[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1029
18. Wahlperiode 03.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Sabine
Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/696 –
Befristung von Arbeitsverträgen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Befristete Arbeitsverträge haben sich in den vergangenen Jahren enorm
ausgeweitet. Ein großer Teil der Neueinstellungen erfolgt nur noch mit einem
befristeten Arbeitsvertrag. Insbesondere junge Beschäftigte sind davon betroffen.
Eine aktuelle Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) kommt zu dem Ergebnis, dass die erste Phase des Erwerbslebens
instabiler und unsicherer geworden ist. Diese Entwicklung korrespondiere mit
dem Anstieg der Befristungsquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen
(vgl. IAB-Kurzbericht 3/2014). Befristete Arbeitsverträge erschweren die
Lebensplanung und sind mit einer unsicheren Berufsperspektive verbunden.
Ob ein Arbeitsvertrag befristet ist oder nicht, ist daher zentral für die Qualität
von Arbeit. Dies zeigt exemplarisch eine Untersuchung der IG Metall. Danach
befragt, was für sie eine gute Arbeit ausmacht, sagen in dieser Umfrage knapp
90 Prozent der Befragten, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag für sie sehr
wichtig sei.
Aus arbeitsrechtlicher Perspektive besteht die Gefahr, dass mit befristeten
Arbeitsverträgen der Kündigungsschutz ausgehöhlt wird. Sowohl die Erfüllung
des sachlichen Grundes als auch der Zeitablauf beenden das befristete
Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit werden die Vorschriften
des Kündigungsschutzes, beispielsweise zur Sozialauswahl, und auch jede
Chance der Mitbestimmung von Betriebs- oder Personalräten bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein ausgeschlossen.
1. Wie viele befristet Beschäftigte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen
20 Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr in absoluten Zahlen und als Anteil
an allen Beschäftigten darstellen; bitte nach Geschlecht und Alter
differenzieren)?
Methodische Hinweise für alle nachfolgenden Fragen: Die Angaben beruhen
überwiegend auf Auswertungen des IAB-Betriebspanels. Das IAB-Betriebs-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1029 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepanel ist eine Befragung von Betrieben und kann daher nur wenige aggregierte
Personenmerkmale der Beschäftigten erfassen. Differenzierungen sind daher
nur in einigen Fällen nach dem Geschlecht möglich. Auch liegen nicht alle
Informationen für alle Jahre seit 1993 vor. Die Befragung findet jeweils Mitte des
Jahres statt.
Bei den Zahlen des IAB-Betriebspanels handelt es sich nicht um exakte,
administrativ erfasste Zahlen, sondern um hochgerechnete Werte aus einer
Stichprobe, die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Kleinere
Veränderungen können sich daher im Bereich des Stichprobenfehlers bewegen.
Die nachfolgende Tabelle 1 weist auf Basis des IAB-Betriebspanels die Anzahl
und den Anteil der befristet Beschäftigten differenziert nach Geschlecht aus. Die
Anteile der befristeten Beschäftigungsverhältnisse beziehen sich auf die
betriebliche Gesamtbeschäftigung. Diese umfasst neben sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden auch nicht
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Beamte bzw. Beamtenanwärter, tätige
Inhaberinnen und Inhaber und mithelfende Familienangehörige), sowie geringfügige
und sonstige Beschäftigte.
Tabelle 1: Befristete Arbeitsverträge in Deutschland – Anzahl in
Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
Anzahl Anteil
Anzahl in
Tausend
Anteil an der
(weiblichen)
betrieblichen
Gesamtbeschäftigun
g
Anzahl in
Tausend
Anteil an der
(männlichen)
betrieblichen
Gesamtbeschäftigun
g
1993 876 3,0 468 3,9 408 2,3
1994 863 2,9 440 3,6 424 2,5
1995
1996 1314 3,7 682 4,5 632 3,1
1997 1465 4,2 774 5,2 691 3,5
1998 1671 4,8 836 5,6 835 4,3
1999 1811 5,3 879 6,0 932 4,7
2000 1738 5,1 847 5,8 892 4,5
2001 1711 5,0 875 6,0 836 4,3
2002 1667 4,9 871 5,9 796 4,2
2003 1662 5,0 871 6,0 792 4,2
2004 1835 5,6 951 6,6 884 4,8
2005 1987 6,1 1024 7,1 963 5,3
2006 2121 6,4 1094 7,5 1027 5,6
2007 2351 7,0 1230 8,3 1121 6,0
2008 2467 7,2 1323 8,7 1144 6,0
2009 2397 7,0 1345 8,7 1052 5,6
2010 2459 7,1 1333 8,5 1126 6,0
2011 2681 7,6 1429 9,0 1252 6,5
2012 2742 7,6 1505 9,1 1238 6,3
2013 2734 7,5 1482 8,8 1251 6,3
Befristete Arbeitsverträge
insgesamt
Befristete Arbeitsverträge
bei Frauen
Befristete Arbeitsverträge
bei Männern
t il r
( i li )
tri lic
esa
tbeschäftigung
t il r
( li )
tri lic
esa
tbeschäftigung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1029Informationen zum Alter der Beschäftigten liegen im IAB-Betriebspanel
grundsätzlich nicht vor. Eine Differenzierung befristetet Beschäftigter nach Alter ist
im Rahmen des Mikrozensus möglich (vgl. Tabelle 2 im Anhang). Beim
Mikrozensus handelt es sich um eine jährliche Stichprobenbefragung der
Bevölkerung. Aufgrund des unterschiedlichen Erhebungsdesigns sind die Ergebnisse des
IAB-Betriebspanels nicht mit denen des Mikrozensus vergleichbar.
2. Wie viele der Neueinstellung erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland mit einem befristeten Arbeitsvertrag, und wie hat
sich dieser Wert in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte für jedes
Jahr in absoluten Zahlen und als Anteil an allen Neueinstellungen darstellen;
wenn möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)?
Daten zur Entwicklung der befristeten Neueinstellungen können der
nachfolgenden Tabelle 3 entnommen werden. Der Anteil befristeter Neueinstellungen
im ersten Halbjahr bezieht sich auf alle Neueinstellungen (jeweils ohne
Auszubildende) im ersten Halbjahr des jeweiligen Erhebungsjahres. Auch hier werden
– abgesehen von dem Geschlecht – keine Personenmerkmale erfasst.
Tabelle 3: Befristete Neueinstellungen nach Geschlecht – Anzahl in
Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
Anzahl Anteil Anzahl in Tausend
Anteil an
allen
Einstellungen
von Frauen
Anzahl in
Tausend
Anteil an
allen
Einstellungen
von
Männern
1997 630 34 328 39 302 30
1998 771 41 374 46 397 37
1999 785 37 355 37 430 37
2000
2001 671 32 336 35 334 30
2002 646 35 312 38 334 34
2003 608 38 277 40 331 37
2004 691 45 331 48 360 42
2005 677 46 318 50 359 44
2006 739 43 349 47 390 40
2007 865 45 421 49 444 42
2008 853 44 427 48 427 40
2009 781 47 428 52 352 41
2010 831 46 416 50 415 42
2011 993 45 494 49 498 42
2012 976 44 503 49 473 40
2013 890 42 469 47 420 38
Befristete
Neueinstellungen
insgesamt
Befristete
Neueinstellungen von
Frauen
Befristete
Neueinstellungen von
Männern
Drucksache 18/1029 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Bei wie vielen der befristeten Arbeitsverträge erfolgt nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,
und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn Jahren entwickelt
(bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich, bitte nach
Geschlecht und nach Alter differenzieren)?
Im IAB-Betriebspanel werden die Übernahmen im selben Betrieb erfasst. Die
Übernahme von Auszubildenden ist nicht berücksichtigt. Die errechneten
Übernahmeanteile beziehen sich auf die befristeten Verträge, die im ersten Halbjahr
des jeweiligen Jahres in unbefristete Verträge umgewandelt wurden, auf
befristete Verträge, die abgelaufen sind und einen Betriebsaustritt zur Folge hatten
(Abgänge) sowie seit dem Jahr 2009 zusätzlich auch auf befristete Verträge, die
verlängert wurden.
Die Übernahmeanteile werden seit dem Jahr 2009 neu berechnet, da seit dem
Jahr 2009 Informationen über Verlängerungen vorliegen, die bei der
Anteilsberechnung berücksichtigt werden (in Tabelle 4: „Anteil neu“). Für frühere Jahre
liegt nur die alte Berechnung der Anteile vor (Tabelle 4: „Anteil alt“), das heißt,
in den Nenner geht lediglich die Summe aus Übernahmen und Abgängen aus
dem Betrieb ein. In die neue Berechnung geht zusätzlich die Anzahl der
Verlängerungen ein. Die Anteile der Abgänge berechnen sich entsprechend (vgl.
Antwort zu Frage 5).
Eine geschlechtsspezifische Betrachtung der Übernahmeanteile ist analog nicht
möglich, da keine Informationen über geschlechtsspezifische Verlängerungen
und Abgänge aus dem Betrieb nach Ablauf des befristeten Vertrags vorhanden
sind. Aus diesem Grund wird der Anteil der Übernahmen von Männern bzw.
Frauen an allen Übernahmen ausgewiesen.
Tabelle 4: Übernahmen aus befristeter Beschäftigung – Anzahl in
Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
Anteile in Prozent
Anzahl Anteil alt Anteil neu
Anzahl in
Tausend
Anteil an
allen
Übernahmen
Anzahl in
Tausend
Anteil an
allen
Übernahmen
2000 253 49
2001 216 42
2002
2003
2004
2005 171 39 91 53 80 47
2006 203 45 99 49 104 51
2007 251 48 123 49 129 51
2008 269 52 139 52 130 48
2009 245 45 30 143 58 102 42
2010 256 52 33 144 56 112 44
2011 324 56 37 174 54 150 46
2012 372 58 39 203 54 170 46
2013 339 57 37 185 55 154 45
Übernahmen insgesamt Übernahmen von Frauen Übernahmen von Männern
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10294. Wie viele der befristeten Arbeitsverträge werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach dem Auslaufen durch einen weiteren befristeten
Arbeitsvertrag verlängert, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich, bitte
nach Geschlecht und Alter differenzieren)?
Im IAB-Betriebspanel liegen Angaben zur Verlängerung befristeter
Arbeitsverträge ab 2009 vor (vgl. Tabelle 5). Für den Anteil der Verlängerungen wird die
Anzahl der Verlängerungen ins Verhältnis zur Summe aus allen Übernahmen,
Verlängerungen und Abgängen im ersten Halbjahr gesetzt. Eine Differenzierung
nach Geschlecht und Alter ist nicht möglich.
Tabelle 5: Verlängerung befristeter Arbeitsverträge – Anzahl in
Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
5. Wie viele der befristeten Arbeitsverhältnisse werden nach Auslaufen der
Befristung beendet, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich,
bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)?
Die im IAB-Betriebspanel verfügbaren Daten zu befristeten Verträgen, die
abgelaufen sind und einen Betriebsaustritt zur Folge hatten, können der
nachfolgenden Tabelle 6 entnommen werden. Es wird auch auf die methodischen
Hinweise in der Antwort zu Frage 3 verwiesen. Eine Differenzierung nach
Geschlecht und Alter ist nicht möglich.
Anzahl Anteil
2009 276 33
2010 275 36
2011 305 35
2012 312 33
2013 317 35
Verlängerungen
Drucksache 18/1029 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 6: Abgänge nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags –
Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele der
befristeten Arbeitsverträge auf einer sachgrundlosen Befristung beruhen?
Wie hat sich der Anteil der sachgrundlosen an allen Befristungen in den
vergangenen Jahren entwickelt?
Informationen zu sachgrundlosen Befristungen liegen im IAB-Betriebspanel
nur für die Jahre 2001, 2004, 2012 und 2013 vor und können der nachfolgenden
Tabelle 7 entnommen werden. Der Anteil sachgrundloser Befristungen bezieht
sich dabei auf alle im IAB-Betriebspanel erfassten befristeten Arbeitsverträge.
Tabelle 7: Sachgrundlose Befristungen – Anzahl in Tausend, Anteile in
Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
Anzahl Anteil alt Anteil neu
1993 151
1994 124
1995 161
1996 258
1997 239
1998 210
1999 342
2000 266 51
2001 293 58
2002 314
2003 278
2004 299
2005 264 61
2006 247 55
2007 269 52
2008 251 48
2009 304 55 37
2010 241 48 31
2011 255 44 29
2012 266 42 28
2013 253 43 28
Abgänge aus dem Betrieb
g
Anzahl Anteil
2001 554 32
2004 734 40
2012 1198 44
2013 1312 48
Sachgrundlose
Befristungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1029 7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele
der befristet vorgenommenen Neueinstellungen auf einer sachgrundlosen
Befristung beruhen, und wie hat sich der Anteil der sachgrundlosen
Befristungen an allen befristeten Neueinstellungen in den vergangenen
Jahren entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit zur Befristung von
Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes hinsichtlich
der Auswirkungen auf die Qualität von Arbeit?
Sieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Die Qualität von Arbeit hat unterschiedliche volks-, betriebswirtschaftliche und
arbeitswissenschaftliche Dimensionen. Daher können die Auswirkungen der
Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes auf die Qualität von Arbeit nicht pauschal bewertet werden.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen
der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vor.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit zur sachgrundlosen
Befristung von Arbeitsverträgen hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Handlungsfähigkeit von Betriebs- und Personalräten sowohl bezüglich
einer möglichen Spaltung von Belegschaften als auch bezüglich
befristeter Beschäftigung von Mitgliedern des Betriebs- und Personalrates?
Sieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Befristet Beschäftigte zählen ebenso wie unbefristet Beschäftigte zu den
Arbeitnehmern des Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungs- bzw. zu den
Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die
Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bestehen in vollem Umfang auch für
befristet Beschäftigte. Es ist eine Aufgabe der Interessenvertretungen, sich der
Besonderheiten der unterschiedlichen Beschäftigungsformen im Betrieb
anzunehmen. Insbesondere können die Interessenvertretungen ihre
Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten dazu nutzen, zugunsten befristet
Beschäftigter Möglichkeiten für eine dauerhafte Beschäftigung zu finden.
Mitglieder der Betriebs- und Personalräte selbst dürfen wegen ihrer Tätigkeit
weder behindert noch begünstigt werden. Das gilt auch in Bezug auf eine
Befristung des Arbeitsvertrages. Über Be- und Entfristungen ist daher bei Mitgliedern
der Betriebs- und Personalräte nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden
wie auch sonst im Betrieb bzw. der Dienststelle.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen
der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vor.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine disziplinierende
Wirkung von befristeten Arbeitsverträgen auf die Beschäftigten und auf
betriebliche Interessenvertretungen vor?
Wenn ja, welche?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine solchen Erkenntnisse vor.
Drucksache 18/1029 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es angesichts der
negativen Wirkungen auf die Betroffenen und auf die Handlungsfähigkeit von
Interessenvertretungen nicht gerechtfertigt ist, dass Arbeitsverträge ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden dürfen (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine unzulässige
Umgehung des Kündigungsschutzes ist (bitte begründen)?
Die Frage, ob und inwieweit die Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes zulässig ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 14
Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Gesetzgeber hat mit
dieser Regelung die Grundentscheidung getroffen, dass auch eine Befristung
ohne sachlichen Grund in den dort definierten engen Grenzen und als Ausnahme
zur Befristung mit einem sachlichen Grund zulässig sein soll. Eine unzulässige
Umgehung des Kündigungsschutzes ist darin nicht zu sehen. Nach § 15 Absatz
3 TzBfG ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages nur
möglich, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart wurde. Damit soll das befristete Arbeitsverhältnis während der Dauer der
Befristung geschützt werden.
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkungen von
befristeten Arbeitsverhältnissen auf die individuelle Lebenssituation der
Beschäftigten vor?
Wenn ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass befristete Arbeitsverträge
die Lebensplanung der Betroffenen erschweren und zu mehr Unsicherheit
im Erwerbsleben führen?
Wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet sie hieraus ab (bitte begründen)?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur individuellen Lebenssituation befristet beschäftigter Arbeitnehmer liegen
nur vereinzelt Erkenntnisse vor. Eine Kurzexpertise des Zentrums für
Europäische Wirtschaftsforschung „Befristete Beschäftigung: Befristungskarrieren,
Übernahmewahrscheinlichkeiten und Auswirkungen auf die Lebensplanung“
(Februar 2013) gibt empirische Hinweise darauf, dass sich längere befristete
Beschäftigung ungünstig auf die längerfristige Karriereentwicklung auswirken
kann.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen
der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/102915. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in der
Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Untersuchung des Institutes für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, der zufolge die zunehmende Instabilität und
Unsicherheit in der ersten Phase des Erwerbslebens mit der zunehmenden
Befristungsquote von Jugendlichen und jungen Erwachsenen
korrespondiert?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der gestiegenen
Befristungsquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf den
Erwerbsverlauf und die Möglichkeiten zur Lebensplanung?
Die Befristungsquote sinkt mit zunehmendem Alter. Im Jahr 2012 waren in der
Altersgruppe der 25- bis 35-Jährigen 14,1 Prozent, der 35- bis 45-Jährigen
7 Prozent und der 45- bis 55-Jährigen 5,2 Prozent der Kernerwerbstätigen
befristet beschäftigt (Mikrozensus 2012; vgl. Tabelle 2 im Anhang).
In vielen Fällen werden Jüngere nach einer Einstiegszeit mit befristeten
Arbeitsverhältnissen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die Quote der
Übernahmen im selben Betrieb (Übernahmequote) ist in den letzten Jahren
kontinuierlich angestiegen, allerdings im Jahr 2013 leicht zurückgegangen. Zahlen
zur Übernahmequote insgesamt (Angaben für einzelne Altersgruppen liegen
nicht vor) können der Tabelle 4 in der Antwort zu Frage 3 entnommen werden.
Die in der Frage angesprochene Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung zeigt, dass Jüngere mit einer abgeschlossenen
Berufsschulausbildung oder mit Fach-/Hochschulabschluss deutlich längere
Beschäftigungsdauern aufweisen als Jüngere ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen Jüngere in
vielfältiger Weise, um eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erhalten,
insbesondere mit den ausbildungsfördernden Leistungen der Agenturen für Arbeit
und Jobcenter, durch die Spätstarterinitiative „AUSBildung wird was“ sowie
über die Zusammenarbeit im Ausbildungspakt.
16. Welche zentralen gesetzlichen Änderungen gab es im Befristungsrecht in
den vergangenen 20 Jahren, und wie bewertet die Bundesregierung jeweils
die Auswirkungen der vorgenommen Änderungen?
Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus diesen
Schlussfolgerungen ab?
Als zentrale Änderungen im Befristungsrecht seit dem Jahr 1994 sind folgende
gesetzliche Änderungen zu nennen:
Beschäftigungsförderungsgesetz
Durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 (BGBl. I
S. 1476) vom 25. September 1996 wurde der Abschluss befristeter
Arbeitsverträge ohne besonderen sachlichen Befristungsgrund erleichtert. Erstmals wurde
eine besondere Regelung für ältere Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr
geschaffen.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1966), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, wurde das Recht
der befristeten Arbeitsverträge kodifiziert. Zugleich wurde mit dem TzBfG die
Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG) in innerstaatliches Recht
umgesetzt. Entsprechend der Richtlinie 1999/70/EG liegt dem TzBfG ein klares
Bekenntnis zum unbefristeten Normalarbeitsverhältnis zugrunde
(Bundestagsdrucksache 14/4374, S. 7 ff.).
Drucksache 18/1029 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4593) wurde befristet, d. h. mit Geltung für die
Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006, aus
beschäftigungspolitischen Gründen die Altersgrenze in § 14 Absatz 3 TzBfG vom 58. Lebensjahr auf
das 52. Lebensjahr gesenkt.
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 wurde
§ 14 Absatz 2a TzBfG eingefügt. Neugegründete Unternehmen dürfen danach
befristete Arbeitsverträge ohne Vorliegen sachlicher Befristungsgründe bis zur
Dauer von vier Jahren abschließen. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Durch die Neuregelung bezweckte der Gesetzgeber eine Erleichterung für
Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase.
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
vom 19. April 2007 wurde die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold erforderliche Änderung
von § 14 Absatz 3 TzBfG vorgenommen.
Zu den tatsächlichen Entwicklungen wird auf die Antworten zu den Fragen 1
bis 7 verwiesen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen
der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vor.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Anteil von
Niedriglöhnen bei befristet Beschäftigten im Vergleich zur
Gesamtwirtschaft vor?
Für den Begriff Niedriglohn besteht keine einheitliche Definition. Neben
absoluten Stundenlöhnen werden oft auch aus der statistischen Verteilung der Löhne
abgeleitete Schwellen verwendet. Diese Analyse richtet sich nach einer
Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die
einen Niedriglohn definiert als einen Bruttolohn, der unterhalb von zwei Dritteln
des mittleren Bruttolohns (Median) liegt.
Für das Jahr 2012 lag die so definierte Niedriglohnschwelle nach Berechnungen
des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) auf Basis des sozio-
oekonomischen Panels bei einem Stundenlohn von 9,30 Euro. Für einen Stundenlohn in
maximal dieser Höhe arbeiteten im Jahr 2012 deutschlandweit rund 24,3 Prozent
aller Beschäftigten. Bezogen auf Beschäftigte mit befristeten
Arbeitsverhältnissen betrug die Niedriglohnquote 43,4 Prozent.
18. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Alter,
Geschlecht, Migrationshintergrund und Qualifikation auf
Befristungsquoten?
Wie stellen sich die Befristungsquoten differenziert nach diesen
Merkmalen dar?
Informationen zu Alter, Geschlecht, Nationalität und Qualifikation befristet
Beschäftigter liegen auf Basis von Daten des Mikrozensus 2012 vor und können
der nachfolgenden Tabelle 8 entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1029Tabelle 8: Befristet beschäftigte Kernerwerbstätige 1) nach
soziodemografischen Merkmalen 2012, in 1 000
19. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn Berufsgruppen,
die am häufigsten von befristeten Arbeitsverträgen betroffen sind, und wie
hoch ist bei diesen Gruppen jeweils die Übernahmerate (falls möglich,
bitte nach Geschlecht differenzieren)?
Informationen zum Befristungsanteil der zehn Berufsbereiche der Klassifikation
der Berufe 2010 (KldB 2010) liegen auf Basis von Daten des Mikrozensus 2012
vor. Die Angaben können aus der Tabelle 9 im Anhang entnommen werden.
Zu Übernahmeraten nach Berufsgruppen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
20. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn
Wirtschaftszweige, in denen der höchste Anteil von befristeten Arbeitsverträgen
vorliegt, und wie hoch ist in diesen Wirtschaftszweigen jeweils die
Übernahmerate (falls möglich, bitte nach Geschlecht differenzieren)?
Die zehn Wirtschaftszweige mit dem höchsten Anteil an befristeten
Arbeitsverträgen gemäß IAB-Betriebspanel sind in Tabelle 10 aufgeführt.
e a e 0 , 000
und zwar
Insgesamt 36 276 32 124 7 891 2 735 8,5
davon im Alter von ... bis unter ... Jahren
15 - 25 1 965 1 917 645 471 24,6
25 - 35 7 250 6 762 1 709 955 14,1
35 - 45 9 257 8 126 2 026 571 7,0
45 - 55 11 252 9 756 2 179 503 5,2
55 - 65 6 551 5 563 1 331 235 4,2
Geschlecht
Männer 19 514 16 751 2 405 1 374 8,2
Frauen 16 762 15 372 5 486 1 362 8,9
Staatsangehörigkeit
Deutsche 32 863 29 190 6 828 2 306 7,9
Ausländer 3 412 2 934 1 064 429 14,6
Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss
Ohne anerkannte Berufsausbildung 3) 4 447 4 015 1 660 540 13,4
Lehrausbildung; Abschluss an einer
Berufsfachschule 4) 20 660 18 918 4 590 1 397 7,4
Tertiärer Abschluss 5) 11 016 9 063 1 608 785 8,7
Ohne Angabe 153 128 34 13
Quelle: Statistisches Budnesamt, Mikrozensus 2012
Insgesamt 2)
dar. Abhängig Beschäftigte
Zusammen
dar. Atypisch Beschäftigte
Zusammen
5) Meister/-innen-/Techniker/-innenausbildung oder gleichw ertiger Fachschulabschluss; Abschluss einer Fachschule
der DDR; Abschluss einer (Verw altungs-)Fachhochschule; Abschluss einer Universität; Promotion.
Anteil befristet
Beschäftigter
an abhängig
Beschäftigten
in Prozent
Befristet
Beschäftigte
1) Nur Erw erbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren, nicht in Bildung oder Ausbildung oder einem Freiw illigendienst.
2) Umfasst auch mithelfende Familienangehörige, die in der Tabelle nicht gesondert ausgew iesen sind.
3) Einschl. Anlernausbildung oder berufliches Praktikum; Berufsvorbereitungsjahr.
4) Einschl. Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verw altung.
: tatistisches Bu desamt, Mikrozen us 2012
Drucksache 18/1029 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 10: 10 Branchen mit dem höchsten Befristungsanteil im Jahr
2013 – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent
Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte
21. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn Berufsgruppen
und welche die zehn Wirtschaftszweige mit den höchsten Anteilen an
befristeten Arbeitsverträgen bei den Neueinstellungen (falls möglich, bitte
nach Geschlecht differenzieren)?
Wie hoch sind jeweils die Übernahmeraten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Welchen Anteil hat nach Auffassung der Bundesregierung die
Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung an der in den vergangenen Jahren zu
beobachtenden Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen?
Der deutsche Arbeitsmarkt ist von einem nach wie vor sehr hohen Anteil und in
den letzten Jahren deutlich gestiegenen absoluten Zahlen
sozialversicherungspflichtiger unbefristeter Beschäftigung gekennzeichnet. Neben dem
Normalarbeitsverhältnis haben atypische Beschäftigungsverhältnisse ihre
Berechtigung. Atypische Beschäftigungsverhältnisse sind nicht automatisch prekär. Der
Anteil der Übernahme im selben Betrieb (Übernahmequote) lag im Jahr 2013
bei 37 Prozent (IAB: Betriebspanel, Tabelle 4). Nach Einschätzung des IAB
liefern die empirischen Analysen Hinweise darauf, dass insbesondere
sachgrundlosen Befristungen eine Brückenfunktion in unbefristete Beschäftigung
zukommt (Schriftliche Stellungnahme des IAB zur öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 17. März 2014, Ausschussdrucksache 18(11)46).
23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Anteil von
Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen an allen Beschäftigten in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls möglich, bitte nach
Geschlecht und Alter differenzieren)?
Hierzu stehen Daten beim Statistischem Amt der Europäischen Union (Eurostat)
zur Verfügung (vgl. Tabelle 11). In den Auswertungen von Eurostat sind auch
die Arbeitnehmer in Aus- und Fortbildung enthalten.
,
Gesamt Frauen Männer Anteil neu
Frauenanteil
an
Übernahmen
Erziehung und Unterricht 17,2 16,0 19,8 20 76
Organisationen ohne Erwerbscharakter 16,7 14,8 19,9 23 79
Gastgewerbe 11,9 12,8 10,6 33 68
Wirtschaftliche, wissenschaftliche und freiberufliche DL 10,9 11,1 10,7 32 49
Gesundheits- und Sozialwesen 10,5 10,3 10,9 44 85
Sonstige Dienstleistungen 9,4 7,6 12,2 22 64
Land- und Forstwirtschaft 8,6 8,8 8,5 8 50
Nahrungs- und Genussmittelindustrie 7,9 9,2 6,6 42 61
Einzelhandel 7,3 7,8 6,2 37 80
Verkehr und Lagerei 6,4 6,9 6,2 45 28
Gesamtwirtschaft 7,5 8,8 6,3 37 55
Befristungsanteil an
betrieblicher Beschäftigung
Übernahmeanteil
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1029Tabelle 11: Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag in Prozent der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer, nach Geschlecht und Alter,
2012
24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Anteil
befristeter Arbeitsverträge bei Neueinstellungen in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter
differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die
Übernahmeraten von befristeten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls möglich, bitte nach
Geschlecht und Alter differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. In welchen Staaten der Europäischen Union gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung vergleichbare oder ähnliche Regelungen zur in
Deutschland bestehenden Möglichkeit, Arbeitsverträge ohne das Vorliegen eines
sachlichen Grundes zu befristen?
Nach § 5 der Rechtssache 1999/70/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
mindestens eine der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen zu ergreifen, um
den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu vermeiden.
Dabei sieht die RL folgende Maßnahmen vor:
a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse
rechtfertigen;
, ,
Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen
Belgien 31,4 27,1 36,7 7,1 6,1 8,1 3,0 2,5 3,6 8,1 7,0 9,3
Bulgarien 9,5 9,6 9,3 4,0 4,5 3,4 4,3 4,5 4,1 4,4 4,9 4,0
Tschechische Republik 27,0 23,7 31,5 6,9 5,4 8,6 7,1 6,2 8,1 8,3 6,9 9,9
Dänemark 20,9 23,1 18,6 7,6 6,0 9,2 3,4 2,9 3,9 8,6 7,9 9,3
Deutschland 53,6 55,1 51,9 10,7 10,2 11,2 4,6 4,5 4,7 13,9 13,9 14,0
Estland 12,9 15,4 10,1 3,0 3,7 2,2 1,7 2,6 : 3,5 4,6 2,5
Irland 34,9 34,0 35,8 7,9 7,9 8,0 5,7 5,7 5,8 10,1 9,9 10,4
Griechenland 25,9 23,2 29,4 10,1 9,0 11,4 6,3 5,4 7,7 10,0 8,8 11,5
Spanien 62,4 62,4 62,3 24,7 23,6 25,9 11,2 9,5 13,2 23,7 22,3 25,1
Frankreich 55,5 53,8 57,5 12,4 11,1 13,7 7,6 7,0 8,2 15,1 14,3 15,9
Kroatien 47,4 48,2 46,1 13,4 12,6 14,3 4,4 4,9 3,8 12,8 12,9 12,7
Italien 52,9 51,7 54,7 13,4 11,9 15,2 6,4 6,3 6,6 13,8 12,9 14,9
Zypern 18,7 14,3 23,0 17,0 9,6 23,7 7,3 5,3 9,5 15,1 9,0 20,9
Lettland 9,7 11,7 7,2 4,2 5,8 2,7 4,3 5,4 3,6 4,7 6,3 3,3
Litauen 9,4 13,3 : 2,4 2,9 2,0 : : : 2,6 3,5 1,9
Luxemburg 39,0 38,1 40,1 6,4 6,1 6,8 3,1 2,6 3,8 7,6 7,2 8,2
Ungarn 22,4 23,0 21,8 8,9 9,6 8,2 7,6 9,0 6,4 9,4 10,3 8,5
Malta 16,6 17,7 15,4 4,8 4,1 5,7 5,7 5,2 6,8 6,8 6,3 7,7
Niederlande 51,2 50,4 52,0 15,4 14,6 16,2 6,9 6,3 7,7 19,3 18,2 20,5
Österreich 35,6 38,5 32,3 5,5 4,8 6,3 2,8 2,6 3,0 9,3 9,3 9,3
Polen 66,4 64,7 69,0 25,2 25,2 25,3 17,2 18,7 15,6 26,8 27,3 26,2
Portugal 56,5 55,7 57,5 20,3 20,1 20,5 10,7 11,3 10,1 20,7 20,9 20,5
Rumänien 5,8 6,4 5,0 1,5 1,9 1,1 1,0 1,3 : 1,7 2,0 1,2
Slowenien 72,0 62,4 85,3 14,8 13,1 16,5 7,0 7,4 6,6 17,0 15,6 18,5
Slowakei 19,1 18,5 19,8 6,1 5,5 6,6 5,3 4,9 5,7 6,7 6,4 7,2
Finnland 42,0 38,7 45,1 14,1 10,3 18,1 7,4 6,3 8,3 15,5 12,6 18,2
Schweden 55,7 47,5 63,6 12,8 11,0 14,6 5,9 5,8 6,0 15,9 13,8 18,0
Vereinigtes Königreich 14,9 15,1 14,7 4,8 4,3 5,3 4,7 4,1 5,3 6,2 5,7 6,7
Quelle: Eurostat
: nicht verfügbar
15 bis 24 Jahre 25 bis 49 Jahre 50 bis 64 Jahre 15 bis 64 Jahre
Drucksache 18/1029 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender
Arbeitsverträge oder -Verhältnisse;
c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.
Hinsichtlich der Umsetzung des § 5 der Rechtssache 1999/70/EG steht den
Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu. Aus den offiziellen
Umsetzungsberichten, die auf der Internetseite der GD Beschäftigung (
http://ec.europa.eu/social/
main.jsp?catId=706&langId=de&intPageId=199) eingestellt sind, lässt sich
entnehmen, dass zum Stand dieser Berichte zahlreiche Mitgliedstaaten von den
Maßnahmen nach § 5b und § 5c der Rechtssache 1999/70/EG, also Regelungen
ohne sachlichen Grund Gebrauch gemacht haben. Viele Mitgliedstaaten haben
auch von der Maßnahme nach § 5a, also Regelungen mit sachlichem Grund
Gebrauch gemacht.
Drucksache 18/1029 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]