[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1439
18. Wahlperiode 19.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1179 –
Europäische Ermittlungsanordnung für grenzüberschreitende polizeiliche
und juristische Zwangsmaßnahmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Februar 2014 hat das EU-Parlament eine weitreichende Richtlinie über die
„Europäische Ermittlungsanordnung“ (EEA) beschlossen, um die
Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen
(Sitzung am 27. Februar 2014 in Straßburg). Der Erlass der Richtlinie war 2009 im
Fünfjahresplan „Stockholmer Programm“ festgeschrieben worden.
Vorausgegangen war ein erstaunlich kurzes Verfahren: Nach informellen Gesprächen
des Rates, des Parlaments und der Kommission wurde in erster Lesung eine
Einigung erzielt. Nun muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter seine
formale Zustimmung geben. Wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird
die EEA dann vom Ministerrat gebilligt. Danach haben die Mitgliedstaaten drei
Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Im Gegensatz zu Irland und
Dänemark will sich auch Großbritannien anschließen.
Der Gesetzentwurf der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ (2010/0817
(COD)) regelt die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen.
Definiert wird die Umsetzung einer polizeilichen oder justiziellen Maßnahme
eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung in einem anderen
Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“). Ziel ist die Erlangung von Beweisen in
einem Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen müssen „unverzüglich“,
spätestens aber 90 Tage nach Erlass umgesetzt werden.
Dabei kann es einerseits darum gehen, gegen eine verdächtige oder
beschuldigte Person Repressalien zu verhängen. Andererseits können aber auch
Justizbehörden angewiesen werden, bereits erlangte Beweismittel herauszugeben.
Geregelt wird aber auch die „zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen“,
die Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz oder die Nutzung des
Europäischen Haftbefehls, um Personen (auch zeitweise) an Gerichte zu
überstellen.
Eine EEA soll zunächst im „Anordnungsstaat“ von einer Justizbehörde, einem
Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert werden.
Sofern die Maßnahme im „Vollstreckungsstaat“ eine richterliche Genehmi-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 16. Mai 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1439 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegung erfordert, muss diese ebenfalls eingeholt werden. Die anordnende
Behörde soll eine Beschreibung der strafbaren Handlung sowie die „anwendbaren
Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats“ vorlegen.
Die ausführende „Vollstreckungsbehörde“ muss eine an sie übermittelte EEA
nun „ohne jede weitere Formalität“ anerkennen. Ihre Umsetzung muss unter
denselben Modalitäten erfolgen, „als wäre die betreffende
Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden“. Eine
EEA kann aber zurückgewiesen werden, wenn bei den betroffenen Personen
„Immunitäten oder Vorrechte bestehen“. Auch wenn die „Pressefreiheit und die
Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“ tangiert sind, darf
abgelehnt werden. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung von „nationalen
Sicherheitsinteressen“ oder wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten
herausgegeben werden müssten.
Die Richtlinie enthält auch Angaben zur Übernahme anfallender Kosten. Diese
müssen in der Regel vom „Vollstreckungsstaat“ übernommen werden.
Lediglich wenn dieser erklärt, dass die Ausgaben „außergewöhnlich hoch“ seien,
kann nachverhandelt werden. Kosten würden dann geteilt oder die jeweilige
EEA entsprechend geändert.
Zu den in der EEA geregelten Zwangsmaßnahmen gehört die Überwachung
der Telekommunikation sowie die Verarbeitung von Verkehrs- und
Standortdaten. Als „Vollstreckungsmethode“ kann die anordnende Behörde zwischen
„unmittelbare Weiterleitung „ oder „Aufzeichnung und anschließende
Weiterleitung“ wählen. Es darf auch „eine Transkription, eine Dekodierung oder eine
Entschlüsselung“ der Aufzeichnung angefragt werden. Hier greift die einzige
Ausnahme zur Kostenregelung: Der anordnende Staat soll selbst dafür zahlen.
Auch die Ausspähung von Finanztransaktionen ist in der EEA geregelt. Nun
können Daten bei einer „Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des
Bankensektors“ grenzüberschreitend abgefragt werden. Diese Finanzabfrage sei
laut der Richtlinie „weit auszulegen“. Nicht nur verdächtige oder beschuldigte
Personen dürfen ausgeforscht werden, sondern „alle anderen Personen“, sofern
die zuständigen Behörden etwaige Informationen „für notwendig erachten“.
Eine EEA kann die Mitteilung sämtlicher „Überweisungs- und
Empfängerkonten“ beinhalten. Jeder Mitgliedstaat soll „die erforderlichen Maßnahmen“
ergreifen, damit die Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte
nicht davon in Kenntnis setzen“.
In Artikel 29 der Richtlinie ist die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten
Ermittlungen geregelt. Ein „Vollstreckungsstaat“ kann veranlasst werden,
Polizeiangehörige mit falschen Papieren für die Erlangung von Beweisen
einzusetzen. Großbritannien und Deutschland hatten im Vorfeld eine Eingabe
gemacht, dass die EEA den Einsatz von Beamten unter „falscher Identität“
ausspart (vergleiche die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 17/7279). Im Ergebnis konnten sich die Länder nicht komplett
durchsetzen. Jedoch sind die Versagungsgründe für verdeckte Ermittlungen
nun großzügiger ausgelegt als bei den übrigen Maßnahmen. Die Entscheidung
soll „unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und
Verfahren“ im Einzelfall getroffen werden. Wenn „keine Einigung“ über die
Ausgestaltung erzielt werden kann, darf der „Vollstreckungsstaat“ ablehnen.
Damit kann Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn
deutsche Ermittlerinnen und Ermittler, die mit falschen Papieren auftreten, in
dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen
müssten.
Es ist fraglich, ob die EEA auch mehr Rechtssicherheit bei polizeilichem
Fehlverhalten gewährt. Hierzu heißt es, dass Beamte des Anordnungsstaats bei der
Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats diesen gleichgestellt
sind. Dies gilt im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Sinne. Das sollte
eigentlich selbstverständlich sein, kann mitunter aber nicht eingefordert
werden. Im Falle der Spitzelaktivitäten des britischen Expolizisten Mark Kennedy
in Deutschland ist nach wie vor unklar, in wessen Auftrag er jahrelang in Berlin
tätig war. Sowohl die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-
Württemberg als auch das Bundeskriminalamt haben dem Abgeordneten Andrej
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1439Hunko hierzu keine Auskunft geben können. Zwei Nachfragen beim britischen
Home Office wurden mit dem Hinweis beantwortet, das deutsche
Bundesministerium des Innern habe hierzu bereits alle Details geliefert. Dies ist aber
nicht der Fall. So kann nicht untersucht werden, ob Mark Kennedy wie in
Großbritannien sexuelle Beziehungen mit Zielpersonen unterhielt. Im
Gegensatz zu Großbritannien ist dies in Deutschland rechtswidrig. Während in
Großbritannien Klagen auf Schadensersatz verhandelt werden, ist dies deutschen
Betroffenen vor britischen Gerichten verwehrt.
1. Welche Erwartungen setzen die Bundesregierung und ihre
Ermittlungsbehörden in eine „Europäische Ermittlungsanordnung“?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: EEA) dazu beitragen wird, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der
grenzüberschreitenden Beweisgewinnung weiter zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Die Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in diesem Bereich
werden insbesondere durch die Regelung von klaren Voraussetzungen und von
Zurückweisungsgründen sowie durch die künftige Nutzung von Formularen
vereinheitlicht und auch transparenter gestaltet. Die beteiligten Behörden sind
gehalten, innerhalb bestimmter Fristen zu agieren und bei Unklarheiten
miteinander zu kommunizieren. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt wird sich
auch zugunsten von Personen auswirken, die Beschuldigte eines Strafverfahrens
sind. Entlastende Beweise könnten künftig zügiger grenzüberschreitend erlangt
werden, wodurch sich die Dauer eines persönlich belastenden Strafverfahrens
insgesamt verkürzen lässt.
2. Inwieweit hält die Bundesregierung die Richtlinie zur „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar?
a) Wie begründet die Bundesregierung diese Position?
Die Bundesregierung hält die EEA mit europarechtlichen Vorgaben für
vereinbar. Rechtsgrundlage für die Richtlinie bildet Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 1
Absatz 4 EEA stellt ausdrücklich klar, dass die Richtlinie zur Wahrung der
europäischen Grundrechte und der Rechtsgrundsätze aus Artikel 6 des Vertrags
über die Europäische Union (EUV) einschließlich der Verteidigerechte
verpflichtet. Hierauf wird in der Regelung zu den Zurückweisungsgründen gleich
doppelt Bezug genommen, nämlich im Chapeau von Artikel 11 Absatz 1 EEA
sowie in dem Zurückweisungsgrund aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f EEA.
b) Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine „Europäische
Ermittlungsanordnung“ für notwendig (bitte etwaige Defizite kurz
erläutern)?
Die Bundesrepublik Deutschland gehört nicht zu den Initiatoren der EEA. Die
Bundesregierung hatte mit der seinerzeitigen Entscheidung, die EEA nicht als
Mit-Initiator zu unterstützen, zum Ausdruck gebracht, die EEA nicht für
zwingend notwendig zu erachten, zumal der ursprüngliche Richtlinienentwurf aus
Sicht der Bundesregierung Kritikpunkte aufwies, beispielsweise mit Blick auf
die mangelnde Reichweite der Zurückweisungsgründe. Diese inhaltlichen
Kritikpunkte konnten im Laufe der Verhandlungen zur EEA jedoch
zufriedenstellend behoben werden, so dass die Bundesregierung nach Unterrichtung des
Deutschen Bundestages den Richtlinientext schließlich mittragen konnte. Zu
den Vorteilen für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der grenzüber-
Drucksache 18/1439 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschreitenden Beweisgewinnung, die die EEA erwartungsgemäß mit sich bringen
wird, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Grenzen legt der europäische Rechtsrahmen nach Auffassung der
Bundesregierung fest, damit der Schutz der Privatsphäre sowie die Achtung
der Rechte, Freiheiten und Garantien gewährleistet sind?
Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen.
4. Wie wird sich die Bundesregierung im Ausschuss der Ständigen Vertreter
und im Ministerrat zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“
positionieren?
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den im Trilog ausgehandelten Text
der EEA am 12. März 2014, der Rat hat den Text am 14. März 2014
angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Annahme der EEA in beiden
Gremien zugestimmt.
5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf für eine
„Europäische Ermittlungsanordnung“ vorzulegen?
Die EEA wurde am 1. Mai 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union
verkündet. Nach Verkündung haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit zur
innerstaatlichen Umsetzung. Die Bundesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf der
Umsetzungsfrist einen Gesetzentwurf vorlegen.
a) Wo soll dieser diskutiert und erstellt werden?
Der Gesetzentwurf wird im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erstellt und im Rahmen der üblichen Verfahren diskutiert, die eine
Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung ebenso umfassen wie die Beratungen
im förmlichen Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat und im Deutschen
Bundestag.
b) Was sollen nach derzeitigem Stand die Eckpunkte einer „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ sein?
Die Arbeiten an einem Gesetz zur Umsetzung der EEA haben noch nicht
begonnen. Eckpunkte des Umsetzungsgesetzes stehen deshalb noch nicht fest. Welche
europarechtlichen Vorgaben der EEA einer nationalen Umsetzung bedürfen,
bleibt im Zuge der Umsetzungsarbeiten zu prüfen.
c) Bei welchen Straftaten soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung“
greifen?
Der Anwendungsbereich der EEA ist – entsprechend den bisherigen
Instrumenten der Rechtshilfe oder der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit
im Bereich der sogenannten sonstigen Rechtshilfe – nicht auf bestimmte
Straftaten beschränkt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1439 6. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung zum
Rechtsschutz der Betroffenen und zu den Unterrichtungspflichten geboten?
Diese Fragen werden im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu
prüfen sein. Sie lassen sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu
Frage 5b wird Bezug genommen.
7. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden auch ohne eine „Europäische
Ermittlungsanordnung“ die in ihr geregelten Zwangsmaßnahmen bislang
angeordnet bzw. erbeten?
Die justizielle Rechtshilfe unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung richtet sich bislang vor
allem nach dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und
seinem Zusatzprotokoll sowie nach dem Europäischen Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) und seinen
Zusatzprotokollen, soweit diese ratifiziert sind.
8. In welchen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände ist es aus Sicht
der Bundesregierung ohne eine Richtlinie zur „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ nicht möglich, die in ihr geregelten Maßnahmen einzuleiten?
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen auch ohne die EEA keine rechtlichen
Defizite bei der justiziellen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Die EEA kann die Zusammenarbeit allerdings weiter
vereinfachen und beschleunigen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge ihrer Behörden
bei der Bekämpfung bzw. strafrechtlichen Verfolgung von Kriminalität
vor Einführung der „Europäischen Ermittlungsanordnung“?
Die Bundesregierung bewertet die Erfolge ihrer Behörden im Allgemeinen als
gut.
10. Welche Gründe haben in Fällen, in denen ein bilaterales Ersuchen zur
Anordnung von Ermittlungen gestellt wurde, für eine Ablehnung gesorgt?
Der Bundesregierung liegen hierzu aufgrund der Zuständigkeitsverteilung
zwischen Bund und Ländern keine abschließenden Erkenntnisse vor. Der
Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union obliegt im Grundsatz der
Zuständigkeit der Länder. Es wird keine bundesweite Rechtshilfestatistik im
Bereich der sonstigen Rechtshilfe geführt. Allgemein lässt sich sagen, dass die
Bundesrepublik Deutschland insbesondere auf der Grundlage des in der
tradierten Rechtshilfe verankerten „ordre public“-Vorbehalts Ersuchen um
Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen ablehnt, die mit wesentlichen deutschen
Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar sind.
11. Inwiefern war das Fehlen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“
maßgeblich für die Ablehnung?
Das Fehlen der EEA war nicht maßgeblich für bisherige Zurückweisungen.
Drucksache 18/1439 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie bewertet die Bundesregierung alternative Rechtsgrundlagen zur
grenzüberschreitenden Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen?
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen.
13. Wie viele Rechtshilfeersuchen haben Bundesbehörden seit dem Jahr 2009
an welche anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt, und wie vielen wurde
nicht entsprochen (bitte für das jeweilige Jahr darstellen)?
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union obliegt im Grundsatz
der Zuständigkeit der Länder. Es wird keine bundesweite Rechtshilfestatistik im
Bereich der sonstigen Rechtshilfe geführt.
Auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt im Rahmen
seiner Zuständigkeiten keine eigenständige Statistik über ein- und ausgehende
Rechtshilfeersuchen.
14. Welche Initiativen zur Ausgestaltung der nun als Gesetzesentwurf
verabschiedeten Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hat die
Bundesregierung unternommen?
Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EEA liegt noch nicht vor, siehe die
Antwort zu Frage 5. Die Bundesregierung hat sich insbesondere in der zuständigen
Ratsarbeitsgruppe COPEN intensiv an den Beratungen zu dem
Richtlinienvorschlag beteiligt und unter anderem eine Vielzahl von schriftlichen
Textvorschlägen vorgelegt, vgl. die offiziellen Ratsdokumente DS 1623/10, 15047/10
COPEN 222, 8410/11 COPEN 64, 8555/11 COPEN 74, 9927/11 COPEN 103,
11113/11 COPEN 145, 17282/11 COPEN 335, 17671/11 COPEN 344 und DS
2029/13.
15. Wie wurden diese von den übrigen Mitgliedstaaten aufgenommen?
Die deutschen Vorschläge sind in die Beratungen und auf verschiedene Weise
auch in die Textfassung der EEA eingeflossen, die von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union angenommen wurde und die auch von der
Bundesregierung mitgetragen werden konnte. Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.
16. Gegen welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten hatte die
Bundesregierung einen Prüfvorbehalt oder ein Veto eingelegt, und wie schlägt sich dies
in der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie nieder?
Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Beratungen zu dem
Richtlinienvorschlag nicht gezielt gegen Textvorschläge anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gewandt, sondern sie hat sich intensiv an den gemeinsamen
Arbeiten der Mitgliedstaaten an dem Richtlinienvorschlag beteiligt, um zu
sachgerechten Ergebnissen zu finden. Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 wird
verwiesen.
17. Was ist der Bundesregierung zu den Gründen Großbritanniens bekannt,
sich ebenfalls der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ anzuschließen?
Der Bundesregierung sind die Beweggründe von Großbritannien, an der EEA
teilzunehmen, nicht bekannt. Sie wurden im Zuge der Notifikation
Großbritanniens nicht mitgeteilt, siehe Ratsdokument 12661/10 COPEN 164.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/143918. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der
Bundesregierung im „Anordnungsstaat“ validiert werden?
Die Ausgestaltung des Validierungsverfahrens obliegt dem jeweiligen
Mitgliedstaat, wobei Erwägungsgrund 11 zur EEA zu beachten ist. Aussagen dazu, ob
das Validierungsverfahren für die Bundesrepublik Deutschland als
Anordnungsstaat praktische Relevanz erlangen wird, lassen sich aufgrund des frühen
Stadiums noch nicht treffen. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen.
19. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür in den
Mitgliedstaaten jeweils zuständig (bitte soweit möglich eine Übersicht
anfügen bzw. auf eine entsprechende Fundstelle verweisen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 18 wird verwiesen. Der Bundesregierung
liegen zum Umsetzungsstand in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union keine Erkenntnisse vor.
20. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der
Bundesregierung im „Vollstreckungsstaat“ validiert werden?
Eine Validierung ist lediglich für die Anordnung einer EEA vorgesehen und
erfolgt damit im Anordnungsstaat, nicht im Vollstreckungsstaat.
a) Aus welchen konkreten Gründen soll eine „Europäische
Ermittlungsanordnung“ aus Sicht der Bundesregierung zurückgewiesen werden
können?
Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie
lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird
Bezug genommen.
b) Welche „Immunitäten oder Vorrechte“ wären nach deutschem Recht
geeignet, eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ abzulehnen?
Die Begriffe „Immunitäten und Vorrechte“ werden im Regelungsteil der EEA
nicht definiert; Erwägungsgrund 20 zur EEA macht jedoch Vorgaben für ihre
Auslegung. Im Übrigen ist diese Frage im Zuge der Arbeiten an einem
Umsetzungsgesetz zu prüfen.
c) Wie interpretiert die Bundesregierung die Bestimmungen zu
„Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“,
wonach eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls
abgelehnt werden dürfte?
Auf die Antwort zu Frage 20b wird verwiesen.
d) Wie will die Bundesregierung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten
„nationale Sicherheitsinteressen“ definieren, nach denen eine
„Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden kann?
Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie
lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird
Bezug genommen.
Drucksache 18/1439 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) In welchen Fällen soll eine Ablehnung nach deutschem Recht auch
möglich sein, wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten
herausgegeben werden müssten?
Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie
lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird
Bezug genommen.
21. Wie soll die Übernahme anfallender Kosten im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hinsichtlich der
unterschiedlichen Zuständigkeit von Bund und Ländern geregelt werden?
Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie
lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird
Bezug genommen.
22. Welche Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung als
„außergewöhnlich hoch“ betrachtet werden können, um diese dann mit dem
„Anordnungsstaat“ zu teilen?
Vorgaben zur Auslegung des Begriffes „außergewöhnlich hoch“ enthält
Erwägungsgrund 23 zur EEA. Im Übrigen ist auch diese Frage im Zuge der Arbeiten
an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen.
23. Wie soll eine Überwachung der Telekommunikation im Falle der
Zuständigkeit von Bundesbehörden technisch umgesetzt werden?
a) Auf welche Weise soll eine Verarbeitung von „Verkehrs- und
Standortdaten“ in Echtzeit erfolgen können?
b) Sofern die anordnende Behörde eine „unmittelbare Weiterleitung“
fordert, welche Abteilungen von Bundesbehörden wären hierfür jeweils
technisch und organisatorisch verantwortlich?
c) Wie werden dabei Belange des Datenschutzes umgesetzt?
d) Wie soll eine sichere Übertragung einer Übermittlung in Echtzeit
gewährleistet werden?
e) Sofern die Weiterleitung zum Schutz der Daten verschlüsselt
vorgenommen werden soll, wie wird mit der dafür benötigten hohen
Rechenleistung umgegangen, die eine Übermittlung in Echtzeit ausschließt?
g) Welche Abteilungen welcher Bundes- oder Landesbehörden könnten
mit Fragen zur technischen Umsetzung der „unmittelbaren
Weiterleitung“ beauftragt werden bzw. haben einen entsprechenden Auftrag
bereits erhalten?
Die Fragen 23a bis 23e und 23g werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung der Regelungen in der EEA zur Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs wird sich erwartungsgemäß an der Umsetzung der
Vorläuferregelungen aus den Artikeln 17 ff. EU-RhÜbk orientieren. Die Fragen sind im
Einzelnen aber im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie
lassen sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird
Bezug genommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1439f) Was ist nach Ansicht der Bundesregierung damit gemeint, dass die
„Vollstreckungsbehörde“ auch eine „Dekodierung oder eine
Entschlüsselung“ von Aufzeichnungen verlangen kann?
Die Anordnungsbehörde kann gemäß Artikel 30 Absatz 7 EEA um eine
Transkription, Dekodierung oder Entschlüsselung bitten. Voraussetzung dafür ist,
dass dies nach dem innerstaatlichen Recht der Anordnungsbehörde zulässig ist
(Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EEA) und die Anordnungsbehörde der
Vollstreckungsbehörde darlegt, worum ersucht wird (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e
EEA und Anhang A, Abschnitt H7 Absatz 3 zur EEA). Die
Vollstreckungsbehörde muss gemäß Artikel 30 Absatz 7 EEA zustimmen. Im Übrigen bleiben die
besonderen Zurückweisungsgründe aus Artikel 30 Absatz 5 EEA auch hier
unberührt.
24. Inwiefern und in welchen Gremien wird die Bundesregierung Gespräche
mit deutschen Telekommunikationsanbietern führen, damit diese die sie
betreffenden Regelungen zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“
umsetzen?
Die Frage wird im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen
sein; sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antworten zu Frage 23
wird Bezug genommen.
25. Inwiefern bzw. wo werden die Regelungen der „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf EU-Ebene
mit Telekommunikationsanbietern besprochen oder verhandelt, damit
diese über die sie betreffenden Regelungen informiert werden bzw.
mitarbeiten, etwa wenn der Kommunikationsanschluss der Zielperson der
Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt und der
dortige Provider wie festgelegt informiert werden muss oder sich die
betroffene Person in einem anderen Land aufhält als dort, wo ihr
eingerichteter Anschluss abgehört wird?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse dazu vor, ob auf EU-Ebene
Gespräche mit Telekommunikationsanbietern geführt werden.
26. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im
Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon
die Rede ist, die Ausspähung von Finanztransaktionen sei „weit
auszulegen“?
Der Regelungsteil der EEA enthält die zitierte Formulierung nicht. Lediglich
Erwägungsgrund 27 zur EEA appelliert an die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit
der Kontenabfrage weit auszulegen. Der Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 26 der EEA. Eine „Ausspähung von Finanztransaktionen“ ist nicht
Regelungsgehalt des Artikels.
27. Inwiefern könnten nach Interpretation der Bundesregierung im Rahmen
der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ außer verdächtigen oder
beschuldigten Personen auch weitere Betroffene ins Visier von Ermittlungen
geraten, und um welche handelt es sich dabei?
Gemäß Artikel 1 EEA dient die EEA der Durchführung von
grenzüberschreitenden Beweiserhebungen im Zuge von Verfahren, die in Artikel 4 EEA genannt
Drucksache 18/1439 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden. Die EEA erweitert die nationalen Ermittlungsbefugnisse nicht, sondern
setzt diese notwendig voraus, siehe Artikel 6 Absatz 1 EEA.
a) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im
Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“
davon die Rede ist, auch über „alle anderen Personen“ müssten
Bankdaten weitergegeben werden?
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereits mit der Ratifikation des
Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ZP-EU-RhÜbk (BGBl. II 2005,
S. 661) – verpflichtet, entsprechende Kontenabfragen zu ermöglichen. § 24c des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sieht ein automatisiertes
Kontenabrufverfahren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von
bei den Kreditinstituten vorzuhaltenden Kontenstammdaten vor, das neben der
automatisierten Abfrage von Kontenstammdaten bezüglich des Kontoinhabers
auch die Abfrage des „wirtschaftlich Berechtigten“ unter den Voraussetzungen
des § 24c KWG ermöglicht. Sogenannte Bewegungsdaten (z. B. Umsätze und
einzelne Transaktionen) können jedoch nicht abgefragt werden.
b) In welchen Fällen würden Bundesbehörden diese Informationen „für
notwendig erachten“?
Die Frage der Notwendigkeit ist grundsätzlich durch die Anordnungsbehörde zu
entscheiden. Für deutsche Behörden, die im Wege einer EEA um
grenzüberschreitende Beweiserhebung ersuchen, gilt insoweit das nationale Recht,
insbesondere die Strafprozessordnung.
c) In welchen Fällen sollte eine Mitteilung an die Inhaberinnen und
Inhaber von „Überweisungs- und Empfängerkonten“, wie in der
„Europäischen Ermittlungsanordnung“ festgelegt, unbedingt geheim bleiben
(bitte nicht nur auf Fundstellen verweisen, sondern kurz skizzieren)?
Artikel 19 Absatz 4 EEA entspricht inhaltlich Artikel 4 des ZP-EU-RhÜbk. Die
Bunderepublik Deutschland hat sich mit der Ratifikation des ZP-EU-RhÜbk
bereits zu einer entsprechenden Vertraulichkeitsregelung verpflichtet (BGBl. II
2005, S. 661). Zur Auslegung der Norm wird auf die Denkschrift zum
Vertragsgesetz Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 15/4230, S. 12 f.).
d) Welche „erforderlichen Maßnahmen“ wird die Bundesregierung
ergreifen, damit Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige
Dritte nicht davon in Kenntnis setzen“?
Auf die Antwort zu Frage 27c wird verwiesen. Im Übrigen ist auch diese Frage
im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen.
28. Inwiefern hält die Bundesregierung den Artikel 29 der „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ für geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen von
verdeckten Ermittlungen zukünftig zu regeln (bitte auch mitteilen, sofern
bestimmte Passagen als ungeeignet aufgefasst werden)?
Die verdeckten Ermittlungen sind in Artikel 29 EEA geregelt. Die
Bundesregierung hat den Text mitgetragen. Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/143929. Welchen Fortgang nahm die Forderung Großbritanniens und
Deutschlands, Einsätze unter falscher Identität aus der „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ auszunehmen?
Auf die Antwort zu den Fragen 15 und 28 wird verwiesen.
30. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im
Gesetzentwurf zur Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“
davon die Rede ist, die Anordnung verdeckter Ermittlungen würde im
Einzelfall getroffen?
Auf die Antwort zu Frage 30b wird verwiesen.
a) Wie, von wem und auf welche Weise wird dies geprüft?
Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die auf
grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen gerichtet ist, obliegt nach dem
ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 EEA den zuständigen
(Rechtshilfe-)Behörden des Vollstreckungsstaats, die auf der Grundlage ihres nationalen
Rechts entscheiden.
b) Inwiefern weicht diese Prüfung von dem sonstigen Procedere von
Maßnahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ ab?
Die Regelung in Artikel 29 Absatz 2 EEA ist sprachlich so gefasst, dass sie zum
Ausdruck bringt, dass den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaates bei
der Frage, ob eine EEA, die auf grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen
gerichtet ist, anerkannt und vollstreckt werden soll, ein weiter
Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Die Formulierung orientiert sich an Artikel 14
Absatz 2 Satz 1 EU-RhÜbk.
c) Inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung zur Anbahnung
oder Vorbereitung eines Einsatzes mit falschen Papieren im Rahmen
einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ auch Strukturen
informeller internationaler Netzwerke wie die „European Cooperation
Group on Undercover Activities“ (ECG) oder die „International
Working Group on Undercover Activities“ (IWG) genutzt werden?
Die EEA ist ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit und legt insoweit
die verantwortlichen Behörden fest. Anordnungsbehörde muss eine justizielle
Behörde sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss eine Validierung der EEA
durch eine Justizbehörde erfolgen. Ob und wieweit sich die verantwortlichen
Behörden durch die nationalen Polizeibehörden unterstützen lassen und im Zuge
dessen auch auf Unterstützung informeller internationaler Netzwerke
zurückgreifen können, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des
Anordnungsstaats. Die EEA schafft insoweit keine von Artikel 14 EU-RhÜbk
abweichende Rechtslage.
d) Welche weiteren nationalen oder internationalen Netzwerke oder
Einrichtungen würden hierzu genutzt?
Auf die Antwort zu Frage 30c wird verwiesen.
Drucksache 18/1439 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Welche Fälle könnten nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen,
dass „keine Einigung“ über die Ausgestaltung der Einsätze erzielt wird
(bitte jeweils kurz skizzieren)?
Diese Frage wird im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen
sein. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b
wird Bezug genommen.
32. Inwiefern wird Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern,
wenn mit falschen Papieren ausgestattete deutsche Beamtinnen oder
Beamte in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht
aussagen müssten?
Die Frage der möglichen Zurückweisung einer Anerkennung und Vollstreckung
einer EEA in dem genannten Fall ist im Zuge der Arbeiten an einem
Umsetzungsgesetz zu prüfen; sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die
Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen.
33. Um welche Länder handelt es sich dabei?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
34. Inwiefern regelt die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht
der Bundesregierung auch Einsätze ausländischer Spitzel in Deutschland?
Die Verfahren, für die eine EEA erlassen werden kann, sind in Artikel 4 EEA
aufgeführt.
Die EEA regelt keine Einsätze „ausländischer Spitzel“ in Deutschland. Sofern
die Fragesteller mit dem Begriff „Spitzel“ Verdeckte Ermittler meinen sollten,
weist die Bundesregierung allgemein auf Folgendes hin:
Der verdeckte Einsatz in- und ausländischer Polizeibeamter war in den
vergangenen drei Jahren Gegenstand einer Vielzahl parlamentarischer Fragen. Der auf
staatlicher Seite betroffene Personenkreis wurde von Fragestellern dabei
wiederholt als „Spitzel“ oder „Polizeispitzel“ bezeichnet. Die Bundesregierung hat
zuletzt in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
vom 31. Oktober 2011 (Bundestagsdrucksache 17/7567) sowie vom 23. Mai
2012 (Bundestagsdrucksache 17/9756) darauf hingewiesen, dass diese
Bezeichnung nicht sachgerecht ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen.
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung denkbar, dass ein
Mitgliedstaat über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ den Einsatz
eigener Spitzel in Deutschland anordnen könnte?
Soweit mit der Bezeichnung „ausländischer Spitzel“ verdeckte Ermittler gemeint
sein sollten, gilt: Die verdeckten Ermittlungen sind in Artikel 29 EEA geregelt.
Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die auf grenzüberschreitende
verdeckte Ermittlungen gerichtet ist, obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut
von Artikel 29 Absatz 2 EEA den zuständigen deutschen Behörden, die auf der
Grundlage des nationalen Rechts entscheiden. Auf die Antworten zu Frage 30
wird Bezug genommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1439b) Falls ja, wie wäre die Leitung der Maßnahme geregelt, und wer erhielte
Berichte?
Soweit mit der Bezeichnung „ausländischer Spitzel“ verdeckte Ermittlungen
gemeint sein sollten, gilt: Nach Artikel 29 Absatz 4 EEA obliegt die Leitung der
verdeckten Ermittlungen und die Kontrolle der Maßnahmen den zuständigen
Behörden des Vollstreckungsstaats.
c) Inwieweit wurden auch Bundesbehörden von der britischen National
Public Order Intelligence Unit oder anderen Partnerbehörden, die mit
verdeckten Ermittlungen betraut sind, über die Einbettung des
britischen Spitzels Mark Kennedy in linke Bewegungen informiert, wie es
nun über Frankreich berichtet wird (Le Monde, 12. März 2014) und
dort dazu führte, dass Mark Kennedy auf bestimmte Personen
angesetzt wurde?
Das Bundeskriminalamt (BKA) wurde durch die britische National Public Order
Intelligence Unit über den Einsatz dortiger Verdeckter Ermittler in linken
Bewegungen informiert. Eine namentliche Kenntnis der Personalie Mark Kennedy
(Tarnname Mark Stone) erfolgte erst im Nachgang zur Enttarnung.
Das BKA verweist hierzu auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des
Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzung von dem Parlamentarischen
Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, und dem
Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und
Bewertungen, mit denen die Frage erschöpfend behandelt wurde, haben weiterhin
uneingeschränkt Bestand.
35. Inwiefern könnte die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht
der Bundesregierung zu mehr Rechtssicherheit bei der Verfolgung
polizeilichen Fehlverhaltens führen?
Sofern polizeiliches Fehlverhalten in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union in einem Verfahren gemäß Artikel 4 EEA geahndet wird und eine
grenzüberschreitende Beweisgewinnung erforderlich wird, kommt eine Anwendung
der EEA in Betracht.
36. Welche Defizite hatte die Bundesregierung hierzu bezüglich im Vorfeld
festgestellt?
Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.
Drucksache 18/1439 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode37. Inwiefern wäre die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht
der Bundesregierung geeignet, Fälle wie jenen des britischen Expolizisten
Mark Kennedy in Deutschland aufzuklären, der unter falscher Identität
Straftaten beging, eventuell illegalerweise Sexualität mit Ziel- oder
Kontaktpersonen praktizierte und es den Fragestellern trotz zahlreicher
weiterer Schreiben an Landes- und Bundeskriminalämter, britische
Innenpolitiker und das zuständige Home Office sowie durch mehrere
parlamentarische Initiativen weiterhin unmöglich ist, seine Auftraggeber für jahrelange
Missionen in Berlin und womöglich weitere Straftaten ausfindig zu machen
(siehe die Bundestagsdrucksachen 17/7567, 17/9844, 17/5736, 17/5370)?
Die Anwendung der EEA kommt im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 4 EEA,
in dem eine grenzüberschreitende Beweisgewinnung erforderlich wird, in
Betracht.
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ISSN 0722-8333]