[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1296
18. Wahlperiode 02.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Martina Renner,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/922 –
Reexporte deutscher Rüstungsgüter
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der größten Rüstungsexporteure der
Welt. Sowohl private Unternehmen als auch das Bundesministerium der
Verteidigung, das so genanntes Überschussmaterial vertreibt, haben ihren Anteil
an dieser Spitzenposition. Rüstungsgüter sind in der Regel langlebiges
Material. Aus politischen, finanziellen und militärischen Gründen geben
Empfängerländer das ursprünglich aus Deutschland bezogene Material in
verschiedenen Fällen weiter.
Aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter unterliegen einem
Reexportvorbehalt, d. h. die Bundesregierung muss einer Weitergabe zustimmen.
Reexportgenehmigungen der jeweiligen Bundesregierung werden nicht veröffentlicht.
Die weitere Verbreitung deutscher Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter
bleibt daher der Öffentlichkeit und dem Deutschen Bundestag verborgen.
Wiederholt tauchten in den vergangenen Jahren deutsche Waffen in Staaten
auf, in die ein Export nicht genehmigt wurde: Georgische Streitkräfte nutzten
das deutsche Sturmgewehr G36, in Libyen fand sich dieses Gewehr sowohl bei
den Soldaten Muammar al-Gaddafis als auch in der Folge bei den
Aufständischen, die auch mit der deutsch-französischen Panzerabwehrrakete des Typs
Milan bewaffnet waren. Während die Herkunft der Milan wohl geklärt ist,
bleibt bis heute offen, woher Georgien und Libyen die Sturmgewehre bezogen
haben.
Die Fragesteller weisen darauf hin, dass die in dieser Kleinen Anfrage erfragten
Informationen zu von der Bundesregierung nicht genehmigten Reexporten
keine Geschäftsgeheimnisse verletzen (siehe die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage „Waffenexporte – Kontrolle des Endverbleibs deutscher
Kriegswaffen und Rüstungsgüter“ auf Bundestagsdrucksache 17/3861,
Antworten zu den Fragen 25, 35 und 36). Nach privaten Unternehmen wurde
bereits auf Bundestagsdrucksache 17/3861 nicht gefragt. Auch diese Kleine
Anfrage verzichtet auf die Frage nach Benennung von Privatunternehmen.
Geschäftsgeheimnisse werden daher nicht verletzt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
25. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1296 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In den Fragen wird zum Teil nach Sachverhalten gefragt, die fast 25 Jahre oder
noch länger zurückliegen und alle Länder der Welt betreffen.
Reexportgenehmigungsanfragen ausländischer Staaten oder Unternehmen für aus Deutschland
bezogene Rüstungsgüter sind im deutschen Außenwirtschafts- und
Kriegswaffenkontrollrecht anders als z. B. in den USA nicht speziell geregelt, da die
deutschen Exportkontrollbestimmungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
generell keine extraterritoriale Wirkung entfalten. Es findet daher auch keine zentrale
statistische Erfassung oder Zollüberwachung statt, da es sich bei Reexporten um
Vorgänge handelt, die keinen direkten territorialen Bezug zum Bundesgebiet
haben. Die Bearbeitung und Entscheidung von Reexportgenehmigungsanträgen
erfolgt im Einzelfall unter analoger Anwendung der Politischen Grundsätze für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar
2000. Eine zentrale statistische Erfassung dieser Vorgänge erfolgt nicht.
1. Für welche Kriegswaffen aus Beständen der Bundeswehr bzw. aus
Beständen der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) wurde nach ihrer Abgabe
(Verkauf, Überlassung, Leihe, Testzwecke u. a.) seit dem Jahr 1990 an
welches Drittland eine Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung
erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der ursprünglichen Abgabe, der
Stückzahl bei Abgabe, des Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl
und des Jahres der Genehmigung und des Jahres des Reexports)?
Nach heute noch vorliegenden Informationen handelt es sich um folgende
Genehmigungen:
Im Jahr 2005 wurde der Weitergabe von 36 aus Beständen der ehemaligen NVA
stammenden Schützenpanzern BMP-1 von Griechenland an die Republik Irak
zugestimmt.
Im Jahr 2006 wurde der Weitergabe von 64 aus Beständen der ehemaligen NVA
stammenden Schützenpanzern BMP-1 von Griechenland an die Republik Irak
zugestimmt.
Im Jahr 2013 wurde der Weitergabe von zwei aus Beständen der Bundeswehr
stammenden Schnellbooten ohne Bewaffnung von Griechenland an den Staat
Libyen zugestimmt.
2. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre
zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere Kriegswaffen der
gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt (bitte
unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des Gesamtwertes und
der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und des Jahres der
Ausfuhr)?
Exportgenehmigungen für modernere Schützenpanzer oder Schnellboote
wurden für den angefragten Zeitraum nach Griechenland nicht erteilt.
3. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für
Ersatzteile und andere Komponenten für diese Kriegswaffen in das
reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen
Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der Bezeichnung der jeweiligen
Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)?
Die Prüfung und Entscheidung von Anträgen für Exportgenehmigungen für
Ersatzteile oder Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschafts- und Kriegswaffen-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1296kontrollrechts sowie der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Eine statistische
Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang mit einem etwaigen vorherigen
genehmigten Reexport findet nicht statt.
4. Für welche sonstigen Rüstungsgüter aus Beständen der Bundeswehr bzw.
aus Beständen der NVA wurde nach ihrer Abgabe (Verkauf, Überlassung,
Leihe, Testzwecke u. a.) seit dem Jahr 1990 an welches Drittland eine
Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe
des Jahres der ursprünglichen Abgabe, der Stückzahl bei Abgabe, des
Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl und des Jahres der
Genehmigung und des Jahres des Reexports)?
Nach heute noch vorliegenden Informationen handelt es sich um folgende
Genehmigungen:
Im Jahr 1991 erhielt Finnland einen Prüf- und Kalibriersatz für das
Flugabwehrkanonensystem ZU 23-2 aus Ex-NVA-Beständen.
Im Jahr 2013 wurde der Weitergabe dieses Prüf- und Kalibriersatzes von
Finnland an Estland zugestimmt.
5. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre
zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere sonstige
Rüstungsgüter der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land
erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des
Gesamtwertes und der Stückzahl und des Jahres der Exportgenehmigung)?
Es sind keine entsprechenden Exportgenehmigungen über modernere Prüf- und
Kalibrierausrüstungen für Flugabwehrkanonen für Finnland im angefragten
Zeitraum erteilt worden.
6. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für
Ersatzteile und andere Komponenten für diese Rüstungsgüter in das
reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen
Reexportgenehmigungen zuordnen und bitte unter Angabe der Bezeichnung
der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)?
Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder
Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern. Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang
mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt.
7. Für welche Kriegswaffen aus kommerziellen Verkäufen wurde seit dem
Jahr 1990 nach dem Export an welches Drittland eine
Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der
ursprünglichen Exportgenehmigung und der Stückzahl, des Ziellandes des
Reexports, der reexportierten Stückzahl, des Jahres der Genehmigung und
des Jahres des Reexports)?
Reexportgenehmigungen für Kriegswaffen werden erst seit Kurzem
systematisch erfasst. Daher sind die nachfolgenden Angaben nicht umfassend:
Drucksache 18/1296 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14033 verwiesen.
Endempfängerland Reexportierender
Staat
Kriegswaffe Stückzahl Jahr der
Reexportgenehmigung
Kanada Niederlande Fahrzeuge
KWL-Nr. 24
100 2008
Portugal Niederlande Fahrzeuge
KWL-Nr. 24
38 2008
Jordanien Niederlande Fahrzeuge
KWL-Nr. 25
60 2008
Afghanistan Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29b
250 2010
Kolumbien Italien Fahrzeuge
KWL-Nr. 24
70 2012
Estland Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29a
115 2012
Waffen
KWL-Nr. 29b
1 530 2012
Waffen
KWL-Nr. 29c
2 000 2012
Waffen
KWL-Nr. 30
1 450 2012
Island Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29a
10 2013
Estland Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29a
100 2013
Argentinien Belgien Munition
KWL-Nr. 49
400 Schuss 2013
Island Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29a
10 2013
Estland Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29b
500 2013
Schweden Norwegen Waffen
KWL-Nr. 55
100 000 2013
Estland Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29b
250 2013
Island Norwegen Waffen
KWL-Nr. 29b
250 2013
Türkei Schweiz Waffen
KWL-Nr. 34
Waffen
KWL-Nr. 35
4
12
2013
2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1296 8. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre
zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere Kriegswaffen
der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt
(bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des
Gesamtwertes und der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und des Jahres
der Ausfuhr)?
Für Norwegen wurden im angefragten Zeitraum nachfolgende Genehmigungen
erteilt:
– 5 670 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29c im Jahr 2009
– 17 000 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29c im Jahr 2012
– 50 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29a im Jahr 2012.
9. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für
Ersatzteile und andere Komponenten für diese Kriegswaffen in das
reexportierende Land oder in das letztliche Bezugsland erteilt (bitte den
jeweiligen Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der
Bezeichnung der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des
Landes)?
Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder
Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern. Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang
mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt.
10. Für welche sonstigen Rüstungsgüter aus kommerziellen Verkäufen wurde
seit dem Jahr 1990 nach dem Export an welches Drittland eine
Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des
Jahres der ursprünglichen Exportgenehmigung und der Stückzahl, des
Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl, des Jahres der
Genehmigung und des Jahres des Reexports)?
Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst
seit Einführung der elektronischen Antragstellung im Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfassend statistisch erfasst. Daher sind keine
Angaben zu Vorgängen aus der Zeit vor dem Jahr 2011 möglich.
Reexport-Genehmigungen in Drittländer für sonstige Rüstungsgüter (ohne
KWL-Güter) – endgültige Ausfuhren
Beschieden im Jahr 2011
(insgesamt 14 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 1 242 266 Euro)
Endempfängerland
Ursprüngliches
Ausfuhrland
Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Brasilien Vereinigtes
Königreich
diverse Teile für
Flugsteuerungssysteme
A0010B 500 000
Brunei Vereinigtes
Königreich
500 Stück Übungspatronen für
Granatmaschinenwaffen
A0003A 8 745
Drucksache 18/1296 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGhana Spanien 41 Stück Formationsleuchten und
Leseleuchten für
Transportflugzeuge
A0010E 15 381
Irak USA 1 System Sekundärradargerät und
Teile
A0011A 236 050
Jordanien VAE 30 Stück Boden-Überwachungsradar A0011A 0
Kasachstan Niederlande 3 Stück Test- und Simulations-
Module
A0011A 22 146
Kuwait Frankreich 1 Stück Elektronische Ausrüstung A0011A 0
Libanon VAE 1 Stück Geländewagen mit
Sonderschutz
A0006B 142 199
Mexiko Spanien 41 Stück Bodenleuchten,
Formationsleuchten und
Leseleuchten
A0010B 15 381
Singapur USA diverse Technologie für Simulator A0022A 100 000
Südafrika Thailand diverse Software zur
Navigationsdatenverarbeitung
A0021A 200 000
Turkmenistan Italien diverse Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 0
Turkmenistan Italien diverse Schutzkomponenten für
Fahrzeuge
A0006A 0
VAE Schweiz 2 Stück Pistolen A0001A 2 364
Endempfängerland
Ursprüngliches
Ausfuhrland
Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1296Beschieden im Jahr 2012
(insgesamt 21 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 4 749 095 Euro)
Endempfängerland
Ursprüngliches
Ausfuhrland
Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Afghanistan Australien 850 Stück Container A0017L 0
Angola Brasilien 6 Stück
Kommunikationsausrüstung und Teile
A0011A 551 101
Brasilien Schweiz 5 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 6 144
Dschibuti Italien diverse Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 0
Ecuador Brasilien 2 Stück Teile für
Kommunikationsausrüstung
A0011A 170 184
Indien Frankreich 4 Stück Teile für Triebwerke A0010D 6 628
Indonesien USA 10 Stück Teile für Trainingsflugzeuge
Software für
Steuerungsausrüstung
A0010B
A0021A
131 790
Indonesien Brasilien 5 Stück Laserentfernungsmesser A0005B 0
Indonesien Spanien 82 Stück Formationsleuchten,
Bodenleuchten und
Leseleuchten
A0010B 57 269
Israel Italien diverse Software für Simulator
Technologie für Simulator
A0021A
A0022A
1 900 000
Kuwait Österreich 182 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 109 157
Katar, Indien,
VAE
USA 21 Stück Formationsleuchten für
Transportflugzeuge
A0010B 78 623
Libyen Italien diverse Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 0
Libyen Italien diverse Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 0
Drucksache 18/1296 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBeschieden im Jahr 2013
(insgesamt 54 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 23 978 108 Euro)
Mexiko Italien 18 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 86 208
Mexiko Italien 12 Stück Teile für
Rohrwaffenrichtgeräte
A0005A 68 642
Pakistan Brasilien 46 Stück Schmiedestücke A0016 32 224
Russische
Föderation
Südafrika 1 Stück Multisensorplattform A0015D 82 509
Saudi Arabien Finnland 5 Stück Teile für Kanonen A0002A 70 475
Saudi Arabien Schweden 15 Stück Gussstücke A0016 7 336
Südafrika Irland 9 887 Stück Teile für Raketen A0004A 1 390 805
Endempfängerland
Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Algerien Vereinigtes
Königreich
12 Stück Teile für Hubschrauber A0010A 73 464
Algerien Vereinigtes
Königreich
1 Stück Zielentfernungsmesssystem A0005B 4 743
Angola Jordanien 1 Stück Minenräumgerät und Teile
[Hilfsorganisation]
A0006A 350 000
Brasilien Frankreich 5 Stück Teile für Triebwerke A0010D 6 015
Brasilien Israel 7 Stück Software für
Kommunikationsausrüstung
A0021A 1 400
Brasilien Israel 26 Stück Software für
Kommunikationsausrüstung
A0021A 1 400
Brasilien Israel 3 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 0
Brasilien Österreich 624 Stück Teile für Panzer A0006A 168 480
Brasilien Israel 3 Stück Software für
Kommunikationsausrüstung
A0021A 1 400
Chile Israel diverse Software für
Kommunikationsausrüstung
A0021A 483 200
Endempfängerland
Ursprüngliches
Ausfuhrland
Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1296Chile Frankreich 2 Stück Schleifringüberträger A0011A 0
Chile Frankreich 1 Stück Schleifring A0015D 5 403
Ghana Spanien 41 Stück Formationsleuchten,
Bodenleuchten und
Leseleuchten
A0010A 28 360
Indien Österreich 2 Stück Teile für die
Sauerstoffversorgung
A0010G 776
Indien Frankreich 10 Stück Teile für
Feuerleiteinrichtungen
A0005 1 236 420
Indien Israel 1 Stück Teile für
Feuerleiteinrichtungen
A0005 17 000
Indonesien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und
Leseleuchten für
Transportflugzeuge
A0010A 28 693
Indonesien Vereinigtes
Königreich
9 Systeme
Kommunikationsausrüstung und Teile
A0011A 18 008 000
Israel Vereinigtes
Königreich
4 Stück Schleifringe A0015D 2 980
Israel Vereinigtes
Königreich
1 Stück Schleifring A0015D 745
Kasachstan Israel diverse Software für
Kommunikationsausrüstung
A0021A 610
Kasachstan Frankreich 2 Stück Teile für Ortungsausrüstung A0011A 253 754
Kolumbien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und
Leseleuchten für
Transportflugzeuge
A0010A 28 694
Kolumbien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und
Leseleuchten für
Transportflugzeuge
A0010A 28 694
Kolumbien Israel 7 Stück Teile für Kameras A0015B 23 848
Kolumbien Republik Korea 1 Stück
2 Stück
Teile für elektronische
Ausrüstung
Teile für Schiffe
A0011A
A0009A
0
Kongo,
Dem. Rep.
Italien 4 Stück Propeller für UAV
[VN-Mission]
A0010C 14 000
Endempfängerland
Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Drucksache 18/1296 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKorea, Republik Israel 2 Stück Schleifringübertrager A0015D 36 502
Kuwait Niederlande 1 Stück Teil für
Feuerleiteinrichtungen
A0005 5 355
Kuwait Österreich 70 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 10 600
Kuwait Österreich 42 Stück Teile für gepanzerte
Fahrzeuge
A0006A 6 128
Katar, Indien,
VAE
USA diverse Formationsleuchten für
Transportflugzeuge
A0010A 0
Libyen Dänemark 2 Stück Geländewagen mit
Sonderschutz [UNHCR]
A0006B 250 440
Malaysia Schweiz 400 Stück Schrotpatronen A0003A 32
Marokko Frankreich 3 Stück Schleifringübertrager A0011A 0
Oman Vereinigtes
Königreich
2 Stück Kolbenpumpen A0010B 12 244
Russische
Föderation
Südafrika 1 Stück Wärmebildgerät A0015D 82 509
Russische
Föderation
Südafrika 3 Stück Wärmebildgeräte A0015D 247 527
Russische
Föderation
Schweiz 200 Stück Büchsenpatronen A0003A 20
Saudi Arabien Südafrika diverse Teile für Zielortungsgerät
Software für
Zielortungsgerät
A0005B
A0021A
214 000
Saudi Arabien Schweden 3 Stück
Kommunikationsausrüstung und Teile
Software für
Kommunikationsausrüstung
A0011A
A0021A
407 226
Serbien Südafrika diverse Teile für Zielortungsgeräte A0005B 38 000
Endempfängerland
Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1296Beschieden bisher im Jahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. März 2014)
(insgesamt 5 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 130 453 Euro)
Singapur Österreich 2 Stück Teile für die
Sauerstoffversorgung
A0010G 776
Singapur Frankreich 4 Stück Teile für Ortungsgeräte A0011A 0
Südafrika Singapur 4 700 000
Stück
Munition für Gewehre A0003A 2 867
Südsudan Dem. Rep.
Kongo
diverse Teile für Minenräumgeräte
[VN-Mission]
A0006A 109 250
Thailand Malaysia 1 System Feuerleiteinrichtung A0005 28 575
Thailand Irland 72 Stück Teile für Raketen A0004A 10 130
Thailand Frankreich 24 Stück IR-Blitzleuchten A0010A 8 088
Thailand Australien 1 800 Stück Teile für Gewehrmunition A0003A 288
Turkmenistan Italien 24 Stück Teile für Lafetten A0002D 88 640
Turkmenistan Italien 8 Stück Teile für Bordwaffen-
Steuersysteme
A0005A 47 976
VAE Schweiz 200 Stück Büchsenpatronen A0003A 16
VAE Südafrika 16 Stück Wärmebildgeräte A0015D 1 602 840
Endempfängerland
Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Bosnien und
Herzegowina
Jordanien 1 Stück Minenräumausrüstung und
Teile [Hilfsorganisation]
A0006A 80 000
Brasilien Belgien diverse Teile für Panzer
Werkzeuge für Panzer
A0006A
A0018A
9 311
Chile Frankreich 1 Stück Laserentfernungsmesser A0005B 17 850
Indien Spanien diverse Fertigungsunterlagen für
Flugzeugteile
A0022A 0
Saudi Arabien,
Japan,
Turkmenistan
Vereinigtes
Königreich
4 Stück Elektronische Ausrüstung A0011A 23 292
Endempfängerland
Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in €
Drucksache 18/1296 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre
zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere sonstige
Rüstungsgüter der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende
Land erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des
Gesamtwertes und der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und
des Jahres der Ausfuhr)?
Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die statistisch erfasste
Güterbeschreibung keinen Rückschluss darauf zulässt, ob es sich um moderneres
Gerät als das reexportierte Gut handelt. Zum Umfang der genehmigten
Rüstungsexporte in das reexportierende Land wird im Übrigen auf die jeweiligen
Rüstungsexportberichte der Bundesregierung verwiesen.
12. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für
Ersatzteile und andere Komponenten für diese Rüstungsgüter in das
reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen
Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der Bezeichnung der
jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)?
Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder
Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern. Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang
mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt.
13. Bei welchen der Reexporte, die in den Fragen 1, 4, 7 und 10 thematisiert
werden, war die Aktivität der Bundesregierung nicht nur auf die
Genehmigung des Reexportes beschränkt, und in welcher Form war die
Bundesregierung ggf. darüber hinaus aktiv (z. B. durch Anbahnung oder
Vermittlung des Geschäftes zwischen ursprünglichem Importeur und letztlichem
Bezugsland)?
Der Bundesregierung sind keine Reexportvorgänge bekannt, bei denen sie eine
über die Entscheidung des entsprechenden Reexportgenehmigungsantrages
hinausgehende Rolle gehabt hätte.
14. Welche Fälle von nicht genehmigten Reexporten von Rüstungsgütern
(sowohl solche aus Bundeswehr- und NVA-Beständen als auch aus
kommerziellen Exporten) sind der Bundesregierung seit dem Jahr 1990 bekannt
geworden (bitte unter Angabe der jeweils beteiligten Länder, der
Bezeichnung des Rüstungsgutes, der Stückzahl, des Jahres der ursprünglichen
Exportgenehmigung bzw. der Abgabe aus Bundeswehrbeständen und des
Jahres des Reexportes)?
Der Bundesregierung sind folgende Fälle nicht genehmigter Reexporte bekannt:
– G36-Sturmgewehre nach Georgien
– G36-Sturmgewehre und MP5-Maschinenpistolen nach Libyen.
Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt, dass Fahd-Radpanzer, die mit
deutschen Komponenten in Ägypten gefertigt wurden, aus Ägypten vor dem
Jahr 2000 in verschiedene Länder (u. a. Algerien, Bangladesch, Kongo, Kuwait,
Oman und Sudan) exportiert wurden. Es ist allerdings nicht mehr feststellbar, ob
die deutschen Komponenten zum Zeitpunkt des Exports einer
Ausfuhrgenehmigungspflicht unterlagen und ob damals Erklärungen des ägyptischen Empfän-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1296gers vorlagen, die Güter nur mit Zustimmung der Bundesregierung zu
reexportieren.
Informationen über die Anzahl der ohne deutsche Reexportgenehmigung in
diese Länder weitergeleiteten Rüstungsgüter sowie den Zeitpunkt der
Weiterleitung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
15. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber den an den nicht
genehmigten Reexporten deutscher Kriegswaffen und sonstiger
Rüstungsgüter beteiligten Staaten aktiv geworden?
Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen
verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber den beteiligten Staaten
aktiv zu werden?
Eine Beantwortung dieser Frage kann nur teilweise offen erfolgen. Die
Informationen hinsichtlich des Ursprungslandes der in Libyen aufgefundenen
Kriegswaffen sind noch unvollständig und wurden der Bundesregierung vertraulich
übermittelt. Bei Bekanntwerden der vertraulichen Informationen würden die
auswärtigen Beziehungen zum Ursprungsland, das sich auf die Vertraulichkeit
verlässt, belastet sowie die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung der
noch offenen Aspekte erheblich gefährdet. Auf die bei der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“, Antwort zu Frage 21, wird daher verwiesen.*
Zur Klärung des Ursprungs der Sturmgewehre G36 in Georgien wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 des Abgeordneten
Paul Schäfer (Köln) auf Bundestagsdrucksache 17/639 verwiesen. Die
Bundesregierung bemüht sich gegenüber der georgischen Regierung weiterhin um
Informationen. Die georgische Regierung hat der deutschen Botschaft in Tiflis im
Mai 2013 Erkenntnisse über angebliche weitere Funde von Sturmgewehren G36
zugeleitet, über die im Dezember 2012 in der Presse berichtet worden war.
Demzufolge handele es sich bei den fraglichen Waffen nicht um Produkte der Firma
Heckler & Koch, auch wenn sie diesen optisch ähneln würden. Die
Bundesregierung hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen.
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Länder, die deutsche
Rüstungsgüter (dies schließt solche Rüstungsgüter ein, die in
länderübergreifenden Koproduktionen hergestellt werden, wie die
Panzerabwehrrakete Milan) bezogen haben, diese an nichtstaatliche Akteure
weitergegeben haben (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, der
jeweiligen Stückzahl, des weitergebenden Landes, des nichtstaatlichen
Akteurs und der Jahre des ursprünglichen Exportes und der Weitergabe)?
Der Bundesregierung liegen keine über die in der Presse (z. B. the guardian vom
14. April 2011) zitierten Angaben hinausgehenden Informationen vor.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/1296 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber dem reexportierenden
Staat aktiv geworden?
Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen
verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber dem reexportierenden
Staat aktiv zu werden?
Da die ursprüngliche Ausfuhr der MILAN-Systeme nach Katar im Rahmen der
deutsch-französischen regierungsamtlichen Kooperation durch Frankreich
erfolgte und dementsprechend Deutschland nicht in die zugrunde liegenden
Vertragsbeziehungen eingebunden war, bestand für die Bundesregierung keine
Möglichkeit, auf Katar einzuwirken.
18. Welche Fälle von nicht genehmigten Exporten von Rüstungsgütern, die in
einem Drittland hergestellt wurden bzw. werden und einem deutschen
Reexportvorbehalt unterlagen bzw. unterliegen, sind der Bundesregierung
bekannt geworden (bitte unter Angabe der jeweils beteiligten Länder, der
Bezeichnung des Rüstungsgutes, der jeweiligen Stückzahl, des Jahres, in
dem der Reexportvorbehalt entstand, und des Jahres, in dem der nicht
genehmigte Export erfolgte)?
Soweit der Bundesregierung ungenehmigte Exportvorgänge von in Drittländern
hergestellten Rüstungsgütern, die mit einem deutschen Reexportvorbehalt
versehen waren, bekannt sind, ist eine offene Beantwortung mit Rücksicht auf die
auswärtigen Beziehungen zu den an diesen Vorgängen beteiligten Staaten nicht
möglich. Auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache „VS –Vertraulich“ wird daher
verwiesen.*
19. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber den beteiligten
Staaten, also dem herstellenden und dem beziehenden, aktiv geworden?
Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen
verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber den beteiligten Staaten
aktiv zu werden?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche Reexportvorhaben (Überschussmaterial, kommerzielle
Lieferungen, Güter aus Lizenzfertigungen), für die das jeweilige Drittland keine
Reexportgenehmigung einholte, von dem die Bundesregierung aber
Kenntnis erlangte, hat die Bundesregierung seit dem Jahr 1990 durch
Intervention verhindert?
Die Bundesregierung hat in keinem Fall vorab Kenntnis von Reexportvorhaben
erlangt, die ein Drittland ohne vorherige Einholung ihrer Zustimmung
durchführte. Daher war es der Bundesregierung nicht möglich, diese Reexporte durch
Intervention zu verhindern.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/129621. Welche Schritte zur Aufklärung des illegalen Auftauchens von G36-
Sturmgewehren der Firma Heckler & Koch in Libyen hat die
Bundesregierung seit Dezember 2011 (Antworten der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ausfuhren von Kleinwaffen und
Produktionsanlagen zur Herstellung von Kleinwaffen“ auf
Bundestagsdrucksache 17/7926 und auf die Schriftlichen Fragen 67 und 68 des
Abgeordneten Rainer Arnold, Bundestagsdrucksache 17/8279) unternommen, und
welche Ergebnisse hat sie dabei erzielt?
Eine Beantwortung dieser Frage kann aus den in der Antwort zu Frage 15
dargelegten Gründen nicht offen erfolgen. Auf die bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“ wird daher verwiesen.*
22. Welche Schritte zur Aufklärung des illegalen Auftauchens von G36-
Sturmgewehren der Firma Heckler & Koch in Georgien hat die
Bundesregierung seit August 2010 (siehe die Antworten der Bundesregierung auf
die Schriftlichen Fragen 35 und 36 des Abgeordneten Jan van Aken auf
Bundestagsdrucksache 17/2715) unternommen, und welche Ergebnisse
hat sie dabei erzielt?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
23. Sofern die Bundesregierung seit den jeweiligen Anfragen aus dem
Deutschen Bundestag, die in den Fragen 21 und 22 thematisiert werden, keine
weiteren Schritte unternommen hat, hat die Bundesregierung weiterhin
Interesse an der Aufklärung des illegalen Auftauchens der Gewehre in
Libyen und Georgien oder hat die Bundesregierung die
Aufklärungsbemühungen z. B. aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
24. Stellen aus Sicht der Bundesregierung angesichts von jährlich weit über
10 000 Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter Fälle, wie die in Georgien und Libyen, vertretbare Einzelfälle dar,
und wenn nein, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung sind dies äußerst seltene Vorkommnisse,
die von ihr scharf verurteilt werden. Sie stellen jedoch die Effektivität des
deutschen Exportkontrollsystems insgesamt nicht in Frage.
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Fällen der
illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern aus deutscher Produktion, wie
die genannten in Georgien und Libyen, in Bezug auf die Wirksamkeit des
deutschen Systems der vorgelagerten Endverbleibskontrolle, die den
Verbleib deutscher Rüstungsgüter nicht nach, sondern vor dem Export
überprüft?
Die Bundesregierung hat seit Jahrzehnten grundsätzlich gute Erfahrungen mit
den geltenden Regelungen zur Sicherung des Endverbleibs gemacht. Soweit in
wenigen Einzelfällen eine Umleitung bekannt geworden ist, verfolgt die
Bundesregierung entsprechende Hinweise mit Nachdruck. Bei erwiesenen Verstößen
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/1296 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegegen Endverbleibszusicherungen wird die Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für den betreffenden Empfänger grundsätzlich so lange ausgesetzt, bis der
Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter ungenehmigter Reexporte
ausgeräumt ist. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung
entspricht dem in Europa üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsystem
anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Durch die Ex-ante-Prüfung
wird von vornherein gesichert, dass Rüstungsgüter nicht an Empfänger geliefert
werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Güter umgeleitet werden. Wenn
Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden
Ausfuhranträge abgelehnt.
Die Bundesregierung prüft gleichwohl das gegenwärtige System der
Endverbleibskontrolle im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten, auch vor dem
Hintergrund entsprechender Diskussionen in einschlägigen internationalen Foren.
Die Bundesregierung prüft insbesondere, inwieweit Post-Shipment-Kontrollen
in den jeweiligen Empfängerländern in das deutsche Ausfuhrkontrollsystem
integriert werden können. Auch ein Exportkontrollsystem, das den Endverbleib
gelieferter Rüstungsgüter durch Endverbleibskontrollen nach erfolgter
Lieferung sicherzustellen versucht, ist jedoch nicht vollends gegen illegale
Umleitungsmaßnahmen geschützt. Es ermöglicht unter Umständen eine frühere
Aufdeckung solcher Aktivitäten und entsprechende Gegenmaßnahmen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]