durch die
griechische Regierung vorzubereiten (bitte unter Angabe des jeweiligen
Datums von diesbezüglichen Dienstreisen der Beamten und Angestellten,
ihrer Behörde oder ihres Ministeriums sowie ihrer Dienstbezeichnung
antworten)?
Nach Ausschöpfung der Erkenntnisquellen, die innerhalb der zur Beantwortung
einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit zur Verfügung stehen, ist ein
entsprechender Einsatz deutscher Beamter oder Angestellter in Griechenland nicht
ersichtlich. Der zugrunde gelegte Zeitraum orientiert sich an dem von den
Fragestellern in den vorangegangenen Fragen in Bezug genommenen Zeitraum.
6. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern nach Artikel 2, Kriterium 8 zur technischen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Griechenlands der EU-Rechtsakte 2008/
944/GASP seit Einführung des Euro als gesetzliche Buchungswährung am
1. Januar 1999?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/2889
wird verwiesen.
2003 Gefechtsköpfe HAWK, SAD 148 EA 63 200 €
2004 Patronen DM 783 12 500 EA 49 000 €
2005 Ersatzteile PzH M 109 diverse 71 894 €
2005 KPz Leo 2,
KPz Leo 1,
BergePz,
BrückenlegePz
183 EA
150 EA
4 EA
10 EA
50 000 000 €
2006 Werkzeugsätze div. 852 €
2006 Marineersatzteile div. 24 270 €
2007 Funkführungspanzer M113 und Zubehör 44 EA 440 600 €
2010 PzH M109 A3GE nebst Zubehör 223 EA 10 000 000 €
2010 Triebwerksgehäuse J79-17 80 EA 352 000 €
2012 Hafenschlepper WUSTROW 1 EA 100 000 €
2012 M577 12 EA 109 800 €
2012 Gurtzeug 18 EA 51 890 €
Jahr Gegenstand Stückzahl finanzieller
Umfang
Drucksache 18/501 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung im Rahmen des Europäischen
Semesters im Europäischen Rat zur Frage einer weiteren Reduzierung der
griechischen Militärausgaben, um die Leistungsfähigkeit der griechischen
Wirtschaft nicht durch überproportional hohe Militärausgaben zu
beeinträchtigen (bitte Begründung anfügen)?
Griechenland ist als Programmland (Zweites Anpassungsprogramm vom März
2012) von der multilateralen Überwachung im Rahmen des Europäischen
Semesters ausgenommen. Eine Positionierung der Bundesregierung zu
Empfehlungen für Griechenland im Rahmen des Europäischen Semesters 2014 ist daher
nicht vorgesehen.
8. Welche ausgleichenden Investitionen (z. B. Verlagerung der Produktion
nach Griechenland) haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche
Rüstungsunternehmen in Griechenland zur Erlangung von
Rüstungsaufträgen seit dem Jahr 1990 zugesagt (bitte nach finanziellem Umfang und
Art der Investition auflisten)?
Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis, da es sich um privatrechtliche
Vereinbarungen zwischen den deutschen Unternehmen und der griechischen
Regierung handelt, an deren Verhandlung oder Zustandekommen die
Bundesregierung nicht beteiligt war.
9. Welche ausgleichenden Investitionen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung deutsche Rüstungsunternehmen in Griechenland zur Erlangung
von Rüstungsaufträgen seit dem Jahr 1990 tatsächlich umgesetzt (bitte
nach finanziellem Umfang und Art der Investition auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Maßnahmen betreibt die Bundesregierung über die Gesetzgebung
hinaus (z. B. Schulungen, Verhaltenscodices), um gegen mögliche
Korruption innerhalb der deutschen Beamtenschaft im Rahmen von
Auslandsgeschäften vorzugehen?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass zu keiner Zeit im
Zusammenhang mit dem den Gegenstand der Kleinen Anfrage bildenden
Rüstungsexport nach Griechenland Korruptionsvorwürfe gegen deutsche
Beamte erhoben wurden. Im Übrigen trifft die Bundesregierung durch eine
Reihe von Maßnahmen Vorsorge gegen Korruption. Die Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli
2004 (BAnz. Nr. 148, S. 17745) sieht hierzu eine Vielzahl verschiedener
Maßnahmen vor.
11. Liegen der Bundesregierung Informationen über griechische
Rechtsgesuche im Rahmen der Korruptionsvorwürfe gegen deutsche
Rüstungsunternehmen und -geschäftsleute vor?
Falls ja, wann sind die Rechtshilfegesuche eingegangen, und wie wurden
sie beschieden?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Griechenland in diesem Zusammenhang
ein Rechtshilfeersuchen gestellt und einen Europäischen Haftbefehl übersandt
hat. Über die Bewilligung von Rechtshilfe- und Überstellungsersuchen
entscheidet die zuständige Landesjustizbehörde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/50112. Welchen Stand hat die Bundesregierung über die Ermittlungen der Bremer
Staatsanwaltschaft gegen die Firmen Rheinmetall AG und ATLAS
ELEKTRONIK über die mutmaßliche Bestechung griechischer
Amtsträger (vgl. Süddeutsche Zeitung, 28. Dezember 2013)?
13. Welchen Stand hat die Bundesregierung über die Ermittlungen der
Münchner Staatsanwaltschaft gegen die Firma Ferrostaal GmbH über die
mutmaßliche Bestechung griechischer Amtsträger (vgl. Süddeutsche
Zeitung, 24. August 2013)?
14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Korruptionsvorfälle
von deutschen Rüstungsunternehmen oder deutschen Geschäftsleuten von
Rüstungsunternehmen in Griechenland seit dem Jahr 1990 vor?
15. Welche vergleichbaren Korruptionsvorfälle im Rüstungswesen sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 1990 bekannt (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung hat entsprechende Presseberichte (zu den Fragen 12 und 13)
zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich liegt die Strafverfolgung in der Zuständigkeit der
Strafverfolgungsbehörden der Länder. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten der
Bestechung ausländischer Amtsträger. Die Länder informieren das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über die von ihnen
eingeleitete Ermittlungsverfahren in Auslandsbestechungsfällen. Aufgrund dieser
Informationen berichtet die Bundesregierung in anonymisierter Form der OECD
Working Group on Bribery in International Business Transactions (OECD =
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) über die
praktische Umsetzung des OECD-Übereinkommens vom 17. Dezember 1997
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im
internationalen Geschäftsverkehr. Die Berichte der Länder enthalten grundsätzlich
nur anonymisierte Angaben über die Beteiligten sowie allgemein gehaltene
Informationen über den Verfahrensgegenstand. Eine systematische Zuordnung
der Verfahren zu einzelnen Branchen, beteiligten Unternehmen und
ausländischen Staaten ist daher nicht möglich.
Zu den Fragen 14 und 15 wird mitgeteilt, dass das Bundeskriminalamt im
Rahmen der Wahrnehmung seiner Zentralstellenaufgabe und im Bereich des
internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches in der Vergangenheit (neben
Presseinformationen) teilweise Kenntnisse von entsprechenden
Korruptionsvorgängen erlangt hat. Das Bundeskriminalamt hat aber keine abschließende
Gesamtkenntnis von bestehenden bzw. abgeschlossenen Ermittlungsverfahren.
16. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Position des Politikwissenschaftlers Robert Glawes, wonach
die bisherige Praxis der Entscheidungen über deutsche Waffenexporte „in
Kompetenzfragen fortwährend gegen das Grundgesetz verstößt“ (Glawe,
DVBl. 127 (2012), S. 332), da der Bundessicherheitsrat ohne Vorlage bei
der Bundesregierung allein über Waffenexporte entscheidet?
Die Bundesregierung hält sich in ihrer Entscheidungspraxis bei
Rüstungsexportgenehmigungen an die Regelungen des Grundgesetzes, des
Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Die auf dieser
Grundlage geübte Entscheidungspraxis der Bundesregierung ist seit Erlass der
genannten Rechtsnormen von den deutschen Gerichten, die sich in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Strafverfahren mit diesen Rechtsmaterien zu
befassen hatten, noch nie in Frage gestellt worden. Die Bundesregierung geht
daher weiterhin von der Rechtmäßigkeit ihrer ständigen Verwaltungspraxis aus.
Drucksache 18/501 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass die durch den Bundessicherheitsrat getroffenen Entscheidungen zu
deutschen Waffenexporten nicht durch Vereinbarungen zustande
gekommen sind, die durch Formen von Korruption beeinflusst wurden?
Die Bundesregierung hält die gegen Korruption bestehenden deutschen
Strafvorschriften für grundsätzlich ausreichend. Auf die Antwort zu Frage 21 wird
verwiesen.
18. Existiert für die mit kommerziellen sowie staatlichen Rüstungsexporten
beschäftigten Beamten und Angestellten des Bundes eine Meldepflicht,
sofern diese Kenntnis von Korruption im Zusammenhang mit von ihnen
begleiteten bzw. betreuten Rüstungsexporten erlangen?
Falls ja, an wen erfolgt eine Meldung, und falls nein, warum existiert eine
solche Meldepflicht nicht?
Eine gesetzlich geregelte Anzeigepflicht für Behördenmitarbeiter bei
Bekanntwerden von Korruptionsdelikten existiert nicht. Die jeweilige Dienststelle hat
aber in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein durch Tatsachen begründeter
Verdacht einer Korruptionsstraftat besteht. Nummer 10.1 der Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sieht in diesem
Fall die unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der obersten
Dienstbehörde vor.
19. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 1990 wurde gegen Beamte oder
Angestellte des Bundes wegen Bestechung im Zusammenhang mit
Rüstungsexporten ermittelt, zu wie vielen Strafverfahren, und zu wie vielen
Verurteilungen kam es dabei (bitte unter Angabe des Jahres, des
Bundesministeriums oder der -behörde, in dem die Person arbeitete, der jeweiligen
Dienstbezeichnung oder Funktion sowie des jeweiligen Exportvorhabens
benennen)?
Der Bundesregierung ist nur das Strafverfahren gegen einen Staatssekret��r aus
dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Zusammenhang mit
dem Export von ABC-Spürpanzern Fuchs nach Saudi-Arabien bekannt. Der
Staatssekretär aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurde
u. a. wegen Vorteilsannahme verurteilt. Die Bundesregierung weist allerdings
darauf hin, dass sich der Zeitraum seit 1990 nicht vollständig rekonstruieren
lässt, da Personalakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist grundsätzlich zu
vernichten und bestimmte Unterlagen bzw. Eintragungen bei Vorliegen gewisser
Voraussetzungen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind.
20. Hält die Bundesregierung auch an der Geheimhaltung der
Geschäftsvorhaben deutscher Rüstungsunternehmen im Falle von Korruptionsfällen
bei deutschen Waffenexporten fest?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 18. Im Übrigen hält sich
die Bundesregierung an die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften.
21. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Verschärfung von
Antikorruptionsgesetzen bei der Bestechung ausländischer Amtsträger
(bitte Begründung anfügen)?
Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist durch das Gesetz zu dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung aus-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/501ländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) und
durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (EUBestG) unter Strafe gestellt. Zentrales Element dieser Regelungen
ist die Gleichstellung von ausländischen und internationalen Amtsträgern mit
inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen. Sie ergänzen daher die
bereits vorhandenen Vorschriften der §§ 331 ff. des Strafgesetzbuchs. Diese
Regelungen entsprechen insbesondere den Vorgaben des OECD-Übereinkommens
vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Die Umsetzung des
Übereinkommens durch die Vertragsstaaten wird durch die OECD Working Group on
Bribery in International Business Transactions regelmäßig überprüft.
Deutschland wurde zuletzt 2010/2011 evaluiert. In ihrem Bericht vom 17. März 2011
über die Phase 3 der Evaluierung Deutschlands führt die OECD Working Group
on Bribery u. a. aus: „Die Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen spricht
Deutschland ihre Anerkennung für die sichtbaren und erheblichen
Durchsetzungsanstrengungen aus, die dank der im Rahmen der deutschen
Gesetzgebung und Politik entwickelten empfehlenswerten Verfahrensweisen seit
Phase 2 stetig zugenommen haben.“
Empfohlen hat die OECD Working Group on Bribery Deutschland
insbesondere, „das Höchstmaß bezüglich des gesetzlich vorgesehenen Bußgeldes für
juristische Personen zu erhöhen und zwar auf ein Niveau, das wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend ist.“ Diese Empfehlung wurde mit der Änderung
von § 30 Absatz 2 und § 130 Absatz 3 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OWiG) durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, in Kraft seit dem 30. Juni 2013, umgesetzt. Die
Regelung des § 30 Absatz 2 OWiG sieht nunmehr vor, dass die Geldbuße gegen
juristische Personen und Personenvereinigungen im Falle einer vorsätzlichen
Straftat einer Person nach § 30 Absatz 1 OWiG bis zu 10 Mio. Euro (statt zuvor
1 Mio. Euro) und im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu 5 Mio. Euro (statt
zuvor 500 000 Euro) beträgt.
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit insbesondere im Hinblick auf die
Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates
vom 27. Januar 1999 weiterer Gesetzgebungsbedarf bezüglich der Strafbarkeit
der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer und internationaler
Amtsträger besteht.
22. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit der Einführung eines
Lobbyregisters zur Offenlegung des Einflusses von Lobbyorganisationen
ein, in dem diese angeben müssen, welche ehemaligen Politiker,
Staatsbedienstete und Militärangehörige bei ihnen angestellt sind?
Die Umsetzbarkeit dieses Vorschlages hängt von der genauen Ausgestaltung
eines solchen Vorhabens ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]