[Deutscher Bundestag Drucksache 18/724
18. Wahlperiode 06.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/554 –
Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der
gesetzlichen Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen allein im Jahr
2012 ca. 173,15 Mrd. Euro. Durch den Zuschuss des Bundes waren daran die
Steuerzahler mit 14 Mrd. Euro beteiligt. Auch in den kommenden Jahren ist mit
weiteren Ausgabensteigerungen und einem Steuerzuschuss zu rechnen. Vor
diesem Hintergrund sind insbesondere an die finanzielle Transparenz der im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen
Selbstverwaltungskörperschaften erhebliche Anforderungen zu stellen – auch gegenüber der
Öffentlichkeit. Gleiches gilt trotz der auf die Einhaltung von Recht und Gesetz
beschränkten Aufsicht des Staates über die Selbstverwaltungskörperschaften in
der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Aufsichtspflichten und
Prüfrechte seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bzw. des
Bundesversicherungsamtes (BVA).
Zuletzt haben Berichte über Unregelmäßigkeit bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit Immobilien (vgl. den Bericht
auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen:
Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“) Fragen ausgelöst, ob
die KBV ordnungsgemäß mit eigentlich für die vertragsärztliche Versorgung
bestimmten Mitteln umgeht. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Miete bzw. Erwerb und
Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses“,
Bundestagsdrucksache 17/14740) konnte hier keine Klärung herbeiführen, sondern warf
weitere Fragen auf. Fraglich ist überdies, ob die Bundesregierung ihren
Aufsichtspflichten in der gebotenen Weise nachkommen konnte bzw.
nachgekommen ist.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. März 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die
Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse ihrer Beiträge
beziehungsweise Umlagen zahlenden Mitglieder wirtschaftlich und sparsam mit
den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln umgehen müssen. Dies gilt
insbesondere auch für die Verwaltungsausgaben dieser Körperschaften. Die für die
Selbstverwaltungskörperschaften geltenden haushaltsrechtlichen
Bestimmungen tragen diesem Anliegen Rechnung. Es ist vorrangig Aufgabe der
Selbstverwaltungsorgane, die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sicherzustellen. Dabei steht ihnen nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Die Aufsichtsbehörden
können danach nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses
Einschätzungsspielraums überschritten sind, sie können ihre Einschätzung aber nicht an die Stelle
derjenigen der Selbstverwaltungskörperschaften setzen.
Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit finanziellen Mitteln oder Verstöße
gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen sind unverzüglich aufzuklären und
gegebenenfalls zu sanktionieren. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
hat, unmittelbar nachdem Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Finanzsektor
bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgetreten sind, mit Nachdruck
auf eine Aufklärung gedrängt. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
1. a) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw.
Jahresrechnungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Spitzenverband) veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
b) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw.
Jahresrechnungen der KBV veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
c) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw.
Jahresrechnungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
d) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw.
Jahresrechnungen des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen,
wenn dies für eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bzw.
Jahresrechnungen notwendig ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?
2. a) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des
GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
b) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der KBV
veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/724c) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
d) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des
Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?
e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen,
wenn dies für eine Veröffentlichung der jährlichen Haushaltspläne
notwendig ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?
Die Fragen 1a bis 1e und 2a bis 2e werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Jahresrechnungen und Haushaltspläne des GKV-Spitzenverbands, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden
bislang nicht veröffentlicht. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die zu einer
derartigen Veröffentlichung verpflichtet oder sie ausdrücklich untersagt. Für
eine Veröffentlichung der Jahresrechnungen und Haushaltspläne der genannten
Einrichtungen sind gesetzliche Änderungen daher nicht erforderlich. Ansonsten
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des GKV-Spitzenverbandes in
den Jahren 2008 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
geprüft?
Die Jahresrechnung des GKV-Spitzenverbands wurde in den Jahren 2008 bis
2012 von der KPMG geprüft.
b) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses in den Jahren 2004 bis 2012 nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils geprüft?
Die Jahresrechnungen des G-BA wurden von folgenden externen und
unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft:
● in den Jahren 2004 bis 2006 durch die KPMG Deutsche-Treuhand-
Gesellschaft,
● in den Jahren 2007 bis 2008 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audit
Consult GmbH,
● in den Jahren 2009 bis 2010 durch die Kanzlei Holz, Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung,
● in den Jahren 2011 bis 2012 durch die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
c) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils geprüft?
Gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung der KZBV wird die Betriebs- und
Rechnungsführung der KZBV alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, der von
Drucksache 18/724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Vertreterversammlung bestellt wird. In den Jahren 2000 bis 2013 sind diese
Prüfungen jeweils jährlich von den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften
vorgenommen worden:
2000 bis 2004 KBHT Steuer- u. Wirtschaftsberatung GmbH,
2005 bis 2006 BDO Deutsche Warentreuhand AG,
2007 bis 2009 VV+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH,
2010 bis 2013 Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
4. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der KBV in den Jahren 2000
bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft, und wurde
die Prüfungsinstitution, wie zwischen KBV und BMG im Jahr 2010
erörtert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740), inzwischen gewechselt?
Wenn die Prüfungsinstitution bislang nicht gewechselt wurde, warum
nicht, und wann ist dieser Wechsel nach Kenntnis der Bundesregierung
beabsichtigt?
Die Jahresrechnungen der KBV wurden in den Jahren 2000 bis 2010 durch den
Revisionsverband ärztlicher Organisationen in Zusammenarbeit mit der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rölfs-Partner geprüft. Seit 2011 werden die
Jahresrechnungen durch die ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
b) Trifft es zu, dass die KBV laut dem gesundheitspolitischen
Informationsdienst OPG – Operation Gesundheitswesen 31/2013 eine
Sonderprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft veranlasst hat?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Im August 2012 wurde vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
die ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, Sonderprüfungen zum
Vermögensmanagement, den Pensionsrückstellungen, der Altersteilzeit, den
Reisekosten, dem Seminargebäude der KBV in Berlin und zur APO
Vermietungsgesellschaft durchzuführen. Aufgrund dieser Prüfungen wurden einige Probleme
im Bereich der APO Vermietungsgesellschaft und des Vermögensmanagements
der KBV festgestellt, die umgehend behoben wurden. In der Folge wurden vom
Vorstand der KBV organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, die
seitdem sicherstellen, dass die erkannten organisatorischen Probleme nicht mehr
auftreten können.
5. In welchen Institutionen sind
a) der GKV-Spitzenverband,
Der GKV-Spitzenverband ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens
beteiligt:
– Zu 50 Prozent als Gesellschafter der Kooperationsgemeinschaft
Mammografie GbR (KoopG). Gesetzliche Grundlage: Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen als Rechtsvorgänger des G-BA hat am 24. März
2003 beschlossen, gemäß einem fraktionsübergreifenden
Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2002 und auf der Grundlage der in den Modellprojekten
gewonnenen praktischen Erfahrungen ein flächendeckendes
Mammographie-Screening einzuführen. Dazu haben die Spitzenverbände der
Krankenkassen und die KBV zum 1. August 2003 eine gemeinsame Einrichtung
„Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet. Nach Übertragung der gesetzlichen
Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen auf den GKV-
Spitzenverband durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 wur-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/724den die Spitzenverbände der Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband
als Gesellschafter abgelöst.
– Zu 50 Prozent als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematikanwendungen
der Gesundheitskarte mbH (gematik). Gesetzliche Grundlage ist § 291b
Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in
Verbindung mit § 291a Absatz 7 Satz 1 SGB V.
– Zu 50 Prozent Gesellschafter des Instituts des Bewertungsausschusses GbR
(InBA). Gesetzliche Grundlage ist § 87 Absatz 3b Satz 2 SGB V.
– Zu 46,5 Prozent Gesellschafter des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus GmbH (InEK). Gesetzliche Grundlage: Der GKV-Spitzenverband,
der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft e. V. sind gemäß § 17b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beauftragt, auf der Grundlage eines international bereits
eingesetzten Verfahrens ein Vergütungssystem zu vereinbaren bzw. zu entwickeln.
Die in diesem Zusammenhang erforderlichen komplexen Arbeiten können
nur in einer strukturierten Organisationsform erledigt werden. Dazu haben
die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung in ihrer
Vereinbarung vom 27. Juni 2000 festgelegt, sich in einem Institut zu organisieren
und haben hierzu die Gesellschaft gegründet. Nach Übertragung der
gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen auf den GKV-
Spitzenverband durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 sind die Spitzenverbände der Krankenkassen durch Abtretung ihrer
Geschäftsanteile an den GKV-Spitzenverband aus der Gesellschaft
ausgeschieden.
– Neben der KBV und der KZBV sowie der Deutschen
Krankenhausgesellschaft als Träger des G-BA. Gesetzliche Grundlage ist § 91 Absatz 1 Satz 1
SGB V.
– Allein entscheidungsberechtigtes Vereinsmitglied des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Gesetzliche
Grundlage ist § 282 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
b) die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
Die KZBV ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens beteiligt:
– Neben der KBV und dem GKV-Spitzenverband sowie der Deutschen
Krankenhausgesellschaft als Trägerin des G-BA.
– Als Gesellschafterin der Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte mbH (gematik).
c) der Gemeinsame Bundesausschuss,
Eine Beteiligung des G-BA an Institutionen des Gesundheitswesens besteht
nicht.
d) die KBV
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Mitglied (soweit vorhanden
bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und wie hoch ist der
jeweilige Jahresbeitrag?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen die-
Drucksache 18/724 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist,
und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?
Die KBV ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens beteiligt:
– Neben dem GKV-Spitzenverband, der KZBV und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft als Trägerin des G-BA.
– Zu 50 Prozent Gesellschafterin des Instituts des Bewertungsausschusses
GbR (InBA).
– Zu 50 Prozent als Gesellschafterin der Kooperationsgemeinschaft
Mammografie GbR (KoopG).
– Als Gesellschafterin der Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte mbH (gematik).
6. An welchen Unternehmen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen sind
a) der GKV-Spitzenverband,
Der GKV-Spitzenverband ist zu 25,1 Prozent Gesellschafter der
Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) GmbH.
Darüber hinaus ist er Mitglied bei einer Vielzahl von Gesellschaften und
Vereinigungen unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Deutschen
Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa (DSVAE) (Beitrag 110 000 Euro), der
Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSSS) Beitrag (123 000
Euro), der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag
ca. 27 000 Euro), der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege
(Beitrag ca. 51 000 Euro). Für Mitgliedsbeiträge für diese Gesellschaften und
Vereinigungen sind im Haushalt ca. 432 000 Euro veranschlagt.
b) der Gemeinsame Bundesausschuss,
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist in mehreren Vereinigungen Mitglied, wie
etwa dem International Network of Agencies for Health Technology Assessment
(INAHT), dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V. (ebm) oder
der Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung
(GQMG) e. V. Die Summe der Beiträge für diese Mitgliedschaften beträgt
weniger als 5 000 Euro jährlich.
c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung,
Die KZBV ist Mitglied bei einer Vielzahl von Gesellschaften und Vereinigungen
unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag ca. 31 000 Euro), der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (Beitrag ca. 30 000 Euro) oder der
Vereinigung gesundheitsziele.de (Beitrag 25 000 Euro). Für Mitgliedsbeiträge für diese
Gesellschaften und Vereinigungen sind im Jahr 2013 ca. 204 000 Euro gezahlt
worden.
d) die KBV
nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar beteiligt (soweit
vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), mit welchem
Finanzierungsanteil (Euro), und in welcher Höhe (Prozent)?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen die-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/724ser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist,
und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?
Die KBV ist an folgenden Unternehmen, Gesellschaften und anderen
Einrichtungen beteiligt:
– Gemeinsam mit der Bundesärztekammer je zur Hälfte an dem Ärztlichen
Zentrum für Qualität in der Medizin, dem Arzneimittel-Informationsdienst
e. V. und der Deutsche Ärzteverlags GmbH,
– zu 100 Prozent an der DSSG Gesellschaft für Dienstleistung, Support und
Service mbH, der KV Telematik GmbH sowie der APO
Vermietungsgesellschaft mbH,
– an der Kommanditgesellschaft der APO Vermietungsgesellschaft zu
94,9 Prozent.
– Weiterhin bestehen Mitgliedschaften bei insgesamt 20 Gesellschaften und
Vereinigungen unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Gesellschaft
für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag 40 000 Euro) oder
der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht (Beitrag 25 000 Euro). Für
Mitgliedsbeiträge für diese Gesellschaften und Vereinigungen sind im
Haushalt ca. 95 000 Euro veranschlagt.
7. An welchen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts sind
a) der GKV-Spitzenverband oder von Amts wegen seine Vorstände,
Als Träger des G-BA ist der GKV-Spitzenverband auch mittelbarer Träger des
Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG),
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist § 139a
SGB V in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
b) die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder von Amts wegen ihre
Vorstände,
Als Trägerin des G-BA ist die KZBV auch mittelbare Trägerin des Instituts für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts.
c) der Gemeinsame Bundesausschuss oder von Amts wegen seine
Vorstände,
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist gemäß § 139a SGB V Stiftungsgründer
des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).
Die Stiftungssumme beträgt 50 000 Euro.
d) die KBV oder von Amts wegen ihre Vorstände
nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt (soweit vorhanden bitte
jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und mit welcher
Stiftungssumme?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen
dieser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst
ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?
Als Trägerin des G-BA ist die KBV auch mittelbare Trägerin des Instituts für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts. Außerdem ist die KBV Gründungsmitglied
Drucksache 18/724 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedes Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung, bei dem die Vorstände
der KBV satzungsgemäß im Vorstand der Stiftung vertreten sind. Das
Stiftungsvermögen beträgt 2,812 Mio. Euro. Die KBV ist etwa zur Hälfte an dem
Stiftungsvermögen beteiligt.
8. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des GKV-
Spitzenverbandes an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der
Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im
Sinne des § 85 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung
von Beteiligungsanteilen des GKV-Spitzenverbandes vor Abschluss
entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?
c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber
angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung
an § 65 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) der
beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und
mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 8a bis 8c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den unmittelbaren Beteiligungen des GKV-Spitzenverbands handelt es sich
entweder um Beteiligungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben, deren
Umsetzung durch das BMG begleitet worden ist oder um
Arbeitsgemeinschaften nach § 219 SGB V in Verbindung mit § 94 Absatz 1a SGB X, für die eine
Anzeigepflicht nicht besteht.
9. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der KBV an
Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung
um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2
SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung
von Beteiligungsanteilen der KBV vor Abschluss entsprechender
Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit es sich bei den unmittelbaren Beteiligungen der KBV um Einrichtungen
zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 2 SGB IV handelt, sind
sie dem BMG bekannt. Die von der KBV zum 1. Januar 2011 übernommene
Beteiligung an der APO Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von 100 Prozent
und an der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zu
94,9 Prozent wurde dem BMG mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 angezeigt,
die Beteiligung an der KV-Telematik GmbH mit Schreiben vom 18. August
2013.
c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber
angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/724an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem
privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?
Für die Beteiligung der KBV an privatrechtlichen Unternehmen gilt § 78 SGB V
in Verbindung mit § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung (SVHV), die auf der Grundlage des § 78 SGB IV erlassen worden
ist. Bisher bestand kein Anlass, Beteiligungen der KBV wegen Verstoßes gegen
diese Regelung zu untersagen.
10. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an Unternehmen und anderen
Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um
genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vor Abschluss entsprechender
Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?
c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber
angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in
Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem
privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 10a bis 10c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Antwort auf Frage 6c dargelegt, hält die KZBV auf gesetzlicher
Grundlage lediglich eine Beteiligung an der Gematik GmbH. Bei diesem
Gesellschaftsanteil handelt es sich um die Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung
und nicht um eine genehmigungsbedürftige Vermögensanlage der KZBV i. S. d.
§ 85 Absatz 1 SGB IV.
11. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach
Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige
Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der
zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?
c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber
angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in
Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem
privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 11a bis 11c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss unterhält keine unmittelbaren Beteiligungen
an Unternehmen oder anderen Einrichtungen.
Drucksache 18/724 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung des Prüfrechts nach
§ 274 SGB V auch auf vom GKV-Spitzenverband, der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung oder der KBV zumindest mehrheitlich
getragene Gesellschaften des Privatrechts?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann wird sie einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?
§ 25 SVHV enthält Vorgaben für die Prüfung privatrechtlicher Unternehmen, an
denen der GKV-Spitzenverband, die KBV oder die KZBV beteiligt sind. Eine
zusätzliche Prüfung dieser Unternehmen nach § 274 SGB V ist daneben nicht
erforderlich.
13. a) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft
mbh & Co. KG der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber
angezeigt?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die
Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet?
Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
b) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft
mbh der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die
Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet?
Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Fragen 13a und 13b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die von der KBV zum 1. Januar 2011 übernommene Beteiligung an der APO
Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von 100 Prozent und an der APO
Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zu 94,9 Prozent wurde dem
BMG mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 formal angezeigt. Nach bisherigem
Prüfstand sind keine Gründe erkennbar, die eine Untersagung der Beteiligung
erforderlich machen würden.
c) Trifft es zu, dass das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft
mbh allein durch die KBV aufgebracht wurde und die KBV somit
alleiniger Gesellschafter dieses Unternehmens ist?
Wenn ja, wurde dies der Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt, und
mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Gründung der
APO Vermietungsgesellschaft mbh durch die KBV geprüft und
bewertet?
Wenn nein, wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbh?
Das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von
25 000 Euro wurde mit dem Erwerb dieser Gesellschaft zum 1. Januar 2011
vollständig von der KBV aufgebracht. Die APO Vermietungsgesellschaft mbH
wurde von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank im Jahr 2001 gegründet.
Bis zum 31.Dezember 2010 war die Deutsche Apotheker- und Ärztebank
alleinige Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/72414. a) Wer waren im Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung die
persönlich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft
mbH & Co. KG?
Im Jahr 2005 war die APO Vermietungsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf
die persönlich haftende Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH
& Co. Objekt Berlin KG.
b) Wer sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich
haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH &
Co. KG?
Die APO Vermietungsgesellschaft mbH ist weiterhin die persönlich haftende
Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin
KG.
15. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt
Berlin KG ausgeübt?
Zur Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt
Berlin KG befugt ist die APO Vermietungsgesellschaft mbH, deren
Geschäftsführer derzeit Dr. Köhler, bis zum 28. Februar 2014 Vorstandsvorsitzender der
KBV, und Dr. Liedtke, Dezernent des Geschäftsbereichs Innere Dienste im
Dezernat 5 der KBV sind.
b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung
der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?
Da die KBV, wie in der Antwort zu Frage 6d ausgeführt, an der
Kommanditgesellschaft der APO Vermietungsgesellschaft zu 94,9 Prozent beteiligt ist, sind
Interessenkonflikte nicht ersichtlich.
16. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt
Berlin KG an ihre Geschäftsführung gezahlt?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zahlt an die
APO Vermietungsgesellschaft mbH eine Vergütung für die von der APO
Vermietungsgesellschaft mbH übernommene Geschäftsführung. An die
Geschäftsführer der APO Vermietungsgesellschaft mbH wird nur im Falle des
Dezernenten eine Vergütung in Höhe von 1 500 Euro pro Monat bzw. 18 000 Euro im Jahr
gezahlt.
17. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH ausgeübt?
Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen.
b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung
der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?
Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen.
Drucksache 18/724 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH an ihre
Geschäftsführung gezahlt?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
19. Um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die durch
die KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG zu
zahlende Miete durch das Mieterdarlehen in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils
konkret reduziert (bitte jährlich mit Beträgen aufschlüsseln)?
Durch die Gewährung des Mieterdarlehens wurde die vertraglich vereinbarte
Jahresmiete in Höhe von 2 239 464 Euro wie folgt reduziert: ab Mai 2005 um
55 986,60 Euro, im Jahr 2006 um 236 220 Euro, im Jahr 2007 um 811 860 Euro,
im Jahr 2008 um 846 221 Euro, im Jahr 2009 um 951 999 Euro und im
Jahr 2010 um 1 245 771,20 Euro.
20. a) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
auf Bundestagsdrucksache 17/14740 genannte Mieterdarlehen der
KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG seit dem
Jahr 2010 nochmals auf 60 Mio. Euro erhöht?
Zum 1. Januar 2012 wurde der bestehende Mietvertrag ergänzt, da die
Büroflächen im Neubau KBV II ab dem 23. Januar 2012 mit angemietet wurden. Für
das Mieterdarlehen wurde weiterhin in einem neuen Darlehensvertrag eine
Verzinsung in Höhe von 2 Prozent p. a. vereinbart.
b) Wenn die Aufstockung zum Zwecke der Mietreduzierung erfolgte, um
welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Miete
seit dem Jahr 2010 reduziert?
Die Reduzierung der Miete aufgrund des Mieterdarlehens im Jahr 2011 betrug
1 245 771,20 Euro.
21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Erhöhung des auf
Bundestagsdrucksache 17/14740 genannten Mieterdarlehens der KBV an
die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt?
Wenn ja, wann, und um welchen Betrag?
Eine weitere Erhöhung des Mieterdarlehens ist nicht beabsichtigt.
22. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein konkreter
Rückzahlungstermin für das Mieterdarlehen vereinbart?
Wenn ja, wann ist das Darlehen danach zurückzuzahlen?
Wenn nein, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 488
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigungsoption vereinbart?
Gemäß dem Darlehensvertrag zwischen KBV und APO
Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG wird das Mieterdarlehen jährlich mit
1 Mio. Euro getilgt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/72423. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die gewährten
Mieterdarlehen jeweils schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der
KBV?
Wenn nein, warum nicht?
Die erstmalige Gewährung des Mieterdarlehens erfolgte mit Zustimmung des
Vorstands der KBV.
24. Wurde zur Aufstockung der Darlehen jeweils eine Darlehensvereinbarung
zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & CO.
KG abgeschlossen bzw. eine bestehende Darlehensvereinbarung
geändert?
Wenn ja, welche Konditionen im Hinblick auf Verzinsung sowie
Rückzahlung oder Kündigung wurden dabei jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung vereinbart?
Die Erhöhung des Mieterdarlehens erfolgte ohne Zustimmung des Vorstands der
KBV. Mit dem dritten Nachtrag zum Mietvertrag vom 14. November 2008
wurde eine Darlehensvereinbarung zwischen KBV und APO
Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG abgeschlossen, die durch den
Darlehensvertrag vom 4. Juli 2012 geändert wurde. Durch diese Änderung wurde
eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozent und eine Tilgung von zunächst jährlich
1 Mio. Euro vereinbart.
25. Auf welche Weise hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung die
gewährten Mieterdarlehen bzw. die Aufstockungen derselben jeweils
gegenfinanziert?
Die Finanzmittel für das Mieterdarlehen stammen größtenteils aus dem von der
KBV treuhänderisch verwalteten Altvermögen der Kassenärztlichen
Vereinigung Deutschlands sowie aus sonstigen Rücklagen und dem Vermögen der
KBV.
26. a) Trifft es zu, dass die KBV einen Kredit bei der Sparkasse Köln-Bonn
aufgenommen hat, um das genannte Mieterdarlehen zu finanzieren
(vgl. den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013
„Millionenzahlungen: Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei
Krediten ein“)?
Wenn ja, wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung dieser
Kredit durch die KBV aufgenommen?
Die KBV hat am 29. Mai 2009 ein Darlehen bei der Sparkasse Köln/Bonn in
Höhe von 10 Mio. Euro zur Finanzierung des Mieterdarlehens aufgenommen.
b) In welcher Höhe und mit welchen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten
wurde der Kreditvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung
abgeschlossen?
Das Darlehen der Sparkasse Köln/Bonn ist mit 4,02 Prozent zu verzinsen und
mit jährlich 1 Mio. Euro zu tilgen.
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufnahme dieses
Kredites schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV?
Die Aufnahme des Darlehens bei der Sparkasse Köln/Bonn erfolgte mit
Zustimmung des Vorstands der KBV.
Drucksache 18/724 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. a) Ist die „umfangreiche Sachverhaltsaufklärung“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14740) zum Darlehen der KBV an die APO
Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG mit der Aussage der
Bundesregierung, der KBV sei durch die Darlehensvergabe kein wirtschaftlicher
Schaden entstanden (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom
20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten
Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247) nach Auffassung
der Bundesregierung abgeschlossen?
Wenn ja, was ist das Ergebnis und welche konkreten Konsequenzen
zieht die Bundesregierung aus der ohne Genehmigung der Aufsicht
erfolgten Darlehensgewährung?
Wenn nein, welche weiteren eigenen Ermittlungen zur
Sachverhaltsaufklärung wird die Bundesregierung veranlassen und mit welchem
Ziel?
Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse sieht das BMG keinen Anlass, eine
nachträgliche Genehmigung der von der KBV gewährten Darlehen endgültig zu
versagen und dadurch eine Rückabwicklung der Darlehensbeziehungen
zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG
erforderlich zu machen.
Die Darlehensvergabe der KBV ist auch Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen
Verfahrens gegen die KBV. Unter anderem hierzu hat das BMG am 15. Januar
2014 ein Aufsichtsgespräch mit der KBV geführt und zahlreiche Unterlagen
angefordert, die derzeit von der KBV zusammengestellt werden.
b) Auf welchen eigenen Sachverhaltsermittlungen der Bundesregierung
beruht ihre Aussage, von den Erkenntnissen der durch die KBV
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichende Erkenntnisse
bezüglich der Darlehensvergabe lägen ihr nicht vor (vgl. die Antwort
der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche
Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf
Bundestagsdrucksache 18/247)?
Zur Darlehensvergabe durch die KBV liegen dem BMG die von der KBV
übermittelten Unterlagen sowie die Ergebnisse der Prüfung durch die von der KBV
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.
28. Gab es beim Abschluss des Mietvertrages des Gemeinsamen
Bundesausschusses und der nicht erfolgten europaweiten Ausschreibung (vgl.
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache
17/14740) tatsächliche oder rechtliche Gründe, die für einen Verstoß
gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sprachen?
Wenn ja, wie hat das BMG diese Gründe überprüft und mit welcher
Begründung sieht das BMG hier nach eigenen Worten „keinen klaren und
offensichtlichen Verstoß“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/14740) gegen vergaberechtliche
Vorschriften?
Die eingehende rechtliche Prüfung des Vorgehens des G-BA beim Abschluss
des Mietvertrages führte in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass kein
Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestand.
29. a) Trifft es zu, dass die KBV Versorgungsverträge mit an das
Beamtenrecht angelehnten Versorgungszusagen abgeschlossen hat, durch den
die Berechtigten bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension von der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/724KBV erhalten und zudem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)?
Wenn ja, wie viele dieser Verträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung abgeschlossen?
b) Wenn ja, bis wann hat die KBV solche Verträge abgeschlossen?
Die Fragen 29a und 29b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die KBV hat bis zum Jahr 1999 mit den Dezernenten Dienstverträge mit einer
Versorgungszusage abgeschlossen. Ein letzter Vertrag wurde mit einem
zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter im Jahr 2005 abgeschlossen. Diese
Versorgungszusagen sind an das Beamtenrecht angelehnt und führen dazu, dass der
Berechtigte mit dem Eintritt in den Ruhestand eine Pension erhält und auch ein
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. Insgesamt bestanden im Jahr
2013 17 Verträge, in denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundzügen zugesagt worden ist.
c) In wie vielen Fällen zahlt die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung
auf der Grundlage dieser Verträge Bezüge an ausgeschiedene
Mitarbeiter der KBV?
Die KBV zahlt aktuell in sieben Fällen Versorgungsbezüge an ausgeschiedene
Mitarbeiter und in fünf Fällen an Hinterbliebene von ehemaligen Mitarbeitern.
d) Welche ungefähre Finanzbelastung ergäbe sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für die KBV, wenn alle derartigen Verträge wirksam
würden?
Die KBV lässt jährlich versicherungsmathematische Gutachten über die
Pensionsverpflichtungen für die Berechnung der Rückstellungen erstellen. Die
Gesamtrückstellungen zum 31. Dezember 2012 für die Pensionsverpflichtungen
aus den Verträgen mit Versorgungszusagen in Anlehnung an beamtenrechtliche
Grundsätze betragen rd. 17,2 Mio. Euro.
30. a) Trifft es zu, dass die mit diesen Versorgungszusagen verbundenen
Bezüge auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die
Berechtigten nach ihrem Ausscheiden aus der KBV andere Arbeits- oder
Ruhestandseinkommen haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen
02/2014)?
Renten von einem Rentenversicherungsträger und/oder aus einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung werden insoweit auf die Versorgungsansprüche
angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der KBV beruhen.
b) An welche Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit der
Berechtigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anspruch auf
Ruhestandsbezüge nach diesen Verträgen gebunden?
Die Dezernenten der KBV mit einem Dienstvertrag mit einer
Versorgungszusage erhalten Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen
der Altersgrenze. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird nach dem
Beamtenversorgungsgesetz berechnet, wobei der Beginn einzelvertraglich festgelegt wurde,
i. d. R. der Tag der Approbation.
Drucksache 18/724 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Trifft es zu, dass das BMG in einem Aufsichtsgespräch eine ablehnende
Haltung zu diesen Verträgen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OPG –
Operation Gesundheitswesen 02/2014)?
Wenn ja, welche sind die konkreten Gründe für die ablehnende Haltung
des BMG, und sind diese rechtlicher oder tatsächlicher Natur?
Das BMG hat in einem Aufsichtsgespräch mit der KBV am 15. Januar 2014
deutlich gemacht, dass es auf Lebenszeit abgeschlossene Arbeitsverträge
kritisch sieht, weilfraglich ist, ob bei diesen Verträgen Leistung und Gegenleistung
dauerhaft in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
32. a) Stellt die Konstruktion der von Vorständen der KBV und der
Kassenärztlichen Vereinigungen von Amts wegen gegründeten Aeskulap-
Stiftung und der von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen bzw.
mittelbar gehaltenen Unternehmensanteile aus Sicht der Bundesregierung
eine Umgehung des § 77a Absatz 2 und 3 SGB V bzw. der
einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
dar?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Die KBV ist nach Kenntnis des BMG weder an der Aeskulap-Stiftung noch an
solchen von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen gesellschaftsrechtlich
beteiligt. Gesetzliche Vorschriften über Gesellschaftsgründungen oder -
beteiligungen der KBV sind insoweit nicht einschlägig. Organmitglieder der KBV dürfen
Funktionen in den Stiftungsgremien nicht in ihrer Eigenschaft als Amtsträger
der KBV, sondern lediglich im Rahmen einer zulässigen Nebentätigkeit als
Privatpersonen wahrnehmen.
b) Wurde die nach § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung notwendige
persönliche Zustiftung von Vorstandsmitgliedern der KBV nach Kenntnis
der Bundesregierung diesen Vorstandsmitgliedern durch die KBV
erstattet oder von dieser übernommen?
Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für zulässig?
Die Zustiftung gemäß § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung durch
Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde nicht von der KBV
erstattet. Sie erfolgten aus dem Privatvermögen der Vorstandsmitglieder.
33. a) Warum ist in den dem BMG vorgelegten Jahresrechnungen der KBV
keine nach den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen
differenzierte Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV enthalten (vgl. die
Antwort der Bundesregierung vom 16. Januar 2014 auf die Schriftliche
Frage 35 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf
Bundestagsdrucksache 18/298)?
Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer nach einzelnen Kassenärztlichen
Vereinigungen differenzierten Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV in der
Jahresrechnung besteht nicht.
b) Wird die Bundesregierung darauf dringen, dass ihr diese
Informationen (auch rückwirkend) vorgelegt werden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/724Wenn nein, warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass solche
Informationen nicht zur vollumfänglichen Ausübung der
Rechtsaufsicht notwendig sind?
Nach § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V regelt die KBV in ihrer Satzung
die Aufbringung der Mittel zur Deckung ihrer Verwaltungskosten. Für die
aufsichtsrechtliche Prüfung des Haushalts der KBV ist eine solche Differenzierung
in der Jahresrechnung nicht erforderlich. Im Übrigen obliegt die
aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltung der Mittel der einzelnen Kassenärztlichen
Vereinigungen, bei denen diese Informationen für die jeweilige Körperschaft im
Einzelnen ausgewiesen sind, den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der
Länder.
34. Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Vertreterversammlung oder ein anderes Organ der KBV beschlossene gesonderte
vom Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne
Kassenärztliche Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14
der Satzung der KBV?
Wenn ja, für welche, und wann?
Gesonderte vom Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne
Kassenärztliche Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14 der
Satzung der KBV gibt es grundsätzlich nicht, lediglich auf Selektivverträge wird
entsprechend eine Umlage erhoben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]