Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/4714
16. Wahlperiode 19. 03. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto
Solms, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4478 –
Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf den Kapitalmarkt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung sieht in ihrem Referentenentwurf zur Reform der
Unternehmensteuern die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vor.
Die Abgeltungsteuer wird nicht nur zu Vereinfachungseffekten führen. Sie
dürfte auch Auswirkungen auf das Anlageverhalten der Investoren haben.
1. Welche Mitgliedstaaten der EU praktizieren bereits eine Abgeltungsteuer?
Folgende EU-Mitgliedstaaten praktizieren eine Abgeltungsteuer bei Zinsen
und/oder Dividenden: Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Irland,
Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Slowakei, Tschechien.
2. Werden in diesen Mitgliedstaaten sämtliche Kapitaleinkünfte gleich
besteuert, so wie es im Referentenentwurf der Bundesregierung für
Kapitaleinkünfte im Inland vorgesehen ist?
In den folgenden EU-Mitgliedstaaten mit Abgeltungsteuer werden (nahezu)
alle Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) gleich besteuert: Österreich, Polen
und Schweden.
Die übrigen Staaten erheben Abgeltungsteuern nur auf bestimmte Kapitalerträge
oder mit unterschiedlichen Steuersätzen, oftmals abhängig von Art oder Quelle
der Kapitaleinkünfte. Es existieren überwiegend komplizierte Mischsysteme,
d. h. dass nebeneinander Quellensteuern mit Anrechnungsmöglichkeit und
Quellensteuern mit finaler Abgeltungswirkung vorhanden sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. März 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/4714 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Werden in diesen Mitgliedstaaten Veräußerungsgewinne im
Privatvermögen mit der Abgeltungsteuer belastet, und falls ja, in welcher Höhe bzw.
unter Berücksichtigung von Freibeträgen, Freigrenzen oder der Haltedauer?
Unter der o. a. Prämisse, Abgeltungsteuer als Erhebungsform
„Quellensteuerabzug mit finaler Besteuerungswirkung“ von anderen Besteuerungsformen
abzugrenzen, sind in der EU lediglich bei folgenden Staaten Ansätze einer
Abgeltungsteuer für bestimmte Veräußerungsgewinne festzustellen:
Griechenland: 20-prozentige Abgeltungsteuer auf Veräußerungen von Anteilen
griechischer GmbHs („EPE“) oder Personengesellschaften
sowie Geschäftsveräußerungen im Ganzen; niedrigere
Sondersteuersätze für Veräußerungen unter Angehörigen.
Malta: Als Sonderregelung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf
von Anteilen einer maltesischen Investmentgesellschaft, die
mehr als 15 Prozent der Gesamtinvestitionen in ausländische
Wertpapiere investiert, wird eine endgültige Quellensteuer
i. H. v. 10 oder 15 Prozent erhoben. Auf Antrag des Empfängers
wird von der Quellenbesteuerung abgesehen; in diesem Fall ist
der Gewinn in der Steuererklärung anzugeben und unterliegt der
Einkommensteuer nach den allgemeinen Grundsätzen.
Rumänien: 1-prozentige Abgeltungsteuer bei Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften; Abgeltungswirkung tritt nur ein, wenn
die Anteile mindestens ein Jahr gehalten wurden; ansonsten
Anrechnung.
Daneben wenden viele Staaten besondere Steuersätze auf
Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder einer besonderen
Steuerfestsetzung („Capital Gains Tax“) an. Diese Erträge werden dann nicht in
die Gesamtbemessungsgrundlage der Einkommensteuer (mit progressiven
Tarifen) einbezogen, sondern für die Besteuerung separat betrachtet und häufig mit
Proportionaltarifen besteuert.
Eine aktuelle Übersicht über die Besteuerung von Gewinnen aus der
Veräußerung privat gehaltener Kapitalbeteiligungen an börsennotierten Unternehmen
ist als Anlage 1 beigefügt.
4. Welche dieser Mitgliedstaaten sehen ein Veranlagungswahlrecht für
Anleger vor?
Folgende EU-Mitgliedstaaten mit Abgeltungsteuer sehen ein
Veranlagungswahlrecht für Anleger vor: Belgien, Litauen, Malta, Österreich, Portugal,
Slowakei.
5. Wie hoch sind in den Mitgliedstaaten der Satz der Abgeltungsteuer und der
Spitzensteuersatz der Einkommensteuer?
In der folgenden Auflistung sind die aktuellen Abgeltungsteuersätze den
Einkommensteuerspitzensätzen 2007 gegenübergestellt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/47146. Hält die Bundesregierung den geplanten Abgeltungsteuersatz von 25
Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für international
wettbewerbsfähig?
Durch die Einführung einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für alle privaten Kapitaleinkünfte verbessert
Deutschland seine internationale Wettbewerbsfähigkeit auf diesem Gebiet
erheblich.
7. Wie wird sich die Gesamtbelastung von Dividenden nach Einführung der
Abgeltungsteuer entwickeln?
Bislang beträgt die steuerliche Gesamtbelastung bei Dividenden im
Spitzensteuersatz von 45 Prozent: 53,21 Prozent, bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent:
46,74 Prozent und im Eingangssteuersatz von 15 Prozent: 43,50 Prozent. Bei der
zukünftigen steuerlichen Gesamtbelastung nach der Unternehmensteuerreform
ist zwischen privat und betrieblich erzielten Dividenden zu unterscheiden:
● Der Gesetzentwurf sieht für Dividenden im Betriebsvermögen eines
Personenunternehmens eine 40-prozentige Steuerfreistellung und die Anwendung
des progressiven Einkommensteuertarifs vor. Daraus ergibt sich ab dem Jahr
2009 eine Gesamtbelastung im Spitzensteuersatz von 49,82 Prozent, bei
Staat Abgeltungsteuersätze Einkommensteuerspitzensatz des Zentralstaats
sowie der Gebietskörperschaften
einschließlich sonstiger Zuschläge
Belgien 15; 25 53,5
Bulgarien 7; 20 24
Finnland 28 50,4
Griechenland 10; 20 40
Irland 20 41
Italien 12,5; 27 44,15
Litauen 15 27
Luxemburg 10; 20 38,95
Malta 10; 15 35
Österreich 25 50
Polen 19 40
Portugal 8; 15; 16; 20; 25 42
Rumänien 1; 16 16
Schweden 30 56,6
Slowakei 19 19
Tschechien 15 32
Drucksache 16/4714 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeeinem Grenzsteuersatz von 25 Prozent: 40,93 Prozent und im
Eingangssteuersatz 36,49 Prozent.
● Bei Dividenden des Privatvermögens ist der Abgeltungsteuersatz von 25
Prozent auf den vollen Bruttoertrag anzuwenden. Abweichend hiervon erfolgt
auf Antrag eine Veranlagung mit dem persönlichen Einkommensteuertarif,
wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Hierdurch ergibt sich eine
steuerliche Gesamtbelastung von 48,34 Prozent; im Rahmen einer
Wahlveranlagung unter Anwendung des Eingangssteuersatzes beträgt die
Gesamtbelastung 40,93 Prozent.
Alle Angaben beziehen sich auf eine Steuerbelastung einschließlich
Solidaritätszuschlag.
8. Welche Veränderungen ergeben sich durch die Abgeltungsteuer für
Investmentfonds?
Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge eines Investmentanteils
unterliegen beim Privatanleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von
25 Prozent. Das Halbeinkünfteverfahren ist auf diesen Personenkreis nicht
mehr anzuwenden. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren sind zukünftig für den Privatanleger nicht mehr steuerfrei. Für vor
dem 1. Januar 2009 angeschaffte Investmentanteile gilt für
Veräußerungsgewinne von Privatanlegern weiterhin die Jahresfrist und die Versteuerung zum
persönlichen Einkommensteuersatz. Gewinne aus der Veräußerung später
angeschaffter Investmentanteile unterliegen bei Privatanlegern unabhängig von der
Haltedauer grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent.
9. Plant die Bundesregierung, Anlagen in Investmentfonds, bei denen der
Anleger mindestens zwölf Jahre eingezahlt hat und bei Auszahlung älter
als 60 Jahre ist, mit dem halben Abgeltungsteuersatz von 12,5 Prozent zu
belegen?
Nein.
10. Wie soll der Wertzuwachs bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
künftig besteuert werden, wenn der Anleger mindestens zwölf Jahre
eingezahlt hat und bei Auszahlung älter als 60 Jahre ist?
An den wesentlichen Grundzügen der Besteuerung von fondsgebundenen
Versicherungsverträgen ändert sich durch die beabsichtigte Einführung einer
Abgeltungsteuer nichts. Das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet
zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004
(„Altverträge“) und solchen, die danach abgeschlossen wurden („Neuverträge“). Bei
Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen
Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an
bestimmte Voraussetzungen (insbes. Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 Prozent
Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort. Bei Neuverträgen ist als
steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie
entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des
60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach
Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Diese
Besteuerungsregelungen gelten in gleicher Weise für fondsgebundene wie für
konventionelle Lebensversicherungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass
Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unter-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4714schiedsbetrags vorliegen, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25
Prozent fallen. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den
Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven
Einkommensteuertarifs. Die Ausnahme ist zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs – bei Anwendung des
Abgeltungsteuersatzes – bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,5
Prozent besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine
steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen
Anlageprodukten erfolgen.
11. Wie wird der Wertzuwachs von fondsgebundenen sog. Riester-Renten
sowie fondsgebundenen sog. Rürup-Renten steuerlich behandelt?
Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen
(„Riester-Rente“), die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden nach
geltendem Recht in der Auszahlungsphase in vollem Umfang nachgelagert
besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG); es wird der individuelle Steuersatz angewendet.
Insoweit wird nicht danach differenziert, ob die entsprechenden Leistungen auf
Zulagen, Eigenbeiträgen, Zinsen, Dividenden, Erträge oder Wertzuwächsen
beruhen. Dementsprechend erfolgt während der Ansparphase keine steuerliche
Erfassung von Wertsteigerungen.
Leistungen aus fondsgebundenen Altersvorsorgeprodukten im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (sog. Rürup-Rente) werden nach geltendem
Recht in der Auszahlungsphase unter Berücksichtigung eines vom Zeitpunkt
des Rentenbeginns abhängigen steuerfreien Anteils nachgelagert besteuert (§ 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Auch insoweit erfolgt
keine Differenzierung danach, ob die entsprechenden Leistungen auf Zinsen,
Dividenden, Erträge oder Wertzuwächsen beruhen. Während der Ansparphase
erfolgt ebenfalls keine Besteuerung von Wertsteigerungen.
Hinsichtlich der Besteuerung der oben genannten Leistungen treten durch die
geplante Abgeltungsteuer keine Änderungen ein.
12. Wie wird der Wertzuwachs von fondsgebundenen Produkten bzw.
Aktienanlagen bei den verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen
Altersvorsorge besteuert?
Die Besteuerung der sich aus einer betrieblichen Altersversorgung ergebenden
Leistungen ist abhängig vom gewählten Durchführungsweg
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage) und
der steuerlichen Behandlung der geleisteten Beiträge. Bei der Besteuerung wird
insoweit nicht danach differenziert, ob die entsprechende Leistung auf
Wertzuwächsen oder anderen Grundlagen beruht.
Hinsichtlich der Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung treten durch die geplante Abgeltungsteuer keine Änderungen ein.
13. Wie soll der Wertzuwachs der Anteile an offenen Immobilienfonds
besteuert werden?
Ein bloßer Wertzuwachs eines Anteils an einem Offenen Immobilienfonds wird
als solcher nicht besteuert. Für Gewinne aus der Veräußerung eines solchen
Anteils durch einen Privatanleger sieht der Regierungsentwurf keine
Sonderregelungen vor. Es gelten daher die Ausführungen zu diesem Punkt bei Frage 8.
Drucksache 16/4714 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch die Besteuerung des
Wertzuwachses das langfristige Sparen in Aktien bzw. Aktienfonds an
Attraktivität verliert?
Bisher bleiben private Veräußerungsgewinne von Aktien steuerfrei, sofern sich
die Aktien länger als ein Jahr im Besitz des Halters befinden. Damit bleibt bei
langfristigem Engagement der kumulierte Wertzuwachs bei Veräußerungen
steuerfrei. Dies wurde auch genutzt, um Gewinne steuerfrei aus dem
unternehmerischen in den privaten Bereich zu verlagern. In Zukunft unterliegen alle
Kapitalerträge dem gleichen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Steuergestaltungen
und Marktverzerrungen werden dadurch bereinigt.
Der Abbau der bisherigen Begünstigung von Veräußerungsgewinnen kann dazu
führen, dass Aktienbesitzer in Zukunft höhere Dividenden erhalten, weil nicht
mehr so häufig Anteilsveräußerungen erfolgen und die Beteiligungen damit
länger gehalten werden.
Von der Unternehmensteuerreform insgesamt profitieren Kapitalgesellschaften
durch massive Senkungen des Körperschaftsteuersatzes und der effektiven
Steuerlast. Dadurch steigt bei Aktiengesellschaften der Gewinn, der für
Ausschüttungen zur Verfügung steht. Ein Aktienengagement kann damit auch aus
Sicht der privaten Anleger durch die Unternehmensteuerreform weiterhin
attraktiv bleiben.
15. Welche Marktveränderungen erwartet die Bundesregierung für die
einzelnen Anlageformen durch die Abgeltungsteuer?
Die Bundesregierung macht keine Vorhersagen zu Marktreaktionen nach
Einführung der Abgeltungsteuer. Bei Anlageentscheidungen spielt eine Vielzahl
von Kriterien eine Rolle. Dazu gehören neben individueller Risikoneigung
insbesondere auch das Zinsniveau oder beispielsweise Wachstumserwartungen.
Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbeziehung aller Kapitalerträge in
die Abgeltungsteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung dar.
Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.
16. Welche Änderungen ergeben sich für Venture Capital bzw. Private Equity
Fonds, und wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung deren
Rendite nach Einführung der Abgeltungsteuer entwickeln?
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer soll eine moderne Besteuerung
privater Kapitaleinkommen erreicht werden. Die genannten Fonds sind damit nicht
unmittelbar betroffen. Die Rendite der von Venture Capital bzw. Private Equity
Fonds getätigten Investitionen ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig,
sodass isolierte Aussagen zum Einfluss der Abgeltungsteuer nicht möglich
sind.
17. In welcher Höhe halten inländische Unternehmen und Privatpersonen
finanzielle Auslandsforderungen (ohne Direktinvestitionen und Handelskredite)?
18. Wie hat sich die Höhe dieser Forderungen seit dem Jahr 1998 entwickelt?
Die Fragen 17 und 18 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Angaben
sind der beigefügten Grafik, die auf Basis der Bundesbankstatistik erstellt
wurde, zu entnehmen.
19. Rechnet die Bundesregierung damit, dass infolge der Abgeltungsteuer
Kapital nach Deutschland zurückgebracht wird?
In den Annahmen der Bundesregierung zu den finanziellen Auswirkungen der
Unternehmensteuerreform wird ein evtl. Rückfluss von Kapital aus dem
Ausland nach Deutschland nicht berücksichtigt, da entsprechende Schätzungen mit
Unsicherheiten behaftet wären. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass Kapital
aus dem Ausland zurückfließt. Sehr wahrscheinlich ist, dass nach Einführung
der Abgeltungsteuer weniger Kapital aus Deutschland abfließt.
20. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem Kontenabruf nach § 93b der
Abgabenordnung bzw. § 24c des Kreditwesengesetzes nach Einführung
der Abgeltungsteuer zu?
Im Zuge der Einführung einer Abgeltungsteuer auf private Zinsen und private
Veräußerungsgewinne sollen die Befugnisse der Finanzbehörden zur
Durchführung von Kontenabrufen für steuerliche Zwecke nach § 93 Abs. 7 der
Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) ab 1. Januar
2009 auf die Fälle beschränkt werden, in denen auch nach Einführung der
Abgeltungsteuer noch die Erforderlichkeit besteht, Konten und Depots eines
Steuerpflichtigen zu ermitteln, um eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der
Steuern gewährleisten zu können.
21. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung das Aufkommen
der Einkommensteuer auf Kapitalerträge in den nächsten Jahren
entwickeln?
Hierzu liegen keine entsprechend differenzierten Schätzungen vor.
Auslandsforderungen ohne Handelskredite und Direktinvestitionen (Mrd. €)
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Drucksache 16/4714 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode22. Welches Steueraufkommen erwartet die Bundesregierung dabei durch die
Besteuerung von Wertzuwächsen?
Hierzu liegen keine entsprechend differenzierten Schätzungen vor.
23. Hat die Bundesregierung Angaben darüber, wie sich dieses Aufkommen
in Österreich seit Einführung der Abgeltungsteuer entwickelt hat?
Im Jahr der Einführung der Abgeltungsteuer stieg in Österreich das
Aufkommen der Kapitalertragsteuer auf Zinsen um ca. 46 Prozent von 825 Mio. Euro
(in 1992) auf 1 208 Mio. Euro (1993).
Die Gesamteinnahmen der österreichischen Einkommensteuer stiegen um ca.
0,6 Prozent (1992: 17 773 Mio. Euro; 1993: 17 882 Mio. Euro).
Eine Übersicht der Einkommensteuerentwicklung Österreichs ist als Anlage 2
beigefügt.
24. Welche zusätzlichen Erhebungskosten erwartet die Bundesregierung
durch die Besteuerung von Wertzuwächsen auf der Ebene der
Finanzverwaltung sowie der Ebene der Banken und Investmentgesellschaften?
Durch die Abschaffung der Spekulationsfristen werden künftig in § 20 Abs. 2
EStG bestimmte Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterworfen. Dies wird
zu zusätzlichen Erhebungskosten bei Banken und Investmentgesellschaften
führen, die allerdings als nicht signifikant eingeschätzt werden, da sich das
Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bereits seit langem in der Praxis bewährt
hat und nun dessen Anwendungsbereich lediglich ausgeweitet wird.
Gleichzeitig kommt es durch den vorgesehenen Wegfall der Verpflichtung zur
Ausstellung von Jahresbescheinigungen (§ 24c EStG) zu einer erheblichen
Reduzierung von Bürokratiekosten bei den Kreditinstituten. Mit der Besteuerung von
Wertzuwächsen dürften auch zusätzliche Vollzugskosten bei den
Finanzbehörden verbunden sein, die allerdings ebenfalls als geringfügig eingeschätzt
werden. Ihr Volumen hängt zudem von dem künftigen Ausmaß des zum jetzigen
Zeitpunkt nicht einschätzbaren Anlegerverhaltens maßgeblich ab.
25. Plant die Bundesregierung für Investoren, die in die Früh- und
Wagnisfinanzierung von Unternehmen investieren, eine Ausnahme von der
Abgeltungsteuer?
Die Bundesregierung plant keine derartige Sonderregelung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4714 IZ Steuern März 2007
Einkommensbesteuerung privater Gewinne aus der
Veräußerung von börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften 2007
Besteuerung
EU-Staaten
Steuerpflicht der
Veräußerung börsennotierter
Anteile Spekulationsgewinne
Wesentliche
Beteiligungen Sonstige Bemerkungen
Belgien
Steuerfrei; Ausnahmen:
Spekulationsgewinne und
Gewinne aus
wesentlichen Beteiligungen
keine gesetzliche
Spekulationsfrist
(Festlegung durch
Rechtsprechung); 33 %
Sondersteuersatz,
zzgl. Zuschlag
Kommunalsteuern
über 25 %;
16,5 % Steuersatz,
zzgl. Zuschlag
Kommunalsteuern
-
Bulgarien
Steuerfrei; Ausnahme:
Spekulationsgewinne bei
nicht in Bulgarien
börsennotierten Anteilen
nicht in Bulgarien
börsennotierte Anteile
mit Besitzdauer unter
1 Jahr:
Proportionaltarif 16 %
- -
Dänemark Steuerpflichtig - - 28 % auf Gewinne bis 45.500 DKK, darüber 43 %
Estland Steuerpflichtig - - 22 % Proportionaltarif
Finnland Steuerpflichtig - -
28 %; statt der tatsächlichen
Anschaffungskosten werden
20 % des
Veräußerungserlöses als Pauschalabzug (40 %
bei Besitzdauer ab 10 Jahre)
gewährt; Freigrenze 5.000 €
Frankreich Steuerpflichtig - -
27 % Sondersteuersatz,
einschl. Zuschlag
Sozialsteuer; Freigrenze von 20.000 €
der
Gesamtveräußerungserlöse; Bemessungsgrundlage
verringert sich ab 5 Jahre
Haltedauer um jährlich ein
Drittel; Sonderregelung für
Anteile an neuen innovativen
Gesellschaften
Griechenland
Steuerfrei; Ausnahmen:
Gewinne aus Anteilen an
nicht börsengehandelten
AG sowie Gewinne aus
Anteilen an GmbH und
Personengesellschaften
- -
Proportionalsatz 20 % auf
Gewinne aus Anteilen an
GmbH und
Personengesellschaften; 5 % auf Gewinne
aus Anteilen an nicht
börsengehandelten AG;
Sondersätze sofern Übertragungen
unter Angehörigen
Irland Steuerpflichtig - -
Wird neben der
Einkommensteuer als eigene Steuerart
„Capital Gains Tax“ erhoben;
20 % Proportionaltarif;
Freibetrag von 1.270 €
Anlage 1
Drucksache 16/4714 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBesteuerung
EU-Staaten
Steuerpflicht der
Veräußerung börsennotierter
Anteile Spekulationsgewinne
Wesentliche
Beteiligungen Bemerkung
Italien Steuerpflichtig -
a) bei
börsengehandelten Anteilen über
2 % der Stimmrechte
oder ab 5 %: 60 %
steuerbefreit und
40 % als sonstiges
Einkommen;
individueller Steuersatz;
b) bei nicht
börsengehandelten Anteilen
mit mehr als 20 %
der Stimmrechte
oder ab 25 %: 60 %
steuerfrei, 40 % als
sonstiges
Einkommen; individueller
Steuersatz
12,5 % Sondersteuersatz
Lettland Steuerfrei - - -
Litauen Steuerpflichtig - -
15 % Proportionaltarif;
Ausnahme: steuerfrei bei
Besitzdauer über 1 Jahr und
Beteiligung weniger als 10 %
innerhalb von 3 Jahren vor
Veräußerung
Luxemburg Steuerpflichtig
Besitzdauer unter 6
Monaten; Freibetrag
von 50.000 € bis 2007;
ab 2008 gilt der
normale
Einkommensteuertarif und Freigrenze
unter 500 €
über 10 %;
Freibetrag von 50.000 €
und halber
persönlicher
Durchschnittsteuersatz
-
Malta
Steuerpflichtig;
Ausnahme: in Malta
börsennotierte Anteile sind steuerfrei
- -
35 % Spitzensteuersatz;
10 % oder 15 %
Sondersteuersatz für
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von
Anteilen bestimmter
maltesischen
Investmentgesellschaften
Niederlande
Steuerfrei; Ausnahme:
Gewinne aus
wesentlichen Beteiligungen
- ab 5 %: 25 % Pro-portionaltarif in Box 2
1,2 % Sollertragsbesteuerung
des Reinvermögens in Box 3
Österreich Steuerfrei
Besitzdauer unter
1 Jahr; Freigrenze
440 € ; über
Freigrenze: individueller
Steuersatz
ab 1 %; halber
persönlicher Steuersatz
sofern Besitzdauer
über 1 Jahr
-
Polen Steuerpflichtig - - 19 % Proportionaltarif
Portugal Steuerfrei; Ausnahme:
Spekulationsgewinne
Besitzdauer unter 1
Jahr; 10 %
Proportionaltarif
- Sonderregelungen für Grund-stücksgesellschaften
Besteuerung
EU-Staaten
Steuerpflicht der
Veräußerung börsennotierter
Anteile Spekulationsgewinne
Wesentliche
Beteiligungen Bemerkung
Rumänien Steuerpflichtig
Besitzdauer unter 1
Jahr; 16 %
Proportionaltarif
- Besitzdauer über 1 Jahr; 1 % Proportionaltarif
Schweden Steuerpflichtig - -
30 % Proportionaltarif; bei
börsennotierten Anteilen kann
statt der tatsächlichen
Anschaffungskosten pauschal
20 % des
Veräußerungserlöses abgezogen werden;
Sonderregelung für bestimmte
Aktiengesellschaften
Slowakei Steuerpflichtig - - 19 % Proportionaltarif; Freibe-trag von 23.650 SKK
Slowenien Steuerpflichtig - -
20 % Proportionaltarif;
Steuersatz ermäßigt sich je nach
Eigentumsdauer:
bis 5 Jahre: 20 %,
5 bis 9 Jahre: 15 %,
10 bis 14 Jahre: 10 %,
15 bis 19 Jahre: 5 %,
20 Jahre und mehr: 0 %.
Spanien Steuerpflichtig - - 18 % Proportionalsatz
Tschechien Steuerfrei; Ausnahme:
Spekulationsgewinne
Besitzdauer unter 6
Monaten bzw. unter 5
Jahre bei Anteilen an
Handelsgesellschaften; individueller
Steuersatz
- -
Ungarn Steuerpflichtig - -
25 % Sondersteuersatz; 20 %
Sondersteuersatz für
börsengehandelte Anteile in EU- und
OECD-Mitgliedstaat
Vereinigtes
Königreich
Steuerpflichtig -
für bestimmte Anteile
(„business assets“)
ab 5 % der
Stimmrechte verringert sich
die
Bemessungsgrundlage je nach
Besitzdauer (nach 1
Jahr sind 50 %
steuerpflichtig, nach 2
und mehr Jahren
sind 25 %
steuerpflichtig)
Wird neben der
Einkommensteuer als eigene Steuerart
„Capital Gains Tax“ erhoben;
40 % Spitzensteuersatz;
Freibetrag von 8.800 £
(2006/07); für bestimmte
Anteile („non-business
assets“) verringert sich die
Bemessungsgrundlage je nach
Besitzdauer. Bei Besitzdauer
bis zu 2 Jahren werden
100 % angesetzt, bei
Besitzdauer von mehr als 2 Jahren
wird nur ein Teil des Gewinns
angesetzt (95 % im 3. Jahr,
fallend auf 80 % im 6. Jahr
und weiteren Jahren).
Zypern Steuerfrei - - Sonderregelungen für Grund-stücksgesellschaften
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ffsetdruckerei, B
essem
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e 83–91, 12103 B
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undesanzeiger
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erlagsgesellschaftm
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sterdam
er
S
tr.192,50735
K
öln,Telefon
(02
21)
97
66
83
40,Telefax
(02
21)
97
66
83
44
IS
S
N
0722-8333
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Einkommensteuer 14.147 16.010 17.773 17.882 16.402 17.870 20.243 22.318 23.576 23.486 23.852 28.780 26.860 26.687 27.149 26.823
davon:
veranlagte Einkommensteuer 2.456 2.599 2.686 2.376 2.296 2.180 2.696 2.821 3.014 2.896 2.817 3.987 3.126 2.677 2.819 2.538
Körperschaftsteuer 1.002 1.116 1.525 1.353 1.536 2.041 3.053 3.397 3.787 3.247 3.865 6.235 4.559 4.332 4.470 4.418
Lohnsteuer 7.666 8.856 9.758 10.119 9.794 10.917 11.663 13.312 14.073 14.753 14.468 15.672 16.219 16.944 17.119 16.932
Kapitalertragsteuer 155 205 256 237 304 296 359 361 390 444 472 432 461 484 566 792
Kapitalertragsteuer auf Zinsen 522 698 825 1.208 1.435 1.515 1.657 1.666 1.549 1.388 1.474 1.616 1.663 1.410 1.318 1.281
Quelle: Österreichische Nationalbank unter Berufung auf BMF (Österreich).
Jahresdaten bis 2004: Bundesrechnungsabschluss, 2005: vorläufiger Gebarungserfolg
Abgabenerfolg des Bundes
in Mio EUR
A
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la
g
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