[Deutscher Bundestag Drucksache 18/937
18. Wahlperiode 27.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/762 –
EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug und Forderung nach umfassender Umsetzung des
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
An die Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage wenden sich immer wieder
Bürgerinnen und Bürger, die infolge der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug für eine längere Zeitdauer von ihren ausländischen Ehepartnern getrennt
leben müssen. Die Fälle belegen, soweit deutsche Staatsangehörige betroffen
sind, die Kritik, wonach Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu
Härtefallprüfungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen (Urteil vom 4.
September 2012, 10 C 12.12) in der Praxis nicht wirksam umgesetzt werden
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/14337). Über einen dieser Fälle berichtete die
„taz.die tageszeitung“ vom 29. Januar 2014 („Hochzeit mit Hindernissen“); die
betroffene Deutsche ist seit nunmehr eineinhalb Jahren von ihrem Ehemann
getrennt, weil es ihm in Nigeria trotz entsprechender Lernbemühungen und
mehreren Tests nicht gelungen ist, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
nachzuweisen.
In Randnummer (Rn.) 28 des oben genannten Urteils des BVerwG heißt es:
„Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang
erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen
das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden“. Doch diese
Jahresgrenze wird in der Praxis umgangen, indem Betroffenen vorgehalten wird, sie
hätten keine ausreichenden Bemühungen zum Spracherwerb unternommen bzw.
dies nicht nachgewiesen, so auch im oben genannten Fall. Obwohl der
Spracherwerb über ein Jahr hinweg erfolglos geblieben war und Bemühungen u. a. mit
Hilfe eines Privatlehrers nachgewiesen worden waren, obwohl die
Prüfungsergebnisse eine steigende Tendenz aufwiesen, obwohl ausreichende mündliche
Deutschkenntnisse nachgewiesen worden waren und obwohl kein Internet und
kein Sprachkursangebot in erreichbarer Nähe zur Verfügung standen – obwohl
also geradezu mustergültig alle Hinweise des BVerwG zur Annahme eines
Härtefalls erfüllt waren –, wurde dem Nigerianer der Ehegattennachzug mit der
Begründung versagt, er habe nicht „ernsthaft und nachhaltig versucht, sich
Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen“ (Bescheid des Generalkonsulats Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. März 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/937 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodein Lagos vom 10. Oktober 2013). Die damalige Staatsministerin im Auswärtigen
Amt Cornelia Pieper, an die sich die Abgeordnete Sevim Dağdelen in diesem
Fall zwei Mal mit der Bitte um Abhilfe gewandt hatte, mochte die Entscheidung
nach Rücksprache mit ihrem „Fachressort“ dennoch nicht korrigieren. Für die
Fragestellerinnen und Fragesteller ist dies ein Beleg dafür, dass die aus ihrer
Sicht mangelhafte Umsetzung des BVerwG-Urteils entweder auf Zustimmung
der Führung des Bundesministeriums stößt, oder aber, dass das „Fachressort“
die Leitlinien der Politik des Hauses bestimmt.
Der neue Bundesminister des Auswärtigen, Frank-Walter Steinmeier (SPD), ist
Mitglied einer Partei, die die Regelung der Sprachanforderungen mit
beschlossen, in der Opposition dann aber die Rücknahme dieser Beschränkung des
Ehegattennachzugs gefordert hat. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD findet sich hierzu nichts. Umso mehr kann vom Außenminister nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erwartet werden, dass er in seiner
Zuständigkeit zumindest für eine korrekte Umsetzung der höchstrichterlichen
Rechtsprechungsvorgaben sorgt, was unter anderem eine grundlegende
Neuformulierung und Klarstellung der entsprechenden Weisung des Auswärtigen Amts
vom 6. Dezember 2012 erfordert (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 17/14337).
Allerdings wird sich der Bundesminister dabei nicht auf die Staatsministerin
beim Bundesminister des Auswärtigen Dr. Maria Böhmer stützen können, von
der als langjähriger Verteidigerin dieser Regelung nach Auffassung der
Fragesteller keine selbstkritische Korrektur zu erwarten ist (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 16/8175 und die Fragen 9 bis 12).
In einem weiteren Beschluss vom 3. September 2013 (10 B 14.13) erklärt das
BVerwG, sprachlich eindeutiger als noch im Grundsatzurteil, im
Zusammenhang des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen
unmissverständlich, dass „eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die Grenze der
Zumutbarkeit markiert“ (Rn. 14). Ab spätestens diesem Zeitpunkt überwiegen
die persönlichen Belange der Eheleute an einem gemeinsamen Zusammenleben
in Deutschland etwaige öffentliche Interessen an einem Nachweis der
Sprachkenntnisse bereits im Ausland.
Die oben geschilderte Praxis mangelnder Härtefallprüfungen ist von besonderer
Bedeutung, weil die Bundesrepublik Deutschland im laufenden
Vertragsverletzungsverfahren nach Auffassung der Fragesteller gegenüber der Europäischen
Kommission den Eindruck zu erwecken versuchte, dass gesetzliche
Ausnahmeregelungen und Vorgaben der Rechtsprechung im Ergebnis wie eine allgemeine
Härtefallregelung wirken würden und deshalb allen denkbaren
Einzelfallumständen Rechnung getragen werden könne (Mitteilung der Bundesregierung
vom 30. Juli 2013 an die Kommission). Doch wenn schon beim Nachzug zu
deutschen Staatsangehörigen die diesbezüglichen Härtefallvorgaben des
BVerwG weitgehend ins Leere laufen, ist davon auszugehen, dass dies beim
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen umso mehr der Fall ist. Denn die
diesbezügliche Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010, die nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller mit EU-Recht unvereinbar ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2816, dort insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller
und die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 24 ff.), stellt derart hohe
Anforderungen, dass sie in der Praxis faktisch kaum zu erfüllen sind. Dies
belegen auch Daten zu Aufenthaltserlaubniserteilungen nach § 16 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die nach Ansicht des BVerwG zur Regelung von
Härtefällen genutzt werden sollten: Ihre Zahl hat sich infolge der Entscheidung
des BVerwG in keiner Weise verändert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12780,
Antwort zu Frage 20); die Bundesregierung erklärte darüber hinaus, dass das
Urteil des BVerwG nur besondere Ausnahmefälle unverhältnismäßiger
Belastungen betreffe, deshalb auch keinen Anstieg der Zahlen zu § 16 Absatz 5
AufenthG zur Folge haben müsse (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14337,
Antwort zu Frage 26).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9371. Ist der Bundesminister des Auswärtigen, Frank-Walter Steinmeier, dazu
bereit, auch vor dem Hintergrund des neuerlichen Beschlusses des BVerwG
vom 3. September 2013 (10 B 14.13), die Weisung des Auswärtigen Amts
vom 6. Dezember 2012 (Gz.: 508-03-516.00 SB 4) zur Umsetzung des
Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 zu überprüfen bzw. abzuändern,
weil diese mit zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten
Praxis geführt hat, etwa wenn darin verlangt wird, dass „ernsthafte und
nachhaltige Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden“
müssen, aber auch, weil in der Weisung die eindeutige Vorgabe des BVerwG-
Urteils fehlt, wonach in bestimmten Fällen die Jahresfrist nicht abgewartet
und sofort ein Visum erteilt werden muss, wenn von vornherein absehbar ist,
dass der Spracherwerb in diesem Zeitraum in zumutbarer Weise nicht
gelingen wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
17/14337); wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann ist mit welchen
Korrekturen zu rechnen?
Die aktuelle Weisungslage des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug entspricht den gesetzlichen Vorgaben des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im
Übrigen wird auf die folgenden Antworten sowie die Antwort der
Bundesregierung auf die Fragen 1 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/14337 vom 5. Juli 2013 verwiesen.
2. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es (spätestens)
nach dem Beschluss des BVerwG vom 3. September 2013 (10 B 14.13,
Rn. 14) unzulässig ist, den Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach
Ablauf eines Jahres (noch) mit der Begründung fehlender Sprachnachweise
zu verweigern, da mit diesem Beschluss unmissverständlich klargestellt
wird, dass in diesen Fällen „eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die
Grenze der Zumutbarkeit markiert“, zumal nach Ablauf dieser Frist am
Spracherfordernis durch nachzuweisende Lernbemühungen im Inland
festgehalten werden kann (bitte ausführlich antworten)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Aus dem Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 ergibt sich gerade keine
starre Jahresgrenze, die Antragsteller lediglich abwarten müssten. Vielmehr
folgt aus diesem Urteil, dass das Spracherwerbserfordernis als
Nachzugsvoraussetzung grundsätzlich mit Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.
Anderes gilt nur dann, wenn dem ausländischen Ehepartner der Erwerb der
Sprachkenntnisse von vorneherein unzumutbar ist oder wenn der ausländische
Ehepartner mindestens ein Jahr ihm zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb
entfaltet hat (so spiegelt es auch die ständige Rechtsprechung wider, siehe
beispielsweise Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 26. November 2013, OVG 2 N 125.11).
Etwas anderes lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht dem von
den Fragestellern angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. September 2013 (10 B 14.13) entnehmen. Der Beschluss (der sich nur am
Rande mit dem Spracherwerbserfordernis befasst) führt zwar an, dass bei
Nachzugsverzögerungen von einem Jahr die Zumutbarkeitsgrenze erreicht sei. Dem
Beschluss ist aber nicht zu entnehmen, dass es die Absicht des
Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre, von seinem Grundsatzurteil vom 4. September
2012 (a. a. O.) abzuweichen.
3. Ab wann beginnt nach Ansicht der Bundesregierung die Einjahresfrist zu
laufen (z. B. Tag der Heirat, getrennte Wohnsitze durch Rückkehr eines
Partners nach Deutschland, Beginn des Spracherwerbs, Datum des
Visumantrags), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die Einjahres-
Drucksache 18/937 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefrist eine Maximalfrist ist, d. h., dass in Fällen, in denen öffentliche
Interessen weniger ins Gewicht fallen (z. B. wenn aufgrund der
Einzelfallumstände offenkundig ist, dass keine Zwangsverheiratung vorliegt, oder wenn
der Lebensunterhalt gesichert ist), bereits (deutlich) vor Ablauf der
Einjahresfrist die Einreise ermöglicht werden muss (wenn auch alle weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es eine starre Jahresfrist im
Sinne einer „Wartefrist“ gibt. Jedoch kann in bestimmten Konstellationen, wenn
schon allein die Bemühungen um den Spracherwerb von vornherein als
unzumutbar erscheinen bzw. im Laufe des Verfahrens unzumutbar werden, ohne
Abwarten einer Frist ein Visum zum Ehegattennachzug erteilt werden. In allen
anderen Fällen gibt es dagegen – außerhalb der gesetzlich normierten
Ausnahmetatbestände – keine verallgemeinerungsfähigen Gründe, die die Erteilung eines
Visums, ohne dass zumindest der Versuch eines Spracherwerbs unternommen
wurde, erfordern würden.
Wird ein Visumantrag ohne Vorlage eines Sprachzertifikates gestellt, und macht
der Antragsteller geltend, er habe sich um den Erwerb der erforderlichen
Deutschkenntnisse erfolglos bemüht, so prüft die Auslandsvertretung, ob diese
Bemühungen ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts waren. Wurden noch keine ausreichenden, d. h. ein Jahr
andauernden, ernsthaften Bemühungen entfaltet, so kann – sofern kein Fall von
Unzumutbarkeit vorliegt – noch kein Visum erteilt werden. Im laufenden Verfahren
können aber weiter fortgesetzte Bemühungen gegenüber der Auslandsvertretung
nachgewiesen werden. Was im Einzelfall zumutbar ist oder als ausreichendes
Bemühen angesehen werden kann, prüfen und bewerten die deutschen
Auslandsvertretungen in jedem Einzelfall. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass, wenn Ehegatten Deutscher
im Visumverfahren vortragen, dass der geforderte Spracherwerb innerhalb
eines Jahres in zumutbarer Weise im Einzelfall nicht zu schaffen ist, die
Visastellen prüfen müssen, ob dies der Fall ist und gegebenenfalls bei
Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen ein Visum zur
Familienzusammenführung sofort und ohne Verweis auf einen zunächst einjährigen
Spracherwerb erteilen und anderenfalls eine ablehnende Entscheidung schriftlich
und rechtsmittelfähig begründen müssen (Wiederholung der Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 17/14337, weil die letzte Teilfrage, ob anderenfalls
eine ablehnende Entscheidung schriftlich und rechtsmittelfähig begründet
werden muss, nicht beantwortet wurde), und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 dieser Kleinen Anfrage und die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 vom 5. Juli 2013
wird mit Blick auf die erste Teilfrage verwiesen. Wenn ein Antragsteller im
Einzelfall substantiiert darlegt, dass schon allein die Bemühungen zum
Spracherwerb unzumutbar sind, wird dies durch die deutschen Auslandsvertretungen
im Einklang mit der geltenden Rechtslage berücksichtigt.
Kommt die deutsche Auslandvertretung dabei zu dem Schluss, dass keine
Unzumutbarkeit der Bemühungen zum Spracherwerb gegeben ist, so teilt sie dies
dem Antragsteller formlos mit und weist ihn – sofern auch kein anderer
Ausnahmetatbestand greift – darauf hin, dass nach Auffassung der Auslandsvertretung
der Antrag ohne Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse abschlägig zu
bescheiden ist, sofern noch keine ausreichenden, d. h. ein Jahr andauernden,
ernsthaften Bemühungen zum Spracherwerb unternommen wurden. Diese
Mitteilung ergeht nicht schriftlich und ist nicht rechtsmittelfähig begründet. Besteht
der Antragsteller dennoch auf einer Entscheidung in der Sache, so lehnt die
Auslandsvertretung den Antrag in eigener Zuständigkeit schriftlich und rechtsmit-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/937telfähig ab. Anderenfalls läuft das Visumverfahren regulär weiter, wobei der
Antragsteller gehalten ist, den für die ggf. positive Entscheidung erforderlichen
Sprachnachweis nachträglich beizubringen.
5. Wie erklärt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14337, dass der Erstinitiantin dieser
Kleinen Anfrage immer wieder Einzelfälle bekannt werden, in denen
Betroffene nicht zur Vorsprache vorgelassen werden und/oder keinen schriftlichen
Bescheid erhalten, wenn sie vorbringen, dass der Spracherwerb innerhalb
eines Jahres nicht zuzumuten und ein Visum deshalb sofort zu erteilen ist,
und was unternimmt sie, um diese rechtswidrige Praxis wirksam zu
unterbinden?
Gemäß der aktuellen Weisungslage des Auswärtigen Amts ist den
Antragstellern in jedem Fall die persönliche Vorsprache am Visaschalter zu gewähren,
damit sie die Möglichkeit haben, dort etwaige Ausnahmen vom Spracherfordernis
geltend zu machen oder die Offenkundigkeit ihrer Deutschkenntnisse
nachzuweisen. Deshalb dürfen ihnen auch bei (noch) fehlendem Sprachnachweis der
Vorsprachetermin oder der Einlass in die Visastelle nicht verwehrt werden.
Sofern diese Vorgaben in Einzelfällen nicht korrekt befolgt werden und das
Auswärtige Amt Kenntnis hiervon erlangt, weist es die betroffene
Auslandsvertretung umgehend auf die oben dargestellte Rechts- und Erlasslage hin.
6. Kann die Bundesregierung beispielhaft fünf Fälle benennen (bitte die
20 wichtigsten deutschen Visastellen abfragen), in denen (jenseits der
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen und jenseits der Sonderregelung für
syrische Staatsangehörige) beim Ehegattennachzug zu Deutschen von
vornherein auf ein einjähriges Bemühen um den Spracherwerb abgesehen
wurde, weil die Visastelle im Einzelfall zu dem Ergebnis kam, dass die
geforderten Sprachkenntnisse in zumutbarer Weise nicht innerhalb eines
Jahres zu erreichen waren, und um welche Einzelfallkonstellationen in
welchen Ländern handelte es sich dabei?
7. Welche Einschätzungen haben die 20 wichtigsten deutschen Visastellen
dazu, in welchem Umfang die Einreise zu deutschen Ehegatten infolge des
BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 auch ohne A1-Zertifikat
ermöglicht wird (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung führt keine Statistik bezüglich der von der Rechtsprechung
entwickelten Ausnahmetatbestände im Visumverfahren zum Ehegattennachzug.
Sie hat daher auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen
von vornherein aufgrund der Annahme von Unzumutbarkeit auf das einjährige
Bemühen um den geforderten Spracherwerb bislang verzichtet worden ist. Sie
geht jedoch davon aus, dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren
Rahmen bewegt, da nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen von einer
bereits von vornherein bestehenden Unzumutbarkeit auszugehen ist.
Entsprechende Ausnahmen werden zum Beispiel zugunsten eritreischer
Staatsangehöriger gewährt, seit die Schließung der Sprachschulen vor Ort, der fehlende
Zugang zu alternativen Lernmöglichkeiten und die restriktive Ausreisepolitik
der eritreischen Regierung den Spracherwerb in Eritrea unmöglich machen.
Drucksache 18/937 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Wie ist es zu erklären, dass einer deutschen Ehegattin, deren Mann seit
einem Jahr mit Lehrbuch und CD Deutsch gelernt hatte und trotz eines
guten Gefühls beim Sprachtest durchgefallen war, durch die Visastelle der
deutschen Botschaft in Kingston/Jamaika per E-Mail im Juli 2013 (liegt der
Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage vor) fälschlich mitgeteilt wurde „Wir
möchten darauf verweisen, dass ein Deutschtest mit positivem Abschluss
unabdingbar ist und wir hier eben keinen Spielraum haben, sondern uns an
die geltenden Gesetze und Vorschriften halten“, statt auf die
Ausnahmeregelung beim Nachzug zu Deutschen infolge des BVerwG-Urteils vom
4. September 2012 hinzuweisen und diese anzuwenden?
Der E-Mail-Schriftwechsel der Visastelle in Kingston vom Juli 2013 liegt dem
Auswärtigen Amt vor. Zum genannten Zeitpunkt war allerdings im vorliegenden
Fall noch kein Antrag auf Ehegattennachzug gestellt worden; die zitierte
Mitteilung an die deutsche Ehefrau erfolgte im Rahmen einer informatorischen
Anfrage. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Visastelle noch keinen Anhaltspunkt für ein
Abweichen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Norm gesehen.
Nachdem der Ehemann am 27. November 2013 den Antrag auf ein Visum zum
Ehegattennachzug gestellt hatte, wurde er am 2. Dezember 2013 zu einem
persönlichen Gespräch in der Visastelle empfangen, bei dem u. a. die objektiven
Möglichkeiten und die bisher erzielten Fortschritte beim Spracherwerb angesprochen
wurden. Die durch das Gespräch gewonnenen Erkenntnisse wurden daraufhin
mit der beteiligungspflichtigen Ausländerbehörde unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erörtert.
Daraufhin wurde dem Antragsteller am 20. Dezember 2013 das beantragte Visum
erteilt.
9. Wie ist das genaue Zuständigkeits-, Entscheidungs- und
Verantwortungsverhältnis bzw. wie verläuft die konkrete Zusammenarbeit zwischen
Visastellen und Ausländerbehörden bei der Prüfung der Erteilung von Visa im
Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte so konkret und detailliert wie
möglich darstellen, sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als auch
hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und Ablaufs in der Praxis), da der
Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage immer wieder Fälle bekannt werden, in
denen Ausländerbehörden auf die letztliche Zuständigkeit der Visastellen
und diese wiederum auf die letztliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden
verweisen, so dass für die Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehen ist,
welche Behörde letztlich entscheiden wird bzw. an welche Behörde sie sich
in ihrer Angelegenheit wenden müssen?
Das Visumverfahren zum Ehegattennachzug bestimmt sich beim Nachzug zu
einem Ausländer nach § 27 AufenthG i. V. m. § 30 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG,
beim Nachzug zu einem Deutschen nach §§ 27, 28 AufenthG i. V. m. § 30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 3 AufenthG und § 30 Absatz 2 Satz 1
AufenthG.
Nach Antragstellung bei der Visastelle prüft diese zunächst die
Auslandssachverhalte. Neben der Überprüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen (Erfüllung
der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG,
Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1a
AufenthG, Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 2 AufenthG) prüft die Visastelle, ob ggf. ein zwingender Versagungsgrund
(Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG; Verbindungen
zum Terrorismus gemäß § 5 Absatz 4 i. V. m. § 54 Nummer 5 bis 5b AufenthG)
vorliegt. Anschließend übersendet die Visastelle den Antrag mit einem eigenen
Votum zu den von ihr geprüften Tatbestandsvoraussetzungen und der Bitte um
Zustimmung an die zuständige Ausländerbehörde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/937§ 31 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) legt fest, dass vor einer
Entscheidung über die Erteilung eines Visums die Zustimmung der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einzuholen ist. Diese
prüft sodann als sachnähere Behörde die Inlandssachverhalte und teilt der
Visastelle – im Falle eines positiven Prüfergebnisses – die Zustimmung zur
Visumerteilung mit. In bestimmten Fällen gilt diese Zustimmung auch durch
Schweigen der zuständigen Ausländerbehörde als erteilt. In allen anderen Fällen erteilt
die Ausländerbehörde ihre Zustimmung, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind.
Da für den Nachzug zu Deutschen und Ausländern unterschiedliche Regelungen
gelten, prüft die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Zustimmung noch einmal,
ob der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Einzelfall kann die
Auslandsvertretung auch um Durchführung weiterer Ermittlungen bitten. Nur
soweit erforderlich, wendet sich die Ausländerbehörde mit weiteren Fragen an
den deutschen Ehepartner. Nach Abschluss der Prüfungen teilt die
Ausländerbehörde der Auslandsvertretung ihre Stellungnahme zum Visumantrag mit. Der
Auslandsvertretung obliegt dann die weitere Bearbeitung.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist gemäß § 31 Absatz 1 AufenthV ein
rein verwaltungsinterner Akt. Gegenüber dem Antragsteller entscheidet
abschließend die Auslandsvertretung gemäß § 71 Absatz 2 AufenthG in eigener
Zuständigkeit über den Visumantrag. Nach Maßgabe des § 99 Absatz 1
Nummer 3 AufenthG i. V. m. § 31 Absatz 1 AufenthV ist für die Visumerteilung
jedoch die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde zwingend erforderlich.
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass nach den Erfahrungen der Erstinitiantin dieser Kleinen
Anfrage viele deutsche Ehegatten bis heute nichts von dem Urteil des BVerwG
vom 4. September 2012 und den daraus folgenden begünstigenden
Regelungen wissen, und inwieweit lässt sich dies unter anderem damit erklären,
dass es nirgendwo detailliertere Auskünfte der Bundesregierung für
Betroffene dazu gibt, was der genaue Inhalt des Urteils des BVerwG vom 4.
September 2012 ist und welche konkreten Ausnahmen nach Ansicht der
Bundesregierung hieraus folgen?
12. Inwieweit hält die Bundesregierung die von den Generalkonsulaten
verwandten Merkblätter zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für
ausreichend bzw. verbesserungsbedürftig bzw. weshalb macht sie keine
vereinheitlichenden Vorgaben hierzu, wenn zum Beispiel in dem
Merkblatt des Generalkonsulats in Istanbul zwar wenige Ausnahmeregelungen
benannt werden, nicht aber die Härtefallregelung infolge des BVerwG-
Urteils vom 4. September 2012, und wenn in dem Merkblatt des
Generalkonsulats in Moskau keine einzige, auch keine gesetzliche,
Ausnahmeregelung genannt wird (vielmehr heißt es dort „Deshalb muss seit dem
28.08.2007 jeder Antragsteller, der zum Zweck der Eheschließung oder der
Familienzusammenführung zum Ehepartner nach Deutschland reisen
möchte, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen“ –; bitte
ausführen)?
13. Gibt es neben dem von den deutschen Auslandsvertretungen in China
verwandten Merkblatt (Stand November 2013) weltweit noch weitere, die
ausdrücklich auf das Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und
daraus folgende Ausnahmen hinweisen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
14. Wieso wird möglicherweise weder in weiteren Merkblättern der
Generalkonsulate zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug noch im
Informationsflyer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Drucksache 18/937 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug auf die Ausnahmen, die
sich aus dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 bezüglich des
Ehegattennachzugs zu Drittstaatsangehörigen ergeben, hingewiesen (bitte
begründen)?
Die Fragen 10 und 12 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung widerspricht der Behauptung, dass sie die Öffentlichkeit
nicht ausreichend über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
informiert hat: In Anerkennung der Bedeutung, die die Regelungen zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für viele Menschen haben, wurde umfangreiches
Informationsmaterial in Form von Merkblättern etc. zur Verfügung gestellt.
Insbesondere die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) hält – obwohl es hinsichtlich des Ehegattennachzugs keine zur
Entscheidung berufene Stelle ist – in dieser Hinsicht zahlreiche Informationen, zum
Beispiel das Merkblatt „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug
von Ehegatten aus dem Ausland“, bereit (siehe:
www.bamf.de/DE/Migration/
EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie.html;jsessionid=2DA24E5DE932CACC
976AFD376ACFA85E.1_cid370). Dieses enthält in seiner aktuellen Auflage
Hinweise auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten
Ausnahmetatbestände und insbesondere auch einen Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012. Zudem weist die Bundesregierung die
zur Entscheidung in aufenthaltsrechtlichen Fragen berufenen Stellen – die
Auslandsvertretungen und über die Bundesländer auch die Ausländerbehörden –
stets auf alle Änderungen der Rechtslage hin.
Die Erstellung von Merkblättern zum Visumverfahren liegt – angesichts
landesspezifischer Unterschiede und Notwendigkeiten – grundsätzlich in der
Verantwortung der einzelnen Auslandsvertretungen. Jedoch hat das Auswärtige Amt
per Weisung vom 24. Juli 2013 die Auslandsvertretungen angewiesen, das oben
genannte Merkblatt des BAMF auf ihre jeweiligen Internetseiten einzustellen
bzw. zu verknüpfen sowie ihre Merkblätter zum Ehegattennachzug um einen
Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten
Ausnahmetatbestände zu ergänzen.
Eine stichprobenartige Überprüfung hat ergeben, dass die Mehrzahl der
Auslandsvertretungen (zum Beispiel Budapest, Thessaloniki, Chengdu, Hongkong,
Kanton, Peking, Shanghai, Shenyang, Asunción, Athen, Buenos Aires, Hanoi,
Havanna, Kabul, Kuala Lumpur, Mexiko-Stadt, Sarajewo, Colombo, Skopje,
Tokyo, Osaka-Kobe, Abidjan, Abu Dhabi, Addis Abeba, Bangalore, Chennai,
Kalkutta, Mumbai, Neu Delhi, Bangkok, Beirut, Caracas, Dakar, Madrid,
Santiago de Chile, Taipei, Stockholm, Wien) einen Hinweis auf die
einschlägigen Ausnahmetatbestände auf ihren Homepages weisungsgemäß eingestellt
haben. Sofern dies vereinzelt noch nicht geschehen sein sollte, wurden die
betroffenen Auslandsvertretungen vom Auswärtigen Amt um zeitnahe Abhilfe
gebeten.
Worauf die einzelnen Ausländerbehörden oder Innen- bzw.
Integrationsministerien der Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinweisen, entzieht sich
einer Einflussnahme durch die Bundesregierung.
11. Ist die Bundesregierung tatsächlich der Auffassung, dass es der Realität
eines Visumverfahrens entspricht, dass „die von der Rechtsprechung
entwickelten Ausnahmetatbestände […] von den zuständigen
Konsularbeamten […] von Amts wegen geprüft und angewandt und mit dem
Antragsteller, sofern erforderlich, erörtert“ werden (siehe die Antwort zu
Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 17/14337), mit welcher konkreten
Anweisung wird eine solche Prüfung etwaiger Ausnahmetatbestände in-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/937folge der Rechtsprechung von Amts wegen vorgegeben (bitte mit Datum
nennen und im Wortlaut zitieren), und wie ist diese Aussage damit zu
vereinbaren, dass nach den Erfahrungen der Erstinitiantin dieser Kleinen
Anfrage eine Prüfung von Ausnahmetatbeständen nach der Rechtsprechung
häufig nicht einmal dann erfolgt, wenn diese ausdrücklich beantragt wird?
Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände werden – wie
auch die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3
AufenthG – von Amts wegen geprüft und angewandt und mit dem Antragsteller,
sofern erforderlich, erörtert. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und bedarf insoweit keiner gesonderten
Anweisung. Über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012
(10 C 12.12) wurden die Auslandsvertretungen per Runderlass vom 10.
September 2012 und 6. Dezember 2012 sowie im Visumhandbuch des Auswärtigen
Amts informiert. Sofern im Einzelfall einmal ein Ausnahmetatbestand nicht
oder nicht angemessen bei der Entscheidung über den Visumantrag
Berücksichtigung gefunden haben sollte, steht es dem betroffenen Antragsteller frei, gegen
die Entscheidung der Auslandsvertretung zu remonstrieren bzw. Rechtsmittel
einzulegen.
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass gesetzliche
Ausnahmeregelungen und Vorgaben der Rechtsprechung zu Härtefallentscheidungen im
Rahmen von § 16 Absatz 5 AufenthG beim Ehegattennachzug zu
Drittstaatsangehörigen im Ergebnis wie eine allgemeine Härtefallregelung
wirken und deshalb allen denkbaren Einzelfallumständen auch im Sinne des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie und der EU-Grundrechtecharta Rechnung getragen
werden kann (bitte begründen), und wenn ja, wie ist dies damit zu
vereinbaren, dass sie auf Bundestagsdrucksache 17/14337 in ihrer Antwort zu
Frage 26 nach der unverändert gleichgebliebenen Zahl entsprechender
Aufenthaltserteilungen nach § 16 Absatz 5 AufenthG erklärt hat, dass sich
aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 kein
Anstieg von zum Spracherwerb in Deutschland erteilten
Aufenthaltserlaubnissen nach § 15 Absatz 5 AufenthG ergeben müsse?
Ist die Bundesregierung also beispielsweise der Auffassung, dass relevante
Ausnahmefälle quantitativ nur in sehr geringer Größenordnung auftreten,
oder wie erklärt sich der nach Auffassung der Fragesteller bestehende
Widerspruch (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass die deutsche Regelung zum
Sprachnachweis mit dem Unionsrecht und der Grundrechtecharta vereinbar
ist. Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist durch das Zusammenspiel
mehrerer – sowohl gesetzlicher als auch von der Rechtsprechung entwickelter –
Ausnahmen gewahrt.
Zum einen tragen die gesetzlichen Ausnahmetatbestände in § 30 Absatz 1 Satz 2
und 3 AufenthG besonderen Belangen von Antragstellern Rechnung. Daneben
können Härtefälle auch in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit sowie im Rahmen der von der Rechtsprechung zur Vorwirkung
des Schutzgebots von Artikel 6 GG entwickelten Grundsätze, die z. B. in der
Möglichkeit der Visumerteilung zum Spracherwerb in Deutschland nach § 16
Absatz 5 AufenthG ihren Niederschlag finden, berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, warum es nicht eine
größere Anzahl von Visumerteilungen nach § 16 Absatz 5 AufenthG gibt. Sie
vertritt allerdings auch weiterhin die Ansicht, dass es nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 nicht zwingend zu einem
signifikanteren Anstieg von Visumerteilungen nach § 16 Absatz 5 AufenthG kommen
musste (ein Anstieg ist indessen zu verzeichnen, siehe Antwort zu Frage 18 die-
Drucksache 18/937 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeser Kleinen Anfrage). Bereits aus dem Urteil ergibt sich, dass es sich um
Ausnahmen im Fall unzumutbarer Bemühungen handeln sollte.
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, bei den im Rahmen des
Ehegattennachzugs verlangten Sprachnachweisen handele es sich um äußerst
niedrige Anforderungen, die auch im Selbststudium gut zu bewältigen seien
(bitte begründen), und wenn ja, wie ist dies damit zu vereinbaren, dass etwa
ein Drittel aller Prüfungsteilnehmenden (unter Umständen auch trotz
mehrmaligen Versuchs) den Test im Ausland nicht besteht (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14337, Tabellen zu den Fragen 27 und 28, selbst ein Viertel
der Teilnehmer entsprechender Deutschkurse der Goethe-Institute besteht
den Test nicht), und ist diese Auffassung auch in Hinblick auf die Gruppe
der primären Analphabeten aufrechtzuerhalten, bei denen die
Bundesregierung selbst festgestellt hat, dass diese sich die geforderten Sprachkenntnisse
nicht im Selbststudium aneignen können (vgl. Bundestagsdrucksache 16/
11997, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8e; bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hält das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen für eine vergleichsweise niedrige Hürde,
die grundsätzlich Personen, die dauerhaft nach Deutschland umsiedeln wollen,
als Vorbereitung auf die Aufnahmegesellschaft zumutbar ist. Sie verkennt aber
auch nicht, dass es sich in besonderen Einzelfällen um ein tatsächliches
Zuzugshindernis handeln kann.
Diesen Fällen wird einerseits durch die gesetzlichen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen in Anwendung des § 16 Absatz 5 AufenthG
Rechnung getragen. Andererseits stehen speziell für die Gruppe der primären
Analphabeten zahlreiche Unterstützungsangebote, auch zur Alphabetisierung,
zur Verfügung (beispielhafte Aufzählung auch bei Antwort der Bundesregierung
zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 16/11997 vom 16. Februar 2009).
Das Spracherwerbserfordernis wurde zudem u. a. auch deshalb eingeführt, um
Zwangsehen zu verhindern. Es bietet daher auch betroffenen Personen die
Möglichkeit, einer erzwungenen Ehe durch das (wiederholte) absichtliche
Nichtbestehen des Tests zu entgehen.
17. Ist es zutreffend, dass das BVerwG-Urteil vom 30. März 2010 einen
Härtefall bzw. Ausnahmefall beim Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen
nur dann vorsieht, wenn nicht nur der Spracherwerb im Ausland
unzumutbar ist, sondern zudem eine Ausreise des hier lebenden Stammberechtigten
bzw. die Führung der Ehe im Ausland unzumutbar ist (was im konkret vom
BVerwG entschiedenen Fall trotz langjährigen Aufenthalts, unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis und stabiler Existenzsicherung verneint wurde), und
wie ist dies damit vereinbar, dass die EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) einen subjektiven
Rechtsanspruch auf Einreise vermittelt und einen solchen Verweis auf die
Führung der Ehegemeinschaft im Ausland nicht vorsieht (bitte ausführen)?
Die sog. Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) vermittelt zwar
einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der Familienzusammenführung. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch
nicht voraussetzungslos gewährt. Die Richtlinie normiert – neben dem
berechtigten Personenkreis – in ihrem Kapitel IV die „Voraussetzungen für die
Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung“. Zu diesen Voraussetzungen
für die Ausübung der von der Richtlinie gewährten Rechte gehört auch das
Spracherwerbserfordernis, das als Maßnahme nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie
nach Ansicht der Bundesregierung auch bereits vor der Einreise zulässig ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/93718. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG wurden
im Jahr 2013 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach
den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die jeweiligen
Vorjahreswerte nennen), und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen insbesondere in Hinblick
darauf, dass es nach Auffassung der Fragesteller nach dem Urteil des
BVerwG vom 4. September 2012 zur Aufenthaltserteilung nach § 16
Absatz 5 AufenthG zur Ermöglichung des Ehegattennachzugs zu Deutschen
in Härtefällen einen Anstieg gegeben haben müsste (bitte nachvollziehbar
begründen)?
Im Jahr 2013 wurden 3 651 Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Erteilte Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 16 Absatz 5 AufenthG
an Visumpflichtige
Jahr 2013 Jahr 2012
Gesamt 3 651 3 215
darunter:
China 827 770
Russische Föderation 444 394
Kolumbien 235 221
Türkei 183 178
Ukraine 179 158
Syrien 147 45
Saudi Arabien 114 88
Thailand 108 158
Libyen 102 41
Ecuador 79 73
Vietnam 74 44
Indien 71 69
Indonesien 69 58
Tunesien 69 42
Georgien 67 79
Peru 65 77
Aserbaidschan 60 49
Bolivien 51 57
Ägypten 45 17
Kasachstan 45 41
Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht, dass es nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zu einem signifikanteren
Anstieg der Zahlen hätte kommen müssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 15 verwiesen.
Drucksache 18/937 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche weiteren Urteile oder Beschlüsse sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Thematik der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 17/14337 ergangen (bitte mit Datum, Aktenzeichen und Kurzinhalt
benennen)?
Der Bundesregierung sind über die in der Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 17/14337 vom 5. Juli 2013 genannten Urteile hinaus folgende
einschlägige Entscheidungen bekannt:
Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 25. März 2013 – VG 34 K 263.11 V
(Klage mangels ausreichender Bemühungen zum Spracherwerb abgewiesen);
Urteil vom 3. Juni 2013 – VG 28 K 450.12 V (Verpflichtung zur
Visumerteilung); Urteil vom 14. Juni 2013 – VG 12 K 357.12 V (Verpflichtung zur
Visumerteilung); Urteil vom 22. Oktober 2013 – VG 14 K 113.13 V (Urteil betrifft
Nachzug zu einem ausländischen Staatsangehörigen: Klage abgewiesen, da
Erfordernis von Bemühungen zum Spracherwerb im Einzelfall verhältnismäßig);
Urteil vom 25. Oktober 2013 – VG 15 K 171.12 V (Klage mangels
ausreichender Bemühungen zum Spracherwerb abgewiesen); Urteil vom 6. Dezember
2013 – VG 4 K 450.12 V (Klage mangels Nachweises aktuell vorhandener
Deutschkenntnisse abgewiesen, Sprachzertifikat aus dem Jahr 2011 nicht mehr
aktuell); Urteil vom 9. Dezember 2013 – VG 21 K 441.12 V (Klage abgewiesen,
neben anderen Ablehnungsgründen kein aktueller Nachweis von
Deutschkenntnissen); Urteil vom 9. Dezember 2013 – VG 21 K 331.13 V (Klage abgewiesen,
neben anderen Ablehnungsgründen kein aktueller Nachweis von
Deutschkenntnissen); Beschluss vom 18. Dezember 2013 – VG 4 L 668.13 V (Eilantrag
zurückgewiesen, keine ausreichenden Bemühungen zum Spracherwerb,
insbesondere Verweis auf Möglichkeiten des Selbststudiums); Gerichtsbescheid vom
20. Januar 2014 – VG 11 K 251.13 V (Bescheid betrifft Nachzug zu einem
ausländischen Staatsangehörigen: Klage abgewiesen, da kein
Ausnahmetatbestand bezüglich des Sprachnachweises gegeben); Beschluss vom 29. Januar
2014 – VG 19 L 278.13 V (Eilantrag abgewiesen, da zumutbare Bemühungen
von der Dauer eines Jahres nicht glaubhaft gemacht); Urteil vom 4. Februar
2014 – VG 21 K 107.13 V (Urteil betrifft Nachzug zu einem ausländischen
Staatsangehörigen: Klage abgewiesen, da kein Ausnahmetatbestand
bezüglich des Sprachnachweises gegeben); Urteil vom 28. Februar 2014 – VG 27 K
82.13 V (Klage abgewiesen; dem Kläger wäre zumutbar gewesen, einen
Alphabetisierungskurs im Heimatland zu besuchen).
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 26. November
2013 – OVG 2 N 125.11 (Nichtzulassung der Berufung der Klägerin, die
argumentiert hatte, jede über ein Jahr hinausgehende Verzögerung des Nachzugs sei
verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen).
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 17. Juni 2013 – BVerwG 10 B 1.13
(Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
23. Oktober 2012 – OVG 2 B 13.10).
20. Wie ist der genaue Stand des von der Europäischen Kommission wegen der
deutschen Regelung der Sprachanforderungen im Ausland beim
Ehegattennachzug eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (Nummer 2013/
2009), was plant nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische
Kommission als nächsten Schritt, und was wird die Bundesregierung weiter
unternehmen?
Die Bundesregierung hat am 30. Juli 2013 in dem Vertragsverletzungsverfahren
aufgrund des Spracherwerbserfordernisses gegenüber der Europäischen
Kommission umfassend Stellung genommen. Seit der Bestätigung des Eingangs der
deutschen Stellungnahme bei der Europäischen Kommission sind der Bundes-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/937regierung keine weiteren Schritte, insbesondere keine Klageerhebung durch die
Europäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), bekannt
geworden. Über die Planung weiterer Schritte durch die Kommission ist der
Bundesregierung nichts bekannt.
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand des
Verfahrens des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Dogan“
(C-138/13), und was werden die nächsten Schritte sein?
Die Rechtssache C-138/13 (Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013) wurde am 5. Februar 2014 vor
dem EuGH mündlich verhandelt. Die Bundesregierung verteidigte im Plädoyer
und dem sich anschließenden Rechtsgespräch das deutsche
Spracherwerbserfordernis sowohl im Hinblick auf das mit der Türkei bestehende Assoziationsrecht
als auch im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/
EG). Die Schlussanträge des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof
sind für den 30. April 2014 angekündigt.
22. Hat es weitere Treffen, Besprechungen, Vereinbarungen der
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und der
Mitgliedstaaten im Rahmen der Grünbuch-Evaluierung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie gegeben, und wenn ja, wann, welchen Inhalts und
mit welchem Ziel bringt sich die Bundesregierung hier ein, und wie sind
die weiteren inhaltlichen und verfahrenstechnischen Planungen bezüglich
dieser Arbeitsgruppe (Nachfrage zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache
17/14337)?
Es hat seit Beantwortung der Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 vom
5. Juli 2013 keine weiteren Treffen dieser Arbeitsgruppe gegeben. Ob weitere
Treffen geplant sind oder welchen Inhalt diese haben könnten, entzieht sich der
Kenntnis der Bundesregierung.
23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Erarbeitung von Leitlinien zur Auslegung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Europäische Kommission, und was ist der
Bundesregierung über etwaige Inhalte und nächste Verfahrensschritte bekannt?
Die Europäische Kommission hat bisher Leitlinien zur Auslegung der
Familienzusammenführungsrichtlinie nicht veröffentlicht. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, wann dies geschehen soll. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem
eine weitere Beteiligung der Mitgliedstaaten oder eine Abstimmung mit diesen
nicht vorgesehen ist.
24. Welche neuen Informationen hat die Bundesregierung zu der Frage,
inwieweit im Inland zur Integrationskursteilnahme verpflichtete Personen
dieser Pflicht aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen (bitte so
genau wie möglich darlegen), und wenn die Bundesregierung weiterhin
keine genaueren Angaben hierzu machen kann, wie ist dies damit zu
vereinbaren, dass der Abgeordnete Reinhard Grindel (CDU) im Rahmen
einer diesbezüglichen Gesetzesänderung im Jahr 2011 im Plenum des
Deutschen Bundestages erklärte, dass „wir“ durch die Neuregelung „erstmals
das bekommen, was Sie immer anmahnen: belastbare Zahlen über
Integrationsverweigerer. […] Wir werden zum ersten Mal flächendeckend für
ganz Deutschland sehr genau wissen, wie viele Personen dieser Pflicht
Drucksache 18/937 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode[zur Integrationskursteilnahme] nicht nachgekommen sind“
(Plenarprotokoll 17/96, Seite 10989)?
Die Bundesregierung hat keine neuen Erkenntnisse (zu den von den
Bundesländern und Ausländerbehörden erfragten Daten aus den Jahren 2010 und 2011
wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen) zu der Frage, inwieweit zur
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtete Personen dieser Pflicht aus ihnen
vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen. Aussagen zu dieser Frage können allein
die verpflichtenden Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung treffen,
denn die in der Frage zitierten Äußerungen bezogen sich auf die Änderungen des
AufenthG, welche von den Ausländerbehörden ausgeführt werden.
25. Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf
Bundestagsdrucksache 17/14337 zu verstehen, „die Vorschrift des § 8 Absatz 3 Satz 6
AufenthG“ beinhalte, dass „eine Aufenthaltserlaubnis bei Verletzung der
Teilnahmepflicht“ nur um ein Jahr verlängert werden solle, obwohl es
nach Auffassung der Fragesteller bei dieser Vorschrift nicht um
Verletzungen der Teilnahmepflicht, sondern um den Abschluss des
Integrationskurses auf dem Sprachniveau B1 GER geht (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung bittet darum, ihr das redaktionelle Versehen bei
Beantwortung der Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 17/14437vom 5. Juli 2013
nachzusehen. Die Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG bezieht sich in der Tat
nur auf Personen, die den Abschlusstest des Integrationskurses (Sprachniveau
B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nicht
bestehen. Rechtsfolgen bei Verletzung der Teilnahmepflicht sind in § 8 Absatz 3
Satz 1 bis 4 AufenthG geregelt.
26. Wenn die Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 17/
14337 antwortet, dass nach einer „Abfrage bei den Bundesländern“ von
der Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG „in hohem Maße
Gebrauch gemacht“ wird, auf welche Abfrage bezieht sie sich dabei, und was
genau hat diese erbracht?
Um einen Einblick in die praktische Nutzung der Sanktionsmöglichkeiten bei
Integrationsverweigerung zu bekommen, hat das Bundesministerium des Innern
in der ersten Jahreshälfte 2012 die für die Umsetzung der
Sanktionsmöglichkeiten zuständigen Bundesländer um eine detaillierte Aufstellung darüber, in
welchem Umfang von den gesetzlichen Instrumentarien der Sanktionen bei
Integrationsverweigerung in den Jahren 2010 und 2011 Gebrauch gemacht
wurde, gebeten.
Die Bundesregierung möchte jedoch darauf hinweisen, dass die folgenden
Daten aus nachstehenden Gründen von eingeschränkter Aussagekraft sind:
● Die Beteiligung an der Erhebung war uneinheitlich: Drei Bundesländer
haben keine Daten geliefert. Zwei Bundesländer haben keine konkreten
Fallzahlen, sondern lediglich Erfahrungswerte geliefert. Ein Bundesland hat
keine Daten für das Jahr 2010 und keine Daten zu den Pflichtverletzungen
geliefert, sondern nur zu den Verpflichtungen und zu Zahlen über Kursbeginner
und erfolgreiche Kursteilnehmer sowie zu Sanktionen.
● Die Ausländerbehörden mancher Bundesländer führten keine oder keine
umfassenden Arbeitsstatistiken zu der Zahl der Integrationskursverpflichteten,
den Verstößen gegen die Teilnahmepflicht oder deren Sanktionierung. Daher
entstammten nicht alle Daten aus bei den Ausländerbehörden geführten und
regelmäßig gepflegten Datenbanken. Vielfach sind die Daten für die
damalige Abfrage erst nachträglich von den Ausländerbehörden ermittelt worden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/937● Teilweise hatten nicht alle Ausländerbehörden eines Bundeslandes Daten
beigetragen, so dass die gewonnenen Ergebnisse kein genaues Bild abgeben,
jedoch eine tendenzielle Einschätzung liefern konnten.
Die Auswertung der Ergebnisse ließ folgende Tendenzen erkennen:
● Bundesweit verletzen weniger als sechs Prozent der nach § 44a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3 AufenthG Teilnahmeverpflichteten ihre
Teilnahmepflicht.
● Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 3
AufenthG wurde insgesamt nur vier Mal verfügt. Ein Absehen von der
Nichtverlängerung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 AufenthG (Nachweis, dass Integration
anderweitig erfolgt ist) kommt häufiger vor.
● Durchschnittlich wird in mehr als einem Drittel der Fälle von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8
Absatz 3 Satz 6 AufenthG auf ein Jahr zu befristen.
● Die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen werden in den Bundesländern
unterschiedlich stark genutzt und führen offenbar nicht selten zum Erfolg.
Im Übrigen wird auf die Anlage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/11661 vom
28. November 2012 verwiesen.
27. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden an syrische Ehegatten
erteilt, seitdem von diesen auf einfache Sprachnachweise verzichtet wird,
wie viele syrische Personen reisten seitdem im Rahmen des
Ehegattennachzugs ein (bitte nach Jahren differenzieren), wie vielen wurde eine
Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, und
welche Erkenntnisse oder Hinweise liegen der Bundesregierung dazu vor,
dass diese Ehegatten nach ihrer Einreise selbstverschuldet nicht an einem
Integrationskurs in Deutschland teilgenommen haben?
Wenn ihr keine solchen Informationen über einen verweigerten
Spracherwerb nach der Einreise vorliegen, mit welcher Begründung soll dann die
Anforderung des Sprachnachweises im Ausland generell aufrechterhalten
werden, obwohl der Spracherwerb im Inland einen weitaus weniger
schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Ehe- und
Familienleben darstellt und alle Grundrechtseingriffe einer besonderen Begründung
bedürfen (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, wie
viele syrische Ehegatten in Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung seit
dem 12. Oktober 2012 ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs erhalten
haben.
Der Grund der Einreise wird im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst.
Daher kann auch die Zahl der Syrer, die seit November 2012 mit einem Visum
zum Ehegattennachzug nach Deutschland einreisten, nicht ermittelt werden.
Erfasst werden dagegen die erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Ausweislich des
AZR erhielten von November 2012 bis Februar 2014 insgesamt 814 syrische
Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs.
Details können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Drucksache 18/937 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErteilungsjahr Ehegattennachzug Summe
§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Ehegatte)
§ 30 Absatz 1 Satz 1
Nr. 3g AufenthG
(Ehegattennachzug zu
einem Inhaber einer
Blauen Karte EU)
nach § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1
Satz 1 Nr. 3g AufenthG
2012
(November – Dezember)
70 2 44 116
2013 288 31 314 633
2014
(Januar – Februar)
25 5 35 665
Gesamt 383 38 393 814
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
obliegt den Bundesländern, die diese Aufgaben durch ihre Ausländerbehörden
wahrnehmen. Daher stehen der Bundesregierung keine eigenen Daten oder
Informationen über die Teilnahme, Nichtteilnahme oder Teilnahmeverweigerung
an Integrationskursen zur Verfügung. Hinsichtlich der diesbezüglich neusten
Erkenntnisse der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Seit dem dort genannten Zeitpunkt (erste Jahreshälfte 2012) wurden keine Daten
mehr bei den Bundesländern abgefragt.
28. Inwieweit und mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung mit der
französischen Regierung über deren Regelung zu Sprachanforderungen
beim Ehegattennachzug ausgetauscht, die nach Information der
Fragesteller nicht nur klare Zeitvorgaben für ein möglichst zügiges Verfahren
beinhaltet, sondern auch, dass der französische Staat den
Drittstaatsangehörigen im Ausland die nach einer Eingangsprüfung für notwendig erachteten
Lernmaßnahmen kostenfrei anbietet (die aber auch nur dann bereits im
Ausland in Anspruch genommen werden müssen, wenn sie für die
Betroffenen zumutbar sind, andernfalls erfolgt dies im Inland), und die vorsieht,
dass die Einreise der Ehegatten nach einer zweiten Sprachprüfung
unabhängig vom Ergebnis erlaubt werden muss, um den Betroffenen den
weiteren Spracherwerb im Inland zu ermöglichen, und warum nimmt sich die
Bundesregierung nicht dieses – in jedem Fall für die Betroffenen weniger
belastende – Modell Frankreichs als Vorbild, wenn sie schon an so
genannten Vorintegrationsmaßnahmen im Ausland festhalten will (bitte
begründen)?
Der Bundesregierung ist das französische Modell des Sprachkurses vor einer
Visumerteilung bekannt, sie hält aber weiterhin aus den bekannten Gründen an
dem Spracherwerbsnachweis, wie er im deutschen Recht verankert ist, fest.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/93729. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2013 erstmalig im
Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2013 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Jahr 2013 aufgrund Ehegattennachzuges
Gesamt 47 101
darunter:
Türkei 6 634
Russische Föderation 3 413
Kosovo 2 673
Indien 2 589
Vereinigte Staaten von Amerika 2 150
China 2 086
Ukraine 1 880
Marokko 1 599
Serbien 1 131
Thailand 1 096
Japan 1 031
Bosnien und Herzegowina 1 016
Tunesien 966
Iran 922
Brasilien 888
Vietnam 807
Pakistan 736
Mazedonien 680
Syrien 633
Irak 641
30. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2013 erteilt (bitte
auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem
die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
benennen)?
a) Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer
für das Jahr 2013?
b) Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2013 bzw. zum
letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2013 bzw. zum letz-
Drucksache 18/937 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen
Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw.
niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
d) Ist inzwischen die vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnene
Softwareentwicklung abgeschlossen bzw. die entsprechende Software im
Einsatz, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland
differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden
sollen (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 17/194), und wenn nein, warum nicht, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, und wenn ja, wie lauten die entsprechend differenzierten Daten?
Die Antwort zu den Fragen 30, 30a, 30b und 30c kann den beigefügten Tabellen
entnommen werden.
Die Software-Entwicklung für die neue Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung
des Goethe-Instituts startete im Jahr 2011. In den Jahren 2009 und 2010 fand ein
Prozess der internen Vorbereitung mit der Erstellung einer
Leistungsbeschreibung, der Erfassung der benötigten Funktionen, etc. statt, an den sich eine
europaweite Ausschreibung sowie Vertragsverhandlungen anschlossen. Es handelt
sich hierbei um die Anpassung bzw. Erstellung einer komplexen Software, bei
der eine große Anzahl von betriebswirtschaftlichen und fachlichen Prozessen zu
berücksichtigen ist. Die Software wird aktuell an den Goethe-Instituten im
Inland ausgerollt, parallel dazu erfolgen die restlichen Entwicklungsarbeiten für
die Institute im Ausland. Dort soll die Software schrittweise ab dem Jahr 2015
zum Einsatz kommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/937Anlage zu Frage 30 Erteilte Visa zum Ehegattennachzug
Gesamt weltweit und in den 20 wichtigsten Herkunftsländern
Berlin, den 14.03.2014
Land
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rän
de
run
g
Türkei 5.689 5.360 -329 -5,78
Indien 2.565 2.591 26 1,01
Russische Föderation 2.520 2.582 62 2,46
Kosovo 2.310 2.015 -295 -12,77
China 1.490 1.549 59 3,96
Marokko 1.496 1.438 -58 -3,88
Thailand 641 1.223 582 90,80
Ukraine 1.186 1.141 -45 -3,79
Tunesien 973 1.040 67 6,89
Libanon 786 911 125 15,90
Iran 699 749 50 7,15
Serbien 777 748 -29 -3,73
Bosnien u. Herzegowina 660 746 86 13,03
Ägypten 595 691 96 16,13
Mazedonien 473 551 78 16,49
Jordanien 442 500 58 13,12
Vietnam 542 445 -97 -17,90
Pakistan 397 442 45 11,34
Afghanistan 348 403 55 15,80
Kasachstan 328 377 49 14,94
Gesamt Top 20 Länder 24.917 25.502 585 2,35
Gesamt weltweit 31.846 32.777 931 2,92
An
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Drucksache 18/937 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]