[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1030
18. Wahlperiode 03.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner,
Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/855 –
Abschließende Bemerkungen zum kombinierten dritten und vierten periodischen
Staatenbericht Deutschlands zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat den zusammengefassten
Dritten und Vierten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland (CRC/C/
DEU/3-4) zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(auch: UN-Kinderrechtskonvention, kurz: UN-KRK) geprüft und im Rahmen
dessen nach einer Befragung von Vertretern von
Nichtregierungsorganisationen (NGO) am 17. und 18. Juni 2013 am 27. und 28. Januar 2014 Vertreter der
Bundesregierung befragt. Das Ergebnis dieser Prüfung sind die abschließenden
Beobachtungen, die der Ausschuss am 5. Februar 2014 veröffentlicht hat.
Diese kommentieren die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und
zeigen die Handlungsbedarfe zur weiteren Umsetzung aus Sicht des UN-
Ausschusses auf.
So empfiehlt der Ausschuss beispielsweise, dass Deutschland alle notwendigen
Maßnahmen ergreift, um sich der noch nicht ausreichend umgesetzten
Empfehlungen der allgemeinen Bemerkungen des zweiten periodischen Berichts
anzunehmen, insbesondere diejenigen, welche in Bezug zu Koordination und
unabhängigem Monitoring stehen, sowie jene, die asylsuchende Kinder und Kinder
in Migrationssituationen betreffen.
Der Ausschuss empfiehlt Deutschland eine ganzheitliche Kinderrechtspolitik
zu erarbeiten und relevante Stellen mit den notwendigen personellen,
technischen und finanziellen Mitteln auszustatten, um die Entwicklung von
Programmen und Projekten anzuleiten und Systeme für ihr Monitoring und ihre
Evaluation zu entwickeln mit klarer Rollen- und Verantwortungsverteilung der
relevanten Stellen auf Bundes- und Landesebene.
Der Ausschuss ist weiterhin besorgt darüber, dass es an einer zentralen
Einrichtung fehlt, welche die Umsetzung des Übereinkommens auf Regierungsebene
des Bundes, der Länder und der Kommunen koordiniert; die Nichtexistenz
einer solchen Stelle mache es schwierig, eine ganzheitliche, in sich stimmige
Kinderrechtspolitik zu erreichen.
Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 ratifiziert.
Die UN-Kinderrechtskonvention feiert am 20. November 2014 ihr 25-jähriges
Jubiläum.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 2. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1030 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des UN-
Ausschusses für die Rechte des Kindes, es seien viele Fragen bei der
Anhörung der Bundesregierung am 27. und 28. Januar 2014 unbeantwortet
geblieben, da es an einer zentralen Koordinierung fehle?
Deutschland war bei der Anhörung in Genf mit einer 15-köpfigen Delegation
unter Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) vertreten. Darunter waren Vertreter aus sieben betroffenen
Bundesressorts sowie eine Vertreterin der Kultusministerkonferenz der Länder.
Die Fragen des Ausschusses wurden entweder direkt oder nach Rücksprache mit
anderen zuständigen Stellen in Deutschland ausführlich beantwortet.
2. Wie verhält sich die Bundesregierung angesichts der wiederholt vom UN-
Ausschuss geäußerten Sorge, dass die Rechte von Kindern im Grundgesetz
bisher nicht ausdrücklich anerkannt werden?
Vor dem Hintergrund der letzten Empfehlung des Ausschusses, die Konvention
im Grundgesetz zu verankern, haben Politik, die Fachwelt wie auch die
Zivilgesellschaft in den vergangenen Jahren intensiv über die ausdrückliche
Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz diskutiert. In dieser Diskussion
wurde deutlich, dass die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte in
Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Leitlinien die Rechte
von Kindern bereits mit einschließen. Die Weiterentwicklung der Wahrnehmung
der Rechte von Kindern ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, sie wird
deswegen jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüfen, ob
sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang stehen.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der wiederholt
vorgetragenen Kritik des UN-Ausschusses, die Kinderrechte, die für die
Bundesregierung mit der Ratifizierung der UN-KRK verbindlich gelten,
seien in Deutschland nicht ausreichend gesetzlich abgesichert, da die UN-
KRK gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes das Übereinkommen
auf gleicher Höhe mit einfachem Bundesrecht stehe?
Der VN-Kinderrechtskonvention steht nach Artikel 59 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) zwar der Rang einfachen Bundesrechts zu. Allerdings besteht
dennoch ein Unterschied zu originär nationalen Recht: Das nationale Recht ist im
Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und damit auch der
VN-Kinderrechtskonvention auszulegen, um sicher zu gehen, dass diese
völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um auf die zuvor
genannten Beobachtungen des UN-Ausschusses zu reagieren und die Kinderrechte
ausreichend gesetzlich abzusichern?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10305. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des UN-Ausschusses
nachkommen und Maßnahmen ergreifen, um die Kinderrechtspolitik umfangreicher
zu formulieren und Gremien bereitzustellen, welche über die notwendigen
personellen, technischen und finanziellen Mittel verfügen, um die
Entwicklung von Programmen und Projekten zu leiten?
An welcher Stelle möchte die Bundesregierung diese Aufgaben ansiedeln?
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben die Weiterentwicklung der
Wahrnehmung der Rechte von Kindern (Umsetzung der VN-
Kinderrechtskonvention) im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD als zentrales
Anliegen bezeichnet. Wir werden Programme und Projekte entwickeln und fördern,
die Kinderrechte im Sinne der VN-Kinderrechtskonvention voranbringen. Die
federführende Zuständigkeit für die Kinderrechtepolitik liegt innerhalb der
Bundesregierung beim BMFSFJ.
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Besorgnis des UN-
Ausschusses, dass es weiterhin an einer zentralen, unabhängigen Stelle zur
Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens auf Bundes-, Länder-
und Gemeindeebene fehlt, die auch zur Entgegennahme und Äußerung von
Beschwerden über Verletzungen der Rechte von Kindern berechtigt ist, und
wie gedenkt die Bundesregierung mit der wiederholt geäußerten
Empfehlung umzugehen, einer NGO ein entsprechendes Mandat mit angemessenen
personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet zu erteilen?
Die Einrichtung einer Institution, die individuelle Beschwerden auf
Bundesebene bearbeiten kann, wäre in ihren Kompetenzen aufgrund der
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sehr begrenzt.
Letztlich käme ihr nur eine koordinierende Aufgabe zu. Insofern könnte eine solche
Institution die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllen.
Effektiver und für Kinder generell auch leichter zu erreichen sind
Beschwerdestellen auf lokaler Ebene, so wie sie bereits in vielen Regionen bestehen. Die
Einrichtung lokaler Anlaufstellen für Kinder ist für die Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen. Daher sieht beispielswiese auch die von der
Bundesregierung geförderte Entwicklung einer Indikatorenliste für die Beurteilung der
Kinderfreundlichkeit einer Kommune im Rahmen des Projekts von UNICEF
und dem Deutschen Kinderhilfswerk „Kinderfreundliche Kommunen“ gerade
auch das Bestehen einer Anlaufstelle oder Beschwerdestelle für Kinder und
Jugendliche sowie ihre konkrete Ausgestaltung als Indikatoren für die
Kinderfreundlichkeit vor.
Die Einrichtung einer Monitoringstelle zur VN-Kinderrechtskonvention wird
aktuell von der Bundesregierung geprüft.
7. Wie wird die Bundesregierung nach dem Auslaufen des Nationalen
Aktionsplans für ein kindgerechtes Deutschland 2005 bis 2010 die Ergebnisse
des Aktionsplans umsetzen, und wie wird sie dies insbesondere für die
Zielgruppe Kinder tun?
Mit dem „Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 bis
2010“ (NAP) hat die Bundesregierung entscheidende Impulse für mehr
Kindergerechtigkeit in Deutschland gesetzt.
Leitlinien und Perspektiven des NAP entfalten nachhaltig Wirkung:
Zahlreiche kinder- und jugendpolitische Maßnahmen, wie der Ausbau und die
Qualitätsentwicklung der Kinderbetreuung und die Frühen Hilfen,
orientieren sich an den im Rahmen des NAP etablierten Leitprinzipien „schützen –
fördern – beteiligen“, die in der Politik der Bundesregierung auch weiterhin
eine wichtige Rolle spielen.
Drucksache 18/1030 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeHervorzuheben sind die im Rahmen des NAP erarbeiteten „Qualitätsstandards
für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“. Mit der weitreichenden
Verbreitung dieser Qualitätsstandards wird die strukturelle Verankerung von
Partizipation in den Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen und in
institutionellen Kontexten freier und öffentlicher Träger weiter vorangetrieben. Die
Qualitätsstandards enthalten Empfehlungen für die Praxisfelder
Kindertageseinrichtungen, Schule, Kommune, Kinder- und Jugendarbeit und erzieherische
Hilfen und werden auch zunehmend in der Ausbildung von Erzieherinnen und
Erziehern eingesetzt.
Sämtliche Ergebnisse und Materialien des NAP-Prozesses sind unter www.
kindergerechtes-deutschland.de abrufbar: Kommunen und freie Träger können
weiterhin auf die im Rahmen des NAP entwickelten Konzepte und Methoden
zugreifen, um eigene Initiativen, z. B. zur qualitativen Beteiligung von Kindern
und Jugendlichen, zu entfalten.
Mit der Entwicklung der „Eigenständigen Jugendpolitik“ baut die
Bundesregierung auf den Ergebnissen des NAP auf und setzt einen Schwerpunkt im
Jugendalter. Die Bundesregierung wird die Eigenständige Jugendpolitik als
ganzheitlichen Politikansatz für alle Bereiche etablieren und weiterentwickeln. Ziel ist
die angemessene Einbeziehung der Interessen und Bedarfe aller jungen
Menschen bei sämtlichen politischen Maßnahmen und Entscheidungen.
8. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Sorge des
Ausschusses, dass in der eigenständigen Jugendpolitik nicht alle
kinderrechtlich relevanten Themen ihren Platz finden?
Eigenständige Jugendpolitik versteht sich nicht als eigenständiges Politikfeld
neben der „klassischen“ Jugendpolitik; sie ist vielmehr ein ganzheitlicher
Politikansatz, der in allen, junge Menschen betreffenden Bereichen, Anwendung
finden soll. Seit 2012 wird sie im Rahmen eines fachlich ausgerichteten
Dialogprozesses exemplarisch anhand der jugendpolitischen Schwerpunktthemen
Bildung, Beteiligung und Übergänge für eine Vielzahl von Anwendungsfeldern
entwickelt.
Bei der Entwicklung der Eigenständigen Jugendpolitik spielen die im Rahmen
des NAP etablierten Leitprinzipien „schützen – fördern – beteiligen“ eine
handlungsleitende Rolle. Sie werden der Altersstruktur der Zielgruppe entsprechend
umgesetzt. So werden konsequent bei allen Schritten zur Weiterentwicklung des
Politikfeldes junge Menschen beteiligt.
9. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
UN-Ausschusses, es gebe in Deutschland keine ausreichende Datenbasis,
die die Umsetzung der Konventionen erleichtern würde, da sie zur
Planung, Umsetzung und zum Monitoring von Programmen und Projekten
für Kinder (vor allem im Bereich Gewalt gegen Kinder, Kinder mit
Behinderungen und Flüchtlingskindern) beitragen würde?
10. Wie gedenkt die Bundesregierung zukünftig sicherzustellen, dass die aus
Sicht des UN-Ausschusses notwendigen Daten, die zur Beurteilung der
Umsetzungsergebnisse der UN-Kinderrechtskonvention notwendig sind,
erhoben werden?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
In den verschiedenen Bereichen der Kinderrechtepolitik liegen bereits
umfassende Daten vor. Diese geben Auskunft über die Wirksamkeit politischer
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1030Maßnahmen und zeigen weiteren politischen Handlungsbedarf auf. Wo es
erforderlich ist, wird die Datenbasis weiterentwickelt. Zum Beispiel wird in Bezug
auf Daten zu Kindern mit Behinderungen aufgrund der Vorgaben aus der VN-
Behindertenrechtskonvention kontinuierlich an der Verbesserung der
Datenbasis zu den Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen gearbeitet. Zur Zeit
wird eine Repräsentativbefragung zur Teilhabe vorbereitet, wobei besonderes
Augenmerk darauf gelegt wird, dass auch Menschen, die wegen ihrer
Beeinträchtigungen schwer befragbar sind oder die in Einrichtungen leben,
einbezogen werden. Neben Alter und Geschlecht wird Migration als Querschnittsthema
bearbeitet.
11. Erfüllen nach Auffassung der Bundesregierung die kommunalen
Jugendämter, die Kinderbüros und Kinderbeauftragten die Funktion von lokalen
und kommunalen Beschwerdestellen für Kinder und Jugendliche, und
erfüllen diese die Anforderungen an Unabhängigkeit, die die Pariser
Prinzipien stellen?
Lokale Beschwerdestellen können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein.
Wichtig ist, dass sie niedrigschwellig sind, d.h. Kinder und Jugendliche einen
einfachen Zugang zu ihnen finden, und sie im Einzelfall kompetent beraten können.
Im Übrigen enthalten die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
verabschiedeten Pariser Prinzipien eine Reihe von Grundsätzen für die
Ausgestaltung nationaler Menschenrechtsinstitutionen, nicht aber für kommunale
Beschwerdestellen.
12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kinder
sich von sich aus bei Verletzungen der Kinderrechte an
Polizeidienststellen wenden, und ist die Bundesregierung der Auffassung,
Polizeidienststellen seien als Beschwerdestellen für Kinder geeignet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kinder
sich von sich aus bei Verletzungen der Kinderrechte an Polizeidienststellen
wenden. Polizeidienststellen sind für die Vorbeugung und Verfolgung von
Straftaten sowie für die Gefahrenabwehr zuständig. Soweit bei Verletzungen von
Kinderrechten dieser Aufgabenbereich eröffnet ist, ist auch die Zuständigkeit
von Polizeidienststellen gegeben, die einzelfallabhängig andere Stellen
einbeziehen bzw. den Kontakt zwischen diesen Stellen und den Kindern herstellen.
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Kinderbüros und Kinderbeauftragte oder Einrichtungen mit ähnlicher Funktion
es in Deutschland gibt, und wenn nein, gedenkt die Bundesregierung, sich
darüber einen Überblick zu verschaffen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 11 verwiesen.
14. Wie gedenkt die Bundesregierung mit dem Vorschlag des UN-
Ausschusses umzugehen, für Deutschland eine Monitoringinstitution zu schaffen,
wie es sie auch für andere Menschenrechtskonventionen gibt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Drucksache 18/1030 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Sorge des
Ausschusses über den unbefriedigenden Zustand des Zugangs von
Erwachsenen und Kindern zu Kinderrechtsthemen, insbesondere von Kindern in
vulnerablen Situationen?
16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der erneut
geäußerten Besorgnis des Ausschusses, Deutschland habe keine adäquaten
Aktionen zur Verbreitung des Übereinkommens, zur Bewusstseinsschaffung
oder Trainingsaktivitäten in systematischer, zielgerichteter Strategie
durchgeführt, insbesondere in Schulen und für Berufsgruppen, die im
direkten Umgang mit Kindern stehen?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Verbreitung und Bekanntmachung der Kinderrechtskonvention und ihrer
Zusatzprotokolle bei Kindern, Eltern und der Fachwelt stellen eine
unverzichtbare Voraussetzung für ihre effektive Umsetzung dar. Die Bundesregierung hat
deshalb in den vergangen Jahren zahlreiche Projekte und Veranstaltungen zur
Kinderrechtskonvention durchgeführt oder gefördert und Informationsmaterial
veröffentlicht. Hierzu gehört regelmäßig auch speziell kindergerechtes
Informationsmaterial.
Beispielsweise förderte das BMFSFJ beim Deutschen Kinderhilfswerk im Jahr
2013 das Projekt „Kinderrechte in Schule“, die Publikation eines Kinderrechte-
„PIXI“-Buches und andere Publikationen zur VN-Kinderrechtskonvention. Im
Jahr 2014 fördert die Bundesregierung neben der Fortsetzung des Projekts
„Kinderrechte in Schule“ das sich im Aufbau befindende Internetportal Kinderrechte
online, das eine Datenbank über Kinderrechte und Organisationen und
Fachstellen (Kinderrechtegruppe, Kinderrechtsbeauftragte, kinderrechtlich engagierte
Schulen) sowie Kinderrechtematerialien enthalten wird.
Für die Berücksichtigung der VN-Kinderrechtskonvention in den Lehrplänen
der Schulen sind die Länder zuständig.
17. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des
UN-Ausschusses, dass Deutschland eines der europäischen Länder ist, in
denen Kohle zur Stromproduktion verwendet wird, und dass der UN-
Ausschuss besorgt ist über die negativen Auswirkungen, welche die Kohle-
Emissionen auf die Gesundheit der Kinder haben?
Aus der Feststellung des VN-Ausschusses sind aus Sicht der Bundesregierung
für Deutschland keine Konsequenzen zu ziehen. Aus Gründen des
Gesundheitsschutzes wurden in Deutschland für den Betrieb von Kraftwerken strenge
Emissionsgrenzwerte und Überwachungsregeln festgesetzt. Den Emissionen aus
Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken kommt auch auf Grund der
anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte hinsichtlich der Luftbelastung in Deutschland nur
eine nachrangige Bedeutung zu. So entstehen hohe Feinstaubkonzentrationen,
die besonders in Gebieten mit hohem Straßenverkehrsaufkommen auftreten, in
erster Linie durch die Emissionen des lokalen Verkehrs. Zunehmend an
Bedeutung gewinnen zudem mit Festbrennstoffen betriebene Kleinfeuerungsanlagen.
Die Emissionen aus diesen Anlagen haben in den letzten Jahren insbesondere
wegen des stark angestiegenen Einsatzes von Holz deutlich zugenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/103018. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen
des Ausschusses, Deutschland solle seine Maßnahmen gegen
Diskriminierungen weiter verstärken, insbesondere für Diskriminierungen
gegenüber Kindern mit Behinderung und Kindern mit Migrationshintergrund
durch Programme und Politik, die einen ungleichen Zugang zu Bildung,
Gesundheit und Entwicklung ausgleichen?
Entsprechend dem Koalitionsvertrag ist ein Ziel der Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode die Verbesserung der Chancengleichheit und
Chancengerechtigkeit insbesondere für Kinder mit Behinderungen und Kinder mit
Migrationshintergrund. So richtet sich die Eigenständige Jugendpolitik an alle
Jugendlichen, sie ermöglicht allen Jugendlichen mit unterschiedlichen Ausgangslagen
faire Chancen. Sie eröffnet gesellschaftliche Perspektiven und
Teilhabemöglichkeiten, die für junge Menschen attraktiv sind, so dass sie ihr Leben
selbstbestimmt gestalten und mit Zuversicht in die Zukunft blicken können.
Besondere Unterstützung bietet sie jungen Menschen, die unter erschwerten
Bedingungen leben oder den gesellschaftlichen Anforderungen noch nicht gewachsen
sind. Zur Verbesserung der Teilhabe von Kindern mit Behinderungen wurden
die Aktivitäten der Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan der
Bundesregierung zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention im
Handlungsfeld „Kinder und Jugendliche“ berücksichtigt. Ziel der Bundesregierung ist die
selbstverständliche Einbeziehung behinderter Kinder und Jugendlicher in allen
Lebensbereichen.
So setzt sich die Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan dafür ein, dass
inklusives Lernen, d. h. gemeinsames Lernen von Anfang an, in Deutschland
selbstverständlich wird. Die Initiativen zur Umsetzung des Artikels 24 der VN-
Behindertenrechtskonvention in den Ländern werden daher durch die
Bundesregierung begrüßt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten
unterstützt die Bundesregierung Länder und Schulträger beim Ausbau der Angebote
des inklusiven Lernens. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
u. a. gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
der Kultusministerfonzerenz am 17./18. Juni 2013 eine Nationale Konferenz zur
inklusiven Bildung durchgeführt mit dem Schwerpunktthema
Professionalisierung des Fachkräftepersonals für inklusive Bildung in allen Bildungsbereichen
(von der Kindertageseinrichtung über Schule, Hochschule, berufliche Bildung
bis zur Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen). Für den Zugang zu
medizinischen Versorgungsleistungen hat das Kinderuntersuchungsprogramm
nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eine
Schlüsselfunktion.
Mit den Untersuchungen sollen Gesundheitsrisiken und Erkrankungen
frühzeitig erkannt und wo möglich eine medizinische Behandlung eingeleitet werden.
Bei den Maßnahmen von Bund und Ländern zur Steigerung der Teilnahmeraten
sind Kinder mit Migrationshintergrund eine besondere Zielgruppe.
Darüber hinaus unterstützt seit 2006 die unabhängige
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Personen, die Benachteiligungen erfahren haben, die
rassistisch motiviert oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität erfolgt sind.
Drucksache 18/1030 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der geäußerten
Besorgnis des Ausschusses, dass das Prinzip der vorrangigen
Berücksichtigung der Interessen der Kinder noch nicht vollumfänglich in das
Bundesrecht integriert wurde und der Vorrang des Kindewohls noch kein fester
Bestandteil aller legislativen, exekutiven und judikativen Bereiche
darstellt, wobei es insbesondere zu Missachtungen bei Kindern aus
bildungsfernen oder sozio-ökonomisch benachteiligten Familien komme, und hier
Flüchtlinge und Asylsuchende inbegriffen seien?
Das Kindeswohl ist bei allen legislativen, exekutiven und judikativen
Handlungen zu berücksichtigen. Teilweise ist dies ausdrücklich gesetzlich geregelt;
wenn dies nicht der Fall ist, ist das Kindeswohl über die Geltung der
Grundrechte zu beachten.
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen
des Ausschusses, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass Geburtenregistrierungen so bald wie möglich allen Kindern zu
Verfügung stehen, ungeachtet den legalen Aufenthaltsstatus ihrer Eltern und/
oder deren Herkunft, und dazu die Registrierungsbehörden von der
Mitteilungspflicht an die Einwanderungsbehörden zu befreien?
Die standesamtliche Registrierung eines neu geborenen Kindes wird
unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Eltern
vorgenommen, wenn das Kind im Inland geboren wurde (§ 21 des
Personenstandsgesetzes – PStG). Der Eintrag in das Geburtenregister erfolgt auf Anzeige, zu der
vorrangig die Träger von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, aber
auch die Eltern und sonstige Personen verpflichtet sind. Dem Standesbeamten
sind regelmäßig die Geburtsurkunden der Eltern, ggf. ihre Heiratsurkunde und
Ausweispapiere vorzulegen, (§ 33 der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes – PStV). Kann die Identität der Eltern nicht durch
geeignete Dokumente, wie Personenstandsurkunden und Ausweispapiere, ggf.
Passersatzpapiere, nachgewiesen werden, ist das Kind gemäß § 35 PStV dennoch zu
registrieren und ein erläuternder Zusatz anzubringen, dass die Identität der
Eltern nicht geklärt ist. Bis zum Nachweis der Identität darf anstelle einer
Geburtsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
ausgestellt werden, dem jedoch gemäß §§ 54, 55 PStG dieselbe Beweiskraft wie
einer Geburtsurkunde zukommt. Aus den aufenthaltsrechtlichen
Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen kann daher nicht geschlossen werden, dass
menschenrechtlich verbürgte Ansprüche auf staatliche Leistungen und
Amtshandlungen dieser öffentlichen Stellen für Personen, die sich ohne Aufenthaltstitel
oder Duldung und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet aufhalten,
nicht zur Verfügung stünden. Eine Befreiung der Registrierungsbehörden
(Standesämter) von der Mitteilungspflicht an die Ausländerämter kann nicht erfolgen,
weil das Interesse ausreisepflichtiger Personen an der Nichtaufdeckung des
fehlenden legalen Aufenthaltsstatus nicht schutzwürdig ist. Die
aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflichten müssen beibehalten werden, weil sie im
Interesse der Widerspruchsfreiheit des Verwaltungshandelns – denn ein illegaler
Aufenthalt muss auch von allen staatlichen Behörden und öffentlichen Stellen
als solcher behandelt werden – und aus generalpräventiven Gründen geboten
sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/103021. Wie verhält sich die Bundesregierung angesichts der Besorgnis des
Ausschusses über die fortdauernde Gewalt gegenüber Kindern in Schulen und
anderen Einrichtungen, wie körperliche Gewalt, Mobbing und zunehmend
auch Cybermobbing, ebenso über den an einigen Schulen bestehenden
Mangel an ausreichend qualifizierten Lehrern und schulischen
Sozialarbeitern zur Bewältigung dieser Probleme und den Mangel an
qualifiziertem Personal in anderen Einrichtungen?
Statistiken und wissenschaftliche Untersuchungen verneinen eine Zunahme der
Gewalt an Schulen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erstellt in
größeren zeitlichen Abständen Zeitreihen zur Gewaltentwicklung in allen Schulen.
Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die physische Gewalt an Schulen in den
letzten Jahren bundesweit abgenommen hat. Auch eine Zunahme der Brutalität in
den Auseinandersetzungen konnte nicht festgestellt werden. Wissenschaftliche
Studien bestätigen diese Entwicklung und belegen, dass Gewalt an Schulen
keine grassierende Massenerscheinung ist, sondern ganz deutlich die
Angelegenheit eines kleinen, sehr gewaltaktiven Kerns, auf den vor Ort gezielt reagiert
werden muss. Die gestiegene öffentliche Aufmerksamkeit zur Gewalt an
Schulen hat in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von gewaltpräventiven Projekten,
Konzepten und Programmen geführt wie die bundesweit durchgeführten
Konzepte FAUSTLOS und OLWEUS, zu denen auch Evaluationen vorliegen. In
vielen Schulen gehören ebenso Anti-Mobbing- und Streitschlichter- oder
Konfliktlotsenprogramme zum Alltag. Zur fachlichen Weiterentwicklung der
Strategien der Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen fördert die
Bundesregierung seit Jahren Forschungs- und Modellprojekte. Die Stiftung Deutsches
Forum für Kriminalprävention (DFK) befasst sich kontinuierlich und
schwerpunktmäßig mit der Frage, wie Gewaltprävention systematisch und nachhaltig
gestaltet und verbreitet werden kann. Ein Sachverständigenrat aus Wissenschaft
und Praxis arbeitet seit dem Herbst 2012 insbesondere daran, mehr Transparenz
über wirksame und praxistaugliche Angebote und ihre Implementierung
herzustellen, die wirksamen und praxistauglichen Angebote stärker zu verbreiten und
miteinander zu verknüpfen und mehr Wissen über noch ungeprüfte Angebote,
über die Implementierung von Angeboten sowie über die Verknüpfung und
Verzahnung von Angeboten zu erhalten. Publikationen dazu sind auf der Homepage
des DFK zu finden (
www.kriminalpraevention.de/dfk-publikationen.html).
Nach der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz kann die Bundesregierung
nur im Rahmen ihrer Anregungsfunktion tätig werden, die Bekämpfung von
Gewalt an Schulen liegt in der Kompetenz der Bundesländer. In Hinblick auf
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des
Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, sieht das
Bundeskinderschutzgesetz Regelungen zur Verbesserung ihres Schutzes vor Gewalt vor. Die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Bundeskinderschutzgesetz zu
einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung insbesondere auch
im Hinblick auf die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt verpflichtet (§ 79a Satz 2 SGB VIII).
Da das Gesetz die Förderung der freien Träger ebenfalls an eine kontinuierliche
Qualitätsentwicklung und -sicherung knüpft, sind auch diese in die
Verpflichtung eingebunden (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII). Darüber hinaus
wird die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung von einer
kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung und damit auch von der
Anwendung von Instrumenten zur Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt abhängig gemacht
(§ 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII). Die Erlaubniserteilung setzt auch die
Implementation von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für die Kinder und
Jugendlichen in der Einrichtung sowie im Hinblick auf das Personal die Vorlage
aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise sowie erweiterter Führungszeug-
Drucksache 18/1030 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenisse voraus (§ 45 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII). In
§ 8b Absatz 2 SGB VIII hat das Bundeskinderschutzgesetz den
Einrichtungsträgern einen Beratungsanspruch bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher
Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt
sowie zu Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren eingeräumt. Die Regelungen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sind auch
Gegenstand der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes, die das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend derzeit durchführt. Über die
Ergebnisse dieser Untersuchung wird die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vorlegen.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen
des Ausschusses, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass das Recht auf gewaltfreies Aufwachsen effizienter
umgesetzt wird, und dazu bereits bestehende Sensibilisierungskampagnen,
welche für gewaltfreie und partizipative Formen von Kindererziehung
werben, weiter zu entwickelt und zu verstärken?
Die Stärkung von Erziehungskompetenz ist ein wichtiger Baustein der
Familienpolitik. Das BMFSFJ entwickelt und fördert umfangreiche Maßnahmen zur
Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz. Sie setzen bei der
frühkindlichen Förderung an, reichen bis über die Pubertät hinaus und haben alle Eltern
im Blick, insbesondere jene Eltern, die der Unterstützung am dringendsten
bedürfen. Die Angebote sind passgenau auf das Alter der Kinder zugeschnitten, da
sich die Anforderungen an die Kompetenz der Eltern mit dem Alter der Kinder
verändern. Aufgrund der vielfachen Herausforderungen, denen Eltern bei der
Kindererziehung begegnen, sind die Ansätze, die das BMFSFJ fördert, von einer
großen Vielfalt geprägt. Sie reichen von Elternbriefen zu Erziehungsfragen, die
Vermittlung von gewaltfreier Erziehung bis hin zur Förderung der bundesweit
tätigen Träger der Familienbildung und -beratung. Auch der
„Erziehungskompass“ auf der Homepage des BMFSFJ (
www.familien-wegweiser.de/wegweiser/
kompass-erziehung.html) ermöglicht es Eltern, sich jederzeit unkompliziert zu
Erziehungsfragen zu informieren. Ebenso bietet zum Beispiel die
Onlineberatung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, Eltern an, sie vorbeugend
auf Ihre Erziehungsaufgaben vorzubereiten.
Das BMFSFJ informiert Eltern zur Thematik des sexuellen Missbrauchs an
Mädchen und Jungen durch die Broschüre „Mutig fragen – besonnen handeln“.
Diese ist im Jahr 2002 erstmalig veröffentlicht worden und liegt bereits in der
6. Auflage vor. Auch die bundesweite Initiative zur Prävention des sexuellen
Kindesmissbrauchs, die das BMFSFJ mit rund 4,3 Mio. Euro fördert, sieht
qualifizierende Maßnahmen für Eltern im Bereich sexueller Missbrauch vor, die
durch spezialisierte Fachkräfte vermittelt werden.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sieht
vielfältige Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Kinder- und
Jugendhilfe zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Müttern, Vätern und auch
anderen Erziehungsberechtigten sowie zur Prävention von Gewalt gegenüber
Kindern und Jugendlichen in unterschiedlicher Intensivität und Ausgestaltung
vor. Diese Leistungsangebote knüpfen zum Teil an eine spezifische Bedarfslage
an, sind aber auch allgemein, unabhängig von einer konkreten erzieherischen
Konfliktlage vorzuhalten. So ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur
Vorhaltung von Leistungen der allgemeinen Familienförderung verpflichtet, die
auch spezifische Angebote der Elternbildung im Hinblick auf einen gewaltfreien
Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Konflikt- und Krisensituationen
umfassen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII). Mit dem Bundeskinderschutzgesetz
wurden auch werdende Mütter und Väter in den Adressatenkreis dieser allge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1030meinen Förderangebote im Rahmen der gesetzlichen Verankerung der Frühen
Hilfen einbezogen. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel Elternkompetenzen von
Anfang an zu stärken und setzen eine intensive Zusammenarbeit verschiedener
Institutionen voraus. Bis zum Jahr 2015 unterstützt das BMFSFJ im Rahmen der
Bundesinitiative Frühe Hilfen den Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe
Hilfen und die Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen mit insgesamt
177 Mio. Euro. Ab 2016 wird der Bund dauerhaft 51 Mio. Euro jährlich für die
Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen zur Verfügung stellen.
23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Ausschuss Deutschland dringend nahelegt, die Koordinierung aller
Beteiligten des Systems zum Kinder- und Jugendschutz zu verstärken, jegliche
notwendigen personellen, technischen und finanziellen Mittel für die
Prävention oder für die adäquaten Beratungsangebote zur Verfügung zu
stellen und die Stelle des Unabhängigen Beauftragten für die Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs dauerhaft einzusetzen?
Das Bundeskinderschutzgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, hat
eine umfassende Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland zum Ziel.
Das Gesetz steht für einen aktiven und wirksamen Kinderschutz: Es bringt
Prävention und Intervention gleichermaßen voran. Alle Akteure, die sich für das
Wohlergehen von Kindern engagieren – angefangen bei den Eltern, über den
Kinderarzt oder die Familienhebamme bis hin zum Jugendamt oder
Familiengericht, sollen gestärkt und in Netzwerken im Kinderschutz zusammengeführt
werden. Bis zum Jahr 2015 werden im Rahmen der Bundesinitiative Frühe
Hilfen insgesamt 177 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Ziel ist der Aus- und
Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und die Stärkung des Einsatzes von
Familienhebammen, die insbesondere Väter und Mütter in belasteten
Lebenslagen in der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr ihres Kindes begleiten
sowie über Unterstützungsmöglichkeiten und spezifische Hilfen informieren.
Das BMFSFJ führt derzeit die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes
durch. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag über die
Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2015 berichten. In Umsetzung des
Koalitionsvertrags der die Bundesregierung tragenden Parteien entwickelt die
Bundesregierung den Kinderschutz auf dieser Grundlage kontinuierlich weiter.
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag die Sicherung der Tätigkeit des
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(UBSKM) verankert. Das Amt des UBSKM wird dementsprechend fortgeführt.
Der UBSKM erhält die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen
personellen, finanziellen und technischen Mittel.
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der wiederholt
vorgetragenen Empfehlung des Ausschusses, eine vollumfängliche nationale
Strategie zur Prävention und Bekämpfung von allen Formen von Gewalt
gegen Kinder zu entwickeln, dazu einen nationalen
Koordinierungsrahmen zu beschließen, der sich mit allen Formen von Gewalt gegen Kinder
auseinandersetzt und mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs
für Gewalt gegen Kinder zu kooperieren?
Der Aktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung bildet den Rahmen für
sämtliche Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung in den
Schwerpunkten Prävention und Intervention, sexualisierte Gewalt und Ausbeutung in den
digitalen Medien/Kommunikationsnetzen (einschließlich Kinderpornografie),
Bekämpfung des Handels von Mädchen und Jungen zum Zweck der sexuellen
Drucksache 18/1030 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAusbeutung im In- und Ausland, Bekämpfung von sexueller Ausbeutung von
Mädchen und Jungen im Tourismus durch reisende Sexualtäter, Forschung
sowie Stärkung der internationalen Kooperation. Der Aktionsplan 2011 setzt auch
die Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch um und
beinhaltet ein begleitendes Monitoring.
Die Bundesregierung kooperiert umfassend mit der Sonderbeauftragten des VN-
Generalsekretärs für Gewalt gegen Kinder. Deutschland unterstützt das Mandat
in Resolutionsverhandlungen des VN-Menschenrechtsrats und förderte das
Büro der Sonderberichterstatterin finanziell. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung eine ständige Einladung an die Sonderberichterstatterin
ausgesprochen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen.
25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen
des Ausschusses, notwendige Mittel bereitzustellen und verstärkte
Anstrengungen zu unternehmen, die Ursprünge von Kinderarmut zu
bekämpfen und eine umfängliche Evaluation der Bereiche vorzunehmen, in denen
Familien besonders anfällig für Armut sind, sowie abhelfende Strategien
zu entwickeln?
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen
des Ausschusses, zudem materielle Zuwendungen und Unterstützungen
für benachteiligte Familien aufzustocken, um so einen adäquaten
Lebensstandard der Kinder zu sichern?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung wird die materielle Armutsgefährdung von
Kindern und Jugendlichen durch Sozialleistungen, auf die bei Vorliegen der
Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wirksam bekämpft. Die
bestehenden Leistungen sind angemessen, sichern das soziokulturelle Existenzminimum
von Kindern und bieten zudem einen Ausgleich für familiäre Lasten.
Kinderarmut ist immer Familienarmut, hat aber zugleich auch eigenständige Folgen
hinsichtlich der sozialen Teilhabe. Deshalb sieht die Bundesregierung
insbesondere im Ausbau guter Betreuungs- und Bildungsangebote einen effektiven Weg,
Teilhabechancen in der Kindheit zu gewährleisten und Armut im späteren
Lebensverlauf zu vermeiden.
Der entscheidende Bestimmungsfaktor für ein Armutsrisiko von Kindern liegt
in der fehlenden oder unzureichenden Erwerbstätigkeit der Eltern. Die
Bundesregierung fördert die Erwerbsintegration der Eltern durch die Arbeitsförderung
nach dem Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie durch die
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Insbesondere Alleinerziehende sind auf unterstützende Netze angewiesen, die
den Einstieg und Verbleib im Erwerbsleben fördern. Dass eine gute
Vereinbarkeit von Familie und Beruf die wirtschaftliche Stabilität der Familien erhöht,
wird auch durch die Erkenntnisse der Gesamtevaluation der ehe- und
familienbezogenen Leistungen bestätigt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD sieht – jenseits der bestehenden und die Familienarmut wirksam
reduzierenden Instrumente wie Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss
sowie Subventionierung der Kinderbetreuung – eine Reihe weiterer
Maßnahmen vor, mit denen das Armutsrisiko von Kindern gemindert werden kann.
Hierzu gehört der weitere Ausbau der Kinderbetreuung, mit dem Eltern deutlich
von Kinderbetreuungskosten entlastet werden und eine Erwerbstätigkeit von
Müttern mit jüngeren Kindern ermöglicht wird. Dies ist insbesondere für
Alleinerziehende von besonderer Bedeutung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1030Insoweit zeigen die Evaluierungen, dass das Angebot an Tagesbetreuung das
Armutsrisiko von Kindern bereits um fast 5 Prozentpunkte senkt, und bewirkt,
dass rund 100 000 Mütter mit Kindern zwischen einem und drei Jahren
erwerbstätig sind.
Das Elterngeld senkt bei den Familien mit Neugeborenen das Armutsrisiko
nachweislich um fast 10 Prozentpunkte und hat zudem erheblich dazu
beigetragen, dass immer mehr Mütter mit kleinen Kindern erwerbstätig sind. Mit dem
ElterngeldPlus und einem Partnerschaftsbonus wird das Elterngeld neue
Gestaltungskomponenten erhalten, die eine frühere Rückkehr in den Beruf in Teilzeit
und eine partnerschaftliche Arbeitsteilung besser unterstützen, wie es Eltern
heute wünschen. Auch ist eine Flexibilisierung der Elternzeit geplant, die
ebenfalls den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern und Familien zugleich die
Zeit füreinander geben soll, wenn sie diese brauchen. Schließlich sieht der
Koalitionsvertrag vor, künftig den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
anzuheben und nach der Kinderzahl zu staffeln. Mit diesen Verbesserungen werden
Einkommen und Erwerbsorientierung der Alleinerziehenden gestärkt.
Nicht zuletzt wird die Bundesregierung das Unternehmensprogramm
„Erfolgsfaktor Familie“, in dessen Rahmen sie gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden
und Gewerkschaften für innovative Arbeitszeitmodelle wirbt, fortführen, damit
Mütter und Väter Familie und Beruf besser vereinbaren können.
27. Wie gedenkt die Bundesregierung den Empfehlungen des UN-
Ausschusses folgend sicherzustellen, dass die Altersfeststellung im Asylverfahren
auf wissenschaftlich anerkannten Methoden basiert und im
vollumfänglichen Respekt der Würde des Kindes durchgeführt wird (wie dies der UN-
Ausschuss bereits in seinem „General Comment No. 6“ im Jahr 2005
empfohlen hat)?
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom
29. 6. 2013, S. 60) können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines
Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter
Minderjähriger durchführen lassen, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder
anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters des Antragstellers
bestehen. Im Zusammenhang mit der anstehenden Umsetzung dieser Richtlinie
sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. 6. 2013, S. 96) in das
nationale Recht prüft die Bundesregierung derzeit Fragen der möglichen
Ausgestaltung des Verfahrens (einschließlich der Methoden) zur Ermittlung bzw.
Bestimmung des Lebensalters und der rechtlich verbindlichen Feststellung des
Lebensalters unbegleiteter Minderjähriger. Nach Artikel 25 Absatz 5 Satz 3 der
Richtlinie 2013/32/EU ist eine ärztliche Untersuchung unter uneingeschränkter
Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von
qualifizierten medizinischen Fachkräften, die so weit wie möglich ein zuverlässiges
Ergebnis gewährleisten, durchzuführen.
Drucksache 18/1030 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Wie gedenkt die Bundesregierung des Weiteren, die Identifizierung von
Kindersoldaten und von Zwangsrekrutierung bedrohten Kindern zu
verbessern und sicherzustellen, dass ihnen in diesen Situationen der
Asylstatus gewährt wird, um so ihren Hilfebedarf besser feststellen zu können,
sowie adäquate psychologische und soziale Unterstützung sicherzustellen?
Die Bundesregierung verweist insofern auf ihre Antwort vom 20. Januar 2012
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/
8408) , insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 8a, 10 und 13. Nach
Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutz beantragen, soll durch die
Mitgliedstaaten nach Eingang des Asylantrags beurteilt werden, ob der Antragsteller ein
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen ist. Nach Artikel 25 Absatz 1 der
Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten zudem dafür Sorge, dass Personen, die
Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die
Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und
psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher
ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Die
Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie prüfen, ob
Anpassungen des deutschen Rechts erforderlich sind. Die Asylgewährung kann nur
erfolgen, wenn – nach einer Einzelfallprüfung – die rechtlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
29. Wie und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung die Ankündigung
umzusetzen, künftig jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin
zu überprüfen, ob sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im
Einklang stehen (siehe „Deutschlands Zukunft gestalten“ im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 99)?
Welchen Weiterentwicklungsbedarf sieht die Bundesregierung
diesbezüglich?
Die Bundesregierung wird in der 18. Legislaturperiode in enger Abstimmung
mit den Jugendverbänden einen Jugend-Check entwickeln. Dies wird ein
wichtiger Baustein im Gesamtkonzept bei der weiteren Entwicklung der
Eigenständigen Jugendpolitik sein.
Unabhängig davon müssen Gesetzentwürfe der Bundesregierung und Entwürfe
von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vor der Kabinettbefassung
obligatorisch in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Im
Rahmen dieser so genannten Rechtsprüfung wird u. a. geprüft, ob die jeweiligen
Entwürfe mit völkerrechtlichen Vereinbarungen wie der VN-
Kinderrechtskonvention im Einklang stehen. Darüber hinaus prüft das BMFSFJ, das bei allen
Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beteiligen ist, die
Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]