Die Anzahl der beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zum Ende der 17. Legislaturperiode (21. Oktober 2013) und aktuell (3. Februar 2014) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Gleichzeitig Beauftragte bzw. Beauftragter der Bundesregierung. Nur zwei der drei Abteilungsleiter sind besoldet nach Besoldungsgruppe B 9, ein weiterer Abteilungsleiter erhält ein außertarifliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6. Bis zum 21. Oktober 2013 waren beide zugleich Beauftragte der Bundesregierung, am 3. Februar 2014 war einer zugleich Beauftragter. Davon ist einer zugleich Beauftragter der Bundesregierung. Mit Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 ist dem BMJV die Zuständigkeit für Verbraucherpolitik aus dem Geschäftsbereich des bisherigen BMELV übertragen worden. Der Aufgabenzuwachs ist durch einen zusätzlichen beamteten Staatssekretär und einen zusätzlichen Parlamentarischen Staatssekretär personalwirtschaftlich und organisatorisch unterlegt worden. Der Posten des verstorbenen Parlamentarischen Staatssekretärs wurde bis zum Ende der 17. LP nicht nachbesetzt. Mit Ablauf des 31. August 2013 war der Leiter der Abteilung Z in den Ruhestand getreten; der Dienstposten wurde bis zum Ende der 17. LP nicht nachbesetzt. Zwei Abteilungsleiter sind aufgrund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 dem BMUB zugeordnet. Die Organisationsänderungen auf der Grundlage des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (insbesondere die Übernahme von Abteilungen aus dem BMVI) sind zum Stichtag 3. Februar 2014 noch nicht abgeschlossen. Der Beauftragte bzw. die Beauftragte für Kultur und Medien ist sowohl beim BKAmt als auch beim BKM aufgeführt. Eine gleichzeitig Beauftragte der Bundesregierung.
Die für die Parlamentarischen und beamteten Staatsekretärinnen und Staatssekretäre jährlich gezahlten Gehaltssummen werden weder in der Personalstatistik des Bundes noch in der Haushaltsdatenbank gesondert erfasst. Die genauen Auszahlungsbeträge hängen von den individuellen Verhältnissen der Amtsträger ab. Gleiches gilt für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Die Ausgaben sind in den Ansätzen der Hauptgruppe 4 des Bundeshaushalts enthalten.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1, 2, und 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) beträgt das Amtsgehalt der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre 75 Prozent des Amtsgehalts einer Bundesministerin bzw. eines Bundesministers. Deren Amtsgehalt beträgt nach dem BMinG eineindrittel (1 1/3) der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen. Hinzu kommen der vom Familienstand abhängige Ortszuschlag, die Dienstaufwandsentschädigung sowie gegebenenfalls die Trennungsentschädigung.
Die aktuellen Amtsgehälter und Ortszuschläge sind aufgrund der dauerhaften Abkopplungen von den allgemeinen Besoldungserhöhungen durch das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 sowie das Gesetz zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen 2003/2004, das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 und das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 deutlich niedriger als im Bundesministergesetz vorgesehen.
Die Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre setzen sich wie folgt zusammen (Stand: 1. August 2013): Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt 2 760,96 Euro und eine gegebenenfalls zu zahlende Trennungsentschädigung schlägt mit 1 840,68 Euro zu Buche.
Die Höhe der Bezügebestandteile bei den beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie bei den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern ergibt sich aus den Vorschriften und Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (Grundgehalt: § 20 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Anlage IV, Ministerialzulage: Anlage I Vorbemerkung Nummer 7 i. V. m. Anlage IX, Familienzuschlag: § 39 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Anlage V).
Das bedeutet für die beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Besoldungsgruppe B 11) sowie für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Besoldungsgruppe B 9 bzw. in einem Einzelfall auch Besoldungsgruppe B 6) Folgendes (Stand: 1. August 2013):
Angaben zu den für das aktuelle Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmitteln für die o. g. Funktionen können zudem aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2014 nicht gemacht werden.