EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und Forderung nach umfassender Umsetzung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
An die Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage wenden sich immer wieder Bürgerinnen und Bürger, die infolge der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für eine längere Zeitdauer von ihren ausländischen Ehepartnern getrennt leben müssen. Die Fälle belegen, soweit deutsche Staatsangehörige betroffen sind, die Kritik, wonach Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Härtefallprüfungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen (Urteil vom 4. September 2012, 10 C 12.12) in der Praxis nicht wirksam umgesetzt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14337). Über einen dieser Fälle berichtete die „taz.die tageszeitung“ vom 29. Januar 2014 („Hochzeit mit Hindernissen“); die betroffene Deutsche ist seit nunmehr eineinhalb Jahren von ihrem Ehemann getrennt, weil es ihm in Nigeria trotz entsprechender Lernbemühungen und mehreren Tests nicht gelungen ist, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen.
In Randnummer (Rn.) 28 des oben genannten Urteils des BVerwG heißt es: „Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden“. Doch diese Jahresgrenze wird in der Praxis umgangen, indem Betroffenen vorgehalten wird, sie hätten keine ausreichenden Bemühungen zum Spracherwerb unternommen bzw. dies nicht nachgewiesen, so auch im oben genannten Fall. Obwohl der Spracherwerb über ein Jahr hinweg erfolglos geblieben war und Bemühungen u. a. mit Hilfe eines Privatlehrers nachgewiesen worden waren, obwohl die Prüfungsergebnisse eine steigende Tendenz aufwiesen, obwohl ausreichende mündliche Deutschkenntnisse nachgewiesen worden waren und obwohl kein Internet und kein Sprachkursangebot in erreichbarer Nähe zur Verfügung standen – obwohl also geradezu mustergültig alle Hinweise des BVerwG zur Annahme eines Härtefalls erfüllt waren –, wurde dem Nigerianer der Ehegattennachzug mit der Begründung versagt, er habe nicht „ernsthaft und nachhaltig versucht, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen“ (Bescheid des Generalkonsulats in Lagos vom 10. Oktober 2013). Die damalige Staatsministerin im Auswärtigen Amt Cornelia Pieper, an die sich die Abgeordnete Sevim Dağdelen in diesem Fall zwei Mal mit der Bitte um Abhilfe gewandt hatte, mochte die Entscheidung nach Rücksprache mit ihrem „Fachressort“ dennoch nicht korrigieren. Für die Fragestellerinnen und Fragesteller ist dies ein Beleg dafür, dass die aus ihrer Sicht mangelhafte Umsetzung des BVerwG-Urteils entweder auf Zustimmung der Führung des Bundesministeriums stößt, oder aber, dass das „Fachressort“ die Leitlinien der Politik des Hauses bestimmt.
Der neue Bundesminister des Auswärtigen, Frank-Walter Steinmeier (SPD), ist Mitglied einer Partei, die die Regelung der Sprachanforderungen mit beschlossen, in der Opposition dann aber die Rücknahme dieser Beschränkung des Ehegattennachzugs gefordert hat. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD findet sich hierzu nichts. Umso mehr kann vom Außenminister nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erwartet werden, dass er in seiner Zuständigkeit zumindest für eine korrekte Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechungsvorgaben sorgt, was unter anderem eine grundlegende Neuformulierung und Klarstellung der entsprechenden Weisung des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 erfordert (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 17/14337). Allerdings wird sich der Bundesminister dabei nicht auf die Staatsministerin beim Bundesminister des Auswärtigen Dr. Maria Böhmer stützen können, von der als langjähriger Verteidigerin dieser Regelung nach Auffassung der Fragesteller keine selbstkritische Korrektur zu erwarten ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 16/8175 und die Fragen 9 bis 12).
In einem weiteren Beschluss vom 3. September 2013 (10 B 14.13) erklärt das BVerwG, sprachlich eindeutiger als noch im Grundsatzurteil, im Zusammenhang des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen unmissverständlich, dass „eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die Grenze der Zumutbarkeit markiert“ (Rn. 14). Ab spätestens diesem Zeitpunkt überwiegen die persönlichen Belange der Eheleute an einem gemeinsamen Zusammenleben in Deutschland etwaige öffentliche Interessen an einem Nachweis der Sprachkenntnisse bereits im Ausland.
Die oben geschilderte Praxis mangelnder Härtefallprüfungen ist von besonderer Bedeutung, weil die Bundesrepublik Deutschland im laufenden Vertragsverletzungsverfahren nach Auffassung der Fragesteller gegenüber der Europäischen Kommission den Eindruck zu erwecken versuchte, dass gesetzliche Ausnahmeregelungen und Vorgaben der Rechtsprechung im Ergebnis wie eine allgemeine Härtefallregelung wirken würden und deshalb allen denkbaren Einzelfallumständen Rechnung getragen werden könne (Mitteilung der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Kommission). Doch wenn schon beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen die diesbezüglichen Härtefallvorgaben des BVerwG weitgehend ins Leere laufen, ist davon auszugehen, dass dies beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen umso mehr der Fall ist. Denn die diesbezügliche Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mit EU-Recht unvereinbar ist (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2816, dort insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller und die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 24 ff.), stellt derart hohe Anforderungen, dass sie in der Praxis faktisch kaum zu erfüllen sind. Dies belegen auch Daten zu Aufenthaltserlaubniserteilungen nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die nach Ansicht des BVerwG zur Regelung von Härtefällen genutzt werden sollten: Ihre Zahl hat sich infolge der Entscheidung des BVerwG in keiner Weise verändert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12780, Antwort zu Frage 20); die Bundesregierung erklärte darüber hinaus, dass das Urteil des BVerwG nur besondere Ausnahmefälle unverhältnismäßiger Belastungen betreffe, deshalb auch keinen Anstieg der Zahlen zu § 16 Absatz 5 AufenthG zur Folge haben müsse (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14337, Antwort zu Frage 26).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Ist der Bundesminister des Auswärtigen, Frank-Walter Steinmeier, dazu bereit, auch vor dem Hintergrund des neuerlichen Beschlusses des BVerwG vom 3. September 2013 (10 B 14.13), die Weisung des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 (Gz.: 508-03-516.00 SB 4) zur Umsetzung des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 zu überprüfen bzw. abzuändern, weil diese mit zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Praxis geführt hat, etwa wenn darin verlangt wird, dass „ernsthafte und nachhaltige Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden“ müssen, aber auch, weil in der Weisung die eindeutige Vorgabe des BVerwG-Urteils fehlt, wonach in bestimmten Fällen die Jahresfrist nicht abgewartet und sofort ein Visum erteilt werden muss, wenn von vornherein absehbar ist, dass der Spracherwerb in diesem Zeitraum in zumutbarer Weise nicht gelingen wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/14337); wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann ist mit welchen Korrekturen zu rechnen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es (spätestens) nach dem Beschluss des BVerwG vom 3. September 2013 (10 B 14.13, Rn. 14) unzulässig ist, den Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach Ablauf eines Jahres (noch) mit der Begründung fehlender Sprachnachweise zu verweigern, da mit diesem Beschluss unmissverständlich klargestellt wird, dass in diesen Fällen „eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die Grenze der Zumutbarkeit markiert“, zumal nach Ablauf dieser Frist am Spracherfordernis durch nachzuweisende Lernbemühungen im Inland festgehalten werden kann (bitte ausführlich antworten)?
Ab wann beginnt nach Ansicht der Bundesregierung die Einjahresfrist zu laufen (z. B. Tag der Heirat, getrennte Wohnsitze durch Rückkehr eines Partners nach Deutschland, Beginn des Spracherwerbs, Datum des Visumantrags), und stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die Einjahresfrist eine Maximalfrist ist, d. h., dass in Fällen, in denen öffentliche Interessen weniger ins Gewicht fallen (z. B. wenn aufgrund der Einzelfallumstände offenkundig ist, dass keine Zwangsverheiratung vorliegt, oder wenn der Lebensunterhalt gesichert ist), bereits (deutlich) vor Ablauf der Einjahresfrist die Einreise ermöglicht werden muss (wenn auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bitte begründen)?
Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass, wenn Ehegatten Deutscher im Visumverfahren vortragen, dass der geforderte Spracherwerb innerhalb eines Jahres in zumutbarer Weise im Einzelfall nicht zu schaffen ist, die Visastellen prüfen müssen, ob dies der Fall ist und gegebenenfalls bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen ein Visum zur Familienzusammenführung sofort und ohne Verweis auf einen zunächst einjährigen Spracherwerb erteilen und anderenfalls eine ablehnende Entscheidung schriftlich und rechtsmittelfähig begründen müssen (Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14337, weil die letzte Teilfrage, ob anderenfalls eine ablehnende Entscheidung schriftlich und rechtsmittelfähig begründet werden muss, nicht beantwortet wurde), und wenn nein, warum nicht?
Wie erklärt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14337, dass der Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage immer wieder Einzelfälle bekannt werden, in denen Betroffene nicht zur Vorsprache vorgelassen werden und/oder keinen schriftlichen Bescheid erhalten, wenn sie vorbringen, dass der Spracherwerb innerhalb eines Jahres nicht zuzumuten und ein Visum deshalb sofort zu erteilen ist, und was unternimmt sie, um diese rechtswidrige Praxis wirksam zu unterbinden?
Kann die Bundesregierung beispielhaft fünf Fälle benennen (bitte die 20 wichtigsten deutschen Visastellen abfragen), in denen (jenseits der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen und jenseits der Sonderregelung für syrische Staatsangehörige) beim Ehegattennachzug zu Deutschen von vornherein auf ein einjähriges Bemühen um den Spracherwerb abgesehen wurde, weil die Visastelle im Einzelfall zu dem Ergebnis kam, dass die geforderten Sprachkenntnisse in zumutbarer Weise nicht innerhalb eines Jahres zu erreichen waren, und um welche Einzelfallkonstellationen in welchen Ländern handelte es sich dabei?
Welche Einschätzungen haben die 20 wichtigsten deutschen Visastellen dazu, in welchem Umfang die Einreise zu deutschen Ehegatten infolge des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 auch ohne A1-Zertifikat ermöglicht wird (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
Wie ist es zu erklären, dass einer deutschen Ehegattin, deren Mann seit einem Jahr mit Lehrbuch und CD Deutsch gelernt hatte und trotz eines guten Gefühls beim Sprachtest durchgefallen war, durch die Visastelle der deutschen Botschaft in Kingston/Jamaika per E-Mail im Juli 2013 (liegt der Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage vor) fälschlich mitgeteilt wurde „Wir möchten darauf verweisen, dass ein Deutschtest mit positivem Abschluss unabdingbar ist und wir hier eben keinen Spielraum haben, sondern uns an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten“, statt auf die Ausnahmeregelung beim Nachzug zu Deutschen infolge des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 hinzuweisen und diese anzuwenden?
Wie ist das genaue Zuständigkeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsverhältnis bzw. wie verläuft die konkrete Zusammenarbeit zwischen Visastellen und Ausländerbehörden bei der Prüfung der Erteilung von Visa im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte so konkret und detailliert wie möglich darstellen, sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und Ablaufs in der Praxis), da der Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage immer wieder Fälle bekannt werden, in denen Ausländerbehörden auf die letztliche Zuständigkeit der Visastellen und diese wiederum auf die letztliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden verweisen, so dass für die Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehen ist, welche Behörde letztlich entscheiden wird bzw. an welche Behörde sie sich in ihrer Angelegenheit wenden müssen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach den Erfahrungen der Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage viele deutsche Ehegatten bis heute nichts von dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und den daraus folgenden begünstigenden Regelungen wissen, und inwieweit lässt sich dies unter anderem damit erklären, dass es nirgendwo detailliertere Auskünfte der Bundesregierung für Betroffene dazu gibt, was der genaue Inhalt des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 ist und welche konkreten Ausnahmen nach Ansicht der Bundesregierung hieraus folgen?
Ist die Bundesregierung tatsächlich der Auffassung, dass es der Realität eines Visumverfahrens entspricht, dass „die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände […] von den zuständigen Konsularbeamten […] von Amts wegen geprüft und angewandt und mit dem Antragsteller, sofern erforderlich, erörtert“ werden (siehe die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 17/14337), mit welcher konkreten Anweisung wird eine solche Prüfung etwaiger Ausnahmetatbestände infolge der Rechtsprechung von Amts wegen vorgegeben (bitte mit Datum nennen und im Wortlaut zitieren), und wie ist diese Aussage damit zu vereinbaren, dass nach den Erfahrungen der Erstinitiantin dieser Kleinen Anfrage eine Prüfung von Ausnahmetatbeständen nach der Rechtsprechung häufig nicht einmal dann erfolgt, wenn diese ausdrücklich beantragt wird?
Inwieweit hält die Bundesregierung die von den Generalkonsulaten verwandten Merkblätter zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für ausreichend bzw. verbesserungsbedürftig bzw. weshalb macht sie keine vereinheitlichenden Vorgaben hierzu, wenn zum Beispiel in dem Merkblatt des Generalkonsulats in Istanbul zwar wenige Ausnahmeregelungen benannt werden, nicht aber die Härtefallregelung infolge des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012, und wenn in dem Merkblatt des Generalkonsulats in Moskau keine einzige, auch keine gesetzliche, Ausnahmeregelung genannt wird (vielmehr heißt es dort „Deshalb muss seit dem 28.08.2007 jeder Antragsteller, der zum Zweck der Eheschließung oder der Familienzusammenführung zum Ehepartner nach Deutschland reisen möchte, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen“ –; bitte ausführen)?
Gibt es neben dem von den deutschen Auslandsvertretungen in China verwandten Merkblatt (Stand November 2013) weltweit noch weitere, die ausdrücklich auf das Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und daraus folgende Ausnahmen hinweisen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Wieso wird möglicherweise weder in weiteren Merkblättern der Generalkonsulate zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug noch im Informationsflyer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug auf die Ausnahmen, die sich aus dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 bezüglich des Ehegattennachzugs zu Drittstaatsangehörigen ergeben, hingewiesen (bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass gesetzliche Ausnahmeregelungen und Vorgaben der Rechtsprechung zu Härtefallentscheidungen im Rahmen von § 16 Absatz 5 AufenthG beim Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen im Ergebnis wie eine allgemeine Härtefallregelung wirken und deshalb allen denkbaren Einzelfallumständen auch im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie und der EU-Grundrechtecharta Rechnung getragen werden kann (bitte begründen), und wenn ja, wie ist dies damit zu vereinbaren, dass sie auf Bundestagsdrucksache 17/14337 in ihrer Antwort zu Frage 26 nach der unverändert gleichgebliebenen Zahl entsprechender Aufenthaltserteilungen nach § 16 Absatz 5 AufenthG erklärt hat, dass sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 kein Anstieg von zum Spracherwerb in Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 15 Absatz 5 AufenthG ergeben müsse? Ist die Bundesregierung also beispielsweise der Auffassung, dass relevante Ausnahmefälle quantitativ nur in sehr geringer Größenordnung auftreten, oder wie erklärt sich der nach Auffassung der Fragesteller bestehende Widerspruch (bitte darlegen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, bei den im Rahmen des Ehegattennachzugs verlangten Sprachnachweisen handele es sich um äußerst niedrige Anforderungen, die auch im Selbststudium gut zu bewältigen seien (bitte begründen), und wenn ja, wie ist dies damit zu vereinbaren, dass etwa ein Drittel aller Prüfungsteilnehmenden (unter Umständen auch trotz mehrmaligen Versuchs) den Test im Ausland nicht besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14337, Tabellen zu den Fragen 27 und 28, selbst ein Viertel der Teilnehmer entsprechender Deutschkurse der Goethe-Institute besteht den Test nicht), und ist diese Auffassung auch in Hinblick auf die Gruppe der primären Analphabeten aufrechtzuerhalten, bei denen die Bundesregierung selbst festgestellt hat, dass diese sich die geforderten Sprachkenntnisse nicht im Selbststudium aneignen können (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8e; bitte ausführen)?
Ist es zutreffend, dass das BVerwG-Urteil vom 30. März 2010 einen Härtefall bzw. Ausnahmefall beim Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen nur dann vorsieht, wenn nicht nur der Spracherwerb im Ausland unzumutbar ist, sondern zudem eine Ausreise des hier lebenden Stammberechtigten bzw. die Führung der Ehe im Ausland unzumutbar ist (was im konkret vom BVerwG entschiedenen Fall trotz langjährigen Aufenthalts, unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und stabiler Existenzsicherung verneint wurde), und wie ist dies damit vereinbar, dass die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise vermittelt und einen solchen Verweis auf die Führung der Ehegemeinschaft im Ausland nicht vorsieht (bitte ausführen)?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG wurden im Jahr 2013 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die jeweiligen Vorjahreswerte nennen), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen insbesondere in Hinblick darauf, dass es nach Auffassung der Fragesteller nach dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 zur Aufenthaltserteilung nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Ermöglichung des Ehegattennachzugs zu Deutschen in Härtefällen einen Anstieg gegeben haben müsste (bitte nachvollziehbar begründen)?
Welche weiteren Urteile oder Beschlüsse sind nach Kenntnis der Bundesregierung zur Thematik der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 ergangen (bitte mit Datum, Aktenzeichen und Kurzinhalt benennen)?
Wie ist der genaue Stand des von der Europäischen Kommission wegen der deutschen Regelung der Sprachanforderungen im Ausland beim Ehegattennachzug eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (Nummer 2013/2009), was plant nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Kommission als nächsten Schritt, und was wird die Bundesregierung weiter unternehmen?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand des Verfahrens des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Dogan“ (C-138/13), und was werden die nächsten Schritte sein?
Hat es weitere Treffen, Besprechungen, Vereinbarungen der Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Grünbuch-Evaluierung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie gegeben, und wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ziel bringt sich die Bundesregierung hier ein, und wie sind die weiteren inhaltlichen und verfahrenstechnischen Planungen bezüglich dieser Arbeitsgruppe (Nachfrage zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 17/14337)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Erarbeitung von Leitlinien zur Auslegung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Europäische Kommission, und was ist der Bundesregierung über etwaige Inhalte und nächste Verfahrensschritte bekannt?
Welche neuen Informationen hat die Bundesregierung zu der Frage, inwieweit im Inland zur Integrationskursteilnahme verpflichtete Personen dieser Pflicht aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn die Bundesregierung weiterhin keine genaueren Angaben hierzu machen kann, wie ist dies damit zu vereinbaren, dass der Abgeordnete Reinhard Grindel (CDU) im Rahmen einer diesbezüglichen Gesetzesänderung im Jahr 2011 im Plenum des Deutschen Bundestages erklärte, dass „wir“ durch die Neuregelung „erstmals das bekommen, was Sie immer anmahnen: belastbare Zahlen über Integrationsverweigerer. […] Wir werden zum ersten Mal flächendeckend für ganz Deutschland sehr genau wissen, wie viele Personen dieser Pflicht [zur Integrationskursteilnahme] nicht nachgekommen sind“ (Plenarprotokoll 17/96, Seite 10989)?
Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 zu verstehen, „die Vorschrift des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG“ beinhalte, dass „eine Aufenthaltserlaubnis bei Verletzung der Teilnahmepflicht“ nur um ein Jahr verlängert werden solle, obwohl es nach Auffassung der Fragesteller bei dieser Vorschrift nicht um Verletzungen der Teilnahmepflicht, sondern um den Abschluss des Integrationskurses auf dem Sprachniveau B1 GER geht (bitte ausführen)?
Wenn die Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 antwortet, dass nach einer „Abfrage bei den Bundesländern“ von der Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG „in hohem Maße Gebrauch gemacht“ wird, auf welche Abfrage bezieht sie sich dabei, und was genau hat diese erbracht?
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden an syrische Ehegatten erteilt, seitdem von diesen auf einfache Sprachnachweise verzichtet wird, wie viele syrische Personen reisten seitdem im Rahmen des Ehegattennachzugs ein (bitte nach Jahren differenzieren), wie vielen wurde eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, und welche Erkenntnisse oder Hinweise liegen der Bundesregierung dazu vor, dass diese Ehegatten nach ihrer Einreise selbstverschuldet nicht an einem Integrationskurs in Deutschland teilgenommen haben? Wenn ihr keine solchen Informationen über einen verweigerten Spracherwerb nach der Einreise vorliegen, mit welcher Begründung soll dann die Anforderung des Sprachnachweises im Ausland generell aufrechterhalten werden, obwohl der Spracherwerb im Inland einen weitaus weniger schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Ehe- und Familienleben darstellt und alle Grundrechtseingriffe einer besonderen Begründung bedürfen (bitte ausführen)?
Inwieweit und mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung mit der französischen Regierung über deren Regelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug ausgetauscht, die nach Information der Fragesteller nicht nur klare Zeitvorgaben für ein möglichst zügiges Verfahren beinhaltet, sondern auch, dass der französische Staat den Drittstaatsangehörigen im Ausland die nach einer Eingangsprüfung für notwendig erachteten Lernmaßnahmen kostenfrei anbietet (die aber auch nur dann bereits im Ausland in Anspruch genommen werden müssen, wenn sie für die Betroffenen zumutbar sind, anderenfalls erfolgt dies im Inland), und die vorsieht, dass die Einreise der Ehegatten nach einer zweiten Sprachprüfung unabhängig vom Ergebnis erlaubt werden muss, um den Betroffenen den weiteren Spracherwerb im Inland zu ermöglichen, und warum nimmt sich die Bundesregierung nicht dieses – in jedem Fall für die Betroffenen weniger belastende – Modell Frankreichs als Vorbild, wenn sie schon an so genannten Vorintegrationsmaßnahmen im Ausland festhalten will (bitte begründen)?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2013 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2013 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)?
a) Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr 2013?
b) Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2013 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2013 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
d) Ist inzwischen die vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnene Softwareentwicklung abgeschlossen bzw. die entsprechende Software im Einsatz, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden sollen (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/194), und wenn nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wenn ja, wie lauten die entsprechend differenzierten Daten?