[Deutscher Bundestag Drucksache 18/931
18. Wahlperiode 26.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/713 –
Offene Fragen zu den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes im Fall „Edathy“ vor
allem unter dem Aspekt der Organisationsabläufe und Personalstrukturen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Kleinen Anfrage wird eine weitere Aufklärung in der Affäre „Edathy“
angestrebt. Aus Sicht der Fragesteller sind auch nach den bisherigen
tatsächlichen und rechtlichen Erhebungen zweier Sitzungen des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages am 19. Februar 2014 sowie am 21. Februar 2014 eine
Reihe von Fragen offengeblieben oder zumindest nicht hinreichend präzise und
umfassend beantwortet worden. Zudem haben sich aufgrund der Darstellungen
in den Ausschusssitzungen weitere Fragen ergeben. So haben insbesondere die
Ausführungen des Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke,
eine ganze Reihe neuer Fragen aufgeworfen. Unter anderem muss die lange
Auswertungszeit des Projekts „Spade“ von zwei Jahren in einem so brisanten
Bereich wie der Kinderpornographie kritisch hinterfragt werden.
1. Wann erfuhren Beamte des BKA erstmalig von Einzelheiten des Projekts
„Spade“, insbesondere von der Anzahl möglicher bundesdeutscher
Tatverdächtiger, und wann waren in welchem konkreten Umfang in die
kanadischen Ermittlungen auch bundesdeutsche Ermittler mit einbezogen?
Vom 24. Oktober bis 1. November 2011 fand ein international organisierter
Lehrgang zur Bekämpfung von Kinderpornografie statt, an dem auch zwei
Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes teilnahmen. Wie vorab vereinbart übergab eine
für das Projekt „Spade“ zuständige kanadische Kollegin der Toronto Police
Service – Child Exploitation Section (TPS-CES) den Mitarbeitern des BKA bei
diesem Anlass digitales Beweismaterial im Umfang von 450 Gigabyte (GB) zu
potenziellen deutschen Kunden (siehe die Antwort zu Frage 8). In die
kanadischen Ermittlungen waren keine bundesdeutschen Ermittler eingebunden.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. März 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/931 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Zu welchem konkreten Datum Ende Oktober 2011 erfolgte die
Übermittlung der sichergestellten Firmendaten der Azov Films durch INTERPOL an
das BKA, und bestand die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Namen von
Verdächtigen durch die bearbeitenden INTERPOL-Mitarbeiter?
Am 4. April 2012 übersandte INTERPOL Ottawa im Auftrag des „National
Child Exploitation Coordination Centre (NCECC) of the Royal Canadian
Mounted Police in Canada“ eine verschlüsselte Festplatte mit Begleitschreiben
zum Projekt „Spade“. Es wurde festgestellt, dass auf der von INTERPOL
Ottawa übermittelten Festplatte keine zusätzlichen Informationen enthalten waren.
Ob Mitarbeiter von INTERPOL Ottawa die Möglichkeit einer Kenntnisnahme
der Namen von Verdächtigen hatten, kann vom BKA nicht beurteilt werden.
3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als der Ende Oktober 2011 erfolgten Übermittlung der Festplatte
an das BKA eine Kenntnisnahme hinsichtlich der Namen von verdächtigten
Bundesbürgern durch in das Verfahren involvierte Personen erfolgte?
Einzige Ausnahme war eine am 20. September 2011 per E-Mail übersandte
Erkenntnismitteilung der kanadischen Behörden an einen Mitarbeiter des
Fachreferates „Kriminalpolizeiliche Zentralstelle für Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen“ des BKA zu einem deutschen
Produzenten, von welchem im Zuge des kanadischen Ermittlungsverfahrens
Videos sichergestellt wurden. Vergleiche hierzu auch die Antwort zu Frage 9. Zu
weiteren verdächtigen Bundesbürgern wurden zu diesem Zeitpunkt keine
Angaben gemacht. Weitere Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor.
4. Gab es nach der Hausdurchsuchung bei Sebastian Edathy Presseanfragen
beim Bundesministerium des Innern (BMI), beim Bundesminister des
Innern, seinen Staatsekretären oder beim BKA direkt, ab wann das BMI, der
Bundesinnenminister bzw. seine Staatsekretäre oder das BKA über
Ermittlungen gegen Sebastian Edathy informiert waren, und wenn ja, wie wurde
auf diese Anfrage daraufhin konkret geantwortet?
Ja, beim Bundesministerium des Innern gingen ab dem 12. Februar 2014
Presseanfragen im Sinne der Fragestellung ein, eine Beantwortung erfolgte nicht. Es
wurde darauf verwiesen, dass das Bundesministerium des Innern zu laufenden
Ermittlungsverfahren keine Stellungnahme abgibt.
Bei der Pressestelle des BKA gab es mit Beginn der Medienberichterstattung
über die Durchsuchung bei Sebastian Edathy ab dem 11. Februar 2014 eine
Vielzahl von Presseanfragen, die auch die Frage beinhalteten, seit wann das BKA
über Ermittlungen gegen Sebastian Edathy informiert war und wie das BKA mit
diesen Informationen umgegangen ist. Das BKA verwies für die Beantwortung
aller Presseanfragen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Hannover an die
dortige Pressestelle. Im zeitlichen Verlauf wurden Anfragen mit Verweis auf die
jeweils aktuelle Presseveröffentlichung des BKA (13., 24., 28. Februar 2014)
beantwortet. Weitere Einzelheiten wurden mit Blick auf ein laufendes
Ermittlungsverfahren nicht beauskunftet.
5. Hatte das BKA Kenntnis von der Kontaktaufnahme der Firma Azov Films
zum Bayerischen Landeskriminalamt (LKA Bayern) im Jahr 2008, so wie
im Fernsehmagazin „FAKT“ vom 25. Februar 2014 dargestellt, und wenn
ja, warum hat das BKA nicht spätestens bei Übermittlung der Firmendaten
der Firma Azov Films im Oktober 2011 auf eine deutliche Forcierung der
Ermittlungen gedrängt und entsprechende Schritte eingeleitet?
Nein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9316. Hat das LKA Bayern die Informationen zu dieser Kontaktaufnahme im Jahr
2008 (vergleiche Frage 5) spätestens dann an das BKA weitergegeben, als
das BKA den Landeskriminalämtern die Daten zu „Spade“ weitergeleitet
hat, und wenn nicht, ist das im Nachgang kritisch vom BKA beim LKA
Bayern vermerkt worden?
Nein. Für eine kritische Nachfrage bestand seitens des BKA kein Anlass.
7. Enthielten diese Ende Oktober 2011 übermittelten Firmendaten auf der
Festplatte sämtliche für die Operation „Spade“ relevanten Ermittlungsansätze
einschließlich der für Deutschland relevanten Personen aus der
Kundendatei, IP-Logdateien, oder gab es zu irgendeinem anderen, möglicherweise
auch bereits früheren Zeitpunkt relevante Datenübermittlungen (auch in
Form von Schriftakten) mit Hinweisen zu möglichen Tatverdächtigen durch
die kanadische Polizei bzw. INTERPOL?
Vor Oktober 2011 gab es keine Datenübermittlungen zum Projekt „Spade“ an
das BKA. Nach Übergabe des digitalen Beweismaterials gab es noch
Nachlieferungen: Am 17. Januar 2012 übermittelte die Toronto Police per E-Mail
folgende ergänzende Beweismaterialen:
● eine Excelliste zu sog. Watermark-Hashes (elektronische, individuelle und
von Azovfilms gesetzte „Wasserzeichen“ eines jeden Downloadprodukts
zum Nachweis von verkaufsschädigenden Weitergaben der Produkte als
Raubkopien an Dritte) sowie
● mit einer weiteren E-Mail eine weitere Excelliste „Germany – Digital
Download Logs“, d. h. einen Nachweis über 23 512 erfolgreiche und nicht
erfolgreiche Downloads der Produkte durch die deutschen Kunden (soweit die
Produkte nicht ausschließlich per Post bestellt wurden).
Daneben erfolgten im Rahmen des fortlaufenden Schriftverkehrs mit den
kanadischen Behörden mehrfach (auf Nachfrage) Nachlieferungen, insbesondere
von fehlendem Film- und Fotomaterial. Ergänzungen zu Kundendaten erfolgten
nicht.
8. Gab es in Zusammenhang mit der bereits im Mai 2011 erfolgten
Sicherstellung der Kundendatei der Firma Azov Films eine Vorabinformation des
BKA derjenigen Länder, aus denen die jeweiligen Verdächtigen stammen,
und wenn nein, warum nicht?
Das BKA wurde Ende September 2011 von den kanadischen Behörden unter
Bezugnahme auf eine in Deutschland identifizierte kinderpornografische Serie
mit dem Hinweis kontaktiert, dass bei operativen Maßnahmen der kanadischen
Behörden bei Azovfilms Videos der identifizierten kinderpornografischen Serie
sichergestellt worden sind. In diesem Kontext wurde mitgeteilt, dass auch die
Kundendatenbank von Azovfilms von den kanadischen Behörden sichergestellt
werden konnte.
Zwecks Übermittlung der in Kanada sichergestellten Videos zur in Deutschland
bereits identifizierten kinderpornografischen Serie und zur Prüfung, ob in der
Kundendatenbank auch deutsche Kunden wären und das bestellte Material nach
deutschem Recht einen Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung
(StPO) begründen würde, wurde die Übergabe anlässlich des international
organisierten Lehrgangs (siehe die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1)
vereinbart.
Drucksache 18/931 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode9. Wurden die aus Kanada übermittelten Ermittlungsansätze zunächst
vollständig liegengelassen und in keiner Weise angerührt, oder fand bereits vor
dem Juli 2012 eine zumindest „nicht zielgerichtete“ Auswertung und
Aufbereitung statt?
Wenn ja, auf welche Weise?
Die Formulierung „per se“ bringt zum Ausdruck, dass die Sachbearbeitung des
umfangreichen Beweismaterials mit dem Ziel der Prüfung, ob deutsche Kunden
wegen des Besitzes oder der Verbreitung von kinderpornografischem Material
strafrechtlich belangt werden müssen, im Juli 2012 begann.
Zuvor ist Folgendes geschehen:
a) Zielgerichtete Suche im Beweismaterial nach Hinweisen auf einen deutschen
Produzenten von kinderpornografischem Material
Ein Mitarbeiter des Fachreferates Kriminalpolizeiliche Zentralstelle für
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen
sichtete unmittelbar nach Eingang im BKA Anfang November 2011 das
Beweismaterial in Hinblick auf einen bestimmten deutschen Produzenten von
kinderpornografischem Material, um mögliches Beweismaterial für ein neues
Verfahren festzustellen. Vorab hatte er einen entsprechenden Hinweis auf den
Produzenten von den kanadischen Behörden erhalten (siehe die Antwort zu
Frage 3). Die Sichtung des Beweismaterials verlief ohne Ergebnis. Auch eine
anschließende automatisierte Einzelrecherche mit dem Namen des Produzenten
und möglichen Lieferanten für Azovfilms in der von den kanadischen Behörden
übermittelten Kundenliste (Excelliste) erbrachte keinen Treffer. In der Folge hat
sich dieser Mitarbeiter nicht mehr mit dem Beweismaterial der Operation
„Selm“ befasst.
b) Aufbereitung der Adressliste, daraus resultierender Zufallsfund des BKA-
Mitarbeiters und diesbezügliche Vorgangsaufbereitung für die
Staatsanwaltschaft Mainz
Am 10. Januar 2012 rief eine Mitarbeiterin des BKA die von den kanadischen
Behörden übermittelten digitalen Beweismaterialien auf, um sich im Rahmen
einer Grobsichtung einen ersten Überblick zu verschaffen. Dabei öffnete sie
auch eine Excelliste, in der die Bestellungen aller deutschen Kunden bei der
Firma Azovfilms enthalten sind. Die Mitarbeiterin scrollte durch die Liste und
stieß dabei zufällig zunächst auf den Nachnamen eines ihr namentlich bekannten
BKA-Mitarbeiters; sie entdeckte dann noch weitere Bestellungen unter dem
Vornamen dieses BKA-Mitarbeiters. Bei beiden Fundstellen war als Bestellort
ein Wohnort in der Nähe von Wiesbaden angegeben. Die Mitarbeiterin brach die
Sichtung ab und informierte umgehend ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
Die Mitarbeiterin des BKA wurde in der Folge damit beauftragt, das kanadische
Beweismaterial im Hinblick auf den BKA-Beamten auszuwerten, um eine
entsprechende Einzelakte zur Vorlage bei der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaft zu erstellen. Eine über die Person des BKA-Beamten hinausgehende
Befassung mit dem Beweismaterial aus Kanada erfolgte in diesem Zeitraum nicht.
Am 1. Februar 2012 wurde der Ermittlungsvorgang zu dem BKA-Beamten an
die Staatsanwaltschaft Mainz übergeben.
In der Folge erstellte die Mitarbeiterin eine Kopie der Excelliste, in der die
Bestellungen aller deutschen Kunden bei der Firma Azovfilms enthalten sind, und
begann diese aufzubereiten. Ziel der Aufbereitung war es, einen Überblick über
die Zahl der deutschen Kunden zu erhalten. Da die Mitarbeiterin des BKA von
ihren sonstigen Aufgaben nicht freigestellt wurde, war ihr dies nur neben ihren
anderen Aufgaben möglich, so dass die Aufbereitung erst Mitte Juli 2012
abgeschlossen werden konnte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/93110. War innerhalb des von der kanadischen Polizei übermittelten Datenpakets
eine eigene Namensdatei beigefügt, und wenn ja, wie viele konkrete Vor-
und Zunamen von den insgesamt 800 bundesdeutschen Tatverdächtigen
enthielt diese Datei?
Die von den kanadischen Behörden übersandte Excelliste, in der die
Bestellungen aller deutschen Kunden bei der Firma Azovfilms enthalten sind, war ohne
eine Bereinigung nicht brauchbar. Die Excelliste umfasst 6 589 Zeileneinträge
zu einzelnen Bestellvorgängen deutscher Kunden.
Ordnungskriterium war hier in alphabetischer Reihenfolge der bei der
Bestellung angegebene Bestellname des deutschen Kunden. Hat ein deutscher Kunde
bei der Bestellung zunächst seinen Nachnamen angegeben, wird er an
entsprechender Stelle der Liste aufgeführt. Hat der Kunde auch unter Erstnennung
seines Vornamens bestellt, finden sich diese Angaben an einer ganz anderen Stelle
der Excelliste. Auch weitere Sonderfälle, wie z. B. eine Kürzung des Vornamens,
führen zu einer anderen alphabetischen Einsortierung in die Liste. Da jeder
Bestellvorgang in der Liste erfasst wird, wird zudem ein Kunde, der mehrfach
Bestellungen vorgenommen hat, auch mehrfach in der Excelliste erfasst.
Aus diesen Gründen war die Aufbereitung der Excelliste (siehe auch die
Antwort zu Frage 9) erforderlich, um sowohl einen Überblick über die Gesamtzahl
deutscher Kunden (also den Umfang des Verfahrens) zu erhalten als auch eine
automatisierte Einspielung in eine noch zu programmierende Datenbank zu
ermöglichen.
Erst nach Abschluss der Bereinigung verfügte das BKA über das Wissen, dass
das Beweismaterial Angaben zu mehr als 800 deutschen Kunden enthält.
11. War die Datei alphabetisch oder anderweitig sortiert, und enthielt diese
Namensdatei auch den Klarnamen „Sebastian Edathy“?
Zur Sortierung der Liste wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zu
Sebastian Edathy sind in der Liste ausschließlich Angaben unter Sebastian
Edathy – also unter dem Buchstaben S und nicht bereits unter dem
Buchstaben E – enthalten.
12. Inwiefern werden bei der Sichtung der Datensätze von aus dem Ausland
gereichten Datensätzen § 77 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie Nummer 13a der Richtlinien für
den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt) berücksichtigt, die beinhaltet, dass, wenn bei „Erledigung eines
eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages
[…] betroffen [ist …] der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab
zu berichten und deren Äußerung abzuwarten“?
Diese Vorschriften sind von deutschen Gerichten, Staatsanwaltschaften und
anderen Behörden, d. h. auch Ermittlungsbehörden wie die Polizeien in Bund und
Ländern, gleichermaßen zu beachten und werden auch vom BKA
berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind sie aber nicht einschlägig, da es kein
entsprechendes Ersuchen der kanadischen Behörden in Sachen Edathy gab.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Auswertung
eingereichter Datensätze im Zusammenhang mit Internetkriminalität zeitlich
besonders eilig ist, weil andernfalls mögliche weitere Ermittlungen, die an
die Kenntnis der IP-Adresse anknüpfen, verhindert werden könnten?
Das ist grundsätzlich zutreffend, wenn die IP-Adresse ein beweisrelevantes
Datum im konkreten Fall ist. Insofern teilt die Bundesregierung die Auffassung
Drucksache 18/931 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Fragesteller, dass die Auswertung eingereichter Datensätze im
Zusammenhang mit Internetkriminalität zeitlich besonders dringlich ist. In dem hier
zugrunde liegenden Fall wurden dem BKA jedoch „ausermittelte“ Sachverhalte
übergeben, in denen die Namen der Tatverdächtigen bereits enthalten waren.
Das zeitkritische Erfordernis, IP-Adressen Bestandsdaten zuzuordnen, bestand
hier nicht.
14. Werden die Zugriffe auf die übermittelten Daten durch BKA-Mitarbeiter
protokolliert, und wenn nein, warum nicht?
Die von den kanadischen Behörden übermittelten Daten wurden auf ein sog.
Stand-alone-System des ermittlungsführenden Referates des BKA aufgespielt.
Für IT-Systeme dieser Art gelten technische und organisatorische Maßnahmen
im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der BKA IT-
Sicherheitspolicy. Demnach sind in diesem Sachverhalt die Räumlichkeiten, in
denen sich das IT-System befindet, mit einer gesonderten Zutrittsberechtigung
geschützt. Zutrittsberechtigt sind ausschließlich Mitarbeiter der
ermittlungsführenden Fachdienststelle. Darüber hinaus ist der Zugriff auf das IT-System
passwortgeschützt. Das benötigte Passwort bzw. die benötigten Passwörter sind
ebenfalls nur den berechtigten Mitarbeitern der Fachdienststelle bekannt. Die
organisatorischen Maßnahmen und damit auch physikalische Trennung von
anderen IT-Systemen sind auch vor dem Hintergrund des § 184b des
Strafgesetzbuchs (StGB) erforderlich, da nicht alle Mitarbeiter des BKA unter die
Privilegierung des § 184b Absatz 5 StGB zu subsumieren sind. Eine gesonderte
Protokollierung als Datensicherungsmaßnahme nach § 9 BDSG ist vorliegend daher
grundsätzlich nicht erforderlich. Auch besteht keine darüber hinausgehende
Pflicht zur Protokollierung (wie z. B. in § 11 Absatz 6 BKAG normiert). Darüber
hinaus werden personenbezogene Daten in einem IT-System zur
Vorgangsbearbeitung erfasst, gespeichert und verarbeitet. Der Zugriff auf die in diesem
Vorgangsbearbeitungssystem befindlichen Daten wird protokolliert. Die
entsprechenden Zugriffs- und Abfrageprotokolle werden für zwei Jahre gespeichert.
15. Wie viele Mitarbeiter innerhalb des BKA hatten eine Zugriffsmöglichkeit
auf die Daten, und wie viele Mitarbeiter hatten konkret Zugriff auf die aus
Kanada übermittelten Daten der Operation „Spade“?
Eine Zugriffsmöglichkeit auf die Daten des Projekts „Spade“ bestand/besteht für
alle im Zeitraum vom November 2011 bis heute der zuständigen Fachdienststelle
für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und
Jugendlichen im BKA zugewiesenen Bediensteten. Das sind mit Stand vom 13. März
2014 kumulativ 36 Mitarbeiter des BKA, wobei aufgrund von Personalab- und
-zugängen nicht alle Personen über den Gesamtzeitraum der Fachdienststelle
zugewiesen waren bzw. es heute noch sind. Des Weiteren waren folgende Stellen
einzubeziehen, um die Ermittlungen zu unterstützen:
– Zwei Mitarbeiter der für die IT-Unterstützung zuständigen Fachdienststelle
der Abteilung „Schwere und Organisierte Kriminalität“ hatten zur
Einspielung in eine Datenbank Zugriff auf die Excelliste und einen Ordner mit allen
Bestellformularen deutscher Kunden zu jedem Bestellvorgang. Sechs weitere
Mitarbeiter dieser Fachdienststelle hätten Kenntnis nehmen können.
– Zwei Mitarbeiter der „Kriminalpolizeiliche Medienzentrale“ des BKA hatten
Zugriff auf Video- und Bilddaten, da sie mit der Konvertierung in einheitliche
Datenformate befasst waren. Ein weiterer Mitarbeiter hatte die Möglichkeit,
auf diese Video- und Bilddaten zuzugreifen.
– Zwei Mitarbeiter eines Servicereferates der Abteilung „Informationstechnik“
hatten zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs der Daten in poli-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/931zeilichen Datensystemen Zugriff auf die in Rede stehende Excelliste.
Darüber hinaus besteht für neun Mitarbeiter mit Administratorenrechten eine
Zugriffsmöglichkeit.
Von diesen ermittlungsunterstützenden Einheiten hatte niemand Kenntnis des
gesamten Beweismaterials.
Am 30. Oktober 2012 wurden im Vorgangsbearbeitungssystem 800
Einzelvorgänge zu den Beschuldigten der Operation „Selm“ – darunter auch für
Sebastian Edathy – automatisiert angelegt.
Da zum Zeitpunkt der automatisierten Erfassung im BKA nicht bekannt war,
dass es sich bei einem der Tatverdächtigen um den Abgeordneten Sebastian
Edathy handelte, wurde für den Vorgang standardmäßig keine besondere
Zugriffsbeschränkung festgelegt. Das bedeutet, dass alle Nutzer dieses
Vorgangsbearbeitungssystem mit dem Leserecht für kriminalpolizeiliche Vorgänge der
Abteilung „Schwere und Organisierte Kriminalität“ diesen Vorgang und die
Dokumente aus dienstlichen Gründen hätten einsehen können.
Nach Bekanntwerden der Identität des in der Liste genannten Sebastian Edathy
am 15. Oktober 2013 wurde die Zugriffsmöglichkeit auf die Mitarbeiter des
zuständigen Fachreferates „Auswertung Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern
und Jugendlichen“ beschränkt.
Eine Überprüfung der Zugriffsprotokolle am 18. März 2014 hat ergeben, dass
auf den Sebastian Edathy in dieser Sache betreffenden Vorgang seit seiner
Generierung am 30. Oktober 2012 im Vorgangsbearbeitungssystem
ausschließlich von zwei Beamtinnen des zuständigen Fachreferates im BKA zugegriffen
wurde. Vor dem 15. Oktober 2013, dem Datum der Identifizierung des
Abgeordneten Sebastian Edathy, haben die zwei Beamtinnen in der Zeit vom 30.
Oktober 2012 bis zum 8. Oktober 2013 fünf Mal zugegriffen. Am Tag der
Identifizierung – also dem 15. Oktober 2013 – hat eine der Beamtinnen zweimal auf den
Vorgang zugegriffen.
Die Protokollauswertung ergab darüber hinaus, dass vier weitere Beschäftigte
im Zeitraum vom 30. Oktober 2012 bis zum 15. Oktober 2013 den Namen
„Edathy“ im Vorgangsbearbeitungssystem abfragten und dabei u. a. auch die
Verwaltungsdaten des in Rede stehenden Vorgangs angezeigt bekamen. Die
Abfragen erfolgten konkret im Zuge der Bearbeitung des vermeintlichen
Sprengstoffanschlags auf den Briefkasten des Büros des Abgeordneten Sebastian
Edathy im Dezember 2012 sowie der Bearbeitung von
Gefährdungssachverhalten zum Nachteil der Schutzperson Sebastian Edathy im August und September
2013.
Bei Anfragen nach einem bestimmten Namen werden im
Vorgangsbearbeitungssystem amtsweit sämtliche Vorgänge als Fundstellen angezeigt, in denen
dieser Name eine Rolle spielt. Der Vorgangsnachweis im konkreten Fall enthielt
aber lediglich die Vorgangsnummer und den Betreff „Besitz/Erwerb von Kinder-/
Jugendpornografie – OP Selm“. Weitere Informationen zum konkreten
Sachverhalt, ein Bezug zum Abgeordneten Sebastian Edathy sowie dessen Rolle in dem
entsprechenden Vorgang waren dem Vorgangsnachweis nicht zu entnehmen.
Den Grundsätzen des Vorgangsbearbeitungssystems folgend wäre für
weitergehende Informationen eine konkrete Nachfrage bei der zuständigen
Sachbearbeitung im Referat SO 12 erforderlich gewesen, die jedoch nicht erfolgte.
Die Beschäftigten nutzten die Abfragemöglichkeit im
Vorgangsbearbeitungssystem lediglich zum Auffinden der für sie relevanten Vorgänge. Die Anzeige
weiterer Fundstellen, somit auch des Vorgangs beim Referat SO 12, spielte für
sie keine Rolle und wurde nach eigenem Bekunden auch nicht weiter zur
Kenntnis genommen. Ein Zugriff auf den Vorgang erfolgte ausweislich der
Protokollierung nicht.
Drucksache 18/931 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Welche Rechtsauffassung besteht bei der Bundesregierung zu der Frage
der Notwendigkeit einer Protokollierung des Zugriffes auf entsprechend
digital vorliegende Ermittlungsunterlagen, und gibt es einen Vorgang
beim behördlichen Datenschutzbeauftragten dazu, bzw. welche Position
vertritt dieser zu der Frage?
Eine pauschale Pflicht zur Protokollierung auf digital vorliegenden
Ermittlungsunterlagen ist schon allein technisch schwierig, da sie voraussetzen würde, dass
das Ermittlungsverfahren und die Nutzung digital vorliegender Beweismittel
einem regelmäßig gleichen Prozess folgen würden. In der Praxis muss der
Ermittler in Abhängigkeit vom Einzelfall entscheiden, welche Beweismittel auf
welche Weise in die Ermittlungen einfließen. Für diese einzelfallabhängige
Nutzung der Beweismittel hat sich die klassische Form der Protokollierung in
sog. polizeilichen Tagebüchern etabliert. Die Bundesregierung erkennt keinen
Änderungsbedarf an den etablierten Verfahren.
17. Auf welche Weise erfolgte, unabhängig von der gängigen Vorgehensweise
in vergleichbaren Fällen, die konkrete Aufarbeitung der aus der Operation
„Spade“ übermittelten Daten und Unterlagen (auf wessen konkrete
Anordnung, durch welches Referat, Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, in
Zusammenarbeit mit welchen weiteren Stellen – bitte in chronologischer
Reihenfolge einzelne Verfahrensschritte aufzeigen), und zu welchem
Zeitpunkt (bitte konkretes Datum angeben) wurde dabei erstmalig auf die den
Namen „Sebastian Edathy“ enthaltende Datei zugegriffen?
2. November 2011:
Aufspielen des Beweismaterials auf das Stand-Alone IT-System der
Fachdienststelle zur Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und
Jugendlichen sowie ergebnislose automatisierte Einzelrecherche mit dem
Namen eines bekannten Produzenten und Lieferanten für Azovfilms;
10. Januar 2012:
Beginn der Grobsichtung des Beweismaterials, insbesondere der Kundenliste
und zufälliger Fund des Namens eines BKA-Beamten auf der Liste;
10. Januar 2012 bis 1. Februar 2012:
priorisierte Abarbeitung dieses Einzelvorgangs und Abverfügung an die
Staatsanwaltschaft Mainz;
2. April 2012:
erste schriftliche Kontaktaufnahme mit der für die IT-Unterstützung zuständigen
Fachdienststelle der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität zur
geplanten Errichtung einer Datenbank, die die strukturierte Abarbeitung der Daten
ermöglichen sollte;
Februar 2012 bis Mitte Juli 2012:
Erstellung einer Kopie der Kundenliste und Beginn der Bereinigung, um einen
Überblick über die Gesamtzahl deutscher Kunden zu erhalten. Bis zu diesem
Zeitpunkt war im Fachreferat eine Kriminalbeamtin – neben ihren sonstigen
Aufgaben im Fachreferat – mit dem Vorgang beschäftigt;
Ab Juli 2012:
diese Kriminalbeamtin sowie eine weitere Kriminalbeamtin wurden von der
Referatsleitung von den sonstigen Aufgaben im Referat entbunden und für die
Bearbeitung der Operation „Selm“ freigestellt;
5. Juli 2012:
erste telefonische Ankündigung des BKA über das Umfangsverfahren
Operation „Selm“ und Verabredung zu einer persönlichen Besprechung am 23. Juli
2012 bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zen-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/931tralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (GenStA-ZIT). Dabei
erfolgte bereits eine mündliche Zusage der Übernahme des Ermittlungsverfahrens
durch die GenStA-ZIT. Zur Vorbereitung dieser Besprechung wurde ab dem
5. Juli 2012 eine Sichtung der übermittelten Filme und Fotosets durchgeführt,
um der Staatsanwaltschaft erste Vorschläge zur Kategorisierung und zur
Abarbeitung/Priorisierung des Massenverfahrens unterbreiten zu können;
24. Juli 2012 bis 12. September 2012:
detaillierte Kategorisierung des Beweismaterials und Erstellung von 421
Auswertevermerken mit Kerndaten und Screenshots;
im August/September 2012 erfolgte zudem die Komprimierung des
übermittelten Filmmaterials durch die Medienzentrale des BKA, um im Ergebnis mehr
Filme/Fotosets auf die Beweismitteldatenträger (DVD, USB-Sticks) der
Einzelakten aufspielen zu können;
Juli bis Oktober 2012:
sukzessive Einspielung der aufbereiteten Kundenliste und der vorliegenden
Einzelbestellformulare durch die für die IT-Unterstützung zuständige
Fachdienststelle der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität in die Datenbank;
30. Oktober 2012:
automatisierte Einspielung der Kundendaten in das
Vorgangsbearbeitungssystem des BKA, Anlage von Einzelvorgängen.
18. Worum handelte es sich bei dem zum Eingang der Daten aus Kanada im
BKA bereits laufenden Verfahren „Tornado“, und wie lange hat die
Bearbeitung aller ca. 1 000 Tatverdächtigen von der ersten Möglichkeit der
Erfassung im BKA bis zur konkreten Aussendung der aufbereiteten
Ermittlungsakten an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften im
Durchschnitt gedauert?
Basis der Ermittlungen in der Operation „Tornado“ waren Daten aus einer
Kundendatenbank eines weißrussischen elektronischen Zahlungssystems, welches
dazu benutzt worden war, Zahlungen im Zusammenhang mit über 200
kostenpflichtigen kinderpornografischen Webseiten abzuwickeln. Vorangegangen
waren umfangreiche Ermittlungen der weißrussischen Behörden in
Zusammenarbeit mit FBI und ICE/DHS (USA).
Am 15. Januar 2008 waren in Weißrussland die drei Entwickler und Betreiber
eines elektronischen Zahlungssystems festgenommen worden. Die
sichergestellten Daten umfassten insgesamt über 60 000 verschiedene Kundenkonten
aus 146 Ländern, wobei über 5 300 Kundendatensätze deutsche Tatverdächtige
betrafen. Das Generalsekretariat von Interpol (IPSG) übernahm auf Ersuchen
von Weißrussland die Aufbereitung und Verteilung der Beweismittel an die
betroffenen Staaten.
Nachdem die erste Sachverhaltsinformation bereits im Januar 2008 im BKA
eingegangen war, dauerte es letztlich bis Ende Oktober 2008 bis durch IPSG alle
zum tatsächlichen Beginn der Auswerte- und Identifizierungsmaßnahmen
erforderlichen Daten und Beweismittel zur Verfügung gestellt wurden.
Aus den vom Ausland übermittelten Beweismitteln wurden nach Auswertung
der über 5 300 Datensätze zu deutschen Kunden im Ergebnis 1 783
verfahrensrelevante Kreditkartennummern festgestellt, welche im Zusammenhang mit als
kinderpornografisch eingestuften Webseiten standen. Durch weitere
Ermittlungen des BKA wurden insgesamt 1 098 deutsche Tatverdächtige festgestellt und
damit dieselbe Anzahl an Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die EG „Tornado“, welche sich zuletzt aus vier Polizeivollzugsbeamten und
zwei Tarifbeschäftigten zusammensetzte, wurde im Oktober 2012 aufgelöst.
Drucksache 18/931 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEin Durchschnittswert zur Aktenaufbereitung kann nicht erhoben werden und
wäre weder aussagekräftig noch auf andere Verfahren übertragbar.
19. Handelt es sich bei den für die Daten aus der Operation „Spade“ vom BKA
in Anspruch genommenen zwei Jahren um die im Vergleich mit anderen
Fällen der zurückliegenden Jahre typische Dauer der Aufbereitung der
Daten von Verdächtigen der Kinderpornographie?
Das Ermittlungsverfahren zum Projekt „Spade“, Operation „Selm“, dauert noch
an. Viele im BKA durchgeführte Umfangs-/Massenverfahren zu
ermittlungsinitiierenden Hinweisen aus dem Ausland im Bereich der Kinderpornografie
haben eine entsprechend lange Ermittlungsdauer. Die Umfangs-/
Massenverfahren richten sich gegen eine Vielzahl von Kunden, die sich in den Besitz von
kinderpornografischen/jugendpornografischen Materialien gebracht haben. Der
Tatvorwurf lautet – je nach Fallkonstellation – auf Erwerb, Besitz/
Besitzverschaffung bzw. Verbreitung von Kinder-/Jugendpornografie.
Von diesen Umfangs-/Massenverfahren sind Ermittlungsverfahren wegen des
(schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen zu
unterscheiden. Diese werden gegenüber Umfangs-/Massenverfahren im BKA priorisiert
bearbeitet. Beispielhaft hierfür sind sog. Identifizierungsverfahren, bei denen
das vorliegende Bildermaterial den realen sexuellen Missbrauch eines Kindes
zeigt, Täter und/oder Opfer noch nicht identifiziert sind und davon ausgegangen
werden muss, dass es sich um einen aktuellen, andauernden sexuellen
Missbrauch handelt.
20. Musste das BKA nicht annehmen, dass bei Teilen der insgesamt 800
Tatverdächtigen Gefahr im Verzug war, so dass ein Sofort-Scan der Daten
hätte erfolgen müssen, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Hinweise auf andauernden sexuellen Missbrauch von Kindern waren dem
Beweismaterial der kanadischen Behörden nicht zu entnehmen. Das
Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinder-/
Jugendpornografie eingeleitet.
21. Hat es Bemühungen der Bundesregierung gegeben, letztlich mit dem Ziel
der möglichen Verhinderung möglicher Tathandlungen gegenüber
Kindern durch die bislang allein als Verdächtige geführten Personen,
prioritäre und primär risikozentrierte Einstufungen und Auswertungen der
übermittelten Materialien bereits ab Eingang durchzuführen, und wenn nein,
warum nicht?
Vorrang bei der Sachbearbeitung hat immer die Prüfung, ob es sich um einen
aktuell fortlaufenden Missbrauchsfall handelt, um diesen schnellstmöglich zu
beenden. Sofern es Hinweise hierauf gibt, werden durch das BKA immer
gefahrenabwehrende Maßnahmen unter Nutzung aller rechtlichen Möglichkeiten
veranlasst. Die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr haben dabei immer Vorrang
vor Maßnahmen der Strafverfolgung/Beweissicherung. Im vorliegenden
Sachverhalt lagen keine Hinweise auf aktuell andauernde Missbrauchshandlungen
vor. Wie in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt, wurde das Verfahren wegen
Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinder-/Jugendpornografie geführt.
Teilweise war das relevante Material bereits 15 Jahre alt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/93122. Wann wurde das nach Aussagen des BKA-Präsidenten (vgl. etwa
Meldung dpa vom 15. Februar 2014) länger andauernde strukturelle Problem
des Umfanges und der daraus resultierenden Dauer von Verfahren der
Kinderpornographie erstmalig mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde
Bundesinnenministerium aufgenommen, welche konkreten Schritte hat
das BMI daraufhin unternommen, um das Problem zu lösen, und wenn sie
keine konkreten Schritte unternommen hat, weshalb nicht?
Die Arbeit aller Ermittlungsbereiche im BKA unterliegt zeitlich
unvorhersehbaren Spitzen. Solche Spitzen sind in der Regel nicht Gegenstand von
Gesprächen mit der Fachaufsichtsbehörde. Erst, wenn sich eine kontinuierliche
Mehrbelastung einzelner Ermittlungsbereiche zeigt, folgen hierzu Gespräche und es
werden Maßnahmen zur Lösung erarbeitet. Wie der Präsident des BKA, Jörg
Ziercke, bereits im Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt hat,
handelte es sich in diesem Fall um eine Belastungsspitze, die durch gleichzeitig
laufende umfangreiche Verfahren ausgelöst wurde.
23. Welche fachaufsichtlichen, politischen, strafprozessualen und
kriminalistischen Bewertungen und Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Tatsache, dass die beim BKA eingehenden Verfahren in Bezug auf
kinderpornographische Sachverhalte des Öfteren eine Verfahrensdauer von
zwei Jahren bis zur Übermittlung an die zuständigen Staatsanwaltschaften
beanspruchen?
Der Präsident des BKA hat sich gegenüber dem Innenausschuss des Deutschen
Bundestages eingehend zu den Verfahrensdauern bei kinderpornografischen
Sachverhalten im Bundeskriminalamt geäußert. Unabhängig vom konkreten
Fall prüft die Bundesregierung im Rahmen ihrer Fachaufsicht laufend Abläufe
und Ausstattung ihrer Geschäftsbereichsbehörden.
24. Worum handelte es sich bei der vom Präsidenten des BKA, Jörg Ziercke,
im Innenausschuss des Deutschen Bundestages erwähnten Operation
„Downfall“ konkret, und in welcher Weise war diese Operation
mitentscheidend dafür, dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Bearbeitung
der Informationen aus Kanada kam?
Bei der Operation „Downfall“ handelt es sich um ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie
der Besitzverschaffung, der bandenmäßigen Drittbesitzverschaffung und der
Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Schriften, welches beim
BKA im Auftrag der GenStA-ZIT gegen Personen geführt wird, die unter
Nutzung der Anonymisierungsmöglichkeiten des TOR-Netzwerkes kinder- und
jugendpornografische Dateien im Internet verbreiten und/oder sich den Besitz
von solchen Dateien verschaffen. Es lagen belastbare Hinweise dazu vor, dass
ein Teil der zu identifizierenden Nutzer selbst Kinder sexuell missbraucht,
Aufnahmen von den Missbrauchshandlungen fertigt und diese im Internet verbreitet.
Die entscheidende Phase fand zwischen dem 29. Juli 2013 und dem 9. August
2013 bei Europol in Den Haag unter Beteiligung von Strafverfolgungsbehörden
weiterer Staaten statt. In dieser Phase waren aus dem BKA für die Operation
„Downfall“ 21 Polizeivollzugsbeamte eingesetzt, darunter auch die beiden
Polizeivollzugsbeamten der Operation „Selm“, um zunächst im 24/7-
Schichtbetrieb, danach in Tagschichten Dienst zu leisten. Der 24/7-Schichtdienst war
aufgrund der in Deutschland fehlenden Mindestspeicherfristen erforderlich, um
wichtige ermittlungsrelevante Erkenntnisse insbesondere aus
Opferschutzgründen in Echtzeit bearbeiten zu können. Sechs Polizeivollzugsbeamte des BKA,
darunter auch die beiden Sachbearbeiterinnen der Operation „Selm“ – in Ab-
Drucksache 18/931 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft – waren in die anschließend
notwendigen Identifizierungsmaßnahmen zu weiteren festgestellten Nutzern, der
Erstellung von Ermittlungsakten und der Planung von zeitgleichen
Exekutivmaßnahmen gegen 27 Beschuldigte in neun Bundesländern am 20. November
2013 eingebunden. Die Operation „Downfall“ wurde aufgrund des Verdachts
von (andauernden) Missbrauchsfällen gegenüber der Operation „Selm“
priorisiert durchgeführt. Die Auswertung der bei den Durchsuchungen
sichergestellten Datenträger dauert noch an.
Darüber hinaus fielen in den Zeitraum der Operation „Selm“ weitere
Umfangsverfahren wie die bereits genannte Operation „Tornado“ mit 1 100
Tatverdächtigen. Darüber hinaus wurden weitere Massenverfahren mit etwa 1 060
Tatverdächtigen geführt. Einschließlich der Operation „Spade“ (800) wurde also
insgesamt gegen ca. 3 000 Tatverdächtige ermittelt.
25. Inwieweit ist diese Verzögerung mit der Pflicht des BKA nach § 2
Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, als
Zentralstelle bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung alle hierfür
erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie
betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, vereinbar?
Das BKA unterstützt nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) als Zentralstelle die Polizeien des Bundes und der Länder;
hierzu gehört auch die Sammlung und Auswertung (§ 2 Absatz 2 BKAG) bzw.
Aufbereitung und Steuerung von Informationen, die das Bundeskriminalamt im
Rahmen seiner Aufgabe nach § 3 BKAG (Internationale Zusammenarbeit) von
ausländischen Behörden erhalten hat.
Dabei sind u. a. die Sichtung und Auswertung des Materials, Prüfung der
örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten und Entscheidung über das weitere
Vorgehen, insbesondere wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um komplexe,
große Datenmengen handelt, erforderlich. Die konkrete Wahrnehmung dieser
Aufgabe richtet sich nach den vorhandenen personellen wie sachlichen
Ressourcen des BKA.
Gegebenenfalls ist bei der Bearbeitung aus (polizei-)fachlicher Sicht eine
Priorisierung vorzunehmen.
Jedenfalls ist eine Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
der Länder erst dann geboten, wenn das BKA – wie oben dargestellt – im
Rahmen der koordinierenden Funktion die vorhandenen Informationen gesichtet,
strukturiert und ausgewertet hat.
Das Wort „unverzüglich“ impliziert das Vorhandensein der sachlichen (und
rechtlichen) Möglichkeit der Informationsübermittlung (siehe das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts I C 31.72 vom 26. Februar 1974, Rn. 49), wobei im
vorliegenden Fall aufgrund von Ressourcen- und Priorisierungserfordernissen
die Auswertung noch nicht abgeschlossen und ein drohender
Beweismittelverlust nicht gegeben waren sowie kein Fall der Gefahrenabwehr/Verhütung von
Straftaten in Rede stand. Die erfolgte Priorisierung war daher sachgerecht. Eine
gesetzliche Festlegung, binnen welchen Zeitraums ein Vorgang abzuarbeiten
und die Information an die Länder zu steuern sei, besteht aus guten Gründen
nicht. Dies wäre auch unpraktikabel.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/93126. Auf welche Weise erfolgte konkret die Abstimmung mit der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Hinblick auf die Ergebnisse der
Operation „Spade“, und hängen Verzögerungen bei der Bearbeitung
letztlich maßgeblich von den bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am
Main verfügbaren personellen Ressourcen ab?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Der Präsident des BKA
hat in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21.
Februar 2014 auf den Wirkungszusammenhang zwischen den bei Polizei und
Staatsanwaltschaften eingesetzten Ressourcen hingewiesen und verdeutlicht,
dass hier Abhängigkeiten hinsichtlich der Verfahrensdauer bestehen.
Er hat dabei von einer hypothetischen Verstärkung der im BKA eingesetzten
Kräfte um weitere 100 Personen gesprochen und verdeutlicht, dass dies nur dann
Sinn machen würde, wenn bei der Staatsanwaltschaft auch entsprechend mehr
Staatsanwälte eingesetzt werden. Ein Vorwurf an die Staatsanwaltschaft war
hiermit nicht verbunden.
27. Handelt es sich bei der Abstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt am Main um die Zentralstelle zur Bekämpfung der
Internetkriminalität (ZIT)?
Stand hier zur Diskussion, ob die ZIT als Task Force das Verfahren
übernimmt?
Ja. Es handelt sich um die GenSta-ZIT Frankfurt am Main, die als Zentralstelle
zur Bekämpfung der Internetkriminalität fungiert und der eine Erstzuständigkeit
bei vom BKA geführten Ermittlungen zugewiesen wurde, sofern eine örtlich
zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht festgestellt werden kann. Die GenSta-
ZIT Frankfurt am Main hat das Verfahren aufgrund ihrer gesetzlichen
Zuständigkeiten übernommen.
28. Gibt es neben den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der
Übermittlungspraxis von Daten durch das BKA als Zentralstelle an die
Landeskriminalämter, wie sie am 2. November 2012 sowie 15. Oktober 2013 im Rahmen
der Auswertung der Operation „Spade“ erfolgte, eine interne
konkretisierende Vorgabe zur Beachtung des Datenschutzes, darunter insbesondere
hinsichtlich des Erforderlichkeitsgrundsatzes?
Wurden die Weitergaben mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten
abgestimmt, und wenn nein, warum nicht?
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom BKA als Zentralstelle an
andere Polizeien des Bundes oder der Länder richtet sich nach § 10 BKAG.
Darüber hinausgehende konkretisierende Vorgaben sind nicht erforderlich.
29. Wie ist die Mitarbeiterentwicklung beim BKA in den letzten zehn Jahren
(bitte um tabellarische Darstellung nach Fachgebieten und Jahren)?
Eine Darstellung der Mitarbeiterzahlen nach Fachgebieten ist nicht möglich.
Beispielsweise können Beschäftigte, die sich mit einem speziellen Phänomen
beschäftigen, in verschiedenen Referaten eingesetzt sein. Besonders deutlich
wird dies für die ermittlungsunterstützenden Bereiche (z. B. DNA,
Kryptographie, Telekommunikationsüberwachung), welche ihre Unterstützungsleistungen
grundsätzliche für alle Ermittlungsbereiche anbieten. Aus diesem Grund bezieht
sich die folgende Darstellung auf die Entwicklung der gesamten
Mitarbeiterzahlen.
Drucksache 18/931 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMitarbeiterentwicklung im BKA von 2005 bis 2013:
Die angeführten Mitarbeiterzahlen des BKA enthalten nicht diejenigen
Personen, die sich in der Ausbildung oder in Altersteilzeit befinden oder hauptamtlich
in den Gremien/Personalvertretungen beschäftigt sind.
30. Wie viele Mitarbeiter stehen dem BKA insgesamt und ausschließlich als
Sachbearbeiter für die Bearbeitung von Fällen der Kinderpornographie
zur Verfügung, und wie hat sich die Zahl dieser Mitarbeiter in den letzten
zehn Jahren verändert (bitte um tabellarische Auflistung nach Jahren)?
Dem Referat Auswertung Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und
Jugendlichen war nachstehende Anzahl von Beschäftigten zugewiesen:
Die beiden Ermittlungsreferate, die Ermittlungsverfahren vorrangig im Bereich
der Gewalt- und Schwerkriminalität führen, beschäftigen sich ebenfalls – wenn
auch nur teilweise – mit dem Phänomenbereich Kinderpornografie. Diesen
Referaten war nachstehende Zahl von Beschäftigten zugewiesen:
Personalstärke der o. g. Ermittlungsreferate:
Darüber hinaus arbeiten im Referat SO 42 (Ermittlungsunterstützung
Internetrecherche) in der Organisationseinheit ZaRD (Zentralstelle für
anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen) in der Regel zwei Beschäftigte
schwerpunktmäßig dem Referat SO 12 im Bereich „Besitz/Verbreitung Kinderpornographie“
zu.
31. Welche Abteilungen/Referate des BKA waren mit den
Informationsabläufen rund um den konkreten Fall „Edathy“ befasst, und um wie viele
Mitarbeiter handelte es sich insgesamt?
In der Antwort zu Frage 15 wurde mitgeteilt, wie viele Mitarbeiter theoretisch
Zugriff auf die aus Kanada übermittelten Daten der Operation „Spade“ hatten.
Die Zahl der mit dem konkreten Fall „Edathy“ befassten Mitarbeiter war
wesentlich kleiner.
Jahr 01/05 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09 12/10 12/11 12/12 12/13
Mitarbeiter 4 686 4 806 4 892 4 952 4 891 4 882 4 924 4 839 4 896 4 985
höherer Dienst gehobener Dienst
[Vollzug]
Tarifbeschäftigte gesamt
2009 2 20 4 26
2010 2 21 4 27
2011 2 23 4 29
2012 1 22 3 26
2013 2 22 4 28
2014 2 22 3 27
höherer Dienst gehobener Dienst
[Vollzug]
Tarifbeschäftigte gesamt
2009 2 34 3 39
2010 2 33 3 38
2011 2 32 3 37
2012 2 29 3 34
2013 2 27 3 32
2014 2 27 3 32
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/931Aufgrund der besonderen Sensibilität des Vorganges war seitens der
Abteilungsleitung Schwere und Organisierte Kriminalität mit der Amtsleitung nach
Identifizierung des damaligen Abgeordneten Sebastian Edathy am 15. Oktober 2013
durch die Polizeidienststelle in Niedersachsen ein Informationsaustausch von
„Hand zu Hand“ (persönliche Postfächer) verfügt worden. Neben den beiden
Sachbearbeiterinnen der Operation „Selm“, dem Sachgebietsleiter, dem
stellvertretenden Referatsleiter, den Referatsleitern, dem Gruppenleiter, der
stellvertretenden Leiterin des Stabes der Abteilung und der Abteilungsleiterin waren bis
zum Bekanntwerden des Sachverhalts in den Medien Anfang Februar 2014 in
der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität keine weiteren Personen
mit dem Vorgang befasst. Anlaufstelle für die Abteilung Schwere und
Organisierte Kriminalität beim Leitungsstab der Amtsleitung war der Leiter des Stabes
sowie in dessen Abwesenheit dessen Vertreter. Über diese Personen erfolgte die
Unterrichtung der Amtsleitung.
Parallel erfolgte nach der Identifizierung von Sebastian Edathy durch die
Polizeidienststelle in Niedersachsen am 15. Oktober 2013 eine
Zugriffsbeschränkung im Vorgangsbearbeitungssystem.
Ab diesem Zeitpunkt sind als Personaldaten der Nachname als „E.“ und als
Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingestellt.
32. Hat das BKA seit Oktober 2011 gemeldet, den Personalbedarf nicht intern
decken zu können?
Plan-/Stellenforderungen BKA (2011 bis 2015) Vollzug sowie
Infrastrukturpersonal:
33. Auf welche Weise werden hausintern ressourcenmäßige Spitzen wie etwa
der Eingang von Ermittlungsergebnissen der Operation „Tornado“ oder
der Operation „Spade“ durch zusätzliche personelle Maßnahmen
bewältigt?
Die Bewältigung von Umfangs-/Massenverfahren erfolgt durch interne
Umschichtungen und Freistellung einzelner Mitarbeiter aus dem sonstigen
Tagesgeschäft im Fachreferat. Im Ergebnis handelt es sich also nicht um zusätzliche
personelle Maßnahmen, sondern um referats- und abteilungsinterne
Priorisierungen. Vorrang haben dabei im Fachreferat – wie bereits in der Antwort zu
Frage 19 beschrieben – Verfahren wegen Verdachts des (schweren) sexuellen
Missbrauchs von Kindern gegenüber Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes/
der Verbreitung von Kinderpornografie.
34. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass personelle Lücken im Bereich
des BKA zur Bearbeitung von Fällen der Internetkriminalität,
insbesondere der Kinderpornographie, bestehen?
Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, personelle Defizite im BKA
im Haushalt zu berücksichtigen?
Wenn nein, wieso nicht, obwohl nach Angaben des BKA in der
Veröffentlichung „Cybercrime. Bundeslagebild 2012“ folgende Aussage zu finden
ist: „Die Zahl der in der PKS erfassten Fälle von Cybercrime, also aller
Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommuni-
Jahr 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl 80 62 302,5 100 242
Drucksache 18/931 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekationstechnik oder gegen diese begangen wurden, stieg im Jahr 2012 auf
63 959 Fälle. Dies entspricht einer Steigerung von 8 Prozent gegenüber
dem Vorjahr.“?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
35. Handelte es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei dem am
17. Oktober 2013 erfolgten Anruf des damaligen Parlamentarischen
Geschäftsführers der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Thomas
Oppermann, beim Präsidenten des BKA um ein meldepflichtiges Ereignis
im Sinne der für das BKA bestehenden Weisungs- und Erlasslage, und
wenn nein, weshalb nicht?
Der Präsident des BKA, Jörg Ziercke, ist in einer Abwägungsentscheidung zu
dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, keiner weiteren
Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium des Innern zu unterliegen.
36. Werden beim BKA üblicherweise Vermerke über Anrufe, wie den des
damaligen Parlamentarischen Geschäftsführers der SPD-Fraktion im
Deutschen Bundestag, Thomas Oppermann, angelegt?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wieso in diesem Fall nicht?
Das Erstellen von Vermerken unterliegt keiner allgemeingültigen Weisungslage
im Rahmen der Dienstkunde, sondern einer Einzelfallprüfung.
37. Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Verpflichtung der Anfertigung
von Vermerken innerhalb des BKA einschließlich des Präsidenten, und
hält die Bundesregierung die Nichterstellung eines Vermerkes durch den
Präsidenten hinsichtlich des Anrufes durch Thomas Oppermann für mit
den bestehenden rechtlichen Vorgaben vereinbar?
Antwort zu Teilfrage 1
Für die Anfertigung von Vermerken existieren im BKA keine speziellen
rechtlichen Vorschriften. Es gelten vielmehr die Regelungen der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Dort sind in den §§ 12 und 13
GGO die allgemeinen Regelungen zu den Arbeitsabläufen und der Behandlung
von Eingängen niedergelegt. Vorschriften, die zur Anfertigung von Vermerken
verpflichten, sind in der GGO nicht enthalten.
Antwort zu Teilfrage 2
Seitens des Bundesministeriums des Innern werden dem BKA keine
allgemeinverpflichtenden Vorgaben zur Schriftguterstellung gemacht.
38. Wie lautet der konkrete Inhalt des am 17. Oktober 2013 auf Anfrage des
Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom BKA für das BMI gefertigten
schriftlichen Vermerkes in Sachen Sebastian Edathy?
Das parlamentarische Fragerecht vermittelt keinen Anspruch auf Herausgabe
von Unterlagen. Aus diesem Grund ist auch die Wiedergabe von Inhalten
einzelner Unterlagen ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/93139. Welche Mitglieder der Bundesregierung und welche ihrer Mitarbeiter
erfuhren zu welchem konkreten Zeitpunkt erstmalig von dem Namen
Sebastian Edathy im Zusammenhang mit möglichen polizeilichen/
staatsanwaltlichen Ermittlungen und auf welchem konkreten Wege?
Nach derzeitigem Kenntnisstand haben der Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter
Friedrich sowie der damalige SPD-Vorsitzende und jetzige Bundesminister für
Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, am 16. oder 17. Oktober 2013 auf
folgenden Wegen von dem in Rede stehenden Sachverhalt erfahren: Der
Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich wurde telefonisch durch den damaligen
Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Klaus-Dieter Fritsche,
informiert.
Sigmar Gabriel wurde mündlich durch Dr. Hans-Peter Friedrich informiert. Der
damalige Fraktionsvorsitzende und jetzige Bundesminister des Auswärtigen,
Dr. Frank-Walter Steinmeier, wurde nach eigenen Angaben irgendwann im
Oktober in einem Gespräch durch Sigmar Gabriel informiert. Der Bundesminister
Dr. Thomas de Maizière hat von dem Sachverhalt erst nach der am 10. Februar
2014 erfolgten Durchsuchung der Wohnungen und Büros von Sebastian Edathy
erfahren. Dies geht aus den Wortprotokollen der Sitzungen des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 19. und 21. Februar 2014 hervor.
Das Bundeskanzleramt und die anderen Ressorts wurden mit der Bitte um
Stellungnahme beteiligt und gaben folgende Rückmeldungen:
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der Chef des Bundeskanzleramtes,
Bundesminister Peter Altmaier haben durch die Berichterstattung in den Medien
am 11. Februar 2014 von den Ermittlungen gegen Sebastian Edathy Kenntnis
erhalten.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, hat von
den Vorwürfen gegen den ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy am
Dienstag, dem 11. Februar 2014, aus der Presse erfahren.
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Dr. Barbara Hendricks, sowie der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang
Schäuble, haben von dem Sachverhalt durch die Presseberichterstattung nach
der am 10. Februar 2014 erfolgten Durchsuchung der Wohnungen und Büros
von Sebastian Edathy erfahren.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, hat von dem
Namen Sebastian Edathy im Zusammenhang mit möglichen polizeilichen/
staatsanwaltlichen Ermittlungen erstmalig aus der Medienberichterstattung am
Montag, dem 10. Februar 2014 erfahren.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela
Schwesig, hat erstmalig von dem Namen Sebastian Edathy im Zusammenhang
mit möglichen polizeilichen/staatsanwaltlichen Ermittlungen über die
Presseberichterstattung am 11. Februar 2014 erfahren.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, hat
im Zuge der Presseberichterstattung im Februar 2014 von dem in Rede
stehenden Sachverhalt erfahren.
Die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, der
Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe, der Bundesminister für Verkehr und
digitale Infrastruktur, Alexander Dobrindt, der Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller und der
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, haben über die
Presseberichterstattung Kenntnis über den Sachverhalt erlangt.
Drucksache 18/931 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode40. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der Information
zum Fall „Edathy“ in Gestalt der Meldung des BKA an das BMI nach
Erlass- bzw. Weisungslage des Bundeskanzleramtes (bitte genaue Angabe
der maßgeblichen Vorgaben machen) zugleich um einen Vorgang von
grundsätzlicher politischer Bedeutung, der auch dem Bundeskanzleramt
zur Kenntnis zu geben war, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ist der
Bundeskanzler aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Bundesminister über
Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien
der Politik und die Leitung der Geschäfte der Bundesregierung von Bedeutung
sind. Ob jeweils im konkreten Fall eine Unterrichtung geboten ist, entscheidet
nach dem Ressortprinzip jeder Bundesminister in eigener Verantwortung.
Weitergehende rechtlich normierte einzelfallbezogene Unterrichtungspflichten, die
im vorliegenden Fall einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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ISSN 0722-8333]