[Deutscher Bundestag Drucksache 18/677
18. Wahlperiode 27.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/447 –
Atomvorhaben in Europa
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland, Belgien und die Schweiz haben sich gegen die Nutzung von
Atomkraft ausgesprochen und einen verbindlichen Atomausstieg beschlossen.
Andere Staaten in Europa, wie Großbritannien oder die Tschechische Republik,
denken jedoch über einen Ausbau im Atomkraftbereich nach. Nur knappe drei
Jahre nach dem verheerenden Reaktorunfall von Fukushima mit drei
Kernschmelzen ist dies ein fatales Zeichen für die Sicherheit in Europa.
Bei dem britischen Neubauvorhaben Hinkley Point C ist zudem schnell deutlich
geworden, dass sich Atomkraft schlichtweg nicht rechnet. Nur durch massive
staatliche Unterstützung könnte das Vorhaben ermöglicht werden, weswegen
die Europäische Kommission beziehungsweise der Wettbewerbskommissar
Joaquin Almunia den festgelegten Einspeisetarif auch rechtlich prüfen wird
(Schreiben der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013, C(2013)
9073 final).
Da Deutschland von einem atomaren Unfall in Europa ebenfalls betroffen wäre,
ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller klar, dass sich die
Bundesregierung zu den Vorhaben im Atombereich ausdrücklich positionieren und sich
ebenfalls an den grenzüberschreitenden Verfahren wie
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Strategischen Umweltprüfungen (SUP) beteiligen muss.
Nur so wird den deutschen Bürgern und Bürgerinnen eine angemessene
Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben. Aus diesem Grund wird der
Vollständigkeit halber gebeten, bei der Beantwortung nicht auf andere
Bundestagsdrucksachen zu verweisen. Sollten sich bei einzelnen Verfahren, die in
dieser Anfrage thematisiert werden, bereits nach Kenntnis der Bundesregierung
einige Bundesländer beteiligen, wird zudem gebeten, diese jeweils zu benennen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die
grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (SUP) sind Instrumente der
Umweltvorsorge. Sie sollen sicherstellen, dass sich auch die Öffentlichkeit sowie Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 26. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/677 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Behörden eines betroffenen Staates, der nicht Ursprungsstaat des Vorhabens
ist, angemessen und nach Maßgabe des Völker- und Europarechts beteiligen
können. Zudem leisten die grenzüberschreitenden Verfahren einen wichtigen
Beitrag zum kooperativen Miteinander der Staaten. Dies gilt insbesondere für
Nachbarstaaten, die in der Regel am stärksten von den grenzüberschreitenden
Auswirkungen eines Vorhabens, Plans oder Programms betroffen sein können.
Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP sind
das UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen (sogenannte Espoo-Konvention) sowie die Richtlinie
2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (nachfolgend UVP-Richtlinie). Rechtsgrundlage für die
Durchführung einer grenzüberschreitenden SUP sind das UNECE-Protokoll
über die strategische Umweltprüfung sowie die Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend SUP-
Richtlinie). Die genannten Übereinkommen und Richtlinien regeln allein das
Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltprüfung. Sie enthalten jedoch
keine Prüfkriterien oder Bewertungsmaßstäbe für die Frage, ob ein Vorhaben
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
und daher Gegenstand einer grenzüberschreitenden Umweltprüfung sein kann.
Die genannten völker- und europarechtlichen Vorgaben sind in Deutschland im
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt. Für die
Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden UVP für ein ausländisches
Vorhaben gilt § 9b UVPG, für die Beteiligung Deutschlands an der
grenzüberschreitenden SUP für ausländische Pläne oder Programme § 14j i. V. m. § 9b
UVPG. Danach ist auf deutscher Seite die Behörde zuständig, die für ein
gleichartiges Vorhaben oder einen gleichartigen Plan in Deutschland zuständig wäre.
Für den Neu- und Ausbau von ausländischen Kernkraftwerken sind dies nach
§ 9b UVPG i. V. m. § 24 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der
Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) die durch die
Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden.
Für ausländische Nuklearprogramme, Energiekonzepte und ähnliche Pläne
überregionaler Bedeutung, die Festlegungen zum Neu- und Ausbau von
Kernkraftwerken enthalten, ist nach § 9b i. V. m. § 14j UVPG jeweils die
Bundesbehörde zuständig, der die Aufstellung entsprechender Programme, Konzepte
oder Pläne in Deutschland obläge.
Bei der grenzüberschreitenden UVP entscheidet die jeweils zuständige deutsche
Behörde, ob eine Beteiligung Deutschlands an dem Zulassungsverfahren des
anderen Staates (im Folgenden Ursprungsstaat) erforderlich ist (§ 9b Absatz 1 Satz 2
UVPG). Entsprechendes gilt nach § 14j Absatz 3 i. V. m. § 9b Absatz 1 Satz 2
UVPG bei der grenzüberschreitenden SUP für die Entscheidung über die
Beteiligung Deutschlands an dem betreffenden Planungsverfahren des
Ursprungsstaates. Die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach Art und Ausmaß der potentiellen Betroffenheit Deutschlands.
Bei der Einschätzung der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des
Vorhabens oder Plans werden vor allem die Angaben des Ursprungsstaats bei
der Notifikation des Vorhabens sowie gegebenenfalls sonstige der Behörde
vorliegende Erkenntnisse (z. B. Stellungnahmen der Europäischen Kommission
oder Bewertungen anderer kompetenter Stellen) berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6771. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belgien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Belgien, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
2. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat Belgien in diesem Zusammenhang notifiziert
worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Bundesland gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw.
der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren
beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
3. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Bulgarien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
Bulgarien plant die Errichtung eines neuen Kernkraftwerks am Standort
Kozloduj (Kozloduj 7). Soweit der Bundesregierung bekannt ist, hat das bulgarische
Ministerium für Umwelt und Wasser ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren
eingeleitet. Eine Notifikation Deutschlands nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) fand jedoch
nicht statt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die
Einleitung weiterer konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für
Kernkraftwerksvorhaben in Bulgarien, die eine solche Notifikation erforderlich machen.
4. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die
Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über
Drucksache 18/677 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der
Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen
könnten.
5. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Finnland laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
In Finnland gibt es zwei Projekte zum Neubau von Kernkraftwerken (Olkiluoto 4
und Fennovoima Oy/Standort Pyhäjoki).
Für das Vorhaben Olkiluoto 4 wurde unter Beteiligung Deutschlands eine
grenzüberschreitende UVP durchgeführt, die inzwischen abgeschlossen ist.
Auch für das Kernkraftwerksprojekt des Energieversorgungsunternehmens
Fennovoima Oy am Standort Pyhäjoki läuft derzeit eine grenzüberschreitende UVP,
mit der eine frühere, bereits im Jahr 2008 durchgeführte UVP aktualisiert
werden soll. Das Verfahren befindet sich im Stadium des „Scopings“, in dem u. a.
der Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe festgelegt werden.
Prüfgegenstand der früheren UVP war die Errichtung eines 1 500 bis 2 500 MW
Kernkraftwerkes, bestehend aus einem oder zwei Reaktoren, wobei vier verschiedene
Standortalternativen betrachtet wurden. An der seinerzeit durchgeführten
grenzüberschreitenden UVP hat sich Deutschland beteiligt. Auf deutscher Seite
wurde das Beteiligungsverfahren, insbesondere die Beteiligung der deutschen
Öffentlichkeit, von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde Mecklenburg-
Vorpommern durchgeführt (zuständige Behörde nach § 9b UVPG).
Im Rahmen der laufenden grenzüberschreitenden UVP für das Kernkraftwerk
Fennovoima Oy (Standort Pyhäjoki) erfolgte die Notifizierung Deutschlands
durch Schreiben der zuständigen finnischen Behörde an die deutsche Espoo-
Kontaktstelle beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 27. September 2013. Die Bundesregierung hat die
Landesregierungen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die
Notifizierung am 30. September 2013 unterrichtet. Die nach § 9b UVPG zuständigen
Behörden beider Länder haben der zuständigen finnischen Behörde mitgeteilt,
dass eine Teilnahme an der grenzüberschreitenden UVP gewünscht wird.
Darüber hinaus nimmt auch Niedersachsen an der grenzüberschreitenden UVP teil.
6. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Ja.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/677 7. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frankreich laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Frankreich, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
8. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
9. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Großbritannien laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Großbritannien plant die Errichtung von zwei neuen Reaktoren am bereits
bestehenden Standort Hinkley Point (Hinkley Point C). Die zuständigen britischen
Behörden haben im Vorfeld der Projektierung des Neubauvorhabens eine
nationale, aber keine grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Im Übrigen hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungsoder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Großbritannien, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
10. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Nach Einschätzung der zuständigen britischen Behörde ist bei dem Vorhaben
Hinkley Point C nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt anderer
Drucksache 18/677 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStaaten zu rechnen. Deshalb wurden weder unmittelbare Nachbarstaaten wie
Frankreich und die Republik Irland noch andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union notifiziert.
Am 3. Februar 2012 gab die Europäische Kommission ihre Stellungnahme zu
dem geplanten Vorhaben Hinkley Point C auf der Grundlage des Artikels 37 des
Euratom-Vertrages (Amtsblatt C 33/1 vom 7. Februar 2012) ab. In der
Stellungnahme kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die
Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den beiden
EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C weder im Normalbetrieb
noch bei einem Störfall der betrachteten Art und Größenordnung eine
gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder
Luftraums eines anderen Mitgliedstaates verursachen wird.
Die Bundesregierung sah keine Veranlassung, die Bewertungen der zuständigen
britischen Behörden sowie der Europäischen Kommission zum Vorhaben
Hinkley Point C in Zweifel zu ziehen.
11. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Niederlanden laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Das ursprünglich geplante Vorhaben zur Errichtung einer zweiten
Kernkraftwerkseinheit am bestehenden Standort Borssele in der Provinz Zeeland im
Südwesten der Niederlande wird derzeit nicht weiterverfolgt. Ein Weiterbetrieb
des bestehenden Kernkraftwerks am Standort Borssele ist prinzipiell bis zum
31. Dezember 2033 möglich. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine
Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für
Kernkraftwerksvorhaben in den Niederlanden, die einer Notifikation nach den
einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung) bedürfen.
12. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Ja.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Für den Neubau eines zweiten Kernkraftwerks am Standort Borssele erfolgte die
Notifizierung am 15. September 2009. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit unterrichtete die nach § 9b UVPG
zuständigen Landesministerien in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, die
daraufhin eine Beteiligung der deutschen Behörden und der deutschen Öffentlichkeit
veranlassten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/67713. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Rumänien laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Die rumänische Regierung hat die Entscheidung zur Fertigstellung der
Reaktorblöcke Cernavoda-3 und -4 getroffen. Die weitere Umsetzung und Finanzierung
des Vorhabens ist nach Kenntnis der Bundesregierung jedoch unklar. Auf das
1980 begonnene Projekt zum Bau des Reaktorblockes Cernavoda-5 hat die
rumänische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile verzichtet.
Im Wege einer Regierungsverordnung soll diese Entscheidung entsprechend
festgelegt werden.
Rumänien hat für den Bau der beiden Blöcke Cernavoda-3 und -4 im Jahr 2007
einen UVP-Bericht erstellt und seine Nachbarstaaten über die Durchführung
einer grenzüberschreitenden UVP benachrichtigt. Im Übrigen hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder
Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Rumänien, die einer
Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
14. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die
Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über
den Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der
Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen
könnten.
15. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Russland laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
In der Russischen Föderation befinden sich gegenwärtig acht Anlagen im Bau.
Die Entwicklung der Kernenergie in der Russischen Föderation wird durch
verschiede Programme bestimmt, die zwischen 2007 und 2013 beschlossen
wurden. Im Rahmen des territorialen Energieplanungsprogramms zur
Standortverteilung der Kraftwerkskapazitäten bis 2030 vom 11. November 2013 hat die
russische Regierung den Bau von 21 neuen Kernkraftwerksblöcken bis 2030
bewilligt.
Zusätzlich zum regulären Programm der Kernenergieentwicklung wurde der
Bau des baltischen Kernkraftwerks auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad
eingeleitet. Die entsprechenden Arbeiten für den Bau von zwei Reaktorblöcken
wurden im Jahr 2009 begonnen und inzwischen zunächst zeitlich befristet
gestoppt.
Drucksache 18/677 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Russische Föderation ist weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
Vertragsstaat der Espoo-Konvention oder des SEA-Protokolls. Die Espoo-
Konvention wurde von der Russischen Föderation unterzeichnet, aber nicht
ratifiziert. Deshalb bestehen für die Russische Föderation keine Rechtspflichten aus
diesen Übereinkommen und den einschlägigen EU-Richtlinien.
Im Einzelfall kommt es vor, dass die Russische Föderation auf freiwilliger Basis
andere Staaten über geplante Aktivitäten zum Neubau von Kernkraftwerken
unterrichtet. Ein solcher Einzelfall war das Projekt eines baltischen
Kernkraftwerks auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad. Hierüber wurde die
Bundesrepublik Deutschland mit Verbalnote vom 11. Dezember 2009 durch das
russische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten informiert. Die
Bundesregierung sowie die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-
Holstein haben daraufhin ihr Interesse an einer Beteiligung an dem
Informationsaustauschprozess angezeigt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine
förmliche grenzüberschreitende UVP, sondern um einen Informationsaustausch
auf freiwilliger Grundlage.
16. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der russischen Exklave
Kaliningrad laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben,
die Atomkraft betreffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
18. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/67719. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Schweden laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Schweden, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
die Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
20. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
21. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Schweiz laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der Schweiz, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
die Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
22. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
Drucksache 18/677 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Slowakischen Republik
laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die
Atomkraft betreffen?
In der Slowakischen Republik befinden sich derzeit zwei
Kernkraftwerkseinheiten im Bau. Es handelt sich um Mochovce-3 und Mochovce-4. Eine
grenzüberschreitende UVP wurde im Jahr 2009 unter Beteiligung Bayerns eingeleitet. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland erfolgte vom 29. März bis 27. April
2010. Die Inbetriebnahme der Kernkraftwerkseinheiten wurde zwischenzeitlich
mehrfach verschoben. Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Bundesregierung
ist die Inbetriebnahme des Blocks 3 für Dezember 2014 und die Inbetriebnahme
des Blocks 4 für Dezember 2015 vorgesehen.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der
Slowakischen Republik, die einer Notifikation nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
Gegenwärtig sind vier Kernkraftwerksblöcke in Betrieb. Für die Reaktoren sind
Laufzeitverlängerungen und Leistungssteigerungen genehmigt oder
vorgesehen. Im Jahr 2009 wurden Pläne zum Bau eines neuen Kernkraftwerksblockes
am Standort Bohunice verkündet.
Die Regierung der Slowakischen Republik hatte im Januar 2006 eine neue
Energiestrategie und im Oktober 2008 eine Energiesicherungsstrategie
verabschiedet. Darin wird an der weiteren Nutzung der Kernenergie festgehalten. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, ob es sich bei diesen Strategien um Pläne
handelte, die nach dem SEA-Protokoll und der SUP-Richtlinie der EU einer SUP
bedürfen und damit gegebenenfalls Gegenstand einer grenzüberschreitenden
SUP sein konnten.
24. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Ja.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Slowenien laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Slowenien, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/67726. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
27. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Spanien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Spanien, die
einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
28. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Im Übrigen würde sich die
Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung).
29. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Tschechischen Republik
laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die
Atomkraft betreffen?
Die Tschechische Republik plant aktuell die Errichtung von zwei
Kernkraftwerkseinheiten am bestehenden Standort Temelin (Temelin 3 und 4). An der
hierzu durchgeführten grenzüberschreitenden UVP hat sich Deutschland
beteiligt.
Nach dem tschechischen Energiekonzept soll die Kernenergie weiter ausgebaut
werden. Neben den Kernkraftwerkseinheiten Temelin 3 und 4 ist am Kernkraft-
Drucksache 18/677 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerksstandort Dukovany eine weitere Einheit geplant, außerdem soll die
Laufzeit der dort bereits vorhandenen vier Einheiten verlängert werden.
Für das tschechische Energiekonzept wird eine grenzüberschreitende SUP
durchgeführt. Zuständige Behörde auf deutscher Seite ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Beteiligung der deutschen Behörden und
der deutschen Öffentlichkeit wird in Kürze eingeleitet.
30. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Ja. Zur grenzüberschreitenden Beteiligung bei den Projekten Temelin 3 und 4
wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat der Regierung der tschechischen Republik Mitte
Dezember 2013 mitgeteilt, dass Deutschland sich an dem grenzüberschreitenden
Verfahren zum tschechischen Energiekonzept beteiligen möchte. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Ukraine laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft
betreffen?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, wurde für das Zulassungsverfahren
zum Bau der zwei Kernkraftwerkseinheiten Khmelnizkij-3 und Khmelnizkij-4
eine grenzüberschreitende UVP durchgeführt.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der
Ukraine, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und
Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen.
32. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Nein.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die
Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/677den Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der
Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen
könnten.
33. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Ungarn laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen?
Ungarn plant am Standort Paks den Neubau von zwei Kernkraftwerksblöcken
und führt eine grenzüberschreitende UVP durch. Deutschland wurde hierüber
unterrichtet und hat mitgeteilt, dass es sich beteiligen wird. Auf deutscher Seite
wird das Verfahren nach § 9b UVPG von der zuständigen atomrechtlichen
Genehmigungsbehörde in Bayern durchgeführt.
34. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
Ja.
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP-
bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
35. In welcher Form wird die Bunderegierung entsprechende Dokumente und
Verfahrenshinweise (Fristen, Kontakte etc.) zukünftig der deutschen
Öffentlichkeit zugänglich machen, um die grenzüberschreitende Beteiligung
problemlos zu ermöglichen (beispielsweise durch Veröffentlichung auf
der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, ggf. mit Verweis auf ein sich beteiligendes
Landesministerium)?
Die Bundesregierung wird die deutsche Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit
mit den nach § 9b UVPG im Einzelfall zuständigen Landes- oder
Bundesbehörden auch zukünftig über grenzüberschreitende UVP- und entsprechende
SUP-Verfahren, an denen Deutschland teilnimmt, unterrichten. Angaben und
Erläuterungen zum Beteiligungsverfahren sowie der Zugang zu
weiterführenden Dokumenten sollen dabei vor allem über das Internet erfolgen. Hierzu
werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit Hinweise und Verlinkungen zu den Seiten der
zuständigen Landes- oder Bundesbehörden eingerichtet werden.
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ISSN 0722-8333]