[Deutscher Bundestag Drucksache 18/878
18. Wahlperiode 20.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Cornelia Möhring,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der DIE LINKE.
– Drucksache 18/698 –
Mögliche Nichtumsetzung des Bundesratsbeschlusses zur „Pille danach“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Referentenentwurf vom 12. Juni 2013 hat die Bundesregierung eine
turnusmäßige Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel auf den Weg gebracht. Diese Verordnung ist nach § 48 Absatz 2
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Bundesrat zustimmungspflichtig
und sollte ursprünglich Ende des Jahres 2013 in Kraft treten. Über die
Verordnung hat nach § 48 Absatz 2 Satz 1 AMG das Bundesministerium für
Gesundheit Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie herzustellen. Am 8. November 2013 hat der Bundesrat beschlossen, der
Verordnung nur dann zuzustimmen, wenn unter anderem Notfallkontrazeptiva
(„Pille danach“) mit bis zu 1,5 mg Levonorgestrel (LNG) pro abgeteilter
Arzneiform zur einmaligen Einnahme von der Rezeptpflicht ausgenommen
werden (Bundesratsdrucksache 705/13).
Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 AMG sind vor der Verordnungsänderung durch die
Bundesregierung Sachverständige anzuhören. Der dafür eingerichtete
Sachverständigenausschuss im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) hatte über Notfallkontrazeptiva mit Levonorgestrel bereits im Jahr
2003 beraten und die Rezeptfreiheit empfohlen.
Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Bundesminister für Gesundheit, Daniel
Bahr, hatte nach dem Bundesratsbeschluss den Ausschuss erneut um eine
Einschätzung gebeten. Am 14. Januar 2014 hat er seine Empfehlung bekräftigt. Es
ist jetzt an der Bundesregierung, die Verordnung mit der Maßgabe des
Bundesrates durch Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft zu setzen.
Das Bundesministerium für Gesundheit sowie die Fraktion der CDU/CSU
haben sich trotz allem weiterhin gegen die Rezeptfreiheit der „Pille danach“ mit
LNG ausgesprochen (vgl. die von der Fraktion DIE LINKE. initiierte
Bundestagsdebatte am 14. Februar 2014).
Die einzige Möglichkeit der Bundesregierung, die Rezeptfreiheit der „Pille
danach“ mit LNG nicht herzustellen, besteht darin, die Verkündung der Verord-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. März 2014
übermittelt und ergänzende Antwort vom 3. April 2014.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/878 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenung als Ganzes einfach zu unterlassen. Damit entfielen auch die anderen
vorgesehenen Regelungen.
§ 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG regelt klar und abschließend die
Kriterien für die Rezeptpflicht von Arzneimitteln. Maßgeblich sind für
Humanarzneimittel nach Buchstabe a die unmittelbare oder mittelbare
Gesundheitsgefährdung auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn sie ohne ärztliche
bzw. zahnärztliche Überwachung angewendet werden sowie nach Buchstabe b
eine erhebliche Missbrauchsgefahr, sofern dadurch die Gesundheit unmittelbar
oder mittelbar gefährdet werden kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland sind Notfallkontrazeptiva mit den Wirkstoffen Levonorgestrel
(LNG) und Ulipristalacetat am Markt verfügbar. Für eine auf nationaler Ebene
vorzunehmende Entlassung aus der Verschreibungspflicht kommen derzeit nur
entsprechende Arzneimittel mit dem Wirkstoff LNG in Betracht, weil
Notfallkontrazeptiva mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat von der Europäischen
Kommission zugelassen wurden und eine Empfehlung zur Entlassung dieser
Arzneimittel aus der Verschreibungspflicht nur durch die Europäische Kommission
erfolgen kann. Auf EU-Ebene (EU = Europäische Union) liegt zwar ein Antrag
auf Entlassung von Notfallkontrazeptiva mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat vor,
jedoch ist nach derzeit vorliegenden Informationen mit einer Entscheidung in
dem Verfahren frühestens im Sommer des Jahres 2014 zu rechnen.
Der Bundesrat hatte am 8. November 2013 beschlossen, sowohl der Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung als auch der
Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die
Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder
zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten nur dann
zuzustimmen, wenn (u. a.) jeweils LNG-Notfallkontrazeptiva aus der
Verschreibungspflicht entlassen werden.
1. Wäre zur Verkündung der Verordnung gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 AMG
das Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium herzustellen,
und wurde dieses Einvernehmen auch bezüglich der möglichen
Nichtverkündung hergestellt?
§ 48 Absatz 2 AMG ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
zum Erlass von Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die gesetzlich vorgeschriebene
Einvernehmensregelung eines in der Ermächtigungsnorm genannten
Bundesministeriums legt als formelle Anforderung dem Verordnungsgeber ausdrücklich die
Beteiligungspflicht für den Erlass einer Rechtsverordnung auf. Dies gilt nicht
für den Verzicht auf den Erlass.
2. Welche Position nimmt diesbezüglich das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ein?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist
zwar aufgrund von § 48 AMG kein Einvernehmensressort, wird aber vom BMG
bei der Beantwortung von an die Bundesregierung gerichteten Fragen und
Anfragen zu Notfallkontrazeptiva gemäß § 19 und § 62 Absatz 1 i. V. m. § 45 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) beteiligt.
Als für das Schwangerschaftskonfliktgesetz zuständige Ressort führt das
BMFSFJ u. a. in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/878Aufklärung umfangreiche Maßnahmen durch mit dem Ziel einer
zielgruppenspezifischen Information und Aufklärung zu allen Methoden der
Empfängnisverhütung einschließlich der Methoden zur Nachverhütung.
3. Wie gedenkt die Bundesregierung, mit dem genannten Bundesratsbeschluss
vom 8. November 2013 umzugehen (bitte Zeithorizont angeben)?
Die Bundesregierung prüft derzeit das weitere Vorgehen im Hinblick auf die
vom Bundesrat zu den Verordnungen gefassten Maßgabebeschlüsse vom 8.
November 2013.
4. Unter welchen Voraussetzungen kann die Bundesregierung die Verkündung
einer zustimmungspflichtigen Verordnung (hier
Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesrates
unterlassen?
Nach § 48 Absatz 2 AMG obliegt der Erlass der AMVV dem zuständigen BMG,
das die Verantwortung für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der
Verordnung sowie deren Zweckmäßigkeit trägt.
§ 65 Nummer 1 Satz 3 i. V. m. Nummer 3 GGO (Folgerungen aus dem
Beschluss des Bundesrates) regelt das Verfahren für den Umgang mit
Maßgabebeschlüssen des Bundesrates.
5. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Voten des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht bei, dessen Anhörung
gesetzlich für das Verordnungsgebungsverfahren vorgesehen ist und dessen
Mitglieder von der Bundesregierung selbst benannt wurden?
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht berät das BMG (bzw.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL) im Hinblick
auf fachliche Aspekte zu möglichen Änderungen der
Arzneimittelverschreibungsverordnung. Seine Voten sind für das jeweils zuständige Ressort nicht
bindend.
6. Welche Folgen hat die mögliche Nichtverkündung der durch den Bundesrat
geänderten Verordnung?
Die Nichtverkündung der beiden durch den Bundesrat am 8. November 2013
geänderten Verordnungen (Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der
Europäischen Union (EU) über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln
und Medizinprodukten sowie die Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel) zieht zunächst nach sich, dass die insofern
vorgesehenen Regelungen nicht in Kraft treten.
Unter den Regelungen befinden sich Maßnahmen zur Erleichterung der
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen
Verschreibungen. Damit hatte die Bundesregierung eine Umsetzung von Artikel 11 der
Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der
Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU vom 20. Dezember 2012 in deutsches Recht
beabsichtigt. Insofern verzögert sich aufgrund der durch den Maßgabebeschluss des
Bundesrats notwendigen Prüfung die Umsetzung dieser Richtlinien.
Drucksache 18/878 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Plant die Bundesregierung, erneut einen Verordnungsentwurf zur
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorzulegen, der keine
Entlassung von LNG von der Verschreibungspflicht beinhaltet?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
8. Welche EU-Bestimmungen sind aufgrund der Nichtverkündung der
genannten Verordnungsänderung nicht in Kraft getreten (vgl. Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 22. Februar 2014), und welche Sanktionen sind
darauffolgend angedroht oder in die Wege geleitet worden?
Durch die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20.
Dezember 2012 sind die Vorgaben zur einheitlichen Durchführung von Artikel 11
Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Bezug auf die Anerkennung von in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen und zahnärztlichen
Verschreibungen festgelegt worden.
Die Umsetzungsfrist der durch die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU
vorgegebenen Voraussetzungen für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen ist am 25. Oktober
2013 verstrichen. Die Europäische Kommission hat mit Mahnschreiben vom
27. Januar 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV
wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der
Durchführungsrichtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Nach Ablauf der
am 27. März 2014 endenden Anhörungsfrist kann die Kommission als nächste
Stufe hin zu einem Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten, mit der sie
ihren Vorwurf der Vertragsverletzung feststellt.
9. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Bemühungen, auf
europäischer Ebene die Rezeptfreiheit für Ulipristal zur
Notfallkontrazeption herzustellen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Im Jahr 2013 wurde vom pharmazeutischen Unternehmer des im zentralen
Verfahren zugelassenen Arzneimittels ellaOne® (Wirkstoff Ulipristal zur
Notfallkontrazeption) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) ein
Änderungsantrag gestellt mit dem Ziel, ellaOne® in der EU aus der
Verschreibungspflicht zu entlassen. Das Verfahren befindet sich zur Zeit im Beratungsstadium
im zuständigen Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP), der den Antrag
bewertet und am Ende des Verfahrens ein wissenschaftliches Gutachten erstellt
und eine Empfehlung abgeben wird. Der Ausgang des Verfahrens ist zurzeit
nicht absehbar. Schlussfolgerungen können derzeit nicht gezogen werden.
10. Inwieweit können nach Ansicht der Bundesregierung andere als die in
§ 48 Absatz 2 Nummer 3 AMG genannten Kriterien bei Entscheidungen
über die Verschreibungspflicht herangezogen werden?
Entscheidungen über Regelungen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
sind vor dem Hintergrund und in Abwägung aller in § 48 AMG genannten
Kriterien zu treffen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/87811. Inwieweit darf es nach Ansicht der Bundesregierung gemäß dem
Arzneimittelgesetz bei der Entscheidung über die Rezeptpflicht eine Rolle
spielen, ob das betreffende Arzneimittel indikationsbezogen als Mittel erster
Wahl angesehen wird?
Nach dem Arzneimittelgesetz sollen nur die mit dem einzelnen Wirkstoff
verbundenen Risiken über die Einstufung zur Verkaufsabgrenzung entscheiden.
12. Bewertet die Bundesregierung Ulipristal in Übereinstimmung mit dem
Bundesverband der Frauenärzte als „neue Standard-Methode“ (
www.bvf.de/
pdf/fachinfo/130205_final_EC_update_18_5.2.2013[1].pdf ), oder stimmt
sie eher etwa dem Arzneimitteltelegramm zu, das Ulipristal als „Mittel
der Reserve“ (
www.arznei-telegramm.de/db/wkstxt.php3?&knr=029411/
4078 17&art=mono&nummer=Ulipristalazetat&ord=uaw) bewertet (bitte
begründen)?
Im Rahmen von Zulassungs- und anderen Verfahren wird das Nutzen-Risiko-
Verhältnis von Arzneimitteln für die jeweils beanspruchten Anwendungsgebiete
bewertet. Eine darüber hinausgehende Einstufung erfolgt nicht.
13. Welchen Stellenwert haben für die Beurteilung der Bundesregierung die in
der EU-Switch-Guideline (Europäische Kommission (2006) A GUIDE-
LINE ON CHANGING THE CLASSIFICATION FOR THE SUPPLY OF
A MEDICINAL PRODUCT FOR HUMAN USE) genannten Kriterien für
die Verschreibungspflicht?
Die EU-Switch-Guideline bietet für Entscheidungen zur Verschreibungspflicht
von Arzneimitteln wertvolle fachliche Anhaltspunkte, die zur abschließenden
Entscheidungsfindung beitragen können.
14. Welche der in der EU-Switch-Guideline genannten Kriterien rechtfertigen
nach Ansicht der Bundesregierung die Verschreibungspflicht für LNG-
haltige Notfallkontrazeptiva?
Aus der Sicht der Bundesregierung können insbesondere verschiedene, unter
Kriterium 1 diskutierte Aspekte für eine Aufrechterhaltung der
Verschreibungspflicht für LNG-Notfallkontrazeptiva sprechen.
15. Welches der im AMG genannten Kriterien findet für die Bundesregierung
bei der Entscheidung über die mögliche Nichtumsetzung einer Entlassung
von LNG zur Notfallkontrazeption Anwendung (bitte begründen)?
Im Hinblick auf die Entlassung von LNG-Notfallkontrazeptiva aus der
Verschreibungspflicht sind für die Bundesregierung die Regelungen des § 48
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AMG ausschlaggebend, weil bei
allen Regelungen zur Verschreibungspflicht die Arzneimittelsicherheit und
damit die Gesundheit der Patientinnen und Patienten im Vordergrund steht.
16. Welche Argumente hat der Sachverständigenausschuss für
Verschreibungspflicht bei der Verabschiedung seines Votums in seiner Sitzung am
14. Januar 2014 gewürdigt, und in welchen Punkten kommt die
Bundesregierung zu einer anderen fachlichen Auffassung (bitte jeweils
begründen)?
Drucksache 18/878 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas Protokoll der 71. Sitzung des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG vom 14. Januar 2014 ist auf der Webseite
des BfArM unter
www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/
Verschreibungspflicht/Protokolle/71Sitzung/top6.html einsehbar. Aus dem
Protokoll geht hervor, dass in der Sitzung des Sachverständigenausschusses seitens
einzelner Sachverständiger unterschiedliche Nachfragen gestellt wurden und
dass die Diskussion verschiedene Aspekte der Thematik teilweise kontrovers
beleuchtete. Das Votum zur Entlassung von LNG zur Notfallkontrazeption aus
der Verschreibungspflicht erfolgte mehrheitlich, also nicht einstimmig. Von
einer fachlichen Stellungnahme der Bundesregierung zu Meinungsäußerungen
einzelner Sachverständiger wird insofern abgesehen.
17. In welchen Fällen sind die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis der
Bundesrat einem Votum des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht in den letzten zehn Jahren nicht gefolgt, und inwiefern hält
die Bundesregierung diese Fälle für sachlich und rechtlich vergleichbar
mit der Entscheidung um LNG-haltige Notfallkontrazeptiva?
Folgende Voten des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht
(SVA) hat das BMG während der letzten zehn Jahre nicht umgesetzt:
a) Votum des SVA mit dem Ziel der Entlassung von calcipotriolhaltigen
Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht vom 1. Juli 2008,
b) Votum des SVA mit dem Ziel der Entlassung von ipratropiumbromidhaltigen
Arzneimitteln zur intranasalen Anwendung aus der Verschreibungspflicht
vom 30. Juni 2009,
c) Votum des SVA mit dem Ziel der partiellen packungsgrößenabhängigen
Unterstellung von nicht verschreibungspflichtigen Analgetika unter die
Verschreibungspflicht vom 12. Januar 2010 bzw. vom 26. Juni 2012,
d) Votum des SVA mit dem Ziel der Entlassung von desloratadinhaltigen
Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht vom 25. Juni 2013.
Auch in diesen Fällen haben meist Erwägungen zur Patientensicherheit und zur
Arzneimittelsicherheit oder aber regulatorische Bedenken aufgrund einer
Festlegung der Verkaufsabgrenzung für gleichartige Arzneimittel in zentralen
Zulassungsverfahren den Ausschlag gegeben, das Votum des
Sachverständigenausschusses nicht umzusetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
Weiterhin hatte das BMG im Rahmen der Dreizehnten Verordnung zur
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung entgegen einem Votum des
SVA zunächst vorgesehen, den Wirkstoff Racecadotril nicht aus der
Verschreibungspflicht zu entlassen. Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 jedoch
beschlossen, dieser Verordnung nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Racecadotril aus der Verschreibungspflicht
entlassen werden. Das BMG hat die Maßgabe des Bundesrates akzeptiert und
diese Verordnung verkündet.*
Ferner hat der Bundesrat im Rahmen der Sitzung vom 8. November 2013
entgegen den Voten des SVA (für Sumatriptan vom 13. Januar 2009 und vom 26. Juni
2012, für Zolmitriptan vom 27. Februar 2012) der Entlassung von Arzneimitteln
mit den Wirkstoffen Sumatriptan und Zolmitriptan nicht zugestimmt. Zu den
Erwägungen des Bundesrates wird auf die Bundesratsdrucksache 705/13
(Beschluss) verwiesen.*
* Korrektur wurde entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. April
2014 vorgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/878Folgende Voten des SVA hat das BMEL während der letzten zehn Jahre nicht
umgesetzt:
a) Beibehaltung der Verschreibungspflicht für parenterale Ernährungslösungen
im Human- und Veterinärbereich entgegen dem Votum des SVA vom 16.
Januar 2007,
b) Beibehaltung der Verschreibungspflicht für praziquantelhaltige Arzneimittel
(Entwurmungsmittel) zur Anwendung bei Zierfischen entgegen dem Votum
des SVA vom 16. Januar 2007,
c) Beibehaltung der Verschreibungspflicht für Zubereitungen aus Imidacloprid
und Permethrin (Antiparasitika) entgegen dem Votum des SVA vom 13.
Januar 2009.
Die Voten des SVA vom 14. Januar 2014 werden derzeit geprüft.
18. Welche Bedeutung hat nach Ansicht der Bundesregierung eine ärztliche
Überwachung bei der Einnahme einer einzigen Tablette entsprechend den
zugelassenen Anwendungsempfehlungen, und welche Kriterien sind nach
Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand einer solchen ärztlichen
Überwachung?
Die allgemeine Bedeutung der ärztlichen Überwachung einer
Arzneimitteltherapie ist nicht abhängig von der Frage der ein- oder mehrmaligen Einnahme
eines Arzneimittels, sondern beruht vielmehr auf anderen Kriterien wie z. B. der
notwendigen Differentialdiagnostik, der Schwere der zu behandelnden
Erkrankung, der notwendigen Abwägung alternativer Therapieoptionen, des
anzunehmenden Therapierisikos sowie nicht zuletzt des Beratungsbedarfs der zu
behandelnden Person.
19. Inwiefern spielt nach Ansicht der Bundesregierung eine ärztliche
Überwachung der Anwendung von LNG zur Notfallkontrazeption für das
Kriterium nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AMG eine Rolle?
Die ärztliche Überwachung der Anwendung eines Arzneimittels ist
grundsätzlich geeignet, um ein mögliches Missbrauchspotenzial zu reduzieren.
20. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Apothekerinnen und Apotheker
als Arzneimittelfachleute ebenso wie Ärztinnen und Ärzte qualifiziert, die
erforderliche Beratung für eine sachgerechte und bestimmungsgemäße
Anwendung von Notfallkontrazeptiva zu leisten?
Apothekerinnen und Apotheker sind aufgrund ihrer pharmazeutischen
Ausbildung in der Lage, Arzneimittel herzustellen, zu analysieren, zu bewerten und
abzugeben. Sie sind als Arzneimittelexperten vor allem mit der Wirkungsweise
und dem Nebenwirkungsprofil unterschiedlichster Arzneimittel vertraut. Diese
Ausbildung, verbunden mit speziellen Fortbildungen, befähigt sie auch zu einer
ihrer Qualifikation entsprechenden Beratung für eine sachgerechte und
bestimmungsgemäße Anwendung von Arzneimitteln.
Die Approbationsordnung für Ärzte sieht in § 1 vor, dass die ärztliche
Ausbildung grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern
vermittelt, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung
erforderlich sind. Die ärztliche Ausbildung soll dabei u. a. das Grundlagenwissen
nicht nur über die Körperfunktionen, sondern auch über die geistig-seelischen
Eigenschaften des Menschen, das Grundlagenwissen über die Krankheiten und
den kranken Menschen, die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemei-
Drucksache 18/878 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie,
Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation sowie auch Grundkenntnisse der
Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit beinhalten.
Die Ausbildung eines jeden Arztes und einer jeden Ärztin umfasst darüber hinaus
im präklinischen Hauptfach Physiologie die komplexen Abläufe des weiblichen
Zyklus und der Reproduktion sowie im klinischen Hauptfach „Frauenheilkunde,
Geburtshilfe“ die speziellen Aspekte der gynäkologischen Endokrinologie, der
Reproduktionsmedizin und der Schwangerenbetreuung.
Ärzte und Ärztinnen sind daher im Allgemeinen aufgrund ihrer Ausbildung
befähigt, Mädchen und Frauen in einer Notfallsituation umfassend zu beraten und
über Methoden der Kontrazeption und im Kontext mit einem ungeschützten
Geschlechtsverkehr auch über die Gefahren sexuell übertragbarer Erkrankungen
umfassend aufzuklären.
21. Ist die Abgabe und Beratung zu LNG-haltigen Notfallkontrazeptiva im
Rahmen des Apothekenbereitschaftsdienstes nach Ansicht der
Bundesregierung ein Hindernis für die Rezeptfreiheit?
Falls ja, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung bezüglich der
Abgabe anderer rezeptpflichtiger und nichtrezeptpflichtiger Arzneimittel
daraus?
Die in diesen Notfallsituationen erforderliche Beratungsleistung, die u. a.
Fragen zum Zeitpunkt des ungeschützten Geschlechtsverkehrs und der letzten
Menstruation und zum ansonsten angewendeten Verhütungsverfahren sowie zur
persönlichen Situation (beispielsweise Gewicht) umfassen muss, erfordert die
Sicherstellung der Vertraulichkeit im Apothekennotdienst, die sowohl während
der regulären Öffnungszeiten als auch während des Bereitschaftsdienstes
(beispielsweise nachts an der „Apothekenklappe“) gewährleistet sein muss. Da es
sich im Falle der Abgabe LNG-haltiger Notfallkontrazeptiva um Arzneimittel
handelt, die in einer besonderen Notfallsituation zum Einsatz kommen, muss die
erforderliche Beratung – im Gegensatz zu anderen Arzneimitteln – intime
Fragen zur persönlichen Lebensführung und zum Sexualverhalten beinhalten.
Insofern sind generelle Rückschlüsse bezüglich der Abgabe von anderen
Arzneimitteln im Apothekennotdienst nicht möglich.
22. Welche seltenen (weniger als 1 pro 1 000 Anwendungen),
schwerwiegenden Nebenwirkungen können nach Erkenntnissen der Bundesregierung
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von LNG zur Notfallkontrazeption
auftreten?
Die schwerwiegenden Nebenwirkungen bei der Anwendung von LNG-
Notfallkontrazeptiva beziehen sich gemäß der aktuellen Produktinformation von
PiDaNa auf thromboembolische Ereignisse.
23. Welche seltenen (weniger als 1 pro 1 000 Anwendungen),
schwerwiegenden Nebenwirkungen können nach Erkenntnissen der Bundesregierung
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von nichtrezeptpflichtigen
Schmerzmitteln (Paracetamol, Diclofenac, Acetylsalicylsäure, Naproxen etc.), ggf.
auch in Kombinationsmitteln (etwa Erkältungsmitteln) auftreten?
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch folgender nicht verschreibungspflichtiger
Schmerzmittel Paracetamol, Diclofenac, Acetylsalicylsäure, Naproxen können
folgende seltene schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/878Anaphylaktischer (allergischer) Schock, schwere Hautreaktionen, Asthma,
Leberschädigungen, Magengeschwüre, gastrointestinale oder zerebrale
Blutungen.
Die o. g. Nebenwirkungen der Einzelwirkstoffe betreffen auch
Kombinationsarzneimittel. In der Regel erweitert sich die Anzahl der möglichen
Nebenwirkungen durch die weiteren Wirkstoffe der Kombination. Sofern
Kombinationspartner gleiche Nebenwirkungen hervorrufen, kann ein verstärktes Auftreten der
entsprechenden Nebenwirkung resultieren.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls die
Verschreibungspflicht für die genannten Arzneimittel einzuführen?
Das Robert Koch-Institut untersucht im Auftrag des BMG den Gebrauch von
nichtverschreibungspflichtigen Analgetika und das dazu vorhandene
Informationsbedürfnis der Bevölkerung. Sobald die Studienergebnisse vorliegen, wird
die Bundesregierung sie eingehend prüfen.
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
anwendungsbezogene Häufigkeit von venösen thromboembolischen Ereignissen und
Fehlbildungen im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen
Anwendung von LNG zur Notfallkontrazeption vor?
Nach Markteinführung der Arzneimittel zur LNG-Notfallkontrazeption wurden
einzelne Fälle thromboembolischer Ereignisse berichtet (relative Häufigkeit:
1/5 000 000 exponierter Frauen). Diese Berichtsrate liegt deutlich unterhalb der
Inzidenz für entsprechende Fälle in der Normalbevölkerung (5 bis 10 Fälle/
100 000 Frauen, 15 bis 44 Jahre).
In Spontanberichten des BfArM (UAW-Datenbank) wurden seit dem Jahr 1998
hierzu zwei Fälle gemeldet: In beiden Fällen wurde über die zusätzliche
Anwendung von Kontrazeptiva als potenziell thrombogene Begleitmedikation
berichtet. In einem Fall wurde ein Gerinnungsdefekt festgestellt, die Lungenembolie
trat allerdings einen Monat nach Beginn der Anwendung eines hormonalen
Kontrazeptivums auf. Ein kausaler Zusammenhang mit der Anwendung der
LNG-Notfallkontrazeption kann zwar nicht ausgeschlossen, aber wegen der
Begleitmedikation (kombinierte orale Kontrazeptiva) nicht als wahrscheinlich
eingeschätzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]