Europäische Ermittlungsanordnung für grenzüberschreitende polizeiliche und juristische Zwangsmaßnahmen
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Jan van Aken, Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Februar 2014 hat das EU-Parlament eine weitreichende Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ (EEA) beschlossen, um die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen (Sitzung am 27. Februar 2014 in Straßburg). Der Erlass der Richtlinie war 2009 im Fünfjahresplan „Stockholmer Programm“ festgeschrieben worden. Vorausgegangen war ein erstaunlich kurzes Verfahren: Nach informellen Gesprächen des Rates, des Parlaments und der Kommission wurde in erster Lesung eine Einigung erzielt. Nun muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter seine formale Zustimmung geben. Wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird die EEA dann vom Ministerrat gebilligt. Danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Im Gegensatz zu Irland und Dänemark will sich auch Großbritannien anschließen.
Der Gesetzentwurf der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ (2010/0817 (COD)) regelt die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Definiert wird die Umsetzung einer polizeilichen oder justiziellen Maßnahme eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“). Ziel ist die Erlangung von Beweisen in einem Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen müssen „unverzüglich“, spätestens aber 90 Tage nach Erlass umgesetzt werden.
Dabei kann es einerseits darum gehen, gegen eine verdächtige oder beschuldigte Person Repressalien zu verhängen. Andererseits können aber auch Justizbehörden angewiesen werden, bereits erlangte Beweismittel herauszugeben. Geregelt wird aber auch die „zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen“, die Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz oder die Nutzung des Europäischen Haftbefehls, um Personen (auch zeitweise) an Gerichte zu überstellen.
Eine EEA soll zunächst im „Anordnungsstaat“ von einer Justizbehörde, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert werden. Sofern die Maßnahme im „Vollstreckungsstaat“ eine richterliche Genehmigung erfordert, muss diese ebenfalls eingeholt werden. Die anordnende Behörde soll eine Beschreibung der strafbaren Handlung sowie die „anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats“ vorlegen.
Die ausführende „Vollstreckungsbehörde“ muss eine an sie übermittelte EEA nun „ohne jede weitere Formalität“ anerkennen. Ihre Umsetzung muss unter denselben Modalitäten erfolgen, „als wäre die betreffende Ermittlungsmaß- nahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden“. Eine EEA kann aber zurückgewiesen werden, wenn bei den betroffenen Personen „Immunitäten oder Vorrechte bestehen“. Auch wenn die „Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“ tangiert sind, darf abgelehnt werden. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung von „nationalen Sicherheitsinteressen“ oder wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben werden müssten.
Die Richtlinie enthält auch Angaben zur Übernahme anfallender Kosten. Diese müssen in der Regel vom „Vollstreckungsstaat“ übernommen werden. Lediglich wenn dieser erklärt, dass die Ausgaben „außergewöhnlich hoch“ seien, kann nachverhandelt werden. Kosten würden dann geteilt oder die jeweilige EEA entsprechend geändert.
Zu den in der EEA geregelten Zwangsmaßnahmen gehört die Überwachung der Telekommunikation sowie die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten. Als „Vollstreckungsmethode“ kann die anordnende Behörde zwischen „unmittelbare Weiterleitung „ oder „Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung“ wählen. Es darf auch „eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung“ der Aufzeichnung angefragt werden. Hier greift die einzige Ausnahme zur Kostenregelung: Der anordnende Staat soll selbst dafür zahlen.
Auch die Ausspähung von Finanztransaktionen ist in der EEA geregelt. Nun können Daten bei einer „Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors“ grenzüberschreitend abgefragt werden. Diese Finanzabfrage sei laut der Richtlinie „weit auszulegen“. Nicht nur verdächtige oder beschuldigte Personen dürfen ausgeforscht werden, sondern „alle anderen Personen“, sofern die zuständigen Behörden etwaige Informationen „für notwendig erachten“. Eine EEA kann die Mitteilung sämtlicher „Überweisungs- und Empfängerkonten“ beinhalten. Jeder Mitgliedstaat soll „die erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen, damit die Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen“.
In Artikel 29 der Richtlinie ist die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten Ermittlungen geregelt. Ein „Vollstreckungsstaat“ kann veranlasst werden, Polizeiangehörige mit falschen Papieren für die Erlangung von Beweisen einzusetzen. Großbritannien und Deutschland hatten im Vorfeld eine Eingabe gemacht, dass die EEA den Einsatz von Beamten unter „falscher Identität“ ausspart (vergleiche die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/7279). Im Ergebnis konnten sich die Länder nicht komplett durchsetzen. Jedoch sind die Versagungsgründe für verdeckte Ermittlungen nun großzügiger ausgelegt als bei den übrigen Maßnahmen. Die Entscheidung soll „unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren“ im Einzelfall getroffen werden. Wenn „keine Einigung“ über die Ausgestaltung erzielt werden kann, darf der „Vollstreckungsstaat“ ablehnen. Damit kann Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn deutsche Ermittlerinnen und Ermittler, die mit falschen Papieren auftreten, in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten.
Es ist fraglich, ob die EEA auch mehr Rechtssicherheit bei polizeilichem Fehlverhalten gewährt. Hierzu heißt es, dass Beamte des Anordnungsstaats bei der Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats diesen gleichgestellt sind. Dies gilt im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Sinne. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, kann mitunter aber nicht eingefordert werden. Im Falle der Spitzelaktivitäten des britischen Expolizisten Mark Kennedy in Deutschland ist nach wie vor unklar, in wessen Auftrag er jahrelang in Berlin tätig war. Sowohl die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg als auch das Bundeskriminalamt haben dem Abgeordneten Andrej Hunko hierzu keine Auskunft geben können. Zwei Nachfragen beim britischen Home Office wurden mit dem Hinweis beantwortet, das deutsche Bundesministerium des Innern habe hierzu bereits alle Details geliefert. Dies ist aber nicht der Fall. So kann nicht untersucht werden, ob Mark Kennedy wie in Großbritannien sexuelle Beziehungen mit Zielpersonen unterhielt. Im Gegensatz zu Großbritannien ist dies in Deutschland rechtswidrig. Während in Großbritannien Klagen auf Schadensersatz verhandelt werden, ist dies deutschen Betroffenen vor britischen Gerichten verwehrt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche Erwartungen setzen die Bundesregierung und ihre Ermittlungsbehörden in eine „Europäische Ermittlungsanordnung“?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar?
a) Wie begründet die Bundesregierung diese Position?
b) Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ für notwendig (bitte etwaige Defizite kurz erläutern)?
Welche Grenzen legt der europäische Rechtsrahmen nach Auffassung der Bundesregierung fest, damit der Schutz der Privatsphäre sowie die Achtung der Rechte, Freiheiten und Garantien gewährleistet sind?
Wie wird sich die Bundesregierung im Ausschuss der Ständigen Vertreter und im Ministerrat zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ positionieren?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf für eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ vorzulegen?
a) Wo soll dieser diskutiert und erstellt werden?
b) Was sollen nach derzeitigem Stand die Eckpunkte einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ sein?
c) Bei welchen Straftaten soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ greifen?
Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung zum Rechtsschutz der Betroffenen und zu den Unterrichtungspflichten geboten?
Auf welcher Rechtsgrundlage wurden auch ohne eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ die in ihr geregelten Zwangsmaßnahmen bislang angeordnet bzw. erbeten?
In welchen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände ist es aus Sicht der Bundesregierung ohne eine Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ nicht möglich, die in ihr geregelten Maßnahmen einzuleiten?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge ihrer Behörden bei der Bekämpfung bzw. strafrechtlichen Verfolgung von Kriminalität vor Einführung der „Europäischen Ermittlungsanordnung“?
Welche Gründe haben in Fällen, in denen ein bilaterales Ersuchen zur Anordnung von Ermittlungen gestellt wurde, für eine Ablehnung gesorgt?
Inwiefern war das Fehlen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ maßgeblich für die Ablehnung?
Wie bewertet die Bundesregierung alternative Rechtsgrundlagen zur grenzüberschreitenden Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen?
Wie viele Rechtshilfeersuchen haben Bundesbehörden seit dem Jahr 2009 an welche anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt, und wie vielen wurde nicht entsprochen (bitte für das jeweilige Jahr darstellen)?
Welche Initiativen zur Ausgestaltung der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hat die Bundesregierung unternommen?
Wie wurden diese von den übrigen Mitgliedstaaten aufgenommen?
Gegen welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten hatte die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt oder ein Veto eingelegt, und wie schlägt sich dies in der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie nieder?
Was ist der Bundesregierung zu den Gründen Großbritanniens bekannt, sich ebenfalls der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ anzuschließen?
Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung im „Anordnungsstaat“ validiert werden?
Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür in den Mitgliedstaaten jeweils zuständig (bitte soweit möglich eine Übersicht anfügen bzw. auf eine entsprechende Fundstelle verweisen)?
Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung im „Vollstreckungsstaat“ validiert werden?
a) Aus welchen konkreten Gründen soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ aus Sicht der Bundesregierung zurückgewiesen werden können?
b) Welche „Immunitäten oder Vorrechte“ wären nach deutschem Recht geeignet, eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ abzulehnen?
c) Wie interpretiert die Bundesregierung die Bestimmungen zu „Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“, wonach eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden dürfte?
d) Wie will die Bundesregierung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten „nationale Sicherheitsinteressen“ definieren, nach denen eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden kann?
e) In welchen Fällen soll eine Ablehnung nach deutschem Recht auch möglich sein, wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben werden müssten?
Wie soll die Übernahme anfallender Kosten im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hinsichtlich der unterschiedlichen Zuständigkeit von Bund und Ländern geregelt werden?
Welche Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung als „außergewöhnlich hoch“ betrachtet werden können, um diese dann mit dem „Anordnungsstaat“ zu teilen?
Wie soll eine Überwachung der Telekommunikation im Falle der Zuständigkeit von Bundesbehörden technisch umgesetzt werden?
a) Auf welche Weise soll eine Verarbeitung von „Verkehrs- und Standortdaten“ in Echtzeit erfolgen können?
b) Sofern die anordnende Behörde eine „unmittelbare Weiterleitung“ fordert, welche Abteilungen von Bundesbehörden wären hierfür jeweils technisch und organisatorisch verantwortlich?
c) Wie werden dabei Belange des Datenschutzes umgesetzt?
d) Wie soll eine sichere Übertragung einer Übermittlung in Echtzeit gewährleistet werden?
e) Sofern die Weiterleitung zum Schutz der Daten verschlüsselt vorgenommen werden soll, wie wird mit der dafür benötigten hohen Rechenleistung umgegangen, die eine Übermittlung in Echtzeit ausschließt?
f) Was ist nach Ansicht der Bundesregierung damit gemeint, dass die „Vollstreckungsbehörde“ auch eine „Dekodierung oder eine Entschlüsselung“ von Aufzeichnungen verlangen kann?
g) Welche Abteilungen welcher Bundes- oder Landesbehörden könnten mit Fragen zur technischen Umsetzung der „unmittelbaren Weiterleitung“ beauftragt werden bzw. haben einen entsprechenden Auftrag bereits erhalten?
Inwiefern und in welchen Gremien wird die Bundesregierung Gespräche mit deutschen Telekommunikationsanbietern führen, damit diese die sie betreffenden Regelungen zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ umsetzen?
Inwiefern bzw. wo werden die Regelungen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf EU-Ebene mit Telekommunikationsanbietern besprochen oder verhandelt, damit diese über die sie betreffenden Regelungen informiert werden bzw. mitarbeiten, etwa wenn der Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt und der dortige Provider wie festgelegt informiert werden muss oder sich die betroffene Person in einem anderen Land aufhält als dort, wo ihr eingerichteter Anschluss abgehört wird?
Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, die Ausspähung von Finanztransaktionen sei „weit auszulegen“?
Inwiefern könnten nach Interpretation der Bundesregierung im Rahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ außer verdächtigen oder beschuldigten Personen auch weitere Betroffene ins Visier von Ermittlungen geraten, und um welche handelt es sich dabei?
a) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, auch über „alle anderen Personen“ müssten Bankdaten weitergegeben werden?
b) In welchen Fällen würden Bundesbehörden diese Informationen „für notwendig erachten“?
c) In welchen Fällen sollte eine Mitteilung an die Inhaberinnen und Inhaber von „Überweisungs- und Empfängerkonten“, wie in der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ festgelegt, unbedingt geheim bleiben (bitte nicht nur auf Fundstellen verweisen, sondern kurz skizzieren)?
d) Welche „erforderlichen Maßnahmen“ wird die Bundesregierung ergreifen, damit Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen“?
Inwiefern hält die Bundesregierung den Artikel 29 der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ für geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten Ermittlungen zukünftig zu regeln (bitte auch mitteilen, sofern bestimmte Passagen als ungeeignet aufgefasst werden)?
Welchen Fortgang nahm die Forderung Großbritanniens und Deutschlands, Einsätze unter falscher Identität aus der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ auszunehmen?
Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, die Anordnung verdeckter Ermittlungen würde im Einzelfall getroffen?
a) Wie, von wem und auf welche Weise wird dies geprüft?
b) Inwiefern weicht diese Prüfung von dem sonstigen Procedere von Maßnahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ ab?
c) Inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung zur Anbahnung oder Vorbereitung eines Einsatzes mit falschen Papieren im Rahmen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ auch Strukturen informeller internationaler Netzwerke wie die „European Cooperation Group on Undercover Activities“ (ECG) oder die „International Working Group on Undercover Activities“ (IWG) genutzt werden?
d) Welche weiteren nationalen oder internationalen Netzwerke oder Einrichtungen würden hierzu genutzt?
Welche Fälle könnten nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass „keine Einigung“ über die Ausgestaltung der Einsätze erzielt wird (bitte jeweils kurz skizzieren)?
Inwiefern wird Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn mit falschen Papieren ausgestattete deutsche Beamtinnen oder Beamte in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten?
Um welche Länder handelt es sich dabei?
Inwiefern regelt die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung auch Einsätze ausländischer Spitzel in Deutschland?
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung denkbar, dass ein Mitgliedstaat über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ den Einsatz eigener Spitzel in Deutschland anordnen könnte?
b) Falls ja, wie wäre die Leitung der Maßnahme geregelt, und wer erhielte Berichte?
c) Inwieweit wurden auch Bundesbehörden von der britischen National Public Order Intelligence Unit oder anderen Partnerbehörden, die mit verdeckten Ermittlungen betraut sind, über die Einbettung des britischen Spitzels Mark Kennedy in linke Bewegungen informiert, wie es nun über Frankreich berichtet wird (Le Monde, 12. März 2014) und dort dazu führte, dass Mark Kennedy auf bestimmte Personen angesetzt wurde?
Inwiefern könnte die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung zu mehr Rechtssicherheit bei der Verfolgung polizeilichen Fehlverhaltens führen?
Welche Defizite hatte die Bundesregierung hierzu bezüglich im Vorfeld festgestellt?
Inwiefern wäre die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, Fälle wie jenen des britischen Expolizisten Mark Kennedy in Deutschland aufzuklären, der unter falscher Identität Straftaten beging, eventuell illegalerweise Sexualität mit Ziel- oder Kontaktpersonen praktizierte und es den Fragestellern trotz zahlreicher weiterer Schreiben an Landes- und Bundeskriminalämter, britische Innenpolitiker und das zuständige Home Office sowie durch mehrere parlamentarische Initiativen weiterhin unmöglich ist, seine Auftraggeber für jahrelange Missionen in Berlin und womöglich weitere Straftaten ausfindig zu machen (siehe die Bundestagsdrucksachen 17/7567, 17/9844, 17/5736, 17/5370)?