[Deutscher Bundestag Drucksache 18/502
18. Wahlperiode 12.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/355 –
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) ist ein
Schmetterling, welcher als Raupe Bäume der Gattung Eiche (Quercus) befällt. Seine
Raupen verursachen Fraßschäden an den Blättern der befallenen Bäume. Seit
dem Jahr 1993 breitet sich der zu Massenvermehrung neigende Schmetterling
in Deutschland verstärkt aus.
Während die Schäden an den Bäumen von der interessierten Öffentlichkeit
meist wenig thematisiert werden, wird eine weitere vom
Eichenprozessionsspinner verursachte Gefahr in den Medien breiter diskutiert. Die Raupen des
Schmetterlings besitzen Härchen mit dem Nesselgift Thaumetopoein, das beim
Menschen zu teilweise heftigen allergischen Reaktionen führen kann. Ab dem
dritten Larvenstadium wachsen den Raupen sehr feine, leicht brechende
Brennhaare, deren Zahl mit jedem Larvenstadium kontinuierlich wächst. Bei
einer begünstigenden Witterung können die Haare durch Luftströmungen über
weite Strecken getragen werden. Alte Larvenhäute verbleiben nach der
Häutung in den Nestern und stellen somit auch längerfristig eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit dar.
Die Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners ist sowohl durch
die mechanische Beseitigung der Raupen und der Nester als auch durch
Behandlungsmaßnahmen mit unterschiedlichen zugelassenen Mitteln möglich.
Hierbei muss zwischen verschiedenen anzuwendenden Wirkstoffen
(Häutungshemmer oder Bakterienpräparat), Verabreichungsmethoden und der
konkreten Örtlichkeit (Wald oder Wohngebiet) unterschieden werden. Der Einsatz
von Insektiziden oder Bioziden zur Bekämpfung der Raupen muss unter
Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort sehr sorgfältig abgewogen
werden. Dabei sind die Belange des Gesundheitsschutzes bei Waldarbeiterinnen
und Waldarbeitern sowie der Bevölkerung einerseits und des Naturschutzes
(vor allem die Wirkung auf Nichtzielorganismen und die natürlichen
Gegenspieler) und des Wasserschutzes andererseits angemessen abzuwägen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 11. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/502 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Welche neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Ausbreitung des
Eichenprozessionsspinners hat die Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/10765) erlangt,
und wie bewertet sie diese?
Die im April 2013 vom Julius Kühn-Institut (JKI) gemeinsam mit den Ländern
aktualisierte Verbreitungskarte zeigt die Regionen in Deutschland, in denen mit
Problemen durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners gerechnet werden
muss. Auch bestätigte Pressemeldungen wurden berücksichtigt. In den
markierten Gebieten wurde mindestens einmal ein Befall mit dem
Eichenprozessionsspinner gemeldet. Allerdings kann es sich in den markierten Landkreisen zum
Teil um ein lokales Auftreten handeln.
Der Eichenprozessionsspinner hat sich in den letzten Jahren in vielen Ländern
etabliert. Im Jahr 2012 trat er in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und
Bayern nur noch lokal auf. Als Ursachen für den dortigen Dichteeinbruch
werden hauptsächlich ungünstige Witterungsbedingungen während der
Raupenentwicklung und des Falterfluges genannt. Dagegen zeigte sich eine weitere
Zunahme der Befallsfläche und -intensität u. a. in Sachsen-Anhalt, Berlin und
Brandenburg. Auch in Sachsen, speziell im Raum Dresden (nördlicher
Stadtrand, Dresdner Heide), sind erste Raupengespinste an Eichen aufgetreten. Der
Nachweis zum Vorkommen des Schädlings konnte mittels Pheromonfallen auch
in Thüringen belegt werden. Informationen über Fraßschäden oder vorhandene
Raupennester liegen dort bisher aber nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5022. Welche neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Bekämpfungsmethoden und
-ergebnisse des Eichenprozessionsspinners hat die Bundesregierung seit der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/10765) erlangt, und wie bewertet sie diese?
Der Bundesregierung liegen im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel keine
grundsätzlich neuen Erkenntnisse vor. Untersuchungen laufen derzeit zur Möglichkeit
der Verwendung unbemannter Fluggeräte zur Einzelbaumbehandlung. Daran
sind mehrere Bundesoberbehörden beteiligt, die Untersuchungen befinden sich
allerdings im Anfangsstadium.
Eine Länderumfrage, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) in ihrer Funktion als Zulassungsstelle für Biozidprodukte
durchgeführt hat, hat ergeben, dass die im Jahr 2013 durchgeführten
Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit als erfolgreich angesehen
werden. Daraus kann geschlossen werden, dass bei einer der Witterung und der
Befallssituation angepassten, flexiblen Verwendung der zur Verfügung
stehenden Methoden und Mittel im Biozidbereich eine erfolgreiche Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners durchgeführt werden kann.
Ein derzeit laufendes Projekt der BAuA in Zusammenarbeit mit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) untersucht unter dem Titel „Vergleichende
Untersuchung zur Exposition von Arbeitnehmern und Dritten bei der
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners mittels Sprühanwendung“ die
Expositionen, die sich z. B. bei der Verwendung von Sprühkanonen ergeben. Ergebnisse
hierzu sind Ende des Jahres 2015 zu erwarten.
3. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedrohungslage für die menschliche
Gesundheit (Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter einerseits und sonstige
Personen andererseits) durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners im
Jahr 2014 ein?
Eine Einschätzung der tatsächlichen Bedrohungslage für die menschliche
Gesundheit (Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter einerseits und sonstige Personen
andererseits) durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2014
wäre rein spekulativ und kann von der Bundesregierung nicht vorgenommen
werden.
Nach den derzeit vorliegenden Statistiken der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind im Jahr 2013 für Deutschland
insgesamt 35 Unfälle durch Kontakt zu Raupen, Haaren oder Nestern des
Eichenprozessionsspinners gemeldet worden. Die SVLFG und die
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft haben Informationsschriften mit Schutzmaßnahmen
für die Beschäftigten bei Tätigkeiten in betroffenen Bereichen auf ihren
Internetseiten eingestellt:
www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/
prv0504-gesundheitsschutz/020_biologische-Arbeitsstoffe/020_Loseblatt/index.
html,
www.bgbau.de/praev/fachinformationen/gesundheitsschutz/raupe.
4. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anwendung von Insektiziden
und Bioziden zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2013
in Brandenburg und anderen Bundesländern, und welche
zulassungsrechtlichen Entscheidungen von Bundesbehörden sind dem vorausgegangen (bitte
begründen)?
Grundsätzlich gilt, dass eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum
Schutz der Bäume dem Pflanzenschutzrecht und zum Schutz der Gesundheit
von Menschen dem Biozidrecht unterliegt. Dies gilt für alle Länder, also auch
für Brandenburg. Einer darüber hinausgehenden Rechtsgrundlage für die An-
Drucksache 18/502 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewendung von legal in Verkehr gebrachten Schädlingsbekämpfungsmitteln
bedarf es nur, wenn dadurch in Rechte Dritter eingegriffen wird. Sofern dies der
Fall sein sollte, ist davon auszugehen, dass hierzu die jeweilige
ordnungsbehördliche Generalklausel der einzelnen Länder herangezogen wird. Dies wurde von
einigen Ländern bestätigt.
Die Anwendung von nicht zugelassenen Biozidprodukten basierend auf den
Wirkstoffen Margosa-Extrakt, Diflubenzuron und Lambda-Cyhalothrin war im
Jahr 2013 aufgrund der Übergangsregelungen gemäß § 28 Absatz 8 des
Chemikaliengesetzes (ChemG) zulässig. Prinzipiell konnten zudem auch Produkte mit
anderen insektiziden Wirkstoffen, die unter die oben genannten
Übergangsvorschriften des Biozidrechts fielen, gegen den Eichenprozessionsspinner
verwendet werden.
Für das Biozidprodukt „Dipel ES“ mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis
subsp. kurstaki, St. ABTS-351 wurde am 22. April 2013 eine vorläufige
Zulassung gemäß § l2 c Absatz 1 ChemG (alte Fassung) für die Bekämpfung der
„freifressenden Schmetterlingsraupen“, zu denen auch der Eichenprozessionsspinner
zählt, erteilt. Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Hersteller Anfang
April 2013 bei der Zulassungsstelle für Biozidprodukte einen entsprechenden
Zulassungsantrag im Einklang mit dem einschlägigen Biozidrecht eingereicht
hatte. Somit stand auch das Produkt „Dipel ES“ für die Bekämpfungssaison des
Jahres 2013 zur Verfügung.
5. Waren diese auf das Jahr 2013 beschränkt oder kann im Jahr 2014 die
Anwendung in gleicher Weise erfolgen?
Falls für das Jahr 2014 neue Zulassungsentscheidungen erforderlich sind,
welche sind das, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wann
wird darüber entschieden werden?
Die Notfallzulassung für Pflanzenschutzmaßnahmen mit dem
Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ mit Luftfahrzeugen war beschränkt auf den Zeitraum von
April 2013 bis August 2013. Damit sind für die Pflanzenschutzmaßnahmen im
Jahr 2014 neue Zulassungsentscheidungen notwendig.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat
am 16. Dezember 2013 die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels
„Dipel ES“ gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes für die
Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt. Ein Widerspruchsverfahren gegen
die im Bescheid enthaltenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen ist noch
anhängig.
Die vorläufige Zulassung der BAuA für das Biozidprodukt „Dipel ES“ (das
Produkt wird zukünftig auch unter dem Handelsnamen „Foray ES“ vermarktet) ist
gültig bis zum 30. April 2016, so dass „Dipel ES“ bzw. „Foray ES“ zur
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners aus gesundheitlichen Gründen auch im Jahr
2014 zur Verfügung steht.
Auch im Jahr 2014 gilt, dass die Verwendung von Biozidprodukten mit
insektiziden Wirkstoffen, die unter die Übergangsregelungen gemäß § 28 Absatz 8
ChemG fallen (siehe Antwort zu Frage 4), zur Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners im Biozidrecht zulässig ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5026. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus ihrer Analyse der
bisherigen Maßnahmen hinsichtlich des Erfolges und der sich daraus
ableitenden Aussagen zu Bekämpfungsnotwendigkeiten, -maßnahmen und -mittel
für das Jahr 2014 bzw. die folgenden Jahre?
Zu Biozid-Maßnahmen
Eine Länderumfrage der BAuA in ihrer Funktion als Zulassungsstelle für
Biozidprodukte ergab, dass im Jahr 2013 in elf Ländern Bekämpfungsmaßnahmen
gegen den Eichenprozessionsspinner durchgeführt worden sind. In mehreren
dieser Länder wurden lediglich auf wenige Hektar beschränkte Flächen oder
Einzelbäume behandelt. Die Bekämpfung erfolgte sowohl nach
Pflanzenschutzrecht im Forst als auch nach Biozidrecht in Siedlungsgebieten. Zur Bekämpfung
des Eichenprozessionsspinners in Siedlungsgebieten haben einige Länder
bevorzugt „Dipel ES“ (Wirkstoff: Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki,
St. ABTS-351) angewandt. Daneben wurden auch „Neem“-Produkte
(Wirkstoff: Margosa-Extrakt), „Dimilin“ (Wirkstoff: Diflubenzuron) und teilweise
auch „Karate“ (Wirkstoff: Lamda-Cyhalothrin) angewandt.
Bei nur geringem Befall wurde eine mechanische Bekämpfung durchgeführt.
Als Erfolgskontrolle für die Bewertung der Bekämpfungsmaßnahmen dienten
den Ländern die Häufigkeit eines Wiederbefalls, ein Rückgang der
Erkrankungen durch Brennhaare sowie ein verringerter Kahlfraß an behandelten Bäumen.
Die Bekämpfungsmaßnahmen wurden von den betroffenen Ländern insgesamt
als Erfolg bewertet.
Mehrere Länder haben angekündigt, dass sie auch im Jahr 2014
Bekämpfungsmaßnahmen durchführen werden. Im Biozidbereich stehen hierfür neben der
Möglichkeit der mechanischen Bekämpfung weiterhin das Produkt „Dipel ES“
(das Produkt wird zukünftig auch unter dem Handelsnamen „Foray ES“
vermarktet) sowie Produkte mit den Wirkstoffen Margosa-Extrakt und
Diflubenzuron zur Verfügung. Daher kann dort, wo eine Bekämpfung in Siedlungsgebieten
notwendig ist, auf eine ausreichende Anzahl von Mitteln und Maßnahmen
zurückgegriffen werden, die sich als für die jeweilige Befallssituation geeignet
erwiesen haben.
Zu Pflanzenschutzmaßnahmen
Als Forstschädling führt massiver Blattfraß der Raupen des
Eichenprozessionsspinners bei Massenvermehrung oder in Kombination mit weiteren
Eichenschädlingen (z. B. Tortrix viridana, Erannis defoliaria, Operophtera brumata) zu
starken Vitalitätsverlusten und Absterbeerscheinungen in Eichenwäldern.
Ursachen sind die Kombination aus wiederholt auftretendem Kahlfraß und
nachfolgendem Mehltaubefall an Regenerations- und Johannistrieben sowie häufige
Witterungsextreme (u. a. Dürre, Spätfrost).
Das Absterben von Einzelbäumen und die daraus resultierende Verlichtung des
Waldbestandes fördern das Aufkommen von Sekundärschädlingen, wie
beispielsweise den Eichenprachtkäfer. Der kritische Vitalitätszustand der Eiche
lässt auch für die kommenden Jahre erwarten, dass in Wäldern in
Ausnahmefällen bei einer existenziellen Bestandsgefährdung Pflanzenschutzmaßnahmen mit
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erforderlich werden können. Die
Bundesregierung geht aber davon aus, dass solche Pflanzenschutzmaßnahmen
bundesweit nur einen geringen Teil der Gesamtwaldfläche (weit unter 1 Prozent)
betreffen werden.
Drucksache 18/502 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Wird die Bundesregierung eine mit den betroffenen Ländern abgestimmte
Bekämpfungsstrategie, inklusive der dafür notwendigen einheitlichen
rechtlichen Rahmensetzung mit dem Ziel der Herstellung der
Rechtssicherheit, vorlegen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Gesetzliche Aufgabe der Bundesregierung ist es, für ein ordnungsgemäßes
Funktionieren des Zulassungsverfahrens für Biozidprodukte und
Pflanzenschutzmittel zu sorgen und in dessen Rahmen den Schutz von Umwelt und
menschlicher Gesundheit sicher zu stellen. Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der Bekämpfung von Schädlingen (wie z. B. des
Eichenprozessionsspinners) liegt bei den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden vor Ort. Für
die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen ist die Bundesregierung nicht
zuständig. Sie wird jedoch für den Forstbereich anregen, eine sektorspezifische
Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz im Forst zu erarbeiten, die auch den
Eichenprozessionsspinner betrifft. Sie kann als gemeinsame Grundlage für
Maßnahmen in diesem Bereich dienen. Rechtssicherheit ist durch das geltende
Pflanzenschutzrecht und das geltende Biozidrecht gegeben.
8. Welche Kosten haben der Bund, nach Kenntnis der Bundesregierung die
einzelnen Bundesländer und die Kommunen für die
Bekämpfungsmaßnahmen jeweils in den vergangenen zehn Jahren aufgebracht (bitte getrennt
auflisten)?
Die Kosten bei der Bundesregierung beschränken sich auf Verwaltungskosten
für Hintergrundarbeiten zur Zulassung und Genehmigung geeigneter
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie für die Durchführung von
Fachveranstaltungen.
Die für Maßnahmen zuständigen Länder haben folgende Kosten mitgeteilt:
Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen
Baden-
Württemberg
2013 43 000 143 ha Wald (Biozid mit Luftfahrzeug), 1,5 ha
Biozid und 2 ha Pflanzenschutzmittel mit
Bodenverblasgerät
Bayern
2003
2004
2005
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Bund Freistaat
Bayern
Kommunen 1. In der Spalte „Bund“ sind sowohl die Kosten
der Bundesforste in Bayern als auch der
Bayerischen Staatsforsten enthalten.
2. Bei den aufgeführten Kosten sind die
Personalkosten der Angehörigen der
Forstverwaltung, die im Zusammenhang mit den
Bekämpfungsaktionen entstanden sind, außer Acht
gelassen.
0
0
0
21 948
0
10 834
9 904
0
0
0
12 000
7 437
13 200
10 381
142 011
81 002
0
0
0
1 920
1 190
23 541
1 973
32 047
18 647
0
0
Berlin 2012
2013
400 000
400 000
Die Kosten für die Bekämpfung werden
aufgrund des in den letzten beiden Jahren
signifikant aufgetretenen Befalls erst seit 2012
gesondert erfasst. Die im Jahr 2013 aufgewandten
Kosten umfassen Aufwendungen sowohl für
den Einsatz eines Biozids als auch für
mechanische Bekämpfungsmaßnahmen.
Brandenburg 2013 4 500 000 Die Kosten wurden vom Land, den
Landkreisen, Kommunen und teilweise von den
jeweiligen Eigentümern der Flächen getragen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/502Bremen 2013
und
Vorjahre
Keine Kosten
Hamburg 2013 und
Vorjahre
33 100 Die Kosten wurden von den einzelnen Bezirken
oder vom Landesbetrieb getragen.
Hessen 2013
und
Vorjahre
Keine Kostenschätzung möglich Innerhalb des Staatswaldes und des vom
Landesbetrieb Hessen-Forst betreuten Waldes
wurden in den zurückliegenden zehn Jahren
lediglich in geringem Umfang
Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner
durchgeführt. Eine Erhebung über die Kosten
war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht
möglich. Die Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners zum Schutz der menschlichen
Gesundheit außerhalb des Forstes in
Grünanlagen liegt in der Verantwortung der Städte und
Gemeinden. Informationen über Kosten der
Bekämpfungsmaßnahmen liegen nicht vor. Auch
hier war eine Erhebung in der Kürze der Zeit
nicht möglich.
Mecklenburg-
Vorpommern
2010
2011
2012
2013
70 000
173 300
5 000
818 000
Angegeben sind zentrale Maßnahmen der
Landesregierung. Der Verwaltungsaufwand sowie
sonstige Kosten sind dabei nicht berücksichtigt.
Kosten für Bekämpfungsmaßnahmen im Wald
sind nicht enthalten.
Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen seit dem
Jahr 2009 durch verschiedene weitere Träger.
Die dabei entstandenen Kosten sind nicht
bekannt.
Niedersachsen 2013
und
Vorjahre
Keine Kostenschätzung möglich Im Forst wird vorrangig die
Eichenfraßgesellschaft bekämpft. Eine Kostenumrechnung auf
den Eichenprozessionsspinner als einen
Vertreter der Eichenfraßgesellschaft ist nicht möglich.
Für die Anwendung von Biozidprodukten zum
Gesundheitsschutzes sind dem Land
Niedersachsen in den letzten Jahren keine Kosten
entstanden. Die Kommunen werden bei der
Bekämpfung im eigenen Wirkungskreis tätig und
über die eingesetzten Kosten stehen dem Land
keine Informationen zur Verfügung.
Nordrhein-
Westfalen
2013
und
Vorjahre
ca. 1 200 000 In den Jahren 2003 bis 2013 beim
Landesbetrieb Straßen NRW
Rheinland-Pfalz 2013
und
Vorjahre
Keine Kostenschätzung möglich Bekämpfungsmaßnahmen wurden nur
punktuell in einigen Kommunen vorgenommen, im
Forst fand keine Bekämpfung statt.
Saarland 2013
und
Vorjahre
Keine Kosten
Sachsen 2012
2013
Kommunen: 655 Euro
(davon 131 Euro im Kommunalwald)
Sachsenforst: 2 725 Euro
Kommunen: 198 Euro
(davon 198 Euro im Kommunalwald)
Sachsenforst: 1 062 Euro
Bei den Bekämpfungsmaßnahmen handelte es
sich ausschließlich um mechanisches Entfernen
von Gespinstnestern, eine Biozidanwendung
erfolgte nicht.
Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen
Drucksache 18/502 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig eine bundesweit
konzertierte Bekämpfung (anteilig) finanziert werden?
Für die Durchführung und Finanzierung von Bekämpfungsmaßnahmen sind die
Länder zuständig.
Die Bundesregierung kann z. B. durch Forschungsprojekte die
Weiterentwicklung von Bekämpfungsverfahren unterstützen. So wird vom BMEL derzeit das
Forschungsprojekt „Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners
(Thaumetopoea prozessionea L.) mit Nematoden mittels hubschraubergestützter
Applikation“ mit über 300 000 Euro finanziert.
10. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen zu Gesundheitsauswirkungen
des Pflanzenschutzmittels „Dipel ES“ auf Menschen liegen der
Bundesregierung, den Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
den Bundesländern vor, welche Rückschlüsse zieht sie daraus, und wie
können diese Studien öffentlich eingesehen werden?
Die für die Zulassungen nach Pflanzenschutzrecht erforderlichen Unterlagen
liegen den zuständigen Bundesbehörden vor. Aus den Bewertungen im Rahmen
der Zulassungsverfahren von „Dipel ES“ als Pflanzenschutzmittel nach
Pflanzenschutzgesetz geht hervor, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung kein Risiko für Anwender, Arbeiter, Nebenstehende und Anwohner
besteht.
Die vorläufige Zulassung von „Dipel ES“ als Biozidprodukt basiert im
Wesentlichen auf der im Rahmen der Zulassung als Pflanzenschutzmittel
durchgeführten Bewertung von „Dipel ES“ und den hier vorgelegten Daten.
Bei dem in „Dipel ES“ enthaltenen Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp.
kurstaki, St. ABTS-351 handelt es sich im Sinne des Biozid-Rechts um einen
sogenannten Neuwirkstoff, über dessen Genehmigung auf EU-Ebene noch nicht
entschieden wurde. Der vorgelegte Datensatz zur gesundheitlichen Bewertung des
Wirkstoffs wurde daher noch nicht abschließend bewertet.
Zu den Bewertungen im Rahmen des Pflanzenschutzrechts wird auch auf die
Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
hingewiesen (Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the
active substance Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki), die im Internet unter
www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/doc/2540.pdf einzusehen sind.
Was die Vertraulichkeit von Unterlagen betrifft gilt im Hinblick auf
Pflanzenschutzmittel Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und im Hinblick auf Biozidprodukte
Sachsen-Anhalt 2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
22 000
0
100 000
110 000
468 000
573 000
132 000
Im Forst wird vorrangig die
Eichenfraßgesellschaft bekämpft. Eine Kostenumrechnung auf
den Eichenprozessionsspinner als einen
Vertreter der Eichenfraßgesellschaft ist nicht möglich.
Schleswig-
Holstein
2013 und
Vorjahre
0 Bisher keine Waldflächen betroffen, einzelne
kleine Befallsherde außerhalb des Waldes.
Thüringen 2013 und
Vorjahre
Keine Kosten
Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/502Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.
11. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung „Dipel ES“ regulär für die
Ausbringung durch Luftfahrzeuge auch über Notfallsituationen (Artikel 53
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) hinausgehend – auch für Alleen –
zugelassen (bitte begründen)?
Wenn keine Zulassung erfolgen soll, warum nicht?
Der Umfang der zugelassenen Anwendungen für das Pflanzenschutzmittel
„Dipel ES“ hat sich seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10765 (Antwort zu
Frage 5) nicht verändert.
Gemäß § 18 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes hat das BVL
Luftfahrzeuganwendungen der Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ sowie „Karate Forst flüssig“
gegen freifressende Schmetterlingsraupen (einschließlich
Eichenprozessionsspinner) im Wald für das Jahr 2014 genehmigt.
Eine Anwendung in Alleen ist für Pflanzenschutzmittel bisher nicht beantragt
worden und würde eine gesonderte Prüfung erfordern. Eine abschließende
Risikobewertung dieser Anwendung könnte derzeit nicht erfolgen, da weiterhin
notwendige Abdriftdaten für entsprechende Anwendungen (z. B. Luftfahrzeuge,
bodengestützte Sprühkanonen) in Alleen fehlen.
Biozidprodukte unterliegen nicht der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sondern
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Das Biozidprodukt „Dipel ES“ wurde
vorläufig bis zum 30. April 2016 für bodengestützte Anwendungen und für die
Anwendung mit Luftfahrzeugen, letzteres beschränkt auf den
Anwendungszeitraum April bis Juni, zugelassen. Insbesondere für die Anwendung mit
Luftfahrzeugen sind gemäß des entsprechenden Bescheides auf vorläufige Zulassung
umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen. So muss u. a. die behandelte
Fläche (z. B. eine Allee) während und zwölf Stunden nach der Anwendung von
„Dipel ES“ abgesperrt werden.
12. Welche Anwendungsbestimmungen für „Dipel ES“ sollten nach den
Erfahrungen des Jahres 2013 nach Meinung der Bundesregierung für das
Jahr 2014 verändert werden (bitte begründen)?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dem BVL keine Hinweise vor, die zu einer
wesentlichen Änderung an den bisher erteilten Auflagen und
Anwendungsbestimmungen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels „Dipel ES“ mit
Luftfahrzeugen gegen den Eichenprozessionsspinner führen würden.
Im Hinblick auf die Anwendung als Biozid wird über die
Anwendungsbestimmungen für „Dipel ES“ bei einer etwaigen Überführung der vorläufigen
Zulassung in eine Regelzulassung (siehe Antwort zu Frage 5) entschieden werden.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Anwendung anderer
Wirkstoffe insbesondere bezüglich ihrer Wirksamkeit bei Ziel- und
Nichtzielorganismen, und welche Schlussfolgerungen sind daraus für
Handlungsempfehlungen zu ziehen?
Grundsätzlich kommen verschiedene Pflanzenschutzmittel in Frage, die eine
Wirkung gegen Schmetterlingsraupen besitzen. Voraussetzung ist, dass die
Zulassung beantragt wird und die Bewertung des Pflanzenschutzmittels ergibt,
dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das BVL hat zurzeit einen Zu-
Drucksache 18/502 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel gegen Eichenprozessionsspinner
zur Bodenanwendung in Bearbeitung. Da die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels Dimilin 80 WG Ende Dezember 2014 ausläuft, werden derzeit weitere
insektizide Pflanzenschutzmittel, die für Anwendungen im Obst- und
Zierpflanzenbau zugelassen sind, auf ihre Eignung geprüft.
Im Biozidbereich können z. B. Produkte mit den Wirkstoffen Margosa-Extrakt
und Diflubenzuron auf Grund von Übergangsregelungen derzeit noch ohne
Zulassung in Verkehr gebracht werden. Daher liegen der Bundesregierung keine
Unterlagen vor, die Aussagen zur Wirksamkeit dieser Wirkstoffe bei
Zielorganismen bzw. zu unvertretbaren Auswirkungen auf Nichtzielorganismen
erlauben würden.
14. Wie wird die Bundesregierung Rechtssicherheit für die Anwender (z. B.
Flugunternehmen beim Hubschraubereinsatz) bei der Ausbringung von
Insektiziden auf differenzierter gesetzlicher Grundlage –
Pflanzenschutzrecht, Biozidrecht oder Ordnungsrecht – schaffen?
Sowohl das Biozid- als auch das Pflanzenschutzrecht schaffen Rechtsicherheit.
Werden Anwendungen zum Schutz von Pflanzen vorgenommen, gilt das
Pflanzenschutzrecht. Sofern eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum
Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt, z. B. in Grünanlagen in
Siedlungsgebieten oder entlang von Alleen, findet das Biozidrecht Anwendung.
15. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, eine Meldepflicht für das
Auftreten des Eichenprozessionsspinners und durch seine Larven
verursachte humanmedizinische Fälle einzuführen (bitte begründen)?
Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ist eine Meldepflicht des
Auftretens des Eichenprozessionsspinners nicht erforderlich. Die von den Ländern
durchgeführten Monitorings sind ausreichend. Eine gesetzliche Meldepflicht
würde den Verwaltungsaufwand erhöhen, für die Bevölkerung nach derzeitiger
Einschätzung der Bundesregierung aber keinen Zusatznutzen haben.
16. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus
Bekämpfungsmethoden des Eichenprozessionsspinners mit Nematoden?
Möglichkeiten zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners mit
entomopathogenen Nematoden werden untersucht. Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft finanziert hierzu ein Forschungsvorhaben mit dem Titel
„Biologische Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea
processionea L.) mit Nematoden mittels hubschraubergestützter Applikation“.
Hierbei wird ein Verfahren für die Ausbringung von Nematoden mit Hilfe von
Luftfahrzeugen entwickelt und erprobt sowie die Wirksamkeit der
Nematodenart Steinernema feltiae gegen die Raupen des Eichenprozessionsspinners
untersucht. Erste validierte Ergebnisse werden im Jahr 2016 erwartet.
17. Welche Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um
Erkenntnisse über die Befalls- und Bekämpfungssituation an den
Bundesstraßen zu erlangen (vgl. die Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 17/10304)?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Bundesregierung keine neuen
Erkenntnisse über die Befalls- und Bekämpfungssituation an den Bundesstraßen
zum Eichenprozessionsspinner vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/502Ungeachtet dessen sind die im Auftrag des Bundes tätigen
Straßenbauverwaltungen der Länder gehalten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende
Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Straßenbetriebsdienst vorzusehen.
18. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung der Einfluss der natürlichen
Gegenspieler auf die Reduzierung der Population des
Eichenprozessionsspinners erhöht werden, und welchen Beitrag leistet die Bundesregierung
zur Beantwortung dieser Frage (vgl. die Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 17/10020)?
Die Effektivität der Antagonisten zur Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners erfordern bestimmte ökologische Voraussetzungen. So werden neben
geeigneten Witterungsbedingungen für die Imagines der Antagonisten u. a.
geeignete Nahrungsquellen (z. B. Blütennektar, Pollen) für die Ernährung benötigt.
Auch müssen Beute- und Wirtstiere im richtigen Stadium und zum richtigen
Zeitpunkt vorhanden sein. Eine Förderung der Parasitoide kann insbesondere
auch durch das Vorhandensein geeigneter Wirte (Haupt-, Neben- und
Zwischenwirte) für ihre Nachkommenschaft erfolgen. Eine Einflussnahme der
Bundesregierung auf diese Faktoren ist nicht möglich.
19. In welchem Umfang und von wem werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Begleituntersuchungen zur Wirksamkeit der Bekämpfungen
sowie zu Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen durchgeführt, bzw.
welche sind geplant, und wer finanziert das (bitte konkret auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Der Bundesregierung sind
darüber hinaus keine konkreten Begleituntersuchungen zur Wirksamkeit der
Bekämpfungsmaßnahmen sowie zu Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen
bekannt.
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