[Deutscher Bundestag Drucksache 18/892
18. Wahlperiode 21.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Harald Ebner, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/584 –
Agrar-, umwelt- und verbraucherpolitische Auswirkungen des geplanten
Freihandelsabkommens der Europäischen Union mit Kanada
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die am 18. Oktober 2013 vom Präsidenten der Europäischen Kommission José
Manuel Barroso und dem kanadischen Premierminister Stephen Harper
verkündete politische Einigung für ein Freihandelsabkommen der Europäischen
Union (EU) mit Kanada (CETA – Comprehensive Economic and Trade
Agreement) war für die breite Öffentlichkeit eine Überraschung. Weitgehend
unbeobachtet von der medialen Berichterstattung fanden Verhandlungen statt,
von denen bisher nur wenige Eckpunkte bekannt sind.
Große Sorge haben Verbraucher- und Umweltorganisationen gerade im
Hinblick auf die regulatorischen Kooperationen in vielen Bereichen. Durch diese
käme es in einigen Bereichen zur Absenkung der mühsam in Europa
errungenen Schutzstandards, etwa der Aufweichung der Nulltoleranz für nicht
zugelassene Gentechnikkonstrukte. Dies kann weder im Interesse der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Bundesregierung sein.
Abbau tarifärer Handelshemmnisse und Auswirkungen
1. Wie hoch sind die Zollsätze für Agrar- und Ernährungsgüter zwischen
Kanada und der EU momentan durchschnittlich und in den Spitzen (bitte
nach den Gütern, die Teil der Verhandlungen sind, aufschlüsseln)?
Zölle sind nicht unmittelbar vergleichbar, da sie sich auf verschiedene
Bezugsgrößen beziehen und als Wert-, als spezifischer Zoll sowie als Kombination aus
Wert- und spezifischem Zoll angegeben sein können. Um eine Vergleichbarkeit
zu ermöglichen, bedarf es einer ökonomischen Berechnung, um einen mit den
Handelsmengen gewogenen, durchschnittlichen Zollsatz (das sog. Ad-Valorem-
Äquivalent oder den fiktiven Wertzoll) zu ermitteln. Nach Berechnung des
Thünen-Instituts (TI) betrugen die handelsgewichteten Importzölle der EU-27
gegenüber Kanada im Jahr 2007 für primäre Agrarprodukte insgesamt 2 Prozent Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/892 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund für verarbeitete Nahrungsmittel 14 Prozent. Die handelsgewichteten
Importzölle nach Produkten betrugen für Weizen 5 Prozent, für andere
Getreidearten 10 Prozent, für Ölsaaten 0 Prozent, für andere Feldfrüchte 6 Prozent, für
Obst und Gemüse 1 Prozent, für Reis 17 Prozent, für Zucker 4 Prozent, für
Rinder, Schafe und Ziegen 0 Prozent sowie für deren Fleisch 19 Prozent, für
Schweine- und Geflügelfleisch 12 Prozent, für Milchprodukte 35 Prozent und
für andere tierische Produkte 0 Prozent. Nach derselben Studie betrugen die
handelsgewichteten Importzölle Kanadas gegenüber der EU-27 im Jahr 2007 für
primäre Agrarprodukte insgesamt ebenfalls 2 Prozent und für verarbeitete
Nahrungsmittel 24 Prozent. Die handelsgewichteten Importzölle im Einzelnen
betrugen für Weizen und anderes Getreide, Reis, Ölsaaten jeweils 0 Prozent, für
Obst und Gemüse 2 Prozent, für Zucker 3 Prozent, für andere Feldfrüchte
2 Prozent, Rinder, Schafe und Ziegen sowie andere tierische Produkte jeweils
0 Prozent, für Schweine-, Geflügel-, Rinder-, Schaf- und Ziegenfleisch je
1 Prozent, für Milchprodukte 215 Prozent, und für verarbeitete Nahrungsmittel
27 Prozent.
2. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter wurde ein Abbau von Zöllen
vereinbart, um wie viel Prozent durchschnittlich, und in welchem Zeitraum?
Die Verhandlungen über das Abkommen sind noch nicht abgeschlossen, eine
vollständige Liste der Zollsenkungen nach einzelnen Produkten liegt noch nicht
vor. Nach den verfügbaren Informationen soll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
für 94,4 Prozent der EU-Zolllinien im Agrarbereich ein Zollsatz von null gelten,
nach 7 Jahren für 96 Prozent. Für die kanadischen Zölle soll dies zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens für 92,2 Prozent der Zolllinien, nach 7 Jahren für 92,9 Prozent
gelten.
3. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter wurde kein vollständiger
Zollabbau vereinbart, und mit welcher Begründung?
Mangels vollständiger Zollliste sind auch hier noch keine detaillierten Angaben
möglich. Nach den verfügbaren Informationen ist ein zollfreier Zugang nur in
Höhe bestimmter Quoten für den Import von Rind- und Schweinefleisch sowie
Gemüsemais in die EU sowie auf Seiten Kanadas beim Import von Käse
vorgesehen. Weitere Produkte, z. B. Geflügel, sind ganz vom Zollabbau
ausgeschlossen. Die Auswahl der vom Zollabbau ausgeschlossenen Produkte erfolgte im
Rahmen der Verhandlungen auf der Basis von den von den Mitgliedstaaten
gemeldeten „sensiblen Produkte“, bei denen negative Auswirkungen auf die Land-
und Ernährungswirtschaft befürchtet wurden.
4. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter, die weiterhin mit Zöllen belegt
sein werden, wurden darüber hinaus zollfreie Handelskontingente
(Tarifquoten) vereinbart, und in welcher Höhe?
Nach den vorliegenden Informationen würde die EU eine Quote von insgesamt
50 000 t für hormonfreies Rindfleisch (davon 30 838 t frisches Rindfleisch, inkl.
bestehender Quoten in Höhe von 4 162 t), 75 000 t Schweinefleisch und 8 000 t
Gemüsemaiskonserven aus Kanada gewähren. Im Gegenzug würde Kanada
zollfreien Zugang für knapp 16 800 t Qualitätskäse sowie 1 700 t Industriekäse
zusätzlich zu den bestehenden Quoten gewähren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8925. Wie sollen diese Tarifquoten konkret umgesetzt und verteilt werden?
Über die konkrete Umsetzung und Verteilung der Quoten wird derzeit noch
verhandelt.
6. Welche wirtschaftlichen Effekte inklusive Arbeitsmarkteffekte erwartet die
Bundesregierung durch die getroffenen Regelungen im Bereich des
Zollabbaus/der zollfreien Handelskontingente, insbesondere für die Land- und
Ernährungswirtschaft in Deutschland (speziell: Milch, Eier, Fleisch,
Getreide, Mais)?
Die kanadische Volkswirtschaft ist mit einem bilateralen Handelsvolumen von
rund 13 Mrd. Euro ein wichtiger Partner für die deutsche Wirtschaft. Nach
Angaben der EU-Kommission dürfte infolge der Umsetzung des Abkommens
das bilaterale Handelsvolumen bei Waren und Dienstleistungen EU-weit um
rd. 23 Prozent steigen (Quelle:
www.europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-
911_de.doc). Europäische Unternehmen sparen infolge des Zollabbaus im Jahr
ungefähr 500 Mio. Euro ein. Wachstum und Beschäftigung auf beiden Seiten
des Atlantiks könnten dadurch neue Impulse erhalten. Laut Europäischer
Kommission könnte das Abkommen zwischen der EU und Kanada zu einem
Zuwachs des BIP der EU um insgesamt bis zu rd. 12 Mrd. Euro pro Jahr führen.
Detaillierte Informationen über Auswirkungen des CETA-Abkommens auf
einzelne Waren- und Produktgruppen des Agrarbereichs liegen im
Sustainability Impact Assessment der Europäischen Kommission vor (
http://trade.ec.
europa.eu/doclib/docs/2011/september/tradoc_148201.pdf).
7. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Betriebsgrößen von Schweinemast-, Rindermast-, Geflügel-, aber auch
Milchvieh- und Ackerbaubetrieben in Kanada im Vergleich zu
durchschnittlichen Betriebsgrößen in der EU beziehungsweise Deutschland, und
welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch CETA für die
Betriebsstrukturen in Deutschland (bitte nach Betriebstyp bzw.
Produktionszweig aufschlüsseln)?
Daten über die durchschnittlichen Betriebsgrößen in Kanada und über die
Auswirkungen von CETA auf die Betriebsstrukturen in Deutschland liegen der
Bundesregierung nicht vor.
8. Welche Branchen in der EU, Kanada und speziell in Deutschland werden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch das CETA-Abkommen ihre
Umsätze steigern können, und welche werden Einbußen hinnehmen müssen?
Detaillierte Informationen über Auswirkungen des CETA-Abkommens auf
einzelne Branchen in der EU, Kanada und Deutschland liegen im Sustainability
Impact Assessment der Europäischen Kommission vor (
http://trade.ec.europa.eu/
doclib/docs/2011/september/tradoc_148201.pdf).
9. Welche Regionen der EU, Kanada und speziell in Deutschland, werden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch das CETA-Abkommen ihre
positiven ökonomischen Effekte erhalten, und welche werden Einbußen
hinnehmen müssen?
Informationen über regionale Handels-, Wachstums- und Beschäftigungseffekte
infolge des geplanten Freihandelsabkommens der EU mit Kanada liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 18/892 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ökonomische und
soziale Auswirkungen des CETA-Abkommens in Drittstaaten, insbesondere
denen des „Globalen Südens“?
Der Bundesregierung liegen Informationen über ökonomische Auswirkungen
des CETA-Abkommens in Drittstaaten auf Basis des Sustainability Impact
Assessment der Europäischen Kommission vor. Mögliche Effekte auf Drittstaaten
infolge des CETA-Abkommens erweisen sich danach als nicht signifikant.
11. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf das
Verbraucherpreisniveau bei Lebensmitteln?
Eine Liberalisierung des Handels senkt erfahrungsgemäß das
Verbraucherpreisniveau. Aufgrund der insgesamt geringfügigen Wirkungen von CETA dürften
die Auswirkungen auf das Preisniveau jedoch nur marginal ausfallen.
12. Welche Steigerungen erwartet die Bundesregierung beim Transport von
Agrar- und Ernährungsgütern in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten
des Abkommens (in beide Richtungen), und wie hoch schätzt die
Bundesregierung den zusätzlichen CO2-Ausstoß aufgrund dieser Steigerungen?
Informationen über sektorale Handelseffekte und mögliche
Emissionswirkungen infolge des geplanten Freihandelsabkommens der EU mit Kanada liegen der
Bundesregierung nicht vor.
13. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Aussagen der Nachhaltigkeitsbewertung zum CETA (Sustainability Impact
Assessment) vom Juni 2011?
Gesonderte Informationen zu Steigerungen des Transportaufkommens von
Agrar- und Ernährungsgütern und Einschätzungen zur Höhe des zusätzlichen
CO2-Ausstoßes liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Bewertung der
Nachhaltigkeitsbewertung zum CETA aus diesem Kontext heraus ist vor diesem
Hintergrund nicht möglich.
Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und Auswirkungen
14. Welche aus Sicht der Bundesregierung besonders handelsschädlichen
nichttarifären Handelshemmnisse werden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch das Abkommen beseitigt, und in welcher Weise?
Insbesondere im Automobilbereich werden einige besonders handelsschädliche
nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt. So werden nach Inkrafttreten von
CETA 17 UN ECE-Regelungen aus dem Automobilbereich durch Kanada
unilateral anerkannt. Über die Anerkennung weiterer Regelungen soll drei Jahre
nach Inkrafttreten entschieden werden.
Darüber hinaus wird durch CETA ein „Regulatory Cooperation Forum“
eingerichtet werden, mit dem Ziel, regulatorische Kooperationen zu fördern. Zudem
wird das Verfahren zur Konformitätsbewertung für einige Sektoren erleichtert,
in dem die Marktzulassung sowohl für den EU- als auch den kanadischen Markt
von Konformitätsbewertungsstellen im selben Land und ggf. von der selben
Stelle durchgeführt werden können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/892Außerdem soll der Informationsaustausch der europäischen und kanadischen
Normungsorganisationen gestärkt und die Harmonisierung von Standards
gefördert werden.
Im Bereich sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen wird ein Joint Management
Committee auf Expertenbasis eingerichtet, um Schwierigkeiten rechtzeitig zu
identifizieren. Zudem haben sich die EU und Kanada darauf geeinigt,
Rahmenbedingungen für die gegenseitige Anerkennung ihrer Inspektions- und
Zertifizierungssysteme zu schaffen.
Darüber hinaus wird durch CETA der Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen
auf Provinz- und Kommunalebene für EU-Unternehmen ermöglicht.
Durch CETA wird zudem die Arbeitskräftemobilität und die gegenseitige
Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert.
15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der wirtschaftlichen
Impulse durch das Abkommen, die auf den Abbau nichttarifärer
Handelshemmnisse zurückgehen?
Nach Angaben der Europäischen Kommission könnten sich die Effekte einer
Senkung der Kosten für die Einhaltung der technischen Vorschriften, Normen
und Konformitätsbewertungsverfahren (einschließlich der Vorschriften für
Kennzeichnung und Etikettierung) infolge des geplanten
Freihandelsabkommens der EU mit Kanada auf einen jährlichen BIP-Zuwachs von bis zu 3 Mrd.
Euro (d. h. ein Viertel des Gesamteffektes) für die EU belaufen (Quelle siehe
Antwort zu Frage 6).
Agrar- und Lebensmittelwirtschaft
16. Welche Regelungen werden im Bereich der sanitären und phytosanitären
Maßnahmen getroffen, und mit welchen Konsequenzen?
Nach den derzeit vorliegenden Informationen werden im Kapitel zu sanitären
und phytosanitären Maßnahmen im Wesentlichen die bestehenden
Verpflichtungen im Rahmen des SPS-Abkommens der WTO erneut unterstrichen und die
dort nicht geregelten Verfahren in der Zusammenarbeit der Behörden
konkretisiert. Das bestehende Veterinärabkommen zwischen der EU und Kanada
(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung
Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, ABl.
L 71 vom 18.3.1999, S. 3) soll integriert werden. Daher geht die
Bundesregierung davon aus, dass der auf dem Veterinärabkommen beruhende Dialog und
Informationsaustausch der Veterinärbehörden fortgesetzt und vertieft werden
kann. Ähnliche Verfahren sollen für den Handel mit Pflanzen gelten.
Die Bundesregierung erwartet, dass mit einer verbesserten Zusammenarbeit
auch im Seuchenfall der Handel nicht unnötig beeinträchtigt und Maßnahmen
auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Dies gibt Rechtssicherheit für alle
Handelsbeteiligten sowie die Behörden.
Im phytosanitären Bereich soll nach Möglichkeit für die Exporte von Pflanzen
und pflanzlichen Produkten ein ähnliches System etabliert werden, wie es bei
Importen in die EU derzeit gültig ist. In einem ersten Schritt sollen exemplarisch
für einzelne Produkte Listen mit Schadorganismen erarbeitet werden, die dann
für alle Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit haben. Die Produkte müssen von
diesen Schadorgansimen frei sein und könnten dann ohne weitere Risikoanalyse
nach Kanada exportiert werden. Darüber hinaus sollen die Anforderungen des
Drucksache 18/892 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInternationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) akzeptiert und verstärkt
zur Anwendung kommen.
17. Für welche Bereiche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung das
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von sanitären und phytosanitären
Maßnahmen vereinbart, mit welchen Konsequenzen z. B. bei der
Behandlung von Fleisch bzw. Schlachtkörpern, und wie bewertet sie das?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde in dem Freihandelsabkommen keine
generelle gegenseitige Anerkennung von sanitären und phytosanitären
Maßnahmen vereinbart. Vielmehr soll, wie auch im bestehenden Veterinärabkommen,
ein Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen im
Einzelfall geregelt werden. Zu bereits im Veterinärabkommen vereinbarten
Gleichwertigkeiten siehe Antwort zu Frage 32.
18. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Abkommen
Regelungen bezüglich der Tiergesundheit getroffen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Regelungen zur Tiergesundheit finden sich nach den derzeit verfügbaren
Informationen ausschließlich im SPS-Kapitel des Abkommens; daher wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Welche Regelungen werden bezüglich der Behandlung von Tieren mit
Wachstumshormonen getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung
diese?
Das Abkommen enthält keine Regelungen bezüglich der Behandlung von Tieren
mit Wachstumshormonen. Dementsprechend gelten weiterhin innerhalb der EU
die EU-Regeln und in Kanada die kanadischen Regeln. Dementsprechend
erstreckt sich das von der EU eingeräumte Kontingent an Rind- und
Schweinefleisch ausschließlich auf (den EU-Regeln entsprechend) hormonfreies Fleisch.
Es war Ziel der Bundesregierung, die bestehenden Regeln der EU in der Frage
des Einsatzes von Hormonen und Wachstumsbeschleunigern bei der Tiermast zu
erhalten, das Ergebnis der Verhandlungen ist daher in dieser Hinsicht zu
begrüßen.
20. Welche Schutzmaßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, dass
nicht Fleisch von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren in den
europäischen Markt gelangt, zumal, wenn diese im Fleisch nicht
analytisch nachweisbar sind?
Die Einfuhr von Fleisch in die EU unterliegt umfangreichen Anforderungen des
Unionsrechts einschließlich systematischer Einfuhrkontrollen. Voraussetzung
für die Einfuhr von Fleisch in die EU ist dabei u. a., dass die betreffenden
Drittländer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG (sog.
Rückstandskontrollrichtlinie) einen Rückstandskontrollplan mit gleichwertigen Garantien für die
Wirksamkeit der Überwachung von Rückständen von Stoffen mit anaboler Wirkung
und nicht zugelassenen Stoffen der Gruppe A des Anhangs I der
Rückstandskontrollrichtlinie vorlegen und jährlich aktualisieren. Weiter gelten die
Anforderungen der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/892mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der
tierischen Erzeugung.
Fleisch von mit diesen Stoffen behandelten Tieren entspricht nicht den
Unionsvorschriften und darf nicht in die Europäische Union eingeführt werden.
Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission führt Inspektionsbesuche
in Drittländern durch. Gegenstand dieser Untersuchungen sind sowohl lebende
Tiere als auch Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die entsprechenden
Betriebe, die Systeme der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
sowie Rückstandskontrollen. Auf diese Art überprüft die Europäische
Kommission regelmäßig, ob die von den Drittländern gewährten Garantien eingehalten
werden.
Grundsätzlich kann die Europäische Kommission darüber hinaus verschiedene
im Unionsrecht vorgesehene Maßnahmen, bis hin zu dem Erlass von
Schutzklauseln veranlassen, wenn sie dafür ein Erfordernis sieht.
21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der EU-
Debatte um die Betrugsanfälligkeit der Lebensmittelkette, das Risiko ein,
dass mit Inkrafttreten des CETA über kurz oder lang Fleisch von Tieren
auf die Teller der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher
gelangt, die mit Wachstumshormonen behandelt wurden, und wie bewertet
sie das?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, für den Import von kanadischem
Fleisch ein höheres Risiko für Betrug anzunehmen als für Fleisch anderer
Herkünfte.
Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Höhe des
Kontingents es kanadischen Fleischproduzenten erlaubt, für den EU-Markt eigene,
hormonfreie Produktionslinien aufzubauen.
22. Welche Regelungen werden bezüglich der Kooperation im Bereich
Biotechnologie getroffen?
Welche Formen der Zusammenarbeit werden insbesondere in den
Bereichen Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen und
Nulltoleranz für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen in
Lebensmitteln und Saatgut getroffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das Abkommen eine
Kooperationsvereinbarung im Bereich Biotechnologie enthalten. Diese basiert auf dem
bilateralen Dialog über Biotechnologie-Marktzugangsfragen, der im Rahmen einer
einvernehmlichen Lösung des WTO-Schiedsverfahrens DS292/40 hinsichtlich
Maßnahmen betreffend die Genehmigung und die Vermarktung von
Biotechnologie-Produkten vereinbart wurde (s.
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/
2009/november/tradoc_145457.pdf).
Im Rahmen dieses Dialogs haben die zuständigen Behörden Kanadas und die
Europäischen Kommission u. a. Fragen der Zulassung von gentechnisch
veränderten Organismen und die Auswirkungen von Biotechnologie-bezogenen
Maßnahmen auf den Handel zwischen Kanada und der EU diskutiert. Schon im
Rahmen dieses bereits bestehenden Dialogs können nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Fragen der Nulltoleranz für nicht zugelassene gentechnisch
veränderte Organismen in Lebensmitteln und Saatgut thematisiert werden; das
Freihandelsabkommen wird daran voraussichtlich nichts ändern.
Drucksache 18/892 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Sind diese aus Sicht der Bundesregierung geeignet, das europäische und
deutsche Schutzniveau der gentechnikfreien Land- und
Lebensmittelwirtschaft dauerhaft beizubehalten und gegebenenfalls in Zukunft weiter
auszubauen?
Die in der Antwort zu Frage 22 genannte Kooperation stellt keine Beschränkung
der Regelungsfreiheit des deutschen und europäischen Gesetzgebers dar. Auch
durch das Freihandelsabkommen erwartet die Bundesregierung keine (über die
bestehenden WTO-rechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden)
Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beibehaltung und zukünftigen Fortentwicklung der
EU- und nationalen Regeln über die Nutzung der Gentechnik in der Land- und
Lebensmittelwirtschaft.
24. Welche Interessen im Bereich der Bio- und Gentechnologie hat die
kanadische Regierung im Rahmen der Verhandlungen zu erkennen gegeben?
Wurde diesen Interessen nach Kenntnis der Bundesregierung
vollumfänglich entsprochen, und wenn nein, in welchen Punkten, mit welcher
Begründung und mit welchem Erfolg fand hier ein Widerspruch von EU-
Seite statt?
Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen über Einzeldetails der
Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen
Seite.
25. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarungen
zur Biotechnologie in CETA als „Vorlage“ für die Verhandlungen mit den
USA im Rahmen der TTIP zu verstehen?
Werden sich die USA nach Einschätzung der Bundesregierung mit einer
vergleichbaren Vereinbarung zufrieden geben?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bereits einen Austausch mit den
USA gibt, um CETA in diesem Bereich mit TTIP und NAFTA
(Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) „kompatibel“ zu machen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, inwieweit die
Vereinbarungen zur Biotechnologie in CETA als „Vorlage“ für die Verhandlungen mit
den USA im Rahmen von TTIP zu verstehen sind, bzw. ob die USA eine
vergleichbare Vereinbarung anstreben.
26. Wie würde sich – als ein konkretes Beispiel der Weiterentwicklung von
Standards – die Einführung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD angestrebten, EU-weiten Kennzeichnung von tierischen
Produkten, die auf Grundlage von gentechnisch verändertem Futter erzeugt
wurden, vor dem Hintergrund des derzeitigen Verhandlungsstandes
auswirken?
Die Bundesregierung erwartet keine besonderen Auswirkungen einer möglichen
Einführung einer Kennzeichnungsregelung für tierische Produkte, die auf
Grundlage von gentechnisch verändertem Futter erzeugt wurden, auf die CETA-
Verhandlungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/89227. In welchen Gremien müsste die EU eine solche Kennzeichnungspflicht
gegebenenfalls vorab als Ansinnen oder im Nachgang als Entscheidung
derzeit bzw. nach Abschluss der Verhandlungen rechtfertigen?
Die EU wäre nach den geltenden WTO-Regeln verpflichtet, eine solche
Kennzeichnungspflicht gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern (einschließlich
Kanadas) zu notifizieren und eventuell eingehende Bemerkungen in Betracht
ziehen. Die Kennzeichnungsregelung kann weiterhin Gegenstand des in der
Antwort zu Frage 22 erwähnten bilateralen Dialogs über Biotechnologie-
Marktzugangsfragen werden. Die Bundesregierung erwartet keine Veränderung dieser
Situation nach Abschluss der Verhandlungen.
28. Mit welchen Konsequenzen müsste die EU gegebenenfalls im Falle der
Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht nach Abschluss des
Abkommens rechnen?
Derzeit ist weder für Freihandelsabkommen noch für eine mögliche
Kennzeichnungsregelung der genannten Art die genaue Ausgestaltung bekannt, daher ist
eine abschließende Antwort auf die Frage nicht möglich.
29. Welche Gründe sprechen für die Annahme, dass das Abkommen die
Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht zusätzlich erschweren
könnte?
Aus Sicht der Bundesregierung sprechen keine Gründe für diese Annahme.
30. Ist in Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung das Klonen von Tieren
erlaubt, und wenn ja, welche Regelungen werden hierzu in dem
Abkommen getroffen?
Nach Auskunft des kanadischen Landwirtschaftsministeriums befindet sich das
Klonen von Tieren in Kanada noch im Versuchsstadium und wird nur in wenigen
Forschungslabors erprobt. Klontiere und Erzeugnisse aus Klontieren sind auf
dem kanadischen Markt nicht zugelassen. Allen bedeutenden kanadischen
Züchtern und Zuchtorganisationen ist die gesetzliche Vorgabe bekannt, nach der
das Inverkehrbringen von Klonen angezeigt werden muss und erst nach Prüfung
erlaubt wird. Bislang sind keine solchen Anzeigen bei den kanadischen
Behörden eingegangen.
31. Welche Regelungen werden in CETA zum Import von Fleisch aus den
Nachkommen geklonter Tiere getroffen, insbesondere vor dem
Hintergrund der europäischen Debatte über die Kennzeichnungspflicht?
Befürwortet die Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für das
Fleisch von Nachkommen von Klontieren angesichts eines möglichen
künftigen Imports solchen Fleisches aus Kanada?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in CETA keine Regelungen zum
Import von Fleisch aus den Nachkommen geklonter Tiere getroffen.
Unabhängig vom Abschluss des Freihandelsabkommens mit Kanada sieht der
Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 vor, auf europäischer Ebene für ein Verbot
des Klonens von Tieren und des Imports von geklonten Tieren und deren Fleisch
einzutreten und eine Kennzeichnungspflicht für Nachkommen von geklonten
Tieren und deren Fleisch anzustreben.
Drucksache 18/892 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Wie setzt sich der bestehende Veterinärausschuss zur regulatorischen
Kooperation zwischen Kanada und der EU zusammen (Joint Management
Committee on the Canada-EU Veterinary Agreement)?
Welche Kompetenzen besitzt das Komitee, und inwieweit sind Vertreter
Deutschlands in die Sitzungen und Entscheidungen eingebunden?
Das seit dem Jahr 1998 bestehende Veterinärabkommen zwischen der EU und
Kanada ist das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit zwischen der
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher (DG SANCO) und der kanadische
Lebensmittelüberwachungsagentur (CFIA). Das Abkommen erleichtert den
Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (einschließlich Fisch)
im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der
jeweiligen Hygienemaßnahmen. Ein wesentlicher Grundsatz des Abkommens ist die
Verpflichtung handelsrelevante Entscheidungen auf wissenschaftlicher
Grundlage zu erstellen. Im Rahmen regelmäßiger Sitzungen des gemeinsamen
Ausschusses (Joint Management Committee, JMC) diskutieren DG SANCO und
CFIA über Umsetzungsfragen des Veterinärabkommens. Ein Vertreter
Deutschlands ist nicht aktiv in die Arbeit des JMCs eingebunden. Die Ergebnisse der
JMC-Sitzungen werden von DG SANCO in der Ratsarbeitsgruppe „Potsdam
Gruppe“ vorgestellt, in der Deutschland auch vertreten ist.
33. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung das europäische
Vorsorgeprinzip in seiner jetzigen Ausgestaltung durch das Abkommen in
Frage gestellt, weil Beschränkungen oder Verbote zum Schutz von
Umwelt und Gesundheit dann gegebenenfalls von einem
naturwissenschaftlichen Nachweis des Risikos abhängen und möglicherweise nicht mehr
vorsorgend aufgrund der Vermutung oder Möglichkeit eines Risikos
ausgesprochen werden können?
Die Verhandlungen sind in dieser Frage nach den vorliegenden Textentwürfen
noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das in
der EU angewandte geltende Vorsorgeprinzip in seiner jetzigen rechtlichen
Ausgestaltung durch das Abkommen nicht infrage gestellt wird.
34. Ist nach Abschluss des Abkommens künftig eine der Vorsorge (im
europäischen Sinn) verpflichtete Gesetzgebung noch möglich?
Können bei neuen Technologien künftig noch vorsorglich Moratorien
erlassen werden, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, oder müssen
Produkte, deren Gefährlichkeit noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist,
zunächst zugelassen werden?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
35. In welcher Weise und in welchem Umfang fand nach Kenntnis der
Bundesregierung der Aspekt der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit
unserer Agrarsysteme Berücksichtigung während der Verhandlungen?
Im Auftrag der Kommission wurde die wirtschaftliche, soziale und ökologische
Nachhaltigkeit des Abkommens, auch hinsichtlich der Agrarsysteme, im
Rahmen einer Folgenabschätzung untersucht. Die Ergebnisse dieser
Folgenabschätzung (vgl.
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/september/tradoc_
148201.pdf) wurden bei den Verhandlungen berücksichtigt, nach Kenntnis der
Bundesregierung insbesondere in Form eines eigenen Kapitels zu Handel und
nachhaltiger Entwicklung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/89236. Welche Regelungen wurden im Rahmen von CETA im Detail zum Schutz
geografischer Herkunftsangaben getroffen, für welche Produkte gelten
diese, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und
Spirituosen vom 16. September 2003 soll in CETA übernommen werden. Damit
sollen die bestehenden Vorschriften über den Schutz geografischer
Herkunftsbezeichnungen für Wein, zum Beispiel Ahr, Baden, Franken, Mosel, Rheingau
und Pfalz, und für Spirituosen, zum Beispiel Korn, Schwarzwälder
Kirschwasser, Fränkisches Zwetschgenwasser und Berliner Kümmel, weitergeführt
werden.
Darüber hinaus soll CETA auch einen Schutz geografischer
Herkunftsbezeichnungen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit
Ursprung in den Vertragsparteien gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle
Verwendung durch unberechtigte Nutzer gewähren. Zu zwölf geografischen
Herkunftsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus
Deutschland, die nach EU-Recht geschützt sind, wurde Interesse an einem
Schutz in Kanada von den Schutzgemeinschaften bekundet, zum Beispiel
Aachener Printen, Bayerisches Bier, Schwarzwälder Schinken.
Die Bundesregierung begrüßt die Stärkung des Schutzes geografischer
Herkunftsangaben, der die Präsentation der so bezeichneten Produkte auf dem
kanadischen Markt erleichtert und den Verbraucher vor irreführenden Angaben
über die Herkunft schützt.
37. Inwieweit sind in CETA weitere Vereinbarungen zum Schutz geistigen
Eigentums und insbesondere im Bereich der Patentierung
biotechnologischer Erfindungen vorgesehen, und wie hat sich die Bundesregierung zu
diesen Vorschlägen positioniert?
Die Verhandlungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Es gibt weiterhin
Gespräche über die konkrete Ausgestaltung. Insbesondere liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor, dass das Abkommen Regelungen zur
Patentierung biotechnologischer Erfindungen enthalten soll.
38. Welche Regelungen wurden im Rahmen von CETA für den Bereich der
öffentlichen Beschaffung und Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse getroffen?
Im Rahmen von CETA werden für den Bereich der öffentlichen Beschaffung
ganz überwiegend die gleichen Regelungen getroffen werden, die für Kanada
und die EU bereits nach dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA gelten.
Das im Rahmen der WTO abgeschlossene plurilaterale Agreement on
Government Procurement (GPA) verpflichtet die Vertragsparteien – einschließlich der
EU und Kanada – zur diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe der von
dem Übereinkommen erfassten öffentlichen Aufträge. Diese
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzpflichten werden in dem Kapitel in CETA, das die
öffentliche Beschaffung betrifft, überwiegend wortgleich übernommen. Der
Anwendungsbereich der von CETA erfassten öffentlichen Aufträge wird aber
über den Anwendungsbereich des GPA hinausgehen, insbesondere weil Kanada
sich durch CETA verpflichten wird, auch die öffentliche Beschaffung durch die
kanadischen Provinzen und Kommunen weiter als nach dem GPA für
europäische Bieter zu öffnen.
Drucksache 18/892 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Dienstleistungsbereich hat die EU die in den anderen Freihandelsabkommen
sowie im WTO-Dienstleistungsübereinkommen GATS (General Agreement on
Trade in Service) übliche Generalausnahme für die sog. public utilities
verwendet. Diese, seit nunmehr 19 Jahren bewährte, Ausnahmeregel deckt den Bereich
ab, der in Deutschland unter „Daseinsvorsorge“ verstanden wird.
39. Wie bewertet die Bundesregierung deren Auswirkungen auf die
Möglichkeit, regionale Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung
gezielt zu stärken sowie im Rahmen der Ausschreibung soziale und
ökologische Standards vorzugeben sowohl innerhalb der EU bzw. Deutschlands
als auch in Kanada?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Rechtslage innerhalb der EU
bzw. Deutschlands durch CETA für die unter Berücksichtigung sozialer und
ökologischer Aspekte erfolgende Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber
nicht verändern wird. Die künftigen Regelungen in CETA zum öffentlichen
Beschaffungswesen werden ganz überwiegend identisch sein mit den für die EU
und Kanada bereits geltenden Vorgaben an Nichtdiskriminierung und
Transparenz des Vergabeverfahrens, die sich aus dem WTO-
Beschaffungsübereinkommen GPA ergeben (siehe Antwort zu Frage 38). Das EU-Vergaberecht
entspricht diesen Vorgaben. Das gilt auch für die in den neuen EU-
Vergaberichtlinien vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten, im Rahmen der Ausschreibung
soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Soweit nach dem EU-
Vergaberecht und nach deutschem Vergaberecht die Förderung regionaler
Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zulässig ist, werden diese
Möglichkeiten durch CETA nicht eingeschränkt werden.
40. Werden in CETA Regelungen zur Trinkwasserversorgung und
Abwasserentsorgung getroffen, und wenn ja, welche?
Im Dienstleistungsbereich sieht die EU die den Bereich der Daseinsvorsorge
abdeckende Generalausnahme für die sog. public utilities vor (siehe Antwort zu
Frage 38). Zusätzlich zu dieser allgemeinen Ausnahmeregel wurden im
Dienstleistungsteil von CETA zwei weitere ausdrückliche Ausnahmeregelungen zum
Bereich Trinkwasserversorgung und Abwasser getroffen.
Der Teil von CETA, der die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt, erfasst nicht
die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen.
41. Gibt es im Rahmen von CETA Überlegungen, die Trinkwasserversorgung
und Abwasserentsorgung explizit als Ausnahme vorzusehen, und setzt
sich die Bundesregierung dafür ein, dass eine solche Bereichsausnahme
auch im TTIP aufgenommen wird?
Der Handelskommissar der Europäischen Kommission, Karel De Gucht, hat mit
Blick auf die in Deutschland vielfach vorhandenen Strukturen der kommunalen
Wasserversorgung klargestellt, dass alle bisherigen Freihandelsabkommen der
EU, einschließlich des noch nicht abgeschlossenen Abkommens mit Kanada,
eine sehr weitgehende Ausnahme – in der rechtlichen Form sog. Vorbehalte – für
den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge beinhalten. Dabei hat
Handelskommissar Karel De Gucht auch verdeutlicht, dass über diese generelle Ausnahme
für die öffentliche Daseinsvorsorge hinaus in den Freihandelsabkommen ein
weiterer Vorbehalt für den Wasserbereich aufgenommen werde. Was den
Bereich des Dienstleistungskapitels anbelangt wurden die in CETA getroffenen
Regelungen in der Antwort zu den Fragen 38 und 40 dargestellt. Die Bundes-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/892regierung wird sich dafür einsetzen, entsprechende Ausnahmeregeln auch im
TTIP zu verankern.
Die Bundesregierung wird sich außerdem dafür einsetzen, dass auch das
künftige Freihandelsabkommen mit den USA die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht erfasst.
Hintergrund dafür ist, dass der Wassersektor durch Rat, Europäisches Parlament
und Kommission ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EU-
Konzessionsrichtlinie ausgenommen wurde.
Umwelt, Klimaschutz und Chemikaliensicherheit
42. Welche Auswirkungen hat CETA auf den Export von Erdgas und Erdöl
aus Schiefergestein bzw. Teersanden in die EU, und wie bewertet die
Bundesregierung diese mit Blick auf einerseits die internationalen,
europäischen und deutschen Klimaschutzziele und andererseits die Folgen für
den Ausbau erneuerbarer Energien in Europa und Kanada?
43. Mit welchen zusätzlichen Importmengen von Erdgas und Erdöl rechnet
die Bundesregierung durch Abschluss des Abkommens?
Die Fragen 42 und 43 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Handelsströme für Erdgas und Erdöl werden in erster Linie durch den Preis
sowie die verfügbare Infrastruktur zum Transport von Erdgas und Erdöl
bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass beides durch CETA nicht beeinflusst
wird, so dass durch das geplante Freihandelsabkommen keine nennenswerten
Auswirkungen auf die Importmengen in die EU und die europäischen
Klimaschutzziele erwartet werden. Im Übrigen entscheiden die Erdgas und Erdöl
importierenden Unternehmen eigenständig, woher sie welche Mengen beziehen.
44. Welche Auswirkungen hat CETA auf die unterschiedlichen Regelungen
der EU-Mitgliedstaaten zum Einsatz von Fracking in
Schiefergaslagerstätten und deren künftige Gestaltbarkeit vor dem Hintergrund möglicher
Klagen gegen bereits bestehende oder künftig geplante Einschränkungen des
Einsatzes dieser Technologie?
In der derzeit verhandelten Fassung enthält CETA keine spezifischen
Regelungen zum Einsatz von Fracking-Technologien. Auswirkungen der in CETA
geplanten Investitionsschutzbestimmungen auf künftige Gesetzesänderungen oder
administrative Maßnahmen können erst abschließend beurteilt werden, wenn
die Textvorschläge zwischen den Verhandlungspartnern weitgehend konsentiert
sind. Generell lässt sich aber festhalten, dass ein Staat im Rahmen von Investor-
Staat-Schiedsverfahren nicht zur Änderung seiner Gesetze verurteilt werden
kann. Negative Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder administrativen
Maßnahme auf eine bereits getätigte Investition reichen grundsätzlich auch
nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch im Rahmen eines solchen
Verfahrens zu begründen. Vielmehr muss eine Gesetzesänderung oder administrative
Maßnahme willkürlich, unverhältnismäßig oder diskriminierend sein.
Drucksache 18/892 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode45. Inwieweit würde das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung
die europäischen Nachhaltigkeitsstandards für Biokraftstoffe
abschwächen oder aufheben?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen würde das
Freihandelsabkommen die europäischen Nachhaltigkeitsstandards für Biokraftstoffe
weder abschwächen noch aufheben.
46. Erwartet die Bundesregierung, dass CETA Auswirkungen auf die
zukünftige Ausgestaltung von Durchführungsmaßnahmen der
Ökodesignrichtlinie haben könnte?
Wenn ja, welche?
Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen auf die zukünftige
Ausgestaltung von Durchführungsmaßnahmen der Ökodesign-Richtlinie. Die
Ökodesign-Richtlinie und die Ausgestaltung der damit in Zusammenhang stehenden
Durchführungsmaßnahmen liegen in der Federführung der Europäischen
Kommission. Mögliche Auswirkungen des CETA auf die Durchführungsmaßnahmen
sind insofern zuvörderst durch die Europäische Kommission zu beurteilen.
47. Wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung Energieeffizienz-
Kennzeichnungen bei Produkten in den Verhandlungen als technische
Handelshemmnisse eingestuft?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, und welche
Auswirkungen wird das Abkommen auf die Kennzeichnung haben?
Das CETA-Abkommen enthält in der derzeit verhandelten Fassung keine
Regelungen, die sich speziell auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung von Produkten
beziehen. Markierungen und Kennzeichnungen im Hinblick auf technische
Vorschriften sollen zulässig bleiben, solange sie für die Erreichung ihrer legitimen
Zwecke erforderlich sind. Die Bundesregierung erwartet daher keine
Auswirkungen auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung von Produkten.
48. Welche Regelungen wurden in dem Abkommen hinsichtlich der
Luftreinhaltung getroffen, und welche konkreten Auswirkungen ergeben sich
daraus auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), die
entsprechenden Verordnungen (BImSchV) und Technischen Anleitungen (TA Luft)?
49. Inwieweit würde das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung
zu einer Absenkung der Standards hinsichtlich der Luftreinhaltung führen
oder eine künftige Verschärfung von Vorgaben erschweren?
Die Fragen 48 und 49 werden gemeinsam beantwortet.
Regelungen zur Luftreinhaltung in dem Abkommen sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/89250. Inwieweit wird das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung
das Importverbot für Chemikalien, die nicht den Registrierungs- und
Prüfungsanforderungen der REACH-Verordnung (Europäische
Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) entsprechen,
abschwächen oder aufheben?
51. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um eine
Abschwächung von Standards im Bereich der Chemikalienpolitik zu
verhindern?
Die Fragen 50 und 51 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Thematik war bereits Gegenstand der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Januar zu den
Auswirkungen der Freihandelsabkommen CETA und TTIP auf die
Chemikaliengesetzgebung (Bundestagsdrucksache 18/459, Frage 9 des Abgeordneten Peter
Meiwald). Die Bundesregierung hat darin in Bezug auf CETA dargestellt, dass
die EU-Chemikaliengesetzgebung (REACH-Verordnung) durch das
Freihandelsabkommen nicht geändert wird. In dem Abkommen wird es keine
spezifischen Regelungen zum Chemikaliensektor, aber allgemeine Vorgaben zur
regulatorischen Kooperation zwischen der EU und Kanada auf freiwilliger Basis
geben. Die Bundesregierung hat in der in Bezug genommenen Antwort ferner
darauf hingewiesen, dass offen ist, ob eine engere regulatorische Kooperation
im Chemikaliensektor für beide Seiten von Interesse sein wird, und dass derzeit
nicht absehbar ist, welche längerfristigen oder indirekten Auswirkungen die
Vereinbarungen zu einem engeren Austausch der Regulierer haben werden.
52. Inwieweit ist durch CETA nach Einschätzung der Bundesregierung das
Gesetz zum Schwermetallprotokoll der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa betroffen, und in welcher Weise?
53. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um eine
Abschwächung von Standards im Bereich der Schwermetalle zu verhindern?
Die Fragen 52 und 53 werden gemeinsam beantwortet.
Kanada ist Partei des Schwermetallprotokolls. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Regelungen dem Protokoll entsprechen.
54. Inwieweit werden nach Einschätzung der Bundesregierung europäische
Produktstandards (CEN) oder deutsche Produktstandards (DIN) als
„technical barriers to trade“ verstanden und mit dem Abkommen abgeschwächt
oder aufgehoben?
Im Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada werden
verstärkte Kooperation und Austausch zum Abbau technischer
Handelsbeschränkungen auch auf Ebene der europäischen und kanadischen
Normungsorganisationen vereinbart. Ziel ist der Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen
mittels Zusammenarbeit und Informationsaustausch sowie über die mögliche
gemeinsame Erarbeitung harmonisierter Regelungen. Eine Aufhebung oder
Änderung bestehender nationaler oder europäischer Normen ist weiterhin nur
nach den jeweils einschlägigen Regeln möglich.
Drucksache 18/892 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode55. Inwieweit wird in CETA nach Einschätzung der Bundesregierung eine
EU-Verordnung zur Senkung der F-Gase (Proposal for a Regulation (EU)
of the European Parliament and of the Council on flourinated greenhouse
gases and repealing Regulation (EC) No 842/2006) als ein nichttarifäres
Handelshemmnis im Sinn des Kapitels Technical Barriers to Trade
verstanden?
Das Kapitel „Technical Barriers on Trade“ enthält keine Definition eines
nichttarifären Handelshemmnisses. Vielmehr werden die Bestimmungen des
bestehenden, von beiden Verhandlungspartnern ratifizierten WTO-Übereinkommens
über technische Handelsbarrieren (TBT-Übereinkommen) inkorporiert. Der
EU-Verordnungsentwurf wurde gemäß dem TBT-Überkommen gegenüber der
WTO notifiziert.
56. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zum Einsatz und zur
Kennzeichnungspflicht für Nanopartikel in Produkten getroffen, und
welche Vorkehrungen enthält das Abkommen, um eine Absenkung
europäischer Standards in diesem Bereich zu verhindern?
Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada enthält keine
direkten und indirekten Regelungen zum Einsatz und zur Kennzeichnung von
Nanomaterialien.
Der Bundesregierung liegen auch keine Informationen vor, die darauf schließen
lassen, dass das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada
Auswirkungen auf die europäischen Standards in diesem Bereich hat.
57. Befürwortet die Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für
Kosmetika, die Nanopartikel enthalten?
Inwieweit wird in CETA die neue Kennzeichnungspflicht der EU für
Nanotechnologie in Kosmetika als ein nichttarifäres Handelshemmnis im
Sinn des Kapitels Technical Barriers to Trade verstanden?
58. Wäre es nach Abschluss des Abkommens nach Einschätzung der
Bundesregierung möglich, nicht gekennzeichnete Kosmetika, die Nanopartikel
enthalten, in die EU einzuführen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 57 und 58 gemeinsam
beantwortet.
Die Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien, die in kosmetischen Mitteln
verwendet werden, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel. Diese Verordnung gilt vollständig seit 11. Juli 2013. Sie ist
geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Werden in
kosmetischen Mitteln Bestandteile in Form von Nanomaterialien eingesetzt, müssen
diese eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen
dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen. Diese Vorgaben
gelten gleichermaßen für importierte Produkte, wie für Produkte, die innerhalb
der Europäischen Union hergestellt werden.
Aus Sicht der Bundesregierung dient die Pflicht zur Kennzeichnung von
Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln der Information der Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die darauf schließen
lassen, dass das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada
Auswirkungen auf diese Kennzeichnungspflicht hat.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/89259. Inwieweit werden in CETA nach Einschätzung der Bundesregierung die
Recyclingquoten in der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte (2002/96/EG) als nichttarifäre Handelshemmnisse verstanden, und
welche Auswirkungen hätte dies auf die Vorgaben der Richtlinie?
Aus Sicht der Bundesregierung stellen die Recyclingquoten der EU-Richtlinie
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2012/19/EU, die die Richtlinie 2002/96/
EG abgelöst hat, keine nichttarifären Handelshemmnisse dar. Sie
beeinträchtigen weder die Einfuhr noch die Vermarktung von Produkten auf dem
europäischen Markt. Sie stellen jedoch einen Umweltstandard dar, von dem nicht
abgewichen werden soll.
Bauen und Wohnen
60. Inwiefern werden bei den Verhandlungen im Rahmen von CETA
Handelsbedingungen für Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten besprochen, und
welche Auswirkungen haben diese auf die Zulassungskriterien in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte aufschlüsseln nach Handelshemmnissen
und Sparten)?
Nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen sollen sich technische
Spezifikationen bei Ausschreibungen auf internationale Standards (Normen)
beziehen, sofern solche vorhanden sind, ansonsten jedoch auf nationale
Regulierungen.
61. Inwiefern sollen die Rahmenbedingungen für Investitionen in Gewerbe-
und Wohnimmobilien im Rahmen von CETA geändert werden, und
welche konkreten Verhandlungsvorschläge wurden dazu vorgelegt?
Der Bundesregierung sind keine Verhandlungsvorschläge über
Rahmenbedingungen für Investitionen in Gewerbe- und Wohnimmobilien bekannt.
62. Inwiefern wurden Änderungen von Rahmenbedingungen für
Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen und Städtebau bei
den Verhandlungen zu CETA thematisiert, und welche sind für die
einzelnen Bereiche konkret vorgesehen?
Wie in den anderen Freihandelsabkommen der EU auch wird in CETA ein
Rahmen dafür geschaffen, einzelne Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von
Berufsqualifikationen abzuschließen. Aufgrund des Interesses der Branche, die
bereits bilaterale Empfehlungen für ein solches Abkommen erarbeitet haben,
kommen die Architekten für derartige Regelungen zuvorderst infrage.
Darüber hinaus öffnen einige EU-Mitgliedstaaten ihre Märkte für die
grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und/oder die Niederlassungsfreiheit für
die genannten Sektoren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]